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Urteil

7 K 7351/13

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2015:1104.7K7351.13.0A
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Leitsätze
1. Der (zukünftige) Mieter erbringt eine steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn er sich gegen Entgelt bereit erklärt, ein Mietverhältnis (hier zeitlich befristet unter Stellung einer Mietsicherheit) einzugehen, wodurch der Grundstückseigentümer das Objekt an einen bestimmten Erwerber (evtl. zu einem höheren Kaufpreis) veräußern kann (Rn.30) (Rn.26) . Dass das Mietverhältnis noch mit dem Grundstücksveräußerer abgeschlossen wurde, ist unerheblich, da absehbar war, dass es noch vor seinem Beginn oder jedenfalls unmittelbar danach auf den Grundstückserwerber übergehen würde (Rn.30) . Es liegt ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vor (Rn.30) (Rn.23) . 2. Diese sonstige Leistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst b UStG steuerbefreit (Rn.32) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 18/16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (zukünftige) Mieter erbringt eine steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn er sich gegen Entgelt bereit erklärt, ein Mietverhältnis (hier zeitlich befristet unter Stellung einer Mietsicherheit) einzugehen, wodurch der Grundstückseigentümer das Objekt an einen bestimmten Erwerber (evtl. zu einem höheren Kaufpreis) veräußern kann (Rn.30) (Rn.26) . Dass das Mietverhältnis noch mit dem Grundstücksveräußerer abgeschlossen wurde, ist unerheblich, da absehbar war, dass es noch vor seinem Beginn oder jedenfalls unmittelbar danach auf den Grundstückserwerber übergehen würde (Rn.30) . Es liegt ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vor (Rn.30) (Rn.23) . 2. Diese sonstige Leistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst b UStG steuerbefreit (Rn.32) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 18/16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin um 756.303,00 € und dem folgend die Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz um 143.697,57 € erhöht. Die Zahlung der 900.000,00 € von der KG an die Klägerin ist Gegenleistung für eine der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegenden sonstige Leistung der Klägerin an die KG. Die Klägerin hat mit der Vereinbarung vom 19.02.2007 gegenüber der KG eine der Umsatzsteuer unterliegende sonstigen Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht. Eine Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG liegt immer dann vor, wenn dem Leistungsempfänger ein individueller Vorteil verschafft wird, mithin ein Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt (Robisch/Bunjes, UStG, 14. Auflage München 2015, § 1 Tz. 9 mit weiteren Nachweisen). Eine sonstige Leistung im Umsatzsteuerrecht setzt voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, die nicht Lieferung ist (§ 3 Abs. 9 UStG). Im Streitfall kommt eine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, § 3 Abs. 1 UStG) nicht in Betracht. Eine sonstige Leistung kann in einem positiven Tun, einem Dulden oder Unterlassen bestehen. Der Leistungsempfänger muss insoweit einen verbrauchbaren Vorteil erhalten, aufgrund dessen er als Empfänger einer Dienstleistung betrachtet werden kann (Robisch/Bunjes, a.a.O., § 1 Tz. 11 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin hat eine sonstige Leistung gegenüber der KG dadurch erbracht, dass sie bereit war, einen Mietvertrag gemäß den Vorgaben der KG mit dieser und nachfolgend mit der Erwerberin des streitigen Grundstücks einzugehen und aufrecht zu erhalten. Zwar ist grundsätzlich die Zahlung einer Gegenleistung in Geld für eine Dienstleistung oder das Versprechen, eine Gegenleistung in Geld für eine Dienstleistung zu erbringen, selbst keine Leistung. Es handelt sich nicht um ein Tun, Dulden oder Unterlassen, dem ein wirtschaftlicher Wert zukommt und daher Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann. Denn es handelt sich gerade um die Gegenleistung für die Leistung des anderen, des Vermieters. Ein Steuerpflichtiger, der nur die Gegenleistung für die Erbringung einer Dienstleistung in Geld zahlt oder der sich