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Urteil

5 K 5001/24

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0708.5K5001.24.00
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Leitsätze
1. Das Merkmal der ergänzenden Absicherung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG entfällt nicht dadurch, dass die Berufsunfähigkeitsrente durch Befristung(Rn.45) vor dem Beginn der regulären Altersrente endet, der Steuerpflichtige aber gleichzeitig seine Altersrente in diesem Fall flexibel an das Ende der Berufsunfähigkeitsrente anknüpfend vorverlegen kann.(Rn.51) (Rn.52) 2. Rabatte auf die Versicherung sind bei der Berechnung, ob eine ergänzende Absicherung vorliegt, bei der Versicherung zu berücksichtigen, bei der sie angerechnet werden können.(Rn.41) (Rn.43) (Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Merkmal der ergänzenden Absicherung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG entfällt nicht dadurch, dass die Berufsunfähigkeitsrente durch Befristung(Rn.45) vor dem Beginn der regulären Altersrente endet, der Steuerpflichtige aber gleichzeitig seine Altersrente in diesem Fall flexibel an das Ende der Berufsunfähigkeitsrente anknüpfend vorverlegen kann.(Rn.51) (Rn.52) 2. Rabatte auf die Versicherung sind bei der Berechnung, ob eine ergänzende Absicherung vorliegt, bei der Versicherung zu berücksichtigen, bei der sie angerechnet werden können.(Rn.41) (Rn.43) (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2020 sowie der Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.02.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Besteuerung der Rente erfolgte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG zutreffend mit dem Besteuerungsanteil. 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Einkommensteuer. Zu den sonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 1 EStG unter anderem Leibrenten und andere Leistungen, die aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 2 EStG der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns der Tabelle aus § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 3 EStG zu entnehmen. Zu den Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG gehören unter anderem solche, zu denen der Steuerpflichtige Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung geleistet hat, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) Satz 1 EStG). Bei der Besteuerung von Leibrenten und Altersbezügen i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG handelt es sich demnach um eine nachgelagerte Besteuerung, die Renten erfasst, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen. Dies dient dem Grundsatz der Besteuerung nach Maßgabe der Vorbelastung, sodass eine (Voll-)Besteuerung nur erfolgt, wenn die entsprechenden Aufwendungen in der Aufbauphase steuerlich entlastet wurden bzw. hätten entlastet werden können. Im Gegensatz dazu kommt die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG – wie sie die Kläger begehren – nur für solche Renten in Betracht, deren Beiträge nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 b) EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können. Weiter dürfen keine Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) Satz 2 bis 7 oder Abs. 2 EStG vorliegen. Nach § 10 Abs. 6 EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG für Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.2012 wiederum mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf. 2. Nach dieser Maßgabe liegt im Streitfall eine Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG vor, da die Leistungen aus einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG erbracht worden sind, sodass die Leibrente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 2,3 EStG mit ihrem Besteuerungsanteil zu 78% (= 51.529 EUR aus 66.064 EUR) besteuern war. a. Der Kläger hat i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa), Abs. 6 EStG Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung geleistet, wobei der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Klägers bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht. Der Versicherungsvertrag mit Beginn am 01.12.2006 sieht eine Hauptrente mit Beginn zum 01.12.2032 – also mit 65 Lebensjahren und noch nach dem nach § 10 Abs. 6 EStG erforderlichen 60. Lebensjahr – vor. Ob der Kläger diese Rentenzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt einlöst, spielt für die Systematik der nachgelagerten