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Urteil

9 K 9059/08

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2010:0811.9K9059.08.0A
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Leitsätze
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet wegen nicht fristgerecht angemeldeter und abgeführter Lohnsteuer auch dann, wenn er die Arbeitslöhne über Monate hinweg mittels eines Überziehungskredits finanziert, die Bank aus einem bestimmten Anlass den Überziehungskredit storniert und die GmbH die LSt auf ausbezahlte Arbeitslöhne deswegen nicht mehr abführen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bank die Lastschrift des Finanzamts selbst bei fristgerechter Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerabführung seitens der GmbH im Zusammenhang mit der Stornierung des Überziehungskredits ebenfalls rückgängig gemacht hätte (Rn.40) (Rn.42) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet wegen nicht fristgerecht angemeldeter und abgeführter Lohnsteuer auch dann, wenn er die Arbeitslöhne über Monate hinweg mittels eines Überziehungskredits finanziert, die Bank aus einem bestimmten Anlass den Überziehungskredit storniert und die GmbH die LSt auf ausbezahlte Arbeitslöhne deswegen nicht mehr abführen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bank die Lastschrift des Finanzamts selbst bei fristgerechter Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerabführung seitens der GmbH im Zusammenhang mit der Stornierung des Überziehungskredits ebenfalls rückgängig gemacht hätte (Rn.40) (Rn.42) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid vom 3. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). 1. Der Kläger hat den Tatbestand des § 69 Satz 1 AO 1977 sowohl in objektiven als auch in subjektiven Hinsicht dadurch erfüllt, dass er grob fahrlässig nicht dafür gesorgt hat, dass die GmbH die Lohnsteueranmeldung für den Monat Oktober 2002 fristgerecht am 11. November 2002 beim Beklagten eingereicht und die sich daraus ergebende Zahllast am 11. November 2002 beglichen hat. a.) Die von den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH für den Monat Oktober 2002 einzubehaltende Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer war von der GmbH als Arbeitgeberin spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums - hier wegen des Sonntags als Feiertag erst am Montag, den 11. November 2002 - dem Finanzamt anzumelden und an diese abzuführen (§ 41 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die steuerliche Verpflichtung der GmbH zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer hatte innerhalb der Gesellschaft - mangels einer im vorhinein schriftlich getroffenen Aufgabentrennung zwischen den beiden Mitgeschäftsführern (vgl. dazu BFH/NV 2004,157) - sowohl der Kläger als auch A als deren Geschäftsführer zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG). Die beiden Mitgeschäftsführer hatten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet wurden, die sie verwalteten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Nach § 69 Abs. 1 AO 1977 haftet der GmbH-Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftungsvorschrift umfasst demnach als selbständige Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung die Nichtfestsetzung, die nicht rechtzeitige Festsetzung, die Nichterfüllung und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Steueransprüche. Im Streitfall geht es sowohl um die nicht rechtzeitige Anmeldung der Abgabenverbindlichkeiten rund um die Lohnsteuer für den Monat Oktober 2002 als auch um deren nicht rechtzeitige Abführung an den Beklagten. b.) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers i. S. der §§ 34 und 69 AO 1977 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - der für die GmbH tätige Steuerberater die Lohnsteueranmeldung der GmbH erst am 14. November 2002 und damit verspätet zur Unterschrift vorgelegt hat (der Kläger und A haben eventuelle Versäumnisse des Steuerberaters zu vertreten, vgl. dazu BFH/NV 2006, 480 und 2009, 362) und dass die GmbH höchstwahrscheinlich bereits am 11. November 2002 im insolvenzrechtlichen Sinne zahlungsunfähig gewesen ist und damit nicht mehr über die Mittel zur Erfüllung der Steueransprüche verfügt hat. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Mai 2005, GmbH-Rundschau 2005, 1117 liegt Zahlungsunfähigkeit i. S. von § 17 InsO bereits dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person nicht in der Lage sei, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen mindestens 90 v. H. ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen (der von der vorläufigen Insolvenzverwalterin im Rahmen ihres Gutachtens im Insolvenzantragsverfahren per 28. Februar 2003 aufgestellte Vermögensstatus weist eine Überschuldung der GmbH in Höhe von 514 128,00 EUR aus!). Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung können finanzielle Schwierigkeiten der GmbH den für die Abführung der Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten. Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 20. April 1993, VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142 m. w. N.). c.) Hinsichtlich des Grundes und der Höhe der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten sind Einwendungen des Klägers zwar nicht grundsätzlich nach § 166 AO 1977 ausgeschlossen, da der Kläger nicht während des gesamten Zeitraums, in dem die GmbH eine Änderung der von ihr selbst erstellten Lohnsteueranmeldung Oktober 2002 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 hätte beantragen können, weiterhin gesetzlicher Vertreter der GmbH i. S. von § 34 AO 1977 gewesen ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss, BFH/NV 2001, 1217 m. w. N.). Der durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Kläger hat aber keine solchen Einwendungen erhoben und die Insolvenzverwalterin hat die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nach mehrmonatiger Prüfung zur Tabelle festgestellt. Das Gericht hat daher auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts keine Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der betreffenden Lohnsteueranmeldung. d.) Zwischen den beiden schuldhaften Pflichtverletzungen des Klägers (nicht rechtzeitige Einreichung der Lohnsteueranmeldung für Oktober 2002 und nicht rechtzeitige Tilgung der sich daraus ergebenden Abgabenverbindlichkeiten) und dem Eintritt des dadurch entstandenen Vermögensschadens besteht ein adäquater Kausalzusammenhang, der nicht dadurch entfällt, dass die Insolvenzverwalterin Zahlungen, wenn diese von der GmbH innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden wären, nach § 130 InsO möglicherweise hätte anfechten können oder dass die B - Bank, Filiale …, auch eine fristgerechte Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten bereits am 11. November 2002 per Banküberweisung aufgrund der späteren Bürgschaftskündigung seitens des A hätte stornieren können. Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO 1977 normierten Haftungstatbestands schließen nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 5. Juni 2007, VII R 65/05, BStBl II 2008, 273 sowie FG München, rkr. Urteil vom 15. Dezember 2008, 15 K 4118/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 622 m. w. N.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Pflichtverletzung des Klägers, der 11. November 2002, liegt auch außerhalb des 3-Wochen-Zeitraums des § 64 Abs. 2 GmbHG. so dass sich auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. Februar 2007, VII R 67/05, BStBl II 2009, 348 kein anderes Ergebnis ergibt (das vorgenannte Urteil behandelt ohne nur die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt und stellt die - separate - Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der betreffenden Lohnsteueranmeldung durch die GmbH überhaupt nicht in Frage). Das Gericht hält daher den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zur näheren Begründung des dort benannten Beweisantritts mangels Entscheidungserheblichkeit einer solchen Beweiserhebung (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2005, I B 249/04, BFH/NV 2006, 780 und vom 1. Februar 2007, VI B 118/04, BStBl II 2007, 538) für nicht verfahrensfördernd und hat ihm deshalb nicht stattgegeben. 