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Urteil

7 K 7258/16

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2018:1128.7K7258.16.00
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Leitsätze
1. Aufwandsspenden können nicht als Sonderausgaben (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG) abgezogen bzw. eine Steuerermäßigung hierfür (§ 34g Satz 3 EStG) kann nicht gewährt werden, wenn es am Nachweis des Vorliegens ernstlich gewollter, klarer, eindeutiger und widerspruchsfreier Abmachungen ("Fremdvergleich") und der Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts fehlt (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.48) (Rn.49) (Rn.59) . 2. Für Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten muss sich aus der Spendenbescheinigung für jede einzelne Fahrt ersehen lassen, dass sie zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich war und in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass (Zeit und Ort) der Betreffende tätig war. Außerdem müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, dass sich aus den Angaben ohne weiteres die jeweilige Höhe des Aufwands und damit der zugewendete Vermögenswert ermitteln lässt (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1989 X R 154/88) (Rn.55) . 3. Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW können wegen des Abzugsverbots von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 5 Satz 1 EStG) nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfänger selbst angefallen wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte. Die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge sind nicht abziehbar (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.55) . 4. Für den Abzug von Sachspenden (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG) ist eine genaue Bezeichnung des zugewendeten Gegenstands (Alter, Zustand, Kaufpreis usw.) in der Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster unverzichtbar (Rn.58) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwandsspenden können nicht als Sonderausgaben (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG) abgezogen bzw. eine Steuerermäßigung hierfür (§ 34g Satz 3 EStG) kann nicht gewährt werden, wenn es am Nachweis des Vorliegens ernstlich gewollter, klarer, eindeutiger und widerspruchsfreier Abmachungen ("Fremdvergleich") und der Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts fehlt (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.48) (Rn.49) (Rn.59) . 2. Für Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten muss sich aus der Spendenbescheinigung für jede einzelne Fahrt ersehen lassen, dass sie zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich war und in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass (Zeit und Ort) der Betreffende tätig war. Außerdem müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, dass sich aus den Angaben ohne weiteres die jeweilige Höhe des Aufwands und damit der zugewendete Vermögenswert ermitteln lässt (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1989 X R 154/88) (Rn.55) . 3. Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW können wegen des Abzugsverbots von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 5 Satz 1 EStG) nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfänger selbst angefallen wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte. Die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge sind nicht abziehbar (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.55) . 4. Für den Abzug von Sachspenden (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG) ist eine genaue Bezeichnung des zugewendeten Gegenstands (Alter, Zustand, Kaufpreis usw.) in der Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster unverzichtbar (Rn.58) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –. a) Nach § 34g Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3 EStG, bei Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 Parteiengesetz – PartG – um 50% der Ausgaben, höchstens jeweils 825,00 €. Nach § 34g Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG begünstigungsfähig sind also Aufwendungen bis zu 1.650,00 € (Brandl in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Dokumentenstand 140. Lfg. 01/2018, § 34g EStG, Rn. 