Urteil
9 K 9346/13
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2016:0602.9K9346.13.0A
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Leitsätze
1. Der Bestand an Konten des Vollstreckungsschuldners wird von der Ermittlungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 AO erfasst(Rn.25)
.
2. § 88a AO befugt die Finanzbehörde die vom Steuerpflichtigen zur Tilgung der Steuerforderungen genutzten Kontendaten zu sammeln und zu verwerten(Rn.28)
. Als speziellere Rechtsgrundlage geht § 88a AO den Regelungen des Datenschutzgesetzes Brandenburgs vor und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Rn.31)
(Rn.33)
.
3. Erledigt sich eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung durch vollständige Zahlung der Bank als Drittschuldner, so ist die Forderung des Pfändungsgläubigers erloschen (§ 47 AO). Die Vollstreckung ist damit beendet. Eine Anfechtungsklage im Hinblick auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist dann mangels Beschwer unzulässig (§ 40 Abs. 2 FGO)(Rn.13)
.
4. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine bereits erledigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann zulässig sein (§ 100 Abs. 1 S. 4 FGO), wenn der Kläger an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung ein ideelles Rehabilitierungsinteresse hat(Rn.19)
.
5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 131/16).
6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 21.3.2017 VII B 131/16, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bestand an Konten des Vollstreckungsschuldners wird von der Ermittlungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 AO erfasst(Rn.25) . 2. § 88a AO befugt die Finanzbehörde die vom Steuerpflichtigen zur Tilgung der Steuerforderungen genutzten Kontendaten zu sammeln und zu verwerten(Rn.28) . Als speziellere Rechtsgrundlage geht § 88a AO den Regelungen des Datenschutzgesetzes Brandenburgs vor und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Rn.31) (Rn.33) . 3. Erledigt sich eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung durch vollständige Zahlung der Bank als Drittschuldner, so ist die Forderung des Pfändungsgläubigers erloschen (§ 47 AO). Die Vollstreckung ist damit beendet. Eine Anfechtungsklage im Hinblick auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist dann mangels Beschwer unzulässig (§ 40 Abs. 2 FGO)(Rn.13) . 4. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine bereits erledigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann zulässig sein (§ 100 Abs. 1 S. 4 FGO), wenn der Kläger an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung ein ideelles Rehabilitierungsinteresse hat(Rn.19) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 131/16). 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 21.3.2017 VII B 131/16, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig. Die mit dem Einspruch angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten hat sich durch die unstreitig erfolgte Zahlung der Bank als Drittschuldner erledigt. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten (§§ 309, 314, 315 AO) erfolgten Zahlung durch das Kreditinstitut an den Beklagten als Pfändungsgläubiger war die Forderung unter der unstreitig gegebenen Voraussetzung des § 835 Abs. 3 S. 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 314 Abs. 2 AO (d. h. dass der Geldbetrag erst 4 Wochen nach Eingang der Pfändung überwiesen wurde) erloschen (§ 47 AO). Der Pfandgegenstand war damit verwertet und die Vollstreckung beendet (vgl. Brockmeyer in Klein, Kommentar zur AO, 12. Aufl. 2014, § 309 Rdnr. 33). Eine Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat und ein Kläger deshalb durch die angefochtene Verfügung nicht mehr gemäß § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - beschwert ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 11.04.2001, VII B 304/00, BStBl II 2001, 525). Eine Umdeutung des ausdrücklichen Antrags des Klägers in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO ist nicht geboten, weil der Kläger trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an dem Hauptantrag festgehalten hat. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht legt das Begehren des Klägers insbesondere im Hinblick einen möglichst weitgehenden Rechtsschutz dahingehend aus, dass er mit seinem Hilfsantrag jedenfalls auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO verfolgen will, nachdem sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt hat. Das hierfür erforderliche berechtigte Interesse des Klägers sieht der Senat vorliegend als gegeben an. Hierfür genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. Stapperfend in Gräber, Kommentar zur FGO, 8. Aufl., 2015, § 100 Rn. 89 mit Rechtsprechungsnachweisen). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er werde wegen des Eingriffs des Beklagten einen Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten durchführen, kann ein solcher Prozess ein anerkennungswürdiges Interesse begründen (wenn er zwar noch nicht anhängig gemacht wurde, aber mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für diesen Prozess nicht ohne Bedeutung wäre und der Schadensersatzprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist - vgl. BFH, Urteil vom 27.01.2004, VII R 56/02, in juris mit weiteren Nachweisen). Vorliegend fehlt es schon an der notwendigen substantiierten Darlegung des bevorstehenden Amtshaftungsprozesses, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig und beiläufig seine diesbezüglichen Absichten erklärt hat, ohne konkrete Maßnahmen zu belegen. Allerdings erkennt der Senat ein ideelles Rehabilitierungsinteresse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung deshalb an, weil Kontopfändungen typischerweise, insbesondere wegen Vermerks bei der SCHUFA nachteilige Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit und Stellung des Klägers als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege haben (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts - FG - Berlin-Brandenburg vom 15.12.2011, 7 K 7203/08, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1006). Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - erscheint die die Bejahung der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall geboten. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich aber daraus, dass die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtmäßig war. Unstreitig lagen die Voraussetzungen für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vor, d.h. die Steuerforderungen waren fällig, seit Bekanntgabe des Leistungsgebots war eine Frist von einer Woche verstrichen (§ 254 Abs.1 S. 1 AO) und der Kläger hatte von dem Beklagten eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche erhalten (§ 259 S. 1 AO). Der Beklagte war befugt, aufgrund der bestehenden Steuerrückstände eine Kontopfändung gemäß den §§ 281 Abs. 1, 309 Abs. 1 und 314 Abs. 1 AO durchzuführen. Er war nicht daran gehindert, weil ihm unter Umständen mildere Vollstreckungsmaßnahmen - z. B. Mobiliarvollstreckung - zur Verfügung standen. Eine Vollstreckung nach den §§ 249 ff AO hat vorrangig den Zweck, den Steueranspruch zugunsten der Allgemeinheit effektiv durchzusetzen, wozu die Bankkontopfändung ein geeignetes Mittel ist (vgl. FG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2001, 4 K 616/00, EFG 2002, 1277). Entgegen der Auffassung des Klägers lag weder in der Speicherung seiner Bankverbindung an sich durch den Beklagten noch in der Verwendung der Bankverbindung im Rahmen der Vollstreckung ein rechtswidriger Eingriff in geschützte Rechtspositionen oder das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Behörde die aufgrund der Überweisung des Klägers erlangten Bankdaten löscht bzw. nicht für eigene Vollstreckungszwecke nutzt bzw. verwertet. Denn nach § 88 Abs. 1 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt für jede in der Abgabenordnung geregelte Verwaltungsverfahrensart also auch - wie vorliegend - für das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen (§§ 249 ff AO, vgl. etwa Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Stand: 03.2016, § 88 AO, Rn. 20; Rätke in: Klein, a. a. O., 2014, § 88 Rn. 6). § 249 Abs. 2 S. 1 AO regelt ausdrücklich, dass die Finanzbehörden zur Vorbereitung der Vollstreckung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners, zu denen auch ein Bestand an Konten gehört, ermitteln können. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 AO dürfen Finanzbehörden ihnen bekannte, durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden dürfen, sogar bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerliche Nebenleistungen verwenden. Außerdem hätte der Kläger im Rahmen der Vollstreckung ggf. auf Verlangen der Finanzbehörde Auskunft über sein Vermögen erteilen müssen (§ 284 Abs. 1 AO), so dass der Kläger unter den Voraussetzungen der Vorschrift ggf. auch sein Konto, aus dem der streitige Betrag gezahlt wurde, hätte angeben müssen. Dabei hat die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nach § 88 Abs. 1 AO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt (vgl. BFH, Urteil vom 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455, Rn. 21). Der Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzamts wie auch der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles (§§ 88 Abs. 1 Satz 3, 90 Abs. 1 Satz 3 AO). Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, dass das Finanzamt seiner Pflicht zur einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung und zur Auswertung des bekannten bzw. erkennbaren Sachverhaltes nachgekommen ist. Im Rahmen der vom Beklagten vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist es ermessensfehlerfrei (§ 102 FGO), wenn er zu Vollstreckungszwecken auf die im Rahmen des Steuerverfahrens ihm zur Kenntnis gelangte Bankverbindung vom Steuerpflichtigen zurückgegriffen hat. Die Intention des Klägers, das Bankkonto, von dem aus seine Bank die Zahlung vorgenommen hat, vor dem Beklagten geheim zu halten, ist insoweit, selbst wenn sie dem Beklagten vor der Vollstreckung bekannt gewesen wäre, im Interesse einer vollständigen Steuererhebung nicht erheblich. Ausdrücklich regelt § 88a AO, dass die Finanzbehörden von ihnen erlangte nach § 30 AO (Steuergeheimnis) geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO, insbesondere des Besteuerungsverfahrens, sammeln und verwenden dürfen, soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere gegen § 14 BDSG. Denn das BDSG ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG nicht auf Tätigkeiten der Finanzbehörden des Landes Brandenburg anwendbar, weil das Land Brandenburg ein eigenes Datenschutzgesetz hat. Aber auch nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg - BbgDSG - ist sein Begehren nicht begründet. Nach dieser Vorschrift ist das Speichern sowie die Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für Zwecke gespeichert, verändert oder genutzt werden, für die sie erhoben worden sind. Dabei ist unter Speichern u.a. das Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSG) und unter Nutzung jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 BbgDSG) zu verstehen, wobei die Tatbestände auch erfüllt sind, wenn die Daten - wie vorliegend - vom Betroffenen oder einem Dritten übermittelt werden und von der verantwortlichen Stelle weiter vorrätig gehalten werden (vgl. Gola/Schomerus, Kommentar zum BDSG 9. Aufl., 2007, § 3 Rn. 27). Wegen der in der Abgabenordnung, wie oben ausgeführt, gesetzlich vorgesehenen Befugnis der Finanzbehörden zur Sammlung geschützter Daten und deren Verwertbarkeit für Zwecke von Besteuerungsverfahren, der Ermittlungspflichten der Finanzbehörden sowie der Auskunftspflichten Beteiligter und Dritter gemäß den §§ 93 Abs. 1 und 284 Abs. 1 AO war vorliegend die Speicherung und Nutzung der Daten aber entgegen der Auffassung des Klägers zulässig (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.06.2015, 9 K 343/14, EFG 2015, 1662 und FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013, 1 K 89/12, EFG 2013, 1195 betreffend Sammelauskunftsersuchen). Insbesondere das in § 88a AO geregelte Recht der Finanzbehörde zur Sammlung geschützter Daten zur Verwertung im Besteuerungsverfahren stellt gegenüber den Regelungen des BbgDSG eine speziellere Rechtsgrundlage dar, die im Übrigen auch den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes gerecht wird. § 88a AO ist als Rechtsgrundlage hinreichend bestimmt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom27.06.1991, 2 BvR 1493/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 654, 668). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass der Beklagte wegen Steuerforderungen unter 100 € nicht auf die vom Kläger übermittelten Daten zurückgreifen durfte. Zwar dürfen nach § 261 AO Ansprüche aus dem Steuerverhältnis unter anderem dann niedergeschlagen werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.Allerdings erfolgt die Niederschlagung allein im Interesse der Verwaltung. Es soll unnötiger bzw. aussichtsloser Verwaltungsaufwand vermieden werden, begründet aber keinen Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf ein Absehen von der Beitreibung (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2003, VII B 279/03, in juris). Darüber hinausgehend stehen gem. Abschn. 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung - VollstrA -, die Kosten dann regelmäßig außer Verhältnis zum Vollstreckungsbetrag, wenn die Summe der rückständigen Beträge weniger als 25 € (ab dem 21.06.2015: 36 €) beträgt, es sei denn, der Vollstreckungsauftrag kann ohne übermäßigen Zeitaufwand ausgeführt werden. Diese Voraussetzungen waren ebenfalls nicht gegeben. Das Handeln des Beklagten verletzte auch nicht das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Teil des gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.03.2008 1 BvR 2388/03, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 120, 351, BStBl II 2009, 23). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben. Aus solchen Informationen können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008 1 BvR 2388/03, a.a.O.). Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll den Bürger davor schützen, nicht mehr zu wissen, wer was wann und bei welchen Gelegenheiten über ihn erfährt (vgl. BFH, Urteil vom 04.10.2006, VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227). Vorliegend liegt schon deshalb kein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung des Klägers vor, weil er selbst durch die von ihm durchgeführte Überweisung der Umsatzsteuer 2010 die für die Pfändung des Beklagten maßgeblichen Daten übermitteln ließ, zu deren Speicherung und Verwendung der Beklagte nach § 88a AO berechtigt war. Dabei ist nach dem Wortlaut der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erkennbar, dass der Beklagte sich aufgrund der Überweisung des Klägers lediglich allgemein an die kontoführende Bank gewendet hat, ohne sich auf ein bestimmtes Konto des Klägers (insbesondere das Konto, dass der Kläger nach seinem Vortrag geheim halten wollte) zu beziehen. Es wurden alle dem Kläger gegenwärtig