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Urteil

7 K 7123/16

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2018:1115.7K7123.16.00
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Leitsätze
1. Bei einer starken finanziellen und organisatorischen Eingliederung reicht es für die Annahme der wirtschaftlichen Eingliederung aus, wenn zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang (im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung) besteht (Rn.41) . 2. Die wirtschaftliche Eingliederung ist jedenfalls bei einer ausgeprägten finanziellen und organisatorischen Eingliederung zu bejahen, wenn überlassene Wirtschaftsgüter für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind, was nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu entscheiden ist (siehe auch BFH, Beschluss vom 13.05.2008 XI B 195/07, BFH/NV 2008, 1543) (Rn.41) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer starken finanziellen und organisatorischen Eingliederung reicht es für die Annahme der wirtschaftlichen Eingliederung aus, wenn zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang (im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung) besteht (Rn.41) . 2. Die wirtschaftliche Eingliederung ist jedenfalls bei einer ausgeprägten finanziellen und organisatorischen Eingliederung zu bejahen, wenn überlassene Wirtschaftsgüter für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind, was nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu entscheiden ist (siehe auch BFH, Beschluss vom 13.05.2008 XI B 195/07, BFH/NV 2008, 1543) (Rn.41) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beteiligten befinden sich, soweit der Rechtsstreit noch anhängig ist, in den jeweils zutreffenden, einer Sachentscheidung zugänglichen Verfahren. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die C… GmbH in den Streitzeiträumen Organgesellschaft des Klägers war und dass die Säumniszuschläge zu Recht geltend gemacht wurden. I.1. Dass für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die Gegenstand des Feststellungsbescheids vom 12.05.2015 sind, weitgehend (mit Ausnahme von März 2013) formell bestandskräftige Festsetzungen vorlagen, lässt die Klage insoweit noch nicht von vornherein als unbegründet erscheinen, da die Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Dem Insolvenzverwalter können nur formell und materiell bestandskräftige Festsetzungen ohne weitere Sachprüfung entgegengehalten werden (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 462; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 149. Lieferung 07.2017, § 251 AO Rn 66; Schütze in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 6. Edition Stand: 01.10.2018, § 251 Rn 200 ff.). 2. Für Oktober 2012 nahm der Kläger durch Einlegung des Einspruchs das nicht bestandskräftig abgeschlossene Einspruchsverfahren auf, so dass der Beklagte insoweit zu Recht durch Einspruchsentscheidung entschieden hat. 3. In allen Streitzeiträumen lagen die Voraussetzungen für eine Eingliederung der C… GmbH in das Unternehmen des B… vor. a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG – ist eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft unselbständig und daher kein eigenständiges Umsatzsteuersubjekt, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Dagegen sprechen keine durchgreifenden Gesichtspunkte des Unionsrechts (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 03.12.2015 V R 36/13, BStBl II 2017, 553). Alle drei Merkmale müssen vorliegen, allerdings können sie unterschiedlich ausgeprägt sein, so dass es ausreichen kann, wenn eines der Merkmale weniger in Erscheinung tritt als die anderen (BFH, Urteile vom 03.04.2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905; vom 29.10.2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256; vom 12.10.2016 XI R 30/14, BStBl II 2017, 597). Im Streitfall war die C… GmbH finanziell und organisatorisch in das Unternehmen ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers B… eingegliedert. Eine stärkere