Beschluss
1 V 146/11
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0406.1V146.11.0A
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Leitsätze
Es kann dahinstehen, ob das Postulat des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Erbschaftsteuer tatsächlich den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes dazu veranlassen wird, auch im Einkommensteuerrecht das auf Ehegatten beschränkte Splitting für verfassungswidrig zu erklären und auf eingetragene Lebenspartner auszudehnen. Denn selbst bei Zulässigkeit des Antrages und selbst bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der das Ehegattensplitting regelnden Norm wäre die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides nur auszusetzen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die schwerwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere an einer geordneten Haushaltsführung, überwiegen würde(Rn.8)
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann dahinstehen, ob das Postulat des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Erbschaftsteuer tatsächlich den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes dazu veranlassen wird, auch im Einkommensteuerrecht das auf Ehegatten beschränkte Splitting für verfassungswidrig zu erklären und auf eingetragene Lebenspartner auszudehnen. Denn selbst bei Zulässigkeit des Antrages und selbst bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der das Ehegattensplitting regelnden Norm wäre die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides nur auszusetzen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die schwerwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere an einer geordneten Haushaltsführung, überwiegen würde(Rn.8) . Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, Anm. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Antrag sich bei diesem Ziel tatsächlich auf einen aussetzungsfähigen Verwaltungsakt bezieht und damit zulässig ist und auch, ob das Postulat des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Erbschaftsteuer tatsächlich den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes dazu veranlassen wird, auch im Einkommensteuerrecht das auf Ehegatten beschränkte Splitting für verfassungswidrig zu erklären und auf eingetragene Lebenspartner auszudehnen. Denn selbst bei Zulässigkeit des Antrages und selbst bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der das Ehegattensplitting regelnden Norm wäre die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides nur auszusetzen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die schwerwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere an einer geordneten Haushaltsführung, überwiegen würde. Da das Bundesverfassungsgericht jedoch gerade in jüngster Zeit die Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung aus fiskalischen Überlegungen heraus meist nur für die Zukunft feststellt und die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur für die Gesellschaft zunehmend an Bedeutung gewinnt, sondern damit zugleich auch für die Haushaltsplanung, erwartet der Senat vom Bundesverfassungsgericht jedenfalls keine für die Vergangenheit wirkende Unvereinbarkeitserklärung. Er bewertet daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers als wesentlich geringer als das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, zumal es vorliegend nicht etwa um eine Steuernachzahlung, sondern nur um die Höhe einer Steuererstattung geht, so dass sich das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers in Grenzen hält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. I. Der Antragsteller lebt seit dem 17. Mai 2007 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und beantragte daraufhin in seiner Einkommensteuererklärung 2009 die Zusammenveranlagung mit seinem damals arbeitslosen Lebensgefährten. Der Antragsgegner lehnte die Zusammenveranlagung jedoch mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25. März 2010 und – nach fristgerechtem Einspruch – mit Einspruchsbescheid vom 16. April 2010 ebenso ab wie die deswegen beantragte Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 19. Januar 2011. Daraufhin hat der Antragsteller am 20. April 2010 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat, und am 9. Februar 2011 den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Antragsteller meint, er habe ohne ernstlichen Zweifel Anspruch auf die Anwendung des sog. Splittingtarifs. Die Ausführungen des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Erbschaftssteuer (Beschl. V. 21. Juli 2010, 1 BvR 611 und 2464/07, NJW 2010,2783) könnten ohne weiteres auf die Einkommensteuer übertragen werden, denn die eine wie die andere Begünstigung sei nicht vom Vorhandensein von Kindern abhängig. Damit seien - infolge der Bindungswirkung der die Entscheidung tragenden Erwägungen - die abweichenden Urteile des Bundesfinanzhofes (vom 26. Januar 2006, III R 51/05, BStBl. II 2006, 515, v. 20. Juli 2006, III R 8/04, BStBl. II 2006, 883 und vom 19. Oktober 2006, III R 29/06, BFH/ NV 2007, 663) überholt. Zugleich sei bei den derzeit beim 2. Senat des Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden wegen der Ungleichbehandlung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten bei der Einkommensteuer (2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07) auch keine abweichende Entscheidung mehr zu erwarten, weil die Sache andernfalls dem Plenum vorgelegt werden müsse, in dem sich der 2. Senat nach der einstimmig getroffenen Entscheidung des 1. Senates keine Mehrheit erhoffen könne. Das bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zusätzlich erforderliche Aussetzungsinteresse folge – wie vom Niedersächsischen FG (im Beschluss v. 9. November 2010, 10 V 309/10, juris) in einer vergleichbaren Sache ausgeführt – daraus, dass nur eine geringe Zahl von betroffenen Lebenspartnern zu erwarten sei, so dass sein wirtschaftliches Interesse an einer Gleichbehandlung ungeachtet seiner sexuellen Orientierung das öffentliche Interesse am Vollzug einer voraussichtlich verfassungswidrigen Norm aus Gründen einer geordneten Haushaltsführung überwiege. Der Antragsteller beantragt ausdrücklich nicht die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2009 als solchen (§ 69 Abs. 2 Satz 8, 1. Halbsatz), sondern die Aussetzung der Vollziehung der darin enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung (§ 69 Abs. 2 Satz 8, 2. Halbsatz) mit dem Ziel, „vorläufig“ den Unterschiedsbetrag zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung nicht zahlen zu müssen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt, verweist jedoch darauf, dass der Antragsteller durch den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid und die betreffende Einspruchsentscheidung sogar eine Erstattung erhalten habe.