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Urteil

1 K 850/07

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2012:0220.1K850.07.0A
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Leitsätze
1. Eine atypisch stille Gesellschaft, die ursprünglich nur auf eigenem Grund und Boden Ackerbau betrieb und in folgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, die nicht als Mitunternehmerschaft (Rn.27) , Ernteteilungsvertrag (Rn.37) , Bewirtschaftungsvertrag (Rn.38) oder Pachtvertrag (Rn.35) qualifiziert werden können und das Fruchtziehungsrecht der Auftraggeber nicht beeinträchtigen, landwirtschaftliche Grundstücke anderer Personen gegen Entgelt bewirtschaftet, dabei sämtliche Maschinen und Geräte auf eigenen wie fremden Flächen einsetzt sowie Diesel an Fremde verkauft, aus der "Fremdbewirtschaftung" und dem Dieselverkauf Erträge erzielt, die die Werte in der R 135 Abs. 9 Satz 3 (EStR) übersteigen, übt teils eine gewerbliche (Fremdbewirtschaftung, Dieselverkauf) und teils eine land- und forstwirtschaftliche Tätigung aus (Rn.40) . Die gewerblichen Einkünfte infizieren die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft und führen zur Einordnung als Gewerbebetrieb (Rn.40) . 2. Die Gesellschaft hat das Feldinventar (hier: nach dem Strukturwandel) zu aktivieren (Rn.44) . 3. Zum Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft gehören nur solche Tätigkeiten, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, während die anderen in R 135 Abs. 9 und 10 EStR genannten Tätigkeiten von ihrer Natur her eigentlich gewerblich wären, wegen ihrer engen Bindung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber ausnahmsweise doch noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein können (Rn.25) . 4. Die in der Literatur diskutierte Anwendung bestimmter für Landwirte und Forstwirte geltende Vereinfachungsregelungen bzw. Billigkeitsregelungen auch auf landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, käme bei gemischten Tätigkeiten nur in Betracht, wenn die jeweiligen Teile, insbesondere die wesentlichen Betriebsgrundlagen, real aufteilbar und organisatorisch und technisch trennbar wären (Rn.42) . (Im Streitfall schied eine Trennung bereits aufgrund des gemeinsamen Maschineneinsatzes aus.) 5. Die in der Rechtsprechung angedachte Anwendung von eigentlich auf die Landwirtschaft und Forstwirtschaft begrenzten Vorteile auf Personengesellschaften, die nur wegen der durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bewirkten Umqualifizierung als Gewerbebetrieb gelten, geht spätestens mit Überschreiten der sich auf den Gesamtumsatz beziehenden Obergrenze für unbedeutende Hilfsgeschäfte oder der prozentualen Obergrenze von 1,25 % (Geringfügigkeitsgedanke) verloren (Rn.43) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine atypisch stille Gesellschaft, die ursprünglich nur auf eigenem Grund und Boden Ackerbau betrieb und in folgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, die nicht als Mitunternehmerschaft (Rn.27) , Ernteteilungsvertrag (Rn.37) , Bewirtschaftungsvertrag (Rn.38) oder Pachtvertrag (Rn.35) qualifiziert werden können und das Fruchtziehungsrecht der Auftraggeber nicht beeinträchtigen, landwirtschaftliche Grundstücke anderer Personen gegen Entgelt bewirtschaftet, dabei sämtliche Maschinen und Geräte auf eigenen wie fremden Flächen einsetzt sowie Diesel an Fremde verkauft, aus der "Fremdbewirtschaftung" und dem Dieselverkauf Erträge erzielt, die die Werte in der R 135 Abs. 9 Satz 3 (EStR) übersteigen, übt teils eine gewerbliche (Fremdbewirtschaftung, Dieselverkauf) und teils eine land- und forstwirtschaftliche Tätigung aus (Rn.40) . Die gewerblichen Einkünfte infizieren die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft und führen zur Einordnung als Gewerbebetrieb (Rn.40) . 