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Urteil

9 K 9159/15

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2019:0905.9K9159.15.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass bestimmte Umsätze bisher unrichtig bei einem anderen Steuerpflichtigen (hier: einer GmbH i. L.) erfasst worden sind, stellt keinen gesetzlichen Grund dafür dar, den eigentlichen Umsatzsteuerpflichtigen (hier: eine GbR) von einer entsprechenden Besteuerung auszunehmen (Rn.72) . 2. Bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung ist (auch) die Höhe der Inanspruchnahme dahingehend "vorgeprägt", dass derjenige, der Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung leistet, für die verkürzte Steuer in voller Höhe haftet, wenn der Vorsatz des Gehilfen darauf gerichtet ist, den Tätern die Vorteile ihrer Tat auf Dauer zu sichern (Anschluss an BFH-Rechtsprechung) (Rn.80) . 3. Bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO wegen vorsätzlicher Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen kann nichts anderes gelten, wenn gleichzeitig eine vollendete Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 AO vorliegt (hier: keine Anwendung der Grundsätze über die Ermittlung einer Tilgungsquote nach Maßgabe der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bei Haftungsinanspruchnahme einer Person, die während ihrer mehrjährigen Amtszeit als alleinige gesetzliche Vertreterin einer geschäftsführenden GmbH i.L. Pflichten einer GbR nicht erfüllt und zumindest mit bedingtem Vorsatz sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen hat) (Rn.81) .
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 21. Juli 2008 in Gestalt der Teilwiderrufsbescheide vom 5. Juni und vom 24. September 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 wird dahin gehend geändert, dass die Haftungssumme auf 12 173,76 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 94 v. H. und dem Beklagten zu 6 v. H. auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass bestimmte Umsätze bisher unrichtig bei einem anderen Steuerpflichtigen (hier: einer GmbH i. L.) erfasst worden sind, stellt keinen gesetzlichen Grund dafür dar, den eigentlichen Umsatzsteuerpflichtigen (hier: eine GbR) von einer entsprechenden Besteuerung auszunehmen (Rn.72) . 2. Bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung ist (auch) die Höhe der Inanspruchnahme dahingehend "vorgeprägt", dass derjenige, der Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung leistet, für die verkürzte Steuer in voller Höhe haftet, wenn der Vorsatz des Gehilfen darauf gerichtet ist, den Tätern die Vorteile ihrer Tat auf Dauer zu sichern (Anschluss an BFH-Rechtsprechung) (Rn.80) . 3. Bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO wegen vorsätzlicher Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen kann nichts anderes gelten, wenn gleichzeitig eine vollendete Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 AO vorliegt (hier: keine Anwendung der Grundsätze über die Ermittlung einer Tilgungsquote nach Maßgabe der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bei Haftungsinanspruchnahme einer Person, die während ihrer mehrjährigen Amtszeit als alleinige gesetzliche Vertreterin einer geschäftsführenden GmbH i.L. Pflichten einer GbR nicht erfüllt und zumindest mit bedingtem Vorsatz sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen hat) (Rn.81) . Der Haftungsbescheid vom 21. Juli 2008 in Gestalt der Teilwiderrufsbescheide vom 5. Juni und vom 24. September 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 wird dahin gehend geändert, dass die Haftungssumme auf 12 173,76 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 94 v. H. und dem Beklagten zu 6 v. H. auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. A. Der erkennende Senat konnte über die Klage ohne Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil für die Entscheidung über den Rechtsstreit nach der Überzeugung des Senats eine erneute mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme nicht erforderlich war und die Prozessbeteiligten dieser Verfahrensweise in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 zugestimmt haben. B. Die Klage ist nur zum Teil begründet. I. Der Haftungsbescheid vom 29. Juli 2008 betr. Umsatzsteuer 2005 nebst steuerlichen Nebenleistungen in Gestalt der beiden Teilwiderrufsbescheide vom 5. Juni und vom 24. September 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 ist ganz überwiegend rechtmäßig. Die vorgenannten Steuerverwaltungsakte sind formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere war der Beklagte für den Erlass der vorgenannten Bescheide gemäß § 24 AO örtlich zuständig (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 742; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 191 Rz. 87 b, jeweils m. w. N.). Das ergibt sich u. a. daraus, dass nach den zutreffenden Ausführungen des FG Berlin-Brandenburg in dessen rechtskräftigem Urteil vom 4. Dezember 2013 – 7 K 7179/10 der Beklagte für die Festsetzung der streitgegenständlichen Umsatzsteuer 2005 und 2006 betr. die …. GbR gemäß § 21 Abs. 1 AO örtlich zuständig gewesen ist. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 36/15, BFH/NV 2017, 593 m. w. N.). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Prüfungsmaßstab hierfür ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: der Einspruchsentscheidung, vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1993 VI R 79/91, Bundessteuerblatt – BStBl - II 1993, 692). Die Klägerin hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 69 i. V. m. § 34 AO dadurch erfüllt, dass sie als alleinige gesetzliche Vertreterin der geschäftsführenden B… GmbH i. L. (s. zur Anwendbarkeit des § 69 AO auf Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft allgemein: Loose, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, § 69 AO Rz. 6 m. w. N.) für die Streitjahre 2005 und …. folgende Pflichten der D… Ltd. GbR zumindest mit bedingtem Vorsatz (sog. dolus eventualis) nicht erfüllt hat: a) Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2005 während ihrer Amtszeit. b) Tilgung der bestandskräftig festgesetzten Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni und September 2005 sowie Januar bis einschließlich August 2006 in Höhe von insgesamt 820,00 EUR im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (6. bzw. 30. Oktober bzw. 6. November 2006) zu. a.) Da für die …. GbR kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Vertreter gegenüber dem Beklagten bestellt worden ist und die …. GbR keinen Fristverlängerungsantrag gestellt hatte, hätte die Gesellschaft ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 spätestens am 31. Mai 2006 beim Beklagten einreichen müssen (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Tatsächlich erfolgte die Erklärungseinreichung beim Beklagten erst am 9. April 2009 und damit erst einige Tage nach dem Ende der Amtszeit der Klägerin als Geschäftsführerin der B… GmbH i. L. (Handelsregistereintrag am 8. April 2009), also fast drei Jahre zu spät. Grund und Höhe der Umsatzsteuerverbindlichkeit 2005 ergibt sich aus dem rechtskräftigem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2013 – Az.: 7 K 7179/14, welches der erkennende Senat für sachlich zutreffend hält. Zwar ist § 166 AO vorliegend nicht anwendbar, weil die Klägerin ihr Amt als Geschäftsführerin der B… GmbH i. L. spätestens ab dem 8. April 2009, also noch während des laufenden Einspruchsverfahrens betr. Umsatzsteuer 2005, an Herrn E… abgegeben hatte. Der Einwand der Klägerin gegen die Richtigkeit des Urteils des 7. Senats des FG Berlin-Brandenburg, es liege eine doppelte Besteuerung derselben Umsätze zum einen bei der …. GbR und zum anderen bei der B… GmbH i. L. vor, greift jedoch nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht durch. Die Klägerin hat den Beweis für ihre Behauptung hinsichtlich der doppelten Umsatzsteuerbesteuerung nicht erbracht. Eine solche Beweisführung wäre leicht möglich gewesen, wenn die Klägerin die Erlöskonten aus der Buchhaltung für das Streitjahr 2005 sowohl für die …. GbR als auch für die B… GmbH i. L. dem FG vorgelegt und die entsprechenden Ausgangsrechnungen in Kopie beigefügt hätte. Dies hat sie aber trotz spezieller Aufforderung durch den erkennenden Senat und Fristsetzung nach § 79 Abs. 2 FGO, die doppelte Umsatzbesteuerung innerhalb von vier Wochen nach dem 13. Dezember 2018 nachzuweisen, nicht getan. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffend sein sollte, dass im Streitjahr 2005 erbrachte und den Bauherren mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellte Bauleistungen nicht nur in den (vorläufigen) Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern auch in den nachfolgenden Jahresumsatzsteuerbescheiden sowohl betr. die ….. GbR als auch betr. die B… GmbH i. L. als umsatzsteuerpflichtig behandelt worden seien, führt dies nicht zu einer Unrichtigkeit der hier streitgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzung 2005 gegenüber der …. GbR. Denn hierzu hat der 7. Senat in seinem o. g. Urteil bereits zutreffend ausgeführt, dass und warum Umsatzsteuerschuldnerin der betreffenden Umsätze die … GbR und nicht die B… GmbH i. L. ist und dass der Umstand, dass bestimmte Umsätze bisher unrichtig bei einem anderen Steuerpflichtigen (hier: der B… GmbH i. L.) erfasst worden sind, keinen gesetzlichen Grund dafür darstellt, den eigentlichen Umsatzsteuerpflichtigen von einer entsprechenden Besteuerung auszunehmen. Vielmehr wäre ggf. die Besteuerung bei der B… GmbH i. L. richtig zu stellen (siehe Seiten 8 bis 12 im o. g. Urteil des 7. Senats). Diesen Ausführungen des 7. Senats schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an. Der Umstand, dass der Beklagte die ursprüngliche Haftungsschuld laut Ausgangs-Haftungsbescheid vom 21. Juli 2008 betr. rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni, September und Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 35 892,24 EUR im Rahmen des ersten, von ihm auf § 131 Abs. 1 AO gestützten Teilwiderrufbescheids vom 5. Juni 2009 aufgrund der zwischenzeitlichen Einreichung einer auf 0,00 EUR Umsatzsteuer lautenden Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 