Urteil
7 K 7074/16
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2018:0704.7K7074.16.00
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Leitsätze
1. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenwert für die Aufwendungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) belastet (sog. Gegenwertlehre; vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2007 III R 63/06) (Rn.30)
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2. Aufwendungen für den Anschluss eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses an das Schmutz- und Frischwassernetz sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (Rn.30)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenwert für die Aufwendungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) belastet (sog. Gegenwertlehre; vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2007 III R 63/06) (Rn.30) . 2. Aufwendungen für den Anschluss eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses an das Schmutz- und Frischwassernetz sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (Rn.30) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schmutz- und Trinkwasseranschluss sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH, Beschluss vom 12.07.2017 VI R 36/15, BFH/NV 2017, 1380, II. 2. b) aa) der Gründe m. w. N.). Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (BFH, Urteil vom 30.03.2017 VI R 55/15, BFH/NV 2017, 1028, II. 1. m. w. N.). Nach der vom BFH in ständiger Rechtsprechung angewandten Gegenwertlehre scheidet eine Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenwert für die Aufwendungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) belastet (BFH, Urteil vom 25.10.2007 III R 63/06, BFH/NV 2008, 544, II. 1. c) m. w. N.). Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht – FG – Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 07.12.2006 (3 K 1339/06, BeckRS 2006, 26022997) die Abzugsfähigkeit von erst nach dem Erwerb eines Wohngrundstücks angefallenen Straßenbaubeiträgen u. a. im Hinblick auf die Gegenwertlehre verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des FG Sachsen-Anhalt hat der BFH mit Beschluss vom 24.03.2009 (VI B 133/07, BFH/NV 2009, 1133) zurückgewiesen. Das Gericht folgt insoweit dem FG Sachsen-Anhalt. Auf dieser Grundlage ist auch im hier zu entscheidenden Fall der Abzug der Aufwendungen für den Anschluss an das Schmutz- und Frischwassernetz als außergewöhnliche Belastungen zu versagen. Dass sich der Gegenwert erst im Falle eines Verkaufs zu Geld machen lässt, ist typisch für die Fälle, in denen auf Grundlage der Gegenwertlehre ein Abzug nach § 33 EStG zu versagen ist. Dass Erschließungsbeiträge nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, entspricht auch der Auffassung von Kanzler (in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand 273. Lfg. 02.2016, § 33 EStG, Rn. 300 Stichwort „Erschließungsbeiträge“) und des FG Nürnberg (Urteil vom 23.02.1983 V 386/82, Entscheidungen der FG – EFG – 1983, 502, entschieden sogar für den Fall doppelt gezahlter Erschließungskosten). Soweit die Kläger das Urteil des BFH vom 15.02.1974 (VI R 67/70, Bundessteuerblatt – BStBl - II 1974, 335) anführen, ist darauf hinzuweisen, dass der BFH dort entgegen den Ausführungen der Kläger den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen für die Neuanschaffung von Gasgeräten, die infolge der Umstellung der Gasversorgung auf Erdgas anfallen, ausdrücklich in Anwendung der Gegenwertlehre verneint hat. Vergleichbares gilt für das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 09.04.1965 (VI 23/65 S, BStBl III 1965, 441), wo der BFH den Abzug der Aufwendungen für die Anschaffung ihrer Haushaltsausstattungen nach § 