Urteil
7 K 7232/14
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2016:0622.7K7232.14.0A
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Leitsätze
1. Vor der ab 01.07.2013 geltenden Neuregelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind Regieleistungen von selbständigen Bühnenregisseuren umsatzsteuerpflichtig(Rn.52)
.
2. Der Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG greift nicht ein(Rn.69)
.
3. Die Regieleistungen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG ermäßigt zu besteuern, wenn nach dem Inhalt der Regieverträge die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG der wesentliche Inhalt der zu beurteilenden Leistungen ist(Rn.85)
(Rn.86)
(Rn.91)
.
Tenor
Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2004 um 2.478,95 € niedriger festgesetzt.
Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2005 um 3.868,70 € niedriger festgesetzt.
Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2006 um 116,72 € niedriger festgesetzt.
Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2007 um 4.904,08 € niedriger festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 77 % der Klägerin und zu 23 % dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor der ab 01.07.2013 geltenden Neuregelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind Regieleistungen von selbständigen Bühnenregisseuren umsatzsteuerpflichtig(Rn.52) . 2. Der Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG greift nicht ein(Rn.69) . 3. Die Regieleistungen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG ermäßigt zu besteuern, wenn nach dem Inhalt der Regieverträge die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG der wesentliche Inhalt der zu beurteilenden Leistungen ist(Rn.85) (Rn.86) (Rn.91) . Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2004 um 2.478,95 € niedriger festgesetzt. Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2005 um 3.868,70 € niedriger festgesetzt. Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2006 um 116,72 € niedriger festgesetzt. Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2007 um 4.904,08 € niedriger festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 77 % der Klägerin und zu 23 % dem Beklagten auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als ein Teil der Leistungen der Klägerin in den Streitjahren dem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. 1. Die Umsätze der Klägerin sind steuerpflichtig. a) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung – UStG a. F. – greift nicht ein. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG a. F. waren u. a. von der Steuer befreit die Umsätze der Theater und Orchester des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. Das galt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG a. F. auch für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigte, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG a. F. bezeichneten Einrichtungen erfüllten. Eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfaltet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach zutreffender Auffassung des BFH (Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. a) aa) der Gründe m. w. N., so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., A. II. der Gründe) lediglich insoweit, als in ihr festgestellt wird, dass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG a. F. bezeichneten Einrichtungen erfüllt, mithin ihre Leistungen den gleichen kulturellen Stellenwert haben. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG a. F. gleichartig ist, obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Auf dieser Grundlage hat der BFH im Einklang mit dem erkennenden Senat entschieden, dass ein selbständiger Bühnenregisseur nicht als gleichartige Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG angesehen werden kann (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. a) bb) der Gründe). Dabei stützt sich der BFH auf die Erwägung, dass Umsätze eines Theaters nur dann vorliegen können, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen. Dieses Wesensmerkmal eines Theaterumsatzes muss auch für einen Umsatz einer Einrichtung, die einem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartig ist, erfüllt sein. Der Regisseur wirkt aber im Grundsatz nicht während der Vorstellungen auf der Bühne. Er gibt zwar der Tätigkeit der auf der Bühne agierenden Schauspieler das Gepräge; die Handlungen der Schauspieler sind ihm dadurch aber nicht als eigene zuzurechnen. Soweit die Klägerin anführt, der BFH habe bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Einrichtung im Ergebnis allein auf die Erfüllung der kulturellen Aufgaben abgestellt, ist dem nicht zu folgen. Zwar hat der BFH in der Tat einleitend die Formulierung verwendet: „Ein Theater […] hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen.“ Das sodann für die konkrete Unterscheidung verwandte Kriterium der eigenen Bühnenpräsenz ist aber kein aufgabenbezogenes, sondern ein tätigkeitsbezogenes Kriterium. Die begünstigte Aufgabe besteht darin, die Stücke dem Publikum zugänglich zu machen, die begünstigte Tätigkeit ist das Spiel der Schauspieler auf der Bühne. Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit treffen insoweit kein den Landeskulturbehörden vorbehaltenes kulturelles Urteil. Denn die Frage, ob eine Tätigkeit eines Bühnenregisseurs derjenigen eines Theaters gleichartig ist, wird nach dem vorstehend dargestellten Kriterium völlig unabhängig von der künstlerischen Gestaltungshöhe der Leistungen des Bühnenregisseurs und dem Ausmaß seines Beitrags zu den Aufgaben des Theaters beantwortet. Von daher wird auch die Bindungswirkung der Bescheinigungen der Senatsverwaltung B… vom 15.11.2004 nicht missachtet, weil diese keine Aussage über die Gleichartigkeit der Tätigkeit, sondern nur über die Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben trifft. Eine abweichende Auslegung für die Streitjahre ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2013 in § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG neuer Fassung – n. F. – den neuen Satz 3 eingefügt hat, nach dem auch die Umsätze von Bühnenregisseuren an Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Sätze 1 und 2 UStG steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Denn eine Rückwirkung für die Streitjahre hat der Gesetzgeber in Art. 31 Abs. 4 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz gerade nicht angeordnet. Die vom Kläger zitierte Passage aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache – BT-Drs. – 17/10000, S. 70: „Die Ergänzung der Steuerbefreiungsnorm […] um die Leistungen der Bühnenregisseure […] schafft nunmehr für alle Seiten Rechtsklarheit“) ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber von einer zuvor schon bestehenden Steuerbefreiung für Bühnenregisseure ausgegangen wäre, die er lediglich hätte klarstellen wollen. Dies zeigt sich schon daran, dass die Gesetzesbegründung von einer „Ergänzung“ spricht. Ferner heißt es in der Gesetzesbegründung auch: „Über die Ergänzung der Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nummer 20 UStG um die Leistungen der Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen hinaus ergibt sich weder eine Änderung der bisherigen Rechtslage noch ein Spielraum für eine erweiternde Auslegung auf weitere Berufsgruppen.“ Daraus folgt, dass der Verfasser der Gesetzesbegründung ebenfalls von einer Änderung der Rechtslage für Bühnenregisseure ausging. Auch die Bescheinigung des Regierenden Bürgermeisters vom 30.01.2015 gibt von daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts her, weil sie über die bereits vorgerichtlich vorgelegten Bescheinigungen inhaltlich nur insoweit hinausgeht, als sie sich auf die Voraussetzungen des erst nach dem Streitzeitraum anwendbaren § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 3 UStG n. F. bezieht. Die Klägerin kann die Anwendung der Steuerbefreiung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Hinblick darauf verlangen, dass die Finanzverwaltung teilweise schon während der Geltungszeit von § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG a. F. für die Leistungen von Orchesterdirigenten eine Steuerbefreiung für möglich gehalten hat, für diejenigen von Bühnenregisseuren jedoch nicht (z. B. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 13.06.2005 S7238-2-VA4, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2005, 573). Denn zum einen wird der Dirigent – anders als der Bühnenregisseur – regelmäßig auch während der Aufführungen des Orchesters sichtbar auf der Bühne tätig und wird vom Publikum als (mit-)aufführender Musiker wahrgenommen. Von daher ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, weil dieser nur die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte verbietet. Zum anderen bindet die Auffassung der Finanzverwaltung in gesetzesinterpretierenden Verwaltungsanweisungen die Finanzgerichte nicht, sodass diese Verwaltungsauffassung, die ohnehin nur auf Dirigenten bezogen ist, erst recht nicht für weitere künstlerische Berufe eine Bindungswirkung entfaltet. b) Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Umsätze auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) MwStSystRL bzw. für die Zeit bis 31.12.2006 auf die wortgleiche Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – 6. EG-Richtlinie – berufen. Nach diesen Bestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten danach nicht verpflichtet sind, alle kulturellen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien, sondern im Grundsatz frei entscheiden dürfen, welche kulturellen Dienstleistungen von der Steuer befreit werden und welche nicht (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. b) aa) der Gründe, so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., A. III. 1. b) der Gründe). Anders als der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, a. a. O., A. III. 2. b) der Gründe) sieht der BFH im Ausschluss von Bühnenregisseuren aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auch keinen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 1. b) aa) der Gründe). Insoweit stellt der BFH darauf ab, dass der Neutralitätsgrundsatz insbesondere verbiete, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Da aber auch die entgeltliche Gestellung von bei einer öffentlichen Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG a. F. angestellten Theaterregisseuren durch diese Einrichtungen an andere Theater nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b), 1. SpStr. 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 134 Buchst. a) MwStSystRL nicht unter die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung falle und auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG a. F. nicht eingreife, würden alle Bühnenregisseure insoweit gleichbehandelt. Der erkennende Senat schließt sich nunmehr insoweit der Auffassung des BFH an. Aus den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten ergibt sich kein Anlass, von der Entscheidung des BFH abzuweichen. In der Tat hat der EuGH in der Rechtssache Hoffmann (Urteil vom 03.04.2003 C-144/00, BStBl II 2003, 679, Tenor zu 1.) entschieden, dass die Leistungen von Solisten denjenigen von Ensembles gleichzustellen sind. Daraus folgt aber nur, dass auch ein einzelner Schauspieler, welcher ein Solostück darbietet, einem Ensemble von Schauspielern gleichzustellen ist. Insoweit besteht nämlich eine Wettbewerbssituation zwischen dem Soloschauspieler und den steuerbefreiten Theaterensembles. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass auch Künstler, welche nicht im Rahmen der Aufführung eines Theaterstücks auf der Bühne spielen, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ebenfalls in die Steuerbefreiung einbezogen werden müssen. Der EuGH hat zwar nicht entschieden, dass die Steuerbefreiung allein auftretenden Künstlern vorbehalten sei. Er hat aber umgekehrt auch nicht entschieden, dass nicht auftretende Künstler zwingend den auftretenden Künstlern gleichgestellt werden müssten. Eine Steuerbefreiung von selbständigen Bühnenregisseuren ist danach gemeinschaftsrechtlich zulässig, aber nicht gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die Aussage des Generalanwalts im Schlussantrag vom 14.11.2002 zur Rechtssache Hoffmann, dass alle Einrichtungen, die auf rechtmäßiger Grundlage kulturelle Dienstleistungen erbrächten, per Definitionem kulturelle Einrichtungen darstellten, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Denn es ist wohl unstreitig, dass die Klägerin eine kulturelle Einrichtung i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) MwStSystRL ist. Wie bereits dargestellt, muss ein Mitgliedstaat aber nicht jede kulturelle Einrichtung i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreien. Der Ausschluss selbständiger Bühnenregisseure führt im Übrigen zwar zu einer Verringerung der mit der Steuerbefreiung bezweckten Verbilligung der Eintrittskarten für Theatervorstellungen, macht die Steuerbefreiung auch nicht weitgehend gegenstandslos, weil bei den Theatern in erheblichem Umfang nicht mit Umsatzsteuer belastete Kostenbestandteile verbleiben (z. B. die Schauspielleistungen angestellter Schauspieler und allgemein alle Leistungen durch Angestellte des Theaters). Zudem entstehen Theatern in erheblichem Umfang Aufwendungen für unmittelbar oder mittelbar mit Vorsteuer belastete Eingangsleistungen (z. B. für Gebäude und Betriebskosten), die fraglos nicht zu den als kulturelle Leistungen zu befreienden Umsätzen gehören. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ist die Steuerbefreiung nicht zu gewähren. Denn die Bescheinigungen, auf die sich die Klägerin insoweit stützt (Bd. I Bl. 53 und Bl. 50 USt), enthalten schon nicht die Aussage, dass sämtliche Leistungen der Klägerin umsatzsteuerbefreit seien, sondern bestätigen eben nur das Vorliegen einer von mehreren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die Bescheinigungen verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass sie nicht mit der tatsächlichen Umsatzsteuerbefreiung gleichzusetzen seien und darüber das zuständige FA zu entscheiden habe. Die Bescheinigung wurde vom Beklagten auch nicht verworfen, denn der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Befreiungsvorschrift genannten öffentlichen Einrichtungen erfüllt. Ferner gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung oder Verwaltungsvorschriften, nach denen der Umfang der Bindungswirkung der Bescheinigungen der Kulturbehörden umfassender als wie zuvor dargestellt beurteilt wurde. Schließlich dürfte die Frage des Vertrauensschutzes einem Billigkeitsverfahren vorbehalten bleiben. 2. Die streitgegenständlichen Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz, soweit die Beteiligten nicht vom Entstehen urheberrechtlich geschützter Werke ausgegangen sind. a) Auf die Leistungen der Klägerin, jedenfalls soweit sie der Beklagte dem Regelsteuersatz unterworfen hat, ist allerdings nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Nach dieser Vorschrift unterliegt dem ermäßigten Steuersatz die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Nichtanwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG ergibt sich daraus, dass ein Bühnenregisseur aus den vorstehend dargestellten, auch für § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG a. F. maßgeblichen Gründen weder selbst ein Theater darstellt, noch selbst ein solches betreibt und auch keine den Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen erbringt (BFH, Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 2. a) der Gründe, so auch der erkennende Senat im Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B, a. a. O., D. I. der Gründe). b) Die Klägerin kann sich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch nicht unmittelbar auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) Unterabs. 3 i. V. m. Anhang H Kategorie 8 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 9 MwStSystRL berufen. Nach diesen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf die Eintrittsberechtigung für (u. a.) Theater sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen anwenden. Wie der BFH (Urteil vom 04.05.2011 XI R 44/08, a. a. O., II. 2. b) der Gründe) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06.05.2010 C-94/09 – Kommission ./. Frankreich, Slg. I 2010, 4263, Rn. 28ff. m. w. N.) entschieden hat, haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i. S. v. Anhang H 6. EG-Richtlinie bzw. Anhang III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen. Die selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist hiernach nicht ausgeschlossen, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass in Deutschland die Leistungen von Bühnenregisseuren anders als die Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem Regelsteuersatz unterliegen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH hält der Senat an der im Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06/02 B, a. a. O., D. II. der Gründe) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest. Soweit sich die Klägerin im Einspruchsverfahren auf das Urteil des EUGH in Sachen Kommission ./. Deutschland (Urteil vom 23. 10. 2003 C-109/02, a. a. O.) berufen hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht einerseits einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, anwenden, andererseits auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwenden darf. Maßgeblich stützt sich der EuGH insoweit darauf, dass die Leistungen von Solisten für einen Veranstalter den anderen genannten Leistungen gleichartig seien und deshalb mit diesen in Wettbewerb stünden (Rn. 20ff. des EuGH-Urteils). Die Leistungen eines Bühnenregisseurs sind aber anderen, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG ermäßigt besteuerten Leistungen nicht gleichartig, weil es sich nicht um eigene Darbietungen auf der Bühne vor einem Publikum handelt. c) Auf die Leistungen der Klägerin ist nur teilweise nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. aa) (1) Nach dieser Vorschrift gilt der ermäßigte Steuersatz für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben. Dem liegt Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) Unterabs. 