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Beschluss

9 V 9084/24

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0620.9V9084.24.00
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Leitsätze
1. Erzielt die GmbH während der Amtszeit des Geschäftsführers keine Betriebseinnahmen mehr und weisen die BWA hohe Verluste aus, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie fällige Abgabenverbindlichkeiten aus früheren Zeiträumen zeitnah hätte entrichten können(Rn.48) 2. Etwaige Täuschung bei Übernahme des Geschäftsführeramts über Umfang der steuerlichen Verpflichtungen der GmbH aus der Vergangenheit kann Indiz dafür sein, dass die GmbH bereits ab dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit mit der Bezahlung der Schulden überfordert war(Rn.51) 3. Mittelvorsorgepflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei Verkauf eines in Verlustzone geratenen Unternehmens(Rn.53)
Tenor
Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 25. April 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2024 wird in Höhe von 18 206,47 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 9 K 9083 /24 ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erzielt die GmbH während der Amtszeit des Geschäftsführers keine Betriebseinnahmen mehr und weisen die BWA hohe Verluste aus, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie fällige Abgabenverbindlichkeiten aus früheren Zeiträumen zeitnah hätte entrichten können(Rn.48) 2. Etwaige Täuschung bei Übernahme des Geschäftsführeramts über Umfang der steuerlichen Verpflichtungen der GmbH aus der Vergangenheit kann Indiz dafür sein, dass die GmbH bereits ab dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit mit der Bezahlung der Schulden überfordert war(Rn.51) 3. Mittelvorsorgepflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei Verkauf eines in Verlustzone geratenen Unternehmens(Rn.53) Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 25. April 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2024 wird in Höhe von 18 206,47 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 9 K 9083 /24 ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. II. 1. Der (zulässige) Antrag ist ganz überwiegend begründet. a.) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt oder ggf. aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 – IV B 10/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 1009; vom 25. April 2018 – IX B 21/18, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2018, 415; vom 3. September 2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 und vom 17. Dezember 2018 – VIII B 91/18, BFH/NV 2019, 306). Es muss die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der oder die Antragsteller in der Hauptsache mit seinem/ihrem Begehren obsiegt/obsiegen (BFH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 – X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217 und vom 9. März 2016 – III B 146/15, BFH/NV 2016, 918). Dies verlangt nicht, dass die für den Erfolg in der Hauptsache sprechenden Gründe überwiegen; die Aussetzung kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 23. August 2004 – IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9). Andererseits genügt nicht bereits irgendeine vage Erfolgsaussicht (BFH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – I B 101/98, BFH/NV 1999, 753; Stapperfend in: Gräber, FGO, 9. Auflage (2019), § 69 Rz. 160, m.w.N.). b.) Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. nur BFH-Beschluss vom 3. Juni 2009 – IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641 m. w. N.). c.) Wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ist das Aussetzungsverfahren ein summarisches Verfahren. Es obliegt deshalb den Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Entscheidung zugrunde zu legen sind die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und gegebenenfalls präsente Beweismittel. Eigene Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht erforderlich (Stapperfend in: Gräber, a.a.O., § 69 Rz. 197 f. m.w.N.). d.) Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen nach dem gegenwärtigen Sachstand anhand der präsenten Beweismittel „ernstliche Zweifel“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtsmäßigkeit des Haftungsbescheids vom 25. April 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2024 bis auf die Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin für die rückständige Lohnsteuer für den Monat September 2022 in Höhe von 316,44 EUR. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016 – X B 36/15, BFH/NV 2017, 593 m. w. N.). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht voll überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Prüfungsmaßstab hierfür ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Die „ernstlichen Zweifel“ ergeben sich für das Gericht im vorliegenden Fall zum einen aus der Darlegung der Antragstellerin bereits im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens, dass die GmbH während ihrer Amtszeit keinen einzigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt und demgemäß auch keinen einzigen Umsatz mehr erzielt hat (vgl. dazu ihre Schreiben an den Antragsgegner vom 28. Februar und vom 16. April 2024). Dementsprechend hat sie bereits vor dem Beginn der hiesigen Gerichtsverfahren 9 K 9083/24 und 9 V 9084/24 am 24. April und am 28. Mai 2024 entsprechende, jeweils auf 0,00 EUR lautende Jahres-Umsatzsteuererklärungen beim Antragsgegner eingereicht (die zwar die GmbH mangels fortbestehender Vertretungsmacht der Antragstellerin nicht mehr binden können, aber trotzdem im Rahmen der hiesigen Haftungsprüfung bedeutsam sind). Wenn aber die GmbH während der Amtszeit der Antragstellerin keinerlei Betriebseinnahmen mehr erzielt hat und die dem Antragsgegner mit Schreiben der steuerlichen Vertreter der GmbH vom 19. September 2022 übermittelten BWA’s zum 31. Dezember 2021 und zum 30. Juni 2022 hohe Verluste ausweisen, kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die GmbH die ab dem 19. Oktober 2022 erstmals fällig gewordenen Abgabenverbindlichkeiten betr. Zeiträume weit vor dem Beginn ihrer Geschäftsführertätigkeit (= Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 2020) in Höhe von mehr als 11 000,00 EUR zeitnah hätte entrichten können. Hinzu kommen die aus den Akten ersichtlichen erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners wegen zum Teil geringer Beträge bereits während der Amtszeit des Vorgänger-Geschäftsführers sowie in den ersten Monaten nach dem Amtsantritt seitens der Antragstellerin (Bl. 79 der Körperschaftsteuerakte: erfolglose Kontopfändung vom 13. Dezember 2022; erfolgloser Vollzieherauftrag vom 28. Juli 2022 und erfolgloser Kontenabruf vom 10. Juli 2022). Diese Gesichtspunkte sind nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblich, weil eine GmbH-Geschäftsführerin nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, im Rahmen einer auf § 69 AO gestützten Haftungsinanspruchnahme nur nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze über die anteilige Tilgung für rückständige Betriebssteuern einer Kapitalgesellschaft haftet (siehe dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Nacke, Haftung für Steuerschulden, 5. Aufl. (2023), Seiten 31 ff.). Der Antragsgegner ist im angefochtenen Haftungsbescheid auch von einem unzutreffenden Ende des Haftungszeitraums ausgegangen, denn die Antragstellerin wurde bereits am 26. Januar 2024 von ihrem Amt abberufen (siehe Eintragung im Handelsregister vom 1. Februar 2024). Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist zum anderen auch der Vortrag der Antragstellerin plausibel, dass sie bei der Übernahme ihres Geschäftsführeramtes über den Umfang der steuerlichen Verpflichtungen der GmbH aus der Vergangenheit getäuscht worden ist, denn in Anlage 1 zum Notarvertrag vom 28. September 2022 sind nur bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 2 007,76 EUR aufgeführt. Zwar würde eine etwaige Täuschung nicht zu einer Haftungsbefreiung gegenüber dem Fiskus führen. Aber dieser Umstand ist möglicherweise ein weiteres Indiz dafür, dass die GmbH bereits ab dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit der Antragstellerin mit der Bezahlung dieser ganz erheblichen, von der Antragstellerin nicht erwarteten Schulden neben den im o. g. Notarvertrag bereits aufgelisteten Schulden gegenüber verschiedenen Gläubigern in Höhe von rund 29 000,00 EUR überfordert gewesen ist. Die finanziellen Verhältnisse der GmbH im sog. Haftungszeitraum (28. September 2022 bis 26. Januar 2024) müssen daher in Bezug auf die streitgegenständliche Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin für rückständige Betriebssteuern gemäß § 69 AO im Rahmen des Hauptsacheverfahrens 9 K 9083/24 weiter ermittelt werden (z. B. durch Zeugenvernehmung u. a. des Vorgänger-Geschäftsführers). Außerdem könnte die Auswahl-Ermessensentscheidung des Antragsgegners im Sinne von § 5 AO zum Teil, nämlich in Bezug auf die Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin für die rückständige Körperschaft- und Gewerbesteuer 2020, fehlerhaft sein (vgl. dazu allgemein: Nacke, a.a.O., Seiten 345 ff.), den Vorgänger-Geschäftsführer E… von einer Mithaftung nach § 69 AO freizustellen, denn wer ein Unternehmen, welches seinen aktiven Geschäftsbetrieb nicht fortführt oder – wie vorliegend gegeben – tief und über einen längeren Zeitraum hinweg in die Verlustzone geraten ist, veräußert, muss nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, auch selbst dafür sorgen, dass das Finanzamt aufgrund des Unternehmensverkaufs keinen finanziellen Schaden erleidet (vgl. dazu in einem vom Sachverhalt her zum Teil vergleichbaren Haftungsfall den BFH-Beschluss vom 25. April 2013 – VII B 245/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2013,1063 im Nachgang zum Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 20. April 2012 – 9 V 9222/10, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2013,2; Nacke, a.a.O., Seite 39 m.w.N.). Dementsprechend gibt es auch einen Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des Antragsgegners (Frau L…) in der Haftungsprüfungsakte E… vom 21. März 2024, in dem die sog. „Mittelvorsorgepflicht“ eines GmbH-Geschäftsführers bei Kenntnisnahme von hohen Steuernachzahlungsverpflichtungen angesprochen wird. Keine „ernstlichen Zweifel“ bestehen hingegen an der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin gemäß § 69 AO für die rückständige Lohnsteuer für den Monat September 2022 in Höhe von 316,44 EUR, weil insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH -, der das Gericht folgt (vgl. dazu die Nachweise bei Nacke, Seiten 34 und 35), der Grundsatz der nur anteiligen Tilgung nicht zur Anwendung kommt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, weil das Teilobsiegen des Antragsgegners geringfügig ist. I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsgegner die Antragstellerin als ehemalige Geschäftsführerin einer B… GmbH mit Sitz in C… (künftig: GmbH) wegen rückständigen Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 18 522,91 EUR persönlich in Haftung nehmen kann. Die GmbH wurde im Jahr 2017 gegründet. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand ist die Erbringung von Maler- und Lackierarbeiten. Die steuerliche Vertretung der GmbH gegenüber dem Antragsgegner übernahm zunächst eine D… GbR Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Sitz in C…. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 teilte die vorgenannte Gesellschaft dem Antragsgegner mit, dass sie die GmbH ab sofort nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 22. August 2017 gestattete der Antragsgegner der GmbH unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (vgl. § 20 des Umsatzsteuergesetzes). Außerdem wurde der GmbH Dauerfristverlängerung gemäß §§ 46 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) hinsichtlich der Einreichung der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gewährt. Die 1978 geborene Antragstellerin war vom 28. September 2022 bis zum 26. Januar 2024 alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft. Bis zum 28. September 2022 war der 1984 geborene E… und nach der Amtszeit der Antragstellerin war