Urteil
7 K 7108/13
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2015:1124.7K7108.13.0A
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Leitsätze
1. Eine englische Limited (Ltd.) kann grundsätzlich auch nach ihrer Löschung jedenfalls insoweit noch umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, als sie Umsätze im Rahmen ihrer (Nachtrags-)Liquidation bewirkt (vgl. Rechtsprechung zu den Folgen der Löschung einer Ltd. aus dem Register ihres Heimatstaats) (Rn.36)
.
2. Umsätze, die der einstige Geschäftsführer (Director) nach der Löschung der Ltd. tätigt und die nicht im Rahmen und zum Zwecke einer (Nachtrags-)Liquidation und Abwicklung des Unternehmens der Ltd. erfolgen, können der Ltd. nicht zugerechnet werden (Rn.37)
(Rn.38)
.
3. Nach der Löschung der Ltd. im Companies House kann der bisherige Geschäftsführer (Director) die Ltd. nicht mehr wirksam vertreten. Soweit das BMF im Schreiben vom 06.01.2014 (BStBl I 2014, 111) ohne Angabe einer entsprechenden englischen Rechtsnorm die Auffassung vertritt, aus englischem Recht ergebe sich eine fortbestehende Vertretungsmacht des bisherigen Directors, teilt der erkennende Senat diese Auffassung nicht (Rn.39)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine englische Limited (Ltd.) kann grundsätzlich auch nach ihrer Löschung jedenfalls insoweit noch umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, als sie Umsätze im Rahmen ihrer (Nachtrags-)Liquidation bewirkt (vgl. Rechtsprechung zu den Folgen der Löschung einer Ltd. aus dem Register ihres Heimatstaats) (Rn.36) . 2. Umsätze, die der einstige Geschäftsführer (Director) nach der Löschung der Ltd. tätigt und die nicht im Rahmen und zum Zwecke einer (Nachtrags-)Liquidation und Abwicklung des Unternehmens der Ltd. erfolgen, können der Ltd. nicht zugerechnet werden (Rn.37) (Rn.38) . 3. Nach der Löschung der Ltd. im Companies House kann der bisherige Geschäftsführer (Director) die Ltd. nicht mehr wirksam vertreten. Soweit das BMF im Schreiben vom 06.01.2014 (BStBl I 2014, 111) ohne Angabe einer entsprechenden englischen Rechtsnorm die Auffassung vertritt, aus englischem Recht ergebe sich eine fortbestehende Vertretungsmacht des bisherigen Directors, teilt der erkennende Senat diese Auffassung nicht (Rn.39) . Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für die nach der Löschung der Ltd durch ihn in deren Namen getätigten Lieferungen und Leistungen die Umsatzsteuer schuldet. 1. Die Umsatzsteuer aus den nach dem 16.08.2005 erbrachten Leistungen wird nicht von der Ltd geschuldet. a) Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG - bei Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) der Unternehmer, der die Leistungen ausgeführt hat. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (Bundesfinanzhof – BFH -, Urteil vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259). b) Eine englische Limited kann grundsätzlich auch nach ihrer Löschung jedenfalls insoweit noch umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, als sie Umsätze im Rahmen ihrer (Nachtrags-) Liquidation bewirkt. Wird eine englische Ltd im Register ihres Heimatstaats gelöscht, verliert sie zwar grundsätzlich nach Sec. 652 Abs. 5 Companies Act 1985 ihre Rechtsfähigkeit, und ihr Vermögen fällt an die englische Krone (so auch Finanzgericht – FG – Münster, Urteil vom 26.07.2011 9 K 3871/10 K, Entscheidungen der FG – EFG - 2012, 533, 2. Ls.). Allerdings fällt in Deutschland belegenes Vermögen der gelöschten Ltd nicht an die englische Krone. Zum Zwecke der Liquidation besteht die Limited im Hinblick auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen fort (Oberlandesgericht – OLG – Jena, Beschluss vom 22.08.2007 6 W 244/07, BeckRS 2007, 14365, 1. und 2. amtl. Leitsatz; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2010 I-24 U 160/09, BeckRS 2010, 22026; für den Fortbestand der Ltd nach ihrer Registerlöschung als Liquidationsgesellschaft für steuerliche Zwecke auch FG Münster, Urteil vom 26.07.2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533, 2. Ls.; Bundesministerium der Finanzen – BMF -, Schreiben vom 06.01.2014 IV C 2 - S 2701/10/10002, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2014, 111, Rn. 04). Dies entspricht auch der insoweit übereinstimmenden