2. Die Gesellschaft hat das Feldinventar (hier: nach dem Strukturwandel) zu aktivieren (Rn.44) . 3. Zum Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft gehören nur solche Tätigkeiten, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, während die anderen in R 135 Abs. 9 und 10 EStR genannten Tätigkeiten von ihrer Natur her eigentlich gewerblich wären, wegen ihrer engen Bindung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber ausnahmsweise doch noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein können (Rn.25) . 4. Die in der Literatur diskutierte Anwendung bestimmter für Landwirte und Forstwirte geltende Vereinfachungsregelungen bzw. Billigkeitsregelungen auch auf landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, käme bei gemischten Tätigkeiten nur in Betracht, wenn die jeweiligen Teile, insbesondere die wesentlichen Betriebsgrundlagen, real aufteilbar und organisatorisch und technisch trennbar wären (Rn.42) . (Im Streitfall schied eine Trennung bereits aufgrund des gemeinsamen Maschineneinsatzes aus.) 5. Die in der Rechtsprechung angedachte Anwendung von eigentlich auf die Landwirtschaft und Forstwirtschaft begrenzten Vorteile auf Personengesellschaften, die nur wegen der durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bewirkten Umqualifizierung als Gewerbebetrieb gelten, geht spätestens mit Überschreiten der sich auf den Gesamtumsatz beziehenden Obergrenze für unbedeutende Hilfsgeschäfte oder der prozentualen Obergrenze von 1,25 % (Geringfügigkeitsgedanke) verloren (Rn.43) . Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig. Bei einer echten stillen Gesellschaft mit entsprechend ausgeprägter Mitunternehmerinitiative sowie entsprechendem Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, wie hier bei G. L., und mit einer entsprechenden Legitimation des nach außen auftretenden Gesellschafters im Innenverhältnis, wie hier bei T. L., ist Steuersubjekt der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO die Gesellschaft und Steuersubjekt der Gewerbesteuer (nach BFH, Urt. v. 27. Mai 1982, V R 110-111/81, BStBl. II 1987, 124; BFH, Urt. v. 16. Dezember 1997, VIII R 32/90, BStBl. II 1998, 480) der nach außen auftretende Gesellschafter. Genau in deren Namen ist jeweils Klage erhoben worden, nachdem entsprechende Vorverfahren erfolglos verlaufen waren. Dem steht auch nicht (wie noch vom 3. Senat des Finanzgerichtes Sachsen Anhalt in den Verfahren 3 V 766/05 bzw. 735/05 problematisiert) entgegen, dass die Ausgangsbescheide und ihnen folgend die Einsprüche sich unterschiedslos auf T. L. bezogen, die Einspruchsentscheidungen hingegen ebenso unterschiedslos die atypisch stille Gesellschaft benannten. Schließlich entspricht die in den Ausgangsbescheiden aufgenommene Bezeichnung „landwirtschaftlicher Betrieb T. L.“ dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Namen der Gesellschaft und kann und hat (jedenfalls beim erkennenden Senat) daher keinen Zweifel daran aufkommen lassen, für oder gegen wen die jeweiligen Bescheide eine Wirkung entfalten können. Allenfalls könnten bei Erlass des Gewerbesteuermessbetragsbescheides und einem Vergleich mit anderen Bescheiden Zweifel daran entstehen, ob sich der Beklagte und ihm folgend dann wohl auch die Klägerseite über die Art bzw. die (fehlende) Außenwirkung der Gesellschaft bewusst gewesen ist. Das aber erscheint unschädlich, weil es sich dabei (nach BFH, Urt. v. 13. Mai 1998, VIII R 81/96, BFH/ NV 1999, 388) allenfalls um einen Begründungsfehler handelt, der bei einem gebundenen Verwaltungsakt – wie hier – nicht zur Rechtswidrigkeit führt. Ebenso wenig können beim Feststellungsbescheid Zweifel an der Tragweite der Außenwirkung bestehen, weil sich ungeachtet der Adressierung an „T. L.