Urteil
5 K 10070/15
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0517.5K10070.15.0A
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Leitsätze
1. In einer Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 22a Abs. 5 EStG festgesetzten Verspätungsgeldes ist der Finanzrechtsweg gegeben (Rn.18)
.
2. Die Vorschrift des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig (Rn.20)
(Rn.21)
(Rn.23)
.
3. Bei § 22a Abs. 5 EStG handelt es sich nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift. § 22a Abs. 5 EStG ist vielmehr als steuerliche Nebenleistung zu verstehen (Rn.22)
.
4. Die Bezeichnung und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen sind unverzichtbarer Bestandteil der zu übermittelnden Daten (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Angesichts des von der zentralen Stelle zu bewältigenden Massenverfahrens sind dieser keine Ermittlungen zu dem Mitteilungspflichtigen zumutbar (Rn.29)
(Rn.30)
.
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 28/17)
6. Teilweise inhaltsgleich mit den Urteilen des FG Berlin-Brandenburg vom 22.6.2017 5 K 5102/16 (Rev. beim BFH unter dem Az. X R 33/17), 5 K 5043/16 (Rev. beim BFH unter Az. X R 32/17) und vom 17.5.2017 5 K 10290/15 (Rev. beim BFH unter Az. X R 29/17).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 22a Abs. 5 EStG festgesetzten Verspätungsgeldes ist der Finanzrechtsweg gegeben (Rn.18) . 2. Die Vorschrift des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) . 3. Bei § 22a Abs. 5 EStG handelt es sich nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift. § 22a Abs. 5 EStG ist vielmehr als steuerliche Nebenleistung zu verstehen (Rn.22) . 4. Die Bezeichnung und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen sind unverzichtbarer Bestandteil der zu übermittelnden Daten (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Angesichts des von der zentralen Stelle zu bewältigenden Massenverfahrens sind dieser keine Ermittlungen zu dem Mitteilungspflichtigen zumutbar (Rn.29) (Rn.30) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 28/17) 6. Teilweise inhaltsgleich mit den Urteilen des FG Berlin-Brandenburg vom 22.6.2017 5 K 5102/16 (Rev. beim BFH unter dem Az. X R 33/17), 5 K 5043/16 (Rev. beim BFH unter Az. X R 32/17) und vom 17.5.2017 5 K 10290/15 (Rev. beim BFH unter Az. X R 29/17). Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist gegeben. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten sind nach Abs. 2 der zitierten Norm alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Bearbeitung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22 a Abs. 5 EStG ist ebenso wie die nach § 22 a Abs. 1 EStG vorgeschriebene Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen eine „sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden“ zusammenhängende Angelegenheit. Dies folgt zum einen daraus, dass es sich bei den zitierten Vorschriften um solche des Einkommensteuergesetzes handelt. Zum anderen dienen die genannten Vorschriften – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat – dem Zweck, die Besteuerung der Renten sicherzustellen, was ebenfalls den abgabenrechtlichen Charakter unterstreicht. Die Beklagte handelt in diesem Zusammenhang auch als Finanzbehörde, wie §§ 22 a Abs. 1, 81 EStG i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 7 AO dies ausdrücklich bestimmen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass die streitentscheidende Norm § 5 VAG i. V. m. § 131 VAG sei. Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht ein Verspätungsgeld erhoben hat, weil die am 23.01.2013 von der C… GmbH übermittelten Rentenbezugsmitteilungen dem Kläger mangels dessen Bezeichnung als Mitteilungspflichtiger nicht zuzurechnen sind. Dies entscheidet sich ausschließlich nach § 22 a EStG. § 5 VAG spielt insoweit lediglich eine untergeordnete Rolle, als es um die Frage geht, ob für den Kläger überhaupt noch eine Mitteilungspflicht bestand, nachdem er eine Funktionsverlagerung auf die C… GmbH vorgenommen hatte. Auch dies ist allerdings im Rahmen der durch § 22 a Abs. 1 EStG aufgestellten Verpflichtung zu prüfen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verspätungsgeldbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). § 22 a Abs. 5 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Diese Regelung findet im vorliegenden Fall aber keine unmittelbare Anwendung, weil unter den Begriff „Strafgesetze“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, nur das Kriminalstrafrecht zu fassen ist, nicht hingegen das Recht der Ordnungswidrigkeiten (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 – 2 BvL 1/66, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 21, 391, 401; Beschluss vom 09.11.1976 – 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, 105; Degenhart in Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage München 2014, Art. 103 Rn. 80; aA Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage München 2016, Art. 103 Rn. 74). Weder § 22 a Abs. 5 EStG noch § 50 f EStG sind jedoch dem Kriminalstrafrecht zuzuordnen. § 50 f EStG ist – wie sich dies aus dem Wortlaut eindeutig ergibt – eine Bußgeldvorschrift, die bei ordnungswidrigem Handeln zur Anwendung gelangt. Damit könnte es im Zusammenwirken mit § 22 a Abs. 5 EStG allenfalls um eine doppelte Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten gehen. Wenngleich diese nicht unmittelbar in den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 3 GG fällt, so ergeben sich dennoch Beschränkungen für eine doppelte Sanktionierung aus den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, zu denen insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit gehören (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103 Abs. 3 Rn. 289 und 276 [Stand: Dezember 1992] unter Hinweis auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung von Art. 103 Abs. 3 GG; zur vergleichbaren Situation im Disziplinarrecht: BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 – 2 BvR 391/64, BVerfGE 21, 378, 388; Beschluss vom 29.10.1969 – 2 BvR 545/68, BVerfGE 27, 180, 188; Beschluss vom 26.05.1970 – 1 BvR 668/68, BVerfGE 28, 264, 276 f.). Diese Beschränkungen greifen allerdings nur dann ein, wenn es sich bei beiden konkurrierenden Rechtsnormen tatsächlich um solche des Ordnungswidrigkeitenrechts handelt, was in Anlehnung an § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – voraussetzt, dass die Normen darauf ausgerichtet sind, eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, mit einer Geldbuße zu ahnden. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist § 50 f EStG dieser Charakter als Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechts unmittelbar zu entnehmen, weil die dort näher beschriebenen vorsätzlichen oder leichtfertigen Handlungen mit einer Geldbuße geahndet werden können. Bei § 22 a Abs. 5 EStG handelt sich nach Auffassung des Senats hingegen nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift. Der Senat versteht § 22 a Abs. 5 EStG vielmehr als – wie § 3 Abs. 4 AO dies ausdrücklich festlegt – steuerliche Nebenleistung, die dazu dient, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen. Diese Zielsetzung der Norm ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Im Bericht des Finanzausschusses vom 28.10.2010 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 wird ausgeführt, dass mit der Vorschrift „der Anreiz zu einer fristgemäßen Datenübermittlung erhöht“ werden soll, „so dass die Finanzverwaltung die Rentenbezugsmitteilungen bereits im laufenden Veranlagungsverfahren berücksichtigen kann“. Weiter heißt es, dass die Regelung „insoweit eine Präventionsmaßnahme“ darstellt, „die die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht gewährleisten soll“ (Bundestags-Drucksache 17/3549, 19). § 22 a Abs. 5 EStG hat damit sowohl repressiven als auch präventiven Charakter und ist folglich ein Druckmittel eigener Art. Der Regelungsinhalt ist daher für den Spezialfall der Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen identisch mit § 152 AO, der für den Fall der unterlassenen oder nicht fristgemäßen Abgabe von Steuererklärungen die Möglichkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorsieht (siehe zur Rechtsnatur dieser Regelung Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 152 AO Rn. 3 [Stand: Februar 2017]). Ebenso wie § 152 AO ordnet § 22 a Abs. 5 EStG trotz des repressiven Charakters eine neutrale Sanktion ohne Strafcharakter an, weil der Zweck der Regelung nicht darin besteht, eine gesellschaftlich-ethische Missbilligung zum Ausdruck zu bringen und somit ein Unwerturteil auszusprechen wegen der in der Tat sichtbar werdenden mangelnden Motivation für normgemäßes Verhalten, sondern sich vielmehr darin ergründet, eine spezifische Handhabe für die Behörde zu bieten, ohne einen ethisch-moralischen Vorwurf die ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen (siehe zum Verspätungszuschlag Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 22.01.1993 – III R 92/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1993, 455; Urteil vom 18.08.1988 – V R 19/83, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1988, 929; Beschluss vom 30.11.2001 – IV B 30/01, BFH/NV 2002, 475; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 152 AO Rn. 4 [Stand: Februar 2017]; Seer in Tipke/Kruse, AO, § 152 Tz. 2). Angesichts dessen verstößt § 22 a Abs. 5 EStG auch in der Konkurrenz zu § 50 f EStG nicht gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung (siehe zum Verspätungszuschlag BVerfG, Beschluss vom 19.10.1966 – 2 BvR 652/65, BStBl. III 1967, 166). Das Verspätungsgeld des § 