Urteil
9 K 9025/24
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2024:1230.9K9025.24.00
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Leitsätze
Im Falle einer über sechs Monate andauernden Kindesentziehung durch den anderen Elternteil kann der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder auch gemeldet sind, jedenfalls dann kein Kindergeld beziehen, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder im Inland oder EU/EWR-Ausland nicht festgestellt werden kann.(Rn.21)
(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle einer über sechs Monate andauernden Kindesentziehung durch den anderen Elternteil kann der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder auch gemeldet sind, jedenfalls dann kein Kindergeld beziehen, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder im Inland oder EU/EWR-Ausland nicht festgestellt werden kann.(Rn.21) (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. I. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger ist für seine beiden Kinder für die Zeit ab April 2023 nicht kindergeldberechtigt. Die Beklagte war befugt, die von ihm am 13. Oktober 2023 gestellten Kindergeldanträge abschlägig zu bescheiden. 1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2023 wird Kindergeld nur für Kinder, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (= 1. Alternative, z. B. evtl. bei einem Aufenthalt von Kindern in einem Schulinternat im EU- oder EWR-Ausland während der Unterrichtszeit gegeben), gezahlt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne von § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a (= 2. Alternative). a) Dies setzt hinsichtlich der 1. Alternative voraus, dass die Kinder des Klägers im Streitzeitraum im Inland oder im EU-/EWR-Ausland eine Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen werden (§ 8 der Abgabenordnung – AO-), oder dass sie sich im Inland oder im EU-/EWR-Ausland unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen (§ 9 AO). Ob die beiden streitgegenständlichen Kinder diese Tatbestandsvoraussetzungen im relevanten Zeitraum ab April 2023 erfüllen, ist vom erkennenden Gericht wegen ihres unbekannten Aufenthaltes nicht feststellbar, weshalb insoweit kein Kindergeldanspruch des Klägers besteht. Es ist z. B. auch möglich, dass sich die Kinder (evtl. mit der Kindesmutter) seit April 2023 im Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Ausland aufhalten (z.B. um Nachforschungsmaßnahmen des Klägers oder von Behörden zu entgehen, die im EU- oder EWR-Ausland leichter möglich sind). b) Eine Haushaltsaufnahme der beiden Kinder beim Kläger für die Zeit ab April 2023 im Sinne von § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 2023 ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH -, der das erkennende Gericht folgt und auf die in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2024 unter teilweiser Überreichung entsprechender Kopien an die Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen wurde (siehe Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. September 2024), sind für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Formale Gesichtspunkte, wie etwa die vom Familiengericht getroffene Sorgerechtsregelung oder die melderechtliche Situation, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 4. Juli 2012 – III B 174/11, BFH/NV 2012, 1599 m. w. N.). Unter „Haushaltsaufnahme“ ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. Eine „Haushaltsaufnahme“ ist dann gegeben, wen das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (vgl. nur BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 – VI R 224/98, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2001, 713 sowie Selder, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, § 64 Rz. 18, jeweils m. w. N.). Da der Kläger selbst einräumt, dass die beiden Kinder seit August 2021 und damit seit mehr als 18 Monaten vor Beginn des Streitzeitraumes (April 2023) die bisherige Familienwohnung in D…, F…-straße nicht mehr betreten haben und dass die Ehe der Eltern inzwischen (im Mai 2023) auf seinen Antrag hin geschieden worden ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haushaltsaufnahme der minderjährigen Kinder bei ihm nicht gegeben (vgl. allgemein zu Entführungsfällen: BFH-Urteile vom 19. März 2002 – VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148 und VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146 sowie vom 30. Oktober 2002 – VIII R 86/00, BFH/NV 2003, 464; BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2012 – III B 174/11, BFH/NV 2012, 1599 und vom 5. Mai 2014 – III B 156/13, BFH/NV 2014, 1208; Wendl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, Loseblatt, § 63 Anm. 19 sowie § 64 Anm. 9; Selder, a.a.O., § 64 Rz. 21, jeweils m. w. N.). 