33 EStG wegen des erhaltenen Gegenwerts abgelehnt hat. Im Übrigen erschiene es auch nicht einleuchtend, wenn man Erschließungsbeiträge für nicht berücksichtigungsfähig hielte, wenn sie beim Bau oder Erwerb eines Hauses anfallen, wohl aber, wenn sie erst später anfallen. In beiden Fällen fehlt die Zwangsläufigkeit, weil gleichermaßen der Erwerb des Objekts für den Anfall der Aufwendungen kausal ist. Ob die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Erschließungsbeiträgen tatsächlich so selten und außergewöhnlich ist, wie die Kläger behaupten, kann von daher dahinstehen. Zwar hat der Beklagte die Berechnung der zumutbaren Belastung i. S. d. § 33 Abs. 3 EStG zu Gunsten der Kläger nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 19.01.2017 (VI R 75/14, BStBl II 2017, 684) geändert zu berechnen. Auch nach dieser Berechnung übersteigt die zumutbare Belastung (51.130,00 € * 1% + (104.983,00 € - 51.130,00 €) * 2% = 1.588,36 €) aber die anzuerkennenden Kosten i. H. v. weiterhin nur 1.155,00 €. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 137 Satz 1 FGO. Die Kläger haben die Kosten nach § 137 Satz 1 FGO insoweit zu tragen, als der Beklagte der Klage mit Bescheid vom 04.08.2016 abgeholfen hat. Denn erstmals im Klageverfahren haben die Kläger geltend gemacht, dass die Klägerin ihre Betriebseinnahmen zu hoch erklärt hat. Hätte man nachgerechnet, hätte man zwar feststellen können, dass 9.500,93 € nicht 19% von 59.505,83 € sind, sondern nur 19/119 davon. Dennoch wäre es vorrangig in den Verantwortungsbereich der Kläger gefallen, rechtzeitig (spätestens im Einspruchsverfahren) ihre eigene falsche Angabe zu korrigieren. Auch hinsichtlich der Teilabhilfe vom 13.03.2018 sind die Kosten nach § 137 Satz 1 FGO den Klägern aufzuerlegen. Denn die Kläger haben erst im Klageverfahren ihre geltend gemachten Betriebsausgaben so aufgeschlüsselt, dass erkennbar wurde, dass sie die 734,00 € (12,4% der Rechnungsbeträge F…-betriebe und G…) nicht als Betriebsausgaben abgezogen hatten, obwohl der Beklagte bereits mit Schreiben vom 20.10.2016 darauf hingewiesen hatte, dass er von einem Abzug durch die Kläger ausgehe. Soweit der Senat die Klage abgewiesen hat, beruht die Kostentragungspflicht der Kläger auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung der im Streitjahr 2014 angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss des Hauses der Kläger an das Trink- und Schmutzwassernetz. Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie bewohnen mit ihren drei minderjährigen Kindern seit 2009 (vgl. Melderegisterauszug, Bl. 33 der Einkommensteuerakte – ESt -) ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus (damalige Adresse: C…-straße in D…, heutige Adresse nach Straßenumbenennung: E…-straße). Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als freiberuflicher Consultant und nutzte dafür ein Arbeitszimmer in dem Haus, auf den ein Flächenanteil von 12,4% der gesamten Wohnfläche entfällt. Für diese Tätigkeit stand ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Daneben erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ab September 2014 (vgl. Schreiben vom 03.11.2014, Bl. 1 ESt) zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das Arbeitszimmer war nicht Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Das Haus der Kläger wurde im Zuge einer Neuherstellung der Straße als Mischverkehrsfläche (vgl. Schreiben des Amts D… vom 05.04.2011, Bl. 22 der Gerichtsakte – GA -) an das öffentliche Trink- und Schmutzwassernetz angeschlossen. Für den Schmutzwasseranschluss stellten die F…-betriebe den Klägern unter dem 16.06.2014 (Bl. 24 ESt) 2.641,40 € in Rechnung (Gesamtbetrag 4.292,80 € abzgl. Vorauszahlung 1.651,40€), wobei in der