23). Soweit für die Zuwendungen eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG nicht gewährt wird (§ 10b Abs. 2 Satz 2 EStG) also soweit sie den Betrag von 1.650,00 € übersteigen (Brandl in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Dokumentenstand 140. Lfg. 01/2018, § 34g EStG, Rn. 27), können sie nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG bis zur Höhe von weiteren 1.650,00 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Die B… Partei ist eine Partei i. S. d. § 2 PartG. Sie ist weder verboten noch nach § 18 Abs. 7 PartG (der – ebenso wie der entsprechende Verweis in § 34g Satz 1 Nr. 1 EStG - in den Streitjahren ohnehin noch nicht galt) von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen. b) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b EStG und 34g EStG dürfen nach § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV - nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung erhalten hat, die der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 Abgabenordnung – AO - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Sowohl für die Steuerermäßigung (§ 34g Satz 3 EStG) als auch für den Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG) gelten im Falle von Aufwandsspenden besondere Voraussetzungen. Aufwendungen zugunsten eines dem Grunde nach berechtigten Empfängers können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. Die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen eröffnet dagegen grundsätzlich keine Steuerermäßigung und keinen Sonderausgabenabzug (§§ 34g Satz 3, 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Dabei ist im Hinblick auf die gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger in Fällen dieser Art darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich” standhalten (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 09.05.2007 XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251, II. 2. a) der Gründe). Die Einräumung des Erstattungsanspruchs durch Vertrag oder Satzung muss zudem erfolgt sein, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist (Bundesministerium der Finanzen – BMF -, Schreiben vom 25.11.2014 IV C 4 – S 2223/07/0010 :005, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2014, 1584, Tz. 2; Brandl in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Dokumentenstand 140. Lfg. Januar 2018, § 10b EStG, Rn. 131; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 10b EStG, Rn. 60). Es bedarf zudem der Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts; es muss gewährleistet sein, dass der Spendenempfänger jeweils alternativ zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre (BFH, Urteil vom 09.05.2007 XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251, II. 2. b) der Gründe). Die Feststellungslast für das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger, weil es sich um die Voraussetzungen eines steuermindernden Tatbestandes handelt. Was die Bescheinigung vom 15.11.2014 über 470,50 € (Bundesparteitag I…) angeht, ist der Kläger zwar ausweislich der des Hauptverhandlungsprotokolls vom 21.02.2014 als Parteitagsdelegierter und damit als Person mit konkreter Funktion i. S. d. § 2 Buchst. b) der Reisekostenordnung tätig geworden. Allerdings fehlt es sowohl bei den Aufwendungen laut Bescheinigung vom 15.11.2014 als auch bei denjenigen laut Bescheinigung vom 30.08.2014 am Nachweis des Vorliegens ernstlich gewollter, klarer, eindeutiger und widerspruchsfreier Abmachungen. Zwar waren ausweislich der Protokolle der beiden Kreisvorstandssitzungen ausreichende liquide Geldmittel vorhanden, um Zahlungen in Höhe der hier geltend gemachten Beträge zu ermöglichen. Es ergeben sich aber konkrete Zweifel am Vorliegen einer ernstlich gewollten Auszahlung von Erstattungen aus dem letzten Satz von § 5 der Reisekostenordnung, wo den Mitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen, und aus der Gestaltung der Reisekostenabrechnungen, wo dies mit entsprechender farblicher Hervorhebung den Mitgliedern noch einmal deutlich nahegelegt wird und zudem eine bereits vorgedruckte Verzichtserklärung vorhanden ist. Zu berücksichtigen ist hier auch § 5 Satz 3-4 der Reisekostenordnung, wo eine Deckung für Reisekosten ausdrücklich für entbehrlich erklärt wird, wenn ein Anspruchsberechtigter von vornherein