“ dem Tenor des Bescheides zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die anteiligen Einkünfte zweier Gesellschafter festgestellt werden sollten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Klageschrift wegen des Feststellungsbescheides ausdrücklich die atypisch stille Gesellschaft als Klägerin bezeichnet und dabei auf eine Vollmacht des T. L. verweist. Zwar kann eine atypisch stille Gesellschaft gar nicht Beteiligte eines Finanzrechtsstreites sein oder einen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer haben (BFH, Beschl. v. 30. September 2005, VIII B 150/04, BFH/ NV 2006, 299), sondern tritt mit ihrem Empfangsbevollmächtigten über eine Prozessstandschaft auf (BFH, Urt. v. 10. Mai 1990, V R 136/85, BFH/ NV 1991, 420). Aber die in der Klageschrift gewählte Formulierung ist, insbesondere nachdem sie in den Aussetzungsverfahren nahegelegt wurde, entsprechend auslegbar und hat zur oben aufgeführten Rubrumsberichtigung geführt, so dass eine Beiladung des G. L. entbehrlich ist. Konsequenterweise ist damit – ungeachtet der abweichenden Formulierung der Einspruchsbescheide – dann auch die Durchführung des Vorverfahrens nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Klage unbegründet. Grundsätzlich sind das Feldinventar wie auch die stehende Ernte zu aktivieren, denn sie sind gemäß R 131 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR eigene Wirtschaftsgüter und gehören zum Anlage- oder Umlaufvermögen des Betriebes. Ausnahmsweise besteht jedoch für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit jährlicher Fruchtfolge nach Abs. 2 Satz 3 EStR wegen der annähernd gleichen Werte zu Beginn und Ende eines jeden Wirtschaftjahres ein Bewertungswahlrecht. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wiederum ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStR anzunehmen, wenn Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden. Allerdings ist auch eine derartige an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStR und § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG einzustufen, wenn der Land- und Forstwirt sie für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (BFH, Urt. v. 22. Januar 2004, a.a.O.). Letzteres wäre nach R 135 Abs. 9 Satz 1 EStR ohne weiteres von Anfang an anzunehmen, wenn der Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat (vgl. auch BFH vom 23. Januar 1992, IV R 19/ 90, Haufe-Index 64244). Hingegen kann nach R 135 Abs. 9 Satz 2 EStR ein Land- und Forstwirt, der seine Wirtschaftsgüter innerhalb wie außerhalb seines Betriebs verwendet, indem er mit ihnen auch Dienstleistungen für andere verrichtet, entweder land- und forstwirtschaftlich oder gewerblich tätig sein. Dabei ist die Gewerblichkeit gemäß R 135 Abs. 9 Satz 3 aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung ausschließlich für andere Betriebe der Landwirtschaft verwendet werden und die (Netto-) Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 100.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen. Entsprechend formuliert es die Vereinfachungsregelung in Abs. 10 für Dienstleistungen des Landwirts ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs. Daraus lässt sich folgern, dass zum Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft nur solche Tätigkeiten gehören, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen ausgeübt werden (Felsmann, a.a.O., Erglfg. September 2011, A 348), während die anderen in R 135 Abs. 9 und 10 EStR genannten Tätigkeiten von ihrer Natur her eigentlich gewerblich wären, wegen ihrer engen Bindung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber ausnahmsweise doch noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein können (Felsmann, a.a.O., Erglfg. Sept. 2008, A 355c). Letztlich wird damit eine eigentlich gewerbliche Tätigkeit nicht beanstandet, solange sich deren Art und Umfang innerhalb der in der Richtlinie beschrieben Grenzen bewegt. Im vorliegenden Fall haben jedoch die