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Beschluss

7 V 7039/18

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2018:0308.7V7039.18.00
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Leitsätze
1. Von der Sperrwirkung des § 69 Abs. 6 FGO sind auch gerichtliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung erfasst, die (ohne ausdrücklich eine Änderung oder Aufhebung zu begehren) erneut gestellt werden, nachdem das FG bereits über die gleichen Streitgegenstände entschieden hat (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.20) . 2. Das FG übt sein ihm nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO eingeräumtes Ermessen regelmäßig in dem Sinne aus, dass es Änderungen oder erneute Entscheidungen über bereits bei ihm im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO anhängig gewesene Streitgegenstände nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO vornimmt (vgl. Literatur) (Rn.21) . 3. Geschäftserfahrene und steuerlich beratene Wirtschaftsteilnehmer müssen damit rechnen, dass das FA, soweit das FG keine Aussetzung der Vollziehung gewährt und die Antragsteller die danach fällig bleibenden Steuerrückstände nicht begleichen, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber den für die Antragsteller kontoführenden Instituten ausbringt. Die verfügten Kontopfändungen stellen keine "veränderten Umstände" i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO dar (Rn.27) .
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Sperrwirkung des § 69 Abs. 6 FGO sind auch gerichtliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung erfasst, die (ohne ausdrücklich eine Änderung oder Aufhebung zu begehren) erneut gestellt werden, nachdem das FG bereits über die gleichen Streitgegenstände entschieden hat (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.20) . 2. Das FG übt sein ihm nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO eingeräumtes Ermessen regelmäßig in dem Sinne aus, dass es Änderungen oder erneute Entscheidungen über bereits bei ihm im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO anhängig gewesene Streitgegenstände nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO vornimmt (vgl. Literatur) (Rn.21) . 3. Geschäftserfahrene und steuerlich beratene Wirtschaftsteilnehmer müssen damit rechnen, dass das FA, soweit das FG keine Aussetzung der Vollziehung gewährt und die Antragsteller die danach fällig bleibenden Steuerrückstände nicht begleichen, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber den für die Antragsteller kontoführenden Instituten ausbringt. Die verfügten Kontopfändungen stellen keine "veränderten Umstände" i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO dar (Rn.27) . Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Das Gericht entscheidet ausschließlich über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuer 2011 bis 2013. Der von Angehörigen der steuerberatenden Berufe formulierte Antrag lässt nicht erkennen, dass auch die in der Akte angesprochenen Zinsen Gegenstand des Verfahrens sein sollen. Zudem würde einem Erfolg des Antrags insoweit entgegenstehen, dass nach Aktenlage nichts dafür spricht, dass die Zinsfestsetzungen innerhalb der Einspruchsfristen mit einem Einspruch angefochten wurden. Daher durfte der Antragsgegner den gegen die Zinsbescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch als offensichtlich unzulässig ansehen und Vollstreckungsmaßnahmen auch hinsichtlich der Zinsen ausbringen. Dem entsprechend besteht kein Anlass, den Antrag als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen anzusehen. Schließlich besteht auch kein Anlass, den Antrag auch als einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) mit dem Ziel des Vollstreckungsschutzes zugunsten der Antragsteller auszulegen. Denn die Antragsteller haben weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch dargelegt. Der Antrag ist gemäß § 69 Abs. 6 FGO unzulässig. Danach kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse gemäß § 69 Abs. 3 FGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Daraus folgt, dass die Beteiligten nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses gemäß § 69 Abs. 3 FGO beanspruchen können. Dadurch sollen die Gerichte entlastet und in die Lage versetzt werden, nach Möglichkeit innerhalb eines Verfahrens abschließend über das Aussetzungsbegehren zu entscheiden. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, dass von der Sperrwirkung des § 69 Abs. 6 FGO auch gerichtliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung erfasst sind, die (ohne ausdrücklich eine Änderung oder Aufhebung zu begehren) erneut gestellt werden, nachdem das Gericht bereits über die gleichen Streitgegenstände entschieden hat (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschlüsse vom 13.10.1999 I S 4/99, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2000, 86; vom 27.11.2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; vom 21.10.2013 V B 68/13, BFH/NV 2014, 173; vom 13.05.2015 X S 9/15, BFH/NV 2015, 1099). Ferner soll auch nicht die eine Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich ausschließende Regelung des § 128 Abs. 3 FGO umgangen werden können (BFH, Beschlüsse vom 17.10.2001 IV S 2/01, BFH/NV 2002, 218; vom 16.02.2005 IX S 5/04, juris). Dem entsprechend übt der erkennende Senat sein ihm nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO eingeräumtes Ermessen regelmäßig in dem Sinne aus, dass er Änderungen oder erneute Entscheidungen über bereits bei ihm im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO anhängig gewesene Streitgegenstände nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO vornimmt (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 242. Lieferung 05.2017, § 69 FGO Rn 1217 m.w.N.). Es besteht kein Anlass, davon im Streitfall, in dem die Antragsteller von mehreren Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden und geschäftserfahrene Wirtschaftsteilnehmer sind, abzuweichen. Im Streitfall hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 01.11.2017 7 V 7200/17 über die Aussetzung der Vollziehung betreffend Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuer 2011 – 2013 entschieden, so dass eine erneute Befassung im hiesigen Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geboten war. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller ohne Verschulden gehindert waren, die nunmehr zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemachten Sachverhalte bereits im Verfahren 7 V 7200/17 vorzutragen, bestehen nicht. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass der Antragsgegner nach Aktenlage (insbesondere den Anlagen zum Schriftsatz vom 06.09.2017 im Verfahren 7 V 7200/17) hinsichtlich der nunmehr zum Streit gestellten Prüfungsfeststellungen bereits im Verwaltungsverfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte. Dass die Aufstellungen des Antragsgegners falsch sind oder dass der Antragsgegner die insoweit gewährte Aussetzung der Vollziehung zwischenzeitlich widerrufen hat oder dass er die durch den Beschluss vom 01.11.2017 7 V 7200/17 gewährte weitergehende Aussetzung der Vollziehung rechnerisch falsch umgesetzt hat, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Derartiges drängt sich auch nach Aktenlage nicht auf. Denn ausgehend von dem o.g. Beschluss verblieben rückständige Einkommensteuerbeträge 2012 in Höhe von (802.877,- € - 629.643,64 € =) 173.233,36 € und rückständige Einkommensteuerbeträge 2013 in Höhe von (288.548,- € - 153.420,05 € =) 135.127,95 €, zusammen 308.361,31 €. Der Differenzbetrag von 82.790,01 € zur gepfändeten Summe von 391.151,32 € erklärt sich ohne weiteres aus den Nebenabgaben zur Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag, Zinsen und Säumniszuschläge). Selbst wenn das Gericht den Sachverhalt insoweit unzutreffend erfasst haben sollte, wenn also für