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Urteil

4 K 4233/16

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2019:0124.4K4233.16.00
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Leitsätze
Als Haftungsschuldner i.S.v. § 69 AO kommt auch eine zwischenzeitlich ausgeschiedene Geschäftsführerin in Betracht, wenn sie die ihr während ihrer Tätigkeit obliegende Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2013 VII B 245/12; hier: Haftungsinanspruchnahme der formellen Geschäftsführerin einer GmbH als Rechtsnachfolgerin einer inzwischen liquidationslos vollbeendeten KG für deren Gewerbesteuer) (Rn.36) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Haftungsschuldner i.S.v. § 69 AO kommt auch eine zwischenzeitlich ausgeschiedene Geschäftsführerin in Betracht, wenn sie die ihr während ihrer Tätigkeit obliegende Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2013 VII B 245/12; hier: Haftungsinanspruchnahme der formellen Geschäftsführerin einer GmbH als Rechtsnachfolgerin einer inzwischen liquidationslos vollbeendeten KG für deren Gewerbesteuer) (Rn.36) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ([FGO]). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen nicht die Rechte der Klägerin (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Rechtsnachfolgerin der liquidationslos vollbeendeten KG für deren Gewerbesteuer 2010 als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 69, 34 i. V. m. § 191 Abs. 1 AO liegen vor. Der Beklagte durfte den Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin erlassen. Gemäß § 69 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen (das sind die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Klägerin war im hier maßgebenden Zeitraum vom 09.06.2009 bis 23.03.2011 (HRG-Auszug, Bl. 21 ff. -24- Haftungsakte Klin.) formelle (Mit-)Geschäftsführerin der Rechtsnachfolgerin (GmbH) der am 04.03.2011 durch Ausscheiden beider Kommanditistinnen (liquidationslos) vollbeendeten KG. Gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbHG- war sie damit deren gesetzlicher Vertreter und gehört damit gemäß § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO zu dem Personenkreis der potentiell Haftenden. In dieser Eigenschaft hatte die Klägerin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den „Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Diese Pflicht besteht nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld. Vielmehr verletzt der Geschäftsführer die dem Steuergläubiger gegenüber bestehenden Pflichten schon dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstige Weise vorsätzlich oder fahrlässig außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen (BFH-Urteil vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2017 9 K 9259/13, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2017, 881 m. Anm. Beckmann und vielfachen Rechtsprechungshinweisen auf die ständige BFH-Rechtsprechung). Auf dieser Grundlage kommt es nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeit, sondern auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Geschäftsführers von der Existenz der betreffenden Steuerverbindlichkeit. Dem folgend handelt der Geschäftsführer pflichtwidrig, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Vorsorge trifft. Grundsätzlich kommt als Haftungsschuldner i. S. von § 69 AO auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegende Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat (BFH-Beschluss vom 25.04.2013 VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Klägerin hatte zumindest grob fahrlässig ihre Pflicht zur Vermögens- und Mittelvorsorge verletzt, denn sie hatte das Bankkonto der Rechtsnachfolgerin bei der Q… Bank AG, auf dem bis zu dessen Löschung im August 2012 noch erhebliche Geldeingänge zu verzeichnen waren, dem Vollstreckungszugriff des Beklagten entzogen. Obschon das Konto aufgrund der Umwandlung der KG auf ihre Komplementärin infolge Anwachsung letzterer vermögensmäßig zuzuordnen war, hatte die Klägerin diesen Umstand gegenüber der kontoführenden Bank nicht