Urteil
8 K 8022/18
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2019:1029.8K8022.18.00
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Leitsätze
1. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung der Fahrzeugklasse "LKW, geschlossener Kasten" stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar, an den die Finanzbehörde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit keine anderweitige Regelung im KraftStG getroffen wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2019 III R 20/18) (Rn.18)
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2. Eine die Grundlagenbescheidsfunktion durchbrechende anderweitige Regelung sieht das KraftStG in § 18 Abs. 12 KraftStG vor (Rn.19)
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3. Weist die Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Anzahl der Sitzplätze nicht konkrete Werte aus, sondern auf Grund einer Typenzulassung bloß die höchstmögliche Sitzplatzanzahl für alle Typen bzw. Karosserieversionen, so ist für die Beurteilung, ob das Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist und damit steuerrechtlich als Pkw einzustufen ist, die verkehrsrechtlich zulässige Zahl der Sitzplätze nicht ohne Weiteres so zugrunde zu legen, wie sie sich aus den Kraftfahrzeugpapieren ergibt (hier: keine Relevanz der eingetragenen Sitzplatzzahl für das Regelbeispiel des § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG a.F.) (Rn.26)
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4. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 35/19 [Aktenzeichen vor Abgabe an den IV. Senat: III R 61/19])
Tenor
Der Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 03. November 2017 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. Januar 2018 werden dahingehend geändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetzes bemessen wird.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung der Fahrzeugklasse "LKW, geschlossener Kasten" stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar, an den die Finanzbehörde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit keine anderweitige Regelung im KraftStG getroffen wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2019 III R 20/18) (Rn.18) . 2. Eine die Grundlagenbescheidsfunktion durchbrechende anderweitige Regelung sieht das KraftStG in § 18 Abs. 12 KraftStG vor (Rn.19) . 3. Weist die Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Anzahl der Sitzplätze nicht konkrete Werte aus, sondern auf Grund einer Typenzulassung bloß die höchstmögliche Sitzplatzanzahl für alle Typen bzw. Karosserieversionen, so ist für die Beurteilung, ob das Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist und damit steuerrechtlich als Pkw einzustufen ist, die verkehrsrechtlich zulässige Zahl der Sitzplätze nicht ohne Weiteres so zugrunde zu legen, wie sie sich aus den Kraftfahrzeugpapieren ergibt (hier: keine Relevanz der eingetragenen Sitzplatzzahl für das Regelbeispiel des § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG a.F.) (Rn.26) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 35/19 [Aktenzeichen vor Abgabe an den IV. Senat: III R 61/19]) Der Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 03. November 2017 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. Januar 2018 werden dahingehend geändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetzes bemessen wird. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 03. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). I. Der Beklagte ist unzutreffend davon ausgegangen, dass das Kfz des Klägers als Personenkraftwagen zu besteuern war. 1. Grundsätzlich sind – soweit das KraftStG nichts anderes bestimmt – die für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). Damit sind grundsätzlich auch die Feststellung von Fahrzeugklassen und der Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung der Fahrzeugklasse „LKW, geschlossener Kasten“ stellt damit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung -AO- dar, an den der Antragsgegner gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit keine anderweitige Regelung im KraftStG getroffen wird (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 21. Februar 2019, III R 20/18, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2019, 1031). Nach der Feststellung der Zulassungsbehörde wäre die Festsetzung nicht nach dem Tarif für Pkw vorzunehmen, vielmehr würde sich der Tarif nach den Regelungen für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (sog. Lkw) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG bemessen. Eine die Grundlagenbescheidsfunktion durchbrechende anderweitige Regelung sieht das KraftStG aber in § 18 Abs. 12 KraftStG vor. Der BFH hat diese Norm ausdrücklich als Beispiel für eine solche anderweitige Regelung genannt (BFH, a.a.O.). Gemäß § 18 Abs. 12 KraftStG ist der Steuertarif für Pkw gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden, wenn die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer führen als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 01. Juli 2010 geltenden Fassung -KraftStG a.F.-. In der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 17/10039, S. 24 f.) wird dies damit begründet, dass diese Regelung „die Berücksichtigung umweltpolitisch erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer gewährleistet. Sofern bei Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse M1 (Pkw) zuzuordnen, die aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Personenkraftwagen konzipiert sind, die Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Personenkraftwagen zu einer höheren Steuerbelastung führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung als Personenkraftwagen geboten. Andernfalls würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung erfahren.“ Gemäß § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG a.F. gelten als Pkw andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA (Lastkraftwagen) oder BB (Van), nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 06. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt -ABl.- EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen. Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Pkw, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind (§ 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG a.F.). Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (§ 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG a.F.). Die Beurteilung, ob ein Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist und damit steuerrechtlich als Pkw einzustufen ist, ist nach der Rechtsprechung des BFH anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2014, II B 111/13, BFH/NV 2015, 357; Finanzgericht -FG- Bremen, Urteil vom 06. Januar 2017, 4 K 59/14 (2), juris; FG München, Urteil vom 05. Januar 2015, 4 K 2673/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 847, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen für die ständige Rechtsprechung). 2. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer für das Kfz der Klägerin auch unter Geltung der Neuregelung des KraftStG nicht nach dem für Pkw geltenden Steuersatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Das hier streitige Kfz gehört zwar zu den nach § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG a.F. betroffenen Fahrzeugen der Klasse N1 mit der Aufbauart BA (Lastkraftwagen), da das Kraftfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, nämlich 2.800 kg, aufwies (Anhang II Abschnitt C Nr. 3, 2. Hauptspiegelstrich der Richtlinie 70/156/EWG i.d. aktuellen Fassung). Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass das Kfz nach § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG a.F. als Pkw gilt, weil es vorrangig zur Personenbeförderung „ausgelegt und gebaut“ war. Das Regelbeispiel des § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG a.F. ist nicht einschlägig. Hiernach ist davon auszugehen, dass insbesondere ein Fall der Auslegung und des Baus eines Kfz zur Personenbeförderung vorliegt, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass dieses Regelbeispiel bereits deshalb eingreift, weil die in der Zulassungsbescheinigung vermerkte Sitzplatzanzahl bindend sei und damit im Streitfall von einer Fläche für sechs Sitze auszugehen sei. Zwar hat der BFH ausgeführt, dass für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich sind, weil die Finanzbehörden selbst regelmäßig nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob ein Fahrzeug den jeweils maßgebenden technischen und verkehrsrechtlichen Anforderungen entspricht. Für Sitzplätze sollte dies nach Maßgabe des § 35a Straßenverkehrszulassungsverordnung -StVZO- a.F. in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen verkehrsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln und verbindlich festgelegt sein. Die verkehrsrechtlich zulässige Zahl der Sitzplätze sollte deshalb insbesondere für die Abgrenzung eines Pkw von einem Kraftomnibus so zugrunde zu legen sein, wie sie sich aus den Kraftfahrzeugpapieren ergab. Die tatsächliche Zahl der Sitzplätze sollte dann steuerrechtlich ohne Belang sein, solange sie nicht von der Zulassungsstelle festgestellt wurde (BFH, Beschluss vom 18. März 2008, II B 94/07, BFH/NV 2008, 1204). Das Gericht ist aber der Auffassung, dass die Entscheidung des BFH auf den hier strittigen Fall nicht übertragbar ist, wenn die Zulassungsbescheinigung gerade nicht konkrete Werte ausweist (Sitzplatzanzahl), sondern auf Grund einer Typenzulassung nur sog. von-bis Werte ausweist. Zu den Sitzplätzen wurde ausdrücklich vermerkt „max. S-Pl.“, mithin nur ein Höchstwert. Entsprechend wurde bei den Werten zur Höhe, zur Länge und zur Masse verfahren, da die Zulassung sämtliche Karosserieversionen des Herstellers erfasste. Der Hersteller hatte den Typ B… in zwei verschiedenen Längen (kurzer und langer Radstand) sowie zwei verschiedenen Höhen (Normaldach bzw. Hochdach) konzipiert. Zugleich hatte er neben dem unbebauten Plattform-Fahrgestell für Individualbauten den Typ als Kastenwagen, Combi oder Tour konzipiert. Damit hat die Zulassungsbehörde aber keine bestimmte Regelung i.S. des § 118 AO zur Sitzplatzanzahl getroffen, denn die Zulassung des strittigen Kfz weist die höchstmögliche Sitzplatzanzahl für alle Typen bzw. Karosserieversionen aus. Daraus folgt aber auch, dass die Zulassungsbehörde gerade keine individuelle Prüfung wegen höherer Sachkunde vorgenommen hat, die den Beklagten von eigenen Ermittlungen entbinden kann. Das Gericht ist deshalb nicht der Auffassung, dass die eingetragene Sitzplatzzahl für das hier einschlägige Regelbeispiel (§ 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG a.F.) von Relevanz ist. Auch nach den tatsächlichen Maßen des Kfz ist das Regelbeispiel nicht einschlägig. Die tatsächlichen Maße des Kfz hat das Gericht aus frei zugänglichen Produktbeschreibungen des Herstellers entnommen. Das Gericht nimmt auf die Auszüge aus der Broschüre „Technische Daten B…, Stand 08/2007“ (Seite 1-1) sowie auf die „Preisliste B… vom 15. September 2006“ (Seite 18) Bezug. Hieraus ist ersichtlich, dass die Ladefläche des Kfz bei langem Radstand (L2) eine Länge von 2,80 m aufweist. Von der Gesamtlänge des Kfz (Typ L2 = 5,18 m) entfallen 0,83 m auf den Motorraum und wenige cm auf die Heckpartie bzw. die Trennwand, die nicht als Ladefläche anzusehen sind. Damit beträgt die zur Personenbeförderung nutzbare Länge des Kfz höchstens 1,55 m (5,18 m abzgl. 2,80 m abzgl. 0,83 m). Die zur Personenbeförderung nutzbare Fläche steht damit zur Fläche der Lastenbeförderung im Verhältnis 1,55 x 100 : 4,35 [1,55 + 2,80] = 35,6 % zu 64,4 %. Bei einem so deutlichen Überwiegen der Flächen verzichtet das Gericht auf die Einholung eines individuellen Sachverständigengutachtens zur genauen Vermessung, denn selbst mögliche Ungenauigkeiten dieser Rechnung von bis zu 0,63 m würden zu keinem anderen Ergebnis führen (Länge insgesamt 4,35 m : 2 = 2,18 m abzgl. 