die nunmehr zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemachten Prüfungsfeststellungen noch keine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, was die Antragsteller gehindert haben sollte, diese Sachverhalte bereits im Verfahren 7 V 7200/17 durch einen ausdrücklichen entsprechenden Vortrag zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung zu machen. Das Verfahren 7 V 7200/17 war vom 20.07.2017 – 01.11.2017 beim erkennenden Senat anhängig. Die Prüfungsfeststellungen waren in den wesentlichen Zügen seit Februar 2016 bekannt und Gegenstand eingehender mündlicher und schriftlicher Erörterungen zwischen den Beteiligten. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller gehindert waren, sie während der Anhängigkeit des Verfahrens 7 V 7200/17 in geeigneter Form dem erkennenden Senat zur Prüfung vorzulegen. Gleiches gilt für die am 21.12.2017 dem Antragsgegner vorgelegten Beweismittel. Dem entsprechend ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO veränderte Umstände vorliegen. Dabei kann es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel sowie um eine geänderte Rechtslage, einen zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage ergangenen Vorlagebeschluss oder höchstrichterliche Rechtsprechung handeln (BFH, Beschlüsse vom 19.11.2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516; vom 28.11.2008 VIII S 27/07 (PKH), juris; vom 21.10.2013 V B 68/13, BFH/NV 2014, 173; vom 13.05.2015 X S 9/15, BFH/NV 2015, 1099), u.U. auch um einen Änderungsbescheid (BFH, Beschlüsse vom 25.10.1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611; vom 17.03.2009 X S 11/09, juris). Neue Tatsachen und Beweismittel in diesem Sinne liegen nur vor, wenn sie im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht vorgelegen haben, weil sie erst danach entstanden sind (BFH, Beschluss vom 17.03.2009 X S 11/09, juris). Dagegen stellen aufgrund einer unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Ausgangslage angestellte neue oder unveränderte rechtliche Überlegungen der Antragsteller keine veränderten Umstände i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO dar (BFH, Beschlüsse vom 19.11.2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516; vom 13.05.2008 VI S 7/08, BFH/NV 2008, 1352; vom 08.03.2013 III S 2/12, BFH/NV 2013, 960). Dass die am 21.12.2017 dem Antragsgegner eingereichten Unterlagen am 01.11.2017 noch nicht existierten oder den Antragstellern erst danach (unverschuldet) zugänglich wurden, haben sie nicht vorgetragen und ist nach Aktenlage auch fernliegend. Im Übrigen waren die Sachverhalte am 01.11.2017 verwirklicht und bekannt. Die am 23.02.2018 verfügten Kontopfändungen stellen keine veränderten Umstände i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO dar. Im unter dem Az. 7 V 7200/17 anhängig gewesenen Verfahren hätten die Antragsteller die in das hiesige Verfahren eingeführten Sachverhalte unabhängig davon einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen können, soweit trotz der vom Antragsgegner gewährten Aussetzung der Vollziehung insoweit noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hätte. Nachdem die Antragsteller in ihrer Antragsschrift vom 20.07.2017 bereits auf die Gefahr einer Existenzgefährdung durch die Vollziehung der angefochtenen Bescheide hingewiesen hatten, war ihnen auch bewusst, dass ihnen ohne den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO oder im Falle eines Unterliegens einschneidende Vollstreckungsmaßnahmen drohten. Jedenfalls hätten sie als geschäftserfahrene und steuerlich beratene Wirtschaftsteilnehmer damit rechnen müssen, dass der Antragsgegner, soweit das erkennende Gericht keine Aussetzung der Vollziehung gewährt und die Antragsteller die danach fällig bleibenden Steuerrückstände nicht begleichen, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber den für die Antragsteller kontoführenden Instituten ausbringt. Dass der erkennende Senat im