Rechnung ein Anteil von 2.675,27 € (= (1.970,00 € + 1.332,80) * 81%) als Entgelt für „Handwerkerleistung“ ausgewiesen wurde. Für den Trinkwasseranschluss stellten die F…-betriebe den Klägern mit Rechnung vom 10.03.2014 (Bl. 26 ESt) weitere 3.028,10 € in Rechnung (keine Vorauszahlung abgezogen); der ausgewiesene Anteil für „Arbeitsentgelt“ belief sich auf 2.360,00 € (= 1.395,00 € * 80% + 960,00 € * 90% + 475,00 € * 80%). Die Kläger ließen im Streitjahr Arbeiten an der Bewässerungsanlage durch einen Handwerksbetrieb (G…) durchführen, der ihnen dafür unter dem 05.04.2014 (Bl. 28 ESt) 248,35 € in Rechnung stellte, davon 147,08 € Arbeitskosten. Die Kläger haben auf der Rechnung handschriftlich notiert, verursacht durch den Wasseranschluss-Neubau hätten Teile der Bewässerungsanlage erneuert/repariert werden müssen. In ihrer am 30.07.2015 elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung 2014 (Bl. 52ff. ESt) machten die Kläger die folgenden Beträge als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz – EStG – geltend: „Bauschuttentsorgung wegen Wasseranschluss-Neubau der Stadt“ 24,00 € „Eigen-Materialkosten für Wasseranschluss-Errichtungen“ 343,00 € „Trinkwasser-Anschluss […] (87,6%, da 12,4% in EÜR […] enthalten)“ 2.653,00 € „Schmutzwasser-Anschluss […] (87,6%, da 12,4% in EÜR […] enthalten)“ 2.314,00 € „RE […] G… […] (87,6%, da 12,4% in EÜR […] enthalten)“ 218,00 € „OBI […] Toreinfahrt-Ausbesserung im Zuge der Wasserleitungsarbeiten“ 108,00 € Sonstiges (ohne erkennbaren Bezug zum Wasseranschluss) 1.722,00 € Summe: = 7.382,00 € Außer den oben genannten beiden Rechnungen der F…-betriebe und der Rechnung des Handwerksbetriebs G… lagen dem Beklagten zunächst keine weiteren Belege vor. In einer Erklärung der Kläger vom 27.07.2015 (Bl. 23 ESt) heißt es zu der Position „Eigen-Materialkosten für Wasseranschluss-Errichtungen“, auf Veranlassung des D… Tiefbauamtes sei in 2014 die Wasserversorgung der C…-straße im Rahmen eines kompletten Straßenneubaus völlig neu errichtet worden. Auf den Grundstücken hätten für Trink- und Schmutzwasserzuführungen Eigenleistungen erbracht werden können, wovon sie auch Gebrauch gemacht hätten. Das dazu erforderliche Material wie Schläuche, Wasserrohre, Montagezubehör, Schacht-Hilfsmittel, Gips, Beton u. ä. hätten sie in Polen eingekauft. Die Gesamtaufwendungen i. H. v. 1.491,87 PLN hätten sie zum amtlichen Umrechnungskurs am 31.12.2014 umgerechnet (Ergebnis: 343,13 €). Falls eine Übersendung der Einzelbelege notwendig sei, könnten diese nachgereicht werden. In ihrer Einnahmen-Überschussrechnung für ihre selbständige Tätigkeit (Bl. 67 ESt) ermittelte die Klägerin einen Gewinn i. H. v. 46.535,00 €. Als Betriebseinnahmen erklärte sie „umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen“ i. H. v. 59.505,83 € und „vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben“ i. H. v. 9.500,93 €, insgesamt 69.006,76 €. Die erklärten Betriebsausgaben enthalten u. a. die Positionen „übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ i. H. v. 4.337,47 € und „abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschl. AfA und Schuldzinsen)“ i. H. v. 1.250,00 €. Die Kläger haben im Klageverfahren eine Einzelaufstellung der anderen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben eingereicht (Bl 60 GA), welche keine Anteile der Positionen enthält, die (anteilig) nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Außerdem haben sie eine Einzelaufstellung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eingereicht (Bl. 48 GA), welche eine Summe von 2.055,56 € ergibt und ebenfalls keine Anteile der (anteilig) nach § 33 EStG geltend gemachten Positionen enthält. Andere Betriebsausgabenpositionen, in denen die