offengelegt, sondern verschwiegen und unter der nicht mehr existierenden Firmenbezeichnung der KG zahlreiche Forderungen eingezogen sowie Abbuchungen und Barabhebungen veranlasst. Hierdurch hat die Klägerin bewirkt, dass das der Vollstreckung unterliegende Vermögen der Rechtsnachfolgerin in Höhe der jeweiligen Guthabenstände vermindert wurde und etwaige Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in das benannte Konto zur Beitreibung der Gewerbesteuer unterblieben. Angesichts der von der Klägerin nicht bestrittenen Verfügungen besteht kein Zweifel daran, dass bei einer zeitnahen Umtragung des Kontos auf die GmbH und Einräumung einer Kontovollmacht für den Nachfolgegeschäftsführer aufgrund der erheblichen Kontostände (siehe Aufstellung des Beklagten in der Hinweisakte) eine vollumfängliche Tilgung der Gewerbesteuer hätte erfolgen können, so dass zwischen der Pflichtverletzung der Klägerin (Verbergen des Kontos durch Nichtumschreibung) und dem Ausfall der Steuerforderung eine kausale-adäquate Verknüpfung gegeben ist. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Klägerin aufgrund des gezielten Vorgehens, dass sich vom 04.03.2011 bis zu der von ihr veranlassten Löschung des Kontos zum 31.08.2012 in Kenntnis aller Umstände und damit vorsätzlich zum Nachteil des Beklagten dessen Forderungsrealisierung vereitelt hatte. Ebenso begegnet die Höhe des Haftungsanspruchs keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Gewerbesteuer nur in Höhe eines Teilbetrages festgesetzt wurde, ist unschädlich, weil die Haftungsinanspruchnahme nicht voraussetzt, dass die Steuer, für die gehaftet wird, festgesetzt ist (vgl. Rüsken in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 13 m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung). Auch die Höhe der haftungsgegenständlichen Gewerbesteuer ist unbedenklich, weil sie sich aus der von der KG im JA 2010 selbst berechneten Gewerbesteuerrückstellung ableiten lässt und zudem seitens der Klägerin hiergegen keine substantiierten Einwände geltend gemacht wurden. Da die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes vorliegen, steht die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldner gemäß § 191 Abs. 1 AO im Ermessen des Beklagten. Auch insoweit stellt sich der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung als rechtmäßig dar. Nach § 102 Satz 1 FGO kann eine Ermessensentscheidung des Beklagten durch das Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die in § 5 AO festgelegten gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht ist nicht befugt, eine eigene Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Beklagten zu setzen. Wegen dieser Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessenentscheidung der Behörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung, begründet werden (vgl. §§ 121 Abs. 1, 126, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO). Die Entscheidung muss die wesentlichen Gründe wiedergeben, insbesondere erkennen lassen, dass die Finanzbehörde im konkreten Einzelfall das Für und Wider einer Inanspruchnahme abgewogen hat. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Beklagte sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das gilt zunächst für das Entschließungsermessen. Wegen der dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, kann der Erlass eines Haftungsbescheids bei Uneinbringbarkeit der Steuerschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein. Derartige Umstände liegen nicht vor. Was das Auswahlermessen angeht, hat sich der Beklagte in hinreichender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob (neben der Klägerin) weitere Personen in Haftung zu nehmen sind und welche Personen das sind. Der Beklagte hat bzgl. ihrer eventuellen haftungsmäßigen Inanspruchnahme konkrete Erwägungen angestellt, ohne dass das Gericht zu überprüfen hat, ob diese Erwägungen inhaltlich zutreffend sind. Insbesondere unterliegt es keinen Bedenken, dass L… vom Beklagten nicht zur Haftung herangezogen wurde. Dieser hatte nämlich erklären lassen, über keine finanziellen Mittel