Verfahren 7 V 7200/17 über den Streitpunkt Hinzuschätzung hinaus nur in einem relativ geringen Umfang eine weitere Aussetzung der Vollziehung gewährte, konnte die Antragsteller nach dem Senatsbeschluss vom 02.06.2017 7 V 7029/17 nicht überraschen. Schließlich können auch die von den Antragstellern ohne jegliche Glaubhaftmachung und Konkretisierung behaupteten mündlichen Zusagen von Dienstkräften des Antragsgegners am 14.12.2017 („Aussetzung der Vollstreckung“) und 26.02.2018 („geduldeter Zahlungsaufschub“) und deren von den Antragstellern behauptete Missachtung durch die am 23.02.2018 verfügten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keine veränderten Umstände i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO darstellen, da die Zusagen, sofern sie überhaupt erfolgt sein sollten, am 01.11.2017 noch nicht vorlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten im Anschluss an eine Außenprüfung über eine Vielzahl von Aufwandspositionen und die Zulässigkeit des hiesigen Antrags. Die Antragsteller werden aufgrund der am 03.12.2011 erfolgten Heirat in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Antragstellerin erzielt Einkünfte und Umsätze mit einem Betrieb, der insbesondere im Wege des Factoring ärztliche Honorarforderungen ankauft und von den Patienten einzieht. Der Betrieb wurde bis 2002 von der Antragstellerin mit ihrem ersten Ehemann als GbR geführt und ist mit der Firma C…. im Handelsregister eingetragen. Die Antragstellerin ermittelte ihre Einkünfte im Wege des Bestandsvergleichs und versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie erklärte ausschließlich steuerpflichtige Umsätze. Die Antragstellerin zahlte den Ärzten den um das sog. Delkredere geminderten Forderungsbetrag aus. Beim erkennenden Senat sind für die Antragstellerin seit dem 12.11.2015 diverse Verfahren anhängig bzw. anhängig gewesen, in denen für die Veranlagungs- und Erhebungszeiträume 2007 – 2010 u.a. die steuerliche Behandlung von Bewirtungen, Veranstaltungen mit Mandanten, VIP-Logen, Fortbildungen, Schulungen und Hinzuschätzungen streitig sind bzw. waren. In diesem Zusammenhang wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 02.06.2017 7 V 7029/17 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für das Streitjahr 2007 überwiegend zurück und brachte dabei zum Ausdruck, dass er der steuerlichen Behandlung von Bewirtungen, Veranstaltungen mit Mandanten und VIP-Logen durch die Antragstellerin in wesentlichen Größenordnungen nicht folgt. Für die Streitjahre 2008 – 2010 wies der erkennende Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 11.01.2018 7 V 7280/17 überwiegend als unbegründet zurück. Ihre Steuererklärungen für die Streitjahre reichten die Antragsteller ab 2013 beim Antragsgegner ein, der sie jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagte. Vom 01.09.2015 bis 26.07.2016 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Die Prüfungsfeststellungen fasste der Antragsgegner im Bericht vom 27.07.2016 – BpB – zusammen. Danach ergaben sich u.a. gewinn- und umsatzsteuererhöhende Feststellungen zu folgenden Punkten (ausgehend vom Schriftsatz der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 24.10.2016): - die Höhe der Abschreibungen auf einen Geschäfts- oder Firmenwert nach Erwerb des Abrechnungsunternehmens des Herrn E… (Tz 18 BpB), - die Höhe der Bilanzansätze für Immobilien im Betriebsvermögen der Antragstellerin (Tz 19 – 27, 48, 58 – 62 BpB), - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Anschluss an die Werte zum 31.12.2010 (Tz 28.a) BpB), - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Einzelwertberichtigungen zum 31.12.2013 (Tz 28.b) BpB), - Belegmängel (Tz 23, 25, 34, 36, 38, 39, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 63 und 64 BpB), - Fremdleistungen (Tz 45 BpB), - Rechts- und Beratungskosten (Tz 46 BpB), - F… (Tz 47 BpB), - Gerichtskosten (Tz 49 BpB), - VIP-Logen, Fortbildungen, Schulungen (Tz 34 – 41, 51 – 54 BpB), - Bestand Ware, G…-straße (Tz 72 BpB), - Hinzuschätzung (Tz 73 BpB). Ausgehend vom Bericht vom 27.07.2016 erließ der Antragsgegner am 19.09.2016 geänderte Einkommensteuerbescheide und am 22.09.2016 geänderte Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Die Gewerbesteuermessbeträge und die Umsatzsteuer wurden wie folgt festgesetzt: 2011 2012 2013 Gewerbesteuer MB vor Bp 29.683,00 € 39.931,00 € 36.652,00 € Gewerbesteuer MB nach Bp 109.665,00 € 142.292,00 € 113.113,00 € Differenz 79.982,00 € 102.361,00 € 76.461,00 € Umsatzsteuer 825.212,06 € 1.006.769,30 € 762.969,67 € Nachzahlung Umsatzsteuer 433.176,36 € 564.146,12 € 279.045,70 € Gegen diese Bescheide legten die Antragsteller am 12.10.2016 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Daraufhin gewährte der Antragsgegner mit Verfügungen vom 19.12.2016 befristet bis zum 30.06.2017 Aussetzung der Vollziehung für die offene Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Ferner gewährte der Antragsgegner mit Verfügung vom 04.01.2017 eine weitere Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 2011 in Höhe von 230.664,- € und mit Verfügung vom 18.01.2017 in Höhe von 31.323,- €, die jeweils ebenfalls bis zum 30.06.2017 befristet waren. Mit Verfügungen vom 30.06.2017 (Bl. 105 – 108 Gerichtsakte – GA – 7 V 7200/17) wies der Antragsgegner für Teilbeträge der ausgesetzten Beträge auf das Ende der Aussetzung der Vollziehung hin und forderte die Antragstellerin insoweit zur Zahlung auf. Wegen der Beträge im Einzelnen verweist das Gericht auf die Verfügungen vom 30.06.2017. Danach besteht die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für folgende Beträge fort, wobei sich die Zuordnung zu den einzelnen Prüfungsfeststellungen aus den Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.09.2017 im Verfahren 7 V 7200/17 ergibt (Bl. 112 ff. GA 7 V 7200/17, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, den Antragstellern zugestellt am 20.09.2017, Bl. 133 GA 7 V 7200/17): Umrechnung GewSt 2011 2012 2013 Gewerbesteuer 41.894,48 € 72.972,90 € 178.386,00 € entspricht GewStMB 11.327,32 € 19.071,49 € 46.189,92 € Umsatzsteuer 107.045,72 € 110.844,91 € 91.214,42 € Darauf haben die Antragsteller am 20.07.2017 unter dem Az. 7 V 7200/17 einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– gestellt (der Antragsteller nur hinsichtlich der Einkommensteuer), mit der sie geltend machten, dass die rückständigen Beträge im Wesentlichen von der Vollziehung auszusetzen seien. Dabei beriefen sie sich darauf, dass der Antragsgegner die Feststellungen zu der Hinzuschätzung (Tz 73 BpB) zu Unrecht zum Anlass von Gewinn- und Umsatzerhöhungen gemacht habe. Ferner thematisierten sie im Schriftsatz vom 10.10.2017 die Aufwendungen für Bewirtungen, Veranstaltungen mit Mandanten, VIP-Logen, Fortbildungen und Schulungen. Am 23.06.2017 und 17.07.2017 hatte die Antragstellerin Belege über Zahlungen an eine berufsständige Versorgungseinrichtung eingereicht und beantragt, diese als Aufwendungen für Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht zu berücksichtigen. Daraufhin setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer mit Bescheiden vom 13.09.2017 wie folgt herab: Einkommensteuer 2011 2012 2013 Festgesetzt 774.303,00 € 1.278.445,00 € 948.282,00 € Vollziehung ausgesetzt 100.742,00 € 173.377,00 € 421.842,00 € Offene Beträge 317.489,00 € 802.877,00 € 288.548,00 € Der erkennende Senat gab dem Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO mit Beschluss vom 01.11.2017 7 V 7200/17 überwiegend statt, indem er keinen Anlass für eine Hinzuschätzung sah und zudem in Einzelpunkten die Behandlung der Aufwendungen für Bewirtungen, Veranstaltungen mit Mandanten, VIP-Logen, Fortbildungen und Schulungen durch den Antragsgegner für rechtlich zweifelhaft hielt. Hinsichtlich der Einkommensteuer gewährte der Senat Aussetzung der Vollziehung in Höhe von weiteren 317.489,- € in 2011, 629.643,64 € in 2012 und 