Urteil
8 K 8242/15
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2019:0409.8K8242.15.00
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt - entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO - die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit (Anschluss an das Urteil des FG Niedersachsen vom 04.08.2016 6 K 418/15 sowie an das BFH-Urteil vom 27.09.2018 V R 48/16) (Rn.30)
.
2. IPSC-Schießen ist Sport i.S.d. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 21 AO (Rn.32)
.
3. Das IPSC-Schießen ist von sogenanntem Häuserkampf, Combat-Schießen und Paintball abzugrenzen (Rn.37)
.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02. Juni 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2015 verpflichtet, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt - entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO - die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit (Anschluss an das Urteil des FG Niedersachsen vom 04.08.2016 6 K 418/15 sowie an das BFH-Urteil vom 27.09.2018 V R 48/16) (Rn.30) . 2. IPSC-Schießen ist Sport i.S.d. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 21 AO (Rn.32) . 3. Das IPSC-Schießen ist von sogenanntem Häuserkampf, Combat-Schießen und Paintball abzugrenzen (Rn.37) . Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02. Juni 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2015 verpflichtet, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO festzustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung durch den Beklagten. Der Ablehnungsbescheid vom 02. Juni 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2015 sind rechtswidrig. Der Beklagte war deshalb gem. § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- unter Aufhebung dieser Entscheidungen nach dem Tenor entsprechend zu verpflichten. 1. Gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt, wenn die Körperschaft dies beantragt (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 AO). Die beantragte Feststellung erfolgt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, ob dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und ob er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO). 2. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Frage, ob IPSC-Schießen als gemeinnützig anzuerkennende Tätigkeit zu bewerten ist der Entscheidung des FG Niedersachsen (Urteil vom 04. August 2016, 6 K 418/15, EFG 2017, 179) sowie der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 27. September 2018, V R 48/16, BFH/NV 2019, 144) an. Im Streitfall ergibt sich der Satzungszweck des Klägers hinreichend deutlich aus § 2 („Förderung des Schießsports, insbesondere IPSC-Schießen und sonstiges Sportschießen“); dieser Zweck wird nach § 3 der Satzung auch ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Der satzungsgemäß verfolgte Zweck entspricht den Anforderungen des § 52 AO. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO die Förderung des Sports als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. IPSC-Schießen ist Sport i.S. des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 21 AO. Nach der Entscheidung des BFH (a.a.O.) setzt „Sport“ eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist voraus. Wie der BFH zutreffend ausgeführt hat, erfüllt das IPSC-Schießen beide Alternativen der körperlichen Ertüchtigung: IPSC-Schießen erfordert im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen des Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung. Das Gericht folgt damit der Einschätzung des FG Niedersachsen, dass beide Komponenten des Sportbegriffs gegeben sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der durch das Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung, den vorgelegten Parcoursbeschreibungen, dem klägerischen Vortrag und der Beweisaufnahme besteht das IPSC-Schießen aus einem auf Zeit und Punkten basierenden Wettbewerb, wobei die einzelnen Schützen nacheinander antreten. Dabei sind die einzelnen Ziele (statisch oder beweglich) in einem Parcours aufgestellt und Hindernisse (mit durchsichtigem Gazefenster bespannte Holzrahmen unterschiedlicher Größe) oder Bodenmarkierungen erfordern bestimmte Bewegungsabläufe. Schüsse sind aus unterschiedlicher Entfernung aus dem Stand oder gekniet abzugeben. Zwischen