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Urteil

9 K 9247/15

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2018:0531.9K9247.15.00
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Leitsätze
1. Die Einsetzung eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 InsO führt nicht dazu, dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH i. S. v. § 34 Abs. 1 AO entbunden ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ist kein Vermögensverwalter i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO (Rn.39) . 2. In einem solchen Fall muss der GmbH-Geschäftsführer zwecks Vermeidung einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO durch das FG dem Gericht gegenüber darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten (Rn.40) . 3. Der Nachweis der Sinnlosigkeit ist geführt, wenn ein mit umfänglichen Vertretungsvollmachten (z. B. gegenüber Kreditinstituten) ausgestatteter maßgeblicher Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters durch sein Verhalten gegenüber dem Geschäftsführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er zu einer Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten unter keinen Umständen seine Zustimmung erteilen werde und dass deshalb eine diesbezügliche individuelle Anfrage des Geschäftsführers an ihn von vorneherein sinnlos sei (Rn.41) (Rn.42) . 4. Ein Haftungsanspruch kann nur bestehen, wenn und soweit die betreffende Steuerschuld noch besteht. Geht der Steueranspruch durch Zahlung, Aufrechnung oder durch Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung endgültig unter, so erlischt auch der darauf beruhende Haftungsanspruch und das FA muss diese Umstände in seiner Einspruchsentscheidung anspruchsmindernd berücksichtigen (Rn.45) (Rn.46) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 30/18).
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 08.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, es sei denn der Kläger leistet Sicherheit in derselben Höhe. Beschluss: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einsetzung eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 InsO führt nicht dazu, dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH i. S. v. § 34 Abs. 1 AO entbunden ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ist kein Vermögensverwalter i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO (Rn.39) . 2. In einem solchen Fall muss der GmbH-Geschäftsführer zwecks Vermeidung einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO durch das FG dem Gericht gegenüber darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten (Rn.40) . 3. Der Nachweis der Sinnlosigkeit ist geführt, wenn ein mit umfänglichen Vertretungsvollmachten (z. B. gegenüber Kreditinstituten) ausgestatteter maßgeblicher Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters durch sein Verhalten gegenüber dem Geschäftsführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er zu einer Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten unter keinen Umständen seine Zustimmung erteilen werde und dass deshalb eine diesbezügliche individuelle Anfrage des Geschäftsführers an ihn von vorneherein sinnlos sei (Rn.41) (Rn.42) . 4. Ein Haftungsanspruch kann nur bestehen, wenn und soweit die betreffende Steuerschuld noch besteht. Geht der Steueranspruch durch Zahlung, Aufrechnung oder durch Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung endgültig unter, so erlischt auch der darauf beruhende Haftungsanspruch und das FA muss diese Umstände in seiner Einspruchsentscheidung anspruchsmindernd berücksichtigen (Rn.45) (Rn.46) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 30/18). Der Haftungsbescheid vom 08.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, es sei denn der Kläger leistet Sicherheit in derselben Höhe. Beschluss: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die Klage ist begründet. 1. Der Haftungsbescheid vom 8. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 36/15, BFH/NV 2017, 593 mwN). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht voll überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Prüfungsmaßstab ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung). b) Im vorliegenden Fall kann das erkennende Gericht angesichts der vom Zeugen K… am 8. März 2013 veranlassten faktischen Sperrung des Geschäftskontos der GmbH bei der J… Bank die Frage dahingestellt sein lassen, ob Herr B… dadurch in objektiver Hinsicht eine Pflichtverletzung begangen hat, dass er als alleiniger gesetzlicher Vertreter der GmbH nicht für eine Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit gesorgt hat. Denn Herr B… hat eine eventuell vorliegende Pflichtverletzung im Sinne von § 34 Abs. 1 AO nach der Überzeugung des erkennenden Senats zumindest nicht - wie für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 69 Satz 1 AO erforderlich - „grob fahrlässig“ begangen (im Ergebnis ebenso: BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06, BFH/NV 2007, 2225; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010, 1120; FG Münster, rkr. Beschluss vom 3. April 2017 7 V 492/17 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 883 mit Anmerkung Wackerbeck; Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl., S. 165 Rz. 4.8; Enge, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2018, 625). „Grob fahrlässig“ handelt (nur), wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 m. w. N.). Dazu gehört, dass er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder dass er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 491, Loose, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 69 AO Rz. 26; Nacke, aaO, S. 51, Rz. 2.137 ff., jeweils m. w. N.). Die von den im Monat Februar 2013 ausgezahlten Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltenden Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlägen hierzu und Lohnkirchensteuern waren von der GmbH spätestens am Montag, den 11. März 2013 an den Beklagten abzuführen (§ 41 a Abs. 1 EStG). Die steuerliche Verpflichtung der GmbH im Sinne von § 34 Abs. 1 AO hatte Herr B… als deren alleiniger gesetzlicher Vertreter zu erfüllen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt die Einsetzung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. HS InsO nicht dazu, dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH im Sinne von § 34 Abs. 1 AO entbunden ist (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 mwN). Denn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ist kein Vermögensverwalter i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO. Der GmbH-Geschäftsführer wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aus seiner Pflichtenstellung nicht verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2017, aaO). In einem solchen Fall muss der GmbH-Geschäftsführer nach Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, zwecks Vermeidung einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO durch das FG dem Gericht gegenüber darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2017, aaO, Rz. 18). Im vorliegenden Fall hat Herr B… als ursprünglicher Kläger und nunmehr sein Rechtsnachfolger zur Überzeugung des erkennenden Senats ausreichend dargetan und nachgewiesen, dass der Zeuge K… als mit umfänglichen Vertretungsvollmachten (z. B. gegenüber Kreditinstituten) ausgestatteter maßgeblicher Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters L… durch sein Verhalten gegenüber Herrn B… unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten unter keinen Umständen seine Zustimmung erteilen werde und dass deshalb eine diesbezügliche individuelle Anfrage von Herrn B… an ihn von vorneherein sinnlos sei. Der erkennende Senat zieht diese Schlussfolgerung aus folgenden Umständen: - „faktische“ Sperrung des Geschäftskontos der GmbH bei der J… Bank durch den Zeugen K… durch Übersendung des Anordnungsbeschlusses über die vorläufige Verwaltung an die Bank (vgl. Aussage des als Zeuge befragen Herrn K…, Bl. 86, 87 d.A.) sowie Mitteilung hierüber … gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer; die „faktische Kontensperrung“ ging … in ihrer Wirkung deutlich über die bloße Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. HS AO durch das Insolvenzgericht