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Anerkenntnisurteil

8 K 8260/17

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2024:0312.8K8260.17.00
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Leitsätze
Ist das Klagebegehren eines Insolvenzverwalters nach Anfechtung auf Auszahlung von Zinsen gerichtet (§ 143 InsO), kann nach Anerkenntnis des Beklagten (Finanzamts) auch durch Anerkenntnisurteil entschieden werden.(Rn.10)
Tenor
Der Beklagte wird entsprechend seines Anerkenntnisses verurteilt, an die Klägerin 15.215,64 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich des Revisionsverfahrens – werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung nur wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist das Klagebegehren eines Insolvenzverwalters nach Anfechtung auf Auszahlung von Zinsen gerichtet (§ 143 InsO), kann nach Anerkenntnis des Beklagten (Finanzamts) auch durch Anerkenntnisurteil entschieden werden.(Rn.10) Der Beklagte wird entsprechend seines Anerkenntnisses verurteilt, an die Klägerin 15.215,64 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich des Revisionsverfahrens – werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung nur wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Anerkenntnisurteil (§ 307 Satz 2 ZPO). Das Gericht verzichtet nicht gem. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Gericht ist an die Würdigung des BFH gebunden (§ 126 Abs. 5 FGO). III. Auf das Anerkenntnis des Beklagten ist dieser gem. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO zu verurteilen. Es ist zwar umstritten, ob ein Finanzgericht durch Anerkenntnisurteil entscheiden kann (vgl. ausführlich bei Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 95 FGO Rn. 54), die Diskussion betrifft aber Verfahren, die einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben können. Im Streitfall liegt eine allgemeine Leistungsklage vor, zu der nach Auffassung des Gerichts ein Anerkenntnis abgegeben und entsprechend verurteilt werden kann (so auch zuletzt FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2016, 1 K 171/16, EFG 2017, 145). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO i.V.m. § 136 Abs. 1 FGO (vgl. zur einheitlichen Kostengrundentscheidung Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rn. 9). Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung über die Kosten insgesamt übertragen. Die Klägerin hat im Ergebnis in voller Höhe obsiegt, weshalb offenbleiben kann, ob der Zinsanspruch eigenständige Forderung ist. V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der (Rest)Hauptsache folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 151 Abs. 3 FGO analog, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B… AG. Auf einen Antrag vom 25. März 2015 wurde über das Vermögen der B… AG durch Beschluss des Amtsgerichts C… vom 27. März 2015 zunächst die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts C… vom 01. Juli 2015 (Az.: …) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Klägerin bestellt. Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten geltend, dass eine von ihm vorgenommene Aufrechnung (Umbuchungsmitteilung des Beklagten vom 26. Mai 2016) wegen einer anfechtbaren Rechtshandlung unrechtmäßig sei. Auf die Klage der Klägerin gegen den darauf ergangenen Abrechnungsbescheid hat das Gericht im 1. Rechtsgang durch Urteil vom 03. September 2019 für Recht erkannt, dass der Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 08. Mai 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2017 dahingehend abgeändert wird, dass ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 40.278,91 € festgestellt wird. Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil durch den Bundesfinanzhof am 18. April 2023 [VII R 35/19; Rz. 65 ff.] aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Die Revision des Beklagten ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist vom BFH zudem die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen worden. Das Gericht hat im 2. Rechtsgang damit den Streitgegenstand angepasst, weil nur noch der Zinsanspruch der Klägerin streitig ist. Für die weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil aus dem 1. Rechtsgang und auf das Urteil des BFH. Der BFH hat für das Gericht bindend entschieden, dass das Klagebegehren der Klägerin auf Auszahlung von Zinsen gerichtet war und dies im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht wird. Der Beklagte hat am 06. Dezember 2023 den Betrag von 40.278,91 € (Hauptsache) an die Klägerin überwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 15.215,64 € an die Klägerin in Ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter der B… AG zu verurteilen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024, den Anspruch in Höhe von 15.215,64 € anerkannt.