verfügt habe und lediglich als Strohmann eingesetzt worden sei. Angesichts der erwiesenen Tatsache, dass die Klägerin auch nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin weiterhin im Hintergrund die maßgebenden Geschicke der Rechtsnachfolgerin wahrgenommen hatte (Kontoverwendungen), unterliegt diese Würdigung nach Dafürhalten des Senats keinen durchgreifenden Zweifeln. Mit Erfolg kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass Herr T… hätte zur Haftung herangezogen werden sollen. Angesichts der Tatsache, dass dessen Bestellung aus den vom Beklagten genannten Erwägungen höchst fragwürdig erscheint, kann dieser Einwand deshalb nicht verfangen, weil dieser Umstand erstmals im Klageverfahren eingeführt wurde (an einer entsprechenden Handelsregistereintragung fehlt es) und deshalb bei der letzten Behördenentscheidung (Einspruchsentscheidung) nicht mehr in die Ermessensentscheidung einbezogen werden konnte. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil ein Revisionsgrund i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über einen Haftungsbescheid vom 23.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2016, mit dem der Beklagte die Klägerin als formelle Geschäftsführerin der Rechtsnachfolgerin der liquidationslos vollbeendeten B… GmbH & Co. KG (fortan KG) für deren Gewerbesteuerschulden in Höhe von 74.304,30 € in Anspruch nimmt. Die KG wurde im Jahre 2005 unter der Firma C… GmbH & Co. KG (seit 04.09.2007 umfirmiert in B… GmbH & Co. KG, Bl. 21 Haftungsakte A… [Klin.]) im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) D… (HRA …) eingetragen. Als Projektgesellschaft kaufte die KG Objekte an, baute diese um und veräußerte diese nach Fertigstellung. Im Jahr 2010 waren sämtliche Objekte veräußert; eine weitere Geschäftstätigkeit übte die KG anschließend nicht mehr aus. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die im Handelsregister des AG D… zu HRB … eingetragene Fa. E… GmbH (fortan GmbH) mit Sitz in F… und einem gezeichneten Kapital i. H. v. 25.000 €. Neben den Herren G… und H… war die Klägerin in den Zeiträumen 14.10.2005 bis 25.05.2007 und 09.06.2009 bis 23.03.2011 (HRG-Auszug, Bl. 21 ff. -24- Haftungsakte Klin.) alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Kommanditisten der KG mit einer Hafteinlage i. H. v. jeweils 12.500 € (HRG-Auszug, Bl. 21 Haftungsakte Klin.) waren die Kapitalgesellschaften I… GmbH (HRG AG D… zu: HRB …) sowie die J… GmbH & Co. KG (AG K… zu: HRA …). Beide Kommanditgesellschaften hielten jeweils zur Hälfte das Stammkapital der GmbH i. H. v. 25.000 € (vgl. Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17.03.2011, Bl. 35 ff. -36-Streitakte). Mit Beschluss vom 04.03.2011 schieden beide Kommanditgesellschaften aus der KG aus und wurde deren Unternehmen unter Übernahme aller Aktiva und Passiva liquidationslos durch die Komplementär GmbH als deren Rechtsnachfolgerin fortgeführt. Die Firma der KG erlosch (HRG-Auszug, Bl. 21 Haftungsakte Klin.). Aufgrund notariellen Kauf - und Abtretungsvertrages vom 17.03.2011 (Bl. 35 ff. Haftungsakte Klin.) übertrugen die Gesellschafterinnen (und vormaligen Kommanditistinnen der KG) ihre GmbH-Geschäftsanteile i. H. v. jeweils 12.500 € an Herrn L… zu einem Kaufpreis i. H. v. jeweils 2.500 € (insgesamt 5.000 €). Zugleich wurden zumindest die Klägerin sowie G… „mit sofortiger Wirkung“ als Geschäftsführer der GmbH abberufen und L… zu deren Geschäftsführer bestellt. Der weitere Geschäftsführer H… soll lt. Schriftsatz vom 05.02.2013 seines steuerlichen Vertreters (Haftungsakte H…) gleichfalls als Geschäftsführer abberufen worden sein, was aufgrund eines Notarversehens nicht beurkundet worden und zur Eintragung ins Handelsregister gelangt sei. Unter § 3 des genannten Notarvertrages vom 17.03.2011 bestätigte der Käufer (L…), dass er das „gegenwärtige Barguthaben“ der GmbH i. H. v. „57.509,59 € am heutigen Tage“ (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist der 17.03.2011) erhalten habe. Der weitere Geschäftsführer H… wurde (spätestens) zum 19.09.2011 abberufen (siehe HRG-Auszug Seite 