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Urteil

6 K 6113/23

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0311.6K6113.23.00
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Leitsätze
Der rein rechnerische Ertrag aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (hier: Pkw) unterfällt der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG(Rn.28) , weil er noch als ein aus dem Betrieb der Einrichtung resultierender Ertrag anzusehen ist(Rn.31) (Rn.33) (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2025, 8 K 8040/24, rkr.(Rn.36) ).
Tenor
Die Gewerbesteuermessbescheide vom 21. September 2018 und vom 27. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2023 werden dahingehend geändert, dass für 2017 ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von EUR 31,00 und für 2018 in Höhe von EUR 21,00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 22,22 % und der Beklagte zu 77,78 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der rein rechnerische Ertrag aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (hier: Pkw) unterfällt der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG(Rn.28) , weil er noch als ein aus dem Betrieb der Einrichtung resultierender Ertrag anzusehen ist(Rn.31) (Rn.33) (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2025, 8 K 8040/24, rkr.(Rn.36) ). Die Gewerbesteuermessbescheide vom 21. September 2018 und vom 27. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2023 werden dahingehend geändert, dass für 2017 ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von EUR 31,00 und für 2018 in Höhe von EUR 21,00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 22,22 % und der Beklagte zu 77,78 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Der Senat legt die Klage dahingehend aus, dass sie sich nur gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2017 und 2018 richtet und nicht auch gegen die Gewerbesteuerbescheide. Zu diesem Auslegungsergebnis gelangt der Senat insbesondere aufgrund der Begründung der Klage, die erkennbar nur die Höhe des gewerblichen Gewinns betrifft und nicht dagegen die ableitende Berechnung der Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag. II. Die so verstandene Klage hat überwiegend Erfolg. Der Gewerbesteuermessbescheid für 2017 vom 21. September 2018 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2018 vom 27. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Klägerin ist mit den Erträgen aus der von ihr betriebenen Pflegeeinrichtung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG von der Gewerbesteuer befreit, auch soweit diese im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor betrieblich genutzten Pkw des Anlagevermögens stehen. 1. Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG sind unter anderem Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Die Steuerbefreiungsnorm begründet dabei – wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten des § 3 Nr. 20 GewStG – keine persönliche Steuerbefreiung, durch die der Träger der begünstigen Einrichtung mit seinem gesamten Gewerbeertrag von der Gewerbesteuer befreit wird. Es werden lediglich die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge begünstigt. Der Zweck der Befreiungsnorm besteht darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2003 – I R 65/02, BStBl. II 2004, 300). Soweit der Träger außerhalb der begünstigten Einrichtung Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer (BFH, Urteile vom 1. September 2021 – III R 20/19, BStBl. II 2022, 83; vom 22. Juni 2011 – I R 59/10, BFH/NV 2012, 61; vom 22. Juni 2011 – I R 43/10, BStBl. II 2011, 892). Aufgrund der Ausgestaltung als tätigkeitsbezogene Steuerbefreiungsvorschrift erfordert § 3 Nr. 20 GewStG somit eine Differenzierung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung (Senatsurteil vom 25. September 2023 – 6 K 6060/20, EFG 2024, 316; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2024 – 7 K 2517/21 G, EFG 2024, 1979; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2023 – 3 K 2043/19 G, EFG 2023, 1479). 2. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG sind im Streitfall auch hinsichtlich der Erträge der Klägerin aus der Veräußerung der Pkw erfüllt. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze unterfällt der Ertrag aus der Veräußerung der Pkw aus dem Anlagevermögen der Klägerin der Gewerbesteuerbefreiung, weil diese als aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung resultierende Erträge anzusehen sind. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vormals im Rahmen der nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG begünstigten Tätigkeiten der Pflegeeinrichtung genutzt wurden, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht von dem eigentlichen Betrieb der Pflegeeinrichtung trennen (noch offenlassend: Senatsurteil vom 25. September 2023, 6 K 6060/20, EFG 2024, 316). a) „Trennbare“ Erträge und mithin eine von der begünstigten Tätigkeit zu unterscheidende Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung zur Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung (vgl. BFH, Urteile vom 1. September 2021 – III R 20/19, BStBl. II 2022, 83) liegen nicht bereits dann vor, wenn diese buchhaltungstechnisch auf gesonderten Ertragskonten ausgewiesen werden und rechnerisch trennbar erscheinen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2025, 8 K 8040/24, juris). Eine trennbare Tätigkeit setzt nach Auffassung des Senats vielmehr voraus, dass diese auch im tatsächlichen Sinne von dem Betrieb der begünstigten Einrichtung unterschieden und abgegrenzt werden kann. Dies ist bei der Veräußerung von Pkw, die bisher für die gewerbesteuerlich begünstigten Tätigkeiten der Einrichtung eingesetzt wurden, aber nicht der Fall. Die Realisierung stiller Reserven bzw. stiller Lasten eines Wirtschaftsguts, das in dem gewerbesteuerbefreiten Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 20 GewStG unmittelbar zur Ausübung der begünstigten Tätigkeit eingesetzt wurde, gehört als letzter Akt seines Einsatzes in dieser Einrichtung regelmäßig noch zum Ertrag „aus dem Betrieb“ der Einrichtung. Die Veräußerungen der Pkw stellen im Streitfall Vorgänge des gewöhnlichen Geschäftsgangs der Klägerin dar. Die betrieblich genutzten Pkw sind zum Betrieb der ambulanten Pflegeeinrichtung der Klägerin zwingend notwendig. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin macht es der laufende Verschleiß der Fahrzeuge erforderlich, dass diese regelmäßig ausgetauscht werden. Der Austausch eines betrieblich genutzten Wirtschaftsguts setzt bereits begrifflich notwendigerweise voraus, dass das zuvor genutzte Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, zum Beispiel durch eine Veräußerung. Damit gehört die Veräußerung von Pkw zum Zweck des Austauschs untrennbar zum Betrieb der Pflegeeinrichtung der Klägerin, da ohne einen entsprechenden Austausch der Fahrzeuge die Pflegeeinrichtung nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. b) Für die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG auf die Erträge aus der Veräußerung der Pkw spricht ferner, dass der realisierte Veräußerungserlös im Streitfall nur ein Reflex der zuvor in Anspruch genommenen und gewerbesteuerfrei behandelten Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für die Fahrzeuge ist. Im Fall der Veräußerung eines Wirtschaftsguts zeigt ein Veräußerungspreis oberhalb der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits zu hohe AfA-Beträge der Vergangenheit, weil die AfA nur typisiert bzw. durch Lenkungszwecke überhöht war, und andererseits zukünftige Erwartungen an weitere Wertsteigerungen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2025, 8 K 8040/24, juris). Die Befreiung des Veräußerungserlöses kann daher nicht von der gewerbesteuerfreien Behandlung der vorherigen AfA geschieden werden (FG München, Urteil vom 22. November 1990, 15 K 15012/87, EFG 1991, 557; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2025, 8 K 8040/24, juris). Nach Auffassung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn die Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht in der Absicht erfolgte, einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin die Pkw in der Absicht angeschafft hat, diese in spekulativer Erwartung eines höheren Veräußerungspreises später wieder zu veräußern. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Pkw im Geschäftsbetrieb der Klägerin eingesetzt wurden. Als betrieblich genutzte Fahrzeuge unterlagen sie einem betriebsbedingten Verschleiß, der der Erzielung eines möglichst hohen Veräußerungspreises entgegenstand. Im Ergebnis ist der realisierte Veräußerungserlös somit nur Konsequenz der Inanspruchnahme von AfA-Beträgen, die aufgrund der typisierten Annahme des Nutzungszeitraums im Vergleich zur tatsächlichen Abnutzung der Fahrzeuge überhöht waren, nicht aber Ausfluss einer trennbaren Tätigkeit der Klägerin. c) Die Veräußerungen der Pkw sind im Ergebnis somit als bloße Hilfsgeschäfte zu beurteilen, die nicht anders als andere Hilfsgeschäfte einer Einrichtung behandelt werden können, die mit dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung verbunden sind, aber nur mittelbar der „Leistung am Patienten“ dienen. Würde man generell eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern ausscheiden, weil keine begünstigte Tätigkeit vorliegt, müssten folgerichtig auch verlustbehaftete Veräußerungen ausgeschieden werden. Da hierfür nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen jedoch kein Anlass besteht, sind auch die von der Klägerin erzielten Veräußerungsverluste sowie die laufenden Aufwendungen für die Pkw unzweifelhaft dem gewerbesteuerbefreiten Bereich der Klägerin zuzurechnen. 3. Die gewerbesteuerliche Behandlung der sonstigen betrieblichen Erträge, die die Klägerin in den streitigen Erhebungszeiträumen auf den Konten #4836, #5500, #5501 und #5600 verbucht hat, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Der Senat sieht aus diesem Grund von weiteren Ausführungen ab. Im Ergebnis ergeben sich danach folgende Gewerbesteuermessbeträge für 2017 und 2018: 2017 Betrag in EUR Erstattung für Telefonkosten 166,53 Sonstige betriebliche Erträge 318,13 Sonstige betriebliche Erträge – Schulungen 468,75 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 953,41 Saldo Hinzurechnungen/Kürzungen 0,00 Gewerbeertrag, abgerundet auf volle EUR 100 900,00 Gewerbesteuermessbetrag, abgerundet auf volle EUR 31,00 2018 Betrag in EUR Erstattung für Telefonkosten 1,29 Sonstige betriebliche Erträge 5,52 Sonstige betriebliche Erträge – Schulungen 450,00 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 456,81 Saldo Hinzurechnungen/Kürzungen 0,00 Gewerbeertrag, abgerundet auf volle EUR 100 400,00 Gewerbesteuermessbetrag, abgerundet auf volle EUR 14,00 III. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 – FGO – wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Anwendung der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG bei der Veräußerung von Anlagevermögen, das zuvor für begünstigte Tätigkeiten der Einrichtung genutzt wurde, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Da Pflegeeinrichtungen regelmäßig Anlagevermögen veräußern, kommt dieser Frage jedoch eine hohe Praxisrelevanz zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da die Klägerin teilweise obsiegt und teilweise unterlegen hat, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung für Pflegeeinrichtungen nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) Gewerbesteuergesetz – GewStG –. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts B… unter HRB … eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C…, ist die Unterstützung und Pflege von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind, durch häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Familienpflege und soziale Dienste sowie der Handel mit Gütern und Dienstleistungen im Gesundheitswesen. In ihren Gewerbesteuerklärungen für die Erhebungszeiträume 2017 und 2018 erklärte die Klägerin keine Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 Satz 1 und 2 GewStG, da sie der Auffassung war, dass die von ihr erzielten Erträge vollständig der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG unterfielen. Der Beklagte folgte dem nicht und behandelte für den Erhebungszeitraum 2017 unter anderem folgende – der Höhe nach unstreitige – Erträge bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Pkw, die zum Anlagevermögen der Klägerin gehörten, als gewerbesteuerpflichtig, soweit sich im Saldo ein Gewinn ergab: 2017 Sachkonto Bezeichnung Betrag in EUR #5200 Erlöse aus Anlagenverkäufen mit Buchgewinnen 41.856,14 #5210 Anlagenabgänge – Restbuchwert bei Buchgewinn ./. 