der Schussabgabe sind kurze Wege abzulaufen, wobei nicht im Lauf, wohl aber beim Halt und aus der anhaltenden Bewegung heraus Schüsse abgegeben werden. Teilweise sind Schüsse durch vorgesehene Öffnungen durch die Holzrahmen vorzunehmen. Die in der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Videos – die das Gericht durch Eingabe des Suchbegriffs „IPSC Germany“ auf der Plattform www. … .com ermittelt hat – bestätigen den klägerischen Vortrag, die grundsätzliche Einhaltung der Sportordnung sowie die Einhaltung der AWaffV. Das Gericht hat bei der Auswahl der Videos insbesondere darauf geachtet, dass die Aufnahmen nachweislich in Deutschland entstanden und aus unterschiedlichen Jahren und Aufnahmeorten stammten. Die in Augenschein genommenen Videos zeigten deutlich die vom Kläger beschriebenen Parcours/Stages mit Holzrahmenkonstruktionen, Trennlinien, den unterschiedlichen Zielen aus Pappe/Papier oder Metall. In allen Videos war deutlich zu erkennen, dass der Schütze jeweils allein auf dem Parcours war und von einem zeitnehmenden Schiedsrichter begleitet wurden. Sämtliche Schützen machten den Eindruck, dass sie die jeweiligen Parcours kannten bzw. es wurde zudem deutlich, dass Schützen einen Parcours mehrfach übten, um das persönliche Ergebnis zu verbessern. Nicht zu erkennen waren sog. Deckungspositionen bzw. unvorhergesehene Ziele, auf die die Schützen reagieren mussten. In allen Videos trugen die Schützen zumeist Sportschuhe und bunte Bekleidung. In zwei Videos trugen die Schützen zudem kurze Freizeithosen. Uniformen, Tarnkleidung oder sonstige militärische Ausrüstungsgegenstände waren nicht zu erkennen. Als in einem der Videos ein Schütze im deutlich erkennbaren Laufen schoss (Verboten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV), erklärte der Vertreter des Klägers zudem spontan, dass er als Schiedsrichter den Schützen disqualifiziert hätte. Die Betätigung der Schützen ist damit durch körperliche Aktivität (Schießen mit Waffen, Lauf von einer Schießstellung zur Nächsten, in die Knie gehen etc.) gekennzeichnet, die zudem – im Wettbewerb – auf Zeit erfolgt, was ein typisches Merkmal von Wettkampfsport ist. Diese Aktivität geht auch deutlich über das hinaus, was bei üblichen Schützenvereinen erforderlich ist, bei denen die Wettbewerbe auf Schießleistungen von festen Positionen ohne Zeitvorgaben und nur nach Trefferpunkten erfolgen. Zudem erfordert das IPSC-Schießen nach der Überzeugung des Gerichts ein gewisses Maß an Können, nämlich den Umgang mit der Waffe (insb. Magazinwechsel) und das schnelle Zielen auf unterschiedliche Entfernungen und aus unterschiedlichen Positionen und Haltungen. Es umfasst somit beide Komponenten des Sportbegriffs, vergleichbar dem Biathlon, wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat. Das Gericht hat nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Unterlagen, der Schießordnung und der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, dass beim IPSC-Schießen sog. „Häuserkampf“ bzw. „Combat-Schießen“ simuliert wird. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, steht dem bereits entgegen, dass der Schütze den Parcours vorher genau besichtigen kann und über jedes Ziel in Kenntnis ist. Beim militärischen Schießen bzw. beim polizeilichen Häuserkampf sind aber gerade Überraschungseffekte und die Unbekanntheit von Zielen Bestandteil der Übungen. Allein die Beweglichkeit von Zielscheiben, genügt nach Überzeugung des Gerichts nicht für eine Vergleichbarkeit. Auch die aufgestellten Trennwände lassen nicht den Eindruck eines Häuserkampfs zu, da diese transparent sind. Selbst wenn durch kleine Öffnungen geschossen werden soll, dient dies vorrangig der Erhöhung des Schwierigkeitsgrades, nicht aber der Simulierung eines Angriffs auf Menschen in einem Wohnhaus. Eine „kriegerische“ Auseinandersetzung wie beim Paintball ist ebenfalls nicht ersichtlich, denn die Teilnehmer treten nicht in Teams gegeneinander, sondern nacheinander an. Die Abweichung zum traditionellen Schießbahnschießen beruht darauf, dass das läuferische Element unter Zeitdruck in die Punktvergabe einfließt. Soweit der Beklagte die Form der Ziele (Körper- und Kopfform) rügt, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung durch das Gericht. Die Ziele beim IPSC-Schießen sind nicht menschenähnlich. Die nach dem Regelwerk aufgestellten Ziele aus Pappe oder Metall sind flach und eckig bzw. rund und haben keine Körperform. Auch wenn einzelne Formen (Appendizes der Sportordnung auf Blatt 35 bis 42 der Gerichtsakte) einem Körperaufbau ähneln (insb. IPSC Universal Target, Appendix B4) und die Hauptpunktfläche im oberen Bereich in der Mitte liegt, kann damit nicht auf eine simulierte Tötung eines Menschen geschlossen werden. Die Abweichungen zu den bspw. bei der Deutschen Bundeswehr genutzten Schießscheiben mit der Darstellung eines gegnerischen Soldaten sind erheblich. Letztlich ist jeder Zielscheibe immanent, dass sie als Tötungssimulation benutzt wird (vgl. Tontaubenschießen, laufender Keiler, laufender Hase). Soweit der Beklagte die kreisförmige Zielscheibe (30 cm Durchmesser) mit einem Kopf vergleicht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, weil damit ebenfalls jede Rundzielscheibe mit einem Kopf vergleichbar wäre. Der Gemeinnützigkeit steht nach Überzeugung des Gerichts auch nicht § 52 Abs. 1 Satz 1 AO entgegen. Entsprechend der Auffassung des BFH erfordert eine Abwägung zwischen förderndem und förderungsschädlichem Verhalten eine sich aufdrängende Normenkollision. Wie der BFH ausgeführt hat, kann die Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) nicht angeführt werden, weil nicht ersichtlich ist, dass die Versagung der Gemeinnützigkeit für das IPSC-Schießen eine geeignete Maßnahme wäre, um Kriminalität zu verhüten oder zu vermindern. Der Beklagte hat insbesondere nicht darlegen können, dass IPSC-Schützen eine besondere Neigung zur Kriminalität hätten oder eine Sicherheitsgefährdung durch die hierfür verwendeten Waffen aufgetreten wäre. Insbesondere hat der Beklagte keine Angaben zum Vorstand bzw. zu den ihm aus der Gründungsurkunde bekannten Mitgliedern des Klägers vorgetragen. Entsprechendes müsste zudem letztlich auch für andere Sportschützen gelten, denn auch die beim klassischen Schießbahnschießen verwandten Waffen sind grundsätzlich tödlich, soweit diese gegen Menschen eingesetzt werden. Soweit der Beklagte auf die Attentate in O… und Q… verweist, in denen die Schützen mit Waffen aus Schießsportvereinen vorgingen, ist zu berücksichtigen, dass die Waffen nicht den Tätern, sondern den Familienangehörigen der Täter zuzuordnen waren. Damit trägt der Beklagte selbst vor, dass die Kriminalität nicht von den Vereinsmitgliedern ausging, vielmehr nur die Nachlässigkeit der Mitglieder mit den Waffen die Möglichkeit für die Attentate geschaffen hatte. Die abstrakte Gefahr die von einem nicht satzungsgemäßen Gebrauch der Waffen und der Fähigkeiten der Mitglieder ausgehen könnte, führt aber nicht zu einem Ausschluss der Gemeinnützigkeit des – nach dem Waffengesetz regelkonformen – IPSC-Schießens. Denn damit rügt der Beklagte nicht die Gefahr des IPSC-Schießens und des Klägers und seiner Mitglieder. Vielmehr handelt es sich um einen Verweis auf die abstrakte Gefahr, die durch alle Waffen ausgeht. Es ist aber eine gesetzgeberische Entscheidung, das Schießen in Sportvereinen (kontrolliert) zuzulassen und zugleich den Vereinsmitgliedern zu gestatten, die Waffen zu Hause verwahren zu können. Wenn aber erst die Lagerung der Waffen im Haushalt die Missbrauchsmöglichkeit durch Dritte bzw. Familienangehörige erhöht, wäre eine Änderung des Waffenrechts die effektivere Maßnahme. Auch der Hinweis, dass gerade IPSC-Schießen mit großkalibrigen Waffen erfolgt, von denen eine erhöhte Gefährdung ausgeht, ist eine Frage des Waffenrechts. Der Beklagte stellt hinsichtlich der Gefahr nur Vermutungen an. II. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, insbesondere folgt das Gericht der Entscheidung des BFH vom 27. September 2018, V R 48/16, BFH/NV 2019, 144. Die Abweichung vom AEAO (divergierende Behördenentscheidung) begründet keine Divergenz (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 115 Rn. 49). Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Schießen im Sinne der International Practical Shooting Confederation (im Weiteren: „IPSC-Schießen“) Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung -AO- ist und ob der Gemeinnützigkeit § 52 Abs. 1 AO entgegensteht. Der Kläger wurde durch Satzung vom 01. März 2015 gegründet. Vorsitzender des Klägers ist Herr B…, der als Syndikusrechtsanwalt beim C… e.V. tätig wird. Stellvertretende Vorsitzende ist Frau D…, die ebenfalls in der Geschäftsstelle des C… e.V. tätig ist. Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins „die Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC-Schießen und sonstiges Sportschießen nach den Regeln des C… e.V., Durchführung von Schießveranstaltungen …, Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Schießwettbewerben sowie Mitgliedschaft im C… e.V., Landesverband 1 Berlin-Brandenburg. In § 3 der Satzung wird ausgeführt: „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“ Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach § 14 der Satzung an den C… e.V.. Das von den Mitgliedern des Klägers ausgeübte IPSC-Schießen ist eine Schießsportdisziplin, die zu einer Disziplingruppe des C… e.V. gehört. Der Kläger ist Mitglied im Landesverband Berlin-Brandenburg des C… e.V., der Landesverband ist seinerseits Mitglied des Bundesverbandes C… e.V.. Der C… e.V. ist seit 2004 nach § 15 Waffengesetz -WaffG- als Schießsportverband anerkannt. Die Sportordnung des C… e.V. wurde nach § 15a WaffG genehmigt. Auch das IPSC-Schießen ist Bestandteil der genehmigten Sportordnung. Der C… e.V. selbst ist als gemeinnützig anerkannt. Die Sportart IPSC-Schießen wird in der Weise ausgeübt, dass – in Abgrenzung zum statischen Schießsport, bei dem der Schütze an einem festen Platz steht – der IPSC-Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen absolviert. Geschossen wird auf Zielscheiben, auf einfarbige achteckige Pappscheiben mit verschiedenen Trefferzonen oder auf runde/längliche Metallplatten. Für die Sportart existiert ein umfassendes Regelwerk des C… e.V., welches die international geltenden Regeln weiter einschränkt. Hinsichtlich der weiteren Vorschriften wird Bezug genommen auf die Übersicht über die Anerkennung von Schießsportverbänden und der Genehmigung von Schießsportordnungen durch das Bundesverwaltungsamt (Blatt 30 bis 34 der Gerichts-akte) und auf die Sportordnung des C… e.V. in der Fassung des Genehmigungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2015 (Blatt 35 bis 42 sowie Blatt 49 bis 97 der Gerichtsakte). Die Genehmigung der Sportordnung für das IPSC-Schießen war im Jahr 2010 auf Initiative des Bundesrates Gegenstand einer erneuten Überprüfung durch das Bundesinnenministerium. Die Bundesregierung ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das IPSC-Schießen zu Recht eine genehmigte Schießsportdisziplin sei. Das Gericht nimmt Bezug auf den Bericht der Bundesregierung (BR-Drs. 577/09) zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (Blatt 44 bis 48 der Gerichtsakte). Die Finanzverwaltung hat im Anwendungserlass zur Abgabenordnung -AEAO- zu § 52 Nr. 6 IPSC-Schießen ausdrücklich nicht als Sport bewertet und hieran auch mit der letzten Änderung des AEAO vom 31. Januar 2019 festgehalten. Am 04. März 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02. Juni 2015 ab. Zur Begründung verwies er auf den AEAO und dass es sich beim IPSC-Schießen nicht um Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts handele. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2015 zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den ihn bindenden AEAO, der IPSC-Schießen nicht als Sport ausweise. Hiergegen richtet sich die fristgerechte Klage. Der Kläger hat ausgeführt, dass der Beklagte Fehlvorstellungen über IPSC-Schießen unterliege, soweit er Videos von … .com zur Entscheidungsgrundlage mache, da die internationalen IPSC-Regeln erheblich von den nationalen Regeln abweichen würden. Der Kläger habe dazu selbst recherchiert und von den ersten 100 Suchergebnissen auf Youtube.com seien 99 nicht in Deutschland entstanden. Ein Vergleich mit Gotcha/Paintball sei nicht zu ziehen, denn IPSC-Schießen simuliere keine Tötungen, da weder auf Menschen, Menschen darstellende oder symbolisierende Ziele geschossen werde, die Spielabläufe nicht an kriegerische Auseinandersetzungen erinnern würden, und keine martialische Verkleidung getragen werde. Vielmehr werde bunte Sportbekleidung getragen und es gehe um das Beschießen von Zielscheiben. Beim IPSC-Schießen werde – entgegen zu Gotcha/Paintball – auf Ausübung in Vereinen, Verwendung echter Waffen und der Fähigkeit der Sportler zum sicheren und präzisen Schießen wert gelegt. Eine Vergleichbarkeit zum Häuserkampf sei nicht gegeben, denn es komme nicht auf Gruppendynamik und spontanes/intuitives Agieren/Reagieren an. Vielmehr sei der Ablauf des Parcours vorgegeben und Bodenmarkierungen, transparente Stellwände oder Rahmen würden nur dazu dienen, den Ablauf des Parcours zu steuern. Der Parcours sei in einer vorgegebenen Reihenfolge zu absolvieren. Dazu werde der Parcours vorher mit den Sportlern durchgegangen. Selbstverständlich könne im Ergebnis jeder Schießsport in irgendeinem Abstraktionsgrad als simulierte Verletzung oder gar Tötung angesehen werden. Der Bundesfinanzhof -BFH- entschied mit Urteil vom 27. September 2018 (V R 48/16, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2019, 144), dass das IPSC-Schießen beide Alternativen der körperlichen Ertüchtigung erfüllt. Es erfordert im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen des Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung. IPSC-Schießen als „Sport“ i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO fördert zugleich die Allgemeinheit (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Sport dient in erster Linie der Gesundheitsförderung und leistet so einen Beitrag zur Volksgesundheit; Aggressionen können beim Sport in friedlichem Wettkampf abgebaut werden. Der Beklagte hat daraufhin erklärt, dass er der Klage dennoch nicht abhelfen könne. Das Gericht hat den Kläger aufgefordert - Angaben zu den durch den Kläger bzw. dessen Mitgliedern genutzten Schießständen zu machen; - Angaben zu den betriebenen Parcours im Sinne von Nr. 1.2 i.V.m. Kapitel 3 der Sportordnungen zu machen, insb. schriftliche Parcoursbeschreibungen (Nr. 3.2 der Sportordnung) vorzulegen sowie eine grafische Beschreibung oder Fotos vorzulegen, aus denen ersichtlich wird, wie weit die einzelnen Stationen eines Parcours voneinander entfernt sind, wie lang die zu bewältigende Strecke (in Metern) insgesamt ist, wie viele Ziele in einem Parcours liegen und ob „Deckungspositionen“ nachgebildet werden; - Angaben dazu zu machen, ob auf dem Parcours Trennwände gestellt werden, die an Hauswände mit Fenstern oder an (schwingende) Türen erinnern sollen und hierzu Fotos von aufgestellten Trennwänden vorzulegen; - Angaben dazu zu machen, mit welcher Laufgeschwindigkeit ein Parcours durchschnittlich zurückgelegt wird und welche Entfernung die Schützen von den jeweiligen Zielscheiben (Targets im Sinne der Appendizes B1-B3) im Zeitpunkt der Schussabgabe haben; - die durchschnittliche Zahl der erforderlichen Schüsse je Parcoursdurchgang für ein durchschnittlich geübtes Mitglied zu bezeichnen und Angaben dazu zu machen, wie vielen Magazinladungen bzw. Einzelnachladungen dies erforderlich macht und wie viele Schüsse je Minute im Schnitt gemacht werden; - die von den Mitgliedern genutzten Kurzwaffen bzw. Büchsen näher zu bezeichnen, insb. Angaben zu Kaliber, Magazingröße und verwendeter Munition zu machen und hierbei die jeweilige technisch bedingte Streuung anzugeben und - Angaben dazu zu machen, ob auch mit Schrotgewehren geschossen wird. Mit Schriftsatz vom 28. März 2019 hat der Kläger dazu ausgeführt: Er verfüge über keine eigene Schießanlage, sondern nutze die Anlagen des C… e.V. in der E…-straße, in F…, des G… e.V. am H…-damm in F…, die Anlage Am I…-berg in J… sowie die Anlage K…-weg in L… im Rahmen der Teilnahme an Deutschen Meisterschaften. Die Anlagen seien für IPSC-Schießen vorbereitet und tauglich. Zudem würden Vereinsmitglieder privat die Anlage M..-weg in N… nutzen. Hinsichtlich der Parcoursaufbauten („Stages“) sei anzumerken, dass sog. Deckungspositionen nach dem Regelwerk verboten seien. Dies sei zudem strafbewehrt verboten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung -AWaffV- i.V.m. § 15a Abs. 1 Waffengesetz. Das durch das Bundesverwaltungsamt genehmigte Regelwerk sehe unterschiedliche Schwierigkeitsgrade (Level) vor (Klassifizierung für kleinere Wettbewerbe bis Weltmeisterschaften). Die obere Begrenzung ergebe sich aus der Kapazität der Schießstände sowie aus den finanziellen Mitteln. Zur weiteren Beschreibung hat der Kläger Skizzen für drei Parcours/Stages (Level I) vorgelegt. Das Gericht nimmt Bezug auf die Anlagen K9a bis K9c sowie auf die Beschreibung des Klägers (Blatt 194 und 224 bis 226 der Gerichtsakte). Zum Vergleich hat der Kläger zudem eine Stage in Level III der Deutschen Meisterschaft vorgelegt (Anlage 10; Blatt 227 bis 238 der Gerichtsakte). Trennwände bzw. Trennlinien sollen die Schützen aus Sicherheits- und Sportgründen bei ihren Bewegungen und Schussabgaben leiten und ggf. begrenzen. Ob man in den Stellwänden und Öffnungen darin Hauswände mit Fenstern erkennen könne, sei eine Frage der Wertung und der eigenen Vorstellungskraft. Der Kläger sehe dies nicht so. Er verweist ferner auf das Video „Faszination IPSC“ (zur Akte gereichtes Speichermedium). Die Laufgeschwindigkeit sei vom Parcours und seinen Ausmaßen abhängig, maßgeblich aber gerade auch von der Konstitution und der weiteren körperlichen Verfassung des Schützen. Spitzenschützen laufen in Sprintgeschwindigkeit, Schützen des Breitensports entsprechend langsamer. Im deutlich erkennbaren Laufen dürfe nach der AWaffV ohnehin keine Schussabgabe erfolgen. Schießentfernungen könnten nicht typisiert werden, denn ob bei einer Parcoursbewältigung mehr gelaufen (d. h. näher zu den Zielen) oder aber auf größere Distanz geschossen werde, sei weitgehend den Schützen überlassen. Stahlziele seien aus Sicherheitsgründen aus einer Mindestentfernung von 8m (bei Flinten 6m, bei Büchsen 50m) zu beschießen. Bei Papierzielen seien Entfernungen zwischen 10 und 50m üblich. Zur erforderlichen Schussanzahl trägt der Kläger vor, dass diese vom Schützen und der Waffe abhängig sei. Bei den Aufbauten im Level 1 seien mindestens 12, 14 bzw. 32 Schuss abzugeben. Die Magazinkapazität betrage zumeist 15 Schuss, damit müsste 1-2x nachgeladen werden. Bei Revolvern (6 Schuss) seien mehr Nachladungen erforderlich. Spitzenschützen würden diese Parcours in Zeiten von 10-60 Sekunden absolvieren; Breitensportler dürften zumindest die doppelte Zeit, ggf. ein Mehrfaches benötigen. Anzumerken sei, dass auch in der Disziplin "Olympisch Schnellfeuer" etwa 60 Schuss in 36 Sekunden abgegeben würden. Beim Tontaubenschießen würden innerhalb eines Sekundenbruchteils zwei Schüsse abgegeben. Bei den Mitgliedern des Klägers kämen zumeist handelsübliche Sportwaffen zum Einsatz (6-schüssige Revolver im Kaliber .375 oder .45 und Pistolen im Kaliber 9 mm Luger mit Magazinen zwischen 12 und 20 Schuss (häufig 17 oder 18) oder Büchsen im Kaliber .223 in 10-Schuss-Magazinen). Die technische Präzision der Waffe liege meist weit über der Präzision des Schützen, erst recht, wenn er in Bewegung sei und unter Zeitdruck stehe. Im Übrigen hat der Kläger nochmals sein bisheriges Vorbringen vertieft. Er weist darauf hin, dass die Erwiderung des Beklagten vom 05. März 2019 im Wesentlichen eine Kopie des Schriftsatzes des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Verfahren V R 48/16 darstelle. Die gesamten Erwägungen hätten den BFH nicht überzeugt. Der Beklagte unterstelle dem Finanzgericht -FG- Niedersachsen eine unzureichende Tatsachenfeststellung; die beim BFH vorgebrachte Aufklärungsrüge sei aber unbeachtlich geblieben. Unerheblich sei, ob körperliche Ertüchtigung oder persönliches Können im Vordergrund stehe. Ausführungen ehemaliger Vorsitzender konkurrierender Schützenvereine seien unerheblich. Unzutreffend sei zudem, dass das FG Niedersachsen die Tatsachen unzureichend aufgeklärt habe und deshalb der BFH fehlerhaft entschieden habe. Die Zielscheiben seien vom FG Niedersachsen gewürdigt worden. Es sei widersprüchlich, beim IPSC-Schießen in kreisförmigen Zielscheiben einen Kopf zu erkennen, nicht aber bei anderem Schießsport. Letztlich habe das FG Niedersachsen auch die Trennwände gewürdigt. Die Ausführungen zur Gemeinwohlschädlichkeit gingen fehl. Der Beklagte verkenne den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung; denn was das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde genehmige, können nicht unter dem Blickwinkel der Kriminalitätsbekämpfung vom Beklagten abweichend beurteilt werden. Das Gericht nimmt Bezug auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. März 2019 (S. 11-17 = Bl. 217-223 der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02. Juni 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2015 zu verpflichten, gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gesondert festzustellen, dass der Kläger die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Er beruft sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Zunächst hat der Beklagte ausgeführt, dass ein wesentliches Element des Sports die körperliche Ertüchtigung sei. Dagegen seien Kartenspiele (Skat, Bridge) sowie Gotcha und Paint-Ball kein Sport. Nach einer Inaugenscheinnahme von Videos auf … .com zum IPSC-Schießen, sei dies mit Paintball zu vergleichen, da die Waffe auf menschliche Zieldarstellungen gerichtet sei und die Teilnehmer „martialisch bekleidet“ im Rahmen eines „Häuserkampfes“ aktiv seien. Simuliert werde deshalb die menschliche Tötung. Ziel sei damit nicht die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen, sondern das wettkampfmäßige Kriegsspiel. Dies sei nicht mit der Werteordnung in Einklang zu bringen und könne damit nicht besonders förderungswürdig sein. Mit Schriftsatz vom 05. März 2019 hat der Beklagte seinen Vortrag vertieft. Er vertritt die Auffassung, dass das BFH-Urteil vom 27. September 2018 (V R 48/16) aufgrund der unzureichenden Tatsachenfeststellungen des FG Niedersachsen, an die der BFH gebunden war, nicht auf den hier vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden könne. Das FG Niedersachsen sei zu dem Schluss gekommen, dass die Eignung zur körperlichen Ertüchtigung beim IPSC-Schießen gegeben sei, denn bei der Ausübung der Schießdisziplin seien Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit, Körperbeherrschung und körperliches Leistungsvermögen in Bezug auf das präzise Schießen sowie das möglichst schnelle Durchlaufen des Parcours erforderlich. Anhand dieser Ausführungen bleibe unklar, ob IPSC-Schießen wegen der zu beobachtenden körperlichen Anstrengung oder wegen der dem persönlichen Können zurechenbaren Kunstbewegung als Sport gelte. Das FG Niedersachsen habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Durchlaufen des Parcours zu einer zu beobachtenden körperlichen Anstrengung führe, insbesondere sei nicht festgestellt worden, wie weit die einzelnen Stationen eines Parcours voneinander entfernt seien, wie lange die zu bewältigende Strecke insgesamt sei und in welcher Zeit bzw. mit welcher Geschwindigkeit diese Strecke durchschnittlich zurückgelegt werde. Ferner fehlten Feststellungen dazu, dass besonderes Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit, Körperbeherrschung und das präzise Schießen erforderlich seien, um die vorgegebenen Ziele zu treffen, wie weit die Ziele entfernt seien und mit welcher Waffe IPSC-Schießen ausgeübt werde. Die Feststellung des FG Niedersachsen, dass die Förderung der Allgemeinheit durch die Kombination der Elemente „Schießen“ und „Absolvieren eines Parcours“ nicht ausgeschlossen würden, weil keine kriegsähnliche Situation nachgestellt werde, beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Das FG Niedersachen habe Beweise nur lückenhaft gewürdigt, wenn es zu dem Schluss komme, dass die Ziele beim IPSC-Schießen in keiner Weise der menschlichen Gestalt ähnlich seien. Unberücksichtigt geblieben sei – neben der Form der Ziele –, dass die achteckigen Ziele 57 cm lang seien und in der Länge damit ungefähr einem menschlichen Oberkörper entsprechen würden. Ferner seien die Wertungszonen, anders als beim Sportschießen, nicht konzentrisch angeordnet, sondern länglich nach oben verschoben. Bei einem Vergleich mit dem menschlichen Oberkörper lägen die höheren Wertungszonen dort, wo sich bei einem Menschen Herz, Lunge und andere lebenswichtige Organe befinden, während sich die niedriger bepunkteten Wertungszonen im Bereich des Bauches befänden. Bei den runden Zielen sei weder die Größe noch der Aufbau gewürdigt worden. Die Ziele hätten einen Durchmesser von 30 cm und entsprechen in der Größe damit ungefähr der Größe des Kopfes eines erwachsenen Menschen. Ferner seien die Ziele auf einem Rumpf aufgebracht, der eine Breite von 15 cm habe und damit in der Breite dem Hals eines erwachsenen Menschen entspreche. Widersprüchlich sei zudem die Würdigung, dass es keine Ähnlichkeiten mit einem „Häuserkampf“ gebe. Zwar habe das FG Niedersachsen ausgeführt, dass eine Vergleichbarkeit des Parcours mit einem Schuss durch ein Fenster in ein Gebäude nicht gänzlich verneint werden