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Urteil

7 K 7277/16

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2018:1107.7K7277.16.00
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Leitsätze
1. Einnahmen, die zu sonstigen Einkünften führen, sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Steuerpflichtige muss wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen können. Dazu ist erforderlich, dass sie in sein Vermögen übergegangen sind (Rn.19) . 2. An der Verfügungsmöglichkeit über diesen Geldbetrag und damit dem Zufluss ändert sich nichts dadurch, dass die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem Erhalt der Rentennachzahlung das bereits für den mit der Rentennachzahlung abgegoltenen Zeitraum (01.08.2013 bis 12.12.2013) erhaltene Krankentagegeld zurückzahlen musste. Auch sind die Vorgänge der Rentennachzahlung und der Krankentagegeldrückzahlung nicht zusammen zu betrachten und die Zahlungen sind auch nicht zu verrechnen. Jeder dieser Geldflüsse hat einen eigenen Rechtsgrund (Rn.20) (Rn.21) (Rn.24) . 3. Es besteht kein Grund, die Zahlungen von Sozialleistungen und die Zahlungen aus privaten Verträgen trotz der abweichenden Zahlungswege gleich zu behandeln. Zur Sicherung des Sozialsystems erscheint es gerechtfertigt, auf die Nachzahlung der einen Sozialleistung und die Rückzahlung der anderen Sozialleistung an den Empfänger zu verzichten und stattdessen eine Erstattungspflicht der Sozialleistungsträger untereinander anzuordnen. Im System der privaten, auf einzelnen Verträgen beruhenden Versicherungen hat dieser Schutzgedanke keinen Platz. Es gilt die Vertragsautonomie, in der der Gesetzgeber keine auf Verträgen beruhenden Verpflichtungen zwischen Versicherungsgesellschaften anordnen kann (Rn.25) (Rn.27) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einnahmen, die zu sonstigen Einkünften führen, sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Steuerpflichtige muss wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen können. Dazu ist erforderlich, dass sie in sein Vermögen übergegangen sind (Rn.19) . 2. An der Verfügungsmöglichkeit über diesen Geldbetrag und damit dem Zufluss ändert sich nichts dadurch, dass die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem Erhalt der Rentennachzahlung das bereits für den mit der Rentennachzahlung abgegoltenen Zeitraum (01.08.2013 bis 12.12.2013) erhaltene Krankentagegeld zurückzahlen musste. Auch sind die Vorgänge der Rentennachzahlung und der Krankentagegeldrückzahlung nicht zusammen zu betrachten und die Zahlungen sind auch nicht zu verrechnen. Jeder dieser Geldflüsse hat einen eigenen Rechtsgrund (Rn.20) (Rn.21) (Rn.24) . 3. Es besteht kein Grund, die Zahlungen von Sozialleistungen und die Zahlungen aus privaten Verträgen trotz der abweichenden Zahlungswege gleich zu behandeln. Zur Sicherung des Sozialsystems erscheint es gerechtfertigt, auf die Nachzahlung der einen Sozialleistung und die Rückzahlung der anderen Sozialleistung an den Empfänger zu verzichten und stattdessen eine Erstattungspflicht der Sozialleistungsträger untereinander anzuordnen. Im System der privaten, auf einzelnen Verträgen beruhenden Versicherungen hat dieser Schutzgedanke keinen Platz. Es gilt die Vertragsautonomie, in der der Gesetzgeber keine auf Verträgen beruhenden Verpflichtungen zwischen Versicherungsgesellschaften anordnen kann (Rn.25) (Rn.27) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Das Gericht entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wirksam verzichtet. Die in den Verzichtserklärungen enthaltenen formalen Bedingungen sind lediglich unechte Bedingungen, die die Wirksamkeit der Verzichtserklärungen nicht hindern (siehe dazu auch Gräber/Herbert, FGO, 8. Auflage München 2015, § 90 Tz. 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erscheint auch sachgerecht. Es handelt sich in der Sache um eine Rechtsfrage. Der Sachverhalt ist geklärt. Sowohl die Rechtsfragen als auch die Sachverhaltsfragen sind ausreichend und erschöpfend schriftlich erörtert worden. Es ist nicht erkennbar, dass eine mündliche Verhandlung die Entscheidung des Rechtsstreits noch fördern könnte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 28.