finanzielle und organisatorische Eingliederung ist nicht möglich, so dass es für die wirtschaftliche Eingliederung ausreicht, wenn zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen, so dass das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft ausreicht und die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig sein muss. Auf ein bestimmtes Mindestumsatzverhältnis kommt es nicht an (BFH, Urteile vom 03.04.2003 V R 63/01, BStBl II 2004, 434; vom 29.10.2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256; Beschluss vom 18.03.2010 V B 57/08, BFH/NV 2010, 1312 jeweils m.w.N.). Die wirtschaftliche Eingliederung ist jedenfalls bei einer ausgeprägten finanziellen und organisatorischen Eingliederung zu bejahen, wenn überlassene Wirtschaftsgüter für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind, was nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu entscheiden ist (BFH, Beschluss vom 13.05.2008 XI B 195/07, BFH/NV 2008, 1543). Andererseits fehlt es an der wirtschaftlichen Eingliederung, wenn den entgeltlichen Leistungen des potentiellen Organträgers für die Unternehmenstätigkeit des abhängigen Unternehmens nur unwesentliche Bedeutung zukommt und die Leistungen nicht ein gewisses wirtschaftliches Gewicht haben (BFH, Urteil vom 20.08.2009 V R 30/06, BStBl II 2010, 863, wobei der BFH insoweit auch auf die Höhe der Umsätze abstellt; Urteil vom 07.07.2011 V R 53/10, BStBl II 2013, 218). Unerheblich ist, ob die Organgesellschaft die Leistungen des Organträgers ohne weiteres von einem anderen Anbieter beziehen könnte (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: EL 82 März 2018, § 2 Rn 193 m.w.N.). b) Das Gericht legt den Akteninhalt dahin gehend aus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse über die Streitjahre nicht wesentlich geändert haben, dass also B… der C… GmbH bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die IT-Anlage bestehend aus Server und Computern sowie ca. 5 PKWs überließ. Abweichendes hat der Kläger, der über B… Einblick in die Geschäftsabläufe in dessen Unternehmensgruppe haben kann, nicht vorgetragen, sondern vielmehr mehrfach darauf abgestellt, dass die Entscheidung im hiesigen Rechtsstreit maßstabsbildend für die Jahre 2006 bis 2009 sei, deren tatsächliche Verhältnisse aufgrund der Prüfungsfeststellungen umfassend dokumentiert sind. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die C… GmbH habe der Nachfolgegesellschaft über 90 Gegenstände des Anlagevermögens überlassen, darunter einen PC-Server, ist darauf hinzuweisen, dass dazu ein Fremdrecht „leasing“ vermerkt ist, was auf das Eigentumsrecht des B… hinweisen kann, wofür auch spricht, dass der Liquidations- und Fortführungswert mit 0,00 € beziffert wurde und zwar umfänglich vorgetragen wurde, welche anderen Fremdleistungen die C… GmbH bezogen hat, jedoch nicht, dass sie bei einem Dritten eine IT-Anlage erworben oder gemietet hat. Ferner ist der Kläger auch nicht substantiiert dem Vorhalt des Gerichts entgegengetreten, dass nur B…, jedoch nicht die C… GmbH Verfahren vor dem FG wahrgenommen hat. Davon ausgehend gilt: Die streitigen Leistungen hatten ein gewisses Gewicht. Dies gilt besonders für S, bei dem die Umsätze gegenüber der C… GmbH teils die Hälfte, teils nahezu sämtliche von ihm erzielten Umsätze ausmachten. Aber auch für die C… GmbH waren die Mietaufwendungen von ca. 40.000,- € bis 50.000,- €/a bei einem Jahresumsatz aus Lieferungen und Leistungen von durchschnittlich etwa 500.000,- € (2012: vorangemeldet einschl. der von B… persönlich erzielten Umsätze: 564.090,- €, Bl. 222 R GA II) nicht nur Bagatellen. Der Kernbestand der IT-Ausstattung war für die unternehmerische Tätigkeit der C… GmbH auch von nicht nur unwesentlicher Bedeutung, da die IT-Anlage das wesentliche Arbeitsmittel einer Steuerberatungskanzlei ist. In der modernen Steuerberatung ist sie als Zugang zu den auf dem eigenen Server oder bei der H… e.G. gespeicherten Mandantendaten sowie als Kommunikationsmittel (Email usw.) unverzichtbar. Es kommt – wie