OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 6178/21

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0114.6K6178.21.00
11Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die gelöschte GmbH & Co. KG ist zwar hinsichtlich Gewerbesteuer als Streitgegenstand beteiligtenfähig.(Rn.24) Wird die Klage aber von der ehemaligen Komplementärin erhoben, ist sie zumindest dann nicht nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO ordnungsgemäß vertreten, wenn alle ehemaligen Gesellschafter - mangels ausdrücklich abweichender Regelung - gem. § 161 Abs. 2 HGB a.F. als geborene Liquidatoren anzusehen waren.(Rn.25) (Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die B… GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gelöschte GmbH & Co. KG ist zwar hinsichtlich Gewerbesteuer als Streitgegenstand beteiligtenfähig.(Rn.24) Wird die Klage aber von der ehemaligen Komplementärin erhoben, ist sie zumindest dann nicht nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO ordnungsgemäß vertreten, wenn alle ehemaligen Gesellschafter - mangels ausdrücklich abweichender Regelung - gem. § 161 Abs. 2 HGB a.F. als geborene Liquidatoren anzusehen waren.(Rn.25) (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die B… GmbH trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage ist unzulässig. 1. Die Klägerin ist ungeachtet der vor Klageerhebung beschlossenen Auflösung und ihrer Löschung aus dem Handelsregister in dem hiesigen finanzgerichtlichen Verfahren weiterhin nach § 57 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – beteiligtenfähig. Steuerrechtlich wird eine Personengesellschaft trotz ihrer Auflösung solange als fortbestehend angesehen, als sie im Rahmen der Betriebssteuern noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat und gegen sie gerichtete Bescheide angreift. Die Personengesellschaft bleibt in diesen Fällen daher für die Dauer des Rechtsstreits – also z. B. soweit sie wie im vorliegenden Fall einen an sie gerichtete Gewerbesteuermessbetrags- oder Gewerbesteuerbescheid angreift – weiterhin steuerrechtsfähig und kann insoweit auch weiterhin Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein (BFH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – XI B 1/17, BFH/NV 2017, 1187; BFH, Beschluss vom 12.05.2010 – IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480; BFH, Beschluss vom 12. April 2007– IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923). 2. Die Klägerin ist bei der Klageerhebung als nicht prozessfähige Personenvereinigung jedoch nicht nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO ordnungsgemäß vertreten worden. Die Legitimation des Vertreters ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 FGO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. a) Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO werden unter anderem rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie juristische Personen des privaten Rechts durch die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen vertreten. Grundsätzlich obliegt die Vertretung einer Personengesellschaft somit den vertretungsbefugten Gesellschaftern. Die Vertretung einer Kommanditgesellschaft erfolgt daher nach § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Handelsgesetzbuch – HGB – grundsätzlich durch ihre Komplementäre, die nach der gesetzlichen Grundregel dabei über Einzelvertretungsmacht verfügen. Dies entspricht der auch bereits vor dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes – MoPeG – zum 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage nach § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 170 HGB a.F. b) Im Fall der Auflösung einer Kommanditgesellschaft endet jedoch diese gesetzliche Vertretungsbefugnis der Komplementäre. Verfahrensrechtlich führt die Auflösung dazu, dass gemäß § 146 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der bisher geschäftsführenden Gesellschafter auf die Liquidatoren gemeinschaftlich als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft übergeht. In diesem Fall ist zu unterscheiden: Nach Maßgabe der seit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage sind nach § 144 Abs. 1, § 178 HGB n.F. ausschließlich die Komplementäre der Gesellschaft geborene Liquidatoren. Die Kommanditisten sind – soweit die Gesellschafter nicht eine abweichende Regelung treffen – nicht zu Liquidatoren der Gesellschaft berufen. Bis zum Inkrafttreten des MoPeG waren auch die Kommanditisten nach § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB a.F. geborene Liquidatoren. Somit waren in diesem Fall alle Gesellschafter der Kommanditgesellschaft als Liquidatoren gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, soweit die Gesellschafter nicht ausnahmsweise eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Vereinbarung getroffen haben. Mithin konnte die Klägerin im Streitfall aufgrund ihrer Auflösung zum 1. Januar 2012 auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 1. Dezember 2011 nach § 150 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB a.F. – der bis zum Inkrafttreten des MoPeG geltenden Rechtslage – grundsätzlich nur noch von allen drei Gesellschaftern als geborene Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten werden. c) Anhaltpunkte für eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Bestimmung der Liquidatoren unter Ausschluss der Kommanditisten bestehen im Streitfall nicht. aa) Die Gesellschafter haben keine ausdrückliche Regelung getroffen, dass nur die Komplementärin zur Liquidatorin der Klägerin bestellt werden sollte. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich keine Vereinbarung der Gesellschafter entnehmen, wonach im Fall der Auflösung der Klägerin nur ihre Komplementärin zur ausschließlichen Liquidatorin bestellt werden sollte. Insbesondere ist der Regelung in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zur Vertretung und Geschäftsführung ein solcher Wille nicht zu entnehmen. Eine im Gesellschaftsvertrag nicht gerade auch für die Liquidation getroffene Regelung über die Geschäftsführung und Vertretung hat im Zweifel keine Wirkung für die Phase der Liquidation (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 – II ZR 255/07, NZG 2009, 72). bb) Die Gesellschafter der Klägerin haben die Regelung des § 146 Abs. 1 HGB a.F. auch nicht konkludent abbedungen. Nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung soll bei einer personengleichen GmbH & Co. KG der Gesichtspunkt der Kontinuität der Verwaltung vor und nach Auflösung der Kommanditgesellschaft dafür sprechen, dass § 146 HGB (a.F.) regelmäßig stillschweigend abbedungen ist (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 66 Rn. 56; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 66 Rn. 59 m. w. Nw.). Diese Sichtweise vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wenn die Gesellschafter ein besonderes Interesse an einer Amtskontinuität auch für den Liquidationsfall haben, ist es ihnen ohne Weiteres zuzumuten, eine entsprechende Regelung auch in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen (M. F. Müller, in: Michalski u.a., GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 66 Rn. 107). Zudem kann bei etwaigen Interessenkonflikten zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Bestellung bzw. Abberufung der Liquidatoren gemäß §§ 146 Abs. 2, 147 HGB a.F. auch durch das Gericht erfolgen, um so eine Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auch im Liquidationsstadium sicherzustellen. Bei einer personengleichen GmbH & Co. KG wurde in der Vergangenheit daher von der herrschenden Auffassung eine konkludente Abbedingung des § 146 HGB a.F. bzw. eine entsprechende ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrags ohne besondere Anhaltspunkte abgelehnt (Müller, in MüKo-GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 66 Rn. 92 m. w. Nw.). Somit ist die Komplementärin einer aufgelösten GmbH & Co. KG nur dann zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, wenn sie durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich zur Liquidatorin bestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2016 – I-3 Wx 21/15, NZG 2016, 584). cc) Auch dem Auflösungsbeschluss vom 1. Dezember 2011 lässt sich keine abweichende Bestimmung der Liquidatoren entnehmen. Die Gesellschafter gingen stattdessen ausweislich des Beschlusses davon aus, dass eine Liquidation schon gar nicht notwendig sei. Ein Wille, dass ausschließlich die Komplementärin der Klägerin als Liquidatorin berufen werden soll, kann dem Beschluss daher nicht beigemessen werden. d) Die Klägerin ist bei der Klageerhebung ausweislich des Rubrums der Klageschrift nur von der Komplementärin vertreten worden. Selbst bei einer wohlwollenden Auslegung der Klageschrift – über den Wortlaut des Rubrums hinaus – dahingehend, dass die Klage zugleich auch von ihrem Geschäftsführer D… persönlich in seiner Funktion als Kommanditist der Klägerin erhoben wurde, wäre sie jedenfalls nicht auch von dem weiteren Kommanditisten E…, der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenfalls geborener Liquidator der Klägerin ist, erhoben worden. Soweit die Prozessbevollmächtigte in diesem Zusammenhang einen Handelsregisterauszug der Komplementärin vorgelegt hat, lässt sich daraus ebenfalls keine Vertretungsbefugnis