Umsätze aus der Bewirtschaftung der Flächen von H. und A. sowie aus dem Verkauf von Diesel die in der Richtlinie aufgezeigten genannten Netto- Umsatzgrenzen jedenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 1999/ 2000 unstreitig überschritten, so dass der Umfang der Tätigkeit der Gesellschaft für H. und A., sofern sie nicht mehr dem eigenen Betrieb zugeordnet werden kann, zu einer gewerblichen Tätigkeit führt. Überdies ist der Dieselverkauf eine typisch gewerbliche Dienstleistung, so dass die Art der Tätigkeit unter gleichen Voraussetzungen ebenfalls zu einem Gewerbebetrieb führt. Vorliegend lässt sich die Zuordnung zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb aber nicht dadurch herstellen, dass H. und A. als Mitgesellschafter angesehen werden, so dass die Einkünfte aus den Maschinenüberlassungen und Dienstleistungen an sie weder eine Verwendung von Wirtschaftsgütern „außerhalb“ des Betriebes noch eine land- und forstwirtschaftliche Dienstleistung an einen „anderen“ Betrieb beinhalten würde. Eine Mitunternehmerschaft setzt nämlich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStR regelmäßig das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses (BFH, Urt. v. 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480, m.w.N.) oder zumindest ein gesellschaftsähnliches Gemeinschaftsverhältnis voraus (BFH, Urt. v. 1. Juli 2003, VIII R 2/03 BFH/ NV 2003, 1564). Ein solches liegt nur vor, wenn sich erstens die nach außen auftretende Personengesellschaft oder deren Gesellschafter einerseits und der oder die möglichen (verdeckten) Mitunternehmer andererseits mit gesellschaftsrechtlicher Bindung darüber einig geworden sind, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2008, II ZR 207/07, BB 2008, 132). Fehlt es am ausdrücklichen oder gar schriftlichen Abschluss eines solchen Vertrages, kann ein derartiger Bindungswillen nicht etwa unterstellt werden, sondern muss sich aus dem tatsächlichen Verhalten, gegebenenfalls unter Einschluss ausdrücklich eingegangener Rechtsbeziehungen wie Anstellungs-, Darlehens-, Miet- oder Pachtverträgen, und deren Handhabung ergeben (BFH, Urt. v. 1. Juli 2003, VIII R 2/03, BFH/ NV 2003, 1564). Entscheidend dafür ist, dass das solchen Austauschverträgen an sich innewohnende Element von Leistung und Gegenleistung in der Gesamtbetrachtung einem Zusammenwirken zu gemeinsamem Zweck gewichen ist (BFH, Urt. v. 16. Dezember 1997, VIII R 32/90, BStBl. II 1998, 480). Im vorliegenden Fall gibt es trotz der - aufgrund ihres eigenen nahezu zeitgleich abgeschlossenen Vertrages - offenkundigen Kenntnis der Gesellschafter L. von wesentlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechtes gerade keinen Gesellschaftsvertrag, sondern im Fall H. nur eine schriftliche Vereinbarung von „Lohnarbeit mit Gewinnbeteiligung“ und im Fall von A. nur eine mündliche Vereinbarung von „Lohnarbeit mit Erlösanrechnung“. In beiden Fällen mögen zwar Leistungen und Gegenleistungen ausdrücklich geregelt und wohl auch durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation miteinander abgeglichen worden sein. Gleichwohl finden sich nur Hinweise auf eine Bündelung verschiedenster Rechte und Pflichten, hingegen keine Hinweise auf ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck auf gleichgeordneter Ebene. Vielmehr wurden die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten so ausgestaltet, dass jeder Beteiligte seine eigenen Mittel wie Arbeitskraft, Maschinen, Grund- und Boden möglichst effizient einsetzen kann, ohne dabei zugunsten der Gemeinschaft zurückstehen zu müssen. Der gemeinsame Zweck einer möglichst guten Ernte und gewinnbringenden Vermarktung wird dadurch erreicht, dass die beiderseitigen Interessen sich eher ergänzen als ausschließen, so dass jeder für sich und für seine Verhältnisse das beste Ergebnis erzielt. Das