und zukünftig gegen die Bank zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung gepfändet. Insoweit musste er damit rechnen, dass die Finanzbehörde die Kontendaten auch im Rahmen der im Vollstreckungsverfahren nach § 249 AO gebotenen Ermittlungen verwenden konnte. Im Übrigen bildet § 88a AO eine hinreichend bestimmte gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008 1 BvR 2388/03, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Angesichts der oben beschriebenen eindeutigen rechtlichen Vorgaben für das Handeln des Beklagten besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Wegen rückständiger Verspätungs- und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer erließ der Beklagte am 07.06.2013 gegenüber der B… Bank eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag i. H. v. 93,51 €. Der Beklagte pfändete alle dem Kläger gegenwärtig und zukünftig gegen die Bank zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Pfändung führte zur Tilgung der Rückstände. Die Bankverbindung hatte der Beklagte durch Heranziehung eines Finanzkassenauszugs in Erfahrung gebracht, aus dem hervorging, dass der Kläger im Januar 2013 von einer Kontoverbindung bei der B… Bank einen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt des Beklagten überwiesen hatte. Den Einspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, die Pfändung sei rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte die Kenntnis von der Kontoverbindung mit der B… Bank auf illegale Art erlangt habe, wies der Beklagte mit Entscheidung vom 04.11.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 85 Abgabenordnung - AO - hätten die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Nur soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig sei, könnten Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 258 AO einstweilen eingestellt, beschränkt oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden. Eine Unbilligkeit in diesem Sinn liege jedoch nur vor, wenn die Anordnung, Durch- oder Fortführung der Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung oder einzelner Vollstreckungsmaßnahmen verbunden seien, begründeten keine Unbilligkeit. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Kontopfändung seines privaten Girokontos bei der B… Bank sei rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte seine Kontendaten unter Umgehung der formalen Anforderungen des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenordnung erlangt habe. Der Beklagte habe im Rahmen einer Rücküberweisung eines betragsmäßig überzahlten Teils der Kfz-Steuer Computerdaten (§§ 202 a ff StGB) bei ihm, dem Kläger ausgespäht, ohne hierzu sachlich berechtigt zu sein. Nachdem er, der Kläger, bereits vor 10 Jahren eine überraschende Kontopfändung über sich habe ergehen lassen müssen, habe er sich ein weiteres Girokonto einrichten lassen, in das der Beklagte nunmehr gepfändet habe. Außerdem habe er, der Kläger, von diesem Konto im Januar 2013 eine Umsatzsteuerzahlung an den Beklagten in Höhe von 174,75 € geleistet, wie in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentiert worden sei. Auf welchem Weg der Beklagte Kenntnis von dem die Überweisung ausführenden Kreditinstitut, das heißt der B… Bank, gewonnen habe, erschließe sich nicht. Er, der Kläger, habe jedenfalls kein Interesse daran gehabt, dem Beklagten dies mitzuteilen und das Konto in der Vergangenheit auch tunlichst verschwiegen. Für den Beklagten habe hinsichtlich der von ihm erlangten Kontendaten ein Verwertungsverbot bestanden, so dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig sei. Auch wenn der Beklagte durch die Überweisung der Umsatzsteuer im Januar 2013 von seinen Daten Kenntnis erlangt habe, habe er diese Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) nicht verwerten dürfen. Der vollstreckte Betrag liege unter 100 € und stelle damit eine Bagatellsumme dar, die diesen Eingriff nicht rechtfertige. Gemäß § 14 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - sei es dem Beklagten verboten, Daten auf Vorrat zu speichern, weil sonst gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit des Verwaltungshandelns verstoßen werde. Er, der Kläger, habe keine Einwilligung zur dauerhaften Speicherung erteilt und die Datenspeicherung sei auch nicht zur Gefahrenabwehr notwendig gewesen. Er werde den rechtswidrig erlangten Betrag herausverlangen und im Übrigen einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung geltend machen. Der Kläger beantragt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2013 aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass das Verhalten des Beklagten, die Kontodaten des Klägers in Erfahrung gebracht zu haben, rechtswidrig war; die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ermittlung des Kontos aus den bei ihm gespeicherten Kassenvorgängen sei im Wege der Amtsermittlung gerechtfertigt gewesen. Insbesondere seien die Kontendaten auch nicht durch ein Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 i. V. m. § 93 b AO erlangt worden.