2. Form- oder Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte auch sein Auswahlermessen hinreichend ausgeübt, in dem er auch den Mitgeschäftsführer A persönlich in Haftung genommen hat. Den Gesichtspunkt, dass A aufgrund der Kündigung seiner Mitbürgschaftserklärung die Ursache für die Stornierung der betreffenden Lastschrift zugunsten des Beklagten durch die Bank gesetzt hat, musste der Beklagte im Rahmen seines Auswahlermessens nicht besonders würdigen, weil es sich zum einen hierbei um ein gesellschaftsinternes Ereignis handelt und zum anderen der Kläger aufgrund der objektiv bereits mindestens seit Oktober 2002 bestehenden akuten finanziellen Krise der GmbH (vgl. dazu die Ausführungen weiter oben unter 1. b.) haftungsrechtlich verpflichtet gewesen ist, die sichere Entrichtung der fälligen Abgabenverpflichtungen an den Beklagten besonders zu überwachen. 3. Wegen der weiteren Begründung wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO zur Entlastung des Gerichts auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 verwiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen Mitgeschäftsführer einer "… GmbH" mit Sitz in … (künftig: GmbH) für rückständige Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für den Monat Oktober 2002 persönlich in Haftung nehmen kann. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom … (UR-Nr. … des Notars … aus …) erwarben der Kläger sowie A aus … sämtliche Gesellschaftsanteile an der … mit Sitz in … (…) gegründeten und … nach … verlegten Gesellschaft (Stammkapital: 100 000 DM; Gesellschaftsanteil des Klägers: 80 000 DM; Gesellschaftsanteil von A: 20 000 DM). Unternehmensgegenstand der GmbH war die Erstellung von Apotheken und deren Einrichtung sowie die Einrichtung von Arztpraxen und deren Innenausbau. Der Beklagte verfügte über eine Einzugsermächtigung seitens der GmbH bezüglich der fälligen Lohnsteuern. Außerdem hatte der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter A eine Bürgschaftserklärung gegenüber der B - Bank, Filiale …, abgegeben, wonach er für den der GmbH gewährten Kontokorrentkredit in Höhe von 140 000,00 EUR bezüglich des Geschäftskontos der GmbH (Kto-Nr.: …) zur Hälfte, also in Höhe von 70 000,00 EUR bürgte. Am Montag, den 18. November 2002, ging beim Beklagten die vom Steuerberater der GmbH erstellte Anmeldung von Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag hierzu und Lohnkirchensteuer für den Monat Oktober 2002 ein, die eine Zahllast in Höhe von 20 817,98 EUR auswies. Am 22. November 2002 erfolgte die Abbuchung der betreffenden Abgabenverbindlichkeiten sowie der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat September 2002 in Höhe von 27 168,25 EUR, also insgesamt in Höhe von 47 986,23 EUR, aufgrund der dem Beklagten erteilten Einzugsermächtigung vom vorgenannten Geschäftskonto der GmbH. Ebenfalls am 22. November 2002 ging bei der vorgenannten Bank ein Faxschreiben der GmbH, vertreten durch A ein, in dem es heißt: "… habe ich am 19.11.2002 den zwischen uns geschlossenen Bürgschaftsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. Ich teilte Ihnen bei der Kündigung auch mit, dass diese auch für die zu obigem Konto getroffene Kreditabrede gilt. Die Bestätigung dieser Kündigung liegt noch nicht vor und vorsorglich kündige ich hiermit nochmals die zwischen mir und Ihnen getroffene Bürgschafts- und Kontokorrentkreditabrede. Zu unserer beider Sicherheit weise ich darauf hin, dass ich für eine weitere Inanspruchnahme aus dem zwischen uns geschlossenen Bürgschaftsvertrag, insbesondere im Hinblick auf eine Überziehung des o. g. Geschäftskontos und/oder eines ggf. zukünftig ohne meine schriftliche Zustimmung eröffneten weiteren Geschäftskonten nicht zur Verfügung stehe und bitte aus gegebenem Anlass, keine weiteren Überziehungen des hier angesprochenen und/oder zukünftigen Geschäftskonten mehr zuzulassen." Noch am 22. November 2002 führte die B - Bank, Filiale …, eine Stornierung der Lastschrift des Beklagten vom 22. November 2002 mit der Folge durch, dass der Kontostand fortan 22 292,52 EUR betrug. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 2002 wurde der Kläger beauftragt, A von seinem Mitgeschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung abzuberufen, was mit Schreiben der GmbH vom 6. Dezember 2002 geschah. Am 11. Dezember 2002 ging beim Amtsgericht … ein vom Kläger namens der GmbH unterzeichneter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ein (Az.: …). Noch am selben Tag fasste das Amtsgericht … den Beschluss, C aus … zur vorläufigen Insolvenzverwalterin zu bestellen und anzuordnen, dass Verfügungen der GmbH über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam seien (Hinweis auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung - InsO -). Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 an die B - Bank, Filiale …, widersprach die vorläufige Insolvenzverwalterin sämtlichen Lastschrifteinzügen im Monat Dezember 2002, insbesondere denen, die nach dem 11. Dezember 2002 erfolgt seien, und bat um entsprechende Bestätigung und Rückbuchung sowie um Überweisung des sich daraus ergebenden Guthabens auf ein Masse-Sonderkonto. Dies führte u. a. zur Rückabwicklung der Lastschrift des Beklagten vom 20. Dezember 2002 über insgesamt 40 645,16 EUR, die u. a. die von der GmbH am 16. Dezember 2002 angemeldete Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für den Monat November 2002 betraf. Am 27. Februar 2003 sandte die vorläufige Insolvenzverwalterin dem Amtsgericht … ein Gutachten zu, in dem sie empfahl, das Insolvenzverfahren zum 1. März 2003 zu eröffnen. Dies geschah auch mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2003 unter gleichzeitiger Einsetzung von C als Insolvenzverwalterin. Dem Gutachten war als Anlage ein "Vermögensstatus per 28.02.2003" beigefügt, der eine Überschuldung der GmbH in Höhe von 514 128,13 EUR auswies. In dem Gutachten heißt es u. a.: "II. Verfahrensdurchführung 1. Unternehmensgeschichte: ... Im Jahr 1999 übernahm der Gesellschafter X 80 % der Anteile und der Gesellschafter A verblieb mit 20 % der Anteile Gesellschafter. In der Folgezeit gab es zwischen den Gesellschaftern verschiedene Auseinandersetzungen über die Zukunft des Unternehmens sowie die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen, um dem Umsatzrückgang zu begegnen. 2. Maßnahmen in der vorläufigen Verwaltung a) Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 11.12.2002 gestaltete sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin wie folgt. Die Dezemberlöhne der insgesamt 28 Arbeitnehmer waren noch nicht rückständig. Die Schuldnerin verfügte lediglich noch über unzureichende liquide Mittel in Höhe von rund 50 000,00 EUR. Zur wirtschaftlichen Schieflage war es zum einen durch die wirtschaftliche Situation vieler Apotheken gekommen. Auf Grund des Beitragssicherungsgesetzes, welches 01.01.2003 in Kraft getreten ist, erwarten die Interessenverbände der Apotheker Umsatzeinbußen von ca. 30 %. Zum anderen gibt es Voraussagen, dass in den nächsten Jahren 4 000 bis 5 000 Apotheken ihren Betrieb einstellen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Apotheker mit der Auftragsvergabe für neue Apothekeneinrichtungen sehr zurückhaltend. Die wirtschaftliche Situation wurde noch durch den Streit der Gesellschafter X und A über die Beteiligungsverhältnisse, den Einsatz im Unternehmen sowie die weitere Unternehmensplanung verschärft. In der Folge kündigte der Geschäftsführer A den Kontokorrent bei der B - Bank in Höhe von rund 100 000,00 EUR, um auf diesem Weg seine Bürgschaft in Höhe von 20 000,00 EUR zurückzuerhalten. Daraufhin kam die Schuldnerin trotz erheblicher Zahlungseingänge kurzfristig in akute Zahlungsschwierigkeiten. Der Geschäftsführer A wurde abberufen und der verbliebene Geschäftsführer X stellte Insolvenzantrag, nachdem sich die Auftragslage nicht besserte. …" Mit Schriftsatz vom 26. März 2003 zeigte die Insolvenzverwalterin dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Der Beklagte meldete u. a. die hier streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Anmeldezeitraum Oktober 2002 beim Insolvenzgericht zur Tabelle an. Das Insolvenzgericht stellte die Beträge nach Prüfung durch die Insolvenzverwalterin am 3. Februar 2004 zur Tabelle fest. Am 7. Oktober 2009 fand der sogenannte Schlusstermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH statt. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 teilte die Insolvenzverwalterin dem Beklagten mit, dass "zum jetzigen Stand des Verfahrens bei Forderungen gemäß § 38 InsO mit keiner Quote zu rechnen" sei. Mit auf § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung - AO 1977 - gestütztem Bescheid vom 3. August 2006 nahm der Beklagte den Kläger u. a. wegen der folgenden Beträge persönlich in Haftung: Lohnsteuer Oktober 2002 = 19 126,86 EUR, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Oktober 2002 = 948,09 EUR, evangelische Lohnkirchensteuer Oktober 2002 = 247,66 EUR; römisch-katholische Lohnkirchensteuer Oktober 2002 = 92,45 EUR. Ein weiterer, ebenfalls auf § 69 i. V. m. § 34 AO 1977 gestützter Haftungsbescheid des Beklagten über denselben Betrag erging gegenüber dem früheren Mitgeschäftsführer A. Der gegen den an ihn gerichteten Haftungsbescheid eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe als Mitgeschäftsführer der GmbH grob fahrlässig nicht dafür gesorgt, dass die Gesellschaft die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten fristgerecht beim Beklagten angemeldet und an diesen abgeführt habe. Zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers und dem Eintritt des durch die Nichtentrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge entstandenen Vermögensschadens bestehe auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Dieser Kausalzusammenhang entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - auch nicht durch den Umstand, dass die Insolvenzverwalterin nach § 130 Abs. 1 InsO Zahlungen der GmbH innerhalb der letzten drei Monate hätte anfechten können. Die Haftung des Klägers entfalle nicht dadurch, dass er sich aufgrund des § 64 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - in einer entschuldbaren Pflichtenkollision befunden habe. Dies gelte auch für die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer für den Monat November 2002, die gesetzlich am 10. Dezember 2002 und damit innerhalb von drei Wochen vor dem Antrag des Klägers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig geworden sei. Zwar könne sich nach der Rechtsprechung in einem Zeitraum von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH ein solcher - den Schuldvorwurf einschränkender - Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. Februar 2007, VII R 67/05, Bundessteuerblatt - BStBl - 2009, 348). Doch könne dies in den Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen der gesetzliche Vertreter vor diesem Zeitraum die ihm im Hinblick auf die von ihm verwalteten Mittel obliegende Vorsorgepflicht zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Denn gerade in der finanziellen Krise sei von einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er vorausschauend plane und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithalte, von denen er wisse, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorstehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. September 2007, VII R 39/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 12). Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei Fälligkeit der für den Monat Oktober 2002 geschuldeten Lohnsteuer gewusst habe, dass sich die von ihm vertretene GmbH in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger keine Steuerbeträge zum Zwecke der fristgerechten Befriedigung des Beklagten ausgesondert und zur Abführung bereitgehalten. Der Kläger und der frühere Mitgeschäftsführer A würden als Gesamtschuldner gemeinsam für die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten haften. Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er keine grob fahrlässige Pflichtverletzung i. S. von §§ 34 und 69 AO 1977 begangen habe. Die Verzögerung bei der Einreichung der Lohnsteueranmeldung beruhe darauf, dass der für die GmbH tätige Steuerberater diese erst am 14. November 2002 bei der GmbH zur Unterschrift eingereicht habe und sie ihm, dem Kläger, erst am 15. November 2002 vorgelegt worden sei. Selbst wenn er eine Pflichtverletzung i. S. von §§ 34 und 69 AO 1977 begangen habe sollte, so sei diese für den eingetretenen Vermögensschaden des Fiskus nicht kausal gewesen. Ursache für die Stornierung der Lastschrift des Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Monat Oktober 2002 sei einzig und allein die Kündigung der Mitbürgschaftserklärung seitens des früheren Mitgeschäftsführers A gegenüber der Geschäftsbank der GmbH gewesen. Diese Kündigungserklärung habe die Bank veranlasst, die streitgegenständliche Lastschrift noch am selben Tag wieder zu stornieren. Die Bank hätte dies auch