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die streitige Rentennachzahlung für das Jahr 2013 zu Recht im Streitjahr in Höhe von 21.283,00 € als Einnahmen, die zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Einkommensteuergesetz -EStG- führen, als private Rentenversicherungszahlung berücksichtigt und nicht insgesamt oder in Höhe des ebenfalls in 2014 geleisteten Rückzahlungsbetrages zum Krankentagegeld in Höhe von 21.245,48 € von der Besteuerung im Jahr 2014 abgesehen. Einnahmen, die zu sonstigen Einkünften führen, sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Steuerpflichtige muss wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen können. Dazu ist erforderlich, dass sie in sein Vermögen übergegangen sind (Schmidt/Krüger, EStG, 37. Auflage München 2018, § 11 Rz. 15 mit weiteren Nachweisen). Der Klägerin ist die für 2013 geleistete Nachzahlung der rückwirkend bewilligten Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 21.283,00 € ausgehend von diesen Grundsätzen durch Gutschrift auf ihrem Bankkonto Anfang des Jahres 2014 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Mit der Gutschrift auf ihrem Konto konnte sie über diesen Betrag verfügen. An der Verfügungsmöglichkeit über diesen Geldbetrag und damit dem Zufluss ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erhalt der Rentennachzahlung das bereits für den mit der Rentennachzahlung abgegoltenen Zeitraum (01.08.2013 bis 12.12.2013) erhaltene Krankentagegeld zurückzahlen musste und auch im April 2014 zurückgezahlt hat. Denn die Verpflichtung, einen ähnlich hohen Geldbetrag an die B… Krankenversicherung zurückzuzahlen, beeinflusst die Möglichkeit der Klägerin nicht, über den sich auf ihrem Bankkonto befindlichen Geldbetrag nach eigenem Gutdünken tatsächlich zu verfügen. Die Rückzahlungsverpflichtung ist lediglich eine rechtlich begründete Forderung, die die tatsächliche Verfügungsmacht an dem auf dem Bankkonto gutgeschriebenen Betrag nicht ändert. Auch sind die Vorgänge der Rentennachzahlung und der Krankentagegeldrückzahlung nicht zusammen zu betrachten und die Zahlungen sind auch nicht zu verrechnen. Jeder dieser Geldflüsse hat einen eigenen Rechtsgrund. Die Zahlung von Krankentagegeld im Jahr 2013 und die Rückzahlung des für den Zeitraum 01.08.2013 bis 12.12.2013 erhaltenen Krankentagegeldes im April 2014 beruhte auf einem Vertrag mit der B… Krankenversicherung. Die (spätere) Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, die auch rückwirkend für einen Teil des Jahres 2013 in 2014 erfolgt ist, beruhte hingegen auf einem Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherungsvertrag der Klägerin mit der C… Versicherung. Dabei ist die Verknüpfung dieser beiden Verträge zwar gegeben, aber nicht so eng, wie dies bei Leistungen der Sozialversicherungsträger aufgrund der gesetzlichen Anordnung in den §§ 103 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 SGB X ist. Nach der vertraglichen Verknüpfung der von der Klägerin abgeschlossenen privaten Versicherungsverträge bestand ein Anspruch von Krankentagegeld nur unter Anrechnung der Berufsunfähigkeitsleistungen der C… Versicherung. Damit bestand die Verpflichtung zur Leistung gegenüber der Klägerin durch beide Versicherungsunternehmen, durch die B… Versicherung jedoch nur insoweit als ihre Leistungen höher waren als die der C… Versicherung. Überschießende Zahlungen hatte die Klägerin - so wie geschehen - wieder zurückzuzahlen, sofern es zu einer Auszahlung gekommen war. Bei Leistungen der Sozialversicherungsträger bestimmen die §§ 103 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 SGB X, dass nicht der Empfänger der gesetzlichen Sozialleistung diese zurückzahlen muss, wenn der Anspruch darauf ganz oder teilweise nachträglich wieder entfallen ist, sondern dass der zuständige Leistungsträger dem (nunmehr) unzuständigen Leistungsträger die bereits an den Empfänger gezahlte Leistung erstatten muss und dass gegenüber dem Empfänger - soweit ein solcher Erstattungsanspruch besteht - der Anspruch gegen den zuständigen Leistungsträger als erfüllt gilt, dieser also an den Empfänger nicht mehr (erneut) zahlen muss. Die gesetzlich angeordnete Handhabung in der gesetzlichen Sozialversicherung führt dazu, dass für die zunächst aufgrund eines Rechtsanspruchs erbrachten Zahlungen nachträglich ein anderer Schuldgrund per Fiktion gilt. Der bei der ursprünglichen Zahlung ausgelöste Zufluss