Vollbesteuerung bei vorheriger Abziehbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 b) aa) Satz 1 EStG keine Rolle. Der Kläger hat diese Aufwendungen in der Vergangenheit jeweils als Altersvorsorgeaufwendungen für zertifizierte Basis-Rentenverträge als Sonderausgaben geltend gemacht und ist dementsprechend auch vorher steuerlich entlastet gewesen. b. Es handelt sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG. Der Kläger hat in seinem Versicherungsvertrag eine Basisrente, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Basisrente sowie eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart. aa. Eine ergänzende Absicherung liegt vor, wenn weniger als 50 % der Beitragsanteile auf eine Berufsunfähigkeitsrente entfallen (Krüger in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 10 Rn. 35). Unter Berücksichtigung der übersandten „Bedingungen für die … Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der D… AG“ ist einerseits der Sofortrabatt bei der Berechnung der 50%-Grenze zu berücksichtigen (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 3324/16 E, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2018, 552; Bundesministerium der Finanzen – BMF –, Schreiben betreffend einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017, IV C 3 - S 2221/16/10001, Bundessteuerblatt – BStBl. – I 2017, 820, Rn. 38), und andererseits ist der Beitrag zur Altersvorsorge, der dazu verwendet wird, die Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit sicherzustellen, hinzuzurechnen (BMF, Schreiben vom 24. Mai 2017, IV C 3 - S 2221/16/10001, BStBl. I 2017, 820, Rn. 39). Nach § 13 Abs. 11 der o.g. Bedingungen ist die Zusatzversicherung am Überschuss beteiligt. Insofern besteht ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung (in Form des Sofortrabatts), wenn auch die Höhe nicht garantiert werden kann. Dieser ist bei der Berechnung des Anteils an dem Gesamtbeitrag zu berücksichtigen. Dem Statusreport inkl. Übersicht des monatlichen Beitrags mit Stand vom 01.01.2020 ist Folgendes zu entnehmen: Beitrag für die Altersrente 259,83 EUR Beitrag für die BUA „Beitragsbefreiung“ +17,78 EUR Beitrag für die BUA „BU-Rente“ +340,97 EUR Sofortrabatt -107,70 EUR Gesamtbeitrag netto =510,88 EUR Für die Hauptrente inklusive der Beitragsweiterzahlung für die Hauptrente fallen insgesamt 277,61 EUR (259,83 EUR + 17,78 EUR) an. Selbst wenn der Sofortrabatt in voller Höhe auch auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung „Beitragsbefreiung“ anzurechnen wäre, hätte der Kläger im Streitjahr immer noch 259,83 EUR für die Altersrente geleistet. Für die Berufsunfähigkeitsrente hat der Kläger allerdings nur einen Beitrag in Höhe von 251,05 EUR [340,97 EUR – 89,92 EUR (107,70 EUR - 17,78 EUR)] geleistet. Gemessen an dem Gesamtbeitrag von 510,88 EUR beträgt der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeitsversicherung damit lediglich 49,14%. Eine ähnliche Berechnung lässt sich für die Beiträge, die der Versicherungsschein enthält, anstellen. Hier beträgt der Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung nach Abzug des Sofortrabatts 92,34 EUR, der Beitrag für die Altersvorsorge und die Absicherung der Beitragsweiterzahlung im Falle der Berufsunfähigkeit nach Abzug des Sofortrabatts 104,65 EUR (100,18 EUR + 4,47 EUR). In Bezug auf den Gesamtzahlbeitrag i.H.v. 196,99 EUR beträgt der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeitsversicherung auch hier nur 46,875%. bb. Das Merkmal der ergänzenden Absicherung wird durch die Befristung der Berufsunfähigkeitsrente nicht aufgehoben. Die zeitliche Befristung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ist allein im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit (Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente aus dem entsprechenden Vertrag) nicht zu beanstanden (vgl. FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 3324/16 E, EFG 2018, 552, BMF-Schrieben vom 24.05.2017 – IV C 3 - S 2221/16/10001, BStBl. I 2017, 820). Allerdings führt das FG Münster aus, dass erforderlich sei, dass der Schutz des Steuerpflichtigen mit Eintritt des Versicherungsfalls zeitlich lückenlos erfolge (FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 3324/16 E, EFG 2018, 552). Dies sei wiederum bei kombinierten Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG nur gewährleistet, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erst mit Beginn der Altersrente endeten (a.a.O.). Zwar lässt