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Beschluss

5 V 5089/16

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2016:0824.5V5089.16.0A
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Leitsätze
1. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vorlage von Kasseneinzeldaten berufen, wenn die von ihm verwendeten elektronischen Registrierkassen nach Herstellerangaben durch einfache Softwareupdates in der Lage gewesen wären, diese Daten zur Verfügung zu stellen (Rn.17) (Rn.18) . 2. Die Kassenbuchhaltung verstößt gegen das Erfordernis der Unveränderbarkeit der Kassendaten, wenn die verwendete elektronische Registrierkasse Stornierungen und die Einrichtung eines sog. Trainingsbedieners zulässt und es dabei möglich ist, relevante Daten derart zu unterdrücken, dass sie nachträglich nicht mehr nachvollziehbar sind (Rn.19) . 3. Die Ermittlung eines Quantils im Hinblick auf die in den Monaten des Streitzeitraums geltenden Rohgewinnaufschlagsätze stellt lediglich eine Verprobungsmethode, aber keine zulässige Schätzungsmethode dar. An der Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage der Quantilsermittlung vorgenommenen Hinzuschätzung von Umsätzen bestehen daher ernstliche Zweifel (Rn.15) (Rn.21) . 4. Steht fest, dass der Steuerpflichtige seine Ausgangsumsätze nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet hat und besteht deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlich erzielten Umsätze höher sind als die erklärten, darf das Ausmaß der nichterklärten Umsätze griffweise geschätzt werden, ohne dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung sachlich geboten wäre. Denn die Vernachlässigung einer ordnungsgemäßen Buchführung und einer erforderlichen Mitwirkung bei der Aufklärung des besteuerungserheblichen Sachverhalts darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass der nachlässige Steuerpflichtige einen Vorteil erzielt gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen (Rn.22) .
Tenor
Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2013 vom 27. November 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren i.H.v. 13.883 € ausgesetzt. Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat Januar 2014 vom 26. November 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren i.H.v. 2.941 € ausgesetzt. Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat Februar 2014 vom 26. November 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren i.H.v. 3.459 € ausgesetzt. Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat März 2014 vom 26. November 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren i.H.v. 3.590 € ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/5 dem Antragsteller und zu 3/5 dem Antragsgegner auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vorlage von Kasseneinzeldaten berufen, wenn die von ihm verwendeten elektronischen Registrierkassen nach Herstellerangaben durch einfache Softwareupdates in der Lage gewesen wären, diese Daten zur Verfügung zu stellen (Rn.17) (Rn.18) . 2. Die Kassenbuchhaltung verstößt gegen das Erfordernis der Unveränderbarkeit der Kassendaten, wenn die verwendete elektronische Registrierkasse Stornierungen und die Einrichtung eines sog. Trainingsbedieners zulässt und es dabei möglich ist, relevante Daten derart zu unterdrücken, dass sie nachträglich nicht mehr nachvollziehbar sind (Rn.19) . 3. Die Ermittlung eines Quantils im Hinblick auf die in den Monaten des Streitzeitraums geltenden Rohgewinnaufschlagsätze stellt lediglich eine Verprobungsmethode, aber keine zulässige Schätzungsmethode dar. An der Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage der Quantilsermittlung vorgenommenen Hinzuschätzung von Umsätzen bestehen daher ernstliche Zweifel (Rn.15) (Rn.21) . 4. Steht fest, dass der Steuerpflichtige seine Ausgangsumsätze nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet hat und besteht deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlich erzielten Umsätze höher sind als die erklärten, darf das Ausmaß der nichterklärten Umsätze griffweise geschätzt werden, ohne dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung sachlich geboten wäre. Denn die Vernachlässigung einer ordnungsgemäßen Buchführung und einer erforderlichen Mitwirkung bei der Aufklärung des besteuerungserheblichen Sachverhalts darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass der nachlässige Steuerpflichtige einen Vorteil erzielt gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen (Rn.22) . Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2013 vom 27. November 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren i.H.v. 13.883 € ausgesetzt. Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat Januar 2014 vom 26. November 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren i.H.v. 2.941 € ausgesetzt. Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat Februar 2014 vom 26. November 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren i.H.v. 3.459 € ausgesetzt. Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat März 2014 vom 26. November 2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren i.H.v. 3.590 € ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/5 dem Antragsteller und zu 3/5 dem Antragsgegner auferlegt. II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 5. März 1979 – GrS 5/77, BStBl. II 1979, 570). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 1968 – VI B 94/67, BStBl II 1968, 657). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Behörde) sowie auf die präsenten Beweismittel; weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Juli 1994 – IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 24. August 1987 – V S 10/86, BFH/NV 1988, 59; vom 5. April 2011 – XI S 28/10, BFH/NV 2011, 1746). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. März 1979 – GrS 5/77, BStBl. II 1979, 570; vom 24. April 1985 – II B 28/84, BStBl. II 1985, 520; vom 24. Mai 1993 – V B 33/93, BFH/NV 1994, 133). Nach diesen Grundsätzen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Zwar bestand – entgegen der Auffassung des Antragstellers – kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen. Auch war eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund erheblicher formeller Mängel der Kassenführung dem Grunde nach zulässig. Der Antragsgegner hat jedoch in einer nicht zu rechtfertigenden Höhe Hinzuschätzungen bei den Umsätzen des Antragstellers vorgenommen. Die Prüfungsergebnisse unterlagen keinem steuerlichen Verwertungsverbot. Insbesondere kann ein solches nicht aus der etwaigen Verletzung einer Belehrungspflicht hergeleitet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014 – X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13, BFH/NV 2014, 487; BFH, Urteil vom 23. Januar 2002 – XI R 11/01, BStBl. II 2002, 328). Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, aus rechtsstaatlichen Gründen hiervon im Streitfall abzuweichen, sind weder von dem Antragsteller vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen hätte es in formeller Hinsicht zur Annahme eines Verwertungsverbotes der gesonderten Anfechtung der betroffenen Prüfungshandlung bedurft (vgl. Gosch, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 124. Lieferung, § 196 AO, Rn. 99). Eine solche ist im Streitfall indes nicht erfolgt. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Hinzuschätzung der Ausgangsumsätze begegnet dem Grunde nach keinen tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken. Zu schätzen ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO gilt das gleiche, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden. Gemäß § 158 AO ist eine Buchführung, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entspricht, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Die Buchführung des Antragstellers entsprach jedoch nicht der Vorschrift des § 146 AO und war somit nicht ordnungsgemäß. Bargeschäfte sind gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO vollständig und richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflicht erstreckt sich bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen – wie im Streitfall – insbesondere auch auf die Kasseneinzeldaten (vgl. BFH, Zwischenurteil vom 16. Dezember 2014 – X R 47/13, BFH/NV 2015, 793). Diese hat der Antragsteller jedoch dem Antragsgegner nicht zur Verfügung stellen können. Er kann sich zudem auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vorlage solcher Daten berufen, da sowohl die Kasse Vectron POS mini als auch die Kasse Quorion Concerto nach Herstellerangaben durch einfache Softwareupdates in der Lage gewesen wäre, diese Daten zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung oder Aufzeichnung zudem nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. Die Kassenbuchhaltung bei den genannten beiden elektronischen Registrierkassen verstieß gegen dieses Erfordernis der Unveränderbarkeit der Kassendaten. Unveränderbarkeit i.d.S. setzt voraus, dass programmmäßige Sicherungen