der 2005 geborene und damit bei Amtsantritt erst 18 Jahre alte F… der alleinige Geschäftsführer. Dieser war wohnhaft in G…. Die GmbH reichte am 31. August 2022 für das Streitjahr 2020 Jahressteuererklärungen beim Antragsgegner ein, die noch während der Amtszeit von E… zu inzwischen unanfechtbaren Steuerfestsetzungen mit folgenden Nachzahlungs-Fälligkeitsterminen führten: Körperschaftsteuer zuzügl. SolZ: 5 990,29 EUR (Bescheid vom 16. September 2022; bisherige Vorauszahlungen: 0,00 EUR; Fälligkeit: 19. Oktober 2022) Gewerbesteuer 2020: 5 424,30 EUR (Bescheid vom 16. September 2022; bisherige Vorauszahlungen: 0,00 EUR; Fälligkeit: 19. Oktober 2022) Mit Schreiben vom 19. September 2022 teilten die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater D… dem Antragsgegner Folgendes mit: „… hiermit lege ich Einspruch gegen die Erhöhung der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ein. Aus den beiliegenden BWA’s zum 31.12.2012 und zum 30.06.2022 können Sie erkennen, dass sich das positive Ergebnis fürs Kalenderjahr 2020 weder für 2021 noch für 2022 abzeichnet. Für 2021 rechne ich mit einem Verlust zwischen 15 und 20 T EUR… Bitte setzen Sie daher die nachträgliche Vorauszahlung zur Körperschaftsteuer auf 0 EUR herab. Für das Jahr 2022 zeichnet sich leider auch kein Gewinn ab, so dass ich Sie bitte, die Vorauszahlungen sowohl zur Körperschaftsteuer als auch zur Gewerbesteuer ab dem 4. Quartal 2022 sowie die Folgejahre auf 0 EUR herabzusetzen.“ Die beigefügten BWA’s wiesen Betriebsergebnisse in Höhe von ./. 178 383 EUR für das Streitjahr 2021 (Umsatzerlöse: 133 591,00 EUR; Personalkosten: 197 040,00 EUR) und ./. 27 687,00 EUR (Umsatzerlöse: 91 558,00 EUR; Personalkosten: 70 206,00 EUR) für das 1. Halbjahr 2022 aus. Der Antragsgegner half dem Einspruch ab und setzte die Vorauszahlungen auf jeweils 0,00 EUR herab. Mittels Vertrag vom 28. September 2022 (UR-Nr. … des Notars H… aus C…) erwarb die Antragstellerin von dem Vorgänger-Geschäftsführer E… sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 12 500,00 EUR. Die Anlage 1 zu diesem Notarvertrag besteht aus einer „Übersicht“ über die bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH zum Stand 21. September 2022 (Gesamtsumme: rund 29 000,00 EUR). In dieser Übersicht sind u. a. auch Verbindlichkeiten gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 2 007,76 EUR aufgeführt. Unter der Übersicht befindet sich u. a. die Unterschrift der Antragstellerin. Mittels Vertrag vom 26. Januar 2024 (UR-Nr. … des Notars I… aus C…) trat die Antragstellerin sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH an Herrn F… gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 5 000,00 EUR ab. Noch am selben Tag wurde sie als Geschäftsführerin abberufen und durch F… ersetzt. Die Änderung in der Geschäftsführung wurde bereits am 1. Februar 2024 in das Handelsregister eingetragen. Die GmbH reichte am 20. Oktober 2022 eine Lohnsteueranmeldung für den Monat September 2022 beim Antragsgegner ein, entrichtete die sich hieraus ergebende Zahllast in Höhe von 316,44 EUR jedoch nicht. Der Antragsgegner erließ am 16. September 2022 zwei Bescheide betr. Körperschaft- und Gewerbesteuer 2020 über 5 678,00 Körperschaftsteuer zuzüglich 312,29 EUR Solidaritätszuschlag hierzu sowie über 5 424,30 EUR Gewerbesteuer 2020 (Fälligkeit: jeweils 19. Oktober 2022). Die Bescheide wurden der D… GbR bekanntgegeben. Die GmbH entrichtete die betreffenden Abgabenverbindlichkeiten in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 19. September 2022 legte die GmbH, vertreten durch die D… GbR, gegen erhöht festgesetzte Vorauszahlungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 2022 ff. Einspruch ein. Zur Begründung legte sie jeweils eine Betriebswirtschaftliche Auswertung betr. die GmbH per 31. Dezember 2021 sowie per 30. Juni 2022 vor. Für das Jahr 2021 werde mit einem negativen Betriebsergebnis zwischen 15 000 und 20 000 EUR gerechnet. Für das Jahr 2022 zeichne sich leider auch kein Gewinn ab. Die Vorauszahlungen sollten deshalb jeweils auf 0,00 EUR herabgesetzt werden. Mangels