2. Wegen der weiteren Begründung der Entscheidung wird zur Entlastung des Gerichts gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der angefochtenen Einspruchsentscheidung verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für seine beiden leiblichen Kinder B…, geboren am … 2013, und C…, geboren am … 2014, für die Zeit ab April 2023 hat. Die Eltern der beiden o. g. Kinder leben seit August 2021 getrennt. Der Aufenthaltsort der Kindesmutter sowie der beiden Kinder ist dem Kläger, dem Einwohnermeldeamt der Stadt D… sowie der Polizei in D… unbekannt. Bis einschließlich März 2023 wurde von der Beklagten Kindergeld für die beiden o. g. Kinder an die 1981 geborene Kindesmutter, Frau E…, entrichtet, die auch die ursprüngliche Kindergeldbezugsberechtigte war. Die am 13. August 2015 geschlossene Ehe der beiden Eltern wurde auf Antrag des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) D… vom 24. Mai 2023 geschieden (Az.: …). Am 13. Oktober 2023 ging bei der Beklagten ein Antrag des 1972 geborenen Klägers als Vater der streitgegenständlichen Kinder auf Zahlung von Kindergeld ein. Er wurde u. a. damit begründet, dass der Kläger nach wie vor Inhaber der früheren Familienwohnung im Gebäude F…-straße in D… sei und dass die Kinder ihm seitens der Kindesmutter rechtswidrig entzogen worden seien. Mit Bescheid vom 29. November 2023 lehnte der Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für die beiden o. g. Kinder zugunsten des Klägers für die Zeit ab April 2023 mit der Begründung ab, dass die Kinder nach den eigenen Angaben des Klägers nicht in dessen Haushalt leben würden. Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Entziehung minderjähriger Kinder durch einen Ehegatten gemäß § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Straftat sei. Durch diese Straftat sei der ursprüngliche Wohnsitz der Kinder in der elterlichen Wohnung in D… nicht aufgehoben worden. Der Einspruch wurde Beklagten mittels Einspruchsentscheidung vom 7. März 2024 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde mit der fehlenden tatsächlichen Aufnahme der Kinder in den Haushalt des Klägers begründet. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen im Einspruchsverfahren und weist auf den im Sinne seiner Rechtsansicht ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19. Mai 1999 – VI B 22/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1999,1425 hin. Die Kindesmutter sei im August 2021 mit den beiden Kindern plötzlich und unvermittelt hinter seinem, des Klägers, Rücken gegen dessen Willen verschwunden und untergetaucht. Aufgrund einer Anzeige gegen die Kindesmutter ermittle die Staatsanwaltschaft D… wegen des Straftatbestandes der Entziehung Minderjähriger im Sinne von § 235 StGB (Hinweis auf Aktenzeichen …). Die Kindesmutter sei zur Fahndung ausgeschrieben. Seit der Entführung der Kinder habe er, der Kläger, und das sonstige frühere soziale Umfeld der Familie keinen Kontakt zur Kindesmutter und den Kindern mehr. In Folge Sporadischer Kontobewegungen sei nachzuvollziehen, dass sich die Kindesmutter im Jahr 2022 zeitweise vermutlich in unterschiedlichen Orten in Mecklenburg-Vorpommern und im Jahr 2023 in G… aufgehalten habe. Seit der Kindesentführung würde die Kindesmutter keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Über mehr Informationen verfüge er, der Kläger, nicht. Er halte die vormalige Ehewohnung weiter vor. Er hoffe darauf, dass seine Kinder wieder auftauchen werden und er diese dann wieder in den angestammten Haushalt aufnehmen könne. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. April, 30. September, 24. Oktober und 28. November 2024 Bezug genommen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. November 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2024 zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder B… und C… ab April 2023 in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass nach wie vor nicht geklärt sei, wo sich die Kinder tatsächlich aufhalten würden, sodass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht geklärt seien. Die Dienstanweisung Famk EStG A7 Abs. 3 i. V. m. A 23.1 Abs. 8 sei u. a. nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um eine Übergangszeit von sechs Monaten unmittelbar nach einer Kindesentführung gehe. Wenn die Kindesmutter mit den Kindern nach wie vor in Deutschland leben würden – wie der Kläger mutmaße – sei die Kindesmutter vorrangig kindergeldberechtigt und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kindergeld beantrage oder nicht. Durch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 wurde die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 7. August 2024, in der der Klägerseite eine weitere Schriftsatzfrist bis zum 30. September 2024 eingeräumt worden ist, haben sich die Prozessbeteiligten mit einer Entscheidung über den Rechtsstreit ohne Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung in der Zeit ab 1. November 2024 einverstanden erklärt (vgl. § 90 Abs. 2 FGO). Dem erkennenden Gericht hat bei seiner Entscheidung die Kindergeldakte des Beklagten (KG-Nr. …) in elektronischer Form vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.