spiegelt sich dann auch in der tatsächlichen Handhabung nieder, wonach der Vertrag mit H. nicht etwa als Gesellschaftsvertrag bezeichnet ist, sondern als Lohnarbeit mit Gewinnbeteiligung, und jeder der Beteiligten seine Leistungen gegenüber dem anderen jeweils gesondert abrechnete, weiterhin jeder eine eigene Gewinnermittlung aufstellte, die Gesellschaft die Erlöse auch noch gesondert erfasste und die nicht durch personelle Mittel (wie Fachwissen oder Arbeitskraft) oder sächliche Mittel (wie Grund und Boden sowie Maschinen) vorbestimmten Pflichten (wie Beihilfeanträge oder Steuererklärungen) jeweils im eigenen Namen zu erledigen waren, obwohl auch hier ein Zusammenwirken sicherlich Synergieeffekte versprochen hätte. Darüber hinaus müssten die Beteiligten, um eine verdeckte Mitunternehmerschaft annehmen zu können, zweitens Mitunternehmerrisiko getragen und Mitunternehmerinitiative entfaltet haben, wobei sicherlich ein Mehr des Einen ein Weniger des Anderen auszugleichen vermag. Mitunternehmerrisiko bedeutet die Teilhabe am Erfolg und Misserfolg des Betriebes (BFH, Urt. v. 18. April 2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359), beim laufenden Gewinn und Verlust oder wenigsten bei den stillen Reserven und dem Geschäftswert (BFH, Urt. v. 27. Mai 1993, IV R 1/92, BStBl II 1994, 700). Im vorliegenden Fall lässt sich weder eine Beteiligung der Gesellschaft am laufenden Gewinn und Verlust des H. noch an dem des A. oder umgekehrt feststellen, denn der schriftliche Vertrag mit H. sieht keine Übernahme bspw. von Hagelschäden oder sonstigen Risiken durch die Klägerin vor, noch finden sich – auch nach Hinweis des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - von allen gemeinsam unterschriebene Kalkulationen oder Abrechnungen. Darüber hinaus ist auch eine Beteiligung an den stillen Reserven ausgeschlossen, schon weil bewusst kein gemeinsames Anlage- oder Umlaufvermögen gebildet wurde, ebenso wie eine Beteiligung am Geschäftswert, schon weil kein gemeinsames Auftreten nach außen stattfand. Angesichts dessen sei nur angemerkt, dass die von H. beim Pflanzenschutz punktuell, nämlich nur für die eigenen Böden, und von A. bei der Preisabsprache eventuell, nämlich nur für die eigenen Produkte, entfaltete Mitunternehmerinitiative so gering ausgeprägt wäre, dass diese sehr eingeschränkten Einflussmöglichkeiten jedenfalls nicht ausreichen, um die oben dargestellten Defizite beim Mitunternehmerrisiko auszugleichen. Hinzu kommt, dass H. seine Gesellschafterstellung auf Nachfrage des Betriebsprüfers bestritten und ebenso wie A. eine eigene Gewinnermittlung aufgestellt hat, so dass die Klägerseite zuletzt selbst keine Mitunternehmerschaft mehr behauptet hat. Ebensowenig lässt sich eine Zuordnung der umstrittenen Erlöse zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb dadurch herstellen, dass die Leistungen auf den Grundstücken von H. und A. als Pacht oder vergleichbarer Vertrag einzustufen wären, der eine Einordnung der betreffenden Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlich und eine Zurechnung der dabei erwirtschafteten Erträge zum Betrieb der Gesellschaft erlaubt. Wie bereits angeführt und in R 135 Abs. 1 Satz 1 EStR noch einmal konkretisiert, ist Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Bezieher der entsprechenden Einkünfte ist also derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Nutzung des Grund und Bodens zur Fruchtziehung geführt wird. Das wiederum ist regelmäßig der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer, falls er diese Nutzung nicht aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Rechtsbeziehung einem anderen überlassen hat (Felsmann, a.a.O., Erglfg. Sept. 2009, A 222). Eine gesetzlich ausdrücklich geregelte Form der Überlassung des Grund und Bodens zur Nutzung ist der in § 581 BGB geregelte Pachtvertrag. Bei