Einreichung entsprechender Steuererklärungen für das Jahr 2021 durch die GmbH schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Abgabenverbindlichkeiten durch Bescheide vom 25. Oktober 2023 wie folgt fest (Bescheidbekanntgabe unmittelbar gegenüber der GmbH): Körperschaftsteuer 2021: 525,00 EUR: Solidaritätszuschlag hierzu: 28,87 EUR; Verspätungszuschlag: 300,00 EUR; Umsatzsteuer 2021: 398,43 EUR; Verspätungszuschlag hierzu: 300,00 EUR; Gewerbesteuer 2021: 500,20 EUR; Verspätungszuschlag hierzu: 300,00 EUR. Einsprüche wurden gegen die vorgenannten Bescheide nicht eingelegt. Für das 1. und das 2. Quartal 2022 reichte die GmbH jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen beim Antragsgegner ein, die zu Umsatzsteuererstattungen in Höhe von jeweils 2 750,02 EUR führten. Mangels Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen für das 3. und das 4. Quartal 2022 durch die GmbH schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 AO und setzte mit Bescheiden vom 8. Februar 2023 und vom 28. März 2023 folgende Abgabenverbindlichkeiten fest: Umsatzsteuervorauszahlung 3. Quartal 2022: 3270,00 EUR Verspätungszuschlag hierzu: 80,00 EUR Umsatzsteuervorauszahlung 4. Quartal 2022: 3061,00 EUR Verspätungszuschlag hierzu: 45,00 EUR Die beiden vorgenannten Bescheide wurden an die Geschäftsanschrift der GmbH in C…, J…-straße versendet. Vollstreckungsversuche des Antragsgegners in das Vermögen der GmbH waren schon ab dem 28. Juli 2022 (= Vollzieherauftrag) erfolglos. Mangels Einreichung einer Umsatzsteuererklärung für 2022 durch die GmbH ermittelte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege (§ 162 Abs. 1 AO) und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 7. Dezember 2023 fest. Die GmbH legte gegen den Bescheid keinen Einspruch ein. Seit ihrer Sitzverlegung nach G…, die am 1. Februar 2024 in das Handelsregister eingetragen wurde, war die GmbH für den Antragsgegner postalisch nicht mehr erreichbar. Auch der neue Geschäftsführer F… galt als „unbekannt verzogen“. Am 24. April 2024 reichte die Antragstellerin eine auf 0,00 EUR lautende Gewerbesteuererklärung für 2022 beim Antragsgegner ein, am 28. Mai 2024 eine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 28. September bis 31. Dezember 2022 (verbleibende Umsatzsteuer: 0,00 EUR) und das Kalenderjahr 2023 (Umsatz: 0,00 EUR) sowie den Zeitraum 1. bis 26. Januar 2024 (Umsatz: 0,00 EUR). Alle vier Steuererklärungen wurden vom Antragsgegner mit der Begründung, dass die Antragstellerin inzwischen nicht mehr die gesetzliche Vertreterin der GmbH sei, als rechtlich unbeachtlich behandelt. Nach vorangegangener schriftlicher Anhörung (Schreiben vom 13. Dezember 2023), auf welches die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Januar und vom 16. April 2024 u.a. dahingehend reagierte, dass sie nicht für vor ihrem Amtsantritt entstandene Abgabenverbindlichkeiten hafte und sich ab Ende 2022 aufgrund eines schweren Unfalls mit anschließender Operation und Reha-Maßnahmen eine ganze Zeit lang nicht selbst um die Belange der GmbH habe kümmern können (der Prokurist K… habe aber keine Verfügungsmacht über die Geschäftskonten der GmbH gehabt), erließ der Antragsgegner am 25. April 2024 gegenüber der Antragstellerin unter Berufung auf § 191 i. V. m. § 69 AO einen Haftungsbescheid über insgesamt 18 522,91 EUR. Die Haftungssumme setzt sich wie folgt zusammen: Steuerart: Fälligkeit: Fiktive Fälligkeit: Betrag: Haftungsbetrag: LSt 09/2022 20.10.2022 10.10.2022 316,44 EUR 316,44 EUR SZ hierzu 20.10.2022 48,00 EUR 48,00 EUR GewSt 2020 19.10.2022 5 424,30 EUR 4 339,44 EUR SZ hierzu 19.10.2022 864,00 EUR 691,20 EUR GewSt 2021 30.11.2023 31.08.20 500,00 EUR 400,16 EUR SZ hierzu 30.11.2023 10,00 EUR 8,00 EUR VerspZ hierzu 30.11.2023 300,00 EUR 240,00 EUR USt 2021 30.11.2023 31.08.2023 398,43 EUR 318,74 EUR SZ hierzu 30.11.2023 7,00 EUR 5,60 EUR VerspZ hierzu 30.11.2023 300,00 EUR 240,00 EUR USt-VZ III/2022 13.03.2023 10.11.2022 3 270,00 EUR 2 616,00 EUR SZ hierzu 13.03.2023 357,50 EUR 286,00 EUR VerspZ hierzu 13.03.2023 80,00 EUR 64,00 EUR USt-VZ IV/2022 02.05.2023 10.02.2023 3 061,00 EUR 2 448,80 EUR SZ hierzu 02.05.2023 274,50 EUR 219,60 EUR VerspZ hierzu 02.05.2023 45,00 EUR 36,00 EUR KSt 2020 19.10.2022 5 678,00 EUR 4 542,40 EUR SZ hierzu 19.10.2022 904,00 EUR 723,20 EUR SolZ hierzu 19.10.2022 312,29 EUR 249,83 EUR SZ hierzu 19.10.2022 48,00 EUR 38,40 EUR KSt 2021 30.11.2023 31.08.2023 525,00 EUR 420,00 EUR VerspZ hierzu 30.11.2023 300,00 EUR 240,00 EUR SolZ hierzu 30.11.2023 28,87 EUR 23,10 EUR Gesamt: 23 062,53 EUR 18 522,91 EUR Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass diese zumindest grob fahrlässig folgende Pflichtverletzungen begangen habe: - -Verspätete Einreichung der Lohnsteueranmeldung für den Monat September 2022 sowie Nichtentrichtung der Abgabenverbindlichkeit - -Nichttilgung der am 16. September 2022 vom Antragsgegner festgesetzten Körperschaft- und Gewerbesteuer 2020 (Fälligkeit: 19. Oktober 2022). - -Nichtabgabe der Betriebssteuererklärungen für das Jahr 2021 sowie Nichttilgung der vom Antragsgegner im Schätzungswege festgesetzten Betriebssteuern im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit (30. November 2023) - -Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für das Betriebssteuererklärungen für das Jahr 2021 sowie Nichttilgung der vom Antragsgegner im Schätzungswege festgesetzten Betriebssteuern im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit (30. November 2023) - -Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für das 3. und das 4. Quartal 2022 sowie Nichttilgung der vom Antragsgegner im Schätzungswege festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit (13. März bzw. 2. Mai 2023). Bei der Berechnung der sog. Tilgungsquote hinsichtlich der rückständigen Betriebssteuern nebst den steuerlichen Nebenleistungen hierzu im Schätzungswege sei ein Unsicherheitsabschlag in Höhe von 20 v. H. berücksichtigt worden. Die Haftungsinanspruchnahme erfolge innerhalb der nach § 5 AO zu beachtenden Ermessensgrenzen. Eine Haftungsinanspruchnahme von Herrn E… als Vorgänger-Geschäftsführer sei von ihm, dem Antragsgegner, geprüft, aber verworfen worden, da diesem keine Pflichtverletzung im Sinne von § 69 AO vorzuwerfen sei. Eine Haftungsinanspruchnahme des Herrn F… als Nachfolge-Geschäftsführer sei beabsichtigt, aber derzeit mangels Kenntnis von dessen aktueller Wohnanschrift nicht durchführbar. Eine Haftungsinanspruchnahme des Prokuristen K… als Verfügungsberechtigten im Sinne von § 35 AO komme nicht in Betracht weil dieser nach den Angaben der Antragstellerin keine Verfügungsmacht über die Geschäftskonten der GmbH gehabt habe. Die Antragstellerin legte gegen den Haftungsbescheid fristgerecht Einspruch ein und beantragte dessen Aussetzung der Vollziehung. Letztere wurde vom Antragsgegner mit Schreiben vom 21. Mai 2024 mangels Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids abgelehnt. Zur Begründung ihres Einspruchs machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass sie von offenen oder rückständigen Steuern der GmbH aus Zeiträumen vor ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin keine Kenntnis gehabt und deshalb insoweit auch nicht schuldhaft gehandelt habe. Das Fälligkeitsdatum „19. Oktober 2022“ sei ihr erstmals im Haftungs-Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 13. Dezember 2023 mitgeteilt worden. Im Übrigen habe die GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit 19. Oktober 2022 gar nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um solche Abgabenverbindlichkeiten tilgen zu können. Für diese Unzulänglichkeit sei ausschließlich der Vorgänger-Geschäftsführer E… verantwortlich und ggf. in Haftung zu nehmen. Mittels Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2024 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück (auch einen weiteren Einspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung). Zur Begründung vertiefte er seine Ausführungen im angefochtenen Haftungsbescheid. Der Haftungszeitraum umfasse die Zeit vom 19. Oktober 2022 (= Fälligkeit Körperschaft- und Gewerbesteuer 2020) bis 26. April 2024 (= Zeitpunkt der Abberufung