OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 5015/11

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2013:0425.5K5015.11.0A
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Allein die Tatsache, dass eine Leistung dem Betrieb in Rechnung gestellt wird, reicht für die Annahme der betrieblichen Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 EStG nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht worden sein (vgl. Beschluss des FG Düsseldorf vom 03.08.2012 1 V 1652/12 A (E)) (Rn.16) . 2. Es gibt kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen (vgl. Literatur) (Rn.16) . 3. Ist nicht ansatzweise feststellbar, dass und inwieweit abgerechnete Schulungsleistungen tatsächlich erbracht worden sind, ist auch nicht ein Teil der Aufwendungen im Wege der Schätzung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Der Verweis des Steuerpflichtigen auf abgezeichnete Teilnehmerlisten reicht hierfür nicht aus (Rn.17) . 4. Eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (Rn.18) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. beim BFH: X B 103/13). Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 wurde vom X. BFH-Senat die Revision zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 3/14 als Revisionsverfahren fortgeführt. Hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 und 2004 wurde das Verfahren abgetrennt und an den V. BFH-Senat abgegeben (BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 103/13, nicht dokumentiert; Az. beim V. BFH-Senat: V B 19/14).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Tatsache, dass eine Leistung dem Betrieb in Rechnung gestellt wird, reicht für die Annahme der betrieblichen Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 EStG nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht worden sein (vgl. Beschluss des FG Düsseldorf vom 03.08.2012 1 V 1652/12 A (E)) (Rn.16) . 2. Es gibt kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen (vgl. Literatur) (Rn.16) . 3. Ist nicht ansatzweise feststellbar, dass und inwieweit abgerechnete Schulungsleistungen tatsächlich erbracht worden sind, ist auch nicht ein Teil der Aufwendungen im Wege der Schätzung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Der Verweis des Steuerpflichtigen auf abgezeichnete Teilnehmerlisten reicht hierfür nicht aus (Rn.17) . 4. Eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (Rn.18) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. beim BFH: X B 103/13). Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 wurde vom X. BFH-Senat die Revision zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 3/14 als Revisionsverfahren fortgeführt. Hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 und 2004 wurde das Verfahren abgetrennt und an den V. BFH-Senat abgegeben (BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 103/13, nicht dokumentiert; Az. beim V. BFH-Senat: V B 19/14). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger steht aus den streitigen Rechnungen der genannten Subunternehmer weder der Betriebsausgabenabzug noch der Vorsteuerabzug zu. Nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz – EStG – sind Betriebsausgaben die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen. Aufwendungen sind durch den Betrieb veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH-, vgl. Beschluss vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BStBl II, 1990, 817). Der objektive Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb wird in der Regel dadurch begründet, dass die Leistung, die die Zahlung entgilt, dem Betrieb (der Gewinnerzielung) förderlich ist. Die genannten Voraussetzungen müssen bei der konkreten Aufwendung, die es zu beurteilen gilt, erfüllt sein. So genügt es nicht, dass die Leistung nicht vom Empfänger des Entgelts, sondern von einem Dritten erbracht worden ist, da es dann an einer im Betrieb begründeten Leistungsbeziehung fehlt (Beschluss des BFH vom 6.10.1993 VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173). Nach diesen Grundsätzen reicht allein die Tatsache, dass eine Leistung dem Betrieb in Rechnung gestellt wird, für die Annahme der betrieblichen Veranlassung nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht worden sein (so auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 3.8.2012 1 V 1652/12 A (E), juris). An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Nach den Feststellungen im Strafbefehl ist davon auszugehen, dass die abgerechneten Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen vernommenen P… und Q…, die übereinstimmend ausgesagt haben, dass die Schulungen nicht den Umfang hatten, wie in den Stundennachweisen angegeben. Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, die tatsächliche Leistungserbringung sei nicht Voraussetzung für den Qualifizierung der streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben, vermag das Gericht dem nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen nicht zu folgen. Mangels tatsächlich ausgeführter Leistung ist es auch irrelevant, dass nach § 40 Abgabenordnung (AO) die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit eines Geschäfts grundsätzlich weder die Betriebseinnahmen- noch die Betriebsausgabeneigenschaft in Frage stellt. Zudem gibt es kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen (Schmidt/Heinicke, EStG 31. Auflage, § 4 Rz. 490). Unter den gegebenen Umständen war das Gericht auch nicht in der Lage, einen Teil der Aufwendungen im Wege der Schätzung zu berücksichtigen. Denn es ist nicht ansatzweise feststellbar, dass und inwieweit die abgerechneten Schulungsleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Der Verweis auf die abgezeichneten Teilnehmerlisten reicht hierfür gerade nicht aus. Entsprechendes gilt für den Vorsteuerabzug. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung berechtigt den Rechnungsempfänger schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zum Vorsteuerabzug. Da die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen mangels nachgewiesener Leistung ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob es sich bei den Schulungsunternehmen um Scheinunternehmer gehandelt hat, nicht an. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontrollmitteilungen bzw. Auskunftsersuchen sind daher nicht entscheidungserheblich. Dem Antrag auf Vernehmung des Polizeibeamten R… war nicht zu entsprechen, da das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen unstreitig ist. Dem weiteren Antrag, die bei der Steuerfahndung vorliegenden Buchführungsunterlagen beizuziehen, musste der Senat schon deshalb nicht folgen, weil sich diesen Unterlagen nach dem Vortrag des Klägers zu der hier entscheidenden Frage der Leistungserbringung nichts entnehmen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Der Kläger erzielte in den Streitjahren im Wesentlichen gewerbliche Einkünfte als Versicherungsvertreter sowie aus einer Unternehmensberatung. Während einer Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren 2003-2005 Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen für Schulungsleistungen von beauftragten Subunternehmern abgezogen habe. In den Prüfungsberichten vom 26.5.2009 (zum einen zur Steuernummer … und zum anderen zur Steuernummer … betreffend die Gewerbesteuer für die Unternehmensberatung) nahm der Prüfer eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des Gewerbesteuermessbetrags sowie eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vor. Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 15.7.2009 geänderte Steuerbescheide. Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 16.12.2010, auf die Bezug genommen wird (Bl. 161 ff. der Akte des Hauptsacheverfahrens 5 K 5015/11), wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die angeblich von dem Kläger beauftragte B… GmbH weder im Handelsregister eingetragen noch beim Finanzamt C… steuerlich geführt worden sei. Unter der von dem Kläger angegebenen Handelsregisternummer … sei lediglich eine D… GmbH eingetragen. Gegenstand dieses Unternehmens sei der Roh- und Ausbau im Rahmen des Maurer- und Betonbauerhandwerks. Die weiteren Subunternehmer E… GmbH und F… Schulungsunternehmen hätten keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt und bei den zuständigen Finanzämtern keine Einnahmen erklärt. Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass die beauftragten Subunternehmer die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hätten, habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass er die Schulungen nicht selbst durchgeführt, sondern hierfür selbstständige Trainer beauftragt habe. Diese hätten ihm gegenüber die Durchführung der Schulung nachweisen müssen. Da die Kunden für die Durchführung der Schulungen Förderzuschüsse erhalten hätten, seien die Unterlagen zur Prüfung bei der G…-bank H… eingereicht worden. Aus den Fördermitteln hätten die geförderten Unternehmen seine, des Klägers, Rechnung gezahlt. Er, der Kläger, habe dann wiederum die an ihn gerichteten Rechnungen der Schulungsunternehmen beglichen. Seine, des Klägers, Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die entsprechenden Anträge zu stellen und die Trainer zu beauftragen. Die geförderten Unternehmer und ihre Mitarbeiter hätten die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auf den vorgeschriebenen Formularen der G…-bank H… bescheinigt. Die an der Schulung teilnehmenden Arbeitnehmer seien in einer Teilnehmerliste namentlich aufzuführen gewesen. In Stundennachweisen hätten sie die erhaltenen Schulungen schriftlich bestätigen müssen. Der betreffende Unternehmer habe dies nochmals quittiert. Beanstandungen habe es keine gegeben, andernfalls wären die Fördergelder nicht ausgezahlt worden. Die I… GmbH sei durch den Geschäftsführer J… aufgetreten. Sie sei unter der Nummer … im Handelsregister eingetragen. Es handele sich um eine GmbH in Gründung. Der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand sei für die zivil- und steuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Er, der Kläger, habe keine Veranlassung gehabt, eine Überprüfung des Handelsregisters vorzunehmen. Das F… Schulungsunternehmen sei durch Herrn K… vertreten worden. Er, der Kläger, habe die Rechnungen des Schulungsunternehmens in bar bezahlt. Die Tätigkeit des Herrn K… sei beim Gewerbeamt angemeldet gewesen. Das Finanzamt L… habe auf Nachfrage des Beklagten keine Bedenken gegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gehabt. Das Finanzamt L… habe lediglich wegen der Insolvenz des Rechnungsausstellers auf die Steuerfestsetzung verzichtet. Warum es sich insofern um ein Scheinunternehmen handeln solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Rechnungen der E… GmbH habe er, der Kläger, durch Banküberweisungen auf das Konto der Gesellschaft beglichen. Die E… GmbH sei bei den Finanzbehörden geführt worden. Das Finanzamt C… habe mitgeteilt, dass das Unternehmen intern veranlagt worden sei. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen seien wohl nicht eingereicht worden. Ein Rückschluss auf Scheinrechnungen lasse sich aus dieser Auskunft aber nicht ableiten. Er, der Kläger, sei mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30.9.2011 wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetrugs verurteilt worden. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei er, der Kläger, in die zwischen den zu schulenden Unternehmen und Hintermännern der G…-bank H… getroffenen Absprachen nicht eingeweiht gewesen. Dass die Schulungen nicht im vollen Umfang ausgeführt worden seien, ändere aber weder etwas an der Berechtigung zum Vorsteuerabzug noch an der zum Betriebsausgabenabzug. Für den Vorsteuerabzug sei es zudem unerheblich, ob die Leistungen in angemessener Weise vergütet worden seien. Der Kläger beantragt, unter Änderung der Bescheide vom 15.7.2009 und Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 16.12.2010 die Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Höhe von weiteren xxx.xxx € netto in 2003 und weiteren xx.xxx € netto in 2004 festzustellen sowie die Umsatzsteuer 2003 und 2004 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von xx.xxx,xx € in 2003 und x.xxx,xx in 2004 festzusetzen, hilfsweise stellt er die Beweisanträge gemäß Schriftsatz vom 22.4.2013 und beantragt die Berücksichtigung der zur Akte gereichten Schreiben des Finanzamts M… vom 31.3.2009 betreffend Kontrollmitteilungen N… und des Finanzamts O… vom 7.1.2009 betreffend Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug K…. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass der Kläger nunmehr zwar die Zahlungsflüsse dargelegt, nach wie vor aber einen Geschäftsbetrieb der Subunternehmer nicht nachgewiesen habe. Neben der Verfahrensakte und den Akten zu dem erledigten Verfahren 5 V 5261/11 und zu dem ruhenden Verfahren 5 K 5014/11 haben dem Gericht bei der Entscheidung folgende Akten des Beklagten vorgelegen: Einkommensteuerakten Bd. III bis Bd. V, Umsatzsteuerakte, zwei Bände Akten mit Betriebsprüfungsberichten, zwei Bände Akten mit Arbeitsbögen der Betriebsprüfung sowie Gewerbesteuerakte nebst Hilfsakte.