3 i. V. m. Anhang H Kategorie 8 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 9 MwStSystRL zugrunde, wonach zu den Leistungen, welche die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer befreien können, auch die ausübenden Künstlern geschuldeten urheberrechtliche Vergütungen gehören. (2) Welche urheberrechtlichen Ansprüche Bühnenregisseure wie die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Inszenierungen erwerben, ist umstritten. Jedenfalls in der Rechtsprechung und der älteren Literatur überwiegen die Stimmen, die davon ausgehen, dass Bühnenregisseure mit ihren Inszenierungen keine Werke i.S. des § 2 UrhG oder Bearbeitungen i.S. des § 3 UrhG schaffen, sondern lediglich ausübende Künstler i.S. der §§ 73 ff. UrhG sind (vgl. z.B. Oberlandesgericht – OLG - Dresden, Urteil vom 16.05.2000 14 U 729/00, Neue Juristische Wochenschrift – NJW - 2001, 622; die Nachweise bei Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 2 Rn 55; Ahlberg in Ahlberg/Götting, Beck’scher Online-Kommentar -BeckOK- Urheberrecht, 12. Edition, Stand: 01.04.2016, UrhG § 7 Rn 17 ff.). So wurde in der Inszenierung nicht die Schaffung eines neuen, eigenständigen Werkes, sondern die Wiedergabe eines bereits vollendeten Werkes gesehen, so dass die Bühnenregie in der Regel als reine Werkinterpretation zu qualifizieren sei (OLG Dresden, Urteil vom 16.05.2000 14 U 729/00, NJW 2001, 622; Büscher in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 73 Rn 14). Jedenfalls sei die Inszenierung ohne das vorbestehende Werk nicht denkbar, so dass allenfalls eine Bearbeitung i.S. des § 3 UrhG in Betracht komme. Das Vorliegen einer Bearbeitung erfordere, dass in die Substanz des vorbestehenden Werks eingegriffen werde (Ahlberg in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 12. Edition, Stand: 01.04.2016, UrhG § 7 Rn 19). Demgegenüber wird in der neueren Literatur eingewandt, wegen der künstlerischen Eigenständigkeit der Tätigkeit des Regisseurs und den von diesem zu treffenden künstlerisch-ästhetischen Entscheidungen über die konkrete Form der Darstellung, sei regelmäßig ein eigenständiges Inszenierungswerk anzuerkennen, wenn die künstlerische Leistung des Regisseurs gegenüber anderen Regieleistungen die erforderliche Individualität aufweise (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 2 Rn 55). (3) Davon ausgehend müsste das Gericht für die Bejahung eines Werkes oder einer Bearbeitung i.S. der §§ 2, 3 UrhG mindestens feststellen können, dass die streitigen Regieleistungen der Klägerin gegenüber anderen Regieleistungen die erforderliche Individualität aufwiesen. Hätte die Klägerin ein Werk mehr oder weniger textgetreu und entsprechend den Regieanweisungen des Autors auf die Bühne gebracht oder Gestaltungsmittel früherer Inszenierungen anderer Regisseure verwendet, würde es wohl unstreitig an einem Werk oder einer Bearbeitung fehlen. Solche Feststellungen kann das Gericht im Streitfall nicht treffen, weil es keine Erkenntnisse über den Inhalt der Inszenierungen hat. Sollte es an einem Werk oder einer Bearbeitung i.S. der §§ 2, 3 UrhG fehlen und die Klägerin nur ausübende Künstlerin i.S. der §§ 73 ff. UrhG gewesen sein, bedurfte es keiner Übertragung urheberrechtlich geschützter Rechte, um ihre Inszenierungen auf der Bühne aufzuführen. Denn insoweit gewähren die §§ 73 ff. UrhG dem Künstler keine Schutzrechte. § 78 UrhG regelt nicht die Aufführung auf der Bühne, wie sich aus dem Verweis auf § 19a UrhG ergibt (Büscher in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 78 Rn 3; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 19a Rn 2; Stang in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 12. Edition, Stand: 01.04.2016, UrhG § 78 Rn 3). Die §§ 73 ff. UrhG sind lediglich dann relevant, wenn die Theater die Inszenierungen audiovisuell weiter verwertet haben sollten. Letzteres kann ausgeschlossen werden, weil die Klägerin trotz der wiederholt vereinbarten gesonderten Vergütungspflicht für solche Verwertungshandlungen keine entsprechenden Einnahmen in den Streitjahren erklärt hat. Der Klägervertreter hat im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt auch keine audiovisuellen Verwertungshandlungen vorgetragen. (4) Ausweislich der von der Klägerin in den Streitjahren abgeschlossenen Verträge gingen die Beteiligten zum Teil davon aus, dass die Klägerin Werke/Bearbeitungen i.S. der §§ 2 oder 3 UrhG geschaffen hat, während die Beteiligten bei einem anderen Teil davon ausgegangen sind, dass die Klägerin nur Rechte als Mitwirkender gemäß §§ 73 ff. UrhG erworben hat. Hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt eine übereinstimmende Einordnung als Werk/Bearbeitung in dem Vertrag mit der Oper H…: „Die Oper hat das Recht, das Werk mit der Ausstattung zeitlich und räumlich unbegrenzt aufzuführen, insbesondere auch bei Gastspielen“ (Bl. 82 GA). Hier wird ausdrücklich das in § 19 UrhG genannte Recht zur Aufführung geregelt, welches der Klägerin nur zusteht, wenn es sich um ein Werk oder eine Bearbeitung i. S. v. §§ 2, 3 UrhG handelt. Ebenfalls ausreichend zum Ausdruck kommt die Einordnung der Leistungen der Klägerin als Werk oder Bearbeitung in den Verträgen mit dem E… Theater: „Der Gast räumt dem Theater für seine Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. […] Der Gast räumt dem Theater die ausschließliche Nutzung seines Bearbeitungsurheberrechts ein.“ (Bl. 89/143 GA; Bl. 87 GA; Bl. 85 GA). Dies ist insbesondere auch an den verwendeten Begriffe „Bearbeitungsurheberrecht“ und „Werk“ und sowie der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte ohne Einschränkungen auf Rechte nach §§ 73ff. UrhG festzumachen. Bei dem nicht vorgelegten Vertrag mit dem Theater E… (Peleas) geht der Senat davon aus, dass die Regelungen insoweit denjenigen in den vorliegenden Verträgen mit dieser Bühne entsprechen. Entsprechendes gilt für den Vertrag mit dem F… Schauspielhaus: „Das F… Schauspielhaus erwirbt mit der Zahlung des in § 4 genannten Honorars das Aufführungsrecht der Inszenierung zur zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung“ (Bl. 152 GA). In den übrigen Verträgen kommt dagegen nicht zum Ausdruck, dass die Beteiligten von über die §§ 73ff. hinausgehenden Rechten nach dem UrhG ausgegangen wären. Soweit es heißt: „Der Gast räumt der Bühne das Recht ein, das von ihm inszenierte Werk auch bei Gastspielen aufzuführen. Er ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird.“ (Hessisches Staatstheater vom 22.02.2006 – Bernarda, Bl. 146; vom 22.05.2006 – Die tätowierte Rose, Bl. 93/149) bzw. „Der Gast räumt der Bühne alle Rechte nach dem UrhG ein. Davon ist insbesondere das Recht umfasst, das vom Gast ausgestattete Werk auch bei Gastspielen aufzuführen. […] Der Gast ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird.“ (Hessisches Staatstheater vom 11.06.2004 – Geierwally, Bl. 79 GA; vom 10.09.2007 – Die Jüdin von Toledo, Bl. 95, 156 GA; vom 17.04.2008 – Werther, Bl. 96, 159 GA), versteht der Senat dies so, dass es den Beteiligten – neben den Rechten nach §§ 73ff. UrhG - maßgeblich um das Recht zur Veranstaltung von Gastspielen mit den damit notwendig einhergehenden Änderungen an der Inszenierung wegen der unterschiedlichen Bühnen- und Raumverhältnisse ging, nicht aber um die Vorstellung, dass auch für die „Heimspiele“ eine Übertragung des Aufführungsrechts notwendig gewesen wäre. In den anderen Verträgen kommt sogar positiv zum Ausdruck, dass die Beteiligten nur oder jedenfalls im Schwerpunkt von Rechten nach §§ 73ff. UrhG ausgegangen sind: „Der Gast ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird. Die Leistungsschutzrechte i. S. v. § 73ff. UrhG in der jeweiligen Fassung werden an das Theater abgetreten.“ (Hessisches Staatstheater vom 08.01.2009 – Lulu, Bl. 100, 167 GA) und „Der Gast räumt der Bühne für ihre Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein (insbesondere nach den §§ 73ff. UrhG), sei Werk / seine Leistung in unveränderter Form zu nutzen und zu verwerten (Theater G… – Atropa, Bl. 101, 162 GA) sowie „Der Gast räumt der Bühne für ihre Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte, insbesondere nach §§ 73ff. UrhG, ein, sein Werk / seine Leistung in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin ist insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und / oder Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht zu Direktwiedergaben, auch im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen), enthalten“ (Schauspiel D… vom 11.04.2005 - Zement, Bl. 90 GA; dafür, dass sich in dem Vertrag mit dem Schauspiel D… vom 08.05.2007 – Tochter der Luft (Bl. 97 GA), bei dem die Seite mit der Urheberklausel fehlt, insoweit günstigere Klauseln fänden, hat der Senat keine Anhaltspunkte). Denn der Verweis auf §§ 73 ff. UrhG wäre überflüssig, wenn die Klägerin bereits Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk i.S. des § 2 UrhG oder einer Bearbeitung i.S. des § 3 UrhG eingeräumt hätte (Stang in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 12. Edition, Stand: 01.04.2016, UrhG § 73 Rn 22). Dies gilt auch dann, wenn die Inszenierung der Klägerin in denselben Verträgen als „sein Werk/seine Leistung“ bezeichnet wird. Das Gericht