bleibt hingegen bestehen. Eventuell zu beachtende steuerliche Konsequenzen sind ausgehend von diesem - nicht veränderten - Zufluss zu treffen und Steuerfestsetzungen gegebenenfalls zu berichtigen (siehe dazu die Rechtsprechung zu Leistungen der Sozialversicherungsträger: BFH, Urteil vom 10.07.2002 - X R 46/01, BStBl. II 2003, 391; vom 09.12.2015 - X R 30/14, BStBl. II 2016, 624; vom 15.05.2018 - X R 18/16, Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst – DstRE – 2018, 1168; Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 17.05.2016 - 5 K 1620/14 E, juris). Eine solche Verknüpfung, dass die ursprüngliche Zahlung mit neuem Schuldgrund bestehen bleibt, besteht im Streitfall gerade nicht. Die Überzahlung des Krankentagegeldes löste gegenüber der Klägerin und nicht gegenüber der C… Versicherung als dem Unternehmen, welches die Berufsunfähigkeitsrente zu erbringen hatte, einen Rückzahlungsanspruch der B… Versicherung aus. Die Klägerin war im Streitfall - anders als nach den §§ 103 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 SGB X der Empfänger der ursprünglichen gesetzlichen Sozialleistung - in den Zahlungsfluss hinsichtlich der Rentennachzahlung und der Krankentagegeldrückzahlung eingebunden. Die verschiedenen vertraglichen Vereinbarungen wurden so, wie sie zwischen den an den Versicherungsverträgen Beteiligten bestanden, auch abgewickelt. Damit wurde der Schuldgrund der von der Klägerin im Jahr 2013 aus der Krankentagegeldversicherung zu viel erhaltenen Beträge nicht nachträglich (ggf. durch Fiktion) geändert, sondern die zu viel erhaltenen Beträge mussten zurückerstattet werden. Dafür bestand ein Anspruch der Klägerin gegen die die Berufsunfähigkeitsrente gewährende Versicherung, der noch (in 2014) erfüllt werden musste und nicht dadurch zum Erlöschen gebracht wurde, dass die Versicherungsunternehmen untereinander das Zuviel- und Zuwenig-Gezahlte ausglichen. Die Handhabung entspricht auch den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Verrechnung von Unter- und Überzahlungen direkt zwischen den Versicherungsunternehmen war vertraglich nicht vereinbart. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung zu einem solchen Fall. Mangels Gegenseitigkeit von Ansprüchen war auch eine Aufrechnung gegenüber der Klägerin nicht möglich. Dazu hätte es zumindest einer Abtretung eines Anspruches bedurft. Es besteht auch kein Grund, die Zahlungen von Sozialleistungen und die Zahlungen aus privaten Verträgen trotz der abweichenden Zahlungswege gleich zu behandeln. Zur Sicherung des Sozialsystems erscheint es gerechtfertigt, auf die Nachzahlung der einen Sozialleistung und die Rückzahlung der anderen Sozialleistung an den Empfänger zu verzichten und stattdessen eine Erstattungspflicht der Sozialleistungsträger untereinander anzuordnen. Denn damit bleibt der nachzuzahlende Geldbetrag insgesamt im Bereich des Sozialversicherungssystems und wird nicht (an dem Empfänger der Sozialleistung) ausgezahlt, damit dieser die fehlerhaft zuvor erhaltene andere Sozialleistung wieder zurückzahlt. Denn dies beinhaltet immer die Gefahr des Verlustes der Leistung, wenn nämlich der Empfänger der Nachzahlung diese nicht für die Rückzahlung, sondern anderweitig verwendet. Das Sozialsystem mit der Gesamtverantwortung für alle gesetzlich Versicherten darf davor geschützt werden. Im System der privaten, auf einzelnen Verträgen beruhenden Versicherungen hat dieser Schutzgedanke keinen Platz. Es gilt die Vertragsautonomie, in der der Gesetzgeber keine auf Verträgen beruhenden Verpflichtungen zwischen Versicherungsgesellschaften anordnen kann. Den im Streitfall beteiligten Versicherungsgesellschaften hätte es unter Einbeziehung der Klägerin freigestanden, ähnliche Regelungen wie im SGB X auf vertraglicher Grundlage zu bestimmen. Diese Gelegenheit haben sie allerdings nicht wahrgenommen. Das Gericht ist an einer Entscheidung über die Einkommensteuer 2013 gehindert, weil die Einkommensteuer 2013 nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Vergleichbarkeit von Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen zu Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, für die die §§ 103 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 SGB X gelten, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Beteiligten streiten über die