hinaus; - Inhalt der Email des Zeugen K… vom 8. März 2013 an Herrn B… nach Ausnahmen vom Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. HS AO nur in Bezug auf die Fortsetzung des Kraftfahrzeugreparaturbetriebs denkbar seien; - Inhalt der schriftlichen Aussage des Zeugen K… vom 23. Januar 2018 gegenüber dem FG, insbesondere die Passage „Ich habe ihn [am 8. März 2013] aber nicht explizit angewiesen, auf bestimmte Verbindlichkeiten nicht zu leisten, sondern lediglich mitgeteilt, dass er gar keine Altverbindlichkeiten mehr bezahlen kann, soweit keine Zustimmung des vorläufigen Verwalters vorliegt“; - gerichtsbekannte Tatsache, dass vorläufige Insolvenzverwalter einer Tilgung von Lohnsteuerverbindlichkeiten betr. den letzten Monat vor Insolvenzantragstellung grundsätzlich nicht zustimmen, weil in einer solchen Tilgungsmaßnahme eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 ff. InsO liegen würde. Die Aussage des außerdem vom Berichterstatter des erkennenden Senats im schriftlichen Verfahren vernommenen Zeugen O… enthält keine Anhaltspunkte dahin gehend, dass - entgegen dem oben Gesagten - eine spezielle (schriftliche oder mündliche) Anfrage des Herrn B… bezüglich der Erteilung der Erlaubnis zur Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten gemäß der Lohnsteueranmeldung der GmbH vom 8. Februar 2013 nach dem Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgversprechend gewesen wäre. c) Wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - der Meinung sein sollte, dass das Verhalten des Herrn B… im vorliegenden Fall doch „grob fahrlässig“ gewesen sei, ist die vom Beklagten erlassene Einspruchsentscheidung insoweit rechtswidrig, als er die Drittschuldnerzahlung vom 9. Oktober 2014 in Höhe von 9 596,90 EUR nicht haftungssummenmindernd berücksichtigt hat. Wegen der Abhängigkeit der Haftung nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO von der ihr zugrunde liegenden Steuerschuld kann ein Haftungsanspruch nur bestehen, wenn und soweit die betreffende Steuerschuld noch besteht. Geht der Steueranspruch durch Zahlung, Aufrechnung oder durch Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung endgültig unter, so erlischt auch der darauf beruhende Haftungsanspruch und das Finanzamt muss diese Umstände in seiner Einspruchsentscheidung anspruchsmindernd berücksichtigen. Dabei ist es nach Ansicht des BFH und der einhelligen Meinung im Schrifttum unerheblich, ob die Steuerschuld durch den Steuerpflichtigen, einen Gesamtschuldner (z. B. Haftungsschuldner nach § 69 AO) oder durch einen Dritten erfüllt worden ist. Zahlungen eines anderen Haftungsschuldners kann das Finanzamt allerdings dann außer Betracht lassen, wenn dieser den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid ebenfalls angefochten hat und das Rechtsmittelverfahren noch nicht beendet ist. Denn das Finanzamt muss insoweit stets damit rechnen, dass es bei der ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheids dem anderen Haftungsschuldner seine Leistungen zurückerstatten muss, die Steuerschuld mithin wieder aufleben kann (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VII R 37/06, BFH/NV 2008, 526; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 191 Rz. 103 ff.; Jatzke, in: Gosch, AO-FGO, § 191 Rz. 9; Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl., § 191 Rz. 16, Dumke, in: Schwarz, AO-FGO, § 191 Rz. 31 a; Intermann, in: König, AO, 3. Aufl., § 191 Rz. 23; Nacke, aaO, S. 272, Rz. 9.59). Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage nach einer ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheids, denn die Prämisse der hier streitgegenständlichen Rechtsfrage ist ja diejenige, dass der Haftungsanspruch des Fiskus gegenüber Herrn B… nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO materiell-rechtlich zu Recht besteht. Inhalt einer zutreffenden Einspruchsentscheidung wäre also zunächst die Feststellung, dass der im Ausgangs-Haftungsbescheid statuierte Haftungsanspruch materiell-rechtlich in vollem Umfang oder ggf. nur zum Teil ursprünglich entstanden ist, mittlerweile aber durch Zahlung des Haftungsschuldners oder durch erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten ganz oder zum Teil erloschen ist. Die Gefahr, dass das Finanzamt in einem solchen Fall dem Haftungsschuldner nach dem Ergehen einer solchen Einspruchsentscheidung seine (freiwilligen oder unfreiwilligen) Leistungen zurückerstatten muss, besteht nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht, denn Rechtsgrund für das Behaltendürfen solcher Leistungen ist der in der Einspruchsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach als ursprünglich entstanden bestätigte Haftungsanspruch. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. II. Der Beschluss über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger ist der Bruder und der alleinige Erbe des ursprünglichen Klägers, Herrn B…, geboren am .. .. 1954 und verstorben am .. .. 2016 (siehe Sterbeurkunde 2016 und Erbschein 2017). Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte Herrn B… als ehemaligen alleinigen Geschäftsführer einer C… GmbH mit Sitz in D… (künftig: GmbH) wegen rückständiger Lohnsteuer Februar 2013 nebst Solidaritätszuschlag sowie Säumniszuschlägen hierzu und Lohnkirchensteuern persönlich in Haftung nehmen konnte. Die GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1992 gegründet. Kurze Zeit später wurde ihr Sitz nach E… und einige Jahre später schließlich nach D… verlegt. B…, von Beruf Kaufmann, übernahm zunächst einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 49 v. H. des anfänglichen Stammkapitals der Gesellschaft (400 000,00 DM) sowie das Amt des alleinigen Geschäftsführers. Satzungsmäßiger Unternehmenszweck war die Übernahme und Durchführung der Vertretung der H… Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) in E… und später auch in F… sowie in G…. Durch mehrere Kapitalerhöhungen wurde das Stammkapital der GmbH in den folgenden Jahren auf insgesamt 2 900 000,00 EUR erhöht. In steuerlicher Hinsicht wurde die GmbH gegenüber dem Beklagten durch die jetzige Prozessbevollmächtigte vertreten. Die GmbH beschäftigte rund 100 Arbeitnehmer. Am 8. Februar 2013 ging beim Beklagten die elektronische Lohnsteueranmeldung betr. die GmbH für den Monat Februar 2013 ein. Angemeldet wurden folgende Beträge: LSt: 33 076,84 EUR; SolZ zur LSt: 1 524,75 EUR; ev. LKiSt: 184,82 EUR; r.k. LKiSt: 144,34 EUR. Die Beträge betreffen die Lohn- und Gehaltszahlungen für den Monat Januar 2013, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erst Anfang Februar 2013 vorgenommen wurden. Die angemeldeten Abgabenverbindlichkeiten wurden jedoch im Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit am Montag, den 11. März 2013 und auch in der Folgezeit nicht entrichtet. Nach wiederholter Kündigung von Kundendienst- und Teilevertriebsverträgen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten stellte die H… AG ab 16. Februar 2013 die Belieferung der GmbH mit Material ein, so dass die GmbH weitestgehend handlungsunfähig war. Außerdem nahm die H… AG die GmbH per 15. Februar 2013 vollständig aus ihrer EDV heraus. Anfang 2013 machte die GmbH gegenüber dem Beklagten einen Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von rund 1,1 Mio. EUR geltend. Am 12. Februar 2013 fand ein Prüfungstermin mit der Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Beklagten und der Steuerfahndungsstelle des FA I… statt. In der Folgezeit gab der Beklagte am 28. Februar 2013 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 700 000,00 EUR zur Auszahlung frei. Der Betrag ging Anfang März 2013 auf dem Geschäftskonto der GmbH bei der J… Bank ein. Am Donnerstag, den 7. März 2013 ging beim Amtsgericht I… ein Antrag der GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ein (Az.: 3 IN …/13). Noch am selben Tag suchte der Zeuge K…, von Beruf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, als Mitarbeiter von Rechtsanwalt L… aus M… Herrn B… in dessen Büro in D… auf und besprach mit ihm erste Konsequenzen, die sich aus der Insolvenzantragstellung ergaben. Am nächsten Morgen (Freitag, den 8. März 2013) um 8.42 Uhr sandte der Zeuge K… eine Email mit folgendem Inhalt an Herrn B…: „Sehr geehrter Herr B…, mein Kollege, Rechtsanwalt