durch eine Spende für den Ausgleich der dann entstehenden Ausgaben seiner Reisekostenabrechnung sorgt. Auch dies spricht indiziell eher gegen als für die generell vorhandene Bereitschaft des Kreisvorstandes, Reisekosten zu erstatten. Vielmehr legt dies nahe, dass eine tatsächliche Auszahlung von Reisekostenerstattungen von vornherein nie ernstlich gewollt war. Dahinstehen kann von daher, ob ein Spendenabzug aus der Bescheinigung vom 30.08.2014 über 1.418,00 € (Reisekosten Wahlkampfhilfe Sachsen) auch deshalb ausscheidet, weil der förmliche Vorstandsbeschluss über die Kostenerstattung vom 05.09.2014 erst nach der Entstehung der Aufwendungen (im August 2014) ergangen ist. Deshalb kann der Vortrag zur mündlichen Beauftragung am 01.08.2014 als wahr unterstellt werden, sodass es einer Vernehmung der benannten Zeugen nicht bedurfte. Nicht näher einzugehen ist daher auch auf die Fragen, ob man die „Reisekostenordnung der B… Partei“ als Satzung oder Vertrag i. S. d. § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG ansieht (was wohl zu bejahen ist, vgl. Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Dokumentenstand 204. AL Dezember 2009, § 10d EStG, Rn. D 56), ob es sich bei dem Wahlkampf-Hilfseinsatz um eine öffentliche Veranstaltung i. S. d. § 2 Buchst. b) der Reisekostenordnung handelte, ob mündliche Zusagen, Aufwendungen zu erstatten, vor dem Hintergrund der o. g. Anforderungen an die vertragliche oder satzungsmäßige Anspruchsbegründung im Rahmen von § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG ausreichen, wenn sie später schriftlich fixiert werden, und ob eine mündliche Beauftragung vor Durchführung der Reise nur durch den Kreisvorstandsvorsitzen und den Kreisschatzmeister, nicht aber durch den (ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung vom 21.02.2014) aus diesen und weiteren Personen bestehenden Kreisvorstand, überhaupt ausreichen kann oder ob die Reisekostenordnung in § 2 b) für den vorliegenden Fall der Wahlkampfhilfe einen Beschluss des (gesamten) Vorstandes voraussetzt. c) Zudem fehlt es jedenfalls bezüglich der geltend gemachten Fahrtkosten auch an ausreichenden Nachweisen. Für Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten hat der BFH entschieden, dass sich aus der Spendenbescheinigung selbst für jede einzelne Fahrt ersehen lassen muss, dass sie zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich war. Auch der Höhe nach ist ein solcher Nachweis nur erbracht, wenn sich aus der Bescheinigung für jede einzelne Fahrt ergibt, in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass (Zeit und Ort) der Betreffende tätig war. Außerdem müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, dass sich aus den Angaben ohne weiteres die jeweilige Höhe des Aufwands und damit der zugewendete Vermögenswert ermitteln lässt (BFH, Urteil vom 29.11.1989 X R 154/88, BStBl II 1990, 570, Rn. 18; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand 272. Lfg. 12.2015, § 10b EStG, Rn. 82 m. w. N.). Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW können wegen des Abzugsverbots von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 5 Satz 1 EStG) zudem nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfänger selbst angefallen wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte. Das sind nur die Aufwendungen für Benzin. Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen die durch die bloße Nutzung verursachten Vermögensminderungen (Verschleiß), sowie Aufwendungen, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs betreffen (z.B. Wartungskosten). Die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge sind nicht abziehbar (BFH, Urteil vom 29.11.1989 X R 154/88, BStBl II 1990, 570, Rn. 21; Thüringer Finanzgericht – FG -, Urteil vom 02.09.1998 III 130/98, Entscheidungen der FG – EFG - 1998, 1640, 2. b) – e) der Entscheidungsgründe; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand 272. Lfg. 12.2015, § 10b EStG, Rn. 127 m. w. N.; a. A. Heinicke in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 10b EStG, Rn. 6; Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Dokumentenstand 204. AL Dezember 2009, § 10d EStG, Rn. D 125). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 03.12.1996 (I R 67/95, BStBl II 1997, 474, II. 2. a) der Gründe), wo der BFH lediglich einen Kostenersatz für Fahrtkosten mit (angemessenen) pauschalen Kilometersätzen für nicht gemeinnützigkeitsschädlich im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung – AO – erklärt hat, aber für die Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht vom BFH-Urteil vom 29.11.1989 (X R 154/88, BStBl II 1990, 570) abgewichen ist. In welcher Höhe dem Kläger für die Fahrten Benzinkosten entstanden sind, ist aber für die streitgegenständlichen Spendenbescheinigungen weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen. Dass Benzinkosten i. H. v. 0,30 €/km angefallen sein könnten, erscheint mehr als zweifelhaft. Bei 1,50 €/l entspräche dies einem Verbrauch von 0,2 l/km bzw. stolzen 20l/100km. Ob die Tabelle mit den Angaben zu den einzelnen Tagen des Monats August 2014 im Übrigen den Anforderungen der o. g. BFH-Rechtsprechung an den Nachweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer und der Benutzung des eigenen Pkw genügt, wenn man überhaupt zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass sie Bestandteil der Spendenbescheinigung war, kann vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten anderen den Abzug der Spenden ausschließenden Gründe dahinstehen. 2. Der Einkommensteuerbescheid 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. a) Was die mit der Spendenbescheinigung vom 28.12.2015 bescheinigten 1.127,77 € angeht, handelt es sich nicht um Aufwandsspenden i. S. d. § 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG, sondern um Sachzuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG. Von daher gelten die besonderen Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG insoweit nicht. Voraussetzung des Abzugs von Sachspenden ist allerdings, dass die Spendenbescheinigung – wie das amtliche Muster vorsieht (BMF-Schreiben vom 07.11.2013 IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl I 2013, 1333; Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Dokumentenstand 204. AL Dezember 2009, § 10d EStG, Rn. D 45) – eine genaue Bezeichnung der Sachzuwendungen mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. enthalten muss. Eine genaue Bezeichnung des zugewendeten Gegenstandes in der Spendenbescheinigung selbst ist für den Spendenabzug unverzichtbar. Es genügt von daher nicht, dass der Kläger zusätzlich zu der Spendenbescheinigung auch Kaufbelege über Briefmarken, Zeitungen und Zeitschriften vorgelegt hat, zumal sich die Summe der Beträge in diesen Kaufbelegen auch nicht mit dem in der Spendenbescheinigung ausgewiesenen Betrag deckt. Es ist von daher selbst dann, wenn man die Möglichkeit eines schlichten Tippfehlers in Betracht zieht, nicht zuverlässig nachvollziehbar, dass sich die Spendenbescheinigung überhaupt auf die gleichen Gegenstände bezieht wie die vorgelegten Kaufbelege, sodass auch unklar bleibt, inwieweit die in den Kaufbelegen genannten Gegenstände der Partei überhaupt zugewendet worden sind und nicht vom Kläger selbst konsumiert wurden. b) Die übrigen streitgegenständlichen Spendenbescheinigungen des Jahres 2015 betreffen Aufwandsspenden für Reisekosten. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Jahr 2014 verwiesen werden. Es fehlt aus den dort ausgeführten Gründen am Nachweis des Vorliegens ernstlich gewollter, klarer, eindeutiger und widerspruchsfreier Abmachungen und der Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts. Außerdem ist nicht dargelegt oder nachgewiesen, inwieweit Benzinkosten angefallen sind. Dahinstehen kann von daher, wie es sich auswirkt, dass der Vorstandsbeschluss vom 06.03.2015 mangels Vorlage der Anlage nicht erkennen lässt, ob er sich überhaupt auf die in den Spendenbescheinigungen nebst Reisekostenabrechnungen genannten Reisen bezieht und wenn ja, auf welche davon, und dass zwei der Reisen vor dem Datum des Vorstandsbeschlusses stattgefunden haben (06.02.-08.02.2015, 263,20 €, und 13.02.-14.02.2015, 221,60 €). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Parteispenden in Form von Aufwandsspenden i. H. v. 1.888,50 € bei der Einkommensteuer 2014 und in Form von Aufwands- und Sachspenden i. H. v. 2.507,77 € bei der Einkommensteuer 2015. Der Kläger ist (oder war jedenfalls in den Streitjahren) Mitglied der B… Partei. In der Hauptversammlung des Kreisverbandes C…, welchem der Kläger angehörte, am 21.02.2014 (Protokoll Bl. 54 der Gerichtsakte – GA -) wurde der Kläger zum stellvertretenden Kreisvorsitzenden und zum Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag gewählt. In der ersten Kreisvorstandssitzung am 05.09.2014 (Protokoll Bl. 51 GA) wurde beschlossen, dass der Kreisverband im Rahmen der Reisekostenordnung der B… Partei Reisekosten für die Wahlkampfhilfe in Sachsen durch den Kläger trägt. In der zweiten Kreisvorstandssitzung am 06.03.2015 (Protokoll Bl. 56ff./76ff. GA) wurde ebenfalls eine Reisekostenerstattung beschlossen, und zwar für die Kosten des Klägers für seine Wahlkampfeinsätze in D… und E… zur Sammlung von Unterschriften für den Wahlantritt zu den Landtagswahlen 2015. In dem Protokoll vom 05.09.2014 wird der Stand der Barmittel und Bankguthaben des Kreisverbandes auf 4.265,00 € beziffert, in dem Protokoll vom 06.03.2015 auf 5.360,00 €. In einer vom Kläger vorgelegten „Reisekostenordnung der B… Partei“ in der Fassung vom 09.03.2003 (Bl. 47ff. GA) heißt es auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich Diese Reisekostenordnung gilt für: a) Mitglieder der Vorstände aller Verbände … d) alle Parteimitglieder, die im Auftrag eines Vorstandes tätig werden (Veranstaltungen, Wahlkämpfe, sonstige satzungsmäßige Parteitätigkeiten) … § 2 Begriffsbestimmung a) Eine Reise im Sinne dieser Reisekostenordnung liegt vor, wenn ein Anspruchsberechtigter zur Erledigung von Parteiaufgaben vom Sitz des jeweiligen Vorstandes oder von seinem Wohnsitz abwesend ist. b) Bei öffentlichen Veranstaltungen jedweder Art, Mitgliederversammlungen und anderen frei zugänglichen oder für einen größeren, nicht persönlich eingeladenen Personenkreis bestimmten Veranstaltungen gilt diese Reisekostenordnung nur für die Personen, die hierbei konkrete Funktionen auszufüllen haben (Redner, Leiter, Kassierer usw.) oder deren Reisekosten durch Beschluss des einladenden Vorstandes übernommen werden. … § 3 Kostenträger a) Bei Parteitagen aller Ebenen und anderen satzungsmäßigen Delegiertentagungen übernimmt der entsendende Verband die Reisekosten. Dies gilt entsprechend auch bei bundes- und landesweiten Amtsträger- und Fachtagungen (z. B. Organisationsleitertagung, Pressetagung usw.) b) In anderen Fällen übernimmt der einladende bzw. beauftragende Verband die Reisekosten. § 4 Reisekostenvergütung a) Fahrtkosten … Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird ein Kilometergeld von 0,30 € gewährt. Für die Abrechnung ist die genaue Zahl der gefahrenen Kilometer anzugeben. … b) Übernachtungskosten Diese werden nur vergütet, wenn die Tagung oder sonstige Dienstreise mindestens auf zwei Tage festgelegt wurde oder eine Anreise am Vortrag oder zusätzliche Übernachtung unvermeidlich oder am kostengünstigsten ist. … Erstattet werden die tatsächlichen Kosten für die Übernachtung ohne sonstige Nebenkosten in Höhe der vorgelegten Pensions-, Gaststätten- oder Hotelrechnung. Ist dies nicht möglich, gilt ein Pauschalbetrag von 20,00 € pro Nacht. c) Reisespesen/Verpflegungsmehraufwand Voraussetzung ist die Abwesenheit vom Wohnort bzw. Dienstort von mindestens acht Stunden. Die Verpflegungspauschbeträge betragen bei einer täglichen Abwesenheitsdauer von weniger als 14 Stunden 6,00 €, bei einer Abwesenheit von 14 bis weniger als 24 Stunden 12,00 € und bei 24 Stunden täglich 24,00 €. § 5 Auslegung … Gemäß Satzung und Finanzordnung der Partei muss für alle Ausgaben Deckung vorhanden sein. Dies erübrigt sich in Bezug auf Reisekosten nur dann, wenn ein Anspruchsberechtigter nach § 1 von vornherein durch eine Spende für den Ausgleich der dann entstehenden Ausgaben seiner Reisekostenabrechnung sorgt. … Es sollte selbstverständlich sein, dass jeder Anspruchsberechtigte, dem es finanziell möglich ist, den für seine Dienstreise notwendigen Betrag dem zuständigen Schatzmeister als Spende zur Verfügung stellt. …“. Der Kläger hat eine vom Schatzmeister des Kreisverbandes (Herrn F…) unterschriebene Spendenbescheinigung vom 15.11.2014 (Bl. 31 GA) über eine Zuwendung i. H. v. 470,50 € vom 08.11.2014 vorgelegt, welche mit dem Hinweis „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen: Ja“ versehen ist. Hierzu hat er ein von ihm ausgefülltes und unter dem 08.11.2014 unterschriebenes Formular „Reisekostenabrechnung“ mit Genehmigungsvermerk des Schatzmeisters vom 15.11.2014 (Bl. 32 GA) mit Angabe des Reisanlasses „Bundesparteitag in I…“ und Reisedauer 31.10.2014, 20:15 Uhr bis 03.11.2014, 01:20 Uhr vorgelegt. Im Feld „Auftrag von“ ist als „Auftraggebende Person“ der Kreisvorsitzende (Herr G…) genannt. Darin werden 1.275 km * 0,30 €/km = 382,50 € an Fahrtkosten mit einem Pkw (mit Angabe des Kennzeichens) abgerechnet, weiter 2 Nächte * 20,00 € = 40,00 € Übernachtungskosten „ohne Beleg pauschal“ und 2 Tage * 24,00 € = 48,00 € Verpflegungsmehraufwand „täglicher Pauschbetrag“, insgesamt 470,50 €. Das Formular enthält den vorgedruckten Vermerk: „Jeder ist eindringlich gehalten, den persönlich möglichen Betrag als Spende zur Verfügung zu stellen“ sowie eine vorgedruckte und vom Kläger ausgefüllte und unterzeichnete „Spendenerklärung“, in der es heißt (nicht vorgedruckte Eintragungen des Klägers kursiv): „Hiermit erkläre ich, A…, dass ich den Betrag von 470,50 € zur vollständigen Finanzierung meiner Reise bzw. zu deren Teilfinanzierung als Spende zur Verfügung gestellt habe“. Weiter hat der Kläger eine Spendenbescheinigung vom 30.08.2014 über eine Zuwendung i. H. v. 1.418,00 € vom 26.08.2014 (Bl. 33 GA) vorgelegt, welche ebenfalls den o. g. Vermerk zum Vorliegen eines Aufwendungsverzichts und eine Unterschrift des Schatzmeisters enthält. Das zugehörige Formular „Reisekostenabrechnung“ (Bl. 34 GA) vom 26.08.2014 (mit Genehmigungsvermerk des Schatzmeisters vom 30.08.2014) weist als Anlass „Landtagswahlkampf Sachsen“, als Reisezeitraum den 08.08.2014, 15:30 Uhr bis 24.08.2014, 17:45 Uhr aus, als Startpunkt „C…“, als „Zwischenhalt 1“ „H…“ und als „Zwischenhalt 2“ „siehe Anlage“. Abgerechnet werden 2.380 km * 0,30 €/km = 714,00 € + 16 Nächte * 20,00 € = 320,00 € + 2 Tage * 12,00 € * 24,00 € + 15 Tage * 24,00 € = 360,00 €, insgesamt 1.418,00 €. Auch hier findet sich die o. g. vorgedruckte Spendenaufforderung und die vom Kläger analog ausgefüllte Spendenerklärung. Hierzu hat der Kläger noch eine maschinenschriftliche tabellarische Aufstellung „Sachsen 2014“ (Bl. 50 GA) vorgelegt, in der im Zeitraum vom 08.08.2014-24.08.2014 für jeden Tag Angaben zur Wegstrecke (nur Ortsnamen) und gefahrenen Kilometern (nur Tagessumme) gemacht werden. Gleichartige weitere Spendenbescheinigungen und zugehörige Reisekostenabrechnungen für das Streitjahr 2015 liegen wie folgt vor, wobei hier jeweils die Genehmigungsvermerke des Schatzmeisters auf den Reisekostenabrechnungen fehlen: Datum Beleg 10.02.2015 15.02.2015 04.05.2015 24.11.2015 Datum Spende 10.02.2015 15.02.2015 04.05.2015 24.11.2015 Zeitraum 06.02.-08.02.2015 13.02.-14.02.2015 30.04.-03.05.2015 20.11.-23.11.2015 Bl. GA 35-36 37-38 39-40 41-42 Zweck Wahlkampf D… Wahlkampf D… Wahlkampf E… Bundesparteitag I… Fahrkosten 584*0,30 592*0,30 782*0,30 1.342*0,30 Übern.-Kosten 2*20,00 1*20,00 3*20,00 3*20,00 Verpfl.-Mehra. 2*12,00+1*24,00 2*12,00 2*12,00+2*24,00 1*6,00+1*12,00+2*24,00 Summe 263,20 € 221,60 € 366,60 € 528,60 € Einer weiteren Spendenbescheinigung vom 28.12.2015 über 1.127,77 € (Bl. 43 GA) hat der Kläger keine Reisekostenabrechnung beigefügt, sondern mehrere Einzelbelege (Bl. 44ff. GA) über Briefmarken, Tageszeitungen und Nachrichtenmagazine. Auf der Spendenbescheinigung ist vermerkt: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Sachzuwendungen: ja“. Angaben, um welche Gegenstände es sich handelt, finden sich auf der Spendenbescheinigung nicht. Die Summe der Einzelbelege (ohne diejenigen, bei denen „keine Spende! Wurde ausbezahlt“ vermerkt ist) beläuft sich auf 1.142,20 €. In der am 28.07.2015 eingereichten Einkommensteuererklärung 2014 (in der nicht paginierten Hinweisakte – HA -) machte der Kläger Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien i. H. v. 3.291,00 € geltend, darunter die hier streitgegenständlichen 1.888,50 € (470,50 € + 1.418,00 €). Dabei reichte der Kläger zunächst nur die o. g. Spendenbescheinigungen ein (Bl. 173/174 der Einkommensteuerakte – ESt -), nicht aber die anderen o. g. Unterlagen. Mit Bescheid vom 21.08.2015 (Bl. 7 GA) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2014 auf 7.852,00 € fest und gewährte eine Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – nur i. H. v. (1.404,00 € * 50% =) 702,00 €, also ohne die hier streitgegenständlichen Aufwandsspenden. In den Erläuterungen zur Festsetzung verwies der