Frage, in welchem Jahr die das Jahr 2013 betreffenden und im Jahr 2014 an die Klägerin ausgezahlten Einnahmen aus einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 21.283,00 € zu erfassen sind. Die Klägerin erkrankte an einer anhaltenden chronischen Erkrankung. Dafür erhielt sie von der B… Krankenversicherung, mit der sie einen entsprechenden privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, Krankentagegeld. Aufgrund eines Attestes vom 12.09.2013 stellte sich heraus, dass die Klägerin berufsunfähig war. Sie erhielt jedoch zunächst aufgrund einer versicherungsrechtlichen Grundlage von der B… Krankenversicherung weiterhin Krankentagegeld für eine Übergangszeit bis zum 12.12.2013. Dies erfolgte vorbehaltlich eventueller Berufsunfähigkeitsleistungen durch die C… Versicherung, bei der die Klägerin einen privaten Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Im Jahr 2014 erkannte die C… Versicherung die Berufsunfähigkeit der Klägerin rückwirkend zum 01.02.2013 an. Wegen bestimmter versicherungsrechtlicher Begebenheiten (Karenzzeit und Beginn der Leistung nach sechs Monaten) bewilligte sie der Klägerin ab dem 01.08.2013 eine Berufsunfähigkeitsrente. Die für 2013 nachzuzahlenden Rentenleistungen zahlte sie an die Klägerin im Jahr 2014 aus. Die Nachzahlung für 2013 ist in der Mitteilung der C… Versicherung als Nachzahlung für mehrere Jahre in Höhe von 21.283,91 € ausgewiesen. Wegen dieser Zahlung forderte die B… Krankenversicherung das für die Zeit vom 01.08.2013 bis 12.12.2013 zu viel gezahlte Krankengeld in Höhe von 21.245,48 € zurück. Der Klägerin verblieb danach ein geringfügiger Betrag pro Tag von dem zunächst gezahlten Krankentagegeld. Die Klägerin zahlte den von ihr geforderten Rückzahlungsbetrag im April 2014. In der Einkommensteuererklärung 2013 erklärte die Klägerin keine Einnahmen aus der privaten Krankentagegeldversicherung. Der Beklagte berücksichtigte in der Folgezeit auch keine Einnahmen aus der Krankentagegeldversicherung als Einkünfte oder zur Berechnung eines Progressionsvorbehalts. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 erklärte die Klägerin Einkünfte aus inländischen privaten Rentenversicherungen in Höhe von 51.765,00 €. Dies entsprach dem ihr für 2014 im Jahr 2014 gezahlten Betrag. Die Nachzahlung für 2013 in Höhe von 21.283,91 € setzte die Klägerin nicht an. Der Beklagte folgte dem im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.01.2016 nicht und setzte zusätzlich zu den Rentenzahlungen für 2014 bei den sonstigen Einkünften den der Klägerin für 2013 im Jahr 2014 zugeflossenen Nachzahlungsbetrag zur Rente mit 21.283,00 € als Nachzahlung für mehrere Jahre an. Die Rückzahlung des Krankentagegeldes mit 21.245,48 € berücksichtigte der Beklagte weder in 2014 noch in 2013. Gegen den Bescheid vom 29.01.2016 legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte, den Rentennachzahlungsbetrag von 21.283,00 € im Jahr 2013 zu besteuern. Sie beantragte ausdrücklich, den Einkommensteuerbescheid 2013 zu ändern und die 21.283,00 € dort der Besteuerung zu unterwerfen. Sie machte geltend, dass ihr der Betrag (in Form von Krankengeld) bereits im Jahr 2013 zugeflossen sei. Sie habe über diesen Betrag im Jahr 2013 tatsächlich verfügen können. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 09.12.2015 (X R 30/14, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2016, 624) betreffend eine Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug von erstattungspflichtigem Krankengeld. Bei ihr sei der Sachverhalt vergleichbar. Dem Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 kam der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2016 nach und setzte die Einkommensteuer 2013 unter Berücksichtigung von Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen in Höhe von 21.283,00 € geändert fest. In dem Bescheid ist unter den Erläuterungen ausgeführt, dass die Besteuerung der Renten auf Daten beruhe, die der Rentenversicherungsträger der Finanzverwaltung mitgeteilt habe. Die Festsetzung für 2014 änderte er jedoch nicht und wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 30.09.2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass keine Verrechnung einer Rente mit einer gewährten Sozialleistung stattgefunden habe. Die Regelung, dass ein Rentenanspruch bereits im Vorjahr als zugeflossen gelte, sei nur im Rahmen der §§ 103, 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X- anwendbar. Am 03.11.