Urteil
6 K 6258/16
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:1114.6K6258.16.00
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Leitsätze
1. Der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung und die Dauer der Bearbeitung der Steuererklärung haben keine weitere Auswirkung auf die Höhe der Zinsen nach § 233a AO, außer dass hierdurch das Ende des Zinslaufs beeinflusst wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2017 I R 77/15) (Rn.17)
.
2. Auch die Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten hat keinen Einfluss auf die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO (Rn.18)
.
3. Die Höhe des für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2012 geltenden Zinssatzes von einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) im Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 11.04.2016 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG wird daher abgesehen (Rn.19)
.
4. Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 42/17). Das Revisionsverfahren ruhte durch Beschluss vom 21.2.2019 IX R 42/17 bis zur Entscheidung des BVerfG unter den Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.
5. Nach Wiederaufnahme des Verfahren wurde die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 24/21 (IX R 42/17) geführt. Nach Wiederaufnahme wurde die Revision zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 13.1.2022 - IX R 24/21 (IX R 42/17)).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung und die Dauer der Bearbeitung der Steuererklärung haben keine weitere Auswirkung auf die Höhe der Zinsen nach § 233a AO, außer dass hierdurch das Ende des Zinslaufs beeinflusst wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2017 I R 77/15) (Rn.17) . 2. Auch die Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten hat keinen Einfluss auf die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO (Rn.18) . 3. Die Höhe des für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2012 geltenden Zinssatzes von einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) im Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 11.04.2016 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG wird daher abgesehen (Rn.19) . 4. Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 42/17). Das Revisionsverfahren ruhte durch Beschluss vom 21.2.2019 IX R 42/17 bis zur Entscheidung des BVerfG unter den Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17. 5. Nach Wiederaufnahme des Verfahren wurde die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 24/21 (IX R 42/17) geführt. Nach Wiederaufnahme wurde die Revision zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 13.1.2022 - IX R 24/21 (IX R 42/17)). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Zinsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). 1. Die Klage ist zulässig, auch wenn sie vor Abschluss des Einspruchsverfahrens erhoben worden ist. Dabei kann das Gericht dahingestellt lassen, ob bei Klageerhebung die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO erfüllt waren; denn jedenfalls ist die Klage durch den zwischenzeitlichen Erlass der Einspruchsentscheidung zulässig geworden. 2. Die Klage ist aber nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Zinsfestsetzung nach § 233a AO erfüllt sind. a) Der Zinslauf begann gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO am 01. April 2014, nämlich 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums für 2012. Der Zinslauf endete nach § 233a Abs. 2 Satz 3 AO mit der Wirksamkeit der Festsetzung der Einkommensteuer 2012 am 11. April 2016, nämlich mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 08. April 2016. Mithin betrug der Zinszeitraum 24 Monate. b) Die Höhe der Zinsen richtete sich nach der festgesetzten und auf volle Hundert Euro abgerundeten Einkommensteuer in Höhe von € 73.400,-, so dass sich Zinsen in Höhe von 12 % (24 Monate x 0,5 %), d.h. € 8.808,-, ergaben. c) Der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung und die Dauer der Bearbeitung der Steuererklärung haben keine weitere Auswirkung auf die Höhe der Zinsen, außer dass hierdurch das Ende des Zinslaufs beeinflusst wird (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Mai 2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, zur fehlenden Unbilligkeit bei verzögerter Bearbeitung einer Steuererklärung). Denn je später die Erklärung abgegeben wird und je länger die Bearbeitung dauert, desto mehr verschiebt sich das Ende des Zinslaufs. Auch die Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten hat keinen Einfluss auf die Zinsfestsetzung, da dies in § 233a AO nicht als Tatbestandsvoraussetzung oder als Ausschlusskriterium genannt wird. Im Übrigen hätte der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2012 nach § 149 Abs. 2 AO in der für den Veranlagungszeitraum 2012 gültigen Fassung bis zum 31. Mai 2013 einreichen müssen, hat diese tatsächlich aber – nach dem Eingangsstempel des Beklagten – erst am 28. Februar 2014 eingereicht bzw. – nach seinen eigenen Angaben – sogar erst am 10. April 2014 abgegeben, mithin deutlich verspätet. 3. Die Höhe des Zinssatzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht sieht daher von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. a) Zwar lag der Basiszinssatz im streitigen Zinszeitraum vom 01. April 2014 bis zum 11. April 2016 bereits im Minusbereich, nämlich bei ./. 0,63 % am 01. Januar 2014 und bei ./. 