hierzu verpflichtet, erbringt daher selbst keine Dienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der 6. EG-Richtlinie. Ein Mieter, der sich nur verpflichtet, Mieter zu werden und den Mietzins zu zahlen, erbringt damit dem Vermieter gegenüber auch dann keine Dienstleistung, wenn er hierfür vom Vermieter bezahlt wird (EuGH, Urteil vom 09.10.2001 C-409/98, Mirror Group, HFR 2002, 69, UR 2001, 490, Tz 26). Die Eingehung der Verpflichtung, die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten zu erfüllen und insbesondere die Miete zu zahlen, ist nach der EuGH-Entscheidung gerade keine Leistung (sondern die Gegenleistung im Mietverhältnis). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der (zukünftige) Mieter neben dem Eingehen des Mietvertrages noch etwas anderes gegenüber dem Vermieter leistet und sich dieses andere als ein verbrauchbarer Vorteil des Vermieters im Sinne des Mehrwertsteuerrechts darstellt. Denn dann erbringt der (zukünftige) Mieter über die Gegenleistung hinaus auch selbst eine davon abgrenzbare Leistung an den Vermieter, also ein Tun, Dulden oder Unterlassen, dem ein wirtschaftlicher Wert zukommt. In diesem Fall stellt sich eine Zahlung des Vermieters unter wertender Betrachtung als Gegenleistung für die vom Mieter erbrachte sonstige Leistung dar. So ist zum Beispiel in dem Fall, dass der Vermieter aufgrund der Annahme, dass die Anwesenheit des Mieters als Prestigemieter in dem Gebäude andere Mieter anziehe, ihm als Gegenleistung für die Verpflichtung zum Umzug in das Gebäude etwas zahlt, eine Dienstleistung des künftigen Mieters gegen Entgelt an den Vermieter anzusehen. Die Verpflichtung eines solchen Mieters, den Mietvertrag einzugehen, kann daher als steuerpflichtige Werbedienstleistung betrachtet werden (EuGH, a.a.O., Tz 27). Ein solcher Sonderfall des sogenannten Prestige- oder Ankermieters liegt im Streitfall nicht vor. Allein aus der Tatsache, dass die KG der Klägerin etwas für den Abschluss des Mietvertrages gezahlt hat, ergibt sich dies nicht. Feststellungen dafür, dass im Streitfall die Klägerin ein Prestigemieter war und die Zahlung von der KG an die Klägerin für die mit der Anmietung verbundenen Werbedienstleistung geleistet wurde, hat der Beklagte nicht getroffen. Dies ist auch für das Gericht nach Aktenlage nicht erkennbar. Denn die Klägerin sollte nicht weitere Mieter dadurch anziehen, dass sie für eine Vielzahl von Kunden interessant ist. Allerdings handelt es sich vorliegend um einen vergleichbaren Fall. Der KG entstand durch die Bereitschaft der Klägerin, den Mietvertrag gemäß den Vorgaben der KG einzugehen, ein erheblicher Vorteil. Diesem ist auch ein wirtschaftlicher Gehalt zuzumessen. Denn die spätere Erwerberin des streitigen Grundstücks hatte ein Interesse an einer möglichst hohen Vermietungsquote geäußert. Der Mietvertrag mit der Klägerin sollte diese Vermietungsquote herstellen. Dies ergibt sich - über die Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinaus - auch daraus, dass die monatlichen Mieteinnahmen unter Einbeziehung der von der Klägerin zu leistenden Mieten Grundlage des Kaufvertrages über das Grundstück geworden sind und auch daraus, dass es der KG und der Erwerberin nicht darauf ankam, welche Gebäudeteile die Klägerin anmietete. Es war lediglich erforderlich, dass sie die Hälfte der Leerstandsfläche mietete. Genauso ist dies auch in dem abzuschließenden Mietvertrag in § 1 Nr. 2 und § 4 Nr. 1 formuliert. Die Klägerin mietete die Hälfte der Lagerflächen und die Hälfte der Flächen für Kantine und Büro zu einem pauschal ausgewiesenen Mietpreis von 15.000,00 € Kaltmiete pro Monat. Davon ausgehend liegt keine dem EuGH-Urteil vom 09.10.2001 C-409/98 (Mirror Group, HFR 2002, 69, UR 2001, 490) vergleichbare Konstellation vor. Denn die KG erbrachte die Zahlung von 900.000,00 € nicht dafür, dass die Klägerin mit ihr für die Laufzeit des Mietvertrags ein Mietverhältnis unterhielt, sondern dafür, dass die Klägerin sich bereit erklärte, ein solches Mietverhältnis über die vereinbarte Laufzeit unter Stellung einer Mietsicherheit mit der Erwerberin durchzuführen, obwohl für die Klägerin (von der Zahlung der 900.000,00 € abgesehen) kein Interesse an der Eingehung des Mietverhältnisses bestand. Dadurch floss der KG auch ein verbrauchbarer Vorteil zu, der darin bestand, den Kaufvertrag mit der Erwerberin abschließen zu können. Denn dazu wäre es ohne den Mietvertragsabschluss nicht oder nur zu für die KG ungünstigeren Konditionen gekommen. Ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin den Mietvertrag mit der KG abschloss, da absehbar war, dass das Mietverhältnis noch vor seinem Beginn oder jedenfalls unmittelbar danach auf die Erwerberin übergehen würde. Damit liegt im Streitfall eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin vor. Diese ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze. Darunter fällt jedoch nicht die Übernahme gegenseitiger Verträge (EuGH, Urteil vom 22.10.2009 C-242/08 – Swiss Re, BStBl. II 2011, 559), so dass auch die Eingehung gegenseitiger Verträge nicht davon erfasst ist. Im Übrigen haben die streitigen Vorgänge nicht den Charakter eines Finanzgeschäfts (vgl. dazu Herbert in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Loseblatt, Lieferung 1/14, E § 4 Nr. 8 Tz 1 m.w.N.). Denn das Eingehen eines Mietvertrags ist kein banktypisches Geschäft und erschöpft sich nicht im Hin- und Herbewegen von Kapital. Die sonstige Leistung der Klägerin unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Da es sich bei der erhaltenen Zahlung von 900.000,00 € um den Gesamtbetrag handelte, den die Klägerin erhalten sollte, besteht kein Anspruch der Klägerin gegenüber der KG darauf, auch noch einen darüber hinausgehenden Umsatzsteuerbetrag von dieser zu erhalten. Damit handelt es sich bei dem Betrag um den Bruttobetrag, der - wie vom Beklagten durchgeführt - auf die Bemessungsgrundlage von 756.303,00 € (gerundet) und den Steuerbetrag von 143.697,57 € aufzuteilen ist. Es kann dahinstehen, wann die Klägerin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG die von ihr geschuldete Leistung erbracht hat (bereits mit Abschluss des Mietvertrags oder erst am Ende von dessen Laufzeit). Denn die Klägerin hat im Streitjahr das Entgelt in voller Höhe erhalten, so dass es jedenfalls nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG der Besteuerung zu unterwerfen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil höchstrichterlich ungeklärt ist, wie Zahlungen wegen der Aufnahme eines Mietverhältnisses mit einem Dritten umsatzsteuerlich zu würdigen sind. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund der zwischen ihr und der B… GmbH & Co. KG -KG- geschlossenen Vereinbarung vom 19.02.2007 eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung zu einem Bruttoentgelt von 900.000,00 € erbracht hat. Die Klägerin betreibt die Verwaltung von Immobilien für Dritte. Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin (zu 98 %) ist die in der Schweiz ansässige C… S.A. Deren Gesellschafter ist der Geschäftsführer der Klägerin, Herr D…. D… war im Streitjahr zugleich Geschäftsführer der E… GmbH; diese Gesellschaft war Komplementärin der KG. Die KG war Eigentümerin des Grundstücks F…-straße in G… . Das Grundstück war mit einem Gewerbegebäude bebaut, das zum Teil vermietet war und im Übrigen leer stand. Die KG plante, das Grundstück an ein anderes Unternehmen zu veräußern. Der Erwerbsinteressent wollte das Objekt jedoch nur dann übernehmen, wenn ein bestimmter Anteil der Leerstandsfläche zusätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet wäre. Die KG und die Klägerin trafen daraufhin am 19.02.2007 eine Vereinbarung, nach der die Klägerin für die betreffende Fläche unmittelbar gegenüber dem Erwerber des Objekts Mieterverpflichtungen gemäß den Vorgaben eines im Entwurf vorliegenden Mietvertrages übernehmen sollte. Für die Übernahme dieser Mieterverpflichtungen sollte die Klägerin von der KG eine einmalige Vergütung in Höhe von 900.000,00 € erhalten, fällig nach Eingang des Grundstückskaufpreises auf einem Konto der KG. Noch am selben Tag schlossen die KG und die Klägerin den Mietvertrag ab. Das Mietverhältnis sollte danach am 01.04.2007 beginnen und fünf Jahre dauern; die monatliche Miete sollte 15.