3, Haftungsakte). Bereits mit notariellem Vertrag vom 25.03.2011 – auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 45 ff. Streitakte) – übertrug L… seinen GmbH-Anteil an die M… Limited. Zugleich wurde er als Geschäftsführer der GmbH abberufen und Herr N… zu deren neuen Geschäftsführer bestellt (Bl. 45 -48- Streitakte). Mit Beschluss vom 09.08.2011 wurde L… als Geschäftsführer der GmbH erneut abberufen (Bl. 54 ff. Streitakte). Zugleich schied auch N… aus der formellen Geschäftsführerfunktion aus (Bl. 54 ff. Streitakte). Am 13.06.2012 wurde die GmbH - deren Geschäftsführer zuletzt Herr O… seit 09.08.2011 war - wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister von Amts wegen gelöscht (Handelsregisterauszug, Bl. 21 ff -25-). Über dessen Vermögen war bereits mit Beschluss des AG P… (Geschäftsnummer 32 IN 134/09) am 10.01.2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 7 f. Haftungsakte A). Ausweislich einer vom Beklagten eingeholten Auskunft bei der Q… Bank AG (zuvor R… Bank) waren alleinige Kontoverfügungsberechtigte des für die KG am 10.01.2007 durch die Klägerin errichteten Geschäftskontos (IBAN …) Herr S… sowie die Klägerin. Die Löschung der Kontoverbindung erfolgte lt. Auskunft der Bank auf Veranlassung der Klägerin zum 03.08.2012 (Hinweis auf die Bankunterlagen in der Hinweisakte). Bis zur Löschung des vorerwähnten Kontos wurden durch die Klägerin noch nach deren Abberufung als Geschäftsführerin der GmbH sowie teils noch nach Löschung der KG/ GmbH im Handelsregister Abbuchungen i. H. v. knapp 98.200 € veranlasst. Außerdem wurden dem Konto noch diverse Restzahlungen von Kunden der KG im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wohneinheiten gutgeschrieben. Weiterhin wurden von der Klägerin am 19.06.2012 und 01.08.2012 Barabhebungen von dem genannten Konto i. H. v. 70.000 € sowie 26.653,74 € vorgenommen. Wegen der Einzelheiten zu den Kontozu-/abgängen nimmt das Gericht auf die in der Haftungsakte der Klägerin abgelegten Aufstellungen des Beklagten Bezug (Bl. 19, 20 Haftungsakte Klägerin). Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurden für die KG keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Im Zuge durchgeführter Haftungsverfahren gegen die ausgeschiedenen Kommanditisten ging dem Beklagten der Jahresabschluss (JA) der KG für 2010 zu. Danach betrug deren Jahresüberschuss rund 469.000 €, wobei für die Gewerbesteuer 2010 eine Rückstellung i. H. v. 74.304,30 € ausgewiesen wurde (Blatt 14 des JA). Mit Bescheid vom 20.04.2012 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) und setzte die Gewerbesteuer 2010 auf 25.010 € fest (vgl. Seite 2 der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2016, Bl. 29 ff. Streitakte, Bl. 32 GewSt-Akte). In der Folgezeit konnten weder bei der KG noch bei deren Rechtsnachfolgerin (GmbH) geänderte Gewerbesteuer(messbetrags)festsetzungen erlassen bzw. die offenen Steuerforderungen durchgesetzt werden. Hierauf nahm der Beklagte die Klägerin, H… und G… als formelle Geschäftsführer der GmbH mit jeweils auf § 191 AO i. V. m. §§ 34, 69 AO gestützte Haftungsbescheide vom 23.12.2015 (vgl. Bl. 32 ff. Streitakte) für die Gewerbesteuer 2010 in Höhe von 18.769,80 € (R) bzw. bzw. die Klägerin und G… i. H. v. 74.304,30 € in Anspruch. Letztgenannter Betrag entsprach der von der KG in ihrem Jahresabschluss per 31.12.2010 ausgewiesenen Gewerbesteuerrückstellung für 2010. Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem beim Beklagten am 25.01.2016 eingegangenen Einspruchsschreiben vom 21.01.2016. Zur Begründung trug sie vor, ihre Haftungsinanspruchnahme sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere läge ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgeverpflichtung nicht vor. Aus dem JA 2010 ergebe sich, dass die KG zum 31.12.2010 noch über ausreichende finanzielle Mittel zur Tilgung der haftungsgegenständlichen Gewerbesteuer verfügt habe. Neben einem Bankguthaben i. H. v. 57.509,59 €, welches dem Nachfolgegeschäftsführer L… in bar ausgehändigt worden sei – seien Forderungen i. H. v. rund 316.730 € sowie ein