Rechtsansicht der Beteiligten. Für die vergleichbare Situation einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH - ist auch höchstrichterlich geklärt, dass diese für Zwecke einer eventuell erforderlichen (Nachtrags-) Liquidation umsatzsteuerlich rechtsfähig bleibt. Das nach der Löschung verbleibende Wirtschaftsgebilde ist für Zwecke der Abwicklung des Unternehmens der GmbH als Unternehmer anzusehen, bis die Gegenstände, die die GmbH ihrem Unternehmen zugeordnet hat, das Unternehmen verlassen haben (BFH, Urteil vom 09.12.1993 V R 108/91, BStBl II 1994 II 483). c) Die Umsätze nach dem 16.08.2005 können der Ltd nicht zugerechnet werden, weil sie nicht im Rahmen und zum Zwecke einer (Nachtrags-)Liquidation und Abwicklung des Unternehmens der Ltd erfolgt sind. Unterstellt man den Vortrag des Klägers als wahr, dass er erst im Januar 2006 von der Löschung der Ltd erfahren habe, fehlte es ihm als für die Ltd handelnde Person bei Tätigung der Umsätze im Jahr 2005 nach Löschung der Ltd schon am nötigen auf die Liquidation und Abwicklung der Ltd gerichteten Willen. Aber auch unabhängig von der Kenntnis des Klägers von der Löschung der Ltd fehlt es nachweislich am Abwicklungswillen, denn noch bis mindestens Mitte 2007 hat der Kläger weiter Rechnungen im Rahmen der Ltd erstellt über Leistungen, die nach der Leistungsbeschreibung (z. B. Rechnung vom 01.07.2007, Bd. III Bl. 389 StrA über "Abschlagszahlungen entsprechend Vertrag über Entwicklung und Musterbau "Oil conversion kit"") eindeutig den Rahmen einer bloßen Abwicklung verlassen und auch keinen Hinweis auf eine Liquidation (z. B. durch den Firmenzusatz "i. L.") enthalten. d) Das Handeln des Klägers nach ihrer Löschung im Companies House war der Ltd aber auch deshalb nicht mehr zuzurechnen, weil der Kläger die Ltd nicht mehr wirksam vertreten konnte. aa) Der Kläger konnte nach der Löschung die Ltd zunächst nicht mehr organschaftlich vertreten. Zwar bleibt die Haftung eines Directors auch nach der Löschung der Ltd im Companies House bestehen (Sec. 652 Abs. 6a Companies Act 1985), nicht aber seine Vertretungsmacht. Die bisherigen Directors werden nicht zu Liquidatoren der gelöschten Ltd, vielmehr sind die Liquidatoren nach englischem Recht durch das Companies House zu bestellen, soweit dieses eine Liquidation (winding up) anordnet (Sec. 531, Sec. 652 Abs. 6b Companies Act 1985). Auch für die Liquidation des deutschen Restvermögens sind nicht die bisherigen Directors, sondern nur noch vom Gericht in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG - zu bestellende Liquidatoren vertretungsbefugt (OLG Jena, Beschluss vom 22.08.2007 6 W 244/07, BeckRS 2007, 14365, 3. Ls.; FG Münster, Urteil vom 26.07.2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533, 4. Ls.). Auch im vergleichbaren Fall der Löschung einer deutschen GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit endet die Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer bzw. Liquidatoren mit der Registerlöschung (OLG München, Beschluss vom 26.07.2005 31 Wx 38/05, BeckRS 2005, 09929, 2. b) (2) der Gründe m. w. N.). Soweit das BMF im Schreiben vom 06.01.2014 IV C 2 - S 2701/10/10002 (a. a. O., Rn. 06) ohne Angabe einer entsprechenden englischen Rechtsnorm die Auffassung vertritt, aus englischem Recht ergebe sich eine fortbestehende Vertretungsmacht des bisherigen Directors, teilt der Senat diese Auffassung aus den vorstehend genannten Gründen nicht. Der Kläger hat also seit dem Zeitpunkt der Löschung der Ltd nicht mehr als Director mit organschaftlicher Vertretungsmacht für die Ltd gehandelt und ist auch nicht vom Gericht zum Liquidator bestellt worden. bb) Auch sonstige Vollmachtstatbestände wie z. B. eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht oder §§ 54ff. HGB greifen nicht ein. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht setzt Kenntnis oder Kennenmüssen des Geschäftsherrn vom Handeln des Vertreters voraus (vgl. Schramm in Münchener Kommentar – MüKo – zum Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB -, 6. Aufl. 2012, § 167 BGB, Rn. 47, 59 m. w. N.). Die Ltd hatte seit ihrer Löschung aber keinen Vertretungsberechtigten mehr, der vom Handeln des Klägers eine der Ltd zurechenbare Kenntnis gehabt haben könnte. Ein Nachtragsliquidator ist bislang weder in England noch in Deutschland für die Ltd bestellt worden. Zudem steht der Annahme einer auf Vertrauensschutzgesichtspunkte gestützten Vertretungsmacht auch die veröffentlichte und für jedermann im Internet einsehbare Löschung der Ltd im Companies House entgegen. Der Kläger kann als organschaftlicher Vertreter der Ltd auch weder zum Prokuristen i. S. d. § 48 Handelsgesetzbuch – HGB - (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 48 HGB, Rn. 2) noch zum Handlungsbevollmächtigten nach § 54 HGB (Hopt, a. a. O., § 54 HGB, Rn. 7) bestellt worden sein; insoweit scheidet auch eine Vertretungsmacht nach §§ 55, 56 HGB aus. cc) Die Leistendeneigenschaft der Ltd kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Leistungen tatsächlich mit Mitteln der Limited erbracht worden sind und der Limited mindestens insoweit, als Überweisungen auf ihr Geschäftskonto erfolgt sind, auch die Gegenleistungen zugeflossen sind. Denn es fehlt ein entsprechender Leistungswille eines für die Ltd Verfügungsbefugten. 2. Steuerschuldner ist der Kläger, weil er zwar im Namen der Ltd, aber aus den vorstehenden Gründen ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Wer Umsätze als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätigt, muss sich diese für Zwecke der Umsatzsteuer als eigene zurechnen lassen (BFH, Urteil vom 12.03.1964 V 185/61, BeckRS 1964, 21007320; vom 12.03.1964 - V 206/61, BeckRS 1964, 21007358). Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger das Fehlen seiner Vertretungsmacht bekannt war. Zwar haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht, der einen Vertrag schließt, nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 BGB im Falle der Unkenntnis vom Fehlen seiner Vertretungsmacht dem Vertragspartner zivilrechtlich nicht auf Erfüllung, sondern lediglich auf das negative Interesse. Der Kläger hat die Leistungsverträge, welche er nach der Löschung der Ltd geschlossen hat, jedoch unstreitig erfüllt, indem er die entsprechenden Lieferungen und Leistungen erbracht hat. Insbesondere hat er unabhängig von seiner zivilrechtlichen Berechtigung dem J… die Verfügungsmacht an den Liefergegenständen verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). 3. Auch der Höhe nach begegnen die angesetzten Umsätze keinen Bedenken. Der Beklagte hat nur diejenigen Ausgangsumsätze angesetzt, denen im Zuge der Ermittlungen der Steuerfahndung sichergestellte Ausgangsrechnungen der Ltd zugrunde liegen. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. 4. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Entgelte aus den Verkäufen an J… durch Aufrechnung wirksam geleistet worden sind, denn die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UStG bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, was für alle streitgegenständlichen Leistungen unstreitig bereits im Jahr 2005 der Fall war. Eine Genehmigung zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG ist dem Kläger nicht erteilt worden, und dafür, dass die Entgeltforderungen bis zum Ende des Streitjahrs i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich geworden sein könnten, ist nichts ersichtlich. 5. Ob der Ltd der Vorsteuerabzug aus dem Kauf der später durch den Kläger an J… gelieferten Gegenstände gewährt worden ist, kann für die Besteuerung des Klägers dahinstehen. Jedenfalls steht der Vorsteuerabzug allenfalls der Ltd und nicht dem Kläger zu, da die Ltd zum Zeitpunkt der Lieferungen und der Rechnungsstellung noch nicht gelöscht war und damit noch rechtlich in vollem Umfang existierte. Die Rechnungen sind auch auf die Ltd und nicht auf den Kläger ausgestellt, was einen Vorsteuerabzug des Klägers ebenfalls ausschließt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2009 XI R 14/08, BStBl II 2010, 243, II. 2. b) der Gründe m. w. N.). Im Übrigen fehlt in den vorliegenden Rechnungen der E… GmbH die Angabe des Leistungszeitpunkts (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, vgl. BFH, Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432) und der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), sodass aus diesen Rechnungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ohnehin kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. 