sich dies der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeswortlaut so nicht entnehmen, dennoch sieht das FG Münster nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes seine Auffassung gedeckt, dass eine "ergänzende" Absicherung nur anzunehmen ist, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente aus dem Versicherungsvertrag enden. Auch die Finanzverwaltung sieht eine zeitliche Befristung der Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente als nicht zu beanstanden an, wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres weggefallen ist (BMF-Schreiben vom 24.05.2017 – IV C 3 - S 2221/16/10001, BStBl. I 2017, 820, Rn. 48). Sofern der Steuerpflichtige bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet hat, dürfe die zugesagte Rente in ihrer Höhe vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden. Es muss allerdings auch bei Eintritt des Versicherungsfalls zwischen dem 55. und 67. Lebensjahr eine gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente (> 0 €) gezahlt werden (vgl. a.a.O., Rn. 49). Doch selbst unter dieser Annahme wäre dies für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Im hiesigen Fall endet die Berufsunfähigkeitsrente am 01.12.2027. Die Basisaltersrente sollte dem Vertrag zufolge regulär ab dem 01.02.2032 erfolgen. Allerdings ermöglicht der Vertrag, die Versorgungslücke von fünf Jahren dadurch zu schließen, dass der Rentenbeginn auf den 01.12.027 vorverlegt wird. Im Versicherungsschein ist dies als „flexible Rentenbeginnphase vom 01.12.2027 bis 01.12.2037“ bezeichnet. Ob eine Versorgungslücke also entsteht, liegt allein in der Hand des Klägers. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die rechtliche Beurteilung des FG Münster auf das hiesige Verfahren nicht übertragbar, da der Sachverhalt dort anders gelagert war. Im dort zu beurteilenden Sachverhalt endete die Berufsunfähigkeitsversicherung zehn Jahre vor Beginn der Altersrente. Eine flexible Rentenbeginnphase scheint es zumindest dem Sachverhalt zufolge dort gerade nicht gegeben zu haben, sodass die Kläger eine Versorgungslücke von zehn Jahren hatten, die sie nicht selbst beseitigen konnten. cc. Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) Satz 2 bis 7 oder Abs. 2 EStG sind nicht ersichtlich. dd. Die Rente ist richtigerweise mit ihrem Besteuerungsanteil i.H.v. 78% versteuert worden. Der Rentenbeginn fiel ausweislich der gemeldeten Daten auf das Jahr 2019, sodass sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 2, 3 EStG ein Besteuerungsanteil i.H.v. 78% auf die Rentenzahlungen i.H.v. 66.064 EUR ergibt und damit der steuerpflichtige Teil der Rente 51.529 EUR beträgt. 3. Auch die von den Klägern aufgeführte Rechtsprechung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 25.04.2023 – 1 K 259/21, EFG 2023, 137) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger verkennen, dass das Niedersächsische FG in seinem Urteil auch eine ergänzende Absicherung gesehen hat, wenn die Beiträge zu mehr als 50 % auf die Altersvorsorge entfallen. Altersvorsorge meint gerade nicht die Berufsunfähigkeitsversicherung. In dem dortigen Fall entfiel insgesamt ein Beitrag i.H.v. 93,80 EUR auf die Altersvorsorge und ein Beitrag i.H.v. 93,79 EUR auf die „Zusatzversicherung“ Berufsunfähigkeitsrente, die zur Altersvorsorge zu zählen ist, sodass eine Verteilung von ca. 50% zu 50% vorlag. Das Gericht betonte ebenfalls, dass beim Erreichen der Beiträge für die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung von 50 % des Gesamtbeitrags nicht mehr von einer Ergänzung auszugehen sei (a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen worden, weil bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ob die Befristung einer Rente schädlich für das Merkmal der ergänzenden Absicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG ist unter welchen Bedingungen eine schädliche Befristung anzunehmen ist. Die Beteiligten streiten noch um die Besteuerung von Rentenzahlungen an den Kläger im Jahr 2020. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger erhielt eine Rente i.H.v. 66.064 EUR, welche er als inländische Leibrente aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlicher Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen deklarierte. Laut den übermittelten Daten des Versicherungsträgers meldete dieser die Rente als Leibrente mit Rechtsgrund nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Einkommensteuergesetz – EStG – und wies als Beginn der Rentenleistung den 21.10.2019 sowie ein Ende der Rentenleistung am 30.11.2027 aus. Die Rentenzahlung beruhte auf einem vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen C…-Rentenvertrag. Der Kläger hatte für seine Beitragszahlungen in den Vorjahren Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht. Dem Versicherungsschein ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: … fondsgebundene Basisrente Beginn der Versicherung: 01.12.2006 Beginn der Rentenzahlung: 01.12.2032 monatlicher Zahlbeitrag: 100,18 EUR Beitragsbefreiung der Hauptversicherung Beginn der Versicherung: 01.12.2006 Ablauf der Versicherungsdauer: 01.12.2027 Ablauf der Leistungsdauer: 01.12.2027 monatlicher Beitrag: 6,39 EUR Sofortrabatt: 1,92 EUR Zahlbeitrag: 4,47 EUR Berufsunfähigkeitsrente Beginn der Versicherung: 1.12.2006 Ablauf der Versicherungsdauer: 01.12.2027 Ablauf der Leistungsdauer: 01.12.2027 monatlicher Beitrag: 131,92 EUR Sofortrabatt: 39,58 EUR Zahlbeitrag: 92,34 EUR Gesamtzahlbeitrag 196,99 EUR Dem Statusreport vom 11.04.2020 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Beitrag für die Altersrente 259,83 EUR Beitrag für die BUA „Beitragsbefreiung“ + 17,78 EUR Beitrag für die BUA „Berufsunfähigkeitsrente“ + 340,97 EUR Sofortrabatt -107,70 EUR Gesamtbeitrag netto =510,88 EUR Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr setzte der Beklagte den steuerpflichtigen Teil der Rente i.H.v. 51.529 EUR an, also mit dem Besteuerungsanteil statt dem Ertragsanteil. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch und führten zur Begründung aus, dass die dem Kläger zugeflossene Rente zeitlich begrenzt sei und ihrer Meinung nach eine Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil vorzunehmen sei. Mit seiner Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Befristung der Rente als solche sei nicht schädlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG. Schädlich sei eine Befristung nur, wenn die gezahlte Berufsunfähigkeitsrente mehrere Jahre vor Eintritt der in dem Altersvorsorgevertrag vereinbarten Altersrente ende. Davon sei aber im hiesigen Fall nicht auszugehen. Aufgrund des Abschlusses des Vertrages vor dem 01.01.2012 sei die Regelung nach § 10 Abs. 6 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen dürfe. Eine ergänzende Absicherung sei nur anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente enden würden. Im vorliegenden Fall aber ende die ausgezahlte Rente am 30.11.2027 also bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Da auch die D… AG die Rente als Leibrente nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG deklariert habe und der Vertrag vor dem 01.01.2012 geschlossen worden sei, sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Erwerbsminderungsrente zum 30.11.2027 nahtlos in die Altersrente übergehen werde und damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG für eine ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge vorliegen würden. Vertragsunterlagen zur Rente seien bisher nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus fehle der Nachweis, dass nicht mehr als 50 % der Beiträge auf die Altersvorsorge des Klägers entfallen würden. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie an, dass die Versteuerung der zeitlich befristeten Berufsunfähigkeitsrente unzutreffend mit dem Ansatz des Besteuerungsanteils erfolgt sei. Aus dem Versicherungsschein gehe eindeutig hervor, dass die Rente längstens bis zum 01.12.2027 gezahlt werde. Er, der Kläger, habe zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet, wobei die normale Altersrente im Geburtsjahrgang 1967 etwa mit 67 Jahren beginne. Selbst wenn er, der Kläger, vorzeitig nach Vollendung des 65. Lebensjahr in Rente gehen sollte, sei zu erkennen, dass die hier zu beurteilende Berufsunfähigkeitsrente nicht unmittelbar an die Altersrente anknüpfe. Aus dem Statusreport der Versicherung vom 11.04.2020 ergebe sich zudem, dass der Beitrag für die Altersrente 259,83 EUR, der für die Berufsunfähigkeitsabsicherung – BUA – aber 340,97 EUR betrage. Für Kalenderjahre, die vor dem Veranlagungszeitraum 2020 lägen, gebe der Statusreport keinen Aufschluss dazu, wie zu diesem Zeitpunkt die Aufteilung gewesen sei. Erst seit dem Kalenderjahr 2020 werde der Betrag getrennt ausgewiesen. Die Kläger weisen außerdem darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der von der Deutschen Rentenversicherung prognostizierten monatlichen Regelaltersrente