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Urteil

7 K 14045/18

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2020:0617.7K14045.18.00
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Leitsätze
1. Hat eine Behörde einen Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückforderung abgelehnt und dann eine andere Behörde (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.4 des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2016 15/2016, ANBA 2016, 05/5 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG) als zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen, so ist die Klage analog § 63 Abs. 2 FGO gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.21) . 2. Bei Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung ist der Rechtsfehler einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Behörde dadurch geheilt, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde das Einspruchsbegehren des Antragstellers geprüft und darüber in der Sache durch Einspruchsentscheidung entschieden hat (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 22.01.2020 9 K 2688/19 KV, AO).(Rn.29) 3. Eine Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen scheidet mangels Stundungswürdigkeit aus, wenn es sich bei den rückständigen Beträgen um von der Familienkasse zurückgeforderte Kindergeldbeträge handelt, die allein darauf zurückzuführen sind, dass der Antragsteller seine Mitteilungspflicht nach § 68 EStG schwerwiegend verletzt hat. (Vorliegend hatte der Antragsteller die Familienkasse pflichtwidrig über den Wegzug und die Umschulung seiner 7 Jahre alten Tochter nach Israel in Unkenntnis gelassen und dadurch in den Jahren 2004 bis 2014 zu Unrecht Kindergeld bezogen; vgl. hierzu Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K 7013/18) (Rn.39) (Rn.40) . 4. Legt der Antragsteller entgegen der an ihn ergangenen Aufforderung nicht seine Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor und füllt er im Vordruck zur Darstellung der persönlichen Verhältnisse die Angaben zu Bargeld und Guthaben oder Verbindlichkeiten aus Bankkonten nicht aus, obwohl er jedenfalls über ein Bankkonto und nach der Lebenserfahrung ebenfalls über Bargeld verfügt hat, fehlt es auch an der Stundungsbedürftigkeit (Rn.41) 5. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K 8108/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Behörde einen Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückforderung abgelehnt und dann eine andere Behörde (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.4 des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2016 15/2016, ANBA 2016, 05/5 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG) als zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen, so ist die Klage analog § 63 Abs. 2 FGO gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.21) . 2. Bei Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung ist der Rechtsfehler einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Behörde dadurch geheilt, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde das Einspruchsbegehren des Antragstellers geprüft und darüber in der Sache durch Einspruchsentscheidung entschieden hat (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 22.01.2020 9 K 2688/19 KV, AO).(Rn.29) 3. Eine Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen scheidet mangels Stundungswürdigkeit aus, wenn es sich bei den rückständigen Beträgen um von der Familienkasse zurückgeforderte Kindergeldbeträge handelt, die allein darauf zurückzuführen sind, dass der Antragsteller seine Mitteilungspflicht nach § 68 EStG schwerwiegend verletzt hat. (Vorliegend hatte der Antragsteller die Familienkasse pflichtwidrig über den Wegzug und die Umschulung seiner 7 Jahre alten Tochter nach Israel in Unkenntnis gelassen und dadurch in den Jahren 2004 bis 2014 zu Unrecht Kindergeld bezogen; vgl. hierzu Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K 7013/18) (Rn.39) (Rn.40) . 4. Legt der Antragsteller entgegen der an ihn ergangenen Aufforderung nicht seine Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor und füllt er im Vordruck zur Darstellung der persönlichen Verhältnisse die Angaben zu Bargeld und Guthaben oder Verbindlichkeiten aus Bankkonten nicht aus, obwohl er jedenfalls über ein Bankkonto und nach der Lebenserfahrung ebenfalls über Bargeld verfügt hat, fehlt es auch an der Stundungsbedürftigkeit (Rn.41) 5. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K 8108/19 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Familienkasse E… ist zu Recht gemäß § 63 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– analog vom Kläger als Beklagte benannt worden. Eine abweichende Auslegung kommt angesichts der von einem Vertreter der rechts- und steuerberatenden Berufe gewählten eindeutigen Bezeichnung nicht in Betracht. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakte abgelehnt hat. Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist. Das Gericht ist überzeugt, dass die Agentur für AAB…, die den angefochtenen Ausgangsbescheid vom 27.09.2017 erlassen hat, und die Familienkasse E…, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, jeweils voneinander zu unterscheidende eigenständige Behörden sind. Davon gehen offenbar auch das Sächsische Finanzgericht – FG – (Urteil vom 07.03.2018 – 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18), das FG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.2019 – 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.09.2019 – 12 K 234/19, juris) aus. Denn die örtlichen Agenturen für Arbeit sind eigenständige Behörden, die von den im Wege der Organleihe (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 Finanzverwaltungsgesetz –FVG–) errichteten Familienkassen für das Kindergeld i.S. des Einkommensteuergesetzes –EStG– zu unterscheiden sind (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 25.09.2014 – III R 25/13, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2015, 847, Rn. 23). Auch die sozialrechtliche Literatur geht überwiegend davon aus, dass die örtlichen Agenturen für Arbeit eigenständige Behörden sind (vgl. z.B. Pfeifer in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch –SGB– III, 6. Aufl. 2017, § 367 Rn. 11; Weckmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 367 Rn. 30; Wendtland in Gagel, SGB II/III, Stand: EL 60 Dezember 2015, § 367 SGB III Rn. 22). Gleichwohl hat der Kläger die Klage zu Recht nicht gegen die AAB… gerichtet (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 – 8 K 1527/17 (KG), juris, Rn. 10, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18, allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019 – 12 K 234/19, juris, Rn. 27; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 – 6 K 202/19, juris, II. 2. e; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 16 a.E.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 – 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19). Diese hat zwar den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 27.09.2017, jedoch abweichend von § 367 Abs. 1 AO nicht die Einspruchsentscheidung erlassen. Dies ist vielmehr im Hinblick auf Anlage 1, Ziff. 2.4 des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2016 – 15/2016, ANBA 2016, 05/5 i.V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG durch die Beklagte geschehen, jedoch ohne dass eine Änderung der die Zuständigkeit begründenden Vorschriften oder eine Veränderung der für die örtliche und sachliche Zuständigkeit in der Person des Klägers liegenden Verhältnisse Anlass zu einer Zuständigkeitsverlagerung gegeben hätte. Für diese Konstellation (die es nach der Gesetzeslage eigentlich auch nicht geben dürfte) enthält § 63 FGO keine ausdrückliche Regelung. Der BFH hat jedoch entschieden, dass eine Klage analog § 63 Abs. 2 FGO gegen die Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, zu richten ist, wenn diese als zuständige Behörde an Stelle der zuvor tätigen unzuständigen Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen hat (Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 16 m.w.N., wonach dies auch in allen anderen Fällen gilt, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat). Von diesen Grundsätzen geht offenbar auch das Urteil des BFH vom 19.01.2017 – III R 31/15 (BStBl. II 2017, 642) aus, in dem es nicht beanstandet hat, dass die Klage gegen eine Kindergeldfestsetzung, die in einem „Polenfall“, in dem die unzuständige Familienkasse D… den Ausgangsbescheid und die zuständige Familienkasse G… die Einspruchsentscheidung erlassen hatten, gegen die Familienkasse G… gerichtet wurde. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid i.S. des § 101 Satz 1 FGO nicht in seinen Rechten verletzt. 1. Die Beklagte hat den ursprünglichen Rechtsfehler der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der AAB… geheilt und in der Sache zu Recht Stundung der streitigen Kindergeldforderungen abgelehnt. a) Die AAB… war für die Entscheidung über den Stundungsantrag vom 14.07.2017 nicht sachlich zuständig. aa) Gemäß § 16 Abgabenordnung –AO– ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem FVG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das EStG enthält in § 72 EStG zur Frage der sachlichen Zuständigkeit für die Verwaltung des Kindergelds gemäß den §§ 62 ff. EStG nur Sonderregelungen für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die hier nicht einschlägig sind. Vielmehr sind im Streitfall die allgemeinen Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG anwendbar. Danach obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG dem Bundeszentralamt für Steuern – BZSt –, dem die Bundesagentur für Arbeit dafür ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit für Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. bb) Ungeachtet der organisatorischen Verflechtung in Gestalt von räumlicher und ggf. auch personeller Nähe von Familienkassen mit den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, stellen die Familienkasse gegenüber den örtlichen Agenturen für Arbeit eigenständige Behörden dar (s.o. I.). Daher wird noch nicht durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 FVG, der vorsieht, dass die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt, eine Zuständigkeit jeder Agentur für Arbeit in Kindergeldangelegenheiten begründet. Im Hinblick darauf, dass der Vorstand der Bundesagentur mit seinen Beschlüssen vom 18.04.2013 – 21/2013, ANBA 2013, 5/10, und vom 14.04.2016 – 15/2016, ANBA 2016, 05/5, eine Struktur von Familienkassen bestimmt hat, die von den örtlichen Agenturen für Arbeit losgelöst ist (Nicht mehr jede Agentur für Arbeit hat eine Familienkasse.), kann erst recht aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 FVG nicht gefolgert werden, jede Agentur für Arbeit sei zugleich eine Familienkasse. cc) Eine Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten für Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, sehen die o.g. Beschlüsse nicht vor, so dass es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der AAB… fehlt (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 – 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 – 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19; unklar insoweit: FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 – 6 K 202/19, juris, II. 2. d). Soweit der 3. Senat des erkennenden Gerichts dem entgegentritt, indem er für die sachliche Zuständigkeit davon ausgeht, dass alle Familienkassen als eine Behörde gelten würden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 – 3 K 3077/19, EFG 2020, 157, Rn. 93), vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Das insoweit in Bezug genommene Urteil des BFH vom 19.01.2017 – III R 31/15 (BStBl. II 2017, 642) bejaht die sachliche Zuständigkeit sämtlicher Familienkassen, jedoch nicht sämtlicher Behörden im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit. b) Der Rechtsfehler der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der AAB… ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Beklagte als sachlich und örtlich zuständige Behörde das Einspruchsbegehren des Klägers gemäß § 367 Abs. 2 AO geprüft und darüber in der Sache durch die Einspruchsentscheidung vom 08.02.2018 entschieden hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 – 9 K 2688/19 KV, AO, juris). aa) Nach Abschn. 2.4 der Anlage 1 zum Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2016 – 15/2016, ANBA 2016, 05/5 ist die Familienkasse E… zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes. Nach der Systematik der AO ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Familienkasse E… zuständig ist für Rechtsbehelfe betreffend Entscheidungen im Erhebungsverfahren (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 – 9 K 2688/19 KV, AO, juris). bb) Die dahingehende Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs ist wirksam. Zwar sieht § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG eine entsprechende Regelung nicht ausdrücklich vor. Wenn jedoch die Zentralisierung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung des Kindergelds über die Bezirke mehrerer Agenturen für Arbeit und Gruppen von Betroffenen zulässig ist, spricht nichts dagegen, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit berechtigt ist, diese Regelungen für die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungsverfahrens unterschiedlich zu regeln (FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 – 6 K 202/19, juris, II. 2.). Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass nicht anzunehmen sei, dass von einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht ausgegangen werden könne, weil die Befassung einer nicht mit den persönlichen Verhältnissen des Kindergeldberechtigten vertrauten Behörde unzweckmäßig sei (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 – 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18). Denn Fragen der Zweckmäßigkeit behördlicher Zuständigkeiten sind von den Finanzgerichten bei der Anwendung von Vorschriften über die behördlichen Zuständigkeiten grundsätzlich nicht zu prüfen. Im Übrigen ist es auch bei einer Befassung der die Festsetzung erlassenden Behörde mit Erhebungstätigkeiten in der Verwaltungspraxis weit verbreitet, die Aufgaben der Erhebung darauf spezialisierten Mitarbeitern zu überantworten. Im Bereich der Erhebung von Steuern hat es dafür sogar mindestens in einem Fall ein gesondertes Finanzamt gegeben, nämlich das Zentralfinanzamt H… für die Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Landkreis H… und in der Landeshauptstadt H… (vgl. jeweils Nr. 20 der Anlagen 1 und 3 zur Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 01.12.2005, Gesetz- und Verordnungsblatt –GVBl.– Bayern 2005, 296, insoweit mit Wirkung vom 01.08.2009 aufgehoben durch die Dritte Änderungsverordnung vom 20.07.2009, GVBl. Bayern 2009, 343). Schließlich werden Kindergeldakten schon seit Jahren digital geführt, so dass Zugriffe unabhängig vom örtlichen Aufenthalt der zuständigen Verwaltungskraft ermöglicht werden können. cc) Die Heilungswirkung der von der Beklagten erlassenen Einspruchsentscheidung ergibt sich nicht aus § 127 AO, schon, weil sich dessen Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt, in denen Fehler bei der örtlichen Zuständigkeit vorliegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 – 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19; Steinke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 01.01.2020, § 16 Rn. 70 mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Es ist jedoch anerkannt, dass die Heilung von Rechtsfehlern nicht nur in den in den §§ 126, 127 AO ausdrücklich genannten Fällen in Betracht kommt. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Bekanntgabemängel geheilt werden, wenn eine Einspruchsentscheidung, die eine Entscheidung in der Sache trifft, ordnungsgemäß bekanntgegeben wird (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Lfg. 148 April 2017 § 122 Rn. 15; Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 237. Lieferung 03.2016, § 122 AO Rn. 128; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 122 Rn. 17; Füssenich in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 15.04.2020, § 122 Rn. 60; Gosch/Güroff, AO/FGO, Stand: 150. Erg.-Lfg. November 2019, § 122 AO Rn. 31, jeweils m.w.N.). Ferner wird in der Literatur auch die Heilung von Fehlern der sachlichen Zuständigkeit bejaht, wenn die sachlich zuständige Behörde eine den Einspruch in der Sache zurückweisende Einspruchsentscheidung erlässt (Steinke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 15.04.2020, § 16 Rn. 71; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 250. Lieferung 11.2018, § 16 AO Rn. 53; Gosch/Schmieszek, AO/FGO, Stand: 143. Erg.-Lfg. März 2019, § 16 AO Rn. 17). Dies erscheint auch für den Streitfall zutreffend, weil die Beklagte im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 367 Abs. 2 AO eine umfassende Prüfung vorzunehmen hatte, was sie ausweislich der Gründe der Einspruchsentscheidung auch getan hat. Ferner ist nach § 44 Abs. 2 FGO Gegenstand der finanzgerichtlichen Prüfung der Ausgangsbescheid in der Fassung, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat, was ebenfalls dafür spricht, dass die Einspruchsentscheidung im Streitfall eine Heilungswirkung haben konnte (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Lfg. 148 April 2017, § 122 Rn. 15; Füssenich in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 15.04.2020, § 122 Rn. 60; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 – 4 K 2249/16, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 – 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19). Das insoweit abweichende Urteil des 3. Senats des erkennenden Gerichts (vom 23.04.2015 – 3 K 3006/15, EFG 2015, 1412) wurde aufgehoben durch das Urteil des BFH vom 19.01.2017 – III R 31/15 (BStBl. II 2017, 642), wobei der BFH ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu der zuvor erörterten Streitfrage nicht Stellung nehmen musste. Für die hier vertretene Lösung spricht, dass der Steuerpflichtige auf diese Weise schneller zu einer materiellen Prüfung seines Begehrens gelangt als bei einer Aufhebung der Ablehnungsverfügung zwecks erneuter Prüfung durch die sachlich zuständige Ausgangsbehörde. Der Steuerpflichtige wird auch nicht mit einem zusätzlichen Kostenrisiko belastet, da durch die erneute Prüfung grundsätzlich das gleiche Kostenrisiko verursacht wird wie bei einer Prüfung des hier angefochtenen Bescheids. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass im Streitfall abweichend von (dem Wortlaut des) § 367 Abs. 1 AO nicht die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt, also den Ablehnungsbescheid vom 27.09.2017 erlassen hat, also die AAB…, die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Denn zur Vermeidung eines den Rechtssuchenden zeitlich belastenden „Hin-und-Hers“ war es sachgerecht, dass mit der Beklagten eine für die Sachentscheidung zuständige Behörde sogleich in der Sache entschied (vgl. BFH, Urteil vom 19.01.2017 – III R 31/15, BStBl. II 2017, 642). 