0,83 % am 01. Januar 2015 (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für April 2016). Auch der Zinssatz für Einlagen privater Haushalte lag – bei täglicher Fälligkeit – im Zeitraum vom Februar 2015 bis zum Februar 2016 nur zwischen 0,20 % und 0,12 % und war damit deutlich niedriger als der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von 6 %. b) Dennoch folgt das Gericht der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des steuerlichen Zinssatzes von 6 % (vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl. II 2014, 925, für den Zeitraum bis März 2011; BFH, Beschluss vom 31. Mai 2017 I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, im Rahmen einer Billigkeitsprüfung einer Zinsfestsetzung für den Zeitraum bis November 2011; FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493, für den Zeitraum bis September 2014; FG Münster, Urteil vom 17. August 2017 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, für den Zeitraum bis Dezember 2015, Revision beim BFH: Aktenzeichen III R 25/17). Denn der Gesetzgeber kann typisierend einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat zu Grunde legen, weil nicht nur der vergleichbare Guthabenzinssatz zu berücksichtigen ist, sondern auch der Sollzinssatz für Dispositions- und Konsumentenkredite oder für die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist. Für Konsumentenkredite belief sich der effektive Jahreszinssatz im Zeitraum von Februar 2015 bis Februar 2016 aber auf 6,5 % (Februar 2015) bzw. 6,25 % (Februar 2016) und lag damit über dem steuerlichen Zinssatz von 6 % jährlich. Bei Überziehungskrediten betrug der effektive Jahreszinssatz im Zeitraum von Februar 2015 bis Februar 2016 sogar 9,22 % (Februar 2015) bzw. 8,85 % (Februar 2016) und war damit deutlich höher als der steuerliche Zinssatz von 6 %. Vergleichbares gilt für den Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB, der bei 8,26 % lag (vgl. FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493). c) Unbeachtlich ist im Rahmen der gesetzlichen Typisierung, ob und wie der Kläger seinen Nachzahlungsbetrag zur Einkommensteuer in Höhe von € 73.440,- im Zinszeitraum angelegt hat oder ob der Kläger einen Kredit im Zinszeitraum aufgenommen hat. Der gesetzliche Zinssatz des § 238 AO dient der Praktikabilität und der Vereinfachung und soll aufwendige Ermittlungen über den konkreten Zinsvorteil im Einzelfall vermeiden. 4. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da beim Bundesfinanzhof noch ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 25/17 zur Rechtmäßigkeit des Zinssatzes für den Zeitraum bis Dezember 2015 anhängig ist. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2012 sonstige Einkünfte als Rentner. Darüber hinaus erzielte er sonstige Einkünfte aus einem einmaligen Vermittlungsgeschäft (Grundstücksvermittlung) in Höhe von € 193.146,27. Er reichte die Einkommensteuererklärung für 2012 am 28. Februar 2014 oder – nach Darstellung des Klägers – am 10. April 2014 beim Beklagten ein; bei der Erstellung der Steuererklärung war er nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten worden. Mit Bescheid vom 08. April 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf € 73.440,- und die Zinsen zur Einkommensteuer auf € 8.808,- fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und richtete seinen Einspruch im Rubrum seines Einspruchsschreibens gegen den Einkommensteuerbescheid und in der Begründung gegen die Zinsfestsetzung. Er habe die Einkommensteuererklärung am 10. April 2014 in den Hausbriefkasten des Beklagten eingeworfen; der Beklagte habe aber fast zwei Jahre für die Veranlagung benötigt. Die festgesetzten Zinsen überstiegen zudem die potenziellen Guthabenzinsen, die er bei einer Bank im Fall der Anlage der Einkünfte erhalten würde. Außerdem beantragte der Kläger einen Erlass der Zinsen; diesen Antrag lehnte der Beklagte am 03. Mai 2016 ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2016 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Zinsbescheid für 2012 als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete dies damit, dass die Zinsfestsetzung unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen oder des Finanzamts zu erfolgen habe. Die Verzinsung von Steuernachzahlungsbeträgen sei verfassungsgemäß, und zwar auch der Höhe nach. Eine Billigkeitsfestsetzung nach § 163 Abgabenordnung – AO – scheide aus, da die Zinsfestsetzung nicht sachlich unbillig sei. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob der Kläger die Einkommensteuererklärung bereits am 28. Februar 2014 oder erst am 10. April 2014 abgegeben habe. Denn allein eine lange Bearbeitungsdauer durch die Finanzbehörde begründe keine sachliche Unbilligkeit. Der Kläger hätte frühzeitig einen Antrag auf Festsetzung einer Einkommensteuervorauszahlung stellen können. Der Beklagte wies abschließend darauf hin, dass über den Erlassantrag gesondert entschieden werde. Bereits vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, nämlich am 16. November 2016, hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und darauf hingewiesen, dass eine Einspruchsentscheidung bislang unterblieben sei. Die Zinsfestsetzung sei rechtswidrig, weil die Bearbeitung der Steuererklärung fast zwei Jahre und damit zu lange gedauert habe. § 233a AO sei dahingehend auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der seinen steuerlichen Pflichten nachkomme, nicht für eine verspätete Steuerfestsetzung verantwortlich gemacht werden dürfe. Außerdem habe der Kläger angesichts der Niedrigzinsphase keine Liquiditätsvorteile gehabt. Angesichts der Nullzinsphase sei der Gesetzeszweck hinfällig geworden. Es bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten sei. Eine Vorauszahlung habe der Kläger nicht leisten können, weil er nicht gewusst habe, wie hoch die Vorauszahlung sein würde. Der Kläger beantragt, den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 2012 vom 08. April 2016 dahingehend zu ändern, dass die Zinsen zur Einkommensteuer 2012 auf € 0,- herabgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Begründung seiner während des Klageverfahrens bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter für einverstanden erklärt.