6. Ebenso ist die Frage, ob dem J… der Vorsteuerabzug für den Verkauf an ihn gewährt worden ist, für die Umsatzsteuerpflicht des Klägers irrelevant. 7. Die Klage könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn man davon ausginge, dass der Kläger bei Ausführung der ihm zuzurechnenden Leistungen ab dem 16.08.2005 ohne (eigene) Einnahmeerzielungsabsicht und damit nicht als Unternehmer gehandelt hat. Denn dann würde der Kläger als derjenige, dem nach den obigen Grundsätzen als Vertreter ohne Vertretungsmacht auch die Rechnungsausstellung zuzurechnen ist, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer nach §§ 14c Abs. 2, 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG schulden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen einer englischen Ltd nach ihrer Registerlöschung für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist. Streitig ist die Zurechnung von Umsätzen einer im englischen Handelsregister gelöschten Private Limited Company – Ltd – bei der Umsatzsteuer im Streitjahr 2005. Der Kläger erbrachte im Streitjahr – wie in den Vorjahren – als Einzelunternehmer umsatzsteuerpflichtige Grundstücksvermietungsleistungen. Er war zudem seit ihrer Gründung am xx.11.2003 Geschäftsführer (Director, vgl. Bd. I Bl. 53 der Strafakte – StrA -) der B… Ltd, welche im Companies House (englisches Handelsregister) zur Company No. (Registernummer) 04… mit einer Londoner Geschäftsadresse eingetragen war (vgl. Auszug vom 20.12.2007, hinten im Hefter Kontrollmitteilung). Angaben zum Unternehmensgegenstand waren im Companies House nicht eingetragen. Laut Gewerbeanmeldung des Klägers für die Ltd vom 26.05.2004 (Bd. I Bl. 51 StrA) war Gegenstand des Unternehmens der Großhandel, Import, Export mit und von lebenden Tieren, Computern, elektronischen Artikeln und Zubehör, Textilien, Geschenkartikeln und Haushaltswaren. Zur Sekretärin (Company Secretary) der Ltd war Frau C… bestellt, die (mittlerweile geschiedene, vgl. Bd. III Bl. 515 StrA) Ehefrau des Klägers (Bd. II Bl. 288 StrA), den einzigen Gesellschaftsanteil der Ltd übernahm bei Gründung D…, der Sohn des Klägers (Bd. II Bl. 290 StrA). Im Juli 2005 kaufte die Ltd für insgesamt 120.872,00 € mehrere Glücksspielgeräte und Geldwechsler von einer E… GmbH in F… (laut Handelsregisterabfrage des Berichterstatters vom 09.06.2015 eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht F… zur Registernummer HRB …, mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit gelöscht). Die Rechnungen vom 04.07., 13.07., 18.07. und 21.07.2005 (Bl. 30ff. der Gerichtsakte – GA -) sind jeweils an die Ltd unter der Anschrift G…-Straße in F… adressiert und mit dem Vermerk „Betrag in bar erhalten“ versehen; sie enthalten keine Steuernummer der E… GmbH und kein Lieferdatum. Am 16.08.2005 wurde die Ltd im Companies House gelöscht. Der Kläger gab für sich als Einzelunternehmer zunächst keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 ab. Auch für die Ltd gab er keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab (vgl. Bd. II Bl. 275 StrA). Mit Schreiben an den Beklagten vom 23.01.2006 (Bl. 5 der Einkommensteuerakte – ESt -) erklärte der Kläger, er habe ab dem Jahr 2003 keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb gehabt. In einer Kontrollmitteilung vom 20.09.2006 (vorn im Hefter Kontrollmitteilung) informierte das Finanzamt – FA – H… das FA I… darüber, dass die Ltd nach ihrer Löschung noch erhebliche Umsätze getätigt habe, dass diese dem Kläger als früherem Geschäftsführer der Ltd zuzurechnen seien, und übersandte hierzu zwei Rechnungen der Ltd mit der Bitte um Weiterleitung an das für die Ertragsbesteuerung des Klägers zuständige FA (den Beklagten). Es handelt sich um Rechnungen vom 27.10.2005 (Bl. 34 GA, netto 59.100,00 €, ausgewiesene Umsatzsteuer 9.456,00 €) und 09.11.2005 (Bl. 35 GA, netto 54.300,00 €, ausgewiesene Umsatzsteuer 8.688,00 €) über einen Verkauf der zuvor durch die Ltd von der E… GmbH angekauften Glücksspielgeräte und Geldwechsler an einen Herrn J…. Die Rechnungen weisen als Verkäuferin die Ltd aus. Auf ihnen sind neben der im englischen Handelsregister eingetragenen Londoner Adresse zwei Niederlassungen der Ltd angegeben, die eine in der G…-Straße in F… und die andere in Indonesien. Die Rechnungen enthalten einen Vermerk "per Barverkauf". Am 