der Komplementärin ableiten. Die Vertretung der Komplementärin durch ihren Geschäftsführer D… ist im vorliegenden Fall nicht streitig und wurde vom erkennenden Senat auch nicht in Zweifel gezogen. Zweifelhaft ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen allein die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin allein durch ihre Komplementärin, worauf die vorgelegten Handelsregisterauszüge für die Komplementärin jedoch keine Antwort geben. Somit fehlt es in jedem Fall an einer gemeinschaftlichen Klageerhebung durch die drei Gesellschafter der Klägerin als deren Liquidatoren. Besteht Gesamtvertretung, so gilt dies auch für das finanzgerichtliche Verfahren. Das gilt selbst dann, wenn eine Mitwirkung schikanös verweigert wird (BFH, Beschluss vom 27. Dezember 2006 – V B 165/05, BFH/NV 2007, 747; BFH, Beschluss vom 25. Juli 1995 – IV B 161/94, BFH/NV 1996, 155; FG München, Urteil vom 17. Juni 2004 – 15 K 2725/04, EFG 2004, 1707 jeweils zu einer Gesamtvertretung durch die Gesellschafter). e) Auch eine Bevollmächtigung der Komplementärin zur Klageerhebung oder eine Genehmigung der Klageerhebung liegt nicht vor. aa) Erhebt – wie im Streitfall – einer von mehreren Liquidatoren einer in der Liquidation befindlichen Personengesellschaft Klage, ist diese nur zulässig, wenn er die Vollmacht durch die Mitliquidatoren nachweist (Leipold, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 283. Erg.-Lfg. November 2024 § 58 Rn. 82). Einer Bevollmächtigung steht die nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung gleich. Die Komplementärin hat jedoch keine entsprechende Bevollmächtigung oder Genehmigung geltend gemacht und hat auch keine Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung ihrer Mitliquidatoren vorgelegt. bb) Eine nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung durch die Komplementärin selbst kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. So könnte eine konkludente Genehmigung der Klageerhebung durch die Komplementärin in Betracht gezogen werden, wenn die Kommanditisten der Klägerin ihre Stellung als Liquidatoren mit dem in Kraft treten des § 178 HGB n. F. durch das MoPeG mit Wirkung zum 1. Januar 2024 verloren hätten mit der Folge, dass fortan ausschließlich die Komplementärin die Klägerin als deren alleinige Liquidatorin vertreten würde. Eine Übergangsvorschrift für § 178 HGB enthält das MoPeG nicht. Damit stellt sich die Frage, ob Kommanditisten, die auf Grundlage von § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden a.F. zu geborenen Liquidatoren wurden, diese Stellung auf Grundlage von § 178 n. F. mit dem 1. Januar 2024 wieder verloren haben. Dafür könnte sprechen, dass § 178 n.F. nicht danach unterscheidet, wann die Liquidation begonnen hat. Überzeugender ist jedoch, für die Geltung von § 178 HGB n.F. auf den Zeitpunkt des Liquidationsbeginns abzustellen, da die geborenen Liquidatoren zu diesem Zeitpunkt berufen werden (Beyer, in: BeckOK HGB, Stand Oktober 2024, § 178 Rn. 10). Mithin scheidet eine Genehmigung der Klageerhebung durch die Komplementärin schon deswegen aus, weil die Kommanditisten der Klägerin auch mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 weiterhin geborene Liquidatoren der Klägerin geblieben sind. 3. Im Ergebnis war die Klägerin somit bei der Klageerhebung nicht wirksam vertreten. Die Klage ist aus diesem Grund unzulässig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten waren der Komplementärin aufzuerlegen, da diese als alleinvertretungsberechtigte Vertreterin aufgetreten ist und unter Berufung darauf die Prozessführung veranlasst hat (BFH, Urteil vom 21. Mai 1992 – IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303; BFH, Urteil vom 10. August 1989 – V R 36/84, BFH/NV 1990, 386). III. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Bei der vom erkennenden Senat für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG die Vorschrift des § 146 Abs. 1 HGB a.F. konkludent abbedungen ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage. Die Auslegung von Verträgen gehört grundsätzlich zu der dem Finanzgericht obliegenden Feststellung von Tatsachen (BFH, Urteil vom 16. November 2023 – IV R 28/20, BStBl. II 2024, 258). Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerlichen Folgen der Veräußerung eines Grundstücks, das als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der Klägerin behandelt wurde. Die Klägerin ist eine am … 1997 gegründete Kommanditgesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts J… unter HRA … eingetragen wurde. Einzige Komplementärin der Klägerin war die B… GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts J… unter HRB …, ebenfalls mit Sitz in C…. Kommanditisten der Klägerin waren die Brüder D… und E…. Die Kommanditisten waren mit einer Beteiligungsquote von je 50 % am Vermögen der Klägerin beteiligt; die Komplementärin war nicht vermögensmäßig an der Klägerin beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die Verwaltung und Veräußerung der fremdvermieteten Immobilie F…-Straße und G…-Straße, die aus mehreren nebeneinanderliegenden Grundstücken bestand. Diese wurden von den Kommanditisten zuvor als Bruchteilseigentümer gehalten und sollten im Zuge der Gründung der Klägerin in diese eingebracht werden. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Klägerin vom … 1997, UR-Nr. … des Notars H…, C…, auf dessen zu den Akten gereichte Kopie der Senat Bezug nimmt, war ausschließlich die Komplementärin zur Vertretung und Geschäftsführung der Klägerin berechtigt (§ 7 Abs. 1). Für den Fall der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft enthielt der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung. Obwohl die Grundstücke in der Folge nicht zivilrechtlich an die Klägerin übertragen wurden, bilanzierte die Klägerin diese in ihrer Eröffnungsbilanz und in den Folgejahren in ihrer Gesamthandsbilanz als Anlagevermögen. Ebenso wurden alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit den Grundstücken in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesamthandsbilanz der Klägerin erfasst. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 bei der Klägerin wurden die Miteigentumsanteile an den Grundstücken nicht mehr dem Gesamthandsvermögen, sondern dem jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten zugeordnet. Mit Grundstückskaufvertrag vom … 2010, UR- Nr. … des Notars I…, C…, veräußerte der Kommanditist E… seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 1.500.000,- an die L… GmbH, C…, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Kommanditist D… war. Am 4. April 2011 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bezirksamt K… von C… die gewerberechtliche Abmeldung ihres Gewerbes zum 31. Dezember 2010. In diesem Zusammenhang erklärte die M… GmbH, eine steuerliche Beraterin der Klägerin, mit Schreiben vom 19. August 2011 gegenüber dem Beklagten, dass der Abmeldung jedoch noch „keine steuerrechtliche Beendigung“ der Gesellschaft zu Grunde liege. Die Gesellschaft sei mit der Abwicklung des Geschäftsbetriebes befasst und es werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, ob tatsächlich eine endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebs erfolgen werde. Mit Grundstückskaufvertrag vom … 2011, UR- Nr. … des Notars N…, C…, veräußerten der Kommanditist D… und die L… GmbH ihre Miteigentumsanteile an den Grundstücken zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 5.250.000,- an die O… GmbH. Am 1. Dezember 2011 hielten die Gesellschafter der Klägerin eine Gesellschafterversammlung ab und fassten ausweislich der zu den Akten gereichten Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung, auf die der Senat Bezug nimmt, folgende Beschlüsse: „1. Die Gesellschaft wird zum 01. Januar 2012 aufgelöst. 2. Es findet keine Liquidation statt.“ Am 10. Februar 2012 reichte Herr Steuerberater P…, ein weiterer steuerlicher Berater der Klägerin, für diese eine Gewerbesteuererklärung für 2010 ein, die mit Bescheiden vom 23. März 2012 zunächst ohne Abweichung der Veranlagung zu Grunde gelegt wurde. Für 2011 erließ der Beklagte am 16. April 2013 Schätzbescheide, nachdem die Klägerin keine Gewerbesteuererklärung eingereicht hatte. Im Zug einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 vertrat der Betriebsprüfer im Wesentlichen die Auffassung, dass der Veräußerung der Miteigentumsanteile des Kommanditisten E… an die L… GmbH im Jahr 2010 ein Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 1.256.914,92 zugrunde zu legen sei. Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von EUR 1.500.000,- sei im Hinblick auf die nachfolgend im Jahr 2011 erfolgte Veräußerung der gesamten Grundstücke für steuerliche Zwecke nicht anzuerkennen. Die vergünstigte Übertragung des Grundstücks sei nicht wirtschaftlich, sondern privat und familiär veranlasst. Darüber hinaus nahm der Betriebsprüfer hinsichtlich der Miteigentumsanteile des Kommanditisten D… eine Entnahme an. Die Begründung einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft zwischen D… und der L… GmbH setze eine Entnahme der Miteigentumsanteile aus dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin zum 1. September 2011 voraus, die der Betriebsprüfer ebenfalls mit EUR 1.256.914,92 bewertete. Hinsichtlich der laufenden Einkünfte 2011 nahm der Betriebsprüfer eine Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb der Klägerin von bisher EUR 16.088,- auf EUR 50.000,- an. Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Betriebsprüfers an und erließ am 17. Februar 2015 entsprechende Änderungsbescheide für 2010 und 2011, darunter auch die hier streitgegenständlichen geänderten Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide für 2010 und 2011 sowie Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und auf den 31.12.2011, gegen die die Klägerin, vertreten durch ihre Komplementärin, am 13. März 2015 Einsprüche einlegte. Am 9. Juli 2015 wurde die Klägerin aus dem Handelsregister gelöscht. Der Beklagte gab den Einsprüchen der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2021 teilweise statt, verminderte für 2010 den Gewerbesteuermessbetrag auf EUR 74.263,- und die Gewerbesteuer auf EUR 304.478,30 sowie für 2011 den Gewerbesteuermessbetrag auf EUR 0,-, die Gewerbesteuer auf EUR 0,- sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auf EUR 168.460,- und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 9. November 2021 Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Sie ist sinngemäß der Auffassung, dass steuerlich keine Mitunternehmerschaft bestanden habe. Sie habe keinen Gewerbebetrieb unterhalten und demzufolge keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – erzielt. Sie habe allenfalls Verwaltungsaufgaben erfüllt und sei daher auch nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft zu qualifizieren, da „der Verweis auf die persönlich haftende Geschäftsführerin unbeachtlich“ sei. Da sie keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe, habe sie auch nicht nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG – der Gewerbesteuer unterlegen. Ferner seien die im Bruchteilseigentum ihrer Kommanditisten stehenden Grundstücke nicht Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei ihr, der Klägerin, sondern deren Privatvermögen gewesen. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass jedenfalls die steuerliche Berücksichtigung eines Veräußerungs- oder Entnahmegewinns in Zusammenhang mit diesen Grundstücken bei ihr nicht in Betracht komme. Auch sei der Kaufpreis für die Veräußerung der Miteigentumsanteile des Kommanditisten E… an den Kommanditisten D… im Hinblick auf den Zustand der Immobilie, insbesondere wegen eines Brandschadens, fremdüblich gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Gewerbesteuermessbescheide für 2010 und 2011, die Gewerbesteuerbescheide für 2010 und 2011 und die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG auf den 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011, vom 23. März 2012 (2010) und vom 16. April 2013 (2011) in Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. Februar 2015 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2021, aufzuheben, hilfsweise, die Änderungsbescheide vom 17. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2021 aufzuheben, 2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für Notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Ungeachtet des zivilrechtlichen Eigentums der Kommanditisten an den Miteigentumsanteilen der Grundstücke seien diese als deren Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin zu qualifizieren. Die Grundstücke seien unmittelbar für betriebliche Zwecke der Klägerin im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit genutzt worden. Aufgrund dieser Nutzungsüberlassung sei eine Zuordnung zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der beiden Kommanditisten geboten. Der Veräußerungs- und der Entnahmegewinn sei daher zu Recht bei der Klägerin erfasst worden. Hinsichtlich der Höhe des Verkehrswertes, der für die Veräußerung und die Entnahme der Miteigentumsanteile zugrunde gelegt wurde, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen keine Nachweise zu dem geltend gemachten niedrigeren Verkehrswert vorgelegt. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 12. November 2024 die Prozessbevollmächtigte aufgefordert, die alleinige Vertretungsbefugnis der Komplementärin für die Klägerin nachzuweisen. Diese hat daraufhin mitgeteilt, dass die Vertretungsberechtigung geprüft werde; gleichwohl habe Herr D… jedoch vollumfassende Vertretungsbefugnis. Die Prozessbevollmächtigte hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 geltend gemacht, dass die Klage zulässig sei und hat dazu einen aktuellen und einen chronologischen Ausdruck des Handelsregisterauszugs der B… GmbH, der Komplementärin der Klägerin, vorgelegt. Die „Restvertretung“ der Komplementärin bezüglich der Klageerhebung sei gewährleistet.