und Sperren vorhanden sind, die verhindern, dass einmal eingegebene Daten dem Zugriff zur Wiederaufbereitung (Änderung) preisgegeben sind. Dies muss allerdings bereits vom Zeitpunkt der erstmaligen Speicherung an, nicht erst nach durchgeführter Verarbeitung gewährleistet sein. Die eingesetzten Datenträger müssen so eingerichtet sein, dass nachträglich vorhandene Daten weder vollständig noch teilweise gelöscht werden und neue Daten nicht eingespielt werden können (vgl. Kläne, NWB 2013, 923, 926f.). Dazu sind programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, z. B. die Einfügung eines Sperrdatums in die Bestandskennsätze. Änderungen (Überschreiben, Löschen) müssen als solche erkennbar sein (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO, Rn. 59). Diesen Erfordernissen entsprach die Kassenführung im Hinblick auf mögliche Stornierungen und die mögliche Einrichtung eines sog. Trainingsbedieners nicht. In beiden Fällen war es möglich, dass relevante Daten derart unterdrückt werden, dass sie nachträglich nicht mehr nachvollziehbar sind. Die Schätzung ist jedoch der Höhe nach als rechtswidrig anzusehen: Die von dem Antragsgegner vorgenommene Ermittlung eines Quantils im Hinblick auf die in den Monaten des Streitzeitraums geltenden Rohgewinnaufschlagsätze stellt keine zulässige Schätzungsmethode dar. Die Quantilsermittlung stellt nach Auffassung des Senats lediglich eine Verprobungs-, aber keine zulässige Schätzungsmethode dar. Denn ebenso wie andere Verprobungsmethoden – wie beispielsweise Betrags-/Verteilungsanalysen – zeigt die Quantilsermittlung lediglich sog. Ausreißerwerte an, die sodann zu weiteren Ermittlungen Anlass geben, nicht aber zugleich zur Ermittlung der zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen dienen können. Insoweit ist Kulosa zuzustimmen, wenn dieser ausführt, dass „rechnerische oder grafische Ergebnisse selbst noch keine zwingenden Besteuerungsgrundlagen darstellen, sondern zunächst in den tatsächlichen Lebenssachverhalt eingeordnet, auf Plausibilität verprobt und rechtlich gewürdigt werden müssen“ (Kulosa, DB 2015, 1797, 1799; ebenfalls kritisch zur Quantilsschätzung: Mack, AO-StB 2016, 17, 20). Anders als in einschlägigen Fachaufsätzen von Vertretern der Finanzverwaltung ausgeführt (vgl. beispielsweise Schumann/Wähnert, Stbg 2012, 535, 537ff; Wähnert, StBp 2015, 92, 95f.; Becker, DStR 2016, 1430, 1436) kann die bloße Nichtbeachtung von monatlichen Rohgewinnaufschlagsätzen, die nicht in das jeweils ermittelte monatliche Ideal fallen, ohne weitere Ermittlungen nicht zu einer zutreffenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen. Vielmehr stellt es nach Auffassung des Senats einen Fehlschluss dar, dass zwischen der Eliminierung von Ausreißerwerten sowie der sich daraus ergebenden Ermittlung eines Normalmittels einerseits und den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten andererseits ein sachlicher Zusammenhang besteht, der es rechtfertigen könnte, eine solche Berechnungsmethode als Schätzungsgrundlage anzuerkennen. Aufgrund der vielfältigen betrieblichen Besonderheiten kann es im Einzelfall beispielsweise gerade erforderlich sein, besonders hohe oder niedrige Werte zu berücksichtigen, da besondere Umsatzsituationen diese Werte begründen. Zudem ist die Anwendung der Quantilsermittlung je nach Länge des Zeitraums und Auswahl der einbezogenen Monate als willkürlich anzusehen. Erfasst die Quantilsermittlung nur einen kurzen Zeitraum und liegen in diesem Zeitraum zufällig besonders hohe oder besonders niedrige Werte, verzerrt dieser Umstand in erheblicher Weise die Schätzung. Vor diesem Hintergrund kann eine Aussagekraft des ermittelten Quantils nach Auffassung des Senats ohnehin nur angenommen werden, wenn der zugrunde gelegte Zeitraum mindestens 36 Monate beträgt. Daher muss in der konkreten Art und Weise, wie die Quantilsermittlung im Streitfall erfolgte, diese als unzulässige Schätzungsmethode angesehen werden. Gleichwohl kann aufgrund der festgestellten Mängel in der Kassenbuchführung des Antragstellers eine Schätzung nicht unterbleiben. Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nimmt der Senat eine eigene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 96 FGO i.V.m. § 162 AO vor. Hierbei hält es der Senat für sachgerecht, im Wege eines Unsicherheitszuschlages die Umsätze um 10 % zu erhöhen, um die bestehenden Unsicherheiten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu kompensieren. Steht fest, dass der Steuerpflichtige seine Ausgangsumsätze nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet hat und besteht deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlich erzielten Umsätze höher sind als die erklärten, darf das Ausmaß der nichterklärten Umsätze griffweise geschätzt werden, ohne dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung sachlich geboten wäre (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1989 – X R 39/87, BStBl. II 1990, 109). Denn die Vernachlässigung einer ordnungsgemäßen Buchführung und einer erforderlichen Mitwirkung bei der Aufklärung des besteuerungserheblichen Sachverhalts darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass der nachlässige Steuerpflichtige einen Vorteil erzielt gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 1989 – X R 16/86, BStBl. II 1989, 462). Diese griffweise Schätzung erfolgt durch Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags. Die zulässige Höhe eines solchen Zuschlags richtet sich nach dem Schätzungsrahmen, der im jeweiligen Einzelfall gilt. Dieser wiederum bestimmt sich maßgeblich nach dem Umfang der Buchführungsmängel und der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Steuerpflichtigen. Hierbei sind vorliegend die umfänglichen Mängel in der Kassenbuchführung des Antragstellers zu berücksichtigen, die es nach Auffassung des Senats erfordern, eine höhere als die von dem Antragsteller begehrte Hinzuschätzung vorzunehmen. Sachgerecht und im Rahmen des zulässigen Schätzungsrahmens erscheint dem Senat vielmehr – wie ausgeführt – eine Hinzuschätzung von Umsätzen i.H.v. 10 %. Hieraus ergeben sich folgende Hinzuschätzungs- und Aussetzungsbeträge: 2013: Erklärte Umsätze (19 %) : 675.173 € zzgl. 10 % Hinzuschätzung : 67.517 € Anzusetzende Umsätze (19%) : 742.640 € Hierauf entfallende Umsatzsteuer (19%) : 141.101 € Bisher berücksichtigt : 154.984 € Aussetzungsbetrag : 13.883 € Januar 2014: Erklärte Umsätze (19 %) : 66.386 € zzgl. 10 % Hinzuschätzung : 6.639 € Anzusetzende Umsätze (19%) 73.025 € Hierauf entfallende Umsatzsteuer (19%) : 13.875 € Bisher berücksichtigt : 16.816 € Aussetzungsbetrag : 2.941 € Februar 2014: Erklärte Umsätze (19 %) : 39.105 € zzgl. 10 % Hinzuschätzung : 3.911 € Anzusetzende Umsätze (19%) : 43.016 € Hierauf entfallende Umsatzsteuer (19%) : 8.173 € Bisher berücksichtigt : 11.632 € Aussetzungsbetrag : 3.459 € März 2014: Erklärte Umsätze (19 %) : 33.586 € zzgl. 10 % Hinzuschätzung : 3.359 € Anzusetzende Umsätze (19%) : 36.945 € Hierauf entfallende Umsatzsteuer (19%) : 7.020 € Bisher berücksichtigt : 10.610 € Aussetzungsbetrag : 3.590 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. I. Der Antragsteller betrieb im Streitzeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 ein Clubrestaurant im B…-Club e.V. in der C…-straße, D…, sowie ein Restaurant im E…-Park F… . In den Restaurants verwendete er zwei elektronische Registrierkassen (in D… die Kasse Vectron POS mini, in F… die Kasse Quorion Concerto), die nach Herstellerangaben durch Softwareupdates in der Lage wären, Kasseneinzeldaten aufzuzeichnen und auszugeben. Der Antragsteller hat von einer solchen technischen Aufrüstung keinen Gebrauch gemacht. Kasseneinzeldaten liegen daher für den Streitzeitraum nicht vor. Die Kassen waren darüber hinaus im Streitzeitraum in einer Weise programmiert, die es zuließ, dass Stornierungen nachträglich nicht mehr nachvollziehbar waren. Zudem konnte eine sog. Trainingsbedienerfunktion eingestellt werden, bei der Buchungen nicht in den Tagesabschluss eingingen. Eine Verwendung dieser Funktion war nachträglich nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2013 reichte der Antragsteller am 11. Februar 2015 eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er u.a. Umsätze zum allgemeinen Steuersatz i.H.v. 675.173 € angab. Der Antragsgegner stimmte der Steuererklärung zu, so dass diese als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galt. Für die Monate Januar 2014 bis März 2014 gab der Antragsteller zudem Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, in denen er Umsätze zum allgemeinen Steuersatz i.H.v. 66.386 € (Januar 2014), 39.105 € (Februar 2014) sowie 33.586 € (März 2014) erklärte. Der Antragsgegner ordnete hieraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Streitzeitraum an. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Daher sei eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen vorzunehmen. Als Schätzungsmethode wandte sie die sog. Quantilsschätzung an. Im Rahmen dieser Methode berechnete die Prüferin die monatlichen Rohgewinnaufschlagsätze im Streitzeitraum für beide Restaurants des Antragstellers. Sodann legte sie einen Standardnormalbereich (sog. Regelgeschäftsbereich) fest, der zwischen dem 20 % - und dem 80 % - Quantil lag. Werte die außerhalb dieses Bereiches lagen, stellten sog. Ausreißer dar und wurden nicht berücksichtigt. Als maßgeblichen Rohgewinnaufschlagsatz ermittelte die Prüferin das 80 % - Quantil, mithin der Wert, der der 80 % - Grenze aller Rohgewinnaufschlagsätze entspricht. Die Ermittlung erfolgte dabei getrennt für die beiden Restaurants und zeitlich getrennt nach den Jahren 2013 und 2014, wobei folglich für das Jahr 2014 jeweils nur drei Monate in die Berechnungen eingingen. Diese ermittelten Werte wandte die Prüferin sodann auf sämtliche Umsätze eines Jahres an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Quantilsschätzung wird auf Bl. 26ff. der Gerichtsakte verwiesen. Aus dem Schätzungsergebnis ergab sich eine Umsatzerhöhung zum Regelsteuersatz i.H.v. 141.180,04 € (2013) sowie i.H.v. 66.354,49 € (Januar 2014 bis März 2014). Nach Abschluss der Prüfungshandlungen, jedoch vor Berichtserstellung durch die Prüferin wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eröffnet. Dies ging u.a. zurück auf eine Anzeige gegen den Antragsteller, in der diesem Steuerhinterziehung durch einen ehemaligen Mitarbeiter vorgeworfen wird. Diese Anzeige lag dem Antragsgegner jedenfalls ab 3. Februar 2014 vor. Eine Belehrung über ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht erfolgte gegenüber dem Antragsteller nicht. Am 26./27. November 2015 änderte der Antragsgegner die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide und berücksichtigte die von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellten Umsatzerhöhungen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden hat. Einen zugleich gestellten behördlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab. Mit seinem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht der Antragsteller zunächst geltend, dass die Ergebnisse der Außenprüfung nicht hätten verwertet werden dürfen. Bereits zu Beginn der Außenprüfung habe gegen ihn, den Antragsteller, ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat bestanden. Gleichwohl habe der Antragsgegner ihn, den Antragsteller, nicht auf ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen. Dies führe zu einem Verwertungsverbot sämtlicher Prüfungsfeststellungen. Darüber hinaus sei die Hinzuschätzung von Umsätzen auch in der Sache unzutreffend. Zwar sei dem Grunde nach zu Recht eine Schätzung erfolgt, da die Kassenführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die angewandte Quantilsschätzung könne indes – jedenfalls im konkreten Streitfall – nicht als sachgerechte Schätzungsmethode angesehen werden. Die Methode berücksichtige insbesondere nicht die Besonderheiten, die den geprüften Restaurants zu eigen seien. Die Restaurants würden fast ausschließlich von Clubmitgliedern besucht, die zudem einen Rabatt auf die Speisen und Getränke erhielten. Laufkundschaft gebe es praktisch nicht. Zudem sei sein, des Antragstellers, bescheidener Lebenswandel zu berücksichtigen, der gegen die von dem Antragsgegner angenommenen Umsätze spreche. Insgesamt sei eine Umsatzhinzuschätzung i.H.v. 3 % als sachgerecht anzusehen. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2013 vom 27. November 2015 sowie die Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Januar 2014, Februar 2014 und März 2014, jeweils vom 26. November 2015, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der festgestellten Mängel in der Kassenführung eine Schätzungsbefugnis bestanden habe. Die angewandte Quantilsschätzung stelle zudem eine sachgerechte Schätzungsmethode dar, da sie auf betriebsinterne Daten zurückgreife und damit die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtige. Durch Ermittlung des Standardnormalbereichs zwischen dem 20 % - und dem 80 % - Quantil würden Ausreißerwerte eliminiert, so dass ergebnisverfälschende Extremwerte unberücksichtigt blieben. Die Quantilsschätzung stelle ein statistisch bestätigtes Verfahren dar, was dem wahrscheinlichen tatsächlichen Geschehen nahe komme. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Verfahrensakte eine Umsatzsteuerakte (paginiert von Bl. 1 bis Bl. 126), eine Umsatzsteuerakte „UP“ (nicht paginiert), zwei Bände Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakten (nicht paginiert) sowie eine Hinweisakte (nicht paginiert) vorgelegen.