22 a Abs. 5 EStG verstößt dem Grunde nach auch nicht gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, dass das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. Angemessen ist das Mittel dabei immer dann, wenn es zu dem erstrebten Zweck nicht außer Verhältnis steht, also zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 227; Beschluss vom 09.05.1989 – 1 BvL 35/86, BVerfGE 80, 103, 107; BFH, Urteil vom 28.08.2012 – I R 10/12, BStBl. II 2013, 266; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 5 AO Rn. 169 [Stand: Februar 2017]). Angesichts des Zwecks der Regelung, eine fristgerechte Datenübermittlung und die Berücksichtigung der Rentenbezugsmitteilungen bereits im laufenden Veranlagungsverfahren sicherzustellen (Bundestags-Drucksache 17/3549, 19), hat der Senat keine Zweifel an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verhängung des Verspätungsgeldes. Dieses steht zu dem geschilderten Zweck auch nicht außer Verhältnis. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn bei der Festsetzung die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ohne Berücksichtigung blieben. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO entschieden, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, bei der Ausübung des Entschließungsermessens von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflichten zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führe, und zwar unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf treffe oder nicht (BFH, Urteil vom 28.08.2012 – I R 10/12, BStBl. II 2013, 266). Anders als § 146 Abs. 2b AO und auch anders als § 152 AO ist § 22 a Abs. 5 EStG zwar nicht als Ermessensvorschrift ausgestaltet, so dass insbesondere die Berücksichtigung des Verschuldens des Mitteilungspflichtigen nicht im Rahmen der Ermessensausübung erfolgen kann. Dies führt aber deshalb nicht zu einer Unangemessenheit der Regelung, weil nach § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG von der Erhebung des Verspätungsgeldes abzusehen ist, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat. Damit kommt die Festsetzung eines Verspätungsgeldes im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn der Mitteilungspflichtige das Unterlassen oder die Verspätung der Übersendung der Rentenbezugsmitteilungen zu vertreten hat. Folglich steht das Mittel der Festsetzung des Verspätungsgeldes zu dem geschilderten erstrebten Zweck nicht außer Verhältnis. Keine Bedeutung misst der Senat dabei der Formulierung in § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG bei, wonach bei einem mangelnden Verschulden des Mitteilungspflichtigen von der „Erhebung“ des Verspätungsgeldes abzusehen ist und nicht von der „Festsetzung“. Dies beruht darauf, dass das Verspätungsgeld nach § 22 a Abs. 5 Satz 1 EStG von Gesetzes wegen entsteht, ohne dass es einer Festsetzung bedarf. Das Verspätungsgeld des § 22 a Abs. 5 EStG verstößt auch der Höhe nach nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach § 22 a Abs. 5 Satz 1 EStG ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag i. H. v. 10 € für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung zu entrichten, wobei das von einem Mitteilungspflichtigen zu entrichtende Verspätungsgeld nach Satz 5 der zitierten Norm maximal 50.000 € für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen betragen darf. Diese betragsmäßigen Vorgaben, die – wie der vorliegende Fall zeigt – sehr schnell zu erheblichen Verspätungsgeldzahlungen führen können, könnten dann im Sinne der oben beschriebenen Zweck-Mittel-Relation unangemessen sein, wenn sie der Höhe nach übermäßig wären (siehe zur Bezeichnung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Übermaßverbot Jarass in Jarass/Pieroth, am angegebenen Ort – aaO –, Art. 20 Rn. 112; Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, 3. Aufl. Tübingen 2015, Art. 20 [Rechtsstaat] Rn. 179, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dafür könnte sprechen, dass der Finanzausschuss in seinem Bericht vom 28.10.2010 zur Begründung des § 22 a Abs. 5 EStG unter anderem ausführt, dass das Verspätungsgeld „den zusätzlichen Verwaltungsaufwand abgelten“ soll, der von den Mitteilungspflichtigen durch die verspätete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen ausgelöst wird (Bundestags-Drucksache 17/3549, 19). Bedenklich erscheint dabei einerseits, dass sich aus den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle ergibt, ob und wie der Gesetzgeber diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Untermauerung der festgelegten Beträge ermittelt hat und andererseits, dass der durch die verspätete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen anfallende zusätzliche Verwaltungsaufwand nur einmal entstehen dürfte, während der Grundbetrag des Verspätungsgeldes von 10 € für jeden Monat der Verspätung anfällt, soweit nicht die Höchstgrenze von 50.000 € erreicht ist. Dies führt allerdings gleichwohl nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der von § 22 a Abs. 5 EStG vorgegebenen Beträge, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Geldbeträge, die nach ihrem Zweck zur Deckung von anfallenden Verwaltungskosten erhoben werden, in keinem groben Missverhältnis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten stehen und diese nicht um ein Vielfaches übersteigen dürfen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 06.11.2012 – 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, BVerfGE 132, 334; Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvL 2/14, juris). Denn der primäre Zweck von § 22 a Abs. 5 EStG beruht – wie oben ausgeführt – nicht auf der Abgeltung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand, sondern auf der Durchsetzung der rechtzeitigen Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen. Dieser Gesichtspunkt steht in der Begründung des Finanzausschusses deutlich im Vordergrund. Die Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist lediglich ein weiterer, untergeordneter Aspekt, dem keine tragende Bedeutung zukommt. Ist § 22 a Abs. 5 EStG damit ganz überwiegend als Präventionsmaßnahme mit repressivem und präventivem Charakter zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht zu verstehen (siehe dazu auch Bundestags-Drucksache 17/3549, 19), so kommt es nicht darauf an, ob den in der Norm festgelegten Beträgen tatsächlich ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand in dieser Höhe gegenüber steht. Damit verbleibt hinsichtlich der Höhe der vorgegebenen Beträge lediglich die Frage, ob diese als Druckmittel zur Erreichung der fristgerechten Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen unangemessen hoch sind. Dies ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht der Fall. Wenngleich bei der verspäteten Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen erhebliche Verspätungsgelder auflaufen können, so ist der monatliche Betrag von 10 € pro Monat und verspäteter Rentenbezugsmitteilung im Hinblick auf das letztendlich erstrebte Ziel, eine zeitnahe Besteuerung der Renten sicherzustellen, angemessen, zumal dieser Betrag – wie ausgeführt – nur dann anfällt, wenn den Mitteilungspflichtigen ein Verschulden an der verspäteten Übermittlung trifft. Eine Verfassungswidrigkeit von § 22 a Abs. 5 EStG ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Mitteilungspflichtigen als nicht am konkreten Steuerrechtsverhältnis Beteiligte und somit als Dritte zunächst nach Abs. 1 der Norm unentgeltlich verpflichtet werden, die Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln und bei nicht fristgerechter Übermittlung nach Abs. 5 ein Verspätungsgeld zu zahlen haben. Derartige Indienstnahmen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelungen zu beurteilen, die aber gleichwohl grundsätzlich mit Art. 12, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG vereinbar sind, wenn sie den Dritten nicht erheblich belasten und im Rahmen seiner sozialstaatlich gebotenen Fürsorgepflicht anfallen (siehe zum Lohnsteuerabzug und zur Lohnsteuerhaftung BVerfG, Beschluss vom 17.02.1977 – 1 BvR 33/76, BVerfGE 44, 103 sowie BFH, Urteil vom 05.07.1963 – VI 270/62 U, BStBl. III 1963, 468). Dies ist in Bezug auf die Mitteilungspflichtigen im Sinne von § 22 a EStG der Fall. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen für die Mitteilungspflichtigen mit Aufwand und Kosten verbunden ist, so z.B. für die Anschaffung der entsprechenden Software. Da die Mitteilungspflichtigen aber ohnehin verpflichtet sind, die Rentenbezugsmitteilungen für die Rentner zu erstellen, ist deren Übermittlung an die zentrale Stelle zumutbar. Die Übermittlung erfolgt zudem im Rahmen der sozialstaatlich gebotenen Fürsorgepflicht, da die Mitteilungspflichtigen als Rentenversicherungsträger dadurch die von ihnen betreuten Rentner im Rahmen der diesen obliegenden steuerlichen Verpflichtungen unterstützen (mit dieser Argumentation auch BVerfG, Beschluss vom 17.02.1977 – 1 BvR 33/76, BVerfGE 44, 103 zur Lohnsteuer). Da das Verspätungsgeld nach § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG dann nicht zu erheben ist, wenn der Mitteilungspflichtige die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, verstößt die Inanspruchnahme der Rentenversicherungsträger als Dritte auch nicht gegen das Übermaßverbot (siehe dazu Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, § 42 d Anm. 8 [Stand: März 2017], der in der verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer einen Verstoß gegen das Übermaßverbot sieht). Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 22 a Abs. 5 Satz 1 EStG vorgelegen haben. Für den Kläger sind die – im Einzelnen nicht streitigen – Rentenbezugsmitteilungen nicht innerhalb der von Abs. 1 Satz 1 der Norm genannten Frist übermittelt worden. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die C… GmbH fristgerecht Rentenbezugsmitteilungen übermittelt habe, die allerdings hinsichtlich der Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen fehlerhaft gewesen seien, so dass es einerseits an einer verspäteten Übermittlung und andererseits an einem Verschulden, welches nach § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes sei, fehle. Nach § 22 a Abs. 1 Satz 1 EStG haben die dort näher bezeichneten Mitteilungspflichtigen der zentralen Stelle im Sinne von § 81 EStG bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung die in den Nr. 1-7 näher spezifizierten Daten zu übermitteln. Nach § 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind unter anderem die Bezeichnung und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen anzugeben. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. In den von der C… GmbH übermittelten Rentenbezugsmitteilungen war der Kläger nicht als Mitteilungspflichtiger angegeben. Auch die verwandte Kundennummer war nicht diejenige des Klägers, sondern der E… AG. Damit sind innerhalb der Frist des § 22 a Abs. 1 Satz 1 EStG für den Kläger keine Rentenbezugsmitteilungen bei der zentralen Stelle eingegangen. Diese gingen zum Teil erst am 19.03.2014 ein; zum Teil fehlten die Meldungen noch zum Zeitpunkt der Prüfung. Die Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht entbehrlich. Es tritt zwar zu, dass § 22 a EStG zu dem Zweck eingeführt worden ist, um die Besteuerung der Renten sicherzustellen (Killat in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, § 22a Anm. 3 [Stand: März 2017]). Dabei hat es der Gesetzgeber jedoch nicht genügen lassen, dass der zentralen Stelle nur die Daten zu den Rentnern und den jeweiligen Bezügen übermittelt werden, sondern er hat sich bewusst dazu entschieden, dass auch die Bezeichnung und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen zu übermitteln sind. Angesichts dessen ist diese Angabe unverzichtbarer Bestandteil der zu übermittelnden Daten. Dies ist auch insofern sachgerecht, als die übermittelten Daten letztendlich nur dann von der zentralen Stelle überprüfbar sind, wenn diese einfach feststellen kann, wer der Mitteilungspflichtige ist. Aus diesem Grunde läuft das Argument des Klägers, dass die zentrale Stelle über die C… GmbH hätte ermitteln können, dass er, der Kläger, der eigentliche Mitteilungspflichtige gewesen sei, ins Leere. Denn angesichts des von der zentralen Stelle zu bewältigenden Massenverfahrens sind dieser keine Ermittlungen zu dem Mitteilungspflichtigen zumutbar. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der C… GmbH und der Beklagten oder der zentralen Stelle eine Vereinbarung bestand, nach der der Kläger nicht als Mitteilungspflichtiger bei der Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen angegeben werden musste. Die Beklagte hat zu dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers eingeräumt, dass es zulässig gewesen sei, die Meldungen über das Rechenzentrum der ... einzureichen. Dies habe aber nicht von der Pflicht entbunden, den Kläger als Mitteilungspflichtigen anzugeben und seine Kundennummer zu verwenden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Belege für den behaupteten Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung hat er nicht vorgelegt. Auch die Funktionsauslagerung auf die C… GmbH steht dem Verspätungsgeld nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er trotz der Funktionsauslagerung Mitteilungspflichtiger geblieben sei. Zum anderen ist ein Verschulden der C… GmbH, welches darin liegt, dass diese innerhalb der Frist des § 22 a Abs. 1 Satz 1 EStG keine ordnungsgemäßen Rentenbezugsmitteilungen für den Kläger übermittelt hat, dem Kläger nach § 22 a Abs. 5 Satz 4 EStG zuzurechnen. Auch im Rahmen der Funktionsauslagerung hat sich der Kläger der C… GmbH bei der Erstellung und Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen bedient, so dass § 22 a Abs. 5 Satz 4 EStG eingreift. Sonstige Umstände, die auf ein mangelndes Verschulden des Klägers oder der C… GmbH schließen ließen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Derartige Umstände sind auch ansonsten für den Senat nicht ersichtlich. Das Verspätungsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Bedenken gegen die Höhe ergeben sich auch nicht nach Aktenlage. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger führt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B… AG und der dieser verbundenen Unternehmen die betriebliche Altersversorgung durch. Der Geschäftsbetrieb des Klägers, d.h. die unternehmerischen Kernfunktionen unterhalb der Leitungsebene, ist auf die C… GmbH als zugelassene Rentenberaterin und Expertin für betriebliche Altersversorgung ausgelagert. Am 23.01.2013 übermittelte die C… GmbH über das Rechenzentrum der D… AG 1584 Rentenbezugsmitteilungen, die die Kunden des Klägers betrafen. Als Mitteilungspflichtiger war nicht der Kläger angegeben. Die verwandte Kundennummer war diejenige der E… AG (extern). Am 24.01.2013 erhielt die C… GmbH die Bestätigung, dass die Datensätze übertragen worden seien. Am 19.03.2014 übermittelte die C… GmbH 1312 Rentenbezugsmitteilungen an die Beklagte, die die identischen Kunden des Klägers betrafen, nunmehr aber diesen als Mitteilungspflichtigen auswiesen und auch seine Anschrift und Kundennummer beinhalteten. Ab Mai 2013 prüfte die Beklagte an Amtsstelle, ob der Kläger die Rentenbezugsmitteilungen für den Veranlagungszeitraum 2012 rechtzeitig und vollständig übermittelt hatte. Im Prüfungsbericht vom 23.01.2014 (Bl. 142 ff. der Gerichtsakte) kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass Meldungen zum Teil verspätet und zum Teil gar nicht eingegangen seien. In der Stellungnahme zum Prüfungsbericht führte der Kläger aus, dass die Rentenbezugsmitteilungen fristgerecht durch die C… GmbH übermittelt worden seien. Als Übermittler sei die E… AG angegeben gewesen. Mit Bescheid vom 22.05.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte), setzte die Beklagte ein Verspätungsgeld i.H.v. 50.000,00 € fest, und zwar ausgehend von 1312 verspätet bis zum 01.04.2014 eingegangenen sowie 272 fehlenden Meldungen und einem Verspätungszeitraum vom 02.03.2013 bis zum 01.12.2013. Diese Begrenzung beruhte darauf, dass der Kläger im Dezember 2013 einen Kundenerfassungsbogen mit geänderten Anwendungsdaten bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen eingereicht hatte, dessen Umsetzung jedoch erst im März 2014 erfolgte. Dies wertete die Beklagte als fehlendes Verschulden des Klägers. Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, dass die C… GmbH die Mitteilungen am 23.01.2013 und damit rechtzeitig übermittelt habe, führte die Beklagte aus, dass diese Datensätze weder den Kläger als Mitteilungspflichtigen angegeben hätten noch dessen Kundennummer. Damit hätten die Mitteilungen den gesetzlichen Anforderungen des § 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht entsprochen. Die Kundennummer sei nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.12.2011 zwingend anzugeben, weil ansonsten eine eindeutige Zuordnung weder für die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen noch für das Finanzamt möglich sei. Erst am 19.03.2014 sei hinsichtlich der 1312 Mitteilungen der Fehler korrigiert worden. Diesen Fehler der C… GmbH müsse sich der Kläger als Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, zumal es nicht zulässig sei, auch die Mitteilungspflicht als solche auf einen Dienstleister zu übertragen. Dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, fehlerfreie Meldungen zu übermitteln, sei daraus ersichtlich, dass die C… GmbH für die Leistungsempfängerin F… eine fehlerfreie Meldung unter Angabe der Kundennummer des Klägers abgegeben habe. Auch in den Vorjahren habe die C… GmbH Meldungen unter Angabe der Kundennummer des Klägers an die Zentrale Stelle übermittelt. Der Fehler sei erstmals für den Zeitraum 2012 aufgetreten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2015, auf die verwiesen wird (Bl. 31 ff. der Gerichtsakten), führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Zentrale Stelle bis zu einer nachgelagerten Prüfung durch den Prüfdienst lediglich eine automatische Prüfung der übermittelten Daten durchführe, die die Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie das vorgeschriebene Datenformat betreffe. Darüber hinausgehende Prüfungen seien dem Prüfdienst vorbehalten. Soweit der Kläger eine E-Mail der E… AG vom 29.08.2007 vorgelegt habe, sei dies kein Beleg für ein mit der Zulagestelle für Altersvermögen abgestimmtes Verfahren hinsichtlich der Übertragung der Mitteilungspflicht auf die C… GmbH. Die Höhe des festgesetzten Verspätungsgeldes sei nicht zu beanstanden. Sie liege nicht in ihrem, der Beklagten, Ermessen. Das Verspätungsgeld solle pauschal den zusätzlichen Verwaltungsaufwand abgelten, der durch die Fristüberschreitung ausgelöst werde. Es liege im Hinblick auf § 50 f EStG kein Fall der verfassungswidrigen Doppelsanktionierung vor. Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass der Rechtsweg zum Finanzgericht nicht gegeben sei. Die Finanzgerichte seien nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten zuständig. Es müsse sich um Abgaben handeln, die der Bundesgesetzgebung unterlägen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet würden. Für die hier streitige Datenübermittlung zwischen den Rentenversicherungsträgern und dem Beklagten sei in materiell-rechtlicher Hinsicht § 5 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG – die streitentscheidende Norm. Da es sich dabei nicht um eine steuerrechtliche, sondern um eine versicherungsaufsichtsrechtliche Vorschrift handele, seien nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – die Sozialgerichte zuständig. Sofern man das Handeln des Beklagten als Rentenversicherungsträger nicht für ausschlaggebend ansehe, führe dies noch nicht zu einer Zuständigkeit der Finanzgerichte, sondern der Verwaltungsgerichte, weil das Versicherungsaufsichtsrecht zum materiellen Verwaltungsrecht gehöre. Damit sei der Rechtsstreit nach §§ 17, 17 a Gerichtsverfassungsgesetz zu verweisen. Die Verspätungsgeldregelung selbst sei verfassungswidrig, weil mit ihr ein nicht fristgerechtes Absetzen von Rentenbezugsmitteilungen bestraft werde, obwohl § 50 f EStG für diese Fälle die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes vorsehe. Damit liege eine verfassungswidrige Doppelsanktion vor. Zudem sei auch die Höhe des Verspätungsgeldes verfassungsrechtlich bedenklich. Sofern dieses darauf gestützt werde, dass es zusätzlichen Verwaltungsaufwand abgelten solle, stehe ein hier verhängtes Verspätungsgeld i. H. v. 50.000,00 € in krassem Missverhältnis zu dem nicht näher dargelegten zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Weiter trägt der Kläger vor, dass die von der C… GmbH übermittelten Meldungen von dem automatischen Programm im System der Beklagten angenommen und als „übertragen“ registriert worden seien. Es sei keine Fehlermeldung ausgeworfen worden. Schon aus diesem Grunde scheide ein Verschulden der übertragenden C… GmbH, welches ihm, dem Kläger, nach Auffassung des Beklagten zuzurechnen sei, aus. Dies habe weiter zur Folge, dass die Verhängung eines Verspätungsgeldes ausgeschlossen sei. Dieses dürfe darüber hinaus nur verhängt werden, wenn die Rentenbezugsmitteilung verspätet eingehe; für den Fall der Übertragung einer falschen Rentenbezugsmitteilung sehe das Gesetz kein Verspätungsgeld vor. Ausgehend vom Zweck des § 22 a EStG seien die von der C… GmbH übermittelten Mitteilungen als fristgerecht anzusehen. Dieser Zweck liege nämlich darin, den Finanzämtern die Überprüfung der Steuerpflicht von Rentnern zu ermöglichen, die vormals in der Regel keine Steuererklärungen abgegeben hätten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- diese frühere Praxis aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Renten beanstandet habe, habe der Gesetzgeber den Bedarf gesehen, eine Datengrundlage zum Zwecke der Besteuerung zu schaffen. Dies habe zur Einführung von § 22 a EStG geführt. Es sei dabei zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, die organisatorische Struktur der Mitteilungspflichtigen zu beeinflussen und in ihre Sphäre einzugreifen. Die Angabe des Mitteilungspflichtigen habe lediglich die Funktion, einerseits einen Ansprechpartner für Rückfragen zu haben und andererseits die Datenquelle zu verzeichnen, damit nicht gegebenenfalls Daten doppelt oder gar nicht gemeldet würden. Damit sei es für eine Rentenbezugsmitteilung entscheidend, dass die Rentenbezüge den einzelnen Rentnern zugeordnet werden könnten, um den Finanzbehörden die Ermittlung bzw. Kontrolle der Steuerpflicht der einzelnen Rentner nach Grund und Höhe ermöglichen zu können. Auch die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 22 a EStG enthielten – abgesehen davon, dass es sich dabei ohnehin nur um nicht bindende Verwaltungsvorschriften handele – keine Definition des Begriffs der Rentenbezugsmitteilung. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rentenbezugsmitteilung bereits dann vorliege, wenn ein Mitteilungspflichtiger oder ein von ihm hierzu Ermächtigter die für eine Rentenbezugsmitteilung charakteristischen Daten ganz oder zum Teil an die zuständige Zentrale Stelle übermittle, wie sich dies auch aus den einschlägigen Verwaltungsanweisungen ergebe. Dies sei hier der Fall. Dass er, der Kläger, die Kernfunktion der Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen auf die C… GmbH übertragen habe, sei nicht zu beanstanden. Diese Ausgliederung beruhe auf §§ 113 Abs. 1, 5 VAG. Der darauf beruhende Erlaubnisverwaltungsakt gewähre nicht nur ein subjektives-öffentliches Recht im Sinne einer umfassenden Tätigkeitserlaubnis als Pensionsfonds, sondern zugleich auch im Falle der Funktionsausgliederung die vollständige Übertragung von unternehmerischen Kernfunktionen auf den Funktionsübernehmer. Dieses subjektiv-öffentliche Recht stehe auch der C… GmbH als Funktionsübernehmerin zu. Die Funktionsausgliederung habe dabei auch die Durchführung von Rentenbezugsmitteilungen umfasst, wie sich dies aus der Anlage 7 zur Vergütungsvereinbarung ersehen lasse (Bl. 157 der Gerichtsakte). Diese Frage könne letztlich aber auch dahinstehen, weil die Verpflichtung zur Datenübermittlung trotz der Funktionsauslagerung bei ihm, dem Kläger, verblieben sei. Die C… GmbH sei insoweit als Erfüllungsgehilfe anzusehen. Eine Verschuldenszurechnung scheide aber aus, weil die C… GmbH die Meldungen – wie ausgeführt – rechtzeitig übermittelt habe, so dass sie kein Verschulden treffe, welches ihm, dem Kläger, zugerechnet werden könne. Für die Übermittlung habe die C… GmbH am 23.01.2013 den mit der Beklagten im Jahr 2007 vereinbarten so genannte „G…-Weg“ genutzt. Dieser habe so funktioniert, dass der Versorgungsschuldner und Mitteilungspflichtige die Rentenbezugsmitteilung durch die C… GmbH (früher G… GmbH) erledigen lasse, die ihrerseits das Rechenzentrum bzw. den Dienstleister D… AG nutze und die Meldungen mit der Registrierung „H…Service“ sowie „G… Rentenverwaltung“ abgebe. Die nach dem Zweck des Gesetzes vorgesehenen Daten zur Feststellung der Rentenzuflüsse bei den einzelnen Rentnern seien dabei übermittelt worden. Rückfragen der Finanzbehörden hätten an die C… GmbH gerichtet werden können. Dass dieser langjährig praktizierte Übermittlungsweg ab dem Jahr 2012 nicht mehr hätte genutzt werden dürfen oder dass dieser Weg erneut hätte vereinbart werden müssen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage und widerspräche im Übrigen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Die Art und Weise der Übertragung sei eine unternehmerische Entscheidung im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Dem stehe auch nicht entgegen, dass für Frau F… ein anderer Übermittlungsweg gewählt worden sei. Frau F… sei keine Rentnerin gewesen. Es habe sich um eine Einzelmeldung gehandelt, die von seiner, des Klägers, Geschäftsstelle für eine Abfindung vorgenommen worden sei. Der Kläger beantragt, den Verspätungsgeldbescheid der Beklagten vom 22.05.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 04.02.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Finanzrechtsweg sei gegeben. Die Zentrale Stelle im Sinne von § 81 EStG sei eine Bundesfinanzbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung – AO – und mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften befasst, nämlich unter anderem mit § 22 a EStG. Dies sei auch die streitentscheidende Norm. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Verspätungsgeldes seien erfüllt. Der Kläger sei Mitteilungspflichtiger, weil er Anbieter im Sinne von § 80 EStG sei. Dies sei nicht die C… GmbH. Letztere werde vielmehr als Dritter gegen Entgelt für den Kläger als Mitteilungspflichtigen tätig. Daran ändere auch der Funktionsausgliederungsvertrag nichts. Dieser beziehe sich auf die Verwaltung in den Bereichen der Bestandsverwaltung, der pensionsfondstechnischen Buchführung und der Leistungsbearbeitung. Bei der Durchführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens handele es sich hingegen um ein davon nicht erfasstes steuerrechtliches Verfahren. Dieser könne auch durch die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht mit einbezogen werden. Für den Kläger als Mitteilungsverpflichteten seien keine Rentenbezugsmitteilungen übermittelt worden. Die von der C… GmbH ursprünglich übermittelten Daten hätten die Kundennummer der E… AG angegeben und seien daher dieser zuzurechnen und gerade nicht dem Kläger, der darin nicht als Mitteilungspflichtiger ausgewiesen werde. Bei der Angabe des Mitteilungspflichtigen handele es sich, ebenso wie bei der Angabe der Anschrift, um eine Pflichtangabe, die einerseits der Vereinfachung und der Rechtssicherheit des Mitteilungsverpflichteten diene und andererseits der Überprüfbarkeit der Daten durch die Finanzverwaltung. Nicht zu beanstanden sei, dass die Rentenbezugsmitteilungen von der C… GmbH über das Rechenzentrum der ... eingereicht worden seien. Dies entbinde aber nicht von der Pflicht, den Kläger als Mitteilungsverpflichteten in der Meldung anzugeben. Dies gelte auch für die notwendige Angabe der Kundennummer des Mitteilungspflichtigen. Ein Vertrauenstatbestand sei nicht geschaffen worden. Der Kläger habe seit 2007 Datensätze übermittelt, aber nicht auf dem hier streitigen Weg, sondern in korrekter Weise. Dem entsprechend liege kein mit ihr, der Beklagten, abgestimmtes Verhalten vor. Die Erhebung des Verspätungsgeldes sei gerechtfertigt, weil durch eine verspätete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen insbesondere auf Seiten der die Einkommensteuer veranlagenden Finanzämter ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe, weil unter Umständen ein bereits abgeschlossenes Veranlagungsverfahren wieder aufgegriffen werden müsse. Eigene Erkenntnisse, in welcher geldwerten Höhe der zusätzliche Verwaltungsaufwand anfalle, lägen nicht vor. Dieses sei nicht für jeden Einzelfall zu beziffern und aus diesem Grunde als Pauschale ausgestaltet. Auch zu deren Bemessung lägen jedoch keine Erkenntnisse vor.