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält daran fest, dass die streitigen Einnahmen aus der Rentennachzahlung (21.283,00 €) im Jahr 2013 zu besteuern seien, wie dies der Beklagten mit dem Änderungsbescheid vom 22.07.2016 auch durchgeführt habe. Sie führt aus, dass sie über den Nachzahlungsbetrag im Jahr 2014 nicht habe verfügen können. Sie habe diesen zwar im Jahr 2014 von der C… Versicherung erhalten, habe aber zugleich einen Betrag in nahezu gleicher Höhe wieder zurückzahlen müssen (21.245,48 € als Krankengeldrückzahlung an die B… Krankenversicherung). Der Beklagte habe dies in 2013 so berücksichtigt, nicht aber die Konsequenzen in 2014 gezogen. Damit sei zurzeit der Betrag in Höhe von 21.283,00 € doppelt zur Einkommensteuer herangezogen. Der Sachverhalt aus dem Urteil des BFH vom 09.12.2015 (X R 30/14, a.a.O.) sei mit ihrem Fall vergleichbar. Es entspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn bei gleichem Sachverhalt bei gesetzlichen Sozialversicherungsträgern sowie privatrechtlichen Versicherungsunternehmen der gleiche Rechtsmaßstab angelegt werde. Zudem würden die B… Krankenversicherung und die C… Versicherung zu einem gemeinsamen Konzernverbund gehören. Sie habe faktisch nicht über den Nachzahlungsbetrag verfügen können, weil sie in zeitlicher Nähe zu dem Erhalt des Nachzahlungsbetrages einen Betrag in nahezu gleicher Höhe habe zurückzahlen müssen. Die Klägerin beantragt, nachdem der Beklagte am 28.11.2017 einen hinsichtlich im Klageverfahren nicht streitiger Punkte geänderten Einkommensteuerbescheid 2014 erlassen hat, abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 28.11.2017 die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung von um 21.283,00 € Einnahmen verminderte sonstige Einkünfte geändert festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die in der Einspruchsentscheidung niedergelegten Gründe und führt ergänzend aus, dass der Klägerin die Rentennachzahlung nicht nur faktisch im Jahr 2014 zugeflossen sei, sondern auch tatsächlich. Spätestens mit dem Tag der Gutschrift auf ihrem Konto habe die Klägerin über den Betrag wirtschaftlich verfügen können. Auch über die Krankentagegeldzahlungen habe die Klägerin wirtschaftlich verfügen können, allerdings nur bis zum Tag der Rückzahlung. Das Behaltendürfen sei kein Merkmal des Zuflusses. Die Grundsätze der Urteile des BFH vom 10.07.2002 (X R 46/01, BStBl. II 2003, 391) und vom 09.12.2015 (X R 30/14, a.a.O.) seien nicht übertragbar. Für die im Falle von Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden §§ 103, 107 SGB X existiere bei Beteiligung privater Versicherungsgesellschaften keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Eine solche sei auch nicht in den Versicherungsverträgen enthalten. Es sei auch keine Verrechnung vorgenommen worden, wie dies bei den Fällen der gesetzlichen Sozialversicherung zwangsläufig sei. Vielmehr sei die eine Leistung (Rentennachzahlung) ausgezahlt worden und die andere Leistung (überzahltes Krankentagegeld) zurückgefordert worden. Zudem habe die Klägerin den Rückzahlungsvorgang - anders als im Falle der gesetzlichen Sozialversicherung - beeinflussen können. Sie habe die Rückzahlung auch verzögert und hätte diese sogar ganz verweigern können. Daher werde durch die Andersbehandlung auch der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- nicht verletzt. Zu dem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22.07.2016 könne er nicht nachvollziehen, wie es zu diesem Bescheid gekommen sei. Es liege für 2013 kein Datensatz des Rentenversicherungsträgers vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.10.2018 unter der Voraussetzung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, dass der Sachverhalt nach dem Ermessen des Gerichts ausreichend geklärt sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.11.2018 mit der Maßgabe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, dass das Gericht den Verzicht der Klägerin für wirksam halte. Dem Gericht haben bei der Entscheidung ein Band Ablagemappe ESt und ein weiterer Aktenband des Beklagten mit den Vorgängen für 2013 und 2014 zur Steuernummer … vorgelegen, die dieser für die Klägerin führt.