oben dargestellt – nicht darauf an, ob die C… GmbH eine gleichwertige Anlage bei einem Drittanbieter hätte anmieten können, da dies ein hypothetischer Sachverhalt ist. Hinzu kommt, dass die C… GmbH einen ganzen, wenn auch überschaubaren Fuhrpark von B… mietete. Dass B… sein Fahrzeug für die unternehmerischen Zwecke der C… GmbH genutzt hat, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Es erscheint auch fernliegend, dass die Mitarbeiter des B… die Fahrzeuge ausschließlich privat und nie zu Mandantenbesuchen, Unterredungen bei Finanzämtern usw. genutzt haben. Schließlich dürfte eine private Nutzung durch die Mitarbeiter von diesen als Motivationsgrundlage für ihre Tätigkeit empfunden worden sein und auf diese Weise der unternehmerischen Tätigkeit der C… GmbH genutzt haben. Schließlich gab es ausgehend von den vorstehenden Feststellungen eine Arbeitsteilung zwischen B… und der C… GmbH dahin gehend, dass B… die Vertretung von Mandanten der C… GmbH vor Finanzgerichten und bei strafrechtlichen Ermittlungsbehörden übernahm. Auch wenn die dadurch von B… generierten Umsätze von geringer Höhe waren, war es für die C… GmbH nützlich, dass sie die Vertretung in Finanzgerichts- und Strafverfahren durch den mit ihr verbundenen B… in Aussicht stellen konnte. Dem entsprechend hat der Beklagte zu Recht die Tätigkeiten des B… und der C… GmbH als wirtschaftlich verflochten angesehen. II. Soweit Säumniszuschläge Gegenstand der streitigen Feststellungen sind, werden diese unabhängig von der streitigen Frage der Organschaft geschuldet, da wirksame Steuerfestsetzungen zu Lasten des Schuldners vorlagen und deren spätere Aufhebung für das Entstehen der Säumniszuschläge unbeachtlich wäre (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen, über den der Beklagte im Rahmen des Erlasses des Feststellungsbescheids ggf. konkludent hätte entschieden haben können, hat der Kläger nicht gestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten darum, ob der Insolvenzschuldner in den Streitzeiträumen Organträger einer von ihm beherrschten GmbH war. Der Insolvenzschuldner B… war in den Streitzeiträumen und in den Jahren zuvor jedenfalls seit 2001 als Steuerberater zugelassen. Zunächst betrieb er seine Steuerberaterkanzlei als Einzelunternehmer, die er in der Folge zum 01.01.2006 auf die C… GmbH übertrug (Bl. 20 ff. Betriebsprüfungsakte - BpA - III). Am 06.01.2006 vermietete B… der C… GmbH Räume auf dem ihm gehörenden Grundstück D…-straße in E… im I. OG und im Kellergeschoss zur Einlagerung von Altakten und Unterlagen sowie zum Betrieb einer Gästewohnung mit Fitnesseinrichtung für die Mitarbeiter der C… GmbH. Dabei gingen die Beteiligten davon aus, dass die C… GmbH umsatzsteuerliche Organgesellschaft des B… war (Bl. 28 Gerichtsakte - GA - I). Am gleichen Tag vermietete B… der C… GmbH diverse Büro- und Geschäftsausstattung, darunter die IT-Ausstattung der Steuerberaterkanzlei und 6 PKW der Marke F…. Der Gesamtmietzins betrug monatlich 3.940,- € (= 47.280,- €/a) „zzgl. 16 % Umsatzsteuer, soweit diese anfällt“ (Bl. 108 ff. GA I). Der Fahrzeugbestand wurde jedenfalls teilweise nach 2006 ausgetauscht (Bl. 95 R f., 97 R, 108 ff., 122 f. BpA III, 59, 73 GA I), wobei jedenfalls ein Fahrzeug bis zum 21.09.2012 im Betriebsvermögen des B… verblieb (Bl. 95 R BpA III). Auch im Bereich der Büro- und Geschäftsausstattung erfolgten Neuanschaffungen (Bl. 127 ff. BpA III). Davon abgesehen beschränkte sich die einzelunternehmerische Tätigkeit des B… auf die Beratung in Finanzgerichts- und Strafverfahren (die die C… GmbH nicht durchführte) und auf die Unternehmensberatung. In seinen Gewinnermittlungen erklärte B… aus den Bereichen Vermietung Büroausstattung, Kfz-Vermietung und Erlöse FG-/Strafverfahren folgende Erlöse: Erlöse B… 2006 2007 2008 2009 2010 Vermietung Büroausstattung 12.000,00 € 12.000,00 € 12.000,00 € 12.000,00 € 12.000,00 € Kfz-Vermietung 33.780,90 € 29.880,00 € 37.680,00 € 35.360,00 € 37.424,70 € FG-/Strafverfahren 7.159,46 € 2.534,84 € 1.727,60 € 2.332,65 € - € Se Vermietung 45.780,90 € 41.880,00 € 49.680,00 € 47.360,00 € 49.424,70 € Se gesamt 52.940,36 € 44.414,84 € 51.407,60 € 49.692,65 € 49.424,70 € Die Kanzleiräume der C… GmbH mietete diese unmittelbar bei einem Dritten an. Von einem Dritten erwarb sie einen Bürostuhl. Wegen des Inhalts der Anlageverzeichnisse der C… GmbH in den Jahren 2007 bis 2011 wird auf Bl. 248 – 273 GA II verwiesen. Die C… GmbH erzielte in den Jahren 2006 bis 2009 Umsätze aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 461.805,- € (2006) bis 561.682,- € (2009). Die Vorsteuerbeträge betrugen zwischen 24.320,64 € (2006) und 32.726,38 € (2008), was bei Eingangsumsätzen zum Regelsteuersatz Eingangsleistungen in Höhe von 128.000,36 € (2006) bis 172.244,10 € (2008) entspricht. Auch der Beklagte ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus, so dass B… im Rahmen seiner umsatzsteuerlichen Anmeldungen auch die von der C… GmbH verwirklichten Besteuerungsgrundlagen erklärte. Davon ausgehend gingen u.a. folgende Umsatzsteuer-Voranmeldungen des B… mit folgenden Zahllasten beim Beklagten ein (Bl. 25 Heftung Feststellungsbescheid vom 01.06.2015 –HU 2012/2013–, Bl. 222 f. GA II): Voranmeldungszeitraum Eingangsdatum Zahllast in € 2012 Januar 10.02.2012 5.277,30 Februar 12.03.2012 6.246,52 März 12.04.2012 3.830,30 April 14.05.2012 3.049,24 Mai 15.06.2012 5.978,72 Juni 10.07.2012 6.575,95 Juli 14.08.2012 7.328,82 September 10.10.2012 4.343,97 November 10.12.2012 -199,42 Dezember 10.01.2013 12.180,32 2013 Januar 13.02.2013 5.077,83 März - - Für November 2012 erging am 07.01.2013 eine geänderte Festsetzung, mit der die Umsatzsteuer auf 44.849,38 € festgesetzt wurde (Bl. 228 GA II). Davon abweichend ging der Beklagte in einer informatorischen Berechnung vom 15.06.2015 von einer Umsatzsteuer-Vergütung für November 2012 in Höhe von 199,59 € aus. Für März 2013 erging eine nur informatorische Berechnung über 4.400,- €. Vom 07.05.2012 bis 04.12.2012 führte der Beklagte bei B… eine Außenprüfung durch, die u.a. die Umsatzsteuer 2005 bis 2009 umfasste. Parallel dazu fand auch eine Außenprüfung bei der C… GmbH statt, deren Ergebnisse in die nach den Prüfungsfeststellungen von B… geschuldete Umsatzsteuer einflossen. Der Prüfer ging davon aus, dass der Mietvertrag über die Räume in der D…-straße steuerlich nicht anzuerkennen sei. Ferner ermittelte der Prüfer, dass sich im Prüfungszeitraum jeweils 5 – 6 Fahrzeuge im Betriebsvermögen des B… befanden, von denen eines B… als Geschäftsführer der C… GmbH genutzt habe. B… habe vorgetragen, dass die Fahrzeuge einzelnen Mitarbeitern der C… GmbH zugeordnet gewesen seien und dass den Mitarbeitern eine private Nutzung der Fahrzeuge untersagt gewesen sei. Weitere Angaben und Unterlagen habe B… jedoch nicht vorgetragen bzw. vorgelegt (Anlage 28 zum Prüfungsbericht, Bl. 73 GA I). Ertragsteuerlich verneinte der Prüfer das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, da die von B… der C… GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellten, hielt jedoch eine Umsetzung für entbehrlich (Bl. 37 R f. GA I). Am 12.12.2012 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des B… gestellt. Am 21.02.2013 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Oktober 2012, mit dem er die Umsatzsteuer auf 8.846,02 € festsetzte (Bl. 188 GA I). Gegen diesen Bescheid legte B… am 26.02.2013 Einspruch ein und beantragte eine Festsetzung in Höhe von 6.384,55 € (Bl. 3 Heftung USt-VA 10/2012 –HU10/12–). Am Donnerstag, dem 21.03.2013 erließ der Beklagte einen diesem Antrag entsprechenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Oktober 2012, der eine Nachzahlung in Höhe von 6.384,55 € auswies (Bl. 187 GA I). Am 19.03.2013 erließ der Beklagte den Prüfungsfeststellungen folgend geänderte Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009. Am Montag, dem 25.03.2013 um 14.00 Uhr eröffnete das Amtsgericht E… (Gz. 35 IN 962/12) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B… (Bl. 27 GA I). Über das Vermögen der C… GmbH wurde am 01.10.