3.389,00 Folgende Erträge bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anlagevermögen behandelte der Beklagte demgegenüber weiterhin gewerbesteuerfrei, soweit sich im Saldo ein Verlust ergab: Sachkonto Bezeichnung Betrag in EUR #7804 Erlöse aus Anlagenverkäufen bei Buchverlust 625,00 #7806 Anlagenabgänge – Restbuchwert bei Buchverlust ./. 5.265,00 Des Weiteren behandelte der Beklagte auch die auf den Konten #4836, #5500 und #5501 erfassten Erträge der Klägerin in Höhe von insgesamt EUR 953,41 als gewerbesteuerpflichtig: Sachkonto Bezeichnung Betrag in EUR #4836 Erstattung für Telefonkosten 166,53 #5500 Sonstige betriebliche Erträge 318,13 #5501 Sonstige betriebliche Erträge – Schulungen 468,75 Weiterhin behandelte der Beklagte auch die – im hiesigen Verfahren nicht mehr streitige – Kfz-Gestellung an Mitarbeiter sowie eine Versicherungsentschädigung als gewerbesteuerpflichtig. Der Beklagte ging bei seiner Messbetragsfestsetzung davon aus, dass die als steuerpflichtig behandelten Erträge pflegefremde Leistungen darstellen würden, die nicht von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG begünstigt seien. Er erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid für 2017 sowie einen Messbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen 2018, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte. Für den Erhebungszeitraum 2018 behandelte der Beklagte unter anderem folgende – ebenfalls der Höhe nach unstreitige – Erträge bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Pkw als gewerbesteuerpflichtig, soweit sich im Saldo ebenfalls ein Gewinn ergab: 2018 Sachkonto Bezeichnung Betrag in EUR #5200 Erlöse aus Anlagenverkäufen 4.000,00 #5210 Anlagenabgänge – Restbuchwert bei Buchgewinn ./. 1,00 Gesamt 4.613,81 Folgende Erträge bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anlagevermögen behandelte der Beklagte demgegenüber weiterhin gewerbesteuerfrei, soweit sich im Saldo wiederum ein Verlust ergab: Sachkonto Bezeichnung Betrag in EUR #7804 Erlöse aus Anlagenverkäufen bei Buchverlust 6.415,00 #7806 Anlagenabgänge – Restbuchwert bei Buchverlust ./. 18.323,00 Des Weiteren behandelte der Beklagte auch die auf den Konten #4836, #5500, #5501 und #5600 erfassten Erträge in Höhe von insgesamt EUR 614,81 als gewerbesteuerpflichtig: Sachkonto Bezeichnung Betrag in EUR #4836 Erstattung für Telefonkosten 1,29 #5500 Sonstige betriebliche Erträge 5,52 #5501 Sonstige betriebliche Erträge – Schulungen 450,00 #5600 Periodenfremde Erträge 158,00 Weiterhin behandelte der Beklagte auch im Erhebungszeitraum 2018 die Kfz-Gestellungen an Mitarbeiter als gewerbesteuerpflichtig. Er erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid für 2018, gegen den die Klägerin ebenfalls Einspruch einlegte. Die Klägerin machte in den Einspruchsverfahren für die Erhebungszeiträume 2017 und 2018 geltend, dass sämtliche mit dem Betrieb der Pflegeeinrichtung verbundenen Erträge in die Steuerbefreiung einzubeziehen seien. Die Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen und die Sachbezüge aus der Überlassung von betrieblichen Fahrzeugen zur privaten Nutzung durch die Mitarbeiter stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Behandlung und Versorgung der Patienten und seien deshalb ebenfalls von der Steuerbefreiung umfasst. In seiner Einspruchsentscheidung gab der Beklagte den Einsprüchen teilweise statt, behandelte die Kfz-Gestellungen sowie die Versicherungsentschädigung als nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG steuerbefreit und erließ dazu entsprechende Änderungsbescheide nach §164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO –. Hinsichtlich der Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen und der sonstigen betrieblichen Erträge wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Zwar betreibe die Klägerin eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG. Begünstigt seien jedoch nur Erträge, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Verbesserung der Versorgungsstruktur und die Entlastung der Sozialversicherungsträger; daraus ergebe sich eine strenge zweck- und tätigkeitsorientierte Betrachtungsweise im Hinblick auf die von der Gewerbesteuer zu befreienden Erträge. Der Beklagte ging in der Folge davon aus, dass für 2017 der auf pflegefremde Erträge entfallende Jahresüberschuss 1,425 % des erklärten Jahresüberschusses entspreche, und legte der Messbetragsfestsetzung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.912,- zugrunde; für 2018 ging er davon aus, dass der auf pflegefremde Erträge entfallende Jahresüberschuss 0,16 % des erklärten Jahresüberschusses entspräche, und legte dementsprechend einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 810,- zugrunde. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die streitgegenständlichen Erträge in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG einzubeziehen seien, da auch insoweit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt seien. Die vom Beklagten der Gewerbesteuer unterworfene Sachverhalte könnten nicht vom eigentlich steuerbegünstigten Betrieb getrennt werden. Bei den Erlösen aus den Anlagenabgängen handele es sich um den Verkauf gebrauchter Pkw, die aufgrund des hohen Verschleißes regelmäßig ausgetauscht werden müssten. Die Erträge aus der Veräußerung der Fahrzeuge resultierten untrennbar aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung. Sie sei eine typische und unerlässliche Tätigkeit, die regelmäßig im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs vorkomme. Die Verwertung bzw. Veräußerung von Material oder Gegenständen aus dem hoheitlichen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts würden als sogenanntes Hilfsgeschäfte dort dem hoheitlichen Bereich zugeordnet; entsprechend müssten auch Hilfsgeschäfte bei ihr, der Klägerin, dem gewerbesteuerbefreiten Bereich zugeordnet werden. Das Finanzgericht München habe in seinem Urteil vom 22. November 1990 zum Az. 15 K 15012/87 bereits entschieden, dass im Fall eines Krankenhauses die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG in der Regel auch auf den im Liquidationszeitraum erzielten Ertrag aus der Veräußerung von Anlagevermögen umfasse; dies lasse sich auf die hier streitigen Veräußerungsgeschäfte übertragen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass durch den Verkauf nur stille Reserven aufgedeckt würden, die durch Abschreibungen im gewerbesteuerbefreiten Bereich entstanden seien. Daher sei auch zwingend die Aufdeckung der stillen Reserven dem steuerbefreiten Bereich zuzuordnen. Wenn man dem nicht folgen würde, müssten auch sämtliche Aufwendungen zur Instandhaltung der Fahrzeuge sowie die laufenden Abschreibungen dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet werden. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, müssten im Übrigen dann folgerichtig auch Verluste aus der Veräußerung von Anlagevermögen in Höhe von EUR ./. 4.640,- in 2017 (EUR 625,- ./. EUR 5.265,-) sowie von EUR 11.908,- in 2018 (EUR 6.415,- ./. EUR 18.323,-) als gewerbesteuerpflichtig behandelt werden. Im Übrigen verhalte sich der Beklagte auch widersprüchlich, wenn er zwar die Versicherungsentschädigung für ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut dem steuerbefreiten Bereich zuordne, nicht aber Erlöse aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gewerbesteuermessbescheid für 2017 vom 21. September 2018 und vom 27. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2023 dahingehend zu ändern, dass 1. für 2017 ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von EUR 0,- und 2. für 2018 ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von EUR 0,- auf der Grundlage eines um EUR 7.909,- geminderten Gewerbeertrags festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Auffassung aus dem Einspruchsverfahren fest, dass die streitgegenständlichen Erträge nicht der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG unterfielen, und verweist dazu auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Im Übrigen seien die Fahrzeuge unstreitig zuvor von den Mitarbeitern der Klägerin genutzt worden, um an die einzelnen Pflegeeinsatzorte zu gelangen. Aus diesem Grund seien die durch die Nutzung der Fahrzeuge entstandenen Aufwendungen, wie z. B. Abschreibungen, Instandhaltung und Kfz-Reparaturen, ungeachtet der gewerbesteuerlichen Behandlung eines Veräußerungsgewinns dem gewerbesteuerbefreiten Bereich zuzuordnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Prozessbevollmächtigten erklärt, dass es nur noch um die Erträge aus den Pkw-Verkäufen gehe, nicht um die weiteren Erträge auf den Konten #4836, #5500, #5501 und #5600. Das Gericht verweist insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2025.