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Urteil

9 K 9135/22

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2023:0706.9K9135.22.00
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Leitsätze
1. Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (§ 65 FGO) in Bezug auf einen Haftungsbescheid reicht es regelmäßig nicht aus, den angefochtenen Verwaltungsakt zu benennen und die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes zu beantragen. Es genügt auch nicht, den angefochtenen Haftungsbescheid nur mit einem Wort als "rechtswidrig" zu kennzeichnen. Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.20) 2. Anderes gilt nur dann, wenn mit Blick auf den Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel bestehen, dass der Bescheid mit der Klage bereits dem Grunde nach - etwa durch Verneinung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen - angefochten werden soll (vgl. Rechtsprechung; hier: Unzulässigkeit der Klage in einem Fall, in dem es um die Lohnsteuerhaftung des Klägers für mehrere Streitjahre und für mehrere Arbeitnehmer ging).(Rn.21) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 14.05.2024 - VI B 49/23, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (§ 65 FGO) in Bezug auf einen Haftungsbescheid reicht es regelmäßig nicht aus, den angefochtenen Verwaltungsakt zu benennen und die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes zu beantragen. Es genügt auch nicht, den angefochtenen Haftungsbescheid nur mit einem Wort als "rechtswidrig" zu kennzeichnen. Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.20) 2. Anderes gilt nur dann, wenn mit Blick auf den Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel bestehen, dass der Bescheid mit der Klage bereits dem Grunde nach - etwa durch Verneinung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen - angefochten werden soll (vgl. Rechtsprechung; hier: Unzulässigkeit der Klage in einem Fall, in dem es um die Lohnsteuerhaftung des Klägers für mehrere Streitjahre und für mehrere Arbeitnehmer ging).(Rn.21) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 14.05.2024 - VI B 49/23, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 1. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat den „Gegenstand des Klagebegehrens“ im Sinne von § 65 FGO bis zum Ablauf der mit Schreiben vom 15. November 2022 gesetzten und mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2022 bis zum 15. März 2023 verlängerten Ausschlussfrist nicht ausreichend bezeichnet. Zur Bezeichnung dieses Gegenstandes in Bezug auf einen Haftungsbescheid reicht es nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte regelmäßig nicht aus, den angefochtenen Verwaltungsakt zu benennen und die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes zu beantragen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 31. März 2010 – VII B 233/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV 2010, 1464 m. w. N.). Ebensowenig reicht es nach Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO aus, den angefochtenen Haftungsbescheid nur mit einem Wort als „rechtswidrig“ zu kennzeichnen, wie es die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 betr. Antrag auf Akteneinsicht getan haben. Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014,1059, vom 5. Februar 2014 – XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872, vom 26. März 2014 – III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 – X B 11/17, juris). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem es um die Lohnsteuerhaftung des Klägers für mehrere Streitjahre und für mehrere Arbeitnehmer geht. Etwas anderes gilt nach der langjährigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung nur dann, wenn mit Blick auf den Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel bestehen, dass der Bescheid mit der Klage bereits dem Grunde nach – etwa durch Verneinung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen – angefochten werden soll (vgl. nur BFH, Beschluss VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464; FG Berlin-Brandenburg, rkr. Urteil vom 11. Juli 2017 – 4 K 4280/15, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2017, 1678 m. Anm. Rosenke und zahlreichen Nachweisen in Bezug auf die BFH-Rechtsprechung). Letzteres ist hier nicht der Fall, da auch der Einspruch des Klägers trotz entsprechender schriftlicher Aufforderungen durch den Beklagten (Schreiben vom 11. November 2021 und vom 7. April 2022) von diesem nicht begründet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Mittels Bescheides vom 21. Oktober 2021 nahm der Beklagte den 19xx geborenen Kläger als Arbeitgeber unter Berufung auf § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen rückständiger Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen hierzu für den Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2015 in Höhe von insgesamt 167 763,20 EUR persönlich in Haftung. Zur Begründung wurde u. a. auf einen „Steuerlichen Bericht“ der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes B… C… vom 5. Mai 2021 betr. Beschäftigung von Arbeitnehmern als „Schwarzarbeiter“ Bezug genommen. Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung desselben. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2021 mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides bestehen würden. Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Aussetzung der Vollziehung legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, mittels Schriftsatzes vom 15. Dezember 2021 Einspruch ein und bemängelte, dass ihm entgegen seinem Antrag bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 7. April 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass der maßgebliche Prüfungsbericht vom 5. Mai 2021 dem Haftungsbescheid beigefügt gewesen sei. Weitere relevante Vorgänge würden sich in der Lohnsteuer-Arbeitgeberakte nicht befinden. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 gewährte der Beklagte unter dem Vorbehalt des Widerrufs ab Fälligkeit Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids in Höhe eines Teilbetrages von 7 232,47 EUR betr. Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer in Höhe von 397,75 EUR. Mittels Einspruchsentscheidung vom 29. August 2022 ermäßigte der Beklagte die Haftungsschuld um die vorgenannten Beträge, da sie auf einem Übertragungsfehler bei der Auswertung der Anlage 10 zum Prüfungsbericht vom 5. Mai 2021 beruhen würden. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Am 8. September 2022 ging eine Klageschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers beim FG Berlin-Brandenburg ein. Darin wurde der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid vom 21. Oktober 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2022 aufzuheben. Die Begründung der Klage sollte in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Da in der Folgezeit kein Klagebegründungsschriftsatz beim FG einging, forderte der Berichterstatter des Senats die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. November 2022 unter Berufung auf § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 15. Dezember 2022 zu bezeichnen. Nach dem bisherigen Vortrag sei das Gericht nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Dies sei aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26. November 1979 – GrS 1/78, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1980, 99, 102). Die Fristsetzung habe ausschließende Wirkung, d. h. bei Versäumung der Frist sei die Klage endgültig unzulässig, wenn nicht wegen unverschuldeter Fristversäumung in entsprechender Anwendung des § 56 FGO Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Außerdem setzte der Berichterstatter im selben Schreiben eine zweite, ebenfalls am 15. Dezember 2022 ablaufende Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 1 FGO, diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühle. Das Gericht könne Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgebracht werden würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige. Das vorgenannte Schreiben wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. November 2022 auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis übermittelt. Mittels Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2022 bemängelte der Kläger die Versagung der begehrten Akteneinsicht durch den Beklagten und machte außerdem geltend, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig sei. Eine umfangreichere Klagebegründung werde erfolgen, sobald ihm die Akteneinsicht ermöglicht worden sei. Daraufhin verlängerte der Berichterstatter die Ausschlussfristen nach § 65 und nach § 79b Abs. 1 FGO mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 von Amts wegen bis zum 15. März 2023. Gleichzeitig forderte er beim Beklagten die entsprechenden Akten an. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 übersandte der Beklagte zwei Bände Akten an das FG. Am 5. Januar 2023 telefonierte der Senatsvorsitzende mit einem Mitarbeiter im Büro der Prozessbevollmächtigten, Herrn D…. Dieser äußerte sich dahingehend, dass Rechtsanwalt E… sich zurzeit in seinem Jahresurlaub im Ausland befinde. Grundsätzlich sei eine Akteneinsicht am Gerichtssitz in F… kein Problem (vom C… Büro der Kanzlei aus). Er werde Herrn E… entsprechend kontaktieren. Der Senatsvorsitzende wies außerdem auf die Ausschlussfrist nach § 65 FGO zum 15. März 2023 hin. In der Folgezeit meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst nicht mehr. Erst am 4. Juli 2023, also zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, ging ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom selben Tage beim FG ein, mittels dessen die Klage unter gleichzeitiger Benennung mehrerer Zeugen dahingehend begründet wurde, dass er, der Kläger, keine Schwarzarbeiter beschäftigt, sondern statt dessen mehrere Subunternehmen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitsaufträge verpflichtet habe. Aus diesem Grunde habe das Amtsgericht C… das gegen ihn gerichtete strafrechtliche Ermittlungsverfahren inzwischen mit Beschluss vom xx. xxx 2023 eingestellt. Die Klage sei zulässig, weil der „Gegenstand des Klagebegehrens“ im Sinne von § 65 FGO durch den Klageantrag im Klageerhebungsschriftsatz vom 8. September 2022, den Haftungsbescheid über Lohnsteuer vom 21. Oktober 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2022 aufzuheben, in ausreichendem Umfang bezeichnet worden sei. Der Kläger beantragt, 1. den Haftungsbescheid vom 21. Oktober 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2022 aufzuheben 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass nach einer von ihm eingeholten telefonischen Auskunft das Strafverfahren gegen den Kläger noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch das zuständige Amtsgericht Rechtsmittel eingelegt. Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung zwei Bände Steuerakten des Beklagten betr. den Kläger (StNr.: …) vorgelegen.