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Urteil

6 K 6149/21

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2021:1122.6K6149.21.00
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Leitsätze
1. Der Kinderbonus (§ 62 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG), der durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 eingeführt worden ist, gilt nicht für Abkommenskindergeldberechtigte (hier: nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen).(Rn.23) 2. § 66 Abs. 1 EStG findet insgesamt keine Anwendung auf Abkommenskindergeldberechtigte nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen; das Abkommen enthält in Art. 28 Abs. 2 eine abschließende Spezialregelung betreffend die Höhe des Abkommenskindergeldes.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kinderbonus (§ 62 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG), der durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 eingeführt worden ist, gilt nicht für Abkommenskindergeldberechtigte (hier: nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen).(Rn.23) 2. § 66 Abs. 1 EStG findet insgesamt keine Anwendung auf Abkommenskindergeldberechtigte nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen; das Abkommen enthält in Art. 28 Abs. 2 eine abschließende Spezialregelung betreffend die Höhe des Abkommenskindergeldes.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. I. Die Entscheidung ergeht durch den zuständigen Berichterstatter (§ 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung – FGO –) und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO), weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juli 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2021 abgelehnte Gewährung des Kinderbonus 2021 in Höhe von 150,- EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Kinderbonus 2021 in Höhe von 150,- EUR für sein Kind A. 1. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allenfalls § 62 Abs. 2 EStG i.V.m. dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen in Frage, sofern § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG auch für Abkommenskindergeldberechtigte einen Kinderbonus 2021 vorsieht. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig – und nach eigener Prüfung auch für das erkennende Gericht nicht zweifelhaft –, dass der Kläger dem Anwendungsbereich des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens unterfällt. Wie die Beklagte im Kindergeldfestsetzungsbescheid vom 19. Mai 2021 zutreffend ausführt, lebt das streitgegenständliche Kind A in Serbien – einem Nachfolgestaat des Vertragsstaats Jugoslawien, auf den das Abkommen Anwendung findet. Außerdem ist der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens; denn er ist arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. b) Die Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt jedoch bei zutreffender Auslegung für Kindergeldberechtigte nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen nicht zur Anwendung. (1) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2021 maßgeblichen Fassung beträgt das Kindergeld monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219,- EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250,- EUR. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG wird darüber hinaus für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ein Einmalbetrag in Höhe von 150,- EUR gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrages von 150,- EUR für das Kalenderjahr 2021 besteht nach § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Schließlich legt § 66 Abs. 1 Satz 4 EStG fest, dass der Einmalbetrag nach den Sätzen 2 und 3 als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG berücksichtigt wird. (2) Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der Wortlaut sowie der in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierte Zweck des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG die Gewährung des Kinderbonus 2021 für sog. Abkommenskindergeldberechtigte nicht ausdrücklich ausschließt. So differenziert der Gesetzeswortlaut tatsächlich nicht nach der Rechtsgrundlage der Kindergeldberechtigung, sofern er im zweiten Teil von § 66 Satz 2 EStG „jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht“, zum erfassten Personenkreis zählt. Genauso wenig widerspricht das erkennende Gericht der Ansicht, dass der mit der Einführung der Regelungen zum Kinderbonus 2021 im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz ausdrücklich beabsichtigte „zusätzliche Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit geringem und mittlerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur“ (BT-Drucksache 19/26544, S. 11 unten) mit einer Erstreckung der Bonusberechtigung auf Abkommenskindergeldberechtigte sicher noch viel stärker ausfallen würde als ohne deren Einbeziehung. (3) Darüber hinaus hat das Gericht die Einzelweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 17. März 2021, welche in der