Beschluss
5 V 5153/20
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. An der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb hochpreisiger Pkw bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn die Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an Umsätzen teilnahm, die in eine Steuerhinterziehung durch Dritte einbezogen waren (vgl. EuGH-Rechtsprechung).(Rn.22)
(Rn.25)
2. Bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten kann der Steuerpflichtige nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt (vgl. EuGH-Urteil vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11).(Rn.21)
Tenor
Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 wird in Höhe eines Betrages von 45.631,93 € für 2014 und von 288.432,79 € für 2015 bis zum Ablauf eines Monats nach Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 24 Hundertstel und der Antragsgegner 76 Hundertstel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb hochpreisiger Pkw bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn die Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an Umsätzen teilnahm, die in eine Steuerhinterziehung durch Dritte einbezogen waren (vgl. EuGH-Rechtsprechung).(Rn.22) (Rn.25) 2. Bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten kann der Steuerpflichtige nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt (vgl. EuGH-Urteil vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11).(Rn.21) Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 wird in Höhe eines Betrages von 45.631,93 € für 2014 und von 288.432,79 € für 2015 bis zum Ablauf eines Monats nach Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 24 Hundertstel und der Antragsgegner 76 Hundertstel zu tragen. II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und bleibt im Übrigen ohne Erfolg. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der ständigen Rechtsprechung des, der der Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Es muss die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit seinem Begehren obsiegt (BFH, Beschluss vom 26.06.2003 – X S 4/03 –, BFH/NV 2003, 1217). Dies verlangt nicht, dass die für den Erfolg in der Hauptsache sprechenden Gründe überwiegen; die Aussetzung kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 23.08.2004 – IV S 7/04 –, BFH/NV 2005, 9). Andererseits genügt nicht bereits irgendeine vage Erfolgsaussicht (BFH, Beschluss vom 17.12.1998 – I B 101/98 –, BFH/NV 1999, 753). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antrag insoweit Erfolg, als sich der Antragsteller gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der C… GmbH wendet. Zu Recht macht er insoweit geltend, dass der Antragsgegner seiner Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen nach § 364 AO nicht nachgekommen ist. Nach dieser Bestimmung sind den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen. Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen ist Ausfluss des in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unterlagen der Besteuerung in diesem Sinne sind alle Beweismittel und Beweisergebnisse im weiteren Sinne, die geeignet sind, das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen. Hierzu gehören etwa Gutachten, Zeugenaussagen, Urkunden, Berechnungsgrundlagen etc. [vgl. Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2007 – 16 V 4828/06 A(H(L)), –, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG 2007, 1053; FG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2012 – 4 V 4/12 –, Juris; FG Saarland, Beschluss vom 23.03.2020 – 2 V 1042/20 –, EFG 2020, 908; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 162. Lieferung 09.2020, § 364 AO Rn. 4]. Es muss sich allerdings um Unterlagen handeln, die dem Beteiligten unbekannt sind (Seer, a.a.O., § 364 AO Rn. 2). Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen tritt an die Stelle des in der Abgabenordnung nicht vorgesehenen Rechts auf Akteneinsicht und dient dazu, den Steuerpflichtigen in Kenntnis all der Grundlagen zu setzen, aufgrund derer das Finanzamt die Steuer festgesetzt hat (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2007 – 16 V 4828/06, a.a.O.). Solange die Finanzbehörde ihrer Verpflichtung aus § 364 AO nicht nachkommt, kann nach allgemeiner Auffassung allein deshalb die Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt sein (BFH, Urteil vom 04.04.1978 – VII R 71/77 –, Bundessteuerblatt – BStBl. – 1978 II, 402). Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner es versäumt, seiner Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der C… GmbH nachzukommen. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Antrag mit seinem Einspruch gestellt. Dem hat der Antragsgegner nicht entsprochen. Die Besteuerung beruht insoweit auch nicht nur auf Unterlagen, die dem Antragsteller ohnehin bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Denn der steuerliche Bericht der Steuerfahndung nimmt hinsichtlich der Frage einer möglichen Kenntnis des Antragstellers von der Einbeziehung der C… GmbH in einen Umsatzsteuerbetrug u.a. auf Zeugenaussagen des Rechtsanwalts I… und der Frau E… Bezug, deren Inhalt im Fahndungsbericht lediglich kurz zusammengefasst sind. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Rahmen der Prüfung die Vernehmungsprotokolle bekannt gegeben wurden, lassen sich den dem Gericht vorliegenden Akten nicht entnehmen. Der Antragsgegner vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass dem Antragsteller die Besteuerungsunterlagen aufgrund der im Zuge der Steuerfahndungsprüfung und den strafrechtlichen Ermittlungen gewährten Akteneinsicht bereits bekannt seien. Es mag zwar sein, dass sich alle Besteuerungsunterlagen in den Strafakten befinden und insofern auch Gegenstand der bewilligten Akteneinsicht waren. Der Antragsgegner verkennt indes, dass es sich bei dem Strafverfahren und dem Besteuerungsverfahren um gänzlich unterschiedliche Verfahren handelt und dass Akteneinsicht im Strafverfahren bereits vor Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide genommen worden ist. Die Akteneinsicht konnte also nicht mit Blick auf eine mögliche Anfechtung der hier in Rede stehenden Bescheide erfolgen. Da der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen dazu dient, den Steuerpflichtigen in Kenntnis all der Grundlagen zu setzen, aufgrund derer die Finanzbehörde die Steuer festgesetzt hat, muss der Steuerpflichtige die Besteuerungsunterlagen auch zu einem Zeitpunkt mitgeteilt bekommen, zu dem er weiß, dass er Adressat eines Steuerbescheides geworden ist und die Unterlagen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides einsehen muss. Die Akteneinsicht im Strafverfahren erfolgt regelmäßig unter einem ganz anderen Blickwinkel als die im Besteuerungsverfahren (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2007 – 16 V 4828/06 A(H(L))) –, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund war die Aussetzung der Vollziehung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus formalen Gründen zu gewähren. Soweit es die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der D… GmbH betrifft, ist es nach der Überzeugung des Senats hingegen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem vom Antragsteller gestellten Antrag, ihm die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, nicht gesondert nachgekommen ist. Mit der Aushändigung des Fahndungsberichts sind die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie für diesen Teil des zu beurteilenden Sachverhalts relevant sind, dem Antragsteller bereits bekannt. Denn die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D… GmbH zusteht, beruht im Wesentlichen allein auf Tatsachen, die dem Antragsteller ohnehin bekannt sein müssen, weil es sich entweder um seine Geschäftsunterlagen oder ihm bekannte Umstände handelt. Soweit es die Buchhaltung des Antragstellers sowie die Daten betrifft, die das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen auf dem von ihm an seinem Betriebssitz genutzten Computer sichergestellt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese dem Antragsteller nicht mehr zugänglich wären, mit der Folge, dass es ihm nicht möglich wäre, die im Fahndungsbericht getroffenen Feststellungen und daraus resultierenden steuerlichen Folgen zu überprüfen. Es ist nach dem hier allein maßgeblichen Akteninhalt auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner zu Unrecht die Anerkennung der Vorsteuern aus den Rechnungen der D… GmbH versagt hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – ist das Recht der Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; als integraler Bestandteil ist es grundsätzlich nicht einschränkbar (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13.2.2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 23, 24 m.w.N.). Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Verhinderung einer betrügerischen oder missbräuchlichen Berufung auf das Unionsrecht können nationale Behörden und Gerichte den Vorsteuerabzug jedoch versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, BB 2015, 2787; vom 13.2.2014 C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21.6.2012, C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 42; vom 6.12.2012 C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199, Rn. 35 bis 37). Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH, Urteil 22.10.2015 C 277/14, PPUH Stehcemp, BB 2015, 2787; Urteil vom 13.2.2014 C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 27; vom 21.6.2012 C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 45). Für die Frage, ob der Steuerpflichtige von der Einbeziehung des Umsatzes in eine Steuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass der Steuerpflichtige bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 21.6.2012, C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336 = SIS 12 19 39, Rn. 60 ff.). Vorliegend genügen die streitgegenständlichen Rechnungen zwar – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG. Der Vorsteuerabzug ist bei summarischer Prüfung aber deshalb zu versagen, weil er nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH vom Antragsteller missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Nach den vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass auf der Ebene der D… GmbH die Umsatzsteuer aus den streitgegenständlichen Geschäften hinterzogen worden ist. Die D… GmbH hat die in ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht angemeldet oder erklärt. Es spricht vieles dafür, dass die D… GmbH die Umsatzsteuer von vornherein nicht abführen wollte und damit bereits der Tatbestand einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt worden ist. Bei summarischer Prüfung ist weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller von dem Vorhaben der D… GmbH, die in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte Kenntnis gehabt hat oder jedenfalls bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätte haben müssen. Aus diesem Grundes kommt ein Vertrauensschutz, unabhängig von der Frage, ob er schon im Festsetzungsverfahren oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu gewähren wäre (vgl. dazu BFH, Beschlüsse vom 06.04.2016 – XI R 20/14 –, DStR 2016, 1532; – V R 25/15 –, DStR 2016, 1527), nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller genau wusste oder hätte wissen müssen, wann und auf welche Art und Weise die steuerlich Verantwortlichen der D… GmbH die Umsatzsteuerzahlung vermeiden wollte. Entscheidend für die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugsrechts ist nach der Rechtsprechung des EuGH bei einer Steuerhinterziehung durch Dritte allein, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH, Urteil 22.10.2015 C 277/14, PPUH Stehcemp, BB 2015, 2787 = SIS 15 25 75; Urteil vom 13.2.2014 C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff. = SIS 14 04 39, Rn. 27; vom 21.6.2012 C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336 = SIS 12 19 39, Rn. 45). Die vom Antragsgegner aufgezeigten Umstände sprechen nach der Überzeugung des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte von der von der D… GmbH geplanten Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen. So sind bei ihm Aufzeichnungen über die Lieferketten für die D… GmbH nebst Hinweisen zur Funktion des Prinzips des Umsatzsteuerkarussellbetruges aufgefunden worden. Es kommt hinzu, dass die Prüferin für einzelne Fahrzeuge die Lieferkette nachvollzogen und dabei festgestellt hat, dass diese von Angestellten des Antragstellers im europäischen Ausland abgeholt und auf dessen Autoplatz gebracht worden sind. Dass dies im Namen der D… GmbH geschehen sei, sei den Angestellten des Antragstellers unbekannt gewesen. Vielmehr seien diese die Legitimitätspapiere in verschlossenem Umfang übergeben worden. Eine forensische Auswertung des vom Antragsteller in seinem Betrieb genutzten Computers habe zudem ergeben, dass auf diesen die Rechnungen der D… GmbH und Abholvollmachten für die D… GmbH erstellt worden seien. Diese planvolle Handlungsweise spricht in aller Deutlichkeit dafür, dass der Antragsteller die D… GmbH in die fingierte Lieferkette zwischengeschaltet hat, um sich den Vorsteuerabzug aus deren Rechnungen zu ermöglichen. Folglich ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D… GmbH zu Recht versagt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kostenverteilung beruht auf dem jeweiligen Obsiegen und Verlieren (insgesamt streitige Vorsteuern: 438.923,96 €; Aussetzung hinsichtlich eines Betrages von 334.064,72 €. I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2004 als Einzelunternehmer im Einkauf und Vertrieb gebrauchter Kraftfahrzeuge tätig. Einen Teil der Fahrzeuge bezieht er im Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union. Er veräußert sie an Unternehmer und Privatpersonen im Inland, im Gemeinschaftsgebiet und im Drittland. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B… führte bei dem Antragsteller eine Fahndungsprüfung durch. In ihrem Bericht vom 14.05.2020, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stellte die Prüferin fest, dass der Antragsteller im September 2014 sowie den ersten beiden Quartalen des Jahres 2015 u.a. Fahrzeuge von der C… GmbH sowie in der Zeit von Dezember 2015 bis März 2016 von der D… GmbH erworben habe. Diese Firmen hätten die in ihren Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht erklärt und abgeführt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Kenntnis von seiner Einbeziehung in die planvolle Hinterziehung von Umsatzsteuer gehabt habe. Der Geschäftszweck der C… GmbH habe sich zunächst auf Maschinenbau, Anlagetechnik und Trockenbau beschränkt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2014 sei Frau E…, eine kroatische