i.H.v. 249,08 EUR belegt sei, dass zumindest keine ausreichende Existenzsicherung für den Lebensunterhalt bestehe und demzufolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass er, der Kläger, bereits am 01.12.2027 in die Regelaltersrente eintreten werde. Weiter sei der Sachverhalt mit den Sachverhalten vergleichbar, die den Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts – FG – (Urteil vom 25.04.2023 – 1 K 259/21) und des FG Münster (Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 3324/16 E) zugrunde gelegen hätten. Auch dort hätten die Kläger darauf vertrauen dürfen, dass die Leistungen der Versicherung nicht in voller Höhe versteuert werden. Zudem entfielen mehr als 50 % des Beitrags auf die Altersversorgung. Gleiches sei auch in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 24.05.2017 geregelt. Es könne daher nicht sein, dass bereits zwei Gerichte in gleich gelagerten Fällen in ihrem Sinne entschieden hätten, hiervon aber abweichend und entgegen dem BMF-Schreiben entschieden werden solle. Mit Änderungsbescheid vom 20.02.2024 hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2020 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2020 nach § 68 Satz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – dahingehend geändert, dass ein bislang ebenfalls streitiger Veräußerungsverlust nach § 17 EStG berücksichtigt wurde. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in diesem Punkt für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 03.12.2021 sowie den Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2020 vom 03.12.2021, jeweils in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.02.2024, dahingehend zu ändern, dass die Besteuerung der Rente des Ehemannes nur mit dem Ertragsanteil vorgenommen wird. Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil sei zu Recht erfolgt. Bei der ausgezahlten Berufsunfähigkeitsrente handele es sich um eine Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG, da die Leistungen aus einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG erbracht worden seien. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG seien Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung Sonderausgaben, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung u.a. des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) vorsehe. Für vor dem 01.01.2012 geschlossene Verträge gelte die Altersgrenze des 60. Lebensjahres. Auch nach der von den Klägern angeführten Rechtsprechung könne nichts Anderes gelten. Da die Erwerbsminderungsrente frühestens zum 01.12.2027, also mit dem frühesten Beginn der vereinbarten Altersrente, beginne, bestehe eine Versorgungslücke zwischen den beiden Rentenzahlungen grundsätzlich nicht. Der Umstand, dass er, der Kläger, von sich aus die Zahlung der Altersrente auf einen späteren Zeitpunkt verschieben könne, ändere nichts daran, dass ab dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Absicherung bis zum Lebensende möglich sei. Darüber hinaus liege der Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung unter 50 % im Vergleich zu dem Beitrag der Basisrente. Bei der Berechnung durch die Kläger sei zu berücksichtigen, dass der Beitrag für die Beitragsabsicherung bzw. -befreiung i.H.v. 17,78 EUR sowie der Sofortrabatt von 107,70 EUR abzuziehen seien. Dabei entfalle der Beitrag i.H.v. 17,78 EUR auf die Verwendung zur Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, sodass dieser Beitrag bei der Anwendung der 50 % Grenze zur Altersvorsorge zu rechnen sei. Der Rabatt i.H.v. 107,70 EUR resultiere aus der Überschussbeteiligung und sei nach den vorgelegten Bedingungen der Versicherungsgesellschaft nur auf die Beitragsanteile für die Berufsunfähigkeitsversicherung inklusive der Beiträge zur Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente anwendbar. Doch selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgehen wollte, dass der Beitragsanteil komplett mit dem Sofortrabatt verrechnet worden sei, verbliebe für die Berufsunfähigkeitsversicherung nur ein Sofortrabatt i.H.v. 89,92 EUR (107,70 EUR abzgl. 17,78 EUR). Damit betrage der Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung 251,05 EUR und damit lediglich 49,14 % des Gesamtbeitrags. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung eine Einkommensteuerakte (blattiert von Bl. 1 bis Bl. 41), eine Dauerbelegakte (blattiert von Bl. 1 bis Bl. 15) und eine Heftung „Rb-Vorgang“ (blattiert von Bl. 1 bis Bl. 117) vorgelegen.