der Antragstellerin als Geschäftsführerin). Mangel Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung der finanziellen Verhältnisse der GmbH im sog. Haftungszeitraum sie die sog. Tilgungsquote im Schätzungswege zu ermitteln. Die zur Prüfung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung erforderlichen betragsmäßigen Angaben zu den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten und den Zahlungen der GmbH im Haftungszeitraum würden sich aus der Aktenlage nicht ergeben, sodass eine sachgerechte Schätzung der Haftungsquote nicht vorgenommen werden könne. Eine hundertprozentige Tilgung der Steueransprüche sei in Fällen, in denen Steuerrückstände – wie vorliegend gegeben – über längere Zeiträume bestehen würden und Vollstreckungsmaßnahmen erschöpft seien, eher die Ausnahme als die Regel, so dass eine Schätzung zumindest die Berücksichtigung eines angemessenen Abschlags erfordere. Es werde daher ein Unsicherheitsabschlag in Höhe von 20 Prozent auf die Steuerrückstände (außer Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschläge hierzu) berücksichtigt. Daraufhin erhob die Antragstellerin Klage zum Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 9 K 9083/24 anhängig und über die noch nicht entschieden worden ist. Zu Begründung ihres parallelen gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids vertieft die Antragstellerin ihre Ausführungen im Haftungsanhörungs- und im Einspruchsverfahren. Sie verfüge über keinerlei Ausbildung oder sonstige Fachkenntnisse hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes der GmbH oder kaufmännischen Aufgaben im Allgemeinen. Sie habe in der Zeit von 1995 bis 1997 den Beruf einer Fremdsprachenkorrespondentin erlernt. Ab dem 1. Juli 2003 habe sie durchgehend in einer Anwaltskanzlei als Rechtsanwaltsfachangestellte gearbeitet. Sie habe die GmbH-Geschäftsführertätigkeit nur vorübergehend für einen Freund (K…; damals als Prokurist in der GmbH tätig) ausgeübt, der wegen seiner Vorstrafen nicht selbst habe GmbH-Geschäftsführer werden können. Persönliche Vorteile habe sie hierdurch nicht gehabt und auch keine Vergütung für ihre Amtsführung erhalten. Wer Geschäfte eines anderen im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit übernehme, hafte diesem gegenüber nur im Rahmen der eigenen üblichen Sorgfalt. Denklogisch könne gegenüber Dritten nichts anderes gelten. Sie, die Antragstellerin, verfüge nur über ein geringes monatliches Einkommen aus ihrer Tätigkeit in der Anwaltskanzlei in Höhe von 1 858,83 EUR. Sie verfüge über keinerlei Vermögen und wohne in einer Mietwohnung. Die GmbH habe während ihrer Amtszeit und insbesondere bereits zum ersten relevanten Fälligkeitszeitpunkt 19. Oktober 2022 nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, um die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten tilgen zu können. Während ihrer Amtszeit habe die GmbH keinen einzigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt und keinerlei Umsätze mehr erzielt (Hinweis auf die von ihr im Frühjahr 2024 beim Antragsgegner eingereichten Umsatzsteuererklärungen). Wegen der weiteren Ausführungen der Antragstellerin, die diese auch durch Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gericht bekräftigt hat, wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren 9 K 9083/24 sowie im hiesigen Verfahren Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 25. April 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer instanzabschließenden Entscheidung im Verfahren 9 K 9083/24 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er vertieft seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Wegen der Ausführungen des Antragsgegners im Einzelnen wird auf dessen Schreiben im Hauptsacheverfahren 9 K 9083/24 sowie im hiesigen Verfahren Bezug genommen. Nach entsprechender Anhörung der Prozessbeteiligten wurde die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akte 9 K 9083/24 des FG Berlin-Brandenburg sowie fünf Bände Haftungs- und Steuerakten des Antragsgegners betr. die GmbH (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.