14.12.2007 erließ der Beklagte gegen den Kläger einen Schätzungsbescheid (Bl. 50 der Umsatzsteuerakte - USt -) und schätzte regelbesteuerte Umsätze i. H. v. netto 150.000,00 € und abzugsfähige Vorsteuerbeträge i. H. v. 4.000,00 € und setzte die Umsatzsteuer 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 20.000,00 € fest. Dabei ging er von den in den beiden der Kontrollmitteilung des FA H… beigefügten Rechnungen an J… ausgewiesenen Nettobeträgen (zusammen 113.400,00 €) zzgl. Umsatzsteuer und geschätzten weiteren Umsätzen aus einzelunternehmerischer Tätigkeit und aus Vermietungen aus (vgl. Vermerk zur Schätzung der Einkommensteuer 2005, Bl. 182 ESt, und Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid für 2005 v. 14.12.2007, Bl. 188 ESt). Der Kläger reichte am 07.01.2008 eine Umsatzsteuererklärung für 2005 ein (Bl. 53 USt), in der er zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen i. H. v. 3.757,00 € und abziehbare Vorsteuerbeträge i. H. v. 72,95 € erklärte. In der Erklärung ist als Unternehmensgegenstand nur „Grundstücksvermietung“ angegeben. Auch die gleichzeitig eingereichte Einkommensteuererklärung 2005 (Bl. 234ff. ESt) enthält keine Angaben zu Einkünften im Zusammenhang mit der Ltd und auch keine Angabe zum ausgeübten Beruf des Klägers und weist u. a. Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zweier Objekte in der K…-Straße in L… aus. Ab dem 18.02.2008 wurde beim Kläger durch das FA M… eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt. Der Beklagte erließ am 22.04.2008 einen Änderungsbescheid und setzte die Umsatzsteuer 2005 unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung entsprechend der Umsatzsteuererklärung vom 07.01.2008 auf 528,17 € fest. Am 29.04.2008 wurde beim Kläger eine Durchsuchung durchgeführt (Bd. I Bl. 104ff. StrA), und es wurden Computer und Unterlagen beschlagnahmt. In dem Durchsuchungsvermerk heißt es, bei der Durchsuchung habe der Kläger angegeben, die Ltd habe seit Ende 2005 nicht mehr existiert. Auf Vorhalt von Rechnungen aus 2005 und 2006 habe er ausgesagt, er habe noch Reste nachträglich veräußert. Die Steuererklärungen für 2005 habe er ungesehen so, wie seine Frau sie ihm vorgelegt habe, unterzeichnet. Auf Vorhalt der Rechnungen an J… habe er ausgesagt, die Lieferungen seien wie in den Rechnungen ausgewiesen erfolgt und teils bar, teils per Überweisung bezahlt worden. Später habe er ausgesagt, er habe die Automaten dem Inhaber der E… GmbH, J…, abgekauft und später ohne Aufschlag zurückverkauft; Geld sei daher gar nicht geflossen. Im Zuge der Fahndungsprüfung wurden Verdichtungen verschiedener Bankkonten des Klägers, seiner Ehefrau und der Ltd angefordert (eine Zusammenfassung der Barumsätze zwischen dem 17.08.2005 und 31.12.2005 auf dem Konto der Ltd findet sich auf Bd. III Bl. 434ff. StrA). In der Strafakte finden sich Ausgangsrechnungen der Ltd bis zum 01.07.2007 (Bd. III Bl. 389ff. StrA). Außerdem findet sich dort ein handschriftlicher, auf den 25.01.2006 datierter Vermerk über die Löschung der Ltd am 16.08.2005 (Bd. II Bl. 378 StrA). Noch im Mai 2008 war die Homepage der Ltd online abrufbar (Bd. III Bl. 393 StrA). Eine Auflistung der aufgefundenen Ausgangsrechnungen der Ltd ohne Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen dem 17.08.2005 und 31.12.2005 ergibt eine Summe von brutto 62.804,21 € (Bd. III Bl. 430ff. StrA). In einem Sachstandsvermerk zur Fahndungsprüfung vom 17.06.2010 (Bd. III Bl. 453ff. StrA) wurden die Umsätze auf den Konten, für die der Kläger verfügungsbefugt war, zusammengefasst. Es ergeben sich auf dem Geschäftskonto der Ltd Barumsätze i. H. v. 45.000,00 € und auf Privatkonten, für die der Kläger verfügungsbefugt war, Bareinzahlungen i. H. v. 49.780,00 €, von denen nach Einschätzung der Prüferin allerdings 26.450,00 € der Geschäftstätigkeit der Ehefrau des Klägers zuzurechnen seien. Außerdem sind auf dem Geschäftskonto Zugänge aus Ausgangsrechnungen i. H. v. 66.119,45 € verbucht. Im Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom 09.08.2010 (Bd. III Bl. 474 StrA) rechnete die Prüferin dem Kläger zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Umsätze 2005 i. H. v. insgesamt 270.612,88 € zu, die sich aus den Zugängen aus Ausgangsrechnungen ohne Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferung auf dem Geschäftskonto der Ltd bei der N… Bank i. H. v. 59.602,20 €, Ausgangsrechnungen über Barverkäufe i. H. v. 2.429,68 €, Bareinzahlungen auf dem Geschäftskonto der Ltd bei der N… Bank i. H. v. 45.000,00 €, Bareinzahlungen auf einem Privatkonto bei der P… Bank auf den Namen der Ehefrau des Klägers, für das der Kläger verfügungsbefugt war, i. H. v. 23.330,00 € und den Rechnungsbeträgen aus den beiden Rechnungen an J… i. H. v. 131.544,00 € zusammensetzen. In einer Stellungnahme zu dem Sachstandsvermerk und dem Bericht vom 22.09.2010 (Bd. III Bl. 499 StrA) führte der Kläger aus, die Bargeldeinnahmen beruhten nicht auf Umsätzen, sondern auf Darlehen des Bruders des Klägers (10.000,00 €) und der Ehefrau des Klägers (20.000,00 € und 30.000,00 €, hierzu waren der Stellungnahme zwei Darlehensverträge zwischen der Ehefrau und der O… Bank beigefügt). Was die Geschäfte mit J… angehe, müssten auch die Eingangsrechnungen über 120.872,00 € berücksichtigt werden; überdies sei kein Geld geflossen, sondern es habe sich um einen abgekürzten Zahlungsweg mit Aufrechnung gehandelt. Zum Zeitpunkt der Rechnungstellung für die Ltd am 27.10.2005 und 09.11.2005 habe er nicht gewusst, dass die Ltd gelöscht gewesen sei. Der handschriftliche Vermerk vom 25.01.2006 über die Löschung der Ltd stamme nicht vom Kläger, sondern von seiner Ehefrau und belege zudem, dass auch diese erst im Januar 2006 von der Löschung erfahren habe. Die Bareinlagen auf dem auf den Namen der Ehefrau geführten P… Bankkonto könnten ihm nicht zugerechnet werden, weil es sich um das Privatkonto der Ehefrau handele. Die Ehefrau des Klägers gab in einer Zeugenvernehmung durch die Prüferin am 27.01.2011 an, sie habe der Ltd in der Tat in bar zwei Darlehen i. H. v. 20.000,00 € und 30.000,00 € gewährt, die sie wiederum mit Darlehen der O… Bank finanziert habe. Das P… Bankkonto sei auf ihren Namen eröffnet worden, weil der Kläger zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die Bareinzahlungen auf diesem Konto stammten teils aus ihrem Vermögen und teils aus dem Vermögen der Ltd; betraglich könne sie keine Aufteilung mehr vornehmen. Was die Rechnungen der Ltd an J… angehe, so sehe sie diese zum ersten Mal. Die Rechnungsnummern seien untypisch. Der Vermerk vom 25.01.2006 über die Löschung der Ltd stamme tatsächlich von ihr. Seinerzeit habe man mit einem Herrn N telefoniert mit dem Ziel, eine Wiedereröffnung der Ltd zu erreichen. Sie habe sich bis Juni 2005 um die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Ltd gekümmert und eigenmächtig zwei Angestellte der Ltd bezahlt, worüber es Streit mit dem Kläger gegeben habe, der dazu geführt habe, dass der Kläger ihr den Zugriff auf das Konto der Ltd entzogen habe und ihr verboten habe, sich weiter um die Ltd zu kümmern. Der Kläger habe sich aber von Anfang an auch nur wenig um die Belange der Ltd gekümmert. In der Abschlussverfügung vom 07.02.2011 (Bd. III Bl. 539 StrA) kam die Prüferin zu der Einschätzung, den Bareinzahlungen auf dem N… Bankkonto der Ltd i. H. v. 45.000,00 € lägen auf Grundlage der Aussage der Ehefrau keine steuerpflichtigen Umsätze zugrunde. Auch hinsichtlich der Bareinzahlungen auf dem P… Bankkonto der Ehefrau lasse die Beweislage eine Zurechnungen von Umsätzen nicht zu. Die Rechnungsbeträge aus den Rechnungen an J… i. H. v. 131.544,00 € seien dem Kläger dagegen als steuerpflichtige Umsätze zuzurechnen. Die Eingangsrechnungen der E… GmbH seien allerdings der Ltd zuzurechnen, weil diese zu dieser Zeit noch existiert habe. Auch die Zugänge auf dem N… Bankkonto aus den weiteren Ausgangsrechnungen der Ltd nach dem 16.08.2005 i. H. v. 59.602,20 € sowie die Beträge aus den Ausgangsrechnungen über Barverkäufe i. H. v. 2.429,68 € seien dem Kläger zuzurechnen. Es ergebe sich eine Bruttosumme von 193.575,88 €, was einem Nettoumsatz von 166.875,75 € entspreche. An Vorsteuern seien 4.576,33 € abzugsfähig. Hinzuzurechnen seien die vom Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung angegebenen Beträge (Umsatz netto 3.757,00 €, Vorsteuer 72,85 €). Im Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom 14.02.2011 (Bl. 31ff. der Betriebsprüfungsakte – BP -) heißt es entsprechend, der Kläger habe für die Ltd bis zu deren