diesem ist der Verpächter während der Pachtzeit verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss seiner Früchte zu gestatten, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, und der Pächter zur Zahlung des für das eingeräumte Fruchtziehungsrecht vereinbarten Pachtzinses. Steuerrechtlich wäre ein solcher Vertrag selbst dann anzuerkennen, wenn beispielsweise das Fruchtziehungs- oder Nutzungsrecht eingeschränkt ist oder die Pachtzinszahlungsmodalitäten ungewöhnlich gestaltet sind. Entscheidend ist nur, ob das wirtschaftliche Ergebnis einem Pachtverhältnis gleichsteht, was nur dann anzunehmen ist, wenn der Kerngehalt eines Pachtvertrages, nämlich die Vereinbarung einer Besitzüberlassung und eines Fruchtziehungsrechtes, erhalten bleibt. Genau daran aber fehlt es im vorliegenden Fall: Die Landwirte H. und A. haben der Gesellschaft zwar zur Erfüllung der vereinbarten Arbeiten einen Mitbesitz eingeräumt, damit aber keineswegs ihr eigenes Besitzrecht aufgegeben, und sie haben insbesondere nicht auf die aus den Arbeiten der Gesellschaft resultierenden Früchte verzichtet. Entsprechend hat auch die Gesellschaft keineswegs die Ernte als eigenen Ertrag behandelt, sondern bei H. nur einen Anteil am daraus erzielten Gewinn verbucht und bei A. nur eine Erlösgutschrift erteilt, was beides gleichermaßen zeigt, dass das Fruchtziehungsrecht selbst weiterhin bei den beiden Landwirten H. und A. verblieben ist. In die gleiche Richtung weisen, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht einwandte, die zwar von der Gesellschaft vorbereiteten, aber im Namen von H. und A. gestellten Fördermittelanträge, die im weitesten Sinne ja ebenfalls eine - und nicht einmal eine unbedeutende - Form der Bodennutzung darstellen. Hinzu kommt, dass A. die von der Gesellschaft bearbeiteten Flächen seinerseits angepachtet hat und sich - nach Auskunft der der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung – nicht zu einer Weiterverpachtung an die Gesellschaft bereit finden konnte, um im Dorf weiterhin als Landwirt angesehen zu werden. Auch daran zeigt sich nämlich, dass das Fruchtziehungs- oder Nutzungsrecht nicht auf die Gesellschaft übergehen sollte. Die Erkenntnis, dass sich der Eigentümer H. und der Pächter A. in den Verträgen das Recht zur Fruchtziehung vorbehalten haben, schließt nach Ansicht des Senates dann aus, dass der Gesellschaft im gleichen Vertrag und für die gleichen Flächen das gleiche Fruchtziehungsrecht eingeräumt wurde. Zwar wäre es denkbar, dass einzelne Bestandteile wie etwa die Grasgewinnung, die Entnahme von Quellwasser o.ä. abgespalten werden oder dass das Fruchtziehungsrecht bspw. nach Frucht oder Zeit aufgeteilt wird, jedoch lässt sich ein einheitliches Recht nicht verdoppeln, mit der Folge, dass die Bewirtschaftung ein und desselben Grund und Bodens zwei landwirtschaftlichen Betrieben gleichermaßen zuzurechnen wäre, was dann ja auch zu einer Erfassung sämtlicher Erlöse in beiden Betrieben führen müsste. Vielmehr erzielt nur derjenige die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte (und zwar in voller Höhe, abzüglich der dem anderen zugewandten Gegenleistung), dem auch tatsächlich der Besitz und insbesondere das Fruchtziehungsrecht zustehen, weil er nämlich Eigentümer oder Pächter ist und sich der daraus folgenden Rechte gerade nicht (bspw. durch Weiterverpachtung) begeben hat, während der andere, dem der volle Besitz und insbesondere das Fruchtziehungsrecht nicht zustehen, insoweit gewerblich tätig ist. Eine weitere zivilrechtlich nicht ausdrücklich geregelte Vertragsform, die eine anderweitige Zuordnung von Maschinenüberlassungen oder Lohnarbeiten zum Betrieb der Gesellschaft und damit deren Einordnung als rein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb rechtfertigen könnte, besteht bei Vorliegen sog. Ernteteilungsverträge. