Urteil
8 K 8310/15
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2019:0813.8K8310.15.00
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Leitsätze
1. Endet die eigene Grundbesitzverwaltung einer GmbH vor der Fortführung der Grundbesitzverwaltung durch Erwerb eines neuen Grundstücks, ist die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Eine zeitlich nachgelagerte Verwaltung von Kapitalvermögen ist nicht ausreichend (im Streitfall liegt eine "grundbesitzlose" Zeit von drei Monaten vor, auch wenn der Nutzen-Lasten-Wechsel des erworbenen Grundstücks noch im strittigen Erhebungszeitraum liegen würde)(Rn.22)
(Rn.23)
.
2. Es kommt nicht darauf an, ob die GmbH tatsächlich die Absicht hatte neuen Grundbesitz zu erwerben und sie diesbezüglich im Erhebungszeitraum bereits entsprechende Maßnahmen getroffen hat(Rn.24)
.
3. Beim Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken(Rn.27)
(Rn.28)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Endet die eigene Grundbesitzverwaltung einer GmbH vor der Fortführung der Grundbesitzverwaltung durch Erwerb eines neuen Grundstücks, ist die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Eine zeitlich nachgelagerte Verwaltung von Kapitalvermögen ist nicht ausreichend (im Streitfall liegt eine "grundbesitzlose" Zeit von drei Monaten vor, auch wenn der Nutzen-Lasten-Wechsel des erworbenen Grundstücks noch im strittigen Erhebungszeitraum liegen würde)(Rn.22) (Rn.23) . 2. Es kommt nicht darauf an, ob die GmbH tatsächlich die Absicht hatte neuen Grundbesitz zu erwerben und sie diesbezüglich im Erhebungszeitraum bereits entsprechende Maßnahmen getroffen hat(Rn.24) . 3. Beim Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken(Rn.27) (Rn.28) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. I. Das Gericht legt die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen die Bescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- dahingehend aus, dass sie tatsächlich im Rahmen einer Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO) – wie im behördlichen Verfahren begehrt – die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des Gewerbesteuermessbescheids begehrt, nicht aber die unmittelbare Aufhebung oder Änderung der Bescheide durch das Gericht, denn der Gewerbesteuermessbescheid vom 07. Mai 2015 wurde mit Ablauf des 11. Juni 2015 unanfechtbar. Der Bescheid erwuchs damit in formeller Bestandskraft und kann nicht mehr durch Einspruch und Anfechtungsklage aufgehoben oder geändert werden. Durch die Vorbehaltsfestsetzung trat jedoch keine materielle Bestandskraft ein; die Klägerin hat auch selbst nach Eintritt der formellen Bestandskraft die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO beantragt. II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 19. Juni 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 23. September 2013 waren nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), denn der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet den Gewerbesteuermessbescheid gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden hat. Sie kann auch vorzeitig enden. Solange aber das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit durchgängig in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, um begünstigt zu sein. Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer. Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400; dem folgt die wohl h.A. in der Lit. vgl. Roser in Lenski/Stein-berg, § 9 GewStG Rn. 131 ff.; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 1. Aufl. 2019, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 83; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl. 2017, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 23d; Gosch in Blümich, 147. EL Mai 2019, § 9 GewStG Rn. 76; a.A. wohl nur Jesse, FR 2004, 1085, 1093, der das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tätigkeitsbezogen, nicht aber zeitraumbezogen verstanden wissen will sowie Schlegel, NWB 2012, 4223, 4225, der die nachlaufende Verwaltung des Kapitalvermögens genügen lassen will, sofern das Vermögen aus der Vermietungstätigkeit stammt). Das Gericht folgt der h.M. in der Rechtsprechung und Literatur. Einer nur tätigkeitsbezogenen Auslegung des Ausschließlichkeitserfordernisses ist nicht zu folgen, denn das Ausschließlichkeitserfordernis ist auch zeitraumbezogen zu verstehen (vgl. statt vieler BFH, Urteil vom 29. März 1973, I R 199/72, BStBl. II 1973, 563). Nicht zu folgen ist zudem der Überlegung, dass eine zwischenzeitliche Verwaltung eigenen Kapitalvermögens unschädlich sei, wenn dieses aus der Vermietungstätigkeit stammt. Insoweit ist der Wortlaut der Norm keiner abweichenden Auslegung zugänglich, denn dieser erfordert, dass „neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen“ verwaltet wird (sog. unschädliche Nebentätigkeit). Damit ist ausdrücklich eine zeitlich nachgelagerte Verwaltung von Kapitalvermögen nicht ausreichend. Die Voraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung lagen unter Berücksichtigung dieses Normverständnisses im Streitfall nicht vor, denn die Klägerin veräußerte das vermietete Grundstück D…-straße / E…-straße mit Wirkung zum 01. Juli 2013 bzw. 17. August 2013. Das Gericht kann den genauen Übergang von Nutzen und Lasten an die Erwerberin offen lassen, denn in jedem Fall endete die eigene Grundbesitzverwaltung bzw. Grundbesitznutzung vor der Fortführung der Grundbesitzverwaltung durch Erwerb des Grundstücks I…-straße. Selbst wenn der Nutzen-Lasten-Wechsel des ersten Miteigentumsanteils entsprechend der kaufvertraglichen Regelung nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate bereits nach dem 13. November 2013 und damit noch im Erhebungszeitraum vor dem 31. Dezember 2013 erfolgt wäre (die Klägerin hat den Kaufpreis in Höhe von XXX.000 € zumindest in ihrer Bilanz als geleisteten Anzahlung ausgewiesen) und damit auch die Angabe im Jahresabschluss 2014 für den ersten Miteigentumsanteil (01. Februar 2014) fehlerhaft gewesen wäre, würde dies nicht genügen. Denn auch in diesem Fall würde sich zumindest eine „grundbesitzlose“ Zeit von knapp drei Monaten (vom 17. August 2013 bis mindestens 13. November 2013) ergeben. Darauf, ob die Klägerin tatsächlich die Absicht hatte neuen Grundbesitz zu erwerben und sie im Erhebungszeitraum bereits diesbezügliche Maßnahmen unternommen hatte, kommt es nicht an. Das Bestreben, wieder eine Grundstücksnutzung aufzunehmen, ist der einer tatsächlichen Grundstücksnutzung nicht gleichzustellen. Das Gericht kann als wahr unterstellen, dass die Maklerfirma M… GmbH zur gleichen Unternehmensgruppe wie die Klägerin gehört und im Auftrag der Unternehmensgruppe den Erwerb des Grundstücks I…-straße für die Klägerin abwickeln sollte. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert nämlich ausdrücklich, dass während des gesamten Erhebungszeitraums eine „Nutzung“ des Grundstücks – im Sinne einer Fruchtziehung – erfolgt. Eine solche Fruchtziehung aus eigenem Grundbesitz nahm die Klägerin aber seit dem Verlust des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück D…-straße / E…-straße nicht mehr vor. Die Maßnahmen zur Vorbereitung oder Anbahnung eines (erneuten) Grundstückserwerbs stellten noch keine Grundstücksnutzung, also auch keine „Verwaltung und Nutzung“ in diesem Sinne dar (vgl. ebenfalls BFH, Urteil vom 26. Februar 2014 I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400). Offen lassen kann das Gericht, ob der Entscheidung des FG München (Urteil vom 29. Februar 2016, 7 K 1109/14, EFG 2016, 932 mit Anm. Forchhammer, Rev. anh. BFH III R 21/16; vorgehend Beschluss vom 14. August 2014, 7 V 1110/14, juris) zu folgen ist und eine grundbesitzlose Zeit unschädlich sein kann, wenn der schuldrechtliche Erwerb des Ersatzgrundstücks vor der Veräußerung des vormals letzten Grundstücks erfolgt ist und nur der Nutzen- und Lastenwechsel zu einer grundbesitzlosen Zeit führte. Im Streitfall lag – das Gericht unterstellt dies als wahr – vor der Veräußerung des Grundstücks D…-straße / E…-straße am 02. Mai 2013 nur eine Mitteilung der gruppenangehörigen Maklerfirma, dass das Grundstück I…-straße erworben werden sollte. Die Klägerin hatte sich aber gerade nicht vor dem 02. Mai 2013 gebunden (vgl. § 311b Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) und hätte bis zum 13. November 2013 die freiwerdenden Veräußerungserlöse jederzeit anderweitig investieren oder sonst verwenden können. Dass eine wie auch immer qualifizierte Erwerbsentscheidung für das Grundstück in der Gruppe getroffen worden war, ist insoweit unerheblich. Damit unterscheidet sich der hier strittige Sachverhalt von der Konstellation des FG München, denn in diesem Fall erfolgte der schuldrechtliche Erwerb des neuen Grundstücks bereits 25 Tage vor der schuldrechtlichen Veräußerung des letzten Grundstücks. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts vom 03. September 2013 (6 K 6111/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1950), denn hier hatte der 6. Senat nur entschieden, dass bei unterjähriger Veräußerung des (letzten oder einzigen) Grundstücks die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gewährt werden könne, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Mitunternehmerschaft liquidiert werde (vgl. dazu später auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Mai 2015, 6 K 6359/12, EFG 2015, 1468; BFH, Urteil vom 18. Mai 2017, IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191). Weder haben die Gesellschafter der Klägerin nach der Veräußerung unmittelbar die Liquidation beschlossen und betrieben, noch hat sie sonst ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Zudem handelt es sich im Streitfall um eine Kapitalgesellschaft und nicht um eine Mitunternehmerschaft. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Regelung insoweit nur eine Steuerbefreiung für gut beratene Unternehmen ermögliche (bspw. Verschmelzung der Kapitalgesellschaft nach Veräußerung des letzten Grundstücks) und typische Geschehensabläufe beim Grundstückswechsel immer zu Erhebungszeiträumen mit Gewerbesteuerbelastung führen würden, kann das Gericht dem zwar folgen; dies führt aber nicht zu einer abweichenden Auslegung der strittigen Norm. Es entspricht der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, Ausnahmetatbestände eng zu fassen. Es ist ferner nicht von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. Von dem Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind auch keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -GG-) geboten, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung lagen im Erhebungszeitraum 2013 für mehrere Monate nicht vor. Dies kann ersichtlich nicht als geringfügig angesehen werden. Auch das bezifferte Begehr (Minderung des Gewerbeertrags um XXX.XXX €) ist ersichtlich nicht geringfügig. III. Das Gericht hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Beim BFH ist zudem dem die Revision gegen das Urteil des FG München vom 29. Februar 2016 beim BFH (III R 21/16) anhängig, die aber eine andere Sachverhaltskonstellation erfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Strittig ist die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz -GewStG- des Erhebungszeitraums 2013. Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 20… gegründete GmbH. Eingetragener Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Bebauung, die Vermietung, die Verwaltung, die Veräußerung und die Vermittlung von Grundstücken […]. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die B… AG aus C… (Schweiz). Die Klägerin erwarb im Jahr 20… zum Kaufpreis von XXX.000 € das bebaute Eck-Grundstück D…-straße / E…-straße in F…. Die Klägerin vermietete die Wohnungen und Ladenlokale an fremde Dritte. Mit notarieller Urkunde vom 02. Mai 2013 veräußerte die Klägerin dieses Grundstück an die G… AG zum Verkaufspreis von X.XXX.000 €. Die Übergabe des Grundstücks sollte nach § 4 der Notarurkunde einen Tag nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der tatsächliche Besitzwechsel (Übergang von Nutzen und Lasten) im Zeitraum zwischen dem 01. Juli 2013 und 17. August 2013 erfolgt ist. Danach verfügte die Klägerin über keine weiteren Grundstücke im eigenen Vermögen. Mit notarieller Urkunde vom 13. November 2013 erwarb die Klägerin von Herrn H… den hälftigen Miteigentumsanteil des bebauten und vermieteten Grundstücks I…-straße in F…. Die Klägerin sollte den Kaufpreis von XXX.000 € in drei Raten zahlen, davon einen ersten Kaufpreisteil in Höhe von XXX.000 € nach Mitteilung des Notars über die erfolgte Eintragung der Auflassungsvormerkung und dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Löschung von Belastungen (§ 3 Abs. 2 der Notarurkunde). Nach § 4 der Notarurkunde vereinbarte die Klägerin mit dem Verkäufer, dass sie sich im Innenverhältnis so stellen würden, als ob die Klägerin bereits einen Tag nach Gutschrift des ersten Kaufpreisteils Eigentümer des Grundstücks geworden sei. In ihrem Jahresabschluss für 2014 gab die Klägerin an, dass der Nutzen-Lasten-Wechsel des ideellen hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück I…-straße zum 01. Februar 2014 erfolgte. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 28. Februar 2014 erwarb die Klägerin von Frau J… den anderen hälftigen Miteigentumsanteil des bebauten und vermieteten Grundstücks I…-straße. Die Klägerin sollte den Kaufpreis von XXX.000 € in drei Teilbeträgen zahlen, davon XXX.000 € an Herrn K… – den ehemaligen Arbeitgeber von Frau J… –, für den eine Grundschuld im Grundbuch des Grundstücks I…-straße eingetragen war und der die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil betrieb. Der Restkaufpreis von XXX.000 € sollte am 31. März 2014 (XX.000 €) sowie am 30. Juni 2014 (XXX.000 €) gezahlt werden. Nach § 4 der Notarurkunde vereinbarte die Klägerin mit der Verkäuferin, dass sie sich im Innenverhältnis so stellen würden, als ob die Klägerin bereits einen Tag Zahlung der XXX.000 € an Herrn K… Eigentümer des Grundstücks geworden sei. In ihrem Jahresabschluss für 2014 gab die Klägerin an, dass der Nutzen-Lasten-Wechsel des ideellen hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück I…-straße zum 01. April 2014 erfolgte. In der Bilanz auf den 31. Dezember 2013 wies die Klägerin im Anlagevermögen auf dem Buchungskonto #1590 eine geleistete Anzahlung in Höhe von XXX.000 € aus. Grundstücke und Gebäude wies sie zu X € aus. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss 2013 wies die Klägerin einen Aufwand aus einem Buchwertabgang in Höhe von XXX.XXX,XX € sowie einen Veräußerungserlös in Höhe von X.XXX.000 € aus. Insgesamt erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von XXX.XXX €. Mit der Gewerbesteuererklärung für 2013 vom 03. Februar 2015 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von XXX.XXX € und beantragte die einfache Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG aus einem Einheitswert von XX.XXX € zum Vervielfältiger von 140 %. Das Finanzamt L… (im Weiteren und trotz des späteren Zuständigkeitswechsels aus Vereinfachungsgründen: „der Beklagte“) veranlagte die Klägerin durch Vorbehaltsbescheid (§ 164 Abgabenordnung -AO-) vom 07. Mai 2015 zunächst erklärungsgemäß und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag über XX.XXX € fest. Dem lag der erklärte Gewinn aus Gewerbebetrieb (XXX.XXX €), die Grundbesitzkürzung (./. XXX €) sowie ein vortragsfähiger Gewerbeverlust (./. X.XXX €) zu Grunde. Am 12. Juni 2015 beantragte die Klägerin schriftlich und durch Abgabe einer korrigierten Gewerbesteuererklärung für 2013 die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe des gesamten Gewinns (XXX.XXX €). Sie stützte den Änderungsantrag ausdrücklich auf § 164 Abs. 2 AO. Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 19. Juni 2015 ab. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2015 als unbegründet zurück. Mit der fristgerechten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie habe zwar ihr Grundstück durch Notarurkunde vom 02. Mai 2013 veräußert, dies habe aber nicht zur Folge gehabt, dass die Grundstücksverwaltung als Haupttätigkeit im Erhebungszeitraum 2013 eingestellt worden sei. Das Verpflichtungsgeschäft zum Erwerb des Grundstücks I…-straße sei mit der Notarurkunde vom 13. November 2013 abgeschlossen worden. Nach dem Urteil des Gerichts vom 03. September 2013 (6 K 6111/11) sei nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden haben müsse. Damit liege auch im Streitfall eine Vermögensverwaltung vor. Die Klägerin verweist zudem auf die Entscheidung des Finanzgerichts -FG- München vom 14. August 2014 (7 V 1110/14), nach der eine Zeit von drei Monaten ohne Grundstück im Bestand nicht kürzungsschädlich sei, wenn lediglich eine Umschichtung im Grundbesitzbestand vorliege. Zwar habe die Klägerin den Kaufvertrag für den Erwerb des ersten Miteigentumsanteils erst am 13. November 2013 geschlossen, sie habe aber bereits vor der Veräußerung des letzten Grundstücks (02. Mai 2013) die Absicht des Erwerbs des Ersatzgrundstücks gehabt. Bereits am 18. April 2013 habe die Maklerfirma M… GmbH – die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die Klägerin gehöre – das Grundstück akquiriert. Das Exposé sei der Klägerin am 06. Mai 2013 zugesandt worden. Zum Nachweis dieses zeitlichen Ablaufs regt die Klägerin die Vernehmung des Herrn N… an, der die Klägerin bei dem Erwerb unterstützt habe. Da die Klägerin nur das gesamte Objekt habe erwerben wollen, habe sich der Erwerb verzögert, da zunächst ein gleichzeitiger Erwerb beider Miteigentumsanteile beabsichtigt gewesen sei. Die Verzögerung des Erwerbs habe allein auf Streitigkeiten (Kapitalforderungen) der vormaligen Miteigentümer untereinander beruht. Die Verzögerung in der Abwicklung, auf die die Klägerin keinen Einfluss gehabt habe, könne ihr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zum Nachteil gereichen. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2014 berufe sei anzumerken, dass in diesem Fall lediglich behauptet worden sei, dass ein Ersatzgrundstück gekauft werden sollte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Juni 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2013 zu verpflichten, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 vom 07. Mai 2015 dahingehend zu ändern, dass statt der einfachen Grundbesitzkürzung (686 €) die erweiterte Grundbesitzkürzung (XXX.XXX €) in Ansatz kommt, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Klägerin verkenne den Inhalt der Entscheidung des 6. Senats (6 K 6111/11), denn auch dort sei das Kriterium der Ausschließlichkeit in zeitlicher Hinsicht angeführt worden. Bei unterjähriger Veräußerung sei die Ausschließlichkeit nur dann zu gewähren, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des letzten Grundstücks die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft liquidiert werde. Für den Zeitraum zwischen dem 01. Juli 2013 und dem 01. April 2014 habe die Klägerin keine Grundstücksverwaltung ausgeübt. Dem Beklagten würden jedenfalls keine Angaben zu einem Nutzen-Lasten-Wechsel im Jahr 2013 vorliegen. Damit habe die Klägerin über mehrere Monate hinweg keinen eigenen Grundbesitz verwaltet. Bemühungen um den Erwerb eines neuen Grundstücks seien nach der Rechtsprechung nicht als Grundstücksverwaltung anzusehen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 26. Februar 2014, I R 6/13, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1400). Die geplante Grundstücksnutzung sei nicht ausreichend, denn der Gesetzgeber verlange eine tatsächliche Grundstücksnutzung. Letztlich würden die vorgelegten Maklerunterlagen nicht den Schluss auf eine ernsthafte Kaufabsicht zulassen. Nach Erhebung der Klage ist die Zuständigkeit vom Finanzamt L… auf das Finanzamt O… übergegangen.