durch die …. GbR jeweils auf 0,00 EUR herabgesetzt hat, steht der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin für rückständige Umsatzsteuer 2005 im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 nicht entgegen. Denn die Klägerin kann sich nicht auf den etwa entgegenstehenden Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes berufen: Sie hat durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2005 während ihrer bis Anfang des Jahres 2009 dauernden Amtszeit als alleiniger Geschäftsführerin nach der Überzeugung des erkennenden Senats sowohl objektiv als auch subjektiv (in der Form des sog. dolus eventualis) eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und damit eine Straftat begangen (vgl. dazu allgemein: Bundesgerichtshof- BGH -, Urteil vom 2. Dezember 2008 1 StR 344/08, Höchstrichterliche Finanzrundschau – HFR – 2009, 832; Jäger, in. Klein, AO, 14. Aufl., § 370 Rz. 60 ff. m. w. N.). In einem solchen Fall gibt es keinen Raum für die Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. dazu allgemein: Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 130 AO Rz. 19 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen handelt es sich bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO wegen Nichttilgung von Umsatzsteuervorauszahlungsbeträgen für einzelne Monate des Jahres 2005 im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligkeit sowie Nichteinreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2005 (vgl. Ausgangs-Haftungsbescheid vom 21. Juli 2008) und einer anschließenden Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO wegen nicht fristgerechter Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 sowie Einreichung einer inhaltlich unzutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 im Rahmen der Einspruchsentscheidung um eine Fortschreibung ein- und desselben Lebenssachverhaltes (hier: fortgesetzte bewusste Schädigung des Beklagten durch Vorenthaltung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer 2005), so dass der Austausch der Begründung der Haftungsinanspruchnahme durch den Beklagten unter Beibehaltung der gesetzlichen Haftungsgrundlage im Rahmen der Einspruchsentscheidung nach der BFH-Rechtsprechung unschädlich ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 191 AO Rz. 100 sowie Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl., S. 297/298). Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Umsatzsteuerjahresschuld gegenüber den vorangegangenen Umsatzsteuervorauszahlungen für das betreffende Kalenderjahr kein aliud (wie es z. B. die Körperschaftsteuer 2005 im Verhältnis zur Umsatzsteuer 2005 wäre), sondern die Umsatzsteuerjahresschuld tritt nach dem Ergehen eines Jahressteuerbescheids an die Stelle der ursprünglichen Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen (vgl. nur BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486 m. w. N.). Zu b.) Der Beklagte hat die Klägerin außerdem zu Recht hinsichtlich rückständiger Verspätungszuschläge (§ 152 AO) in Höhe von 795,00 EUR persönlich in Haftung genommen. In Höhe von 50 % der Säumniszuschläge ist die Klage hingegen begründet. Die Klägerin haftet zwar gemäß § 69 Satz 2 AO dem Grunde nach auch für die von der ….. GbR verwirkten Säumniszuschläge. Auch hat der Umstand der zwischenzeitlichen Herabsetzung der Umsatzsteuer 2005 durch Teilwiderrufsbescheid vom 5. Juni 2009 keinen Einfluss auf die Höhe dieser Säumniszuschläge (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Nach der BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, haftet ein GmbH-Geschäftsführer aber ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife der Steuerschuldnerin im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO nur für maximal 50 v. H. der ab diesem Zeitpunkt verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BStBl II 2001, 217, Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 69 Rz. 16). Im vorliegenden Fall hat die …. GbR unstreitig bereits während des Jahres 2006 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und ist liquidiert worden. Sie ist damit bereits zeitlich weit vor dem Eintritt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2005 aufgrund des Schätzungsbescheids vom 2. Juli 2008 vermögenslos gewesen. Somit ergibt sich folgende Haftungsschuld der Klägerin: bisherige Haftungsschuld laut Einspruchsentscheidung: 13 937,76 EUR ./. 