Löschung Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim FA H… eingereicht. Für die Zeit nach der Löschung seien die Umsätze, die unter dem Namen der nicht mehr existenten Firma erwirtschaftet worden seien, dem Kläger als Einzelunternehmer zuzurechnen. Diese Umsätze habe der Kläger weder in seinen eigenen Umsatzsteuererklärungen noch in Umsatzsteuererklärungen für die Ltd gegenüber dem FA H… angegeben. Im Rahmen der Prüfung habe der Kläger angegeben, er habe die Geräte dem Geschäftsführer der E… GmbH, J…, bei dessen Unternehmensschließung abgekauft und dann wieder an die von diesem neu gegründete Firma veräußert (Laut Handelsregisterabfrage vom 09.06.2015 war J… allerdings niemals als Geschäftsführer der E… GmbH eingetragen). Tatsächlich habe es keinen Geldfluss gegeben, sondern es sei aufgerechnet worden. Neben den beiden Rechnungen an J… seien für die Limited nach der Löschung bis zum Ende des Jahres 2005 noch weitere Ausgangsrechnungen gestellt worden, und es seien Zahlungen auf ihrem Geschäftskonto bei der N… Bank eingegangen. Außerdem seien im Namen der Limited in diesem Zeitraum verschiedene Aufwendungen einschließlich Lohnzahlungen verausgabt worden. Aus der Auswertung der Bankunterlagen und Rechnungen einschließlich der Rechnungen an J… ergäben sich dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze des Klägers i. H. v. brutto 193.575,88 € (netto 166.875,75 €, Umsatzsteuer 26.700,12 €) und abziehbare Vorsteuerbeträge i. H. v. 4.576,63 €. Um diese Beträge seien die in der Umsatzsteuererklärung des Klägers angegebenen Beträge zu erhöhen. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung und setzte entsprechend mit Änderungsbescheid vom 17.05.2011 (Bl. 14ff. GA) die Umsatzsteuer auf 22.651,54 € fest. Am 19.06.2011 legte der Kläger Einspruch ein (Bl. 5 des Hefters Rechtsbehelfsvorgang – Rb -). Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 01.09.2011 (Bl. 12 Rb) aus, er habe erst im Januar 2006 von der Löschung der Limited erfahren. Bei J… habe das für diesen zuständige FA den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Ltd nicht zugelassen. Beim Kläger seien auch keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der verkauften Geräte berücksichtigt worden. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 13.09.2011 (Bl. 16 Rb), die Ltd habe mit ihrer Löschung am 16.08.2005 ihre Rechtsfähigkeit verloren. Daher seien unabhängig von seiner Kenntnis von der Löschung die vom Kläger für die Ltd ausgeführten Umsätze ihm persönlich zuzurechnen. Durch die Aufrechnung der Kaufpreisforderung der E… GmbH bzw. des Herrn J… mit der Kaufpreisforderung der Ltd bzw. des Klägers sei auch die Gegenleistung erbracht worden. Ob Herrn J… der Vorsteuerabzug versagt worden sei, sei für die Umsatzbesteuerung des Klägers irrelevant. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 02.10.2011 (Bl. 18 Rb), eine ausländische Gesellschaft bestehe zivilrechtlich auch nach dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit so lange als Restgesellschaft fort, wie die Liquidation ihres inländischen Vermögens nicht abgeschlossen sei. Auch als Steuersubjekt bestehe eine gelöschte Ltd fort, solange sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen habe, und werde weiter wie eine mit der bisherigen Ltd identische Kapitalgesellschaft besteuert. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 23.11.2011 (Bl. 36 Rb), der Automatenverkauf im Herbst 2005 sei nicht im Rahmen der Liquidation der Ltd getätigt worden. Der gelöschten Ltd könnten aber nur im Rahmen der Liquidation getätigte Umsätze zugerechnet werden. Werde eine gelöschte Ltd dagegen weiter werbend tätig, seien die Umsätze unabhängig von ihrer Kenntnis von der Löschung den Gesellschaftern zuzurechnen. Gerade die fehlende Kenntnis des Klägers von der Löschung schließe aus, dass er im Rahmen der Liquidation tätig geworden sei. Zudem seien die Umsätze auch bei der Ltd nicht besteuert worden. Das Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung betreffend die Umsatzsteuer 2005 wurde am 30.05.2012 nach § 153 Strafprozessordnung – StPO – eingestellt (Bd. III Bl. 582ff. StrA). Mit Einspruchsentscheidung vom 15.03.2013 (Bl. 17ff. d. A.) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, die Auflösung einer englischen Ltd führe nach englischem Recht unmittelbar zum Verlust ihrer rechtlichen Existenz und zum Anfall ihres Vermögens, soweit es nicht im Ausland belegen sei, an die englische Krone. Das in Deutschland belegene Vermögen werde einer Restgesellschaft zugeordnet, die für Zwecke des Haltens des inländischen Vermögens konstruiert werde. Für Zwecke des Besteuerungs- bzw. finanzgerichtlichen Verfahrens werde die gelöschte Ltd als fortbestehend behandelt, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen habe und gegen sie gerichtete Bescheide angreife. Soweit die gelöschte Ltd aber nicht bloß im Rahmen ihrer Liquidation tätig werde, sondern sich weiterhin am Wirtschaftsleben beteilige, sei beim Tätigwerden einer Person im Namen der Ltd vom Vorliegen eines Einzelunternehmens auszugehen. Der Umfang der von der Steuerfahndung vorgefundenen Ausgangsrechnungen und Zahlungseingänge nach der Löschung spreche ebenso für eine Teilnahme des Klägers am Wirtschaftsleben nach Löschung der Ltd wie die Tatsache, dass die nach der Löschung der Ltd angefallenen Kosten auch Lohnzahlungen umfassten. Es sei im Übrigen nicht glaubhaft, dass der Kläger von der Löschung der Ltd nichts gewusst haben wolle, weil davon auszugehen sei, dass die englischen Behörden den Kläger als Geschäftsführer der Ltd informiert hätten. Ob Zahlungen der Ltd an die E… GmbH und von J… an den Kläger bzw. die Limited tatsächlich geflossen seien oder ob insoweit eine Aufrechnung stattgefunden habe, sei für die Entstehung der Umsatzsteuer irrelevant. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Kläger die Umsatzsteuer nach § 14c Umsatzsteuergesetz – UStG - schulde. Der Vorsteueranspruch aus dem vor ihrer Löschung getätigten Kauf der Geräte stehe der Ltd zu, nicht dem Kläger. Am 18.04.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag aus, er gehe davon aus, dass eventuelle Postsendungen des englischen Handelsregisters an die Adresse eines zum Zeitpunkt der Löschung der Ltd ebenfalls nicht mehr existierenden englischen Büros für Firmengründungen im Ausland gesendet worden sein dürften. Von der Löschung habe er erst am 25.01.2006 erfahren; seitdem seien keine Rechnungen mehr für die Ltd geschrieben worden. Für die E… GmbH ergebe sich aus den Verkäufen an die Ltd eine Umsatzsteuerzahllast i. H. v. 16.672,00 €, und gegen den Kläger sei für die Lieferungen der Ltd an J… Umsatzsteuer i. H. v. 18.145,00 € festgesetzt worden. Dagegen sei weder der Ltd noch J… ein entsprechender Vorsteuerabzug zugebilligt worden; dies widerspreche umsatzsteuerlichen Grundregeln. Im Übrigen sei mindestens der Verkauf der Geräte an J… der Liquidation der Ltd zuzurechnen und stelle keine werbende Tätigkeit dar. Lohnzahlungen und die Erfüllung sonstiger bereits vorher getroffenen Vereinbarungen mit Lieferanten und Abnehmern seien im Rahmen einer Liquidation auch nicht ungewöhnlich. Der Kläger beantragt, 1. den Umsatzsteuerbescheid v. 17.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2013 ersatzlos aufzuheben und 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, es sei unklar, ob und inwieweit ein Verhalten des Klägers für die Löschung der Ltd ursächlich sei. Die Löschung der Ltd müsse er auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er davon tatsächlich nichts gewusst haben sollte. Der Kläger habe unter dem Namen der gelöschten Ltd insgesamt Umsätze i. H. v. brutto 193.575,75 € getätigt. Auf dem Geschäftskonto der Ltd seien von August bis Dezember 2005 monatlich zwischen 7.188,82 € und 23.314,01 € eingegangen (insgesamt 66.119,45 €). Eine Liquidationsabsicht sei von daher nicht erkennbar gewesen. Es gebe keinen Grundsatz, dass mit der Erhebung der Umsatzsteuer beim Leistenden auch ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger erfolgen müsse, weil jeweils eigene umsatzsteuerliche Regeln anzuwenden seien. Dem Gericht haben zwei Bände Steuerakten zur Steuernummer … (Einkommensteuer- und Vertragsakte), die der Beklagte für den Kläger und dessen damalige Ehefrau führte, drei Bände Strafakten und zwei Bände Steuerakten (Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungsakte) zur Steuernummer …, die der Beklagte für den Kläger führt, sowie ein Hefter mit einer Kontrollmitteilung des FA H… und ein Hefter zum Rechtsbehelfsvorgang vorgelegen.