Gesetzesbegründung des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes für „Einzelheiten der Auszahlung des Einmalbetrages“ angekündigt worden war (BT-Drucksache 19/26544, S. 12) und die in Abschnitt I.3. erwähnt, eine Abkommenskindergeldberechtigung begründe „keinen Anspruch auf den Kinderbonus“, bei seiner Auslegung des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt. An verwaltungsinterne Einzelweisungen sind Gerichte bei der Auslegung der Gesetze weder gebunden, noch sind sie bei der Auslegung der Gesetze normativ zu berücksichtigen, sofern aus einer solchen Einzelweisung nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für den historischen Willen des Gesetzgebers zum Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Norm entnommen werden können. Zwar spricht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Gesetzesverkündung des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes am 10. März 2021 (BGBl. I, S. 330) und der Bekanntgabe der Einzelweisung des BZSt (17. März 2021) auf den ersten Blick dafür, dass vermutlich auch bereits vor Verkündung und während des Gesetzgebungsverfahrens auf Seiten der den Gesetzgebungsprozess begleitenden Exekutivorgane die Vorstellung geherrscht hatte, Abkommenskindergeldberechtigte vom Bezug des Kinderbonus 2021 auszunehmen. Weil sich eine solche den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG maßgeblich konturierende und nicht nur technische Auszahlungseinzelheiten regelnde Verlautbarung den ersichtlichen Dokumenten der beteiligten Legislativorgane an keiner Stelle entnehmen lässt, kann darauf bei Auslegung des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG jedoch nicht zu Lasten des Klägers zurückgegriffen werden. Zumal nach Überzeugung des erkennenden Gerichts einer – auch nur vermeintlich klarstellenden – Regelung zum Anwendungsbereich von Gesetzen in internen Exekutivverlautbarungen im Lichte des verfassungsrechtlich für Exekutivrechtssetzung eigentlich vorgesehenen Weges des Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz sowie im Lichte des Gewaltenteilungsgrundsatzes nur mit Zurückhaltung zu begegnen sein dürfte. (4) Dennoch ist das erkennende Gericht zutreffender Wortlautauslegung, unter Einbeziehung der Auslegung nach dem systematischen Zusammenhang des streitgegenständlichen § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG sowie bei Berücksichtigung des Verhältnisses von Art. 28 Abs. 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens zu § 66 EStG zum Ergebnis gelangt, dass sog. Abkommenskindergeldberechtigte der streitgegenständliche Kinderbonus 2021 nicht zusteht. aa) Zunächst ist der klägerischen Wortlautauslegung entgegen zu halten, dass bei isoliertem Abstellen auf die nicht weiter differenzierende Benennung der bloßen „Kindergeldberechtigung“ als Tatbestandsmerkmal für den Kinderbonusanspruch in § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG auch keine gesonderte Regelung für das ebenso Kindergeldberechtigungen regelnde BKGG erforderlich gewesen wäre. Offensichtlich ist der Gesetzgeber jedoch davon ausgegangen, dass der Gesetzeswortlaut „ein Anspruch auf Kindergeld besteht“ nicht allgemein, isoliert und losgelöst vom Regelungsort auszulegen sein soll, sondern lediglich im konkreten Zusammenhang mit der Berechtigung, monatliches Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG bezogen zu haben; denn sonst hätte er mittels Art. 4 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes eine dem § 66 Abs. 1 Satz 2 ff. EStG entsprechende Regelung auch für das BKGG nicht verabschieden müssen. bb) Außerdem lässt der klägerische Hinweis auf den Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG unerwähnt, dass am Anfang von § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG mit „Darüber hinaus“ grammatikalisch ausdrücklich Bezug auf § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG genommen wird, der nach allgemeiner Meinung – und insofern wohl auch vom Kläger nicht bezweifelt – wegen der Sonderregelung des Art. 28 Abs. 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens keine Anwendung auf das laufende Kindergeld für Abkommenskindergeldberechtigte findet. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts wird durch diese sprachliche Anknüpfung des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG an § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG mittels des am Satzanfang stehenden Adverbs „darüber hinaus“– sowie überhaupt durch die Wahl des Regelungsortes des Kinderbonus 2021 in der die Kindergeldhöhe regelnden Vorschrift des § 66 EStG – hinreichend deutlich gemacht, dass der Kinderbonus 2021 nur an solche Kindergeldberechtigte auszuzahlen ist, die im maßgeblichen Monat auch einen Kindergeldanspruch auf die konkreten Kindergeldsätze des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG haben. Dies ist jedoch bei Abkommenskindergeldberechtigten nicht der Fall. cc) Schließlich findet der die Höhe des Kindergeldes regelnde § 66 Abs. 1 EStG insgesamt keine Anwendung auf Abkommenskindergeldberechtigte nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen; denn das Abkommen enthält in Art. 28 Abs. 2 eine abschließende Spezialregelung betreffend die Höhe des Abkommenskindergeldes. In Art. 28 Abs. 