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen; einschließlich der Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen betrug der monatliche Gesamtmietzins 23.737,53 € (brutto, enthaltene Vorsteuer 3.790,03 €). Zur Sicherstellung der Ansprüche des Vermieters war die Klägerin als Mieter verpflichtet, eine Bankbürgschaft über 900.000,00 € zu stellen; die Höhe der Sicherheitsleistung sollte jährlich entsprechend der Restlaufzeit des Mietverhältnisses um 20 % gemindert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung vom 19.02.2007 und auf die Kopie des Mietvertrages vom 19.02.2007 (Blatt 68, 69 und 70 bis 75 der Gerichtsakte 7 K 7351/13) verwiesen. Mit notariellem Vertrag vom 19.02.2007 (UR-Nr. … des Notars H…, G…) veräußerte die KG sodann das Grundstück F…-straße für einen Kaufpreis von 5,5 Mio. € an die vorgesehene Erwerberin. In dem Vertrag ist in § 1 Nr. 2 eine vermietete Fläche von ca. 18.840 m² und eine monatliche Nettokalt-Istmiete ab dem 01.04.2007 von ca. 45.062,74 € angegeben. In diesen Angaben war eine Anmietung von Flächen durch die Klägerin enthalten, wie sich aus der Übersicht über die Mieteinnahmen ab dem 01.04.2007 (Blatt 67 Gerichtsakte) ergibt. In der Folgezeit trat die Erwerberin in das mit der Klägerin bestehende Mietverhältnis ein. Die Klägerin erhielt im Jahre 2007 von der KG die vereinbarte Vergütung von 900.000,00 € und legte den Betrag als Festgeld bei einer Bank an, die die vertraglich vorgesehene Bürgschaft zugunsten des Vermieters ausreichte. Die KG und die Klägerin sahen die von der Klägerin erbrachte Leistung durch Eingehen der hier streitigen Vereinbarung vom 19.02.2007 als gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe g) Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung -UStG- steuerfrei an. Ertragsteuerlich behandelte die Klägerin die Vergütung von 900.000,00 € als erhaltene Anzahlung; sie passivierte den Betrag und löste ihn über die Laufzeit des Mietvertrages ertragswirksam linear auf. Zum 31.12.2007 betrug der Buchwert der erhaltenen Anzahlung noch 780.000,00 €. Dementsprechend erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2007, die am 18.02.2009 beim Beklagten einging und gemäß § 168 Satz 1 Abgabenordnung -AO- einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, diesen Betrag in der Anlage UR als steuerfreien Umsatz ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug. In den Jahren 2010 und 2011 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die 2006 bis 2008 durch. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass das Eingehen der mietvertraglichen Verpflichtungen gegen Entgelt, zu dem sich die Klägerin in der Vereinbarung vom 19.02.2007 verpflichtet hatte, eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung darstelle, so dass aus der erhaltenen Vergütung die Umsatzsteuer zu zahlen sei. Er erhöhte die zum Regelsteuersatz (19 %) steuerpflichtigen Umsätze um den sich aus dem Betrag von 900.000,00 € errechneten Nettobetrag von 756.303,00 € (gerundet) und die zu zahlende Umsatzsteuer um 143.697,57 €. Auch sei die Vergütung bei der Klägerin bereits im Jahr 2007 in voller Höhe ertragswirksam geworden; eine Verteilung auf die Vertragslaufzeit durch das Bilden passiver Ausgleichsposten sei abzulehnen. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Bericht vom 11.06.2012, der sich in der Akte Betriebsprüfungsberichte befindet, insbesondere auf die Textziffern 19 und 31, verwiesen. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 14.08.2012 Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2007 und 2008 sowie zur Umsatzsteuer für 2007. Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2007 ergab sich danach eine noch zu zahlende Umsatzsteuerschuld in Höhe von 143.697,57 €. Die Klägerin erhob gegen sämtliche Bescheide Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 15.05.2013 einen nicht die streitige Leistung betreffenden geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007, der zum Gegenstand des Verfahrens wurde. Der Beklagte wies unter anderem den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 mit Einspruchsentscheidung vom 09.09.2013 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 10.10.2013 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 12 K 12200/13 geführt worden ist. Mit Schriftsatz vom 14.11.2013 hat die Klägerin Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht begehrt (12 V 12220/13). Mit Beschlüssen vom 06.01.2014 hat der 12. Senat sowohl die Klage als auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf den Umsatzsteuerbescheid 2007 abgetrennt und unter den Aktenzeichen 7 K 7351/13 und 7 V 7352/13 an den für Verfahren wegen Umsatzsteuer gegen den Beklagten zuständigen 7. Senat des Finanzgerichts abgegeben. Die Klägerin macht geltend, dass es sich entgegen ihrer Umsatzsteuererklärung bei der Vereinbarung vom 19.02.2007 nicht um einen umsatzsteuerfreien, sondern um einen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden (nicht steuerbaren) Vorgang handele. Aus dem vom Prüfer zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union -EuGH- vom 09.10.2001 (C-409/98, Mirror Group, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2002, 69, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2001, 490) ergebe sich, dass ein Mieter, der sich nur verpflichte, Mieter zu werden und den Mietzins zu zahlen, auch dann keine Dienstleistung gegenüber dem Vermieter erbringe, wenn er hierfür vom Vermieter bezahlt werde. Darin liege keine Dienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage -6. EG-Richtlinie-. Es liege nur dann abweichend von dieser Beurteilung eine steuerbare sonstige Leistung des zukünftigen Mieters gegenüber dem zukünftigen Vermieter vor, wenn es sich bei dem Mieter um einen „Prestigemieter“ handele, der insbesondere bei größeren Einzelhandelsimmobilien aufgrund seiner Anziehungskraft auf Kunden weitere Mieter anziehe. Dies sei bei ihr, der Klägerin, nicht der Fall. Zum einen seien die weiteren Flächen des streitigen Grundstücks bereits vermietet gewesen, so dass es einer Anziehung weiterer Mieter nicht bedurft habe. Zum anderen handele es sich bei dem streitigen Grundstück nicht um eine Einzelhandelsimmobilie. Die Vereinbarung vom 19.02.2007 führe auch aus dem Gesichtspunkt der Gefälligkeit nicht zu einem steuerpflichtigen Umsatz. Denn Vorgänge mit Gefälligkeitscharakter seien bereits nicht steuerbar. Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 18.04.1962 (V 246/59, Bundessteuerblatt -BStBl.- III 1962, 292) und auf die Kommentierung von Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Loseblatt, Lieferung Juli 2014, § 3 Tz. 3891 „Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung“, berufe, würden sich diese Fundstellen ausschließlich auf die Übernahme bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen beziehen. Ein solcher Sachverhalt liege aber im Streitfall nicht vor. Denn dabei gehe es um die Eingehung einer zukünftigen vertraglichen Verpflichtung. Im Streitfall habe die spätere Erwerberin des Grundstücks gefordert, dass vor dem Abschluss eines Kaufvertrages ein Teil des bestehenden Leerstandes durch Vermietung beseitigt werde. Als Teil einer großen anlegerfinanzierten Gruppe habe sie ein Interesse gehabt, hohe Vermietungsraten dokumentieren zu können. Ob sie den Kaufvertrag auch ohne den Abschluss des hier streitigen Vertrages abgeschlossen hätte, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Jedenfalls hätte sich ein fehlender Abschluss des streitigen Vertrages negativ auf den Kaufpreis des Grundstücks ausgewirkt. Die Klägerin beantragt, abweichend von dem Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 15.05.2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09.09.2013 die Umsatzsteuer 2007 um 143.697,57 € niedriger auf 828.063,23 € festzusetzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die in der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2013 niedergelegten Gründe und führt ergänzend aus, dass auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts und nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2007 bestünden. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die Gerichtsakten 7 V 7352/13, 12 K 12200/13, 12 V 12220/13, 12 V 12201/13 sowie elf Bände Akten (Umsatzsteuer Band III, Rechtsbehelfsakte, Betriebsprüfungsberichte, Körperschaftsteuer Bände II und III, Gewerbesteuer, K.-Akten, Gesellschaftsverträge, Betriebsprüfungsakten Band III, Bilanzen Band I, Arbeitsbogen des Prüfers zur Auftragsnummer …) des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, unter der dieser die Klägerin führt.