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte meldete die rückständigen Abgabenforderungen zur Insolvenztabelle an, u.a. (Bl. 49 ff. Heftung Feststellungsbescheid vom 21.01.2015 –HU 06-09): Gegenstand der Anmeldung Angemeldeter Betrag in € Umsatzsteuer 2006 9.881,58 Zinsen zur Umsatzsteuer 2006 2.905,00 Umsatzsteuer 2007 7.328,18 Zinsen zur Umsatzsteuer 2007 1.715,00 Umsatzsteuer 2008 8.466,66 Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 1.478,00 Umsatzsteuer 2009 8.398,22 Zinsen zur Umsatzsteuer 2009 960,00 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 01/2012 157,50 Umsatzsteuer 02/2012 615,81 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 02/2012 256,00 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 03/2012 382,50 Umsatzsteuer 04/2012 3.049,24 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 04/2012 330,00 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 05/2012 535,50 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 06/2012 524,00 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 07/2012 511,00 Umsatzsteuer 09/2012 4.343,97 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 09/2012 258,00 Umsatzsteuer 11/2012 45.048,80 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 11/2012 1.350,00 Umsatzsteuer 12/2012 12.180,32 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 12/2012 364,50 Umsatzsteuer 01/2013 5.077,83 Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 01/2013 101,00 Umsatzsteuer 03/2013 4.400,00 Der Kläger widersprach den vorstehend genannten angemeldeten Forderungen. Am 08.01.2015 legte der Kläger „gegen den Bescheid wegen Umsatzsteuer für den Monat Oktober 2012“ Einspruch ein und machte geltend, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege, da der Beklagte den Mietvertrag zwischen B… und der C… GmbH nicht anerkannt habe, so dass es an der wirtschaftlichen Eingliederung fehle (Bl. 1, 4, 8 HU 10/12). Am 21.01.2015 erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung –AO– u.a. betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 nebst Zinsen, wobei für die 2009 betreffenden Forderungsbeträge die Jahreszahl „2005“ verwendet wurde, so dass zweimal Beträge für 2005 genannt wurden (Bl. 11 GA I). Die Beträge von 8.398,22 € für „Nr. 21 Umsatzsteuer 2005“ und von 960,- € für „Nr. 22 Zinsen zur Umsatzsteuer 2005“ stimmen mit den jeweils für den Veranlagungszeitraum 2009 im Insolvenzverfahren angemeldeten Beträgen überein. Im Übrigen stimmen die festgestellten mit den angemeldeten Beträgen überein (Bl. 11, 15 R f. GA I). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.02.2015 Einspruch ein und machte geltend, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege, da der Beklagte den Mietvertrag zwischen B… und der C… GmbH nicht anerkannt habe, so dass es an der wirtschaftlichen Eingliederung fehle (Bl. 2 HU 06-09). Am 12.05.2015 erging ein weiterer Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO betreffend die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar, Februar, April, September, Dezember 2012, Januar und März 2013 sowie Säumniszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Februar bis Juli 2012, September, November und Dezember 2012 und Januar 2013, mit dem der Beklagte seine Forderungen wie angemeldet feststellte. Dabei wurde (offenbar in Vorwegnahme der geänderten Berechnung vom 30.05.2013) die Forderung auf Umsatzsteuer November 2012 nicht mehr ausgewiesen (Bl. 18 GA I). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.06.2015 Einspruch ein und machte wiederum geltend, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege, da der Beklagte den Mietvertrag zwischen B… und der C… GmbH nicht anerkannt habe, so dass es an der wirtschaftlichen Eingliederung fehle (Bl. 1, 4 HU 2012/2013). Am 11.06.2015 reichte der Kläger berichtigte Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2009 ein, nach denen sich deutlich geringere Umsatzsteuerbeträge als vom Beklagten am 19.03.2013 festgesetzt ergeben (Bl. 9 ff. Heftung Feststellungsbescheid vom 21.01.2015 –HU06-09–, Bl. 168 ff. GA I). Auch für 2012 reichte der Kläger eine (berichtigte?) Umsatzsteuererklärung ein, die ebenfalls von einer fehlenden Organschaft zwischen dem B… und der C… GmbH ausging (Bl. 11 ff. HU 10/12). Danach erzielte der Kläger Umsätze aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 84.763,- € in 2006, 50.574,- € in 2007, 64.944,- € in 2008, 79.851,- € in 2009, 47.011,- € in 2011 und 41.390,- € in 2012. Diesen Umsatzsteuererklärungen stimmte der Beklagte nicht zu. Die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 11.04.2016 als unbegründet zurück (Bl. 12, 20 GA I). In der den Feststellungsbescheid vom 21.01.2015 betreffenden Einspruchsentscheidung wurden die den Veranlagungszeitraum 2009 betreffenden Abgaben zutreffend bezeichnet, ohne dass der Beklagte auf diese Berichtigung besonders hinwies. Ebenfalls am 11.04.2016 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Oktober 2012 vom 21.03.2013 und den Widerspruch gegen die entsprechende Forderungsanmeldung als unbegründet zurück (Bl. 24 GA I). Am 12.05.2016 erhob der Kläger Klage „wegen Umsatzsteuerfeststellung 2006 bis 2013“, wobei der Kläger u.a. beantragte, „den Feststellungsbescheid vom 21.01.2015 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2016 hinsichtlich der unter den lfd. Nummern 13 bis (einschließlich) 22 festgestellten Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 … aufzuheben.“ Die Klage betreffend Umsatzsteuer 2005 hat der Kläger am 08.03.2018 zurückgenommen, worauf die Klage insoweit abgetrennt und unter dem Az. 7 K 7040/18 eingestellt worden ist. Gleichzeitig hat der Kläger klargestellt, dass Gegenstand seiner Klage auch der Veranlagungszeitraum 2009 sein sollte. Am 17.09.2018 hat der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 21.01.2015 (betreffend 2006 bis 2009) aufgehoben, worauf die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Gericht hat sodann das Verfahren insoweit abgetrennt und die Kosten des Verfahrens unter dem Az. 7 K 7185/18 dem Beklagten auferlegt. Der Kläger macht geltend, der Beklagte gehe zu Unrecht von einer Organschaft zwischen B… und der C… GmbH aus. Denn es fehle an der erforderlichen wirtschaftlichen Eingliederung der C… GmbH in das Unternehmen des B…. Die zwischen beiden geschlossenen Mietverträge bezögen sich nicht auf betriebswesentliche Wirtschaftsgüter, da dem Arbeitszimmer im Objekt D…-straße zu Recht die Anerkennung verweigert worden sei. Auch die vermieteten beweglichen Wirtschaftsgüter hätten zum Teil der Privatnutzung durch B… gedient. Letzteres gelte auch für die PKW. Jedenfalls habe die C… GmbH die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens selbst von Dritten erworben, was sich daraus ergebe, dass der Insolvenzverwalter der C… GmbH mit dem Nachfolgeunternehmen der C… GmbH, der G… GmbH, Anlagevermögen veräußert habe, das aus mehr als 90 Gegenständen, darunter ein PC Server, bestanden habe. Ferner hätten eine Reihe von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen mit externen Anbietern bestanden. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter hätten unmittelbar zur C… GmbH bestanden. Im Vergleich dazu komme den von B… angemieteten Wirtschaftsgütern nur eine unwesentliche Bedeutung zu. Da nach den Feststellungen des Beklagten, an deren Richtigkeit keine durchgreifenden Einwände bestünden, die der C… GmbH überlassenen Fahrzeuge von Mitarbeitern privat genutzt worden seien, habe deren Überlassung nicht die Zwecke der GmbH gefördert. Es fehle auch an der gegenseitigen Förderung der unternehmerischen Tätigkeit. Da B… selbst noch eine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt habe, hätten er und die C… GmbH in Konkurrenz gestanden. B… habe als Unternehmer keine entgeltlichen Leistungen an die GmbH erbracht; er sei gegenüber der C… GmbH nur aufgrund seiner Geschäftsführerstellung tätig geworden. Die steuerberatenden Umsätze des B… seien gegenüber denjenigen der C… GmbH völlig unbedeutend (Bl. 9 f., 197 ff., 219 i GA I). Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom 12.