sieht darin lediglich das Bemühen, die Arbeitsergebnisse der Klägerin umfassend zu umschreiben. bb) (1) Soweit die Klägerin mit ihren Inszenierungen Werke i.S. des § 2 UrhG oder Bearbeitungen i.S. des § 3 UrhG geschaffen haben sollte oder die Vertragsbeteiligten von der Einräumung von Nutzungsrechten an solchen Werken oder Bearbeitungen ausgehen, folgt daraus nicht ohne weiteres die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Nr. 7 Buchst. c) UStG auf die streitigen Umsätze. Für die Sachentscheidung kommt es darauf an, von welchen urheberrechtlichen Ansprüchen die Beteiligten in den Regieverträgen ausgegangen sind (s. im Folgenden unter [2]). Sind die Beteiligten vom Entstehen eines Werks i.S. des § 2 UrhG oder einer Bearbeitung i.S. des § 3 UrhG ausgegangen, handelt es sich um einheitliche Leistungen, bei denen sich die Klägerin zur Erstellung der Inszenierung, zur Übertragung von Nutzungsrechten daran und zur Erfüllung weiterer Pflichten (insbesondere Anwesenheitspflichten und Terminvorgaben) verpflichtete (s. im Folgenden unter [3]) und die dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen. Im Übrigen unterliegen die Leistungen der Klägerin dem Regelsteuersatz (s. im Folgenden unter [4]). (2) Denn es kommt nicht auf den objektiven urheberrechtlichen Charakter der Arbeitsergebnisse der Klägerin an, sondern auf die im jeweiligen Vertragswerk zum Ausdruck gekommene Auffassung der Vertragsparteien und ihre Regelung zum Gegenstand der Leistungen der Klägerin, für die sie die vereinbarte Gegenleistung erhalten sollte. Dafür spricht, dass jedenfalls für die Frage, ob die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG der wesentliche Inhalt der zu beurteilenden Leistungen ist, auf die zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung und das erzielte wirtschaftliche Ergebnis abzustellen ist (Ehrt in BeckOK UStG, 9. Ed. 01.03.2016, § 12 Nr. 7 Buchst. c) UStG, Rn. 25; Husmann in Rau/Dürrwächter, UStG, Dokumentenstand 131. Lieferung 08.2007, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG, Rn. 12; Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE -). Dafür spricht auch, dass die Finanzverwaltung für die Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen ist, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt, sodass, wenn die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf ausgehen, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (Abschn. 12.7 Abs. 17 UStAE, zust. Ehrt in BeckOK UStG, 9. Ed. 01.03.2016, § 12 Nr. 7 Buchst. c) UStG, Rn. 25.2). Diese Auffassungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der es für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes entscheidend auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen ankommt (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25.11.2004 V R 12/03, V R 33/04, BFH/NV 2005, 1152; vom 09.09.2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597 m.w.N.). (3) Eine Aufspaltung der vereinbarten Leistungen z.B. in die Erstellung der Inszenierung einerseits und die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte daran andererseits kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In der Regel ist zwar jede Leistung als eigene selbständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems auch nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt indizielle, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu; dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH, Urteil vom 08.09.2011 V R 5/10, BStBl II 2012, 620, II. 2. der Gründe m. w. N.). Der EuGH geht ebenfalls von dem Grundsatz aus, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist. Allerdings sind auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, unter bestimmten Umständen als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind. Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 C-42/14 - Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, BFH/NV 2015, 941, Rn. 30 ff. m. w. N.). Davon ausgehend ergibt sich, dass die Erstellung der Inszenierung, sonstige Leistungen der Klägerin (wie z.B. die Präsenz bei bestimmten Anlässen sowie die Einhaltung von Terminen) und eine etwaige Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung darstellen, weil das Gesamtpaket aus der Sicht der Leistungsempfänger, der auftraggebenden Theater, erforderlich ist, um das jeweilige Stück auf die Bühne zu bringen. (4) Für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG kommt es darauf an, ob die Übertragung des Urheberrechts den Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin bildet (BFH, Urteile vom 21.10.2009 V R 8/08, BFH/NV 2010, 476; vom 03.12.2015 V R 61/14, BFHE 252, 177, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 468). Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen kommt es dafür nach der Auffassung des Gerichts in Anbetracht der urheberrechtlich nicht einheitlich beurteilten und im Einzelfall schwierig einzuschätzenden Rechtslage darauf an, von welcher urheberrechtlichen Rechtslage die Beteiligten in den abgeschlossenen Verträgen ausgegangen sind. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen, die in den jeweiligen Verträgen zur Regelung urheberrechtlicher Ansprüche enthalten sind. Ausgehend von den unter I. 2. c) aa) (4) getroffenen Feststellungen kann nur bei den Verträgen mit den Theatern in E… und F… und mit der Oper H… festgestellt werden, dass die Beteiligten insoweit vom Bestehen von Werken i.S. des § 2 UrhG oder Bearbeitungen i.S. des § 3 UrhG ausgegangen sind. In diesen Verträgen sind die Theater davon ausgegangen, dass sie zur Aufführung der von der Klägerin inszenierten Stücke der Übertragung des Aufführungsrechts i.S. des § 19 UrhG bedurften und dass ohne dieses Aufführungsrecht eine Verwertung der Regieleistungen nicht zulässig gewesen wäre. Daher fiel und stand die wirtschaftliche Verwertung der Regieleistung mit der Übertragung der Nutzungsrechte, die deshalb der Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin war. Folglich sind die Leistungen der Klägerin in den vorgenannten Fällen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zu unterwerfen. Dies steht im Einklang mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung, nach der eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigte Leistung immer dann vorliegt, wenn sie bestimmungsgemäß nur durch Übertragung urheberrechtlich geschützter Rechte genutzt werden kann (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, 76. EL März 2016, § 12 Rn 541; in diesem Sinne wohl auch: BFH, Urteil vom 18.08.2005 V R 42/03, BFHE 211, 537, BStBl II 2006, 44 unter II. 3. e). Anders verhält es sich demgegenüber, soweit die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass die Klägerin lediglich als Mitwirkende i.S. der §§ 73 ff. UrhG urheberrechtliche Ansprüche erworben hat. Denn diese urheberrechtliche Rechtslage unterstellt hätte es keiner Übertragung eines Aufführungsrechts bedurft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Vertragsbeteiligten daneben keine konkludente Vereinbarung über die Einräumung von Aufführungsrechten i.S. des § 19 UrhG an einem Werk/einer Bearbeitung i.S. der §§ 2, 3 UrhG geschlossen haben. Denn die Verträge sind jeweils sehr detailliert ausgearbeitet und enthalten eine Vielzahl von Einzelregelungen. Dass die Vertragsbeteiligten unter diesen Umständen die bei Bejahung des Werk-/Bearbeitungscharakters wesentliche Einräumung des Aufführungsrechts nicht schriftlich fixieren, wohl aber die in der praktischen Auswirkung unwesentlichen Verwertungsrechte nach §§ 77 f. UrhG, erscheint fernliegend. Es kann dahinstehen, ob dann, wenn die Beteiligten sich über die urheberrechtliche Rechtslage geirrt und zu Unrecht das Entstehen eines Werks/einer Bearbeitung i.S. der §§ 2, 3 UrhG verneint hätten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Einräumung des Aufführungsrechts bejaht werden könnte. Denn ein lediglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnener Leistungsinhalt kann nicht als Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin angesehen werden. (5) Die Entscheidung des Gerichts steht nicht im Widerspruch zu anderen in der Rechtsprechung und in der Finanzverwaltung geäußerten Auffassungen. Das FG Münster (Urteil vom 10.09.1991 15 K 6737/89 U, EFG 1992, 95) hat im Fall eines Bühnenbildners entschieden, dass dessen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG ermäßigt zu besteuern seien. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Münster im damaligen Fall war die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG wesentlicher Inhalt der Leistungen des Bühnenbildners. Dabei hat das FG maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger des dortigen Verfahrens nur Skizzen und Entwürfe gefertigt hatte, während die Bühnenbilder auf Grundlage dieser Entwürfe vom Theater selbst hergestellt worden waren. Das Sächsische FG (Urteil vom 23.07.2015 6 K 1157/12, juris) hat im Fall einer Choreografin entschieden, es könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dann den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen ausmachten, wenn für die Aufführung eine Choreographie eigens durch die Bühne beauftragt werde, sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Auftraggeber nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden könne und ihm daher die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen würden. Die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bilde dann den wesentlichen Inhalt der Leistung. Die Herstellung des Werks gehe demnach als Vorstufe für die eigentliche Leistung in dieser auf, und zwar auch dann, wenn das Werkoriginal dem Auftraggeber überlassen werde. Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 07.02.2014 IV D 2-S 7240/11/10002, BStBl I 2014, 273) meint, die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, müssten den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehung ausmachen. Davon könne in der Regel ausgegangen werden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt werde. In diesen Fällen werde es der Auftrag gebenden Bühne regelmäßig gerade auf die schöpferische Leistung des beauftragten Bühnen- oder Kostümbildners ankommen, so dass ohne die Übertragung von Urheberrechten die Aufführung bzw. Inszenierung des Bühnenstückes in der beabsichtigten Form, nämlich im Rahmen eines eigens hierfür geschaffenen Bühnenbildes bzw. unter Verwendung der speziell hierfür angefertigten Kostüme rechtlich nicht möglich wäre. In diesen Fällen sei die Übertragung von Urheberrechten als prägender Bestandteil der Vertragsbeziehung anzusehen. Es ist hinsichtlich der drei vorgenannten Fallkonstellationen nicht ersichtlich, dass unter den geschilderten Umständen in Betracht gekommen wäre, dass die Beteiligten eine andere urheberrechtliche Rechtslage zugrunde gelegt hätten. FG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2010 5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079, 3. der Gründe) hat im Fall eines Choreografen, der eine Kampfkunstshow betreut hatte, entschieden, dass diesem die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG nicht zustehe, weil die Übertragung von Urheberrechten nicht Hauptbestandteil der einheitlichen Leistungen des Choreografen gewesen sei. Das FG Düsseldorf hat darauf abgestellt, dass zum einen das Honorar des Choreografen nach dem Trainingsaufwand bemessen war und zum anderen für den Fall der Veröffentlichung der Aufführung als Film oder im Hörfunk und Fernsehen die Verhandlung und Vereinbarung eines gesonderten Entgelts vorgesehen war. Insoweit geht offenbar auch das FG Düsseldorf davon aus, dass die Übertragung von Rechten gemäß §§ 77 f. UrhG der Annahme des Werkcharakters entgegensteht. 3. Soweit es zur Umqualifikation von Umsätzen kommt (16%/19% in 7%), sind die nach Durchschnittssätzen berechneten Vorsteuern zu korrigieren. Die Vorjahresumsatzgrenze nach § 69 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – lag in allen Streitjahren bei 61.356,00 €, sodass die Möglichkeit des Ansatzes der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen komplett entfällt, wenn der neue Gesamtumsatz des Vorjahrs diese Schwelle übersteigt. Für selbständige Bühnenregisseure liegt der Durchschnittssatz bei 3,6 % des Umsatzes. Es ist für die Bemessung der Vorsteuer und auch für die Berechnung der Umsatzgrenze vom Umsatz ohne Umsatzsteuer (Nettoumsatz) einschließlich eventuell steuerfreier Umsätze aus dem betreffenden Tätigkeitsfeld auszugehen (Umkehrschluss aus § 69 Abs. 2 UStDV, sofern die Steuerbefreiung nicht auf den in dieser Norm genannten Vorschriften beruht; BFH, Urteil vom 11.08.1994 XI R 99/92,BStBl II 1995, 346). Daher führt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes statt des Regelsteuersatzes zu einer Erhöhung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 69 UStDV. Allerdings hat die Klägerin in 2006 und 2007 Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmer erklärt. Da der Beklagte gegen diese keine Einwendungen erhoben hat, geht der Senat davon aus, dass für diese Beträge die Abzugsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, sodass mindestens diese Vorsteuerbeträge anzusetzen sind. Insgesamt ergeben sich nach den vorstehenden Grundsätzen die folgenden Auswirkungen: Oper H… 05.06.2003 (Bl. 82) 33.000,00 € Theater E… 24.06.2005 (Bl. 89, 143) 24.900,00 € Theater E… 28.01.2005 (Bl. 87) 26.600,00 € Theater E… 13.06.2006 (Bl. 85) 17.733,00 € 8.867,00 € Theater E… (Peleas) (Bl. ?) 25.004,00 € F… Schauspiel 03.01.2007 (Bl. ?) 30.154,70 € Summe 33.000,00 € 51.500,00 € 42.737,00 € 39.021,70 € - € - € Umsätze 16%/19% alt 52.154,00 € 51.292,00 € 99.859,00 € 56.239,00 € 44.957,00 € 33.193,00 € Änderung Umsätze 16% (ab 2007 19%) - 28.448,28 € - 44.396,55 € - 36.842,24 € - 32.791,34 € - € - € Umsätze 16%/19% neu 23.705,72 € 6.895,45 € 63.016,76 € 23.447,66 € 44.957,00 € 33.193,00 € Umsätze 7% alt 5.140,00 € 7.196,00 € 6.149,00 € 5.140,00 € 7.009,00 € 13.032,00 € Änderung Umsätze 7% 30.841,12 € 48.130,84 € 39.941,12 € 36.468,88 € - € - € Umsätze 7% neu 35.981,12 € 55.326,84 € 46.090,12 € 41.608,88 € 7.009,00 € 13.032,00 € Gesamtumsatz 69 UStDV alt 57.294,00 € 58.488,00 € 106.008,00 € 61.379,00 € 51.966,00 € 46.225,00 € Gesamtumsatz 69 UStDV neu 59.686,85 € 62.222,29 € 109.106,88 € 65.056,53 € 51.966,00 € 46.225,00 € angesetzte VoSt aus Rechnungen alt - € - € - € - € - € - € erklärte VoSt aus Rechnungen - € - € 834,15 € 1.226,55 € - € - € angesetzte VoSt Durchschnittssatz alt 2.062,62 € 2.105,59 € 3.816,31 € - € 1.870,81 € 1.664,11 € anzusetzende VoSt neu 2.148,73 € 2.240,00 € 834,15 € 1.226,55 € - € 1.664,10 € Änderung USt insgesamt - 2.478,95 € - 3.868,70 € - 116,72 € - 4.904,08 € - € - € II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Klägerin hat insgesamt eine Umsatzsteuerminderung um 49.929,94 € beantragt und eine solche um 11.368,46 € erreicht, was einer Erfolgsquote von 23 % entspricht. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen von Bühnenregisseuren nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorfahren war nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für erforderlich zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung analog. Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Klägerin als Theaterregisseurin in den Streitjahren 2004 bis 2009. Die Klägerin ist als Theaterregisseurin und Kostümbildnerin selbständig tätig. Ihre Gewinne ermittelt sie nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG -, ihre Umsätze versteuert sie gem. § 20 Umsatzsteuergesetz – UStG - nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Genehmigung des Beklagten vom 25.09.2001, Bd. I Bl. 2 der Umsatzsteuerakte – USt -). Zu ihrer Umsatzsteuererklärung für 2003 reichte die Klägerin am 18.11.2004 ein Schreiben der Senatsverwaltung B… vom 15.11.2004 (Bd. I Bl. 43 USt) ein, in dem der Klägerin örtlich unbegrenzt bescheinigt wurde, sie erfülle mit ihrer Tätigkeit als Regisseurin für die Jahre 2003 und 2004 die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG genannten öffentlichen Einrichtungen. Für die Jahre 1997 bis 2002 reichte sie mit Schreiben vom 10.02.2005 eine entsprechende Bescheinigung der Senatsverwaltung B… vom 18.01.2005 (Bd. I Bl. 50 USt) ein. Am 05.09.2005 reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung für 2004 ein (Bd. I Bl. 116 USt) und erklärte als Umsätze ausschließlich nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG steuerfreie Umsätze i. H. v. 66.000,00 € sowie Vorsteuern nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) i. H. v. 2.376,00 € und errechnete entsprechend eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. -2.376,00 € (Erstattungsanspruch 32,40 €). Der Beklagte stimmte der Steuererklärung zu (Mitteilung vom 20.09.2005, Bd. I hinter Bl. 118 USt). Im Rahmen geänderter Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1998-2000 mit Bescheiden vom 05.12.2005 vertrat der Beklagte die Auffassung (Bescheidanlage Bd. I Bl. 108 USt), die Senatsverwaltung B… bescheinige nur die Erfüllung der gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchs. a) UStG genannten öffentlichen Einrichtungen. Die Finanzverwaltung habe darüber hinaus zu prüfen, ob die Klägerin auch eine entsprechende Tätigkeit ausübe. Dies sei für Künstler, die – wie die Klägerin – nicht selbst „produzierend“ auf der Bühne stünden, nicht zu bejahen. Regisseure seien (anders als Dirigenten) nicht selbst auf der Bühne präsent, sondern nur „backstage“ tätig; sie „ließen spielen“ und spielten nicht selbst. Die Umsätze seien daher steuerpflichtig. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23.12.2005 (Bd. I Bl. 110 USt) Einspruch gegen die Änderungsbescheide für 1998-2000 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie nahm - ausdrücklich auch in Bezug auf die Folgejahre - dahingehend Stellung, der Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH - habe in der Rechtssache Hoffmann (Urteil vom 03.04.2003 C-144/00, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2003, 679) entschieden, dass auch Solisten von der gemeinschaftsrechtlichen Steuerbefreiung erfasst seien. Er habe auch zum Ausdruck gebracht, dass die Steuerbefreiung nicht auf auftretende Künstler beschränkt sei. Auch Abschn. 47 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 1995 definiere Regisseure als darstellende Künstler. Dies sei konsequent, weil der Regisseur das Geschehen auf der Bühne so wesentlich bestimme, dass sein künstlerischer Gestaltungswille in jeder Sequenz zum Tragen komme. Dies unterscheide ihn vom künstlerisch-technischen Bühnenarbeiter. Zwar sei der Regisseur nur bei der Premiere auf der Bühne körperlich präsent. In der gesamten Darstellung brächten die Schauspieler aber die vom Regisseur vorgegebene Interpretation des Werks zum Ausdruck. Er bestimme den Auftritt maßgeblich. Dasselbe gelte bezüglich des Orchesters für den Dirigenten. Dieser bestimme maßgeblich die Interpretation des dargebotenen Stückes. Das sei die wesentliche Leistung, die er bereits im Vorfeld des Auftritts erbringe. Seine körperliche Anwesenheit während der Aufführung sei von untergeordneter Bedeutung und könne daher nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Dirigenten und Regisseuren führen. Zudem missachte der Beklagte die Bindungswirkung der Bescheinigung der Senatsverwaltung B…, die sich auch auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit erstrecke. Mit Bescheid vom 16.01.2006 (Bd. I Bl. 123 USt) lehnte der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 1998-2000 ab und hielt daran fest, dass die Steuerbefreiung nicht eingreife, weil Regisseure nicht als Einzelkünstler aufträten. Die eigentliche Tätigkeit der Regisseure bestehe darin, dass sie ein literarisches oder musikalisches Werk auf eigene Art deuteten und bei der Umsetzung ihrer Interpretation auf das jeweilige Talent und Umsetzungsvermögen eines Einzelkünstlers oder Ensembles angewiesen seien. Zudem kündigte er eine Verböserung dahingehend an, dass ein Durchschnittssatz für die Vorsteuer von nur 3,4 % statt 3,6 % anzuwenden sei. Mit Bescheid vom 18.01.2006 (Bd. I hinter Bl. 121 USt) setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2004 unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung geändert auf 2.097,19 € fest und behandelte die Umsätze als steuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz (netto 61.682,00 €) und zog Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen i. H. v. nur 2.220,55 € ab. Auch die Umsatzsteuer 2001 und 2003 setzte er unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheiden vom gleichen Tag entsprechend geändert fest (Bd. I Bl. 149, 151 USt). Am 25.01.2006 legte die Klägerin Einspruch gegen die geänderten Festsetzungen für 2001, 2003 und 2004 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Bd. I Bl. 125 USt). Sie wiederholte ihre Ausführungen zum Einspruch für die Jahre 1998-2000. Der Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2001, 2003 und 2004 mit Bescheid vom 09.02.2006 (Bd. I Bl. 128 USt) ab und verwies auf die Gründe des Bescheides vom 16.01.2006 zu den Jahren 1998-2000. Die Klägerin führte mit Schreiben vom 03.04.2006 (Bd. I Bl. 131 USt) ergänzend aus, Regisseure und Dirigenten, bei denen das Bundesministerium die Steuerbefreiung bejahe, seien gleich zu behandeln, weil auch ein Orchester ohne körperliche Präsenz des Dirigenten bei den Aufführungen spielen könnte, sodass die Präsenz von untergeordneter Bedeutung sei und kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung sein könne. Sie setzte sich auf politischer Ebene für eine Klärung ein und bitte darum, die Einsprüche ruhen zu lassen. Am 17.05.2006 nahm die Klägerin die Einsprüche betreffend die Jahre 1998-2000 zurück (Bd. I Bl. 132 USt). Am 22.03.2007 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2005 ein (Bd. I Bl. 134 USt). Darin erklärte sie ausschließlich ermäßigt besteuerte Umsätze i. H. v. 62.803,00 €, keine Vorsteuern und errechnete eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 4.396,21 € (Abschlusszahlung 5.282,67 €). In der am 06.09.2007 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2006 (Bd. I Bl. 141 USt) erklärte sie ermäßigt besteuerte Umsätze i. H. v. 114.408,00 €, Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmer i. H. v. 834,15 € und errechnete eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 7.174,41 € (Abschlusszahlung 5.649,18 €). Die am 05.11.2008 eingereichte Umsatzsteuererklärung für 2007 (Bd. I Bl. 146 USt) weist ermäßigt besteuerte Umsätze i. H. v. 67.687,00 €, Vorsteuern aus Rechnungen anderer Unternehmer i. H. v. 1.226,55 € und eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 3.511,54 € (Abschlusszahlung 928,18 €) aus. Mit Schreiben vom 12.01.2009 (Bd. I Bl. 163 USt) teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 156) in einem ähnlichen Fall mit, er halte ein weiteres Ruhen des Einspruchsverfahrens zwar grundsätzlich für möglich. Allerdings unterlägen die Umsätze der Klägerin nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz, sodass eine entsprechende Verböserung der Bescheide für 2001 und 2003 in Betracht komme. Die Bescheide für die Jahre 2004 bis 2007 seien noch nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – änderbar, sodass insoweit in jedem Fall geänderte Bescheide ergehen würden. Mit Bescheiden vom 20.01.2009 (Bd. I Bl. 155ff. USt) änderte der Beklagte die Umsatzsteuer der Jahre 2004 bis 2007 entsprechend dahingehend, dass (bei ansonsten unveränderten Besteuerungsgrundlagen) auf die bislang ermäßigt besteuerten Umsätze der Regelsteuersatz angewendet wurde. Die Umsatzsteuer wurde jeweils unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 6.882,81 € für 2004, 9.268,80 € für 2005, 16.050,81 € für 2006 und 10.337,04 € für 2007 festgesetzt. Die Klägerin nahm am 22.01.2009 die Einsprüche betreffend die Jahre 2001 und 2003 zurück (Bd. I Bl. 164 AO). Am 03.02.2009 (Bd. I Bl. 172 USt) legte die Klägerin gegen die Änderungsbescheide vom 20.01.2009 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2004-2007. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag führte sie aus, sie könne sich auch unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL – berufen. Dies entspreche auch der Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 04.11.2008 (7 K 2310/06 B, a. a. O.). Sehe man dies anders, sei jedenfalls der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG anzuwenden. Insoweit könne sie sich unmittelbar auf Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL berufen. Der EUGH habe mit Urteil vom 23.10.2003 (C-109/02 – Kommission./.Deutschland, BStBl II 2004, 337) entschieden, dass innerhalb der Vorgänge der Kategorie 9 des Anhangs III der MwStSystRL nicht zu differenzieren sei. Mit einem Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH – im Verfahren über die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2008 (Az. des BFH: XI R 44/08) sei sie einverstanden. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.02.2009 (Bd. I Bl. 174 USt) die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2004 bis 2007 ab und teilte mit, das Einspruchsverfahren werde bis zur Entscheidung des BFH ruhend gestellt. Für die Regieleistungen sei auch eine Steuerermäßigung abzulehnen. Allerdings komme grundsätzlich eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG in Betracht. Ob die Voraussetzungen hierfür vorlägen, gehe aus den bisherigen Stellungnahmen der Klägerin jedoch nicht hervor. Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2009 (Bd. I Bl. 176 USt) Einspruch ein, den sie unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Einspruchs gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen am 15.05.2009 wieder zurücknahm (Bd. I Bl. 179 USt). Auch in der am 02.11.2009 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2008 (Bd. I Bl. 180 USt) unterwarf die Klägerin ihre gesamten Umsätze wieder dem ermäßigten Steuersatz (netto 57.009,00 €) und errechnete nach Abzug von Vorsteuern nach allgemeinen Durchschnittssätzen i. H. v. 2.052,34 € eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 1.938,31 € (Erstattungsanspruch 0,02 €, Zustimmung allgemein erteilt). Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 2008 mit Bescheid vom 27.11.2009 (Bd. I Bl. 183) davon abweichend unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung geändert auf 8.779,37 € fest. Dabei versagte er die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Allerdings ließ er irrtümlich die von der Klägerin erklärte Bemessungsgrundlage unverändert und errechnete darauf die Umsatzsteuer mit einem Satz von 19 % und nicht 7 %, statt die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz aus der Bruttosumme herauszurechnen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 09.12.2009 (Bd. I Bl. 185 USt) Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2008. Sie verwies zunächst auf die unzutreffende Berechnung durch den Beklagten. Sie machte die Steuerbefreiung für ihre Umsätze geltend und berief sich hilfsweise auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2007. Der Beklagte korrigierte die Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 im Hinblick auf den Berechnungsfehler. Den Aussetzungsantrag nahm die Klägerin zurück. Auch in der Umsatzsteuererklärung für 2009 (Eingang 21.10.2010, Bd. I Bl. 196 USt) erklärte die Klägerin ihre Umsätze wiederum als ermäßigt besteuert (Umsätze zu 7 % = 49.948,00 €, Vorsteuern nach allgemeinen Durchschnittssätzen = 1.798,13 €, verbleibende Umsatzsteuer = 1.684,11 €, Abschlusszahlung = 14,12 €). Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 2009 mit Bescheid vom 24.01.2011 (Bd. I Bl. 199 USt) unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung geändert auf 6.734,96 € fest und wandte den Regelsteuersatz an. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26.01.2011 (Bd. I Bl. 200 USt) Einspruch ein und wiederholte die Begründung betreffend die Vorjahre. Auch diesen Einspruch stellte der Beklagte am 17.02.2011 ruhend (Bd. I Bl. 209 USt). Mit Urteil vom 04.05.2011 (XI R 44/08, BStBl II 2014, 200) entschied der BFH über die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2008 (7 K 2310/06, a. a. O.) dahingehend, dass dem dortigen Kläger weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz zustehe. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.08.2011 (Bd. I Bl. 214 USt) mit, ein weiteres Ruhen des Verfahrens komme nicht mehr in Betracht. Die Klägerin wurde gebeten, mitzuteilen, ob sie die Einsprüche zurücknehme oder eine klagefähige Entscheidung wünsche. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 21.09.2011 (Bd. II Bl. 2 USt), sie gehe weiter davon aus, dass ihre Umsätze mit Regieleistungen steuerfrei seien. Ein Teil ihrer Gage sei jeweils für Kostümbild und Textbearbeitung gezahlt worden. Insoweit sei hilfsweise der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG anzuwenden. Von ihren erklärten Umsätzen entfielen auf Kostümbilder brutto 5.500,00 € in 2004, 7.700,00 € in 2005, 6.580,00 € in 2006, 5.500,00 € in 2007, 7.500,00 € in 2008 und 11.944,44 € in 2009 und auf Textbearbeitungen 2.000,00 € in 2009. Die bisher geltend gemachten Vorsteuern nach Durchschnittssätzen seien entsprechend zu ändern (vgl. Übersichten Bd. II Bl. 4f. USt) Mit Bescheiden vom 04.10.2011 (Bd. II Bl. 10 USt bzw. Bl. 33ff. der Gerichtsakte – GA -) änderte der Beklagte die Umsatzsteuer 2004-2009 unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung dahingehend, dass er die Umsatzsteuer 2004 auf 6.641,82 €, die Umsatzsteuer 2005 auf 6.604,85 €, die Umsatzsteuer 2006 auf 12.591,56 €, die Umsatzsteuer 2007 auf 9.818,66 €, die Umsatzsteuer 2008 auf 7.268,89 € und die Umsatzsteuer 2009 auf 5.554,80 € festsetzte. Dabei erkannte der Beklagte jeweils die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG für die von der Klägerin angegebenen Umsätze mit Kostümbildern und Textbearbeitungen an und ging im Übrigen weiterhin von der Steuerpflicht zum Regelsteuersatz aus und übernahm die Angaben der Klägerin zur Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer im Jahr 2007, während in den Jahren 2004-2006 und 2008-2009 Vorsteuern nach Durchschnittssätzen angesetzt wurden. Bei der Umsatzsteuer 2008 unterlief dem Beklagten ein Übertragungsfehler, den er mit Änderungsbescheid vom 31.10.2011 (Bl. 41 GA) korrigierte und die Umsatzsteuer 2008 unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 7.161,65 € festsetzte. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Meinungsbildung in der Finanzverwaltung über den Umgang mit dem Urteil des BFH in Sache XI R 44/08 wurde die abschließende Bearbeitung der Einsprüche in der Folgezeit wiederum im Einverständnis mit der Klägerin zurückgestellt (vgl. Bd. II Bl. 13 USt). Nachdem das Urteil des BFH vom 04.05.2011 (XI R 44/08, a. a. O.) im BStBl veröffentlicht worden war, wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 11.08.2014 (verbundene Einspruchsentscheidung für 2004-2008 Bl. 23 GA, Einspruchsentscheidung für 2009 Bl. 28 GA) jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung als unbegründet zurück. Die Klägerin sei keine den in § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG genannten öffentlichen Einrichtungen vergleichbare Einrichtung. Die Bescheinigung der Senatsverwaltung B… bestätige lediglich die Vergleichbarkeit der Aufgaben und des kulturellen Stellenwerts. Die Vergleichbarkeit im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - von der Finanzverwaltung zu beurteilen. Insbesondere seien die Leistungen der Klägerin keine Umsätze eines Theaters. Ein Theater wende sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und habe die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Dazu müssten Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen. Dies müsse auch gefordert werden, um die Gleichartigkeit einer anderen Einrichtung mit einem Theater einer Gebietskörperschaft zu bejahen. Der Regisseur erbringe zwar eine Leistung, welche Bedingung für Theater i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. c) UStG sei, weil hierdurch das künstlerische Gesamtkonzept der Aufführung erstellt und die Tätigkeit der verschiedenen Mitwirkenden koordiniert werde. Das Wirken der Akteure auf der Bühne sei dem Regisseur jedoch nicht in dem Maße als eigene Leistung zuzurechnen, dass er hierdurch als eine einem Theater gleichartige Einrichtung angesehen werden könne. Zutreffend habe der BFH zudem entschieden, dass eine Berufung eines Regisseurs auf die einschlägigen Vorschriften der MwStSystRL nicht in Betracht komme. Auch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG sei weder nach der bis 15.12.2004 geltenden noch nach der danach geltenden Gesetzesfassung anwendbar. Ein Regisseur sei weder selbst ein Theater, noch betreibe er ein solches. Seine Leistungen seien auch keine Theatervorführungen oder Konzerten vergleichbaren Darbietungen. Auch hier habe der BFH entschieden, dass eine Berufung auf die einschlägigen Vorschriften der MwStSystRL nicht in Betracht komme. Am 10.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem vorgerichtlichen Vorbringen führt sie zur Frage der Steuerbefreiung aus, sie sei seit vielen Jahren als selbständige Theaterregisseurin an zahlreichen Bühnen gastierend tätig. 199. sei sie von der Zeitschrift „C…“ zur Nachwuchsregisseurin des Jahres gewählt worden, 199. habe sie den Deutschen Kritikerpreis erhalten, 200. sei ihr der X…-Preis der Stadt D… verliehen worden. Die Bescheinigung der Senatsverwaltung B… sei für die Frage der Gleichheit der kulturellen Aufgabe Grundlagenbescheid i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, der Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfalte. Der Finanzverwaltung verbleibe nur die eigenständige Prüfung der Gleichartigkeit der Einrichtung. Dies habe der BFH im Urteil vom 04.05.2011 (XI R 44/08, a. a. O.) verkannt, indem er dem dortigen Kläger den Status als gleichartige Einrichtung im Hinblick auf die Aufgabe eines Theaters, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen, aberkannt habe. Wenn die Landeskulturbehörde – wie hier – auch nicht auftretenden Künstlern die Erfüllung gleichartiger Aufgaben wie einem Theater bescheinige, gehe die Finanzverwaltung und der BFH von einem abweichenden Theaterbegriff aus, wenn sie nicht auftretende Künstler ausschließe. Die Festlegung des Theaterbegriffs i. S. d. Steuerbefreiung sei aber der Landeskulturbehörde vorbehalten; nur diese dürfe insoweit ein kulturelles Urteil treffen. Nach dem maßgeblichen Verständnis der Landeskulturbehörde sei der Regisseur keine Vorbedingung für Theater, sondern Teil der Aufgabenstellung des Theaters. Auf Grundlage der Entscheidung des EuGH in Sachen Hoffmann reduziere sich der Entscheidungsspielraum der Finanzverwaltung zur Frage der Gleichartigkeit der Einrichtung auf Null. Ggf. müsse die Frage nach dem Umfang des „Einrichtungsbegriffs“ dem EuGH vorgelegt werden. Es stoße im Hinblick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n) MwStSystRL auch gegen den Neutralitätsgrundsatz, wenn einerseits Dirigenten steuerbefreit seien, andererseits Theaterregisseure aber nicht. Außerdem sei es Zweck der Umsatzsteuerbefreiung für Theater, den Preis für diese kulturelle Dienstleistung niedrig zu halten. Dieser Zweck werde konterkariert, wenn wesentliche künstlerische Eingangsdienstleistungen nicht an dieser Befreiung partizipierten. Der EuGH habe in der Rechtssache Hoffmann auch an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass die Steuerbefreiung auf den Auftritt des Unternehmers vor Publikum zu beschränken sei. Die fehlende ausdrückliche Erwähnung einzelner künstlerischer Vorleistungen im deutschen Gesetzestext gehe darauf zurück, dass seinerzeit Bühnen noch weitestgehend mit angestellten Künstlern gearbeitet hätten und daher die jetzige Umsatzsteuerproblematik bei Formulierung des Gesetzes im Jahr 1951 noch gar nicht habe erkannt werden können. Mittlerweile habe der Gesetzgeber die Bühnenregisseure mit dem Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG – 2013 auch ausdrücklich in den Gesetzestext der Steuerbefreiung aufgenommen und dies damit begründet, Rechtsklarheit herstellen zu wollen. Daher strahle die Neuregelung auch auf die Vergangenheit aus. Im Übrigen müsse ihr die Steuerbefreiung jedenfalls deshalb gewährt werden, weil die Gleichstellungsbescheinigung einer staatlichen Stelle ein schützenswertes Vertrauen begründet habe. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass die Regieleistungen jedenfalls nur ermäßigt zu besteuern seien (vgl. Aufstellung der sich daraus ergebenden Umsatzsteuerbeträge Bl. 132 GA). Selbständige Bühnenregisseure seien werkschaffende Künstler, die im Regievertrag den auftraggebenden Theatern als Hauptleistung Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz – UrhG - übertrügen, wie sich aus den Regieverträgen (Bl. 79ff., 143ff. GA), diversen Besprechungen der Inszenierungen der Klägerin (Bl. 103ff. GA), einer fachlichen Stellungnahme zur Bedeutung des Regisseurs im deutschsprachigen Theater einer Frau Dr. Kohse von der Akademie der Künste (Bl. 115 GA) und den Vorschlagsunterlagen und der Laudatio zur Verleihung des X…-Preises an die Klägerin im Jahre 200. (Bl. 127ff. GA) ergebe. Bei Vertragsschluss zwischen Theater und Bühnenregisseur liege das bestellte Werk noch gar nicht vor. Es handele sich um einen gemischten Vertrag mit dienst- und werkvertraglichen Elementen. Der Regisseur schulde nicht nur ein konkretes Gesamtkunstwerk, sondern übernehme noch weitere Leistungspflichten wie z. B. die persönliche Ausübung der Inszenierungsarbeit. Der Bühne würden auch die ausschließlichen und zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Werks eingeräumt. Der Regisseur erbringe eine eigenschöpferische Leistung, ihm stünden an der Inszenierung eigene Urheberrechte zu, und er sei auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als werkschaffender Künstler anerkannt. Die Klägerin sei eine angesehene Künstlerin, wie sich aus einer Vielzahl von Kritiken und Besprechungen ihrer Inszenierungen ergebe. Die Einräumung der Aufführungsrechte nach § 19 UrhG, des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG und des Verbreitungsrechts nach § 17 UrhG sei wesentlicher Inhalt der Vertragsbeziehungen des Bühnenregisseurs mit dem Theater. Ohne die Rechteübertragung sei die Inszenierung für das Theater wertlos. Die Rechteübertragung sei daher die umsatzsteuerliche Hauptleistung. Dies entspreche auch der Auffassung des Bundesministerium im Schreiben vom 07.02.2014 (IV D 2-S 7240/11/10002) für die Leistungen der Bühnen- und Kostümbildner sowie in Abschn. 12.7 Abs. 22 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – UStAE – allgemein für urheberrechtlich geschützte Werke. Die Klägerin hat die Regieverträge, aus denen sie in den Streitjahren Umsätze erzielt hat (Bl. 79ff., 143ff. GA), sowie eine Aufstellung der auf die einzelnen Streitjahre entfallenden Entgelte, getrennt nach Verträgen (Bl. 141f. GA), eingereicht. In den Verträgen finden sich folgende, auszugsweise wiedergegebene Vertragsklauseln zu den Urheberrechten (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge verwiesen): „Die Oper hat das Recht, das Werk mit der Ausstattung zeitlich und räumlich unbegrenzt aufzuführen, insbesondere auch bei Gastspielen […] Die Oper hat ebenso das Recht, das Werk mit der Ausstattung auf Ton-, Bild- oder Bild-Tonträger aufzunehmen oder durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rundfunkunternehmen. Fernsehanstalten sowie Produktionsgesellschaften aufnehmen zu lassen […] Für öffentliche Wiedergaben der Bildaufzeichnungen hat der Gast Anspruch auf zusätzliche Vergütung“ (Oper H… vom 05.06.2003 – Bl. 82 GA) „Der Gast räumt dem Theater für seine Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin ist insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und / oder Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht zu Direktwiedergaben, auch im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen), enthalten; eine Vergütung für die Übertragung dieser Rechte bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Im Übrigen ist die Vergütung für die eingeräumten Rechte mit der Gage abgegolten. […] Der Gast räumt dem Theater die ausschließliche Nutzung seines Bearbeitungsurheberrechts ein.“ (E… Theater vom 24.06.2005 –Bl. 89/143 GA; vom 28.01.2005 – Bl. 87 GA; vom 13.06.2006 –, Bl. 85 GA). „Der Gast räumt der Bühne das Recht ein, das von ihm inszenierte Werk auch bei Gastspielen aufzuführen. Er ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird. Die Leistungschutzrechte im Sinne von § 73 ff. des Urheberrechtsgesetzes vom 08.09.1935 (BGBI. I S. 1273) in der jeweiligen Fassung werden an das Theater abgetreten. Die Vergütung bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten“ (I…. Staatstheater vom 22.02.2006 –Bl. 146; vom 22.05.2006 – Bl. 93/149). „Der Gast räumt der Bühne alle Rechte nach dem UrhG ein. Davon ist insbesondere das Recht umfasst, das vom Gast ausgestattete Werk auch bei Gastspielen aufzuführen. […] Der Gast ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird. Die Leistungsschutzrechte im Sinne von § 73 ff des Urheberrechtsgesetzes vom 08.09.1965 (BGBI. IS. 1273) in der jeweiligen Fassung werden an das Theater abgetreten. Die Vergütung bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten“ (I… Staatstheater vom 11.06.2004 –Bl. 79 GA; vom 10.09.2007 – Bl. 95, 156 GA; vom 17.04.2008 –Bl. 96, 159 GA). „Der Gast ist damit einverstanden, dass seine Inszenierung ganz oder teilweise auf Bild- und / oder Tonträger aufgezeichnet und ausgestrahlt wird. Die Leistungsschutzrechte i. S. v. § 73ff. UrhG in der jeweiligen Fassung werden an das Theater abgetreten. Die Vergütung bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten“ (I… Staatstheater vom 08.01.2009 – Bl. 100, 167 GA). „Das F… Schauspielhaus erwirbt mit der Zahlung des in § 4 genannten Honorars das Aufführungsrecht der Inszenierung zur zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung“ (F… Schauspielhaus vom 03.01.2007 - Bl. 152 GA). „Der Gast räumt der Bühne für ihre Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte ein (insbesondere nach den §§ 73ff. UrhG), sei Werk / seine Leistung in unveränderter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin ist insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und / oder Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht zu Direktwiedergaben, auch im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen), enthalten. Eine Vergütung für die Übertragung dieser Rechte bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Im Übrigen ist die Vergütung für die eingeräumten Rechte mit der Gage abgegolten (Theater G… –Bl. 101, 162 GA). „Der Gast räumt der Bühne für ihre Veranstaltungen die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte, insbesondere nach §§ 73ff. UrhG, ein, sein Werk / seine Leistung in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin ist insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und / oder Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht zu Direktwiedergaben, auch im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen), enthalten; eine Vergütung für die Übertragung dieser Rechte bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Im Übrigen ist die Vergütung für die eingeräumten Rechte mit der Gage abgegolten“ (Schauspiel D… vom 11.04.2005 - Bl. 90 GA). Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 hat die Klägerin angekündigt, bei Bedarf Regiearbeitsbücher, weitere Theaterkritiken und schriftliche Aussagen der Intendanten vorzulegen, ggf. die Intendanten als Zeugen zu benennen, und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Die Klägerin beantragt, I. unter Abänderung 1. des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2004 auf -2.003,24 € festzusetzen, 2. des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2005 auf 392,59 € festzusetzen, 3. des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2006 auf 388,38 € festzusetzen, 4. des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2007 auf 272,32 € festzusetzen, 5. des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 31.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2008 auf 372,26 € festzusetzen, 6. des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 die Umsatzsteuer 2009 auf -978,91 € festzusetzen, II. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, III. hilfsweise entsprechend dem Schriftsatz vom 20.06.2016 Beweis zu erheben, IV. höchst hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidungen und führt ergänzend aus, die vorgelegten Verträge ließen ebenso wenig wie der Vortrag der Klägerin erkennen, wie ggf. die Bemessungsgrundlage für eine ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c) UStG zu beziffern wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Rechteübertragungen nur Nebenleistungen zu den übrigen Leistungen der Klägerin gegenüber den Theatern seien. Hierzu trägt die Klägerin vor, sie erbringe an die Theater eine einheitliche Gesamtleistung, deren wesentlicher Inhalt die Urheberrechtsübertragung sei. Im Klageverfahren hat die Klägerin eine Bescheinigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin – Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten - vom 30.10.2015 eingereicht (Bl. 118 GA), in der für den gesamten Streitzeitraum bescheinigt wird, dass die Klägerin eine unmittelbar dienende künstlerische Leistung für in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG genannte Theatereinrichtungen erbracht habe. Dem Gericht haben 2 Bände Umsatzsteuerakten und ein Band Bilanzakten zur Steuernummer …, die der Beklagte für die Klägerin führt, vorgelegen.