Beklagte auf fehlende Nachweise dazu, dass der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt wurde. Der Kläger legte mit Schreiben vom 31.08.2015 (Bl. 179 ESt, beim Beklagten eingegangen am 02.09.2015) gegen den Bescheid vom 21.08.2015 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er bitte um Berücksichtigung auch der Aufwandsspenden. Dazu reichte er eine Kopie der o. g. Reisekostenordnung der B… Partei ein (Bl. 180 ESt), welche er als „aktuelle Satzung der B… Partei“ bezeichnete. Auf Nachfrage des Beklagten (Bl. 183 ESt) reichte der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2015 (Bl. 184 ESt) noch die o. g. Reisekostenabrechnungen (Bl. 186, 188 ESt) ein (allerdings noch ohne die tabellarische Aufstellung der Fahrten an den einzelnen Tagen im August 2014). In der am 12.04.2016 eingereichten Einkommensteuererklärung 2015 (in der Akte HA) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien i. H. v. 2.664,00 € einschließlich der hier streitgegenständlichen 2.507,77 € (= 263,20 € + 221,60 € + 366,60 € + 528,60 € + 1.127,77 €). Beigefügt waren die o. g. Spendenbescheinigungen (Bl. 192ff. ESt) ohne die übrigen o. g. Unterlagen. Hier setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 10.06.2016 auf 1.582,00 € fest und gewährte eine Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG nur i. H. v. (156,00 € * 50% =) 78,00 €, also auch hier ohne die streitgegenständlichen 2.507,77 €. Der Kläger legte mit Schreiben vom 13.06.2016 (Bl. 200 ESt, beim Beklagten eingegangen am 14.06.2016) Einspruch ein, machte auch hier den Abzug der Aufwandsspenden geltend und verwies auf den Einspruch zur Einkommensteuer 2014. Alle erforderlichen Unterlagen seien eingereicht worden. Mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 (Bl. 16 ESt) wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Voraussetzung des Abzugs von Aufwandsspenden sei der nachweisliche Eintritt einer tatsächlichen Vermögenseinbuße beim Spender. Bei der Beurteilung des Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen sei zu beachten, dass es die Beteiligten in der Hand hätten, ob sie unentgeltlich, entgeltlich oder zwar unentgeltlich, aber zumindest gegen Aufwendungsersatz tätig werden wollten. Im Hinblick auf die gleichgelagerten Interessen von Spender und Empfänger sei in Fällen dieser Art darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen hätten und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden seien. Die Vereinbarungen müssten insoweit einem Fremdvergleich standhalten. Es sei zunächst die Begründung eines Aufwendungsersatzanspruchs nachzuweisen. Schriftlich erteilte Aufträge zur Durchführung der Reisen, aus denen sich ein durchsetzbarer Aufwendungsersatzanspruch ergeben würde, habe der Kläger nicht vorgelegt. Die vorgelegten Reisekostenabrechnungen seien nicht eindeutig und widerspruchsfrei. Aus ihnen gehe kein ernstlich gewollter Aufwendungsersatzanspruch hervor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich Kostenersatz hätte erhalten können. Denn die Spendenerklärung sei fester Bestandteil des Reisekostenabrechnungsvordrucks, und es werde in hervorgehobener Weise auf die Erwartung zum Verzicht auf Kostenersatz hingewiesen, was auch der Reisekostenordnung entspreche. Ein Bestehen auf den Kostenersatz wäre daher für den Kläger mit einer Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse oder wenigstens der Offenbarung verbunden gewesen, auf die Kostenerstattung aus finanziellen Gründen nicht verzichten zu können. Da alle Kosten nach Pauschbeträgen erstattet worden seien, ohne dass Nachweise zu tatsächlich entstandenen Aufwendungen hätten vorgelegt werden müssen (z. B. Fahrtenbücher), wäre ein nicht rufschädigendes Bestehen auf der Auszahlung kaum denkbar gewesen. Am 19.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren und führt ergänzend aus, die o. g. tabellarische Aufstellung der einzelnen Tage mit Fahrtstrecken im Zeitraum 08.08.-24.08.2014 (Bl. 50 GA, welche der Kläger als „Fahrtenbuch“ bezeichnet) dokumentiere die von ihm für die B… Partei getätigten Fahrten. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 dahingehend abzuändern, dass weitere Parteispenden i. H. v. 1.888,50 € berücksichtigt werden; den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 10.