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2016 hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate Januar bis September 2012 sowie November 2012 bis Januar 2013 und März 2013 (jeweils nebst Säumniszuschlägen; lfd. Nrn. 45 – 66) aufzuheben und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Oktober 2012 abweichend vom Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2016 auf 638,46 € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält daran fest, dass zwischen B… und der C… GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden habe. Aufgrund der deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung sei es unschädlich, dass die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage trete. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Organträger und Organgesellschaft im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung reiche aus. Dieser beruhe im Streitfall darauf, dass B… der C… GmbH für ca. 45.000,- €/Jahr bewegliche Wirtschaftsgüter überlassen habe, dass B… selbst nur noch in geringem Umfang Umsätze aus steuerberatender Tätigkeit erzielt habe, während die C… GmbH solche Umsätze in Höhe von jährlich ca. 500.000,- € erzielt habe, dass die Anerkennung der C… GmbH als Steuerberatungsgesellschaft von der Stellung des B… als Steuerberater abhängig gewesen sei, dass die C… GmbH aus dem Einzelunternehmen des B… hervorgegangen sei und dass die Insolvenz des B… nur kurze Zeit später zur Insolvenz der C… GmbH geführt habe. Schließlich seien alle Beteiligten, B…, die C… GmbH und der Beklagte, über Jahre übereinstimmend von einer Organschaft ausgegangen. Aus den ihm vorliegenden Anlageverzeichnissen ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Anschaffung einer EDV-Anlage durch die C… GmbH (Bl. 221, 243 ff. GA II). Am 12.03.2018 hat der Vorsitzende dem Kläger u.a. aufgegeben, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zustellung dieser Verfügung unter Beweisantritt (insbesondere Vorlage geeigneter schriftlicher Unterlagen in Kopie, hilfsweise, Benennung von Zeugen mit vollständigen Namen und aktueller ladungsfähiger Anschrift) darzulegen, wer, für welche Zwecke und wann die vom Schuldner an die C… GmbH überlassenen Fahrzeuge genutzt hat, unter Beweisantritt (insbesondere Vorlage geeigneter schriftlicher Unterlagen in Kopie, hilfsweise, Benennung von Zeugen mit vollständigen Namen und aktueller ladungsfähiger Anschrift) darzulegen, welche Umstände gegen die Annahme sprechen, dass der C… GmbH während sämtlicher Streitjahre mehrere vom Schuldner überlassene PKWs zur Verfügung standen, unter Beweisantritt (insbesondere Vorlage geeigneter schriftlicher Unterlagen in Kopie, hilfsweise, Benennung von Zeugen mit vollständigen Namen und aktueller ladungsfähiger Anschrift) darzulegen, welche Umstände gegen die Annahme sprechen, dass die mit Vertrag vom 06.01.2006 vermietete EDV-Anlage (und/oder eine entsprechende Ersatzbeschaffung) der C… GmbH während sämtlicher Streitjahre zur Verfügung stand (Bl. 278 f. GA II). Darauf hat der Kläger erwidert, sowohl die EDV-Anlage als auch die Fahrzeuge seien ohne weiteres substituierbar gewesen (Bl. 304 GA II). Der Kläger hat im Hinblick auf die aus formellen Gründen erwartete bzw. tatsächlich eingetretene Erledigung des Rechtsstreits für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009 ausgeführt, dass eine Sachentscheidung für diese Zeiträume zum gleichen Ergebnis führen müsse wie die Sachentscheidung über die hier noch anhängigen Streitzeiträume (Bl. 323, 346 GA II). Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass sich nach Aktenlage nicht aufzudrängen scheint, dass sich die streiterheblichen Verhältnisse in den Streitjahren entscheiden verändert hätten (Bl. 324 R GA II). Dem haben die Beteiligten nicht widersprochen. Dem Gericht haben 6 Bände Betriebsprüfungsakten, 2 Bände Bilanzakten, ein Band Umsatzsteuerakten sowie 3 Heftungen Rechtsbehelfsvorgänge vorlegen, die vom Beklagten für den Kläger bzw. B… unter der Steuer-Nr. … geführt werden.