50 v. H. der geltend gemachten Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2005 1 764,00 EUR Saldo: 12 173,76 EUR Hinsichtlich der Höhe der Haftungsinanspruchnahme gilt nach der Überzeugung des erkennenden Senats Folgendes: Bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung ist nach der Rspr. des BFH, der der Senat folgt, (auch) die Höhe der Inanspruchnahme „vorgeprägt“: Wer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung leistet, haftet für die verkürzte Steuer in voller Höhe, wenn der Vorsatz des Gehilfen darauf gerichtet ist, den Tätern die Vorteile ihrer Tat auf Dauer zu sichern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 – VII B 54/01, Zeitschrift für Zollrecht – ZfZ - 2002,55; vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 XI R 3/03, BStBl II 2004, 919, BFH-Beschluss vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23; BFH-Urteile vom 5. August 2010 V R 13/09, Höchstrichterliche Finanzrundschau – HFR - 2011, 197 und vom 23. April 2014 VII R 41/12, BStBl II 2015, 117; Jatzke, in: Gosch, AO/FGO, § 71 AO Rz. 14; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 71 AO Rz. 20; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Rz. 11, jeweils m. w. N.). Bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO wegen vorsätzlicher Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen kann nach Auffassung des erkennenden Senats nichts anderes gelten, wenn gleichzeitig eine vollendete Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO vorliegt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung … betr. Umsatzsteuer 2005 dadurch erfüllt, dass sie während ihrer mehrjährigen Amtszeit als alleinige Geschäftsführerin der B… GmbH i. L. keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 bei irgendeinem Finanzamt eingereicht hat (vgl. dazu allgemein: Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 2. Dezember 2008 1 StR 344/08, HFR 2009, 832; Jäger, in: Klein, aaO, § 370 Rz. 60 ff. m.w.N.). Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung – die Grundsätze über die Ermittlung einer Tilgungsquote nach Maßgabe der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auch im vorliegenden Fall dem Grundsatz nach für anwendbar halten wollte, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung beschränkt sich die Haftung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft für Betriebssteuern sowie steuerliche Nebenleistungen hierzu (z. B. Verspätungs- und Säumniszuschläge) im Umfang auf den Betrag, mit dem die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der (ggf. fiktiven) Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (“anteilige Tilgungsquote“, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504 m. w. N.). Das Finanzamt muss deshalb vom Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, den es als Haftungsschuldner wegen nicht entrichteter Betriebssteuern in Haftung nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen, um die anteiligen Abgabenverbindlichkeiten, für die der Geschäftsführer in Haftung genommen werden kann, zu ermitteln. Hierfür müssen Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der (fiktiven) Fälligkeit der Steuerschulden, zur Höhe der Steuerschulden sowie zu den an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen getroffen werden. Hierbei ist das Finanzamt im Rahmen der Amtsermittlung auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen (§ 88 Abs. 1 und § 90 Abs. 1 AO); diese haben dabei dem Finanzamt auf Verlangen in ihrem Besitz befindliche Unterlagen zur Einsicht und zur Prüfung vorzulegen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AO). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Haftungsbescheids um die Aufklärung des Sachverhaltes bemüht. Er hat unter dem Datum 14. April 2008 sowohl die Klägerin als auch deren Lebensgefährten Herrn E… und Frau H… angeschrieben und unter Darlegung der gesetzlichen Grundlagen für eine Haftungsinanspruchnahme nach den Vorschriften der AO die Angeschriebenen aufgefordert, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der ….. GbR im Haftungszeitraum zu machen. Die Schätzung der Tilgungsquote durch den Beklagten auf 100 v. H. der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten ist sachgerecht, da die …. GbR nur für das Rumpfgeschäftsjahr 1. August bis 31. Dezember 2004 eine Bilanz beim Beklagten eingereicht hat (vgl. zu dieser Schätzungsbefugnis des Finanzamtes allgemein: BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777 sowie BFH-Beschluss vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, jeweils m. w. N.). Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht ersichtlich. Denn durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 während ihrer mehrjährigen Amtszeit als alleinige Geschäftsführerin der B… GmbH i. L. hat die Klägerin – wie bereits oben ausgeführt - sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen i. S. von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen. In einem solchen Fall bejaht der BFH eine sog. Vorprägung des Ermessens dahin gehend, dass es in jedem Fall – unabhängig von der Frage, ob auch noch andere Haftungsschuldner in Betracht kommen- ermessensgerecht ist, die Täterin einer Steuerhinterziehung als Haftungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 40/07, BStBl II 2009, 478 m. w. N.). Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte die Klägerin als ehemalige alleinige satzungsmäßige Geschäftsführerin einer B… GmbH i. L. mit Sitz in C… wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten einer …. GbR persönlich in Haftung nehmen kann. Es handelt sich um folgende Haftungsbeträge: Haftungsbescheid vom 21. Juli 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 : 13 937,76 EUR; ……. Die B… GmbH i. L. wurde am 16. Oktober 2002 mit Sitz in C… gegründet. Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin war die 1973 geborene Klägerin, von Beruf Diplom-Verwaltungswirtin. Als Prokurist und sog. Verfügungsberechtigter im Sinne von § 35 der Abgabenordnung (AO) (vgl. rkr. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2017 – 9 K 9213/15) fungierte ihr Lebensgefährte, der 1967 geborene E…. Die Klägerin und Herr E… haben drei gemeinsame Kinder. Die B… GmbH i. L. wurde am 25. April 2003 in das Handelsregister beim Amtsgericht F… eingetragen (HRB …). Mit Gründungsvertrag vom 1. August 2004 errichteten die B… GmbH i. L., vertreten durch E…, sowie eine [andere Gesellschaft die hiesige GbR]. Die [andere Gesellschaft] wurde beim Abschluss des Gründungsvertrages durch Frau H…, wohnhaft in I…, J…-straße, vertreten. Die …. GbR hatte ihren Sitz in K…, L…-straße, und damit zunächst im örtlichen Zuständigkeitsbereich des damals noch existierenden FA M…. Die … GbR unterlag in den Streitjahren der sog. Soll-Besteuerung. Die Vertretung der …. GbR nach außen übernahm die B… GmbH i. L.. Laut Gründungsvertrag zielte die Gründung der ….. GbR auf die spätere Gründung einer GmbH & Co. KG. Unternehmenszweck der KG sollte der Erwerb, die Sanierung und die Vermittlung von Immobilienvermögen sein. Zur Eintragung einer solchen GmbH & Co. KG in das Handelsregister kam es nicht. Am 18. Januar 2005 reichte die … GbR ihre Jahressteuererklärungen für 2004 beim FA M… ein. Darin wurden Umsätze zum Steuersatz in Höhe von 16 v. H. im Umfang von 27 918,00 EUR erklärt. Andere Umsätze wurden nicht erklärt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die ….. GbR noch keine Steuernummer zugeteilt erhalten. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte das FA M… der Klägerin als Geschäftsführerin der B… GmbH i. L. die StNr. … als fortan gültige Steuernummer der ….. GbR mit. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs schloss die …. GbR u. a. mit einer Bauherrengemeinschaft N… einen auf den 24. Februar 2005 datierten, auf Seiten der ….. GbR mit dem Firmenstempel der B… GmbH i. L. unterschriebenen Werkvertrag betreffend Um-/Ausbauarbeiten für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück O…-straße in P…. Ihm hing als Vertragsbestandteil ein auf den Gesamtbetrag in Höhe von 330 000,00 EUR lautender Zahlungsplan an. Für dasselbe Bauvorhaben unterzeichneten die Bauherrengemeinschaft und die …. GbR selbst, auf deren Seite zusätzlich mit der Unterschrift eines Architekten Q…, einen gleichlautenden Werkvertrag vom 29. Juni 2005. Der Bauherrengemeinschaft N… wurden im Streitjahr 2005 entsprechend dem vertraglichen Zahlungsplan bzw. den ihr erteilten Abschlagrechnungen Nr. …. vom 23. September 2005 und Nr. …. vom 4. November 2005, die in den vorliegenden Varianten nur die …. GbR als Rechnungsausstellerin ausweisen …. bzw. unter dem Rechnungskopf der … GbR mit Zusatz auf die B… GmbH i. L. als leistende Unternehmerin versehen ist (Nr. …..), Zahlungsbeträge in Höhe von 89 100,00 EUR (brutto) in Rechnung gestellt. Unter dem (Brief-)Kopf mit den Firmenangaben der …. GbR erhielt die Bauherrengemeinschaft N… später eine von dem Architekten Q… unterzeichnete Schlussrechnung Nr. 04/2007 vom 12. Mai 2007, nach der sie entsprechend dem Bauleistungsvertrag vom 29. Juni 2005 bzw. dem mit ihm verbundenen Zahlungsplan Teilzahlungen im Gesamtbetrag in Höhe von 330 000,00 EUR erbracht habe. Bauleistungen bewirkte die ….GbR u. a. auch auf dem Grundstück R…-straße in S… für ein ebenfalls privates Wohnbauvorhaben eines Bauherren T…. Die ihm dafür erteilte Abschlagsrechnung Nr. …. vom 26. September 2005, die wiederum in verschiedenen Formen als Rechnungsausstellerin nur auf die …. GbR hindeutet …. bzw. unter dem Rechnungskopf der ….. GbR den Zusatz der B… GmbH i. L. als leistende Unternehmerin trägt, lautet auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 4 974,18 EUR (brutto). Die …. GbR selbst sowie eine Firma D… in I…/Brandenburg erhielt im Streitjahr 2005 hinsichtlich des Bauvorhabens N… sowie eines weiteren Einfamilienhausprojekts „AF…“ in U…, V…-straße, verschiedene (Eingangs-) Rechnungen jeweils mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer einer W… GmbH über Materiallieferungen, Rohrinstallationsarbeiten sowie Heizungsbauleistungen. Auch im Streitjahr 2006 kamen Bauleistungen der …. GbR gegenüber den vorgenannten Bauherren N… und T… zur Abrechnung. Dies gilt auch für weitere Bauvorhaben verschiedener anderer Bauherren. Im Jahr 2006 führte das FA F… bei der B… GmbH i. L. eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung betr. das 1. bis 3. Quartal 2005 durch (vgl. Bericht vom 26. Juli 2006). Darin heißt es u. a.: „Die …. GmbH hat in den Voranmeldungen 1. bis 3. Quartal 2005 auch Umsätze angemeldet, die ihr nicht zuzurechnen sind, da sie durch die ….. GbR erbracht wurden. Diese Umsätze sind beim FA M… anzumelden, da die …… GbR dort umsatzsteuerlich geführt wird.