153.420,05 € in 2013, hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge in der Weise, dass für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung weitergehend von um die weitergehend folgenden Beträge geminderten Gewerbesteuermessbeträgen auszugehen war: 52.583,30 € in 2011, 71.251,79 € in 2012 und 18.674,55 € in 2013, und hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von weiteren 288.332,83 € in 2011, 391.192,56 € in 2012 und 108.689,34 € in 2013. Am 21.12.2017 reichten die Antragsteller weitere Belege beim Antragsgegner ein (Bl. 22 GA) und regten am 12.02.2018 beim Antragsgegner an, die offenen Streitpunkte in den anhängigen Hauptsacheverfahren einvernehmlich beizulegen. Ferner erhoben sie Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Zinsen und beantragten insoweit die Aussetzung der Vollziehung (Bl. 23 ff. GA). Am 23.02.2018 erließ der Antragsgegner gegenüber der H… Bank eG und der I… Bank AG Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen rückständiger Abgaben der Antragsteller (Einkommensteuerkonto) in Höhe von 391.151,32 € und der Antragstellerin (Betriebskonto) in Höhe von 616.147,48 € (Bl. 16 ff. GA). Einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub lehnte der Antragsgegner am 05.03.2018 ab (Bl. 15 GA). Am 06.03.2018 haben die Antragsteller erneut bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Antrag sei zulässig wegen der vorgenommenen Kontopfändungen und weil mit dem neuen Antrag erstmals Argumente zu im Einzelnen bisher nicht vorgetragenen Sachverhalten vorgetragen würden. Ferner habe der Antragsgegner in einer Besprechung an Amtsstelle am 14.12.2017 die Aussetzung der Vollstreckung zugesagt und ohne Begründung wieder aufgehoben. Schließlich seien die Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden, bevor über die Anträge vom 12.02.2018 entschieden worden sei und obwohl die Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle einen geduldeten Zahlungsaufschub zugesagt habe. In der Sache erheben die Antragsteller Einwände gegen die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Prüfungsfeststellungen betreffend - die Höhe der Abschreibungen auf einen Geschäfts- oder Firmenwert nach Erwerb des Abrechnungsunternehmens des Herrn E… (Tz 18 BpB), - die Höhe der Bilanzansätze für Immobilien im Betriebsvermögen der Antragstellerin (Tz 20 BpB), - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Anschluss an die Werte zum 31.12.2010 (Tz 28.a) BpB), - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Einzelwertberichtigungen zum 31.12.2013 (Tz 28.b) BpB), - Belegmängel (Tz 23, 25, 34, 36, 38, 39, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 53, 54, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 63 und 64 BpB), - Fremdleistungen (Tz 45 BpB), - Rechts- und Beratungskosten (Tz 46 BpB), - F… (Tz 47 BpB), - Gerichtskosten (Tz 49 BpB), - VIP-Logen, Fortbildungen, Schulungen (Tz 34 – 41, 51 – 54 BpB), - Bestand Ware, G…-straße (Tz 72 BpB). Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer 2011 bis 2013 vom 13.09.2017 in Höhe von weiteren 201.581,- € in 2011, 108.111,- € in 2012 und 183.453,- € in 2013, der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag 2011 bis 2013 vom 22.09.2016 in Höhe weiterer Gewerbesteuermessbeträge von 3.331,- € in 2011, 26.254,- € in 2012 und 57.195,- € in 2013 sowie der Bescheide über Umsatzsteuer 2011 bis 2013 vom 22.09.2016 in Höhe von weiteren 144.126,- € in 2011, 117.430,- € in 2012 und 104.424,- € in 2013 unter Verzicht auf die Gestellung von Sicherheiten auszusetzen bzw. aufzuheben. Dem Gericht haben die Streitakten der Verfahren 7 K 7250/15, 7 K 7289/16, 7 K 7057/17, 7 V 7029/17, 7 V 7200/17 und 7 V 7280/17 vorgelegen. Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Antragsgegners, da eine Verletzung von dessen Verfahrensrechten angesichts der tenorierten Entscheidung nicht zu befürchten ist und die Vorlage der Verwaltungsvorgänge entbehrlich erscheint.