1,55 m). Nur wenn die zur Personenbeförderung nutzbare Fläche länger mindestens 2,18 m betragen würde, wäre das Regelbeispiel gegeben. Damit ist allein relevant, ob das Kfz nach den allgemeinen Merkmalen als Pkw anzusehen ist. Nach diesen Merkmalen ist das Gericht davon überzeugt, dass im Streitfall kein Pkw vorliegt. Das Kfz verfügt über eine fest verbaute Trennwand ab Werk, die nicht einfach demontiert werden kann. Die hinteren Türen und die Seitenschiebetür sind verblecht, die Ladefläche und das höhere Dach ermöglichen nach den Angaben des Herstellers eine Zuladung von bis zu 8,4 m3. Auch die Höchstgeschwindigkeit ist nicht Pkw-typisch, wie der Kläger zutreffend ausführt. Eine Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h war auch im Jahr der Erstzulassung des Kfz (2006) nicht mehr Pkw-typisch, denn solche Geschwindigkeiten wurden üblicherweise schon durch Kleinfahrzeuge erreicht. Letztlich ist auch die Konzeption des Kfz nicht auf Personenbeförderung gerichtet, sondern auf Benutzung im Handwerksbereich. Selbst der Einbau von Sitzen würde nicht genügen, denn dafür müsste die Trennwand entfernt werden und wenigstens in der Schiebetür eine Verglasung vorgenommen werden. II. Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. Der Beklagte beruft sich auf die bindende Wirkung von Angaben in Zulassungsbescheinigungen. Hierbei ist die Reichweite möglicher Feststellungen insbesondere bei sog. Typen- bzw. Generalzulassungen unklar (hier: max. Sitzplatzanzahl). Zudem ist nicht hinreichend geklärt, ob eine bindende Feststellung über eine Sitzplatzanzahl auch auf das Regelbeispiel des § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG a.F. einwirkt. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, da die Hauptzollämter – nach Kenntnis des Gerichts – dazu übergehen, sämtliche zugelassene Kfz auf eine zutreffende Besteuerung zu überprüfen. Hierbei sind insbesondere die weitreichenden Änderungsmöglichkeiten des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG erheblich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und des Vollstreckungsschutzes folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Der Kläger ist Halter eines B… (Erstzulassung am 10. November 2006) mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Weiteren: „Kfz“). Das Kfz verfügt über einen Dieselmotor (Hubraum 1.995 Kubikzentimeter); es wurde auf den Kläger als „Lkw Geschl. Kasten“ (Fahrzeugklasse 10; Aufbau 0300) zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung I ist u.a. eingetragen: Sitzplätze einschließlich Fahrer 6 Höchstgeschwindigkeit 150 km/h Masse des Fahrzeugs in Betrieb (Leermasse, in kg) von 1.885 bis 2.163 kg Länge bis 5.182 mm Höhe 2.420 bis 2.497 mm Unter den Bemerkungen wurde in der Zulassungsbescheinigung zum Feld S.1 (Sitzplatzanzahl) vermerkt: „max. S-Pl.“. Der Kläger ließ das Kfz zunächst ganzjährig unter dem amtlichen Kennzeichen … zu. Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer -KraftSt- betrug zunächst 160 € (Besteuerung als Lkw). Nach einer Saisonzulassung für die Monate März bis Oktober wurde die KraftSt auf 107 € für diesen Zeitraum herabgesetzt (Bescheid vom 02. Juli 2014). Zum 24. Oktober 2017 ließ der Kläger das Kfz auf das amtliche Kennzeichen … für die Saison März bis November zu. Der Beklagte setzte die KraftSt daraufhin mit Bescheid vom 03. November 2017 für die Zeit vom 24. Oktober 2017 bis 30. November 2017 auf 32,00 € und ab dem 01. März 2018 für die Monate März bis November auf 232 € fest. Die KraftSt ermittelte der Beklagte nach dem Hubraum des Kfz (15,44 € x 20 angefangene 100 Kubikzentimeter). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Kfz nach der vor dem 01. Juli 2010 geltenden Rechtslage gem. § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- als Pkw zu besteuern sei. Der Kläger legte hiergegen fristgerecht Einspruch ein. Aus dem Beklagten vorgelegten Fotos geht hervor, dass das Kfz über eine seitliche Schiebetür (verblecht) sowie über eine zweiflügelige Hecktür (verblecht) verfügt. Hinter der ersten Sitzreihe ist zudem eine Wand (Blech) montiert. Das Gericht nimmt auf die Fotos Bezug (Blatt 3 bis 8 der Akte des Beklagten). Zudem legte der Kläger eine Herstellerauskunft vor, nach der das Kfz bereits vom Hersteller mit einer Verblechung hinter der ersten Sitzreihe versehen wurde. Ausweislich der Herstellerauskunft liegt die Ausstattungsvariante … (langer Radstand, hohes Dach) vor (Blatt 24 der Akte des Beklagten). Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach den durch die Zulassungsbehörde festgestellten Daten verfüge das Kfz über sechs Sitzplätze. Diese Feststellung sei bindend. Als Pkw sei zu besteuern, wenn das Kfz vorrangig zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Fläche größer sei, als die dem Transport von Lasten/Gütern dienende Fläche. Die bindende Feststellung der Sitzplatzanzahl führe aber dazu, dass die gesamte Fläche, die für sechs Sitzplätze erforderlich sei, als der Personenbeförderung zu dienen bestimmt fingiert werde. Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Das Kfz verfüge lediglich über drei Sitzplätze. Hinter diesen Sitzplätzen sei eine fest verbaute Zinkwand montiert, welche durch den Kläger auch nicht ausgebaut werden können. Der Kläger könne auch keine weiteren drei Sitzplätze montieren. Ferner hat er ein Gutachten des Kfz-Prüfzentrum C… vom 23. April 2018 vorgelegt, nach dem die Ladefläche größer als die Personenbeförderungsfläche sei, sich im Laderaum keine Gurtpunkte befänden, eine Trennwand zwischen Lade- und Fahrgastraum montiert sei und zudem im Laderaum keine Fenster vorhanden seien. Das Kfz erfülle deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung als Lkw. Das Gericht nimmt Bezug auf das Gutachten (Blatt 25 bis 31 der Gerichtsakte). Die Ausführungen des Beklagten zur hinteren Schiebetür seien unerheblich, denn es gebe keine hinteren Sitze. Die Geschwindigkeit von 150 km/h spreche ebenfalls nicht für einen Pkw, denn hier seien 180 bis 230 km/h typisch. Mit dem Kfz könnten auch Lastentransporte im Geschwindigkeitsbereich 100 bis 130 km/h durchgeführt werden. Die Zuladung sei unerheblich, denn entscheidender seien die Ausführungen im Gutachten. Der Kläger beantragt, die mit Bescheid des Beklagten vom 03. November 2017 zur Kraftfahrzeugsteuernummer … festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. Januar 2018 herabzusetzen und hierbei zu berücksichtigen, dass es sich beim Fahrzeug des Klägers um einen Lastkraftwagen handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der Einspruchsentscheidung. Die Feststellung der Anzahl der Sitzplätze binde ihn. Der Bundesfinanzhof -BFH- habe mit Beschluss vom 18. März 2008 erklärt (II B 94/07), dass die Anzahl der Sitzplätze in den Fahrzeugpapieren einen Grundlagenbescheid darstelle. Eine abweichende tatsächliche Sitzplatzzahl sei unerheblich, da die fehlenden Sitze in aller Regel ohne großen technischen Aufwand ein- und ausgebaut werden könnten. Dafür spreche, dass der Kläger die nach seiner Sicht zutreffende Sitzplatzanzahl bisher nicht in der Zulassungsbescheinigung habe eintragen lassen. Auch das äußere Erscheinungsbild spreche für einen Pkw. Das Kfz verfüge über eine Schiebetür und erleichtere das Ein- und Aussteigen der hinten sitzenden Personen. Die erreichbare Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h spreche ebenfalls für ein Pkw, denn Lastentransporte würden – schon aus Gründen der Ladungssicherheit – typischerweise im niedrigeren Geschwindigkeitsbereich durchgeführt. Die Geschwindigkeit von 150 km/h erscheine daher insbesondere im Hinblick auf eine Personenbeförderung sinnvoll und zweckmäßig. Schließlich betrage die Zuladung nur 915 kg und damit nur 32,67 % des zulässigen Gesamtgewichts. Der BFH habe aber eine Zuladung von 34,6 % nicht als außergewöhnlich hohe, die Verwendung zum Gütertransport indizierende, Zuladung angesehen (BFH, Urteil vom 08. Februar 2011, VII R 73/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2001, 368). Dem Gericht hat die Kraftfahrzeugsteuerakte des Beklagten vorgelegen.