“ Nachdem das FA F… die Besteuerungsgrundlagen betr. Umsatzsteuer 2005 zunächst im Schätzungswege ermittelt hatte (Bescheid vom 19. Oktober 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §164 Abs. 1 AO), reichte die B… GmbH i. L. in der Folgezeit die ausstehende Umsatzsteuererklärung 2005 ein, an deren Erstellung kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitgewirkt hatte. Im Jahr 2008 führte das FA F… bei der B… GmbH i. L. eine Außenprüfung betr. das Streitjahr 2005 durch (vgl. Bericht vom 18. August 2008). Auf der Basis des Berichts über die Außenprüfung setzte das FA F… die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 10. November 2008 auf 7 799,69 EUR fest (Fälligkeit des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 9 134,16 EUR am 15. Dezember 2008). Dabei ging das FA u. a. von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus: Lieferungen und sonstige Leistungen zu 16 v. H. : 184 288,00 EUR Die B… GmbH i. L., vertreten durch die Klägerin, teilte dem FA F… mit Schreiben vom 4. Januar 2009 mit, dass sie ihre Geschäftstätigkeit per 31. Dezember 2008 eingestellt habe. Ab sofort werde kein Personal mehr beschäftigt. Grund der Einstellung der Geschäftstätigkeit sei die Behandlung der Gesellschaft durch das FA. Weiter heißt es in dem von der Klägerin unterschriebenen Schreiben: „Bitte beachten Sie, die Einschränkungen betreffen insbesondere: Fa. X… GmbH & Co. KG Fa. Y… GmbH & Co. KG Fa. Z… GmbH & Co. KG Fa. W… GmbH & Co. KG Fa. AA… GbR Fa. AB… GbR Fa. AC… GbR Mit freundlichen Grüßen A…“ [= Klägerin] Am 8. April 2009 wurde in das Handelsregister des inzwischen zuständigen Amtsgerichts AD… eingetragen, dass Herr E… von der Klägerin das Amt des alleinigen Geschäftsführers übernommen habe und seine bisherige Prokura erloschen sei. Mangels Einreichung einer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2006 durch die B… GmbH i. L. schätzte das FA F… die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 AO und setzte die Umsatzsteuer zuletzt auf 2 685,00 EUR fest (Bescheid vom 22. Juli 2009; Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4 418,28 EUR fällig am 27. August 2009). Es ging dabei u. a. von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus: Lieferungen und sonstige Leistungen zu 16 v. H. : 38 000,00 EUR Die B… GmbH i. L. ist seit dem 13. Juli 2010 aufgelöst, nachdem ein Antrag eines Gläubigers aus dem Jahr 2009, über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, vom zuständigen AG F… mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden war (Beschluss des vorgenannten Amtsgerichts vom 13. Juli 2010 – AZ.: 2 IN 284/09). Als alleiniger Liquidator der Gesellschaft ist Herr E… im Handelsregister eingetragen. Mangels Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2005 durch die D… Ltd. GbR schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 AO und setzte die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 2. Juli 2008 auf 35 892,24 EUR fest. Die sich hieraus ergebende Zahllast betrug ebenfalls 35 892,24 EUR, da die D… Ltd. GbR beim Beklagten zwar für einzelne Monate des Jahres 2005 Umsatzsteuervoranmeldungen über Voranmeldungsbeträge in Höhe von insgesamt 35 892,24 EUR eingereicht, die entsprechenden Zahllasten aber bislang nicht getilgt hatte. Ein Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2005 wurde nicht festgesetzt. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 legte die ….. GbR fristgerecht Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens reichte die …. GbR am 9. April 2009 die ausstehende Umsatzsteuererklärung 2005 (erstellt ohne Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe) beim Beklagten ein. In ihrer Umsatzsteuererklärung 2005 schrieb sich die …. GbR hinsichtlich von ihr als Leistungsempfängerin zu versteuernder Bauleistungen im Sinne von § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2005 eine auf Umsätze in Höhe von 95 583,00 EUR entfallende Steuer in Höhe von 15 293,28 EUR zu, darauf bezogen aber auch einen gleich hohen Vorsteuerabzug. Darüber hinaus erklärte sie steuerpflichtige Umsätze im Sinne von § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 UStG in Höhe von 78 860,00 EUR, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulde. Der Beklagte folgte dieser Umsatzsteuererklärung. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 setzte er die Umsatzsteuer 2005 auf 0,00 EUR fest. Hiergegen legte die …. GbR, vertreten durch Herrn E… , erneut Einspruch ein und reichte am 27. Oktober 2009 eine geänderte Umsatzsteuererklärung 2005 beim Beklagten ein, die eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 12 117,37 EUR auswies. …… Die …. GbR hielt …. an ihrem Einspruch fest. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 erwiderte sie ihrerseits, die Umsätze im Zusammenhang mit den Bauvorhaben N… und T… seien bereits durch die B… GmbH i. L. im Rahmen von deren Besteuerung durch das FA F… erfasst worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zugleich wurde die Umsatzsteuer 2005 auf 9 614,94 EUR heraufgesetzt. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: …… Daraufhin erhob die … GbR, vertreten durch die B… GmbH i. L., diese vertreten durch den Kläger als Liquidator, Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 7 K 7179/10). Sie wandte sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung, um nicht im Rahmen der umgekehrten Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen auf der Grundlage des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 für solche von ihr gegenüber Dritten bewirkten bzw. auch von anderen Bauunternehmen ihr gegenüber erbrachten Umsätze einstehen zu müssen. ….. Das Finanzgericht wies …. [die] Klagen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 4. Dezember 2013 als „jedenfalls unbegründet“ ab. …… Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 stellte der Bundesfinanzhof – BFH – ein von der … GbR betriebenes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das vorgenannte Urteil ein, weil die …. GbR ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 zurückgenommen hat (Az.: V B 11/14). ……. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 nahm der Beklagte die Klägerin unter Berufung auf § 69 i. V. m. § 34 AO wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten der …. GbR in Höhe von insgesamt 53 159,74 EUR persönlich in Haftung. In diesem Betrag sind auch Verspätungszuschläge betr. etliche Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 820,00 EUR enthalten. Zur Begründung führte der Beklagte im Ausgangs-Haftungsbescheid aus, die Klägerin habe als alleinige gesetzliche Vertreterin der B… GmbH i. L. grob fahrlässig bzw. vorsätzlich u. a. folgende Pflichten der ….. GbR verletzt: - Nicht fristgerechte Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni und September 2005 - Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2005 - Nichttilgung der Umsatzsteuervorauszahlungen betr. die Monate Juni, September und Dezember 2005 (insgesamt rund 35 000,00 EUR) sowie festgesetzter Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligkeit am 6. November 2006 bzw. 15. Oktober 2007. Der sog. Haftungszeitraum erstrecke sich vom 10. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2008. Der Haftungszeitraum beginne mit der fiktiven gesetzlichen Fälligkeit der ältesten Steuerschuld (hier. Umsatzsteuervoranmeldungsbetrag für den Monat Juni 2005). Der Haftungszeitraum ende mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Haftungsbescheids. Mangels Mitwirkung der Klägerin an der Ermittlung der zutreffenden sog. Tilgungsquote im Haftungszeitraum werde diese von ihm, dem Beklagten, auf 100 v. H. der rückständigen Abgabenverbindlichkeiten geschätzt. Seine, des Beklagten, örtliche Zuständigkeit für den Erlass des Haftungsbescheids sei nach § 24 AO gegeben. Nach Aktenlage sei die …. GbR seit ihrer Gründung am 1. August 2004 in der Gemeinde K… ansässig. Die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung der …. GbR habe somit zunächst beim Finanzamt M… und nach der Ämterzusammenlegung nunmehr bei ihm, dem Beklagten, gelegen. Die behauptete Sitzverlegung nach C… in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes F… habe die …. GbR nicht nachweisen können. Diesbezüglich hätten sich die betroffenen Finanzämter inzwischen verständigt. Eine Übernahme der Besteuerung durch das Finanzamt F… sei nicht in Betracht gekommen. Dies sei durch das Finanzamt F… auch im Rahmen einer Außenprüfung bei der B… GmbH i. L. geprüft und bestätigt worden. Außer der Klägerin seien auch Frau H… und Herr E… als sog. Verfügungsberechtigte der B… GmbH i. L. im Sinne von § 35 AO wegen derselben Abgabenverbindlichkeiten persönlich in Haftung genommen worden. …… Die Klägerin legte gegen den Haftungsbescheid fristgerecht Einspruch ein. Aufgrund des Inhalts der Umsatzsteuererklärung der …. GbR für das Streitjahr 2005 erging am 5. Juni 2009 ein erster auf § 131 Abs. 1 AO gestützter Teilwiderrufsbescheid über einen Haftungsbetrag in Höhe von 44 463,48 EUR, so dass die verbleibende Haftungssumme 8 752,26 EUR betrug (= nur noch Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Vollstreckungskosten). Am 24. September 2009 erließ der Beklagte einen zweiten, wiederum auf § 131 Abs. 1 AO gestützten Teilwiderrufsbescheid über einen Betrag in Höhe von 3 356,00 EUR wegen erfolgter Aufrechnung mit Guthaben aus geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2005 und 2006. Vom Widerruf betroffen war u. a. die Haftung der Klägerin für einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juni 2005 in Höhe von 55,00 EUR. Die restliche Haftungsschuld betrug fortan 5 396,26 EUR. Die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte für die Festsetzung der streitgegenständlichen Steuern örtlich nicht zuständig sei. Mit Schreiben vom 13. April 2015 erörterte der Beklagte den Einspruch als unbegründet und drohte der Klägerin eine „Verböserung“ des Teilwiderrufsbescheids vom 5. Juni 2009 an. Im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 erhöhte der Beklagte die Haftungssumme auf nunmehr 13 937,76 EUR. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Umsatzsteuer 2005 9 614,76 EUR Verspätungszuschläge betr. USt-VZ 2005 und 2006 795,00 „ Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2005 3 528,00 „ …… Zur Begründung seiner ….. Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 …. führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe als gesetzliche Vertreterin der B… GmbH i. L. folgende Pflichten verletzt: - Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch die …. GbR - verspätete Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2005 und 2006 - Einreichung inhaltlich nicht zutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen 2005 und 2006 - Nichtentrichtung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligkeit Nach seinen, des Beklagten, Ermittlungen habe im Haftungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 der Anteil der Steuerverbindlichkeiten an den Gesamtverbindlichkeiten 22,8 v. H. betragen. In den Jahren 2005 und 2006 hätten der GbR finanzielle Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten in Höhe von ….. EUR zur Verfügung gestanden. Davon hätten anteilig bis zu 22,8 v. H. zur Begleichung von Steuerschulden verwendet werden müssen (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Dies mache einen Betrag in Höhe von 70 606,92 EUR aus. Demnach hätten die im vorgenannten Haftungszeitraum von der D… Ltd. GbR insgesamt zu entrichtenden Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von 41 032,18 EUR von dieser vollständig getilgt werden können. Daraus folge die hundertprozentige Haftung der Klägerin für die Haftungssumme aus dem zuerst ergangenen Haftungsbescheid in Höhe von zuletzt 13 937,76 EUR. Aufgrund der Komplexität der Ermittlung des Haftungsbetrages und möglicher weiterer Unwägbarkeiten erfolge bezüglich der Haftungssumme laut dem später ergangenen Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2011 betr. Umsatzsteuer 2006 ein Abschlag in Höhe von 30 v. H. von der festgesetzten Steuerschuld und somit eine Haftungsinanspruchnahme in Höhe von nur 17 163,89 EUR. Zur Begründung ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass sie nicht nachvollziehen könne, warum sie und Herr E… für Schulden eines „konstruierten Steuersubjekts“ in Haftung genommen werden sollten. Es sei geplant gewesen, eine [KG] zu errichten. Komplementärin habe die B… GmbH i. L. werden sollen. Kommanditistin habe die ….. werden sollen mit Frau H… als hundertprozentige Gesellschafterin. Da die ….. nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen worden sei, habe die KG nicht als Kapitalgesellschaft entstehen können. ….. Aufgrund der Versteuerung der Umsätze nach Maßgabe der tatsächlichen Vereinnahmung (sog. Ist-Besteuerung) seien die vereinnahmten Abschlagzahlungen entsprechend dem Leistungsstand der Umsatzsteuer unterworfen worden. Einer fiktiven Erhöhung der Umsätze werde ausdrücklich widersprochen. Außerdem seien zahlreiche Umsätze, die in den Jahren 2005 und 2006 gegenüber der Familie N… erbracht worden seien, bereits vom FA F… im Rahmen der Besteuerung der B… GmbH i. L. der Umsatzsteuer unterworfen worden, sodass eine doppelte Besteuerung ein- und derselben Umsätze vorliege. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass die betreffenden Rechnungen über Abschlagszahlungen die B… GmbH i. L. als Zahlungsempfängerin ausgewiesen hätten. …… Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Haftungsbescheid vom 21. Juli 2008 in Gestalt der beiden Teilwiderrufsbescheide vom 5. Juni und vom 24. September 2009 …., alle Bescheide jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass sich weder aus der Klageschrift vom 18. September 2015 noch aus den weiteren Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, aus welchen Gründen die Klägerin nicht für die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten haften solle. Die … GbR habe aus den beiden Gesellschaftern B… GmbH i. L. und … bestanden. Ob es geplant gewesen sei, eine KG aus diesen Gesellschaftern zu gründen und aus welchen Gründen es dazu nicht gekommen sei, habe keine Bedeutung, da die …. GbR als Unternehmerin aufgetreten und tätig geworden sei. …… Der von der Klägerin nach wie vor nicht erbrachte Nachweis, dass bestimmte Umsätze von der Finanzverwaltung doppelt der Umsatzsteuer unterworfen worden seien, wäre ganz einfach zu führen gewesen, indem die Klägerin die Erlöskonten aus der Buchhaltung für die Streitjahre 2005 und 2006 sowohl für die …. GbR als auch für die B… GmbH i. L. vorgelegt und die entsprechenden Ausgangsrechnungen in Kopie beigefügt hätte. Dass dies der Klägerin möglich gewesen wäre, würden die Auszüge aus der Buchführung der B… GmbH i. L. sowie der …. GbR auf Seite 107 d. A. zeigen. Selbst wenn tatsächlich Umsätze doppelt besteuert sein sollten, wäre eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung bei der B… GmbH i. L. und nicht bei der … GbR vorzunehmen. Denn Steuerschuldnerin sei die …. GbR, weil sie auch Vertragspartnerin der jeweiligen Auftraggeber gewesen sei. Um eine doppelte Besteuerung von Umsätzen auszuschließen, sei das FA F… vom Beklagten mehrfach angeschrieben und um Auskunft gebeten worden. Der seit Jahren vorgetragene Einwand der Klägerseite, dass Umsätze in den Streitjahren 2005 und 2006 sowohl vom FA F… als auch von ihm, dem Beklagten, der Umsatzsteuer unterworfen worden seien, sei von dort nicht bestätigt worden (Hinweis auf Schriftverkehr mit dem FA F…, Bl. 108 ff. d. A.). ……..