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Beschluss

9 KO 9140/18

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2019:0425.9KO9140.18.00
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Leitsätze
1. Eine Verfahrensverbindung gemäß § 73 FGO (hier hinsichtlich Feststellungsklage und gesonderter Anfechtungsklage in Sachen Haftungsbescheid) wirkt nicht in die Vergangenheit, so dass die Verbindung von zwei Verfahren auf die bereits bei Klageerhebung entstandenen Gerichtsgebühren keine Auswirkung hat. Die Gerichtskosten der einzelnen Verfahren sind --auch nach Verbindung-- mit den Einzelstreitwerten abzurechnen(Rn.15) . 2. Die spätere Minderung der Haftungssumme im Laufe des Klageverfahrens gegen einen Haftungsbescheid aufgrund der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hat aufgrund des § 40 GKG keine Auswirkung auf den Streitwert(Rn.16) . 3. Dem Kostenbeamten steht bei der Festsetzung der Gerichtskosten kein Ermessen zu. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Erinnerungsführers kann im Verfahren gegen die Kostenrechnung nicht berücksichtigt werden(Rn.22) .
Tenor
Die Erinnerung vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfahrensverbindung gemäß § 73 FGO (hier hinsichtlich Feststellungsklage und gesonderter Anfechtungsklage in Sachen Haftungsbescheid) wirkt nicht in die Vergangenheit, so dass die Verbindung von zwei Verfahren auf die bereits bei Klageerhebung entstandenen Gerichtsgebühren keine Auswirkung hat. Die Gerichtskosten der einzelnen Verfahren sind --auch nach Verbindung-- mit den Einzelstreitwerten abzurechnen(Rn.15) . 2. Die spätere Minderung der Haftungssumme im Laufe des Klageverfahrens gegen einen Haftungsbescheid aufgrund der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hat aufgrund des § 40 GKG keine Auswirkung auf den Streitwert(Rn.16) . 3. Dem Kostenbeamten steht bei der Festsetzung der Gerichtskosten kein Ermessen zu. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Erinnerungsführers kann im Verfahren gegen die Kostenrechnung nicht berücksichtigt werden(Rn.22) . Die Erinnerung vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. II. Die zulässige Erinnerung ist, soweit die Kostenbeamtin ihr nicht zwischenzeitlich durch Bekanntgabe einer geänderten Schlusskostenrechnung abgeholfen hat, unbegründet. Die Kosten für die Erhebung einer Klage beim FG entstehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bereits mit der bloßen Einlegung der Klage. Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Klage unzulässig sein sollte, weil bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine erste Klage wegen derselben Streitgegenstände erhoben worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2017 – 9 KO 9041/17, nicht veröffentlicht). Der Erinnerungsführer hatte mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2012 eine Feststellungsklage erhoben (Az: 9 K …), mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheides vom 20.01.2012 beantragt hat. Außerdem hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2013 ausdrücklich eine gesonderte Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid vom 20.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 erhoben (Az.: 9 K …). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG ist in diesen beiden Verfahren jeweils mit Klageerhebung eine Verfahrensgebühr entstanden. Der Beschluss vom 5. August 2013 über die Verbindung dieser beiden Verfahren hat auf die bereits entstandenen Gerichtsgebühren keine Auswirkung, da die Verfahrensverbindung gemäß § 73 FGO nicht in die Vergangenheit wirkt (vgl. Herbert in: Gräber: FGO, 8. Auflage, § 73, Rz. 27; Brandt in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO, Rn. 72). Die vor Verbindung entstandenen Gerichtsgebühren nach dem jeweiligen Einzelstreitwert bleiben aus diesen Gründen nach der Verbindung erhalten (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 13.09.2012 – X E 5/12 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 386 und vom 22.07.2011 – V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907, Ratschow in: Gräber, aaO, Vor § 135; Rz 30; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 35 GKG Tz. 12). Damit waren die Gerichtskosten der einzelnen Klagen – auch nach Verbindung – mit den Einzelstreitwerten abzurechnen. Eine Abrechnung einer nur einmaligen Verfahrensgebühr ist daher nicht möglich. Der Streitwert der Klage betr. Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Haftungsbescheids beträgt … €, weil die Haftungssumme nach diesem Bescheid diesen Betrag ausmacht (vgl. dazu allgemein: BFH, Beschlüsse vom 03.04.2002 – V E 1/02, BFH/NV 2002, 949 und vom 23.11.1999 – IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727). Im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage, am 20. September 2012, betrug die Haftungssumme … €. Die spätere Minderung der Haftungssumme im Laufe des Klageverfahrens aufgrund der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2017 hat aufgrund des § 40 GKG keine Auswirkung auf den Streitwert (vgl. Ratschow in: Gräber, aaO, Vor § 135 Rz 116; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 135–149, Rn. 109). Der Streitwert der am 27. Mai 2013 außerdem erhobenen Anfechtungsklage beträgt … €. Mit Klageschrift vom 27.05.2013 hatte der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 20.