könne, zugleich habe es aber ausgeführt, dass damit in keiner Weise ein Häuserkampf gegeben sei, da der Schuss auf ein feindliches Gegenüber nicht nachgestellt werde. Diese Schlussfolgerung widerspreche der tatsächlichen Feststellung, denn ein Gebäude mit einem Fenster diene dem Aufenthalt von Menschen. Durch einen Schuss durch ein Fenster in ein Gebäude werde daher der Schuss auf einen Menschen imitiert. Der Beklagte verweist zudem auf einige Äußerungen in der Presse, nach der IPSC-Schießen nicht als Sport einzustufen sei, weil es an Häuserkampf und nicht an Sportschießen als Präzisionssportart erinnere (Markus Rill, Mainpost vom 12. März 2018: „es werde mit Schrotflinten auf wenige Meter entfernte Pappschilder geschossen“; ebenso Axel Tiedemann, Welt vom 17. Oktober 2014; Beitrag „Es kann jeden treffen“, Zeit vom 26. April 2012 Nr. 18/2012: „IPSC-Schießen sei eher Kampftraining als Sport“; Bayerische Fernsehen vom 20. April 2017, Sendung „quer“: Einschätzung von Mitgliedern klassischer Schützenvereine als „Kriegsspielen“ oder „Häuserkampf“; ARD vom 26. März 2009, Sendung „panorama“: Einschätzung des Bunds Deutscher Kriminalbeamter „gehört verboten … Häuserkampf gehöre nicht in die private Hand“). Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages habe zudem in seiner Beschlussempfehlung vom 17. Juni 2009 (BT-Drs. 16/13423, S. 8) ausgeführt, dass IPSC-Schießen auch Übungen enthalte, die zumindest den Anschein erwecken könnten, deliktsrelevante Schießelemente („Deckung“ oder „Häuserkampf“) zu enthalten. In rechtlicher Hinsicht sei durch das FG Niedersachsen und durch den BFH zudem nicht genügend berücksichtigt worden, dass nicht jede Sportart zugleich auch der Förderung der Allgemeinheit diene. Die Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO seien nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Der jeweilige Sport müsse deshalb auch darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Es müsste deshalb positiv festgestellt werden können, dass die IPSC-Schießen auch die weiteren Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO erfülle. Eine Tätigkeit im Sinne von § 52 Abs. 2 AO könne zugleich gegen andere Belange der Allgemeinheit verstoßen. In solchen Fällen sei grundsätzlich abzuwägen, ob der Nutzen einer Aktivität für das Gemeinwohl entbehrlich oder gering, der materielle oder ideelle Schaden aber beträchtlich, mithin die Gemeinschädlichkeit also dominierend sei. Nach Auffassung des Beklagten würden die negativen Folgen für das Gemeinwohl überwiegen. Der – unterstellten – sportlichen Betätigung sowie der durch das Vereinsleben existierende Gemeinschaft stehe entgegen, dass IPSC-Schützen Zugriff auf scharfe Waffen hätten und davon eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung ausgehe. Zugriff bestehe auf großkalibrige Faustfeuerwaffen mit hohem „Shock Power Index“. Die erhebliche Gefährlichkeit großkalibriger Waffen werde dadurch ersichtlich, dass bei den Amokläufen von O…, P… und Q… die Täter derartige Waffen verwandt hätten. Die Väter der Täter von O… und Q… seien Sportschützen gewesen, die über entsprechende Waffen verfügt hätten. Im Streitfall überwiege deshalb der Schutz der Bevölkerung (Kriminalprävention nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 AO), denn die Verbreitung großkalibriger Waffen wirke dem Ziel der Kriminalprävention entgegen. Der vorbeugende Schutz vor Straftaten, die Gewähr der inneren Sicherheit sei eine der vornehmsten öffentlichen Aufgaben. Die Staatsaufgabe „Sicherheit“ stehe nicht zur Disposition des Verfassungsgebers, sondern sei ihm zur praktischen Ausformung zugewiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinnahme von vier veröffentlichen Videos über IPSC-Schießen in Deutschland aus den Jahren 2009 bis 2018: „Dynamisches Training November 18“, User: LASSEN SIE ES KRACHEN vom 22. November 2018 (Länge 4 Min. 19 Sek.); „IPSC Einsteiger- und Vorbereitungskurs in Bochum - Let's Shoot #12“, User: Let's Shoot vom 25. März 2013 (Länge 6 Min. 21 Sek.); „IPSC Match Germany stage 4“, User: Mindstorm1000 vom 18. August 2009 (Länge 1 Min. 19 Sek.) sowie „IPSC Match Germany stage 7“, User: Mindstorm1000 vom 18. August 2009 (Länge 57 Sek.). Für die Internetadressen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.