L…, hat soeben die Richterin N… erreicht und auch einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingereicht. Richterin N… wird diese in den nächsten Minuten anordnen. Dann wird es mutmaßlich noch 1-2 Stunden dauern, bis die Ausfertigung des Beschlusses per Fax da ist. Über die rechtlichen Auswirkungen des Beschlusses werde ich Sie in einem persönlichen Gespräch selbstverständlich umfassend unterrichten. Wichtig ist aber insbesondere, dass ab sofort keine Verfügungen (Barzahlungen, Überweisungen von den Bankkonten, Barabhebungen, Bestellungen, Starksagungen für Lieferungen, Verträge) mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters oder seiner Bevollmächtigten (in diesem Fall ich) erfolgen dürfen. Damit das normale Werkstattgeschäft weitergeht, erteile ich bereits jetzt meine Zustimmung, dass Aufträge von Kunden zur Reparatur/Wartung von Fahrzeugen angenommen werden können. Hierzu schreibe ich Ihnen noch etwas. Bei Teilebestellungen werden wir kurzfristig ein Freigabesystem besprechen. Zudem möchte Rechtsanwalt L… Sie gern am Montag, 11.03.2013, 10 Uhr kennenlernen, würde hierzu nach D… kommen und die ersten Maßnahmen mit Ihnen besprechen. ... Ich schlage vor, dass wir uns heute nachmittag entweder in D… oder in unserem Büro nochmal kurz für die ersten Maßnahmen verabreden. …“ Am selben Tag (8. März 2013) um 10 Uhr ordnete das Insolvenzgericht u. a. an, dass Verfügungen der GmbH über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung von Rechtsanwalt L… aus M… als vorläufigem Insolvenzverwalter wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 - 2. HS - der Insolvenzordnung - InsO -). RA L… wurde nicht zum allgemeinen Vertreter der GmbH bestellt. Auch das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis verblieb bei der GmbH. Die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer für den Monat Februar 2013 wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung erst am 8. März 2013 fällig. Die Arbeitnehmer der GmbH erhielten mit nur wenigen Tagen Verzögerung Insolvenzgeld ausbezahlt. Im Rahmen seines Gutachtens vom 30. April 2013 ermittelte Rechtsanwalt L… noch vorhandene Aktiva der GmbH im Umfang von 6,992 Mio. EUR, denen Verbindlichkeiten in Höhe von 8,573 Mio. EUR gegenüberstanden. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts I… vom 1. Mai 2013 wurde das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet und Herr L… zum Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin meldete der Beklagte u. a. die o. g. Abgabenverbindlichkeiten beim Insolvenzgericht zur Tabelle an. Die Forderungen wurden von Herrn L… zunächst in voller Höhe bestritten. Mit Schreiben vom 30. September 2013 teilte die Vollstreckungsstelle des Beklagten u. a. mit, dass sich seine Forderung betr. Lohnsteuer Februar 2013 inzwischen um 4 000,67 EUR auf nunmehr 29 076,17 EUR gemindert habe. Am 17. September 2014 wurde u. a. die streitgegenständliche Restschuld betr. Lohnsteuer Februar 2013 in Höhe von 29 076,17 EUR vom Insolvenzgericht zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Die voraussichtliche Quote für die Tabellengläubiger beträgt nach Angaben des Insolvenzverwalters weniger als 20 v. H. Nach vorangegangener schriftlicher Anhörung von Herrn B… (Schreiben vom 27. März 2013) nahm der Beklagte diesen durch Bescheid vom 8. Mai 2014 unter Berufung auf § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 31 276,58 EUR persönlich in Haftung. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Lohnsteuer Februar 2013 29 076,17 EUR Säumniszuschläge hierzu 331,50 EUR Solidaritätszuschlag zur LSt Februar 2013 1 524,75 EUR Säumniszuschläge hierzu 15,00 EUR ev. Lohnkirchensteuer Februar 2013 184,82 EUR röm.-kath. Lohnkirchensteuer Februar 2013 144,34 EUR Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass Herr B… als gesetzlicher Vertreter der GmbH zumindest grob fahrlässig die Pflicht verletzt habe, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit (= 11. März 2013) entrichtet. Er sei auch nach dem 8. März 2013 der alleinverantwortliche gesetzliche Vertreter der GmbH gewesen. Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sei nach dem Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 8. März 2013 ausdrücklich bei der GmbH verblieben. Somit sei davon auszugehen, dass Herr B… weiterhin für die Entrichtung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten zuständig gewesen sei. Die persönliche Inanspruchnahme von Herrn B… sei auch ermessensgerecht. Die Beitreibung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten bei der GmbH sei fruchtlos verlaufen. Die Säumniszuschläge seien für die Zeit bis zum 1. Mai 2013 (= Eröffnung des Insolvenzverfahrens) berechnet worden. Herr B… legte gegen den Haftungsbescheid fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er u. a. aus, ursprünglich hätten die Februargehälter aufgrund einer Betriebsvereinbarung am 7. oder am 8. März 2013 ausgezahlt werden sollen. Die geplante Maßnahme sei aber zurückgestellt worden, weil am 7. März 2013 der Unternehmensberater der GmbH, Herr O…, zusammen mit Rechtsanwalt P… am Morgen des 7. März 2013 zur Abgabe des Insolvenzantrags nach I… gefahren sei. Noch am selben Tag sei Rechtsanwalt K… als Mitarbeiter von Rechtsanwalt L… in den Geschäftsräumen der GmbH erschienen. In einem Telefonat am Nachmittag des 7. März 2013 zwischen ihm, Herrn B…, Herrn O… und Herrn K… sei mitgeteilt worden, dass keine Lohnzahlungen mehr geleistet würden. Es habe eine klare Anweisung von Herrn K… gegeben, dass keine Zahlungen ohne seine Zustimmung geleistet werden dürften. Frau Q… als Buchhalterin der GmbH könne diesen Vorgang bestätigen. Aufgrund einer entsprechenden Forderungspfändung seitens des Beklagten erhielt dieser am 9. Oktober 2014 von einer Drittschuldnerin des Klägers 9 596,90 EUR ausbezahlt. Mittels Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertieft er zum einen seine Darlegungen im Ausgangs-Haftungsbescheid. Zum anderen führt er aus, Herr B… könne seine Haftungsinanspruchnahme auch nicht mit dem Hinweis auf das vorläufige Insolvenzverfahren und den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Verwalters abwenden. Herr B… habe noch nicht einmal ansatzweise deutlich gemacht, dass er sich überhaupt um eine Bezahlung der fälligen Beträge bemüht habe. Konkrete diesbezügliche Fragen habe er an keiner Stelle des Haftungsverfahrens beantwortet. Es sei noch nicht einmal ersichtlich, ob der vorläufige Verwalter überhaupt eine Zustimmungsverweigerung ausgesprochen habe. Somit müsse von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden. Hiergegen erhob Herr B… fristgerecht Klage. Zu deren Begründung macht der Kläger als sein Rechtsnachfolger im Wesentlichen geltend, dass Herr B… keine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne von § 69 AO begangen habe. Bereits am 7. März 2013 habe der Zeuge K… als Mitarbeiter des späteren vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Telefongespräch mit Herrn B… sowie dem Zeugen O… mitgeteilt, dass keine Lohnzahlungen mehr geleistet und auch keine Lohnsteuern mehr abgeführt werden würden (Beweis: Zeugnis der Herren K… und O…). Damit treffe Herrn B… jedenfalls kein Verschulden im Sinne von § 69 AO, sollten Lohnsteuerbeträge nach dem 7. März 2013 noch zur Zahlung fällig geworden sein (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV-, 2225). Im Übrigen sei im Rahmen der Einspruchsentscheidung zu Unrecht die Minderung der Haftungssumme aufgrund der Drittschuldnerzahlung vom 9. Oktober 2014 in Höhe von 9 596,90 EUR unberücksichtigt geblieben (Hinweis auf Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl., § 69 Rz. 16). Der Kläger beantragt, 1. den Haftungsbescheid vom 8. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Zeugenaussagen der Auffassung, dass Herr B… nicht glaubhaft gemacht habe, sich mit allen den Umständen nach angemessenen Mitteln um die streitgegenständliche Lohnsteuerzahlung bemüht zu haben (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010,1120). Ein einziges Telefonat am 7. März 2013 reiche als Bemühung nicht aus. Dies gelte umso mehr als Herr B… geltend gemacht habe, dass Anfang März 2013 ausreichende finanzielle Mittel zur Entrichtung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten vorhanden gewesen seien. Nach Kenntnisnahme des BFH-Urteils vom 4. Dezember 2007 VII R 37/06, BFH/NV 2008, 526 und der vom Berichterstatter des erkennenden Senats übermittelten Fundstellen aus der Literatur sei er, der Beklagte, weiterhin der Meinung, dass die durch die Forderungspfändung bei einer Drittschuldnerin des Herrn B… erlangten 9 596,90 EUR nicht haftungsmindernd in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen gewesen seien. Eine solche Rechtsmeinung vertrete auch nicht der BFH. Würde die Rechtsauffassung des Klägers in die Praxis umgesetzt werden, müsste er, der Beklagte, bei einer Vollzahlung seitens des Haftungsschuldners während des Einspruchsverfahrens die Haftungssumme im Rahmen der Einspruchsentscheidung auf 0,00 EUR herabsetzen und dem Haftungsschuldner anschließend seine erbrachten Tilgungsleistungen wieder erstatten, was nicht richtig sein könne. Er, der Beklagte, halte auch nach Kenntnisnahme von den Aussagen der beiden Zeugen an seinem Klageabweisungsantrag fest. Es bleibe festzustellen, dass Herr B… sowie auch der jetzige Kläger weder für die Zeit vor oder ab dem 8. März 2013 vorgetragen haben, dass B… den vorläufigen Insolvenzverwalter kontaktiert und konkret um Zustimmung zur Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten gebeten habe. Ebensowenig hätten beide vorgetragen, die erbetene Zustimmung sei von dem vorläufigen Insolvenzverwalter verweigert worden. Auch die beiden Zeugen hätten in ihren schriftlichen Aussagen weder eine solche Anfrage von Herrn B… noch eine negative Anweisung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (Verweigerung der Zustimmung) erwähnt. Ergänzend sei auf das BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 hinzuweisen. Danach hätte es Herrn B… als ursprünglichem Kläger oblegen, dem FG gegenüber substantiiert darzulegen und ggf. nachzuweisen, welche Schritte er zur Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten. Der BFH habe aaO ausgeführt, dass die Rechtsansicht eines GmbH-Geschäftsführers, allein aufgrund eines vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalts nach § 21 InsO selbst nichts im Hinblick auf die Tilgung fälliger Abgabenverbindlichkeiten unternehmen zu müssen, diesen haftungsrechtlich nicht entlasten könne. Soweit der Kläger sich zur Entlastung von B… auf das BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06 berufe, habe diese Rechtsprechung sowie der BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 durch den BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010,1120 sowie das BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 zumindest eine Präzisierung erfahren. Dabei sei auch den beiden älteren BFH-Entscheidungen zu entnehmen, dass ein GmbH-Geschäftsführer - wie vorliegend gegeben - im Hinblick auf die anstehende Tilgung fälliger Abgabenverbindlichkeiten nach Insolvenzantragstellung keinesfalls gar nichts unternehmen darf, um sich im Sinne von § 69 AO pflichtgemäß zu verhalten. Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 28. September 2016 wurde die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2017 wurde der Rechtsstreit vom Einzelrichter nach Anhörung der Prozessbeteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO durch Beschluss auf den Senat zurückübertragen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FGO). Der erkennende Senat hat am 4. Januar 2018 beschlossen, Beweis zu erheben zu der Frage, aus welchen Gründen die GmbH die von ihr selbst beim Beklagten angemeldete Lohnsteuerverbindlichkeit betr. den Monat Februar 2013 nicht zeitnah gegenüber diesem getilgt hat. Wegen des Inhalts der vom Berichterstatter im sog. schriftlichen Verfahren nach § 82 FGO i. V. m. § 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung -ZPO- eingeholten Aussagen der Zeugen Rechtsanwalt K… sowie O… wird auf Bl. 84 ff. sowie 93 ff. d. A. verwiesen. Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung acht Bände Insolvenzakten des Amtsgerichts I… (Az.: 3 IN …/13) sowie fünf Bände Lohnsteuer-, Haftungs- und Vollstreckungsakten betr. die GmbH (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.