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 aufzuheben. Damit war der gesamte Haftungsbescheid streitig gestellt worden und die angefochtene Haftungssumme, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung … € betragen hat, ist als Streitwert anzusetzen. Die beiden Klageverfahren 9 K … und 9 K … sind durch Beschluss vom 5. August 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Nach der Verbindung liegt ein einheitliches Verfahren vor (vgl. Herbert, aaO, § 73 Rz. 27). Über die verbundene Klage wurde durch Urteil vom 6. März 2018 entschieden. Nach KV 6110 beträgt der anzuwendende Gebührensatz 4.0. Dieser Gebührensatz ermäßigt sich nach KV 6111 nur dann auf den zweifachen Gebührensatz, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Klage oder einen Beschluss nach § 138 FGO beendet wird. Eine nur teilweise Klagerücknahme würde nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr nach KV 6110 führen (vgl. Hartmann, aaO, KV 6111 Rz. 1 i. V. m. KV 1211 Rz. 3; OLG Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2005 – 2 W 16/05, juris; Hess. LAG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 13 Ta 569/05, juris zu gleichlautenden Gebührenvorschriften). Im Verfahren 9 K … hat der Erinnerungsführer zu keinem Zeitpunkt eine (Teil-) Klagerücknahme erklärt. Selbst im Rahmen des hiesigen Erinnerungsverfahrens macht der Erinnerungsführer nicht geltend, er habe die als erste Klage erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt zurückgenommen (z. B. im Hinblick auf die am 27. Mai 2013 erhobene Anfechtungsklage). Wollte ein FG eine Teilrücknahmeerklärung eines abtrennbaren Klagegegenstandes kostenrechtlich zur Wirkung bringen, gäbe es nur die Möglichkeit einer förmlichen Abtrennung des zurückgenommenen Teils der Klage gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO durch förmlichen Gerichtsbeschluss. Einen solchen Trennungsbeschluss hat es im Verfahren 9 K … nicht gegeben. Eine „faktische“ Verfahrenstrennung ohne förmlichen Trennungsbeschluss nach (evtl.) Rücknahme eines Teils der Klage ist nach der Rechtsprechung nicht möglich (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – VIII B 30/09,(Anm. Dok-Stelle: richtiges Az. VIII B 39/09) BFH/NV 2010, 2089; analog Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – L 15 SF 61/14 E, juris). Soweit der Erinnerungsführer auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation hinweist, so kann diese nur unter den Voraussetzungen des § 59 Landeshaushaltsordnung Brandenburg im Rahmen des Erhebungsverfahrens (z.B. Antrag auf Stundung; Ratenzahlung, Erlass) – nicht aber im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung - berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten steht dem Kostenbeamten kein Ermessen zu (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.1989 - VII E 6/89, BFH/NV 1990,185). Die Kostenentscheidung in diesem Erinnerungsverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtgebührenfrei. I. Streitig ist die Höhe des hinsichtlich der Gerichtskostenrechnung anzusetzenden Streitwertes im Verfahren 9 K …. Mit Schriftsatz vom 20. September 2012 erhob der Erinnerungsführer, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Klage gegen das Finanzamt B… betr. Feststellung der Nichtigkeit eines an ihn gerichteten Haftungsbescheids vom 20. Januar 2012. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Einspruchsentscheidung seitens des o. g. Finanzamtes über den vom Erinnerungsführer parallel eingelegten Einspruch gegen den Haftungsbescheid ergangen. Die Klage wurde beim FG unter dem Aktenzeichen 9 K … erfasst. Nach Bekanntgabe der betreffenden Einspruchsentscheidung zum Haftungsbescheid vom 22. Mai 2013 erhob der Erinnerungsführer, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 erneut „Klage“ mit dem Hinweis „Az. Neu“ und dem Antrag, den Haftungsbescheid vom 20. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 ersatzlos aufzuheben. Diese Klage erhielt zunächst das Aktenzeichen 9 K …. Mit Einverständnis der Prozessbeteiligten verband der Berichterstatter des Senats durch Beschluss vom 5. August 2013 die Verfahren 9 K … und 9 K … gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter dem Aktenzeichen 9 K … zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander. Durch Senatsurteil vom 6. März 2018 wurde die Klage zu dem Aktenzeichen 9 K … ganz überwiegend abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt. Der Erinnerungsführer hatte in der letzten mündlichen Verhandlung am 6. März 2018 beantragt, den Haftungsbescheid vom 20. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 aufzuheben. Im Rahmen der Schlusskostenrechnung vom 3. August 2018 berücksichtigte die Kostenbeamtin des FG hinsichtlich des Gebührentatbestands „6110“ einmal einen Streitwert in Höhe von … EUR und ein zweites Mal einen Streitwert in Höhe von … EUR. Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Zu deren Begründung trägt der Erinnerungsführer im Wesentlichen vor, dass der Streitgegenstand der Klage 9 K … identisch sei mit dem Streitgegenstand der Klage 9 K …. Auch das FG sei formal (nur ein Aktenzeichen) und inhaltlich nur von einer erhobenen Klage ausgegangen und habe nach dem Tenor des Urteils auch nur über eine Klage entschieden. Es sei daher der Gebührentatbestand „6110“ nicht zweimal, sondern nur einmal verwirklicht. Überdies betrage die umstrittene Haftungsschuld laut Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 nur … EUR, sodass der Ansatz eines Streitwertes in Höhe von … EUR unzutreffend sei. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung zum Teil abgeholfen. In einer geänderten Schlusskostenrechnung vom 17. August 2018 wird der Gebührentatbestand „ 6110“ zwar nach wie vor zweimal angesetzt, aber beim zweiten Ansatz nicht mehr wie bisher mit einem Streitwert in Höhe von … EUR, sondern nur noch unter Ansatz eines Streitwertes in Höhe von … EUR. Die Bezirksrevisorin beantragt, die Erinnerung als teilweise unbegründet zurückzuweisen. Wegen ihrer Ausführungen wird auf ihren Schriftsatz vom 21. August 2018 Bezug genommen.