2. Die Beklagte hat zu Recht die eine Stundung ablehnende Ausgangsverfügung in der Sache bestätigt. a) Nach § 222 Satz 1 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Insoweit muss die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung treffen (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 222 Rn. 17, 46 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung unterliegt nach § 102 FGO nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Prüfung. Danach prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Trotz des Wortlauts („auch“) geht damit eine Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsintensität auf die genannten Ermessensfehler einher (Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 102 Rn. 15 ff. m.w.N.; zu Besonderheiten bei Stundungsentscheidungen vgl. Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 222 Rn. 17). Dem entsprechend ist maßgeblich für das Ergebnis der Prüfung die Sach– und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2018 (Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 102 Rn. 13 m.w.N.). b) aa) Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass eine Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen, wie sie der Kläger im Streitfall begehrt, die Stundungswürdigkeit voraussetzt. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verursacht oder sonst durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Dazu kann auch steuerliches Fehlverhalten gehören, wenn dieses eine wesentliche und vorwerfbare Ursache für die unpünktliche Steuerzahlung ist (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 222 Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch zur Erlassunwürdigkeit: BFH, Urteil vom 17.07.2019 – III R 64/18, BFH/NV 2020, 7). Allerdings wird insoweit eine leichte Fahrlässigkeit bei der Beachtung steuerlicher Pflichten im Regelfall noch nicht zur Stundungsunwürdigkeit führen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 – 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2019 – 5 K 3830/16, juris). bb) Die Beklagte hat in der Einspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die rückständigen Beträge allein darauf zurückgingen, dass der Kläger seine Mitteilungspflicht nach § 68 EStG verletzt hatte und dass es nicht zur Auszahlung des rückständigen Kindergelds gekommen wäre, wenn der Familienkasse der Wegzug der Tochter bekannt gewesen wäre (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gl. A.: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 – 9 K 2688/19 KV, AO, juris; vgl. auch zur dadurch verursachten Erlassunwürdigkeit: BFH, Urteil vom 17.07.2019 – III R 64/18, BFH/NV 2020, 7). Ferner hat die Beklagte dadurch, dass sie auf die Umstände hingewiesen hat, aufgrund derer dem Kläger seine Mitteilungspflicht bekannt sein musste, zu Recht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelte. Dem ist der Kläger während des insoweit maßgeblichen Verwaltungsverfahrens auch nicht entgegengetreten. Ergänzend nimmt der erkennende Senat auf sein in der Festsetzungssache ergangenes Urteil vom 17.06.2020 – 7 K 7013/18 Bezug. c) Auch die weitere Begründung, dass es an der Stundungsbedürftigkeit fehle, leidet an keinem Rechtsfehler. Denn der Kläger hat entgegen der an ihn ergangenen Aufforderung nicht seine Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorgelegt. Im Vordruck zur Darstellung der persönlichen Verhältnisse sind die Angaben zu Bargeld und Guthaben oder Verbindlichkeiten aus Bankkonten nicht ausgefüllt, obwohl der Kläger jedenfalls über ein Bankkonto verfügt hat und nach der Lebenserfahrung ebenfalls über Bargeld. Der beigefügte Screenshot aus dem Online-Banking der I… Bank lässt kein Datum erkennen, ebenso wenig, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger ein Überziehungsrahmen eingeräumt war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten darum, ob die Erhebungszuständigkeit für den Streitfall rechtmäßig auf die Agentur für Arbeit B… - AAB…– übertragen wurde und ob diese einen Stundungsantrag des Klägers rechtswidrig abgelehnt hat. Mit Bescheid vom 17.10.2016 hob die Familienkasse D… – FKD…– gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für seine Tochter C… für den Zeitraum von Januar 2010 bis September 2014 auf (Rückforderungsbetrag 10.488,00 €). Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, den die FKD… mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2017 (Bl. 98 Kindergeldakte – KGA –), die bestandskräftig wurde (Bl. 135, 137 Gerichtsakte – GA – 7 K 7013/18), zurückwies. Am 10.05.2017 hob die FKD… die Kindergeldfestsetzung für C… für den Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2009 auf (Rückforderungsbetrag 11.154,00 €). Die letztgenannte Festsetzung war u.a. Gegenstand des beim erkennenden Senat geführten Verfahrens 7 K 7013/18. Eine Aussetzung der Vollziehung wurde hinsichtlich der vorgenannten Festsetzungen nicht gewährt. Dem entsprechend schuldete der Kläger der FKD… nach dem Stand vom 20.07.2017 unter Einbeziehung der inzwischen aufgelaufenen Säumniszuschläge einen Gesamtbetrag von 22.589,50 € (Bl. 48 Erhebungsakte – EA –), die die AAB… gegenüber dem Kläger geltend machte. Der Kläger bat wegen der vorstehenden Forderungen wiederholt um einen Zahlungsaufschub, mit Schreiben vom 14.07.2017 bis zum Ende des Jahres 2017, da er Anfang 2018 einen Kreditantrag stellen könne, um die volle Summe zu begleichen. In der Folge reichte er einen Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein (Bl. 65 ff. EA), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. U.a. gab der Kläger an, dass seine Ehefrau über einen Nettolohn von 435,56 € verfüge, er monatlich 1.500,00 € aus seinem Betrieb entnommen habe, der nach einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 30.06.2017 ein vorläufiges Ergebnis (vor Abschreibungen und Ertragsteuern) in Höhe von 36.689,47 € erzielt habe und voraussichtlich auch im 2. Halbjahr 2017 erzielen werde. Mit Verfügung vom 10.08.2017 bat die AAB… den Kläger, die Kontoauszüge der letzten 3 Monate und eine Kopie des Mietvertrages vorzulegen, wovon nur der Mietvertrag zur Akte der AAB… gelangte (Bl. 120 ff. EA). Die FKD… teilte der AAB… mit, dass die rückständigen Forderungen dadurch entstanden seien, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und dass insoweit ein Verfahren wegen des Verdachts auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat vorliege. Ferner übersandte sie Kopien des Aufhebungsbescheids vom 17.10.2016, der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.01.2017 und des Aufhebungsbescheids vom 10.05.2017 (Bl. 88 ff. EA). Davon ausgehend lehnte die AAB… den Antrag des Klägers, den sie als Stundungsantrag auslegte, mit Verfügung vom 27.09.2017 ab, da es wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger an einer Stundungswürdigkeit fehle. Auf die Stundungsbedürftigkeit komme es daher nicht an (Bl. 110 EA). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.10.2017 Einspruch ein (Bl. 133 EA), den er in der Folge nicht begründete. Er reichte lediglich den Mietvertrag für seine Wohnung und ein Schreiben der I… Bank vom 17.08.2017, mit dem diese einen Kreditantrag des Klägers ablehnte (Bl. 138 EA), nach. Die Beklagte, die Familienkasse E…, wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2018 als unbegründet zurück. Sie verneinte gegenüber der Ausgangsentscheidung vertiefend die Stundungswürdigkeit des Klägers, aber auch die Stundungsbedürftigkeit. Denn der Kläger habe nicht vorgetragen und nachgewiesen, dass er sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe oder dass ein unvorhersehbares Ereignis zu einer momentanen Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Gründe der Einspruchsentscheidung (Bl. 144 ff. EA) Bezug. Daraufhin hat der Kläger am 09.03.2018 Klage erhoben. Er wendet ein, die Stundungswürdigkeit ergebe sich schon daraus, dass die zu stundende Forderung nicht bestehe. Seine Tochter habe einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in F… gehabt. Er wiederholt insoweit seinen Sachvortrag im Verfahren 7 K 7013/18. Ferner sei der Kläger stundungsbedürftig, da die I… Bank seinen Kreditantrag abgelehnt habe und er im Januar 2018 ein vorläufiges Ergebnis von -229,37 € erzielt habe. Das Gericht nimmt Bezug auf den Schriftsatz vom 25.05.2018 (Bl. 34 ff. GA). Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 27.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2018 mit der Maßgabe aufzuheben, über den Stundungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und ergänzt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ergangenen Aufhebungsbescheide nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei. Auf Vorhalt des Vorsitzenden hat die Beklagte ausgeführt, dass sie ihre Zuständigkeit für die Einziehung der streitgegenständlichen Forderungen aus den Beschlüssen des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18.04.2013 – 21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit – ANBA – 2013, 5/10 (Kopie des Originals: Bl. 74 ff. GA), und vom 14.04.2016 – 15/2016, ANBA 2016, 05/5, ableite. Sie verweise auf die Anlage 1, Ziff. 2.4 des Beschlusses vom 14.04.2016. Dem Gericht haben die Streitakten der Verfahren 7 K 7013/18 und 7 K 8108/19 sowie je zwei Bände mit Ausdrucken der von der FKD… und der Beklagten elektronisch geführten Kindergeld- und Einziehungsakten (KG-Nr. … bzw. Gz. …) vorgelegen.