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Beschluss

7 K 7093/17

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Hauptsache ist bei fehlender Beschwer nicht mehr gegeben, da eine Klage unzulässig wäre. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf in derartigen Fällen nicht mehr erfolgen, da anderenfalls unzulässigerweise eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren erfolgen würde (Rn.12) (Rn.14) .
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Hauptsache ist bei fehlender Beschwer nicht mehr gegeben, da eine Klage unzulässig wäre. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf in derartigen Fällen nicht mehr erfolgen, da anderenfalls unzulässigerweise eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren erfolgen würde (Rn.12) (Rn.14) . Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache fehlt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Antragstellerin ist nicht mehr beschwert, so dass eine Klage unzulässig wäre. Der Bescheid vom 13.01.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017 sind durch die weiteren Bescheide vom 05.04.2017 und 07.07.2017 geändert worden, so dass von ihnen keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Eine andere Entscheidung würde dazu führen, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren zu gewähren, was gesetzlich nicht vorgesehen ist (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.06.2012 II-4 WF 60/12, Monatsschrift für Deutsches Recht -MDR- 2012, 1368; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009 10 M 56/08, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht –NJW-RR– 2009, 1003; Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 22.01.2013 4 K 861/12, juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 114 Rn 20a; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 114 Rn 17; Weigel, AO-Steuerberater 2013, 19 [22]). Die Sach- und Rechtslage im Streitfall ist mit der Sach- und Rechtslage, wie sie dem BFH im Beschluss vom 28.05.2010 III S 4/09 (PKH) (BFH/NV 2010, 1482) zugrunde lag, nicht vergleichbar. Denn insoweit war die ursprünglich erhobene Klage noch rechtshängig, da die Rechtshängigkeit nicht bereits mit der Zustellung des Schlussurteils, sondern erst mit dessen Rechtskraft, der Rücknahme der Klage oder der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache endet (Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 66 Rn 2 m.w.N.). Davon abweichend war das Verwaltungsverfahren im Streitfall mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beendet. Ferner ist die Sach- und Rechtslage im Streitfall nicht mit der Konstellation vergleichbar, in der die Rechtshängigkeit eines anhängig gewesenen Klageverfahrens vor einer Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung weggefallen ist (vgl. dazu Schoenfeld in Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: 01.08.2016, § 142 FGO Rn 45). Die Antragstellerin kann auch nicht einwenden, dass das hiesige Verfahren vom Gericht in nicht sachgerechter Weise gehandhabt worden sei (wobei das Gericht dahingestellt sein lässt, ob es darauf ankommt). Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO war das Gericht verpflichtet, die Familienkasse anzuhören. Da der Untersuchungsgrundsatz gilt (Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 142 Rn 81), waren auch analog § 71 Abs. 2 FGO die Verwaltungsvorgänge beizuziehen. Jedenfalls war dies zulässig. Daher war bei Eingang der Verwaltungsvorgänge bereits die Beschwer für den Monat März 2017 entfallen. Ausgehend von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht in Ausübung seiner Hinweispflicht analog § 76 Abs. 2 FGO die Familienkasse auf den bis dahin nicht besonders hervorgetretenen Umstand hingewiesen hat, dass ein objektives Beweismittel für Bewerbungsbemühungen des Sohnes im Februar 2017 vorliegt. Dies stellt keine einseitige Bevorzugung der Familienkasse dar, da auch die Antragstellerin ein Interesse an der Vermeidung eines Klageverfahrens hatte. Denn es erschien nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Gericht die von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweise als unzureichend angesehen und ihr im Falle eines Obsiegen im Klageverfahren die Kosten nach §§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 FGO auferlegt hätte. Zwar wäre die Antragstellerin im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dadurch (zunächst) wirtschaftlich nicht belastet worden. Bei einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wäre jedoch eine geänderte Entscheidung nach § 142 Abs. 1 FGO i.V. mit § 120a ZPO in Betracht gekommen. Schließlich ist die Antragstellerin nicht rechtlos gestellt, da materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche (z.B. aus Amtshaftung gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch–BGB–, Art. 34 Grundgesetz –GG–) nicht ausgeschlossen sind (Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 114 Rn 17 m.w.N.). Darüber ist jedoch im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 142 Rn 98). Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nachdem sich ihr ursprüngliches Begehren durch den Erlass von Änderungsbescheiden erledigt hat. Die Antragstellerin ist die Mutter des am 09.02.1996 geborenen Sohnes B…, der in ihrem Haushalt lebt und für den sie über die Vollendung seines 18. Lebensjahres hinaus Kindergeld erhielt. Mit Bescheid vom 13.01.2017 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab Februar 2017 auf, da er sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Dagegen legte die Antragstellerin am 23.01.2017 unter Hinweis auf Bewerbungen für Ausbildungsstellen Einspruch ein, auf den die Familienkasse um die Vorlage entsprechender Belege bat. Nachdem die Antragstellerin wenige, von der Familienkasse als nicht ausreichend angesehene Unterlagen eingereicht hatte, wies die Familienkasse den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017 als unbegründet zurück. Darauf beantragte die Antragstellerin am 25.03.2017, den Bescheid vom 13.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017 gemäß § 172 Abgabenordnung –AO– aufzuheben. Nachdem die Familienkasse darauf bis zum 04.04.2017 nicht reagierte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom gleichen Tag (bei Gericht eingegangen am 05.04.2017) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt, dem sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt hat. Mit Bescheid vom 05.04.2017 gewährte die Familienkasse der Antragstellerin aufgrund eines erneuten Antrags und nachgereichter Unterlagen Kindergeld ab März 2017. Das Gericht hat der Familienkasse mit der Eingangsverfügung vom 10.04.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung –FGO– i.V. mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung –ZPO– gegeben, worauf die Familienkasse lediglich die Kindergeldakte übersandte. Am 06.07.2017 hat das Gericht bei der Familienkasse angefragt, was angesichts einer mit der Antragsschrift vorgelegten Einladung zum Bewerbungsgespräch vom 27.02.2017 gegen die Gewährung von Kindergeld im Monat Februar 2017 spreche. Darauf hat die Familienkasse mit Bescheid vom 07.07.2017 Kindergeld für den Monat Februar 2017 gewährt. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts hat die Familienkasse, jedoch nicht die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Gericht könne und solle ihr für die zu erhebende Klage Prozesskostenhilfe gewähren, damit sie diese erheben und für erledigt erklären könne. Dies werde durch ihr Interesse an einer Kostenentscheidung zu Lasten der Familienkasse legitimiert. Sie verweist auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.05.2010 III S 4/09 (PKH) (BFH/NV 2010, 1482). Zu berücksichtigen sei, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidungsreif gewesen, jedoch nicht vom Gericht beschieden worden sei. Vielmehr habe das Gericht der Familienkasse durch einen Hinweis die Möglichkeit gegeben, der Kostentragung zu entgehen. Die Antragstellerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage zu gewähren. Dem Gericht hat ein Band der von der Familienkasse für die Antragstellerin unter der KG-Nr. 922FK780822 geführten Kindergeldakte (Ausdruck der elektronischen Akte) vorgelegen.