betreffenden anteiligen Positionen enthalten sein könnten, gibt es nicht. Als Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – machten die Kläger Aufwendungen für „Dachdeckermeister […] 87,6% Kostenanteil, da 12,4% in EÜR“ i. H. v. 1.129,00 € und für „Schornsteinfeger 87,6% Kostenanteil, da 12,4% in EÜR“ i. H. v. 96,00 € geltend. In der Einnahmen-Überschussrechnung sind in den Arbeitszimmerkosten Positionen „Schornstein“, „Dachreparatur“ und „Dachfensterreparatur“ enthalten. Mit Bescheid vom 01.10.2015 (Bl. 12a ESt) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2014 auf 22.922,00 € fest. Dabei wich er u. a. insoweit von der Einkommensteuererklärung der Kläger ab, als er als außergewöhnliche Belastungen lediglich einen Betrag i. H. v. 1.155,00 € (einen Teilbetrag der oben unter „Sonstiges (ohne erkennbaren Bezug zum Wasseranschluss)“ aufgeführten Aufwendungen) anerkannte, der sich jedoch nicht steuerlich auswirkte, weil er unterhalb der zumutbaren Belastung lag. In den Erläuterungen zur Festsetzung heißt es hierzu, sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Straßenneubau bzw. dem Wasseranschluss könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht außergewöhnlich i. S. d. § 33 EStG gewesen seien. Die Kläger legten mit Schreiben vom 05.10.2015 (Bl. 13 ESt, eingegangen am 06.10.2015) Einspruch ein und führten aus, der Rechtsbehelf richte sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten der Straßenerrichtung, konkret in 2014 der Kosten für Trink- und Abwasseranschlüsse ihr Grundstück betreffend. Das D… Straßenbaurecht sehe vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Straßenanwohner beinahe sämtliche Kosten der Straßenerrichtung selbst zu tragen hätten, selbst wenn die Stadt die Baumaßnahmen einseitig bestimme. Es handele sich somit um ungewollte, unabwendbare und auch in ihrer Höhe außergewöhnliche Einmalkosten. Daher seien sie nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Der Beklagte erwiderte (Schreiben vom 22.10.2015, Bl. 16 ESt), Straßenanliegerbeiträge und Anschlusskosten gehörten zu den Lebenshaltungskosten, die nicht nur eine kleine Minderheit von Steuerpflichtigen träfen, sodass die Außergewöhnlichkeit zu verneinen sei. Außerdem fehle es an der Zwangsläufigkeit, weil der Erwerb des Hauses als erstes Glied der zum Anfall der Kosten führenden Kausalkette kein zwangsläufiges Ereignis gewesen sei. Außerdem stehe den Aufwendungen auch ein Gegenwert in Form der dadurch bedingten Wertsteigerung des Grundstücks gegenüber. Die Kläger führten daraufhin ergänzend aus (Schreiben vom 05.10.2015, Bl. 17 ESt), eine Heranziehung von Anwohnern zur Tragung der Erschließungskosten komme nur in ganz bestimmten Fällen in Betracht. In D… sei dies in den vergangenen zehn Jahren nur sehr unregelmäßig geschehen und habe in Bezug auf die Gesamtzahl der Steuerzahler stets eine verschwindend geringe Anzahl betroffen. Sie hätten sich dem Aufwand nicht entziehen können, weil er auf einer Anordnung des Tiefbauamts beruht habe. Beim Erwerb des Objekts sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass die Straße angeblich noch nie erschlossen worden sei. Die Straße habe einen in D… nicht unüblichen Namen gehabt, und es seien Strom- und Gasanschlüsse vorhanden gewesen. Nach der Argumentation des Beklagten müssten auch die Kosten einer Drogentherapie nicht anerkennungsfähig sein, weil der Erstkonsum nicht zwangsläufig sei. Ob ein Gegenwert entstehe, könne nicht maßgeblich sein, weil ein solcher allenfalls beim Verkauf des Objekts zu realisieren sei. Daraufhin (Schreiben vom 20.10.2016, Bl. 38 ESt) teilte der Beklagte den Klägern mit, er gehe weiterhin davon aus, dass die Hausanschlusskosten nicht nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig seien. Allerdings könnten alle auf Handwerkerleistungen/Arbeitslohn entfallenden Kosten (zu 100% und nicht nur zu 87,6%) als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden. Neben den anteiligen Kosten aus den Rechnungen F…-betriebe und G… betreffe dies auch weitere Handerkerleistungen, welche die Kläger bislang nur zu 87,6% als Aufwand nach § 35a Abs. 3 EStG erklärt hätten. Es ergebe sich eine Summe der Aufwendungen von 6.472,33 € (wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung Bl. 38/38R ESt Bezug genommen), sodass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung i. H. v. 1.200,00 € zu gewähren sei. Im Gegenzug seien die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 734,00 € auf 47.269,00 € zu erhöhen. Denn die Kläger hätten 12,4% der Rechnungsbeträge der Rechnungen F…-betriebe und G… als Betriebsausgaben abgesetzt, obwohl diese durch den angesetzten Höchstbetrag für das Arbeitszimmer i. H. v. 1.250,00 € abgegolten seien. Die Kläger (Schreiben vom 14.02.2016, Bl. 40 ESt) modifizierten ihr Begehren daraufhin dahingehend, dass sie nunmehr 100% (statt nur 87,6%) der Hausanschlusskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. In der Einnahmen-Überschussrechnung sei der Höchstbetrag für die Arbeitszimmerkosten i. H. v. 1.250,00 € auch ohne die anteiligen Hausanschlusskosten bei Weitem überschritten, was bei Bedarf nachgewiesen werden könne. Der Gewinn sei also korrekt ermittelt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2016 (Bl. 5 GA) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2014 auf 22.227,00 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dabei setzte er die Besteuerungsgrundlagen wie im Schreiben vom 20.10.2016 angekündigt an (außergewöhnliche Belastungen weiterhin nur 1.155,00 €, Einkünfte aus selbständiger Arbeit 47.269,00 €, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen 1.200,00 €). Am 24.03.2016 haben die Kläger Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem vorgerichtlichen Vortrag haben sie ausgeführt, ihre Heranziehung habe auf § 15a des D… Erschließungsbetragsgesetzes – D…EBG – beruht. Aufgrund dessen seien die rechtlichen Gründe für die Heranziehung nicht von ihnen gesetzt worden. § 15a Abs. 2 D…EBG habe keine Anwendung gefunden, da der Zeitraum von 15 Jahren offenbar nicht erreicht worden sei. Die Kläger hätten sich den Aufwendungen somit aus rechtlichen Gründen nicht entziehen können. Auf die Höhe hätten sie keinen Einfluss gehabt, sodass auch die Angemessenheit zu bejahen sei. Es komme hinsichtlich der Zwangsläufigkeit nicht auf das auslösende Ereignis, sondern auf die Aufwendungen an. Im Übrigen sei als auslösendes Ereignis nicht der Erwerb des Hauses, sondern die Baumaßnahme durch die Stadt anzusehen. Ob die Kläger einen Gegenwert erhielten, sei nicht entscheidend. Beispielsweise habe der Bundesfinanzhof – BFH – Aufwendungen von frisch Vermählten für die Einrichtung des Hausstandes ebenso als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wie Aufwendungen für die Neuanschaffung von Gasgeräten infolge der Umstellung der Gasversorgung auf Erdgas. Die Kläger haben zunächst beantragt (Bl. 1 GA), die Anschlusskosten i. H. v. 7.382,00 € als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen und im Gegenzug die Lohnkosten i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG um 4.710,00 € zu mindern. Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 (Bl. 33 GA) haben die Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass sie zusätzlich die Verminderung der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit um 9.500,93 € beantragt haben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die Klägerin in ihrer Einnahmen-Überschussrechnung versehentlich die vereinnahmte Umsatzsteuer (9.500,93 €) zusätzlich zu der Position „Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen“ (59.505,83 €) erklärt hätten, obwohl die Umsatzsteuer in letzterer Position tatsächlich schon enthalten sei. Mit Bescheid vom 04.08.2016 (Bl. 36 GA) hat der Beklagte der Klage insoweit teilweise abgeholfen, als er die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit antragsgemäß auf 37.768,00 € verringert und die Einkommensteuer 2014 auf 18.947,00 € herabgesetzt hat. Auf entsprechende Hinweise des Berichterstatters haben die Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.2017 (Bl. 46 GA) ihren Antrag dahingehend modifiziert, sie machten insgesamt einen Betrag von 6.467,00 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Dies entspricht 87,6 % der ursprünglich in der Steuererklärung angesetzten 7.382,00 €. Insoweit haben die Kläger ausgeführt, sie hätten die übrigen 12,4 % irrtümlich nicht bei der Berechnung der Arbeitszimmerkosten angesetzt. Somit seien zwar im Rahmen von § 33 EStG nur 87,6% der Kosten anzuerkennen. Es sei aber zu prüfen, ob die übrigen 12,4 % (=915,00 €) als Betriebsausgaben abziehbar seien, und zwar neben dem Arbeitszimmerhöchstbetrag von 1.250,00 €, weil es sich nicht um übliche Renovierungskosten gehandelt habe. Jedenfalls sei die vom Beklagten vorgenommene Gewinnerhöhung um 734,00 € rückgängig zu machen. Die Kläger haben im Klageverfahren noch Kopien polnischer Kassenzettel eingereicht, welche nach ihren Angaben Materialaufwendungen für Eigenleistungen im Zusammenhang mit den Trink- und Schmutzwasserzuführungen i. H. v. insgesamt 1.491,87 PLN belegen sollen (die Summe der vorgelegten Kassenzettel stimmt damit überein), sowie deutsche Rechnungen über Bauschuttentsorgungsleistungen i. H. v. 23,50 € und über einen Materialeinkauf bei einem Baumarkt i. H. v. 107,85 € (Bl. 52, 64ff. GA). Auf weitere Hinweise des Berichterstatters haben die Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2017 (Bl. 58 GA) ihren Antrag dahingehend modifiziert, es seien 6.815,00 € als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Da die Instandhaltungskosten, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfielen, doch mit dem Höchstbetrag abgegolten seien, müsse neben der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen nur die Gewinnerhöhung um 734,00 € rückgängig gemacht werden. Auf einen weiteren Hinweis des Berichterstatters haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18.01.2018 (Bl. 85 GA) den ihrer Ansicht nach insgesamt als außergewöhnliche Belastungen anzusetzenden Betrag auf 6.114,00 € (= 1.155,00 € ohne Bezug zum Hausanschluss zzgl. 87,6% der hausanschlussbezogenen Beträge i. H. v. 5.660,00 €) beziffert. Auf Anfrage des Beklagten haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19.02.2018 die Zusammensetzung der im Rahmen der gewerblichen Einkünfte der Klägerin geltend gemachten „übrigen unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben“ erläutert (Bl. 87 GA). Mit Bescheid vom 13.03.2018 (Bl. 90 GA) hat der Beklagte die Einkommensteuer 2014 auf 18.737,00 € herabgesetzt und dabei die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit um 734,00 € und die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG auf 5.830,00 € gemindert. Die Kläger beantragen nunmehr, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13.03.2018 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (vor Abzug der zumutbaren Belastung) i. H. v. insgesamt 6.114,00 € berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Gericht hat Band IV der Einkommensteuerakte zur Steuernummer … vorgelegen, die der Beklagte für die Kläger führt.