dann getan, wenn die betreffende Lohnsteueranmeldung von der GmbH fristgerecht bereits am Montag, den 11. November 2002 beim Beklagten eingereicht und dieser von seiner Einzugsermächtigung ebenfalls noch am 11. November 2002 Gebrauch gemacht hätte. Sie habe nämlich die Kündigung der Mitbürgschaftserklärung auch zum Anlass genommen, den gesamten Kontokorrentkreditrahmen der GmbH auf 0,00 EUR zu setzen (Beweis: Einholung einer Auskunft bei der Bank). Die Kündigungserklärung von A und die Stornierung der streitgegenständlichen Lastschrift durch die Bank seien während einer Dienstreise des Klägers erfolgt. Nach Rückkehr von der Dienstreise habe er erst am 26. November 2002 von einem Mitarbeiter der GmbH von dieser Kündigung erfahren und daraufhin unverzüglich für eine Abberufung von A gesorgt und einige Tage später einen Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzgericht habe am 11. Dezember 2002 zwar nur eine sog. "schwache" Insolvenzverwalterin bestellt. Er, der Kläger, habe aber darauf vertrauen können, dass Anordnungen der amtlich bestellten vorläufigen Insolvenzverwaltung von ihm befolgt werden könnten, ohne sich hierdurch persönlich einer Haftung auszusetzen. Die Insolvenzverwalterin habe ihm verboten, Zahlungen an den Beklagten zu leisten. Er, der Kläger, sei nicht verpflichtet gewesen, sich gegen Anordnungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin mit gerichtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004, VII B 178/04, BFH/NV 2005 661). Die Situation, in der er, der Kläger, sich aufgrund der zahlreichen Anweisungen durch die Insolvenzverwaltung, bestimmte Zahlungen nicht auszuführen und andere Zahlungen rückgängig zu machen, sich befunden habe, sei vergleichbar mit einer von einem vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontensperrung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. Juni 2007, VII R 19/06, BFH/NV 2007, 2225). Der BFH habe im Fall der Kontensperrung maßgeblich berücksichtigt, dass nach den Anordnungen des Eröffnungsbeschlusses die Verwaltung des vollstreckungsbefangenen Vermögens nunmehr dem vorläufigen Insolvenzverwalter oblegen habe. Der angefochtene Haftungsbescheid sei im Übrigen ermessenfehlerhaft, weil das Verschulden des A an der Entstehung des Vermögensschadens nicht ausreichend berücksichtigt worden sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom 26. Januar 1961, IV 140/60, Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 1961,109, vom 21. Januar 1986, VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518, vom 28. August 1990, VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290 und vom 13. Juni 1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Der Kläger beantragt, die Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist, um darlegen und unter Beweis stellen zu können, dass die B - Bank, Filiale …, auch im Falle einer fristgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung für den Monat Oktober 2002 bereits am 11. November 2002 beim Beklagten und Abbuchung der sich daraus ergebenden Abgabenverbindlichkeiten vom Geschäftskonto der GmbH ebenfalls noch am 11. November 2002 aufgrund der späteren Ereignisse (Bürgschaftswiderruf seitens des Mitgeschäftsführers A) die Lastschrift zugunsten des Beklagten gleichfalls tatsächlich rechtswirksam widerrufen hätte und somit ein etwaiges Versäumnis in Bezug auf die rechtzeitige Einreichung dieser Lohnsteueranmeldung seitens der GmbH nicht kausal für den Schaden des Fiskus gewesen ist, hilfsweise, den Haftungsbescheid vom 3. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass ein massives Mitverschulden seinerseits an dem Fehlschlagen des Lastschrift-Einzugsverfahrens bezüglich der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht gegeben sei: Es sei nicht seine Aufgabe, fehlgeschlagene Abbuchungen vom Geschäftskonto eines Steuerpflichtigen zu berichtigen oder den Steuerpflichtigen auf die Notwendigkeit einer Berichtigung hinzuweisen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Haftungsakten, ein Hefter Rechtsbehelfsvorgang, ein Aktenordner des Beklagten mit Vorgängen betr. das Insolvenzverfahren sowie fünf Bände Insolvenzakten des Amtsgerichts … (Az.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.