Guthaben aus der Umsatzsteuer i. H. v. 27.730 € zur auskömmlichen Schuldentilgung vorhanden gewesen. Zahlungsversäumnisse nachfolgender Geschäftsführer dürften ihr im Rahmen der Haftung nicht zugerechnet werden. Es treffe auch nicht zu, dass L… lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt worden sei, um sich auf diese Weise der Gesellschaft auf Kosten der Gläubiger zu entledigen zu können (Firmenbestattung). Mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2016 – auf die das Gericht wegen des weiteren Inhalts Bezug nimmt (Bl. 29 ff. Streitakte) – wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte zu deren Begründung aus, die Klägerin habe als formelle (Mit-)Geschäftsführerin zumindest in grob fahrlässiger Weise gegen ihre steuerlich und haftungsrechtlich beachtliche Mittelvorsorgepflicht verstoßen, weil die Veräußerung der Geschäftsanteile der wirtschaftlich nahezu vollständig abgewickelten GmbH unter gleichzeitiger Aufgabe der Geschäftsführung dem Zweck gedient habe, dem Fiskus den Zugriff auf die finanziellen Mittel des Unternehmens zur Tilgung der Steueransprüche zu entziehen. Bedeutsam sei zudem, dass die Klägerin noch nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der GmbH (Rechtsnachfolgerin) sowie nach Löschungen beider Gesellschaften im Handelsregister über erhebliche finanzielle Mittel der Gesellschaft verfügt habe. Aus der der von ihm – dem Beklagten - eingeholten Bankauskunft werde erkennbar, dass die Klägerin als (alleinige) Verfügungsberechtigte zahlreiche Abbuchungen und Barabhebungen zum Nachteil des Finanzamtes vom Konto der durch Umwandlung untergegangenen KG veranlasst habe. Hiermit habe sie dem Nachfolgegeschäftsführer erhebliche Vermögenswerte vorenthalten und diese dem Zugriff des Steuergläubigers zum Zwecke der Steuertilgung entzogen Unerheblich sei, ob dem L… tatsächlich Barbeträge ausgehändigt worden seien. Davon abgesehen habe dieser vorgetragen (Bl. 13 ff. Haftungsakte L…), dass er als Strohmann ohne Tätigkeit eingesetzt worden sei und weder über das besagte Bargeld habe verfügen dürfen noch Zugriff auf das Vermögen der GmbH gehabt habe (Bl. 13 ff., 20 ff. Haftungsakte L…). Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer 2010 nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei, stehe der Annahme einer Verletzung der Mittelvorsorgepflicht nicht entgegen, weil gegen diese Pflicht auch vor der Abberufung maßgeblich verstoßen werden könne (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 25.04.2013 VII B 245/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2013, 1063, BFH-Urteil vom 11.03.2014 VII R 19/02, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 967). Schließlich sei die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin auch als ermessensgerecht zu erachten. Das Entschließungsermessen sei zutreffend ausgeübt worden, weil der Primäranspruch bei der Rechtsnachfolgerin nicht habe beigetrieben werden können. Gleiches gelte für die Ausübung des Auswahlermessens. Neben der Klägerin seien auch die weiteren ehemaligen Mitgeschäftsführer der Komplementärin/Rechtsnachfolgerin durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden. Eine Haftungsinanspruchnahme des L… sei nicht (mehr) erfolgt, weil eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht ersichtlich sei. Die Gewerbesteuer 2010 sei nicht während dessen Geschäftsführung (17.03.2011 bis 05.09.2011) fällig geworden. Für eine Haftung des zum 05.09.2011 eingetragenen Geschäftsführers O… bestehe kein Raum, weil dieser lediglich als Strohmann vorgeschoben worden sei. Ein Haftungsanspruch gegen ihn wäre zudem ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil dieser sich bereits im Zeitpunkt seiner Geschäftsführerbestellung in einem persönlichen Insolvenzverfahren befunden habe. Abgesehen davon habe er keinen Zugriff auf Vermögenswerte gehabt, so dass eine seine Haftung begründende Gläubigerbenachteiligung ausscheide. Auch der zwischengeschaltete Geschäftsführer N… komme als Haftungsschuldner nicht in Betracht, da er für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2010 nicht verantwortlich gewesen sei. Eine Inanspruchnahme der Kommanditistinnen scheide ebenso aus, weil die Kommanditeinlagen vollständig erbracht worden seien und Anhaltspunkte für eine unzulässige Einlagenrückgewähr nicht bestünden. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin gegen ihre Haftungsinanspruchnahme wendet. Zur Begründung trägt sie vor: Eine haftungsauslösende Pflichtverletzung läge nicht vor. Bedeutsam sei, dass sie als Geschäftsführerin der GmbH (Rechtsnachfolgerin) bereits durch Gesellschafterbeschluss vom 31.12.2010 abberufen worden sei (Bl. 21 ff. -26- Streitakte). Nachfolgegeschäftsführer sei Herr T… geworden. Zum Nachweis von dessen Bestellung legt die Klägerin eine Ablichtung des Beschlusses vor – auf den der Senat Bezug nimmt (Bl. 26 Streitakte). Eine Verletzung der Vermögens- und Mittelvorsorgepflicht könne ihr nicht angelastet werden. Die KG habe im Zeitpunkt ihrer Abberufung als Geschäftsführerin noch über ausreichendes Eigenkapital zur Tilgung der Gewerbesteuer verfügt. Aus gleichem Grund liege auch kein Fall einer „Firmenbestattung“ vor. Zudem rügt die Klägerin eine fehlerhafte Auswahlermessensentscheidung. Der Beklagte habe den Nachfolgegeschäftsführer L… zu Unrecht nicht zur Haftung herangezogen. L… sei im Zeitpunkt der Abgabefrist der Gewerbesteuererklärung für 2010 per 31.05.2011 als deren Geschäftsführer verpflichtet gewesen, für die GmbH eine Gewerbesteuererklärung für 2010 abzugeben. Dieser Pflicht sei er vorwerfbar nicht nachgekommen. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 23.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2016 aufzuheben; hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin gerechtfertigt sei. Die Klägerin habe über Mittel der KG bis zum 31.08.2012 verfügt. Am 19.06.2012 (rund 70.000 €) und 31.08.2012 (26.337,85 €) habe sie erhebliche Barabhebung i. H. v. rund 96.000 € vorgenommen und dem Zugriff des Finanzamtes entzogen. Dies begründe eine gravierende Verletzung der Mittelvorsorgepflicht vor. Dahingestellt bleiben könne, ob L… lediglich als inaktiver Strohmann oder aber – wie die Klägerin vorbringt – tatsächlich die Geschäfte der von ihm vertretenen Rechtsvorgängerin geführt habe. L… habe bereits jedenfalls schon geraume Zeit vor den o. g. Bargeldabhebungen der Klägerin keine maßgeblichen Geschäftsführungsaufgaben mehr wahrgenommen. Auch ein Verstoß gegen die Abgabepflicht der Gewerbesteuererklärung liege nicht vor. Da die GmbH durch einen Steuerberater vertreten worden sei, habe die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2010 erst zum 31.12.2011 geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei L… nicht mehr Geschäftsführer gewesen und könne ihm ein haftungsauslösender Erklärungspflichtverstoß nicht angelastet werden. Fehler bei der Ausübung und Begründung des Entschließungs- und Auswahlermessens lägen nicht vor; sein Auswahlermessen sei fehlerfrei ausgeübt, weil die potentiell Haftenden in seine Entscheidung einbezogen worden seien und seine getroffene Auswahl nachvollziehbar dargelegt worden sei. Mit Erfolg könne die Klägerin einen Ermessensfehler auch nicht im Hinblick auf Herrn T… rügen. Der erstmals im Klageverfahren vorgelegte Beschluss sei Bedenken ausgesetzt, weil er nicht zum Handelsregister angemeldet worden sei. Zudem stehe er im Widerspruch zu den Ausführungen des H…, der erklärt habe, dass die Geschäftsanteilübertragung mit der Abberufung aller bisherigen Geschäftsführer und der Neuberufung des L… habe erfolgen sollen. Mit Schriftsätzen vom 01.11.2018 und 13.11.2018 (Bl. 121, 122 Streitakte) haben die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Senat haben bei seiner Entscheidungsfindung neben einem Band (Bd.) Streitakten zum vorliegenden Klageverfahren je ein Bd. Haftungsverfahren „L…“, „O…“, „H…“, „A…“, „G…“, E…… GmbH als Rechtsnachfolgerin der B… GmbH & Co. KG“, zwei Bde. Haftungsakten „H…“, je ein Bd. Hinweisakte „HR-Anmeldungen“, „Unterlagen Bank“ sowie je ein Bd. Gewerbesteuer-, Feststellungs- und Bilanzakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.