Staatsbürgerin mit lediglich rudimentären Deutschkenntnissen ohne jede kaufmännische Erfahrung, zur Geschäftsführerin bestellt worden. Zugleich habe diese alle Geschäftsanteile übernommen. Der Geschäftszweck sei zugleich um Maurerarbeiten, Eisenflechterei, Betonbau, Trockenbau, Isolierungen, Fliesen- und Plattenarbeiten erweitert worden. Der Antragsteller habe angegeben, die Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft zum Ende des Jahres 2013 begonnen zu haben, nachdem er deren damaligen Geschäftsführer in seinem privaten Umfeld kennengelernt gehabt habe. Nach dem Wechsel in der Geschäftsführung habe sich als Ansprechpartner ein Herr namens F… gemeldet, der in Begleitung von Frau E… bei ihm auf dem Autoplatz erschienen sei. Der Antragsteller habe in der Folgezeit den Handel mit hochpreisigen Pkw mit diesen ihm völlig unbekannten Personen fortgesetzt, obwohl ihm lediglich ein Auszug aus dem Handelsregister sowie die Ausweispapiere und eine Meldebescheinigung der Frau E… vorgelegen hätten. Den beim Antragsteller vorgefunden Aufzeichnungen sei zu entnehmen, dass dieser Kenntnis von der Funktionsweise des Umsatzsteuerkarussellbetrugs, der es ermögliche, durch die Umsatzsteuererstattung die Fahrzeuge zum Nettopreis zu handeln, gehabt habe. Die parallel geführten Ermittlungen gegen Frau E… hätten ergeben, dass diese sich im Tatzeitraum in einem Frauenhaus aufgehalten habe. Sie habe beim Notar unter Zwang die notwendigen Unterschriften geleistet, um als Geschäftsführerin eingetragen zu werden. Die Rechnungen habe sie nicht unterschrieben. Der Antragsteller habe weitergehende Erkundigungen erst angestellt, nachdem der Antragsgegner ihn im August 2015 auf mögliche Probleme bei der C… GmbH hingewiesen habe. Die D… GmbH sei im Januar 2004 gegründet worden. Ihr Geschäftszweck habe darin bestanden, Kraftfahrzeuge zu reparieren. Im September 2015 seien die Geschäftsanteile auf Herrn G… übertragen worden. Gleichzeitig sei der Geschäftssitz von H… nach B… verlegt worden. Der Geschäftszweck sei um den Handel mit Kraftfahrzeugen erweitert worden. Kurz darauf habe der Antragsteller die Geschäftsbeziehung zur D… GmbH aufgenommen. Er habe ausweislich der bei ihm vorgefundenen Aufzeichnung Kenntnis davon gehabt, dass auch diese Gesellschaft die in ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer weder erklärt noch abgeführt habe. Der Geschäftsführer G… habe seit dem Jahr 2012 ein Einzelunternehmen im Veranstaltungsservice betrieben und über Fachkenntnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen nicht verfügt. Dies hätte dem Antragsteller als erfahrenem Kfz-Händler auffallen müssen, zumal Herr G… bereits kurz nach Übernahme der Geschäfte in großem Umfang hochwertige Pkw habe anbieten können. Für die Fahrzeuge, deren Lieferkette sie, die Prüferin, habe nachvollziehen können, sei bekannt, dass diese von Angestellten des Antragstellers im europäischen Ausland abgeholt und auf dessen Autoplatz gebracht worden seien. Dass dies im Namen der D… GmbH geschehen sei, sei den Angestellten des Antragstellers unbekannt gewesen. Die Legitimitätspapiere seien ihnen jeweils in verschlossenem Umfang übergeben worden. Eine forensische Auswertung des vom Antragsteller in seinem Betrieb genutzten Computers habe ergeben, dass auf diesem die Rechnungen der D… GmbH und Abholvollmachten für die D… GmbH erstellt worden seien. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller für die in der Anlage 1 zum Bericht im Einzelnen bezeichneten Ankaufsvorgänge ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren sei. Der Antragsgegner folgte den Feststellungen und erließ am 14.07.2020 entsprechend geänderte Bescheide für 2014, 2015 und 2016 über Umsatzsteuer und Zinsen. Mit seinen Einsprüchen vom 03.08.2020 beantragte der Antragsteller, ihm die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung. Er führte aus, dass er seine Einsprüche nicht vollständig begründen könne, weil ihm die der Festsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen unbekannt seien. Der Antragsgegner habe ihm lediglich den steuerlichen Bericht des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen zur Verfügung gestellt. Darin seien lediglich die Ermittlungsergebnisse ausgewertet worden. Einzig die Zeugenaussagen und die Ermittlungen bei den Firmen seien die Besteuerungsgrundlagen. Es gehe darum, ob ihm, dem Antragsteller, Kenntnis von seiner Einbindung in ein Karussell-Geschäft nachgewiesen werden könne. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, ob die von der Steuerfahndung gezogenen Schlüsse zwingend seien. Es bestünden zudem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte, da er sich von seinen Geschäftspartnern jeweils vor Abschluss des ersten Geschäfts Handelsregisterauszüge und Ausweispapiere habe vorlegen lassen. Auffälligkeiten hätten sich nicht ergeben. Der Umstand, dass seine Geschäftspartner den Handel mit Automobilen nicht im Handelsregister eingetragen hätten, sei kein hinreichender Grund, die Geschäftsbeziehung und die getätigten Umsätze infrage zu stellen. Ein Tätigwerden außerhalb des eingetragenen Geschäftsfeldes sei nicht als Hinweis auf eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell anzusehen. Im August 2015 habe das zuständige Finanzamt ihn, den Antragsteller, darauf hingewiesen, dass es angeblich Unregelmäßigkeiten bei der C… GmbH gebe. Dieser Hinweis habe ihn dazu veranlasst, Nachforschungen und Recherchen zum Thema Umsatzsteuerkarussell anzustellen. Zu dem Zeitpunkt, als ihn der Hinweis erreicht habe, seien die Geschäftsbeziehungen zur C… GmbH bereits beendet gewesen. Auch der Umstand, dass er über die Fahrzeuge zum Verkauf habe verfügen können, ohne diese zuvor bezahlt zu haben, sei nicht als Indiz für die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Verwicklung in ein Karussellgeschäft anzusehen. Der Autohandel sei aufgrund der modernen Kommunikationsmittel, insbesondere durch die Präsentation von Fahrzeugen im Internet, stark davon geprägt, dass Autohändler Fahrzeuge zum Verkauf anböten, die sie sich bei anderen Verkäufern oder Autohäusern erst hätten reservieren lassen. Die Präsentation der Fahrzeuge auf seinem Betriebsgelände habe die Verkaufschancen erhöht und es sei auch nicht ungewöhnlich, dass ihm die Fahrzeugpapiere erst bei Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt worden seien. Die Frage, ob ihm ein Vorsteuerabzug auf Grundlage der Aussage von Frau E… zustehe oder nicht, könne er erst nach Einsicht in das Vernehmungsprotokoll beantworten. Der Antragsgegner wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 30.09.2020 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass dem Antragsteller sowohl der Inhalt der Zeugenaussagen als auch die Beweismittel bekannt seien, weil die von ihm im Strafverfahren benannten Anwälte Einsicht in alle Akten erhalten hätten. Sein Hinweis, dass er bis August 2015 keine Kenntnis von der Möglichkeit des Umsatzsteuerbetruges im Kfz-Handel gehabt habe, sei nicht glaubhaft. Als erfahrener Kaufmann habe er die Pflicht gehabt, sich über die Praktiken in seiner Branche auf dem Laufenden zu halten und die gebotene Sorgfalt an die ständig wechselnden Bedingungen anzupassen. Dass Frau E… nicht der deutschen Sprache mächtig sei, habe unter anderem auch der Rechtsanwalt I… bestätigt, der an der Beurkundung der Übertragung der Geschäftsanteile der C… GmbH mitgewirkt habe. Er habe deren Gültigkeit angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse der Frau E… angezweifelt und dies auch der Staatsanwaltschaft B… angezeigt. Dies hätte auch dem Antragsteller als erfahrenem Kaufmann auffallen müssen, zumal er mit der C… GmbH Umsätze i. H. v. 1.552.500 € abgewickelt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller Fahrzeuge verkauft habe, ohne im Besitz der originalen Fahrzeugpapiere zu sein. Schließlich habe der Antragsteller die Lieferketten für die C… GmbH und die D… GmbH nebst Hinweisen zur Funktion des Prinzips des Umsatzsteuerbetruges schriftlich festgehalten. Mit seinem bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag macht der Antragsteller geltend, dass der Antragsgegner seiner Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen sei. Dessen Hinweis darauf, dass die im Strafverfahren benannten Anwälte Kenntnis vom Akteninhalt erlangt hätten, werde dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht. Die Besteuerung beruhe auch nicht nur auf Unterlagen, die ihm, dem Antragsteller, ohnehin bekannt sein müssten, sondern auf Zeugenaussagen, dem Inhalt von Anwaltsschreiben sowie weiteren Beweismitteln. Es möge zwar sein, dass sich alle Besteuerungsunterlagen in der Strafakte befänden und auch Gegenstand der gewährten Akteneinsicht gewesen sein. Der Antragsgegner übersehe, dass es sich bei dem Strafverfahren und dem Besteuerungsverfahren um unterschiedliche Verfahren handle und dass die Akteneinsicht im Strafverfahren bereits vor Erlass der angefochtenen Bescheide gewährt worden sei. Folglich müssten ihm, dem Antragsteller, die Besteuerungsgrundlagen zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu welchem ihm bekannt sei, dass er Adressat eines Steuerbescheides geworden sei. Ihm lägen bislang nur der Fahndungsbericht sowie der Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts J…, welcher lediglich auf den Fahndungsbericht verweise, vor. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer 2014 bis 2016, alle vom 14.07.2020, bis zum Ablauf eines Monats nach Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen für diese Bescheide auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Verfahrensakte folgende Akten des Antragsgegners vorgelegen: ein Band „Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen“ (unblattiert), drei Bände „USt-Voranmeldungen“ (unblattiert) sowie ein Band „Umsatzsteuerakten“ (Bd. II blattiert von Bl. 1-35).