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Urteil

7 K 7188/16

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2017:0301.7K7188.16.0A
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Leitsätze
1. Vollstreckt die Vollstreckungsstelle eines Finanzamts Rundfunkgebühren für einen Rundfunksender, erlässt es hierzu eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich der Einkommensteuererstattungsansprüche des Gebührenschuldners gegenüber der zuständigen Veranlagungsstelle im eigenen Finanzamt und wird die gepfändete Forderung nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung eingezogen und ist der Pfandgegenstand mithin verwertet sowie die Vollstreckung beendet, so ist eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits vor Klageerhebung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; sie kann aber ggf. in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzudeuten sein (Rn.26) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Einwendungen des Schuldners gegen die (u.a. verfassungsrechtliche) Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen spielen als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i.S.d. §§ 309, 314 AO keine Rolle, sondern sind im Rahmen der Anfechtung der Rundfunkgebührenbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (Rn.34) (Rn.35) . 3. Für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist es unerheblich, dass die Gebührenbescheide der Schuldnerin nicht förmlich zugestellt, sondern formlos per einfachen Brief bekanntgegeben worden sind; etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gebührenbescheide der Schuldnerin nicht wirksam geworden wären, insbesondere wenn sie nicht wirksam bekanntgegeben oder nichtig wären (Rn.37) . 4. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249 ff. AO bilden eine eigenständige Regelung der Vollstreckung und schließen daher die Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO aus, soweit sie eine eigene Regelung getroffen haben. Von daher bedarf es keiner förmlichen Titelzustellung nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern es genügt die formlose Bekanntgabe des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes. Die Festsetzungsbescheide erfüllen auch selbst die Funktion eines Vollstreckungstitels, ohne dass es eines weiteren gerichtlichen Titels, insbesondere eines Urteils bedarf (Rn.38) . 5. Eine Nichtigkeit von Rundfunkgebührenbescheiden ergibt sich weder daraus, dass kein Name unter den Bescheiden steht, noch daraus, dass der Rundfunksender nach Auffassung der Klägerin keine Behörde ist. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Rn.39) (Rn.40) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vollstreckt die Vollstreckungsstelle eines Finanzamts Rundfunkgebühren für einen Rundfunksender, erlässt es hierzu eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich der Einkommensteuererstattungsansprüche des Gebührenschuldners gegenüber der zuständigen Veranlagungsstelle im eigenen Finanzamt und wird die gepfändete Forderung nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung eingezogen und ist der Pfandgegenstand mithin verwertet sowie die Vollstreckung beendet, so ist eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits vor Klageerhebung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; sie kann aber ggf. in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzudeuten sein (Rn.26) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Einwendungen des Schuldners gegen die (u.a. verfassungsrechtliche) Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen spielen als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i.S.d. §§ 309, 314 AO keine Rolle, sondern sind im Rahmen der Anfechtung der Rundfunkgebührenbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (Rn.34) (Rn.35) . 3. Für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist es unerheblich, dass die Gebührenbescheide der Schuldnerin nicht förmlich zugestellt, sondern formlos per einfachen Brief bekanntgegeben worden sind; etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gebührenbescheide der Schuldnerin nicht wirksam geworden wären, insbesondere wenn sie nicht wirksam bekanntgegeben oder nichtig wären (Rn.37) . 4. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249 ff. AO bilden eine eigenständige Regelung der Vollstreckung und schließen daher die Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO aus, soweit sie eine eigene Regelung getroffen haben. Von daher bedarf es keiner förmlichen Titelzustellung nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern es genügt die formlose Bekanntgabe des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes. Die Festsetzungsbescheide erfüllen auch selbst die Funktion eines Vollstreckungstitels, ohne dass es eines weiteren gerichtlichen Titels, insbesondere eines Urteils bedarf (Rn.38) . 5. Eine Nichtigkeit von Rundfunkgebührenbescheiden ergibt sich weder daraus, dass kein Name unter den Bescheiden steht, noch daraus, dass der Rundfunksender nach Auffassung der Klägerin keine Behörde ist. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Rn.39) (Rn.40) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. I. Das Gericht entscheidet nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert 500,00 € nicht übersteigt, nach einem entsprechenden Hinweis kein Beteiligter einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, die Sach- und Rechtslage schriftsätzlich hinreichend erörtert worden ist und bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden tatsächlichen Erkenntnisse oder bislang nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte zu erwarten sind. II. Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH - in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB - auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen (BFH, Urteil vom 05.06.2014 V R 50/13, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2014, 813, II. 1. a) der Gründe m. w. N.). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht anwaltlich beraten ist, hat sich die Auslegung so weit wie möglich am erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin zu orientieren, und im Zweifel ist der zulässige Rechtsbehelf zur Erreichung des Rechtsschutzziels anzunehmen. Danach ist die Klage so zu verstehen, dass die Klägerin sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wendet. Denn bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den grundsätzlich Einspruch und Anfechtungsklage statthaft sind (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 309 AO, Rn. 33 m. w. N.). Die Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger führt allerdings zur Erledigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Damit wird eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unzulässig (BFH, Beschluss vom 11.04.2001 VII B 304/00, BStBl II 2001, 525, 2. a) der Gründe m. w. N.), und es kommt nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 100 FGO, Rn. 85 m. w. N.). Hier ist die Auszahlung der gepfändeten Einkommensteuererstattungsforderung an den Rundfunk B… als Pfändungsgläubiger bereits am 05.07.2016 erfolgt, sodass schon bei Klageerhebung am 05.08.2016 eine Anfechtungsklage nicht mehr in Betracht kam, sondern nur noch eine Fortsetzungsfeststellungklage. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berichterstatters ist die Klägerin einer Behandlung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht entgegengetreten. III. Ob die so verstandene Klage zulässig ist, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls unbegründet ist. 1. Der Zulässigkeit steht zunächst zwar nicht entgegen, dass kein Einspruchsverfahren gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung durchgeführt worden ist, weil der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt hat, § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO. 2. Der Zulässigkeit steht auch nicht die Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO entgegen, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (§ 55 Abs. 1 FGO) und die Klage innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe erhoben worden ist (§ 55 Abs. 2 FGO). 3. Zweifelhaft ist allerdings, ob das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen ist. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht auf Antrag die Feststellung ausspricht, dass ein Verwaltungsakt, der sich vor Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Das Feststellungsinteresse muss – sofern es nicht offensichtlich ist – vom Kläger substantiiert dargelegt werden (BFH, Urteil vom 10.02.2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450, II. 1., 2. der Gründe m. w. N.). Im Fall einer bereits durch Vollziehung erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen sein, wenn die Klage zum Zwecke der Beseitigung von Folgen der erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhoben wird. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe. Nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung – AO - trifft die Finanzbehörde nämlich nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, wenn diese ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Wenn jedoch im Falle der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Beklagten erwartet werden kann, dass er das Erlangte herausgibt, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen (BFH, Beschluss vom 11.04.2001 VII B 304/00, BStBl II 2001, 525, 2. b) der Gründe). Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, die Festsetzungsbescheide seien nichtig; träfe dies zu, wären sie nicht als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Rundfunk B… erhaltenen Beträge geeignet. Allerdings wäre eine Erstattung dann nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den Rundfunk B… geltend zu machen. Gleichzeitig hat jedoch auch der Beklagte etwas erhalten, nämlich die Befreiung von der festgesetzten Einkommensteuererstattungsforderung der Klägerin. Ob dies für die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellunginteresses ausreicht, erscheint aber zweifelhaft. Denn auch dann läge es nahe, dass die Klägerin sich an den Rundfunk B… halten müsste. Nach Aktenlage spricht zwar manches für eine Wiederholungsgefahr, weil der Rundfunk B… bereits Rundfunkbeiträge für spätere Zeiträume, die nicht Gegenstand der hier klagegegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung waren, festgesetzt hat und von daher weitere gleichartige Vollstreckungsersuchen zu erwarten sind. Substantiierte Darlegungen der Klägerin fehlen insoweit jedoch, und offensichtlich erscheint eine Wiederholungsgefahr nach Aktenlage auch nicht. IV. Die Klage ist unbegründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29.06.2016 war rechtmäßig, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO. 1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen des Rundfunk B… als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO keine Rolle spielen, sondern im Rahmen der Anfechtung der Leistungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Dies gilt auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 2 m. w. N.). Dabei sind die Vorschriften der §§ 77, 249-258, 260, 262-267, 281-317, 318 Abs. 1-4 und 319-327 AO auch anwendbar. Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen sind nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für C… ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt – GVBl - 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG C… gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden C… das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes – VwVG -. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz C… – C…ZuStG - i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG C…, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die o. g. Vorschriften der AO angewendet (Finanzgericht – FG – Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015 7 V 7177/15, Entscheidungen der FG – EFG – 2016, 665). 2. Rechtswidrig könnte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung allerdings sein, soweit sich aus den Einwendungen der Klägerin ergäbe, dass die Festsetzungsbescheide ihr gegenüber nicht wirksam geworden wären, insbesondere wenn sie nicht wirksam bekanntgegeben oder nichtig wären (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 1). Denn § 251 Abs. 1 Satz 1 AO setzt für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung einen wirksamen und vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Die Festsetzungsbescheide sind jedoch wirksam. a) Die Klägerin bestreitet zunächst nicht, dass die Festsetzungsbescheide ihr formlos bekanntgegeben worden sind, sondern stützt sich darauf, dass die Bescheide ihr (unstreitig) nicht nach den Vorschriften des VwZG zugestellt worden sind. Dass die Bescheide der Klägerin (im Wege der Bekanntgabe per einfachem Brief) zugegangen sind, zeigt sich im Übrigen schon daran, dass sie jedenfalls gegen die Bescheide vom 01.10.2014 und 02.10.2015 jeweils Einspruch eingelegt hat. Dass sie von den Bescheiden irgendwie anders Kenntnis erlangt hätte als dadurch, dass die vom Rundfunk B… mit Bekanntgabewillen an sie abgesandten Bescheide ihr zugegangen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249 ff. AO bilden eine eigenständige Regelung der Vollstreckung und schließen daher die Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO aus, soweit sie eine eigene Regelung getroffen haben (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, Vorb. zu § 249 AO, Rn. 2 m. w. N.). Von daher bedarf es keiner förmlichen Titelzustellung nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern es genügt die formlose Bekanntgabe des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes. Die Festsetzungsbescheide erfüllen auch selbst die Funktion eines Vollstreckungstitels, ohne dass es eines weiteren gerichtlichen Titels, insbesondere eines Urteils bedarf (Verwaltungsgericht – VG – Kassel, Beschluss vom 22.06.2015 1 L 677/15.KS, BeckRS 2015, 48904). b) Das Fehlen eines Namens unter den Festsetzungsbescheiden steht deren Wirksamkeit nicht entgegen, wie sich aus § 37 Abs. 5 VwVfG ergibt. c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der Rundfunk B… keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.). Von daher kommt es für das hiesige Verfahren auch nicht darauf an, ob die Intendantin des Rundfunk B… verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich zum Erlass von Beitragsfestsetzungsbescheiden befugt war. 3. Die Festsetzungsbescheide enthielten jeweils auch Leistungsgebote i. S. d. § 254 Abs. 1 AO, vor der Vollstreckung war jeweils mehr als eine Woche seit dem Leistungsgebot verstrichen, und die Klägerin ist vor der Vollstreckung gemahnt worden. Gegenstand der Festsetzungen (wie in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich normiert) und der Leistungsgebote waren auch die mitvollstreckten Säumniszuschläge; auch hier reicht die Wirksamkeit der Festsetzung aus, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ankäme. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO durften auch die Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden. Auch die Erhebung von Mahngebühren ist nicht zu beanstanden, da der Zugang der Mahnungen unstreitig ist und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 3 und 4 Rundfunkbeitragssatzung die Mahngebühren zulässig erhoben wurden (ebenso VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016 6 L 2496/16, BeckRS 2016, 110093). Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.10.2014 und 02.10.2015 hatten nach § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auch keine aufschiebende Wirkung (vgl. Verwaltungsgerichtshof – VGH – München, Beschluss vom 14.10.2016 7 AS 16.1895, BeckRS 2016, 54). 4. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass kein amtlicher Vordruck i. S. d. § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO vorliegt. Denn dieser Vordruck ist nur bei Abtretungen durch den Inhaber des Steuererstattungsanspruchs erforderlich, nicht aber bei Pfändungen des Steuererstattungsanspruchs, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO ergibt. 5. Unmaßgeblich ist auch, ob das Vollstreckungsersuchen von der Intendantin des Rundfunk B… persönlich veranlasst worden ist (was nach allgemeiner Erfahrung wohl ausgeschlossen werden kann) bzw. welcher Sachbearbeiter das Vollstreckungsersuchen veranlasst hat. Denn die Nennung der Intendantin unter dem Vollstreckungsersuchen bezeichnet sie nur als Organ und gesetzliche Vertreterin des Rundfunk B… (§ 21 Abs. 2 des Rundfunk B…-Staatsvertrags), schließt aber eine Bearbeitung des konkreten Schreibens durch einen Sachbearbeiter nicht aus. 6. Zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass er im Rahmen des Vollstreckungsersuchens in eine Steuererstattungsforderung vollstrecken konnte, deren Schuldner die selbe Körperschaft ist, dessen Behörde er ist, und die auch von einer anderen Stelle der selben Behörde verwaltet wird. Denn der Rundfunk B… als ersuchende Behörde ist Gläubigerin der zu vollstreckenden Gebührenforderung geblieben (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 250 AO, Rn. 7 m. w. N.), sodass eine Aufrechnung nicht in Betracht kam. Und § 181 BGB ist auf den Erlass von Verwaltungsakten grundsätzlich nicht übertragbar (Schubert in MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 181 BGB, Rn. 18). Zudem fehlt es für die Anwendung von § 181 BGB an der Identität der handelnden Personen in der Amtshilfeersuchenstelle, welche die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat, und der für die Festsetzung und die Erhebung der Steuererstattungsforderung der Klägerin zuständigen Stellen. 7. Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die Wirksamkeit der Festsetzungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 auch nicht davon ab, ob der Rundfunk B… zuvor noch einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen hat, dass er zum 01.01.2013 vom alten Gebührenverfahren zum neuen Beitragsverfahren übergehe; dies wäre allenfalls im Rahmen der – hier nicht relevanten – Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide zu klären. Von daher kann dahinstehen, ob der Rundfunk B… einen derartigen Verwaltungsakt überhaupt hätte erlassen müssen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung einer Forderung des Rundfunk B… durch den Beklagten (Finanzamt – FA – C…) im Wege der Amtshilfe durch Pfändung und Einziehung einer Einkommensteuer-Erstattungsforderung der Klägerin gegen den Beklagten. Mit Bescheid vom 01.09.2014 setzte der Rundfunk B… den Rundfunkbeitrag für das 2. Quartal 2014 i. H. v. 53,94 € zzgl. 8,00 € Säumniszuschlag gegen die Klägerin fest. Mit Bescheid vom 01.10.2014 setzte der Rundfunk B… den Rundfunkbeitrag für das 3. Quartal 2014 (53,94 € zzgl. Säumniszuschlag 8,00 €) fest. Mit Schreiben vom 15.10.2014 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 01.10.2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Mit Bescheid vom 01.09.2015 setzte der Rundfunk B… den Rundfunkbeitrag für das 4. Quartal 2014 (53,94 € zzgl. Säumniszuschlag 8,00 €) fest und mit Bescheid vom 02.10.2015 den Rundfunkbeitrag für die erste drei Quartale 2015 (158,94 € zzgl. Säumniszuschlag 8,00 €). Eine Mahnung für die in den vorgenannten Bescheiden festgesetzten Beträge zzgl. Mahngebühren übersandte der Rundfunk B… der Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2015 (mit Zahlungsaufforderung für die rückständigen Beträge einschließlich Mahngebühr). Die Klägerin führte mit Schreiben vom 26.11.2015 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 02.10.2015 aus, die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zu Lasten Dritter sei unzulässig. Sie habe keine Leistungen des Rundfunk B… in Anspruch genommen und beabsichtige dies auch in Zukunft nicht zu tun. Dieses Schreiben wertete der Rundfunk B… als Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.10.2015. Mit Schreiben vom 01.12.2015 übersandte der Rundfunk B… eine weitere Mahnung und kündigte mit einem weiteren Schreiben vom 01.12.2015 die Zwangsvollstreckung an (wiederum mit Zahlungsaufforderung für die rückständigen Beträge einschließlich Mahngebühr). Mit Schreiben vom 03.01.2016 ersuchte der Rundfunk B… den Beklagten um Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren i. H. v. insgesamt 362,76 € gegen die Klägerin im Wege der Amtshilfe. Beigefügt war eine vollstreckbare Ausfertigung einer Rückstandsaufstellung (festgesetzte Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge 2. Quartal 2014 bis 3. Quartal 2015 laut Bescheiden vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015, zzgl. Mahngebühren). Einer Zahlungsaufforderung des Beklagten vom 10.02.2016 widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2016 und führte aus, es existiere kein nachvollziehbarer Verwaltungsakt, und das zuständige Amtsgericht habe ihr auf Nachfrage auch bestätigt, dass es keinen Vollstreckungstitel gebe. Der Rundfunk B… sei ein privates Unternehmen, mit dem sie keinen Vertrag geschlossen habe. Am 14.04.2016 suchte ein Vollziehungsbeamter des Beklagten die Wohnung der Klägerin auf, traf sie dort aber nicht an. Auf eine Mitteilung des Beklagten über den erfolglosen Vollstreckungsversuch teilte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2016 mit, ihr sei bis heute kein vollstreckbarer Titel zugestellt worden. Ihr sei auch nicht ein § 754 Zivilprozessordnung – ZPO – entsprechender Vollstreckungsauftrag übermittelt worden. Mit Schreiben vom 21.06.2016 führte sie ergänzend aus, dem Vollstreckungsersuchen seien keine Nachweise zur Zustellung der angeblichen Leistungsbescheide nach dem Verwaltungszustellungsgesetz beigefügt gewesen. Der Rundfunk B… sei keine Behörde. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29.06.2016 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) pfändete der Beklagte (Amtshilfeersuchenstelle) den Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus der Einkommensteuerveranlagung 2015 i. H. d. Forderungen des Rundfunk B… (362,76 €) zuzüglich Vollstreckungskosten (52,00 €). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde laut Empfangsbekenntnis am 30.06.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 04.07.2016 (ebenfalls ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte der Beklagte der Klägerin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und ihre Zustellung mit. Am 05.07.2016 (Gutschrift beim Rundfunk B…) überwies der Beklagte einen Betrag i. H. v. 362,76 € an den Rundfunk B… und buchte diesen Betrag und die Vollstreckungskosten vom Steuererstattungsanspruch der Klägerin ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 wies der Rundfunk B… die Widersprüche vom 15.10.2014 und 26.11.2015 zurück. Am 05.08.2016 hat die Klägerin die hiesige Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt, der zum Az. 7 V 7189/16 geführt und mit Beschluss vom 18.08.2016 zurückgewiesen worden ist. Der Beklagte hat auf entsprechende Aufforderung am 16.08.2016 der Sprungklage zugestimmt. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung – AO – müsse die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen auf amtlichem Vordruck angezeigt werden. Dies gelte auch für den Fall der Pfändung. Außerdem sei das Vollstreckungsersuchen des Rundfunk B… unzulässig. Es fehle an einer wirksamen Zustellung der „Feststellungsbescheide“, und sie gehe weiterhin davon aus, der Rundfunk B… sei keine Behörde. Nachdem der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach Auskehrung des Betrages an den Rundfunk B… erledigt sei und daher nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme, bei der ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzulegen sei, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob das Vollstreckungsersuchen vom 03.01.2016 tatsächlich von der Intendantin des Rundfunk B… stamme, weil der 03.01.2016 ein Sonntag gewesen sei und weil es laut Behördenakte (am 02.01.2016) von der Stelle „GIM“ erstellt worden sei (in dem Vollstreckungsersuchen heißt es am Ende: „Mit freundlichen Grüßen, Rundfunk B…, die Intendantin. Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Dienstsiegel und Unterschrift wirksam“). Es sei zudem fraglich, ob die das Vollstreckungsersuchen zeichnende Intendantin tatsächlich als Leiterin des Rundfunk B… im Bereich des mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Rundfunkbeitragsrechts angesehen werden könne, weil ihr insoweit die demokratische Legitimation fehle. Zudem sei die Beweiskraft der übersandten Behördenakten, soweit sie in elektronischer Form geführt würden, nicht zu bejahen, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleistet sei. Der Beitragsservice veranlasse massenhaft Zustellungen ohne Beachtung des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG -. Es fehle an einem Urkundenbeweis für den jeweils zugestellten Bescheid. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags dürfe zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen generell nicht den Rundfunkanstalten – für die der Grundsatz der Staatsferne gelte - übertragen werden, sondern müsse durch staatliche Behörden erfolgen. Zudem gelte für den Rundfunk B… das Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – C… - nicht; deshalb sei es unzulässig, dass der Rundfunk B… Verwaltungsakte erlasse. Gegen die Zulässigkeit des Erlasses von Leistungsbescheiden durch den Rundfunk B… spreche auch, dass er außerhalb des C… Verwaltungsaufbaus stehe. Der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 sei rechtswidrig. Auch die Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig; bei diesen fehle schon die nach § 37 Abs. 3 VwVfG vorgeschriebene Namenswiedergabe, sodass sie nichtig seien. Außerdem fehle es an einem Verwaltungsakt des Rundfunk B…, welcher den Übergang vom früheren Rundfunkgebührenmodell zum neuen Rundfunkbeitragsmodell zum 01.01.2013 regele. Die Klägerin hat im Hauptsacheverfahren keinen Antrag formuliert. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, der Vollstreckungsvorgang sei abgeschlossen, und weitere Vollstreckungsmaßnahmen würden nicht erfolgen. Da eine Aufrechnung mangels Gläubiger- und Schuldneridentität nicht möglich gewesen sei, habe er nur im Wege der Pfändung und Einziehung vorgehen können. Das Selbstkontrahierungsverbot habe dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht entgegengestanden, weil es um eine Forderung des Rundfunk B… als Drittem gegangen sei. Außerdem handelten für die Abteilung Amtshilfeersuchen andere natürliche Personen als für die Abteilungen, welche mit der Einkommensteuerfestsetzung befasst seien. Mit Schreiben vom 06.12.2016 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtige, nach § 94a Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nicht ein Beteiligter bis zum 06.01.2017 einen Antrag auf mündliche Verhandlung stelle. Darauf ist keine Reaktion erfolgt. Dem Gericht haben die Akten des Verfahrens 7 V 7189/16 und des hiesigen Klageverfahrens 7 K 7188/16 sowie ein Hefter Vollstreckungsvorgang des Beklagten zum Az. 17/C/0038/16 und ein Hefter mit dem Verwaltungsvorgang des Rundfunk B… zur Teilnehmer-Nr. 477 680 671 vorgelegen.