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 dahingehend abzuändern, dass weitere Parteispenden i. H. v. 2.507,77 € berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, der Kreisvorstandsbeschluss vom 05.09.2014 über die Reisekostenübernahme des Kreisverbandes widerspreche inhaltlich der Verzichtserklärung des Klägers in der Reisekostenabrechnung vom 26.08.2014. Wenn der Kreisverband zugesagt habe, die Kosten doch noch zu erstatten, fehle es an einer abzugsfähigen Spende, sodass die Spendenbescheinigung über 1.418,00 € unrichtig sei. Das stelle auch die Richtigkeit der übrigen vorgelegten Bescheinigungen über Aufwandsspenden in Frage. Dazu entgegnet der Kläger, aufgrund des Kreisvorstandsbeschlusses vom 05.09.2014 sei dem Kläger kein Aufwand erstattet worden. Es sei damit lediglich protokolliert worden, dass der Kläger mit der Wahlkampfhilfe beauftragt worden sei und deshalb einen Kostenerstattungsanspruch gehabt hätte, was einen Verzicht des Klägers nicht ausschließe. Bei Wahlkampfeinsätzen, Flugblattverteilungen, Plakatierungseinsätzen usw. sei eine Beauftragung durch den Vorstand notwendig, damit nicht jedes Parteimitglied nach Belieben Reisekosten abrechnen könne. Die Beauftragung des Klägers sei im hiesigen Fall vorab mündlich besprochen und im Rahmen der nächsten Kreisvorstandssitzung lediglich nachträglich schriftlich festgehalten worden. Bei Veranstaltungen, bei denen sich die Notwendigkeit der Teilnahme aus dem Amt des Betreffenden heraus ergebe (z. B. Parteitagsteilnahme von Delegierten), sei eine gesonderte Beauftragung nicht erforderlich. Im Übrigen habe weder der Kassenprüfer bei der jährlichen Kassenprüfung noch der unabhängige Wirtschaftsprüfer der Partei oder die Bundestagsverwaltung bei Prüfung der Rechenschaftsberichte der Partei irgendwelche Unstimmigkeiten festgestellt. Nach gerichtlichen Hinweisen hat der Kläger das o. g. Protokoll der 2. Kreisvorstandssitzung vom 06.03.2015 mit Anlage nachgereicht und ergänzend vorgetragen, die Reisekostenabrechnungsformulare seien keine solchen nur des Kreisverbandes C…, sondern solche, die vom Bundesschatzmeister für die gesamte Partei vorgegeben worden seien. Beanstandungen durch andere Finanzämter oder die Bundestagsverwaltung habe es nie gegeben. Der Kreisverband C… sei der finanzstärkste Kreisverband mit einem durchschnittlichen Vermögen im mittleren vierstelligen Bereich. Daraus ergebe sich sowohl die Fähigkeit als auch die Bereitschaft zur Erstattung von Reisekosten, da die Protokolle jeweils vom Kreisvorsitzenden und Kreisschatzmeister unterschrieben worden seien. Das gelte auch für die Reisekostenabrechnungen. Für die Wahlkampfreise nach Sachsen sei der Kläger am 01.08.2014 mündlich vom Kreisvorsitzenden G… und vom Schatzmeister F… beauftragt worden, was diese auch bezeugen könnten. Für die Wahlkampfreisen nach D… sei eine mündliche Beauftragung durch dieselben zwei Personen am 02.01.2015 erfolgt. Bei den Wahlkampfreisen habe der Kläger jeweils Unterstützungsunterschriften für den Wahlantritt gesammelt, Wahlwerbetafeln angebracht, Infomaterial verteilt und Informationsstände durchgeführt. Der Kläger sei jeweils mit seinem Privatwagen die kürzeste Strecke zum Einsatzort und zurück gefahren. Eine Erstattung von 0,30 €/km decke in etwa die tatsächlichen Benzinkosten ab und sei bei sämtlichen Parteien so üblich und werde nicht beanstandet. Tankquittungen lägen nach der langen Zeit nicht mehr vor, es habe entsprechende Anforderungen in der Vergangenheit aber auch nie gegeben. Als Geschäftsführer des Kreisverbandes lese er regelmäßig Tageszeitungen und Magazine, die er auswerte und aus denen er für die Parteimitglieder einen Pressespiegel zusammenstelle. Außerdem werde für den laufenden Geschäftsbetrieb – z. B. Versand von Mitgliederrundschreiben – diverses Büromaterial (Papier, Briefumschläge, Briefmarken, Tonerkartuschen) benötigt, welches der Kläger auf eigene Kosten anschaffe und auch häufig spende. Die Differenz zwischen der Spendenquittung vom 28.12.2015 und der Summe der vorgelegten Kaufbelege sei auf einen Tippfehler des Schatzmeisters zurückzuführen. Der Fehlbetrag sei der Ordnung halber inzwischen bar nachbezahlt worden. Dem Gericht haben zwei Bände Steuerakten zur Steuernummer … (Hinweisakte, Band III Einkommensteuerakte) vorgelegen, welche der Beklagte für den Kläger führt.