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens, welches in formeller Hinsicht als ratifiziertes Völkervertragsrecht dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes und somit auch den Regelungen des EStG gleichsteht (vgl. etwa Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2007 – 10 K 805/05 Kg –, EFG 2007, 1531 m.w.N.) und welches auch auf die Nachfolgestaaten des Vertragsstaats Jugoslawien, somit auch auf Serbien, Anwendung findet (vgl. Helmke/Bauer in: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 1. Aufl. 2000, 108. Lieferung, Stand: 2012, Artikel 28, Rn. 2) heißt es ausdrücklich: „Die Vertragsparteien streben an, im Wege eines Abkommens die Höhe der Leistungen zu vereinbaren, die für die im Heimatland lebenden Kinder zu gewähren sind. Wird ein solches Abkommen nicht bis zum Ende des Jahres 1974 rechtswirksam abgeschlossen, so gelten, wenn der deutsche Träger zuständiger Träger für die Gewährung des Kindergeldes nach Absatz 1 ist, ab 1.1.1975 die zu diesem Zeitpunkt von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Anwerbeländern vereinbarten höchsten Sätze.“ Da das Streben zur Erlangung einer solchen nach Satz 1 vorgesehenen Leistungsvereinbarung zwischen den Vertragsstaaten bis heute fruchtlos geblieben ist, entspricht es der Verwaltungspraxis, dass Kindergeld für Abkommenskindergeldberechtigte nach Satz 2 – praktisch in Höhe der mit dem damaligen Anwerberland Portugal im Jahr 1974 vereinbarten Kindergeldsätze – bemessen wird. Der so verstandenen Abkommensauslegung hat der Kläger im Rahmen der hier nicht streitgegenständlichen Kindergeldfestsetzung des laufenden Kindergeldes für die Monate ab Oktober 2020 im Übrigen auch nicht widersprochen. Durch diese Abkommensregelung wird hinreichend deutlich, dass Deutschland als Vertragsstaat des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens bei Abschluss nur bereit war – mangels ersichtlicher Vertragsrevision bis heute nur bereit ist –, den Kreis der Kindergeldberechtigten in personeller Hinsicht zu erweitern so lange gleichzeitig sichergestellt ist, dass bei der Bemessung der Höhe des jeweiligen Kindergeldes die Kaufkraftunterschiede zwischen dem Vertragsstaat Deutschland einerseits und dem Vertragsstaat Jugoslawien (bzw. dessen Nachfolgestaaten) andererseits hinreichend Berücksichtigung finden. Es kann deswegen – wie hier – bei Fehlen eines ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsbefehls für Abkommenskindergeldberechtigte nicht davon ausgegangen werden, dass für Zwecke inländischer Konjunkturimpulse verabschiedete – laufende oder wie hier beim Kinderbonus 2021 einmalige – Kindergelderhöhungen auch Anwendung auf die nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen Kindergeldberechtigten finden sollen. Vielmehr ist – wie es im Übrigen für die regelmäßigen Änderungen der Kindergeldhöhe nach § 66 Abs.1 Satz 1 EStG allgemeine Meinung sein dürfte – davon auszugehen, dass die zu zahlende Kindergeldhöhe bis zu der angestrebten, aber noch nicht verwirklichten bilateralen Einigung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 statisch auf dem in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens definierten Niveau verbleiben soll. Sofern in der Literatur der hier vertretene Ausschluss der Abkommenskindergeldberechtigten vom Bezug des Kinderbonus 2021 angezweifelt wird (Helmke/Bauer in: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 1. Aufl. 2000, 108. Lieferung, § 66, Stand: 01.06.2021, Rn. 12.4), teilt das erkennende Gericht die Gründe für diese Zweifel nicht: Diese werden zum einen mit einer fehlenden grammatikalischen Bezugnahme des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG auf § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG begründet; eine Bezugnahme, die das erkennende Gericht jedoch – wie oben unter bb) ausgeführt – im den § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG vorangesetzten Adverb „Darüber hinaus“ deutlich erkennt. Schließlich überzeugen diese Zweifel auch nicht, sofern sie auf einem Unterschied zwischen laufendem Kindergeld und einmaligem Kinderbonus sowie auf der Pandemiebetroffenheit der Abkommenskindergeldberechtigten beruhen; denn die Mechanik des maßgeblichen deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens sieht nach zutreffender Auslegung einen funktionsfähigen und abschließenden Mechanismus zur Kindergeldhöhe für Abkommenskindergeldberechtigte in Abhängigkeit von Kaufkraftunterschieden zwischen den Vertragsstaaten vor; Kaufkraftunterschiede, die zwischen Deutschland und Serbien (als ein Nachfolgestaats Jugoslawiens) im Übrigen auch während der Corona-Pandemie fortbestehen dürften. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war mangels einschlägiger Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht zuzulassen. Insbesondere liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zum Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG vor; denn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Abkommenskindergeldberechtigte betrifft mit Ablauf des Jahres 2021 auslaufendes Recht, so dass eine Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mehr im für die grundsätzliche Bedeutung erforderlichen Maße richtungsweisend wäre. Derzeit ist auch nicht ersichtlich, dass trotz fortbestehenden Pandemiegeschehens weitere Kinderbonuszahlungen vorbereitet würden, für deren Umsetzung die Rechtsfrage Bedeutung erlangen könnte. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf den sog. Kinderbonus 2021. Der Kläger, Vater des am 05. Februar 2013 geborenen Kindes A, ist serbischer Staatsbürger mit Aufenthaltstitel in Deutschland gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz. Bis September 2020 hatte der Ehemann des Klägers Kindergeld in monatlicher Höhe von zuletzt 204,- EUR für sein Stiefkind A, das leibliche Kind des Klägers, bezogen. Nach Wohnsitzwechsel des Kindes A nach Serbien am 24. September 2020, wo er fortan die Schule besuchte und von Verwandten versorgt wurde, beantragte der Kläger mit Wirkung ab Oktober 2020 die Festsetzung und Auszahlung von Abkommenskindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389, nachfolgend: deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen). Die Beklagte bewilligte das Abkommenskindergeld mit Bescheid vom 19. Mai 2021 antragsgemäß in monatlicher Höhe von 5,11 EUR ab Oktober 2020 bis Februar 2031. Unter dem 30. Juni 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die bis dahin ausgebliebene Auszahlung des sog. Kinderbonus 2021 in Höhe von 150,- EUR nach dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 10. März 2021 (BGBl. I 2021, S. 330, nachfolgend: Drittes Corona-Steuerhilfegesetz). Den Antrag begründete der Kläger mit § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz – EStG –. Mit Bescheid vom 12. Juli 2021 lehnte die Beklagte die Bewilligung des Kinderbonus 2021 mit der Begründung ab, dass ein Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus 2021 nicht bestehe; denn im Falle des Bezugs von Abkommenskindergeld sei die Höhe des Kindergeldes nicht nach § 66 EStG zu bestimmen, sodass auch aus § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG kein Anspruch auf den Kinderbonus 2021 abgeleitet werden könne. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf den Wortlaut von § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bzw. von § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, wonach Anspruchsvoraussetzung für den streitgegenständlichen Kinderbonus 2021 allein das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld sei. Eine Einschränkung für die Bezieher von Abkommenskindergeld sei weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Der gesetzgeberische Zweck, die Stärkung der Binnennachfrage im Zuge der durch die Covid19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise, erfordere auch keine Differenzierung nach der jeweiligen Rechtsgrundlage für das laufende Kindergeld. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass das deutsch-jugoslawische Sozialabkommen im Range eines einfachen Steuergesetzes stehe, und somit zu EStG und BKGG gleichrangige Rechtsgrundlagen für die Kindergeldzahlung biete. Es erweitere lediglich den Kreis der Kindergeldberechtigten. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 2021 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, in Fällen, in denen der Kindergeldanspruch aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bestehe und sich auch die Höhe des Kindergeldes nach dem Abkommen – und nicht nach § 66 EStG – richte, bestehe kein Anspruch auf den Kinderbonus 2021. Hiergegen hat der Kläger am 14. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Begründung seines Einspruchs. Ergänzend ist er der Ansicht, so wie das Coronavirus nicht zwischen Nationalitäten bei seiner Infizierung differenziere, lasse auch das Dritte Corona Steuerhilfegesetz eine solche Differenzierung zwischen Abkommenskindergeld einerseits und Kindergeld nach dem EStG anderseits bei den Voraussetzungen für die Auszahlung des Kinderbonus 2021 nicht erkennen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 12. Juli 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2021 aufzuheben und ihm den Kinderbonus 2021 für den am 05. Februar 2013 geborenen Sohn A in Höhe von 150,- EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Begründung ihrer Einspruchsentscheidung. Mit Schriftsätzen vom 15. Oktober 2021 (Beklagte) und 29. Oktober 2021 (Kläger) haben die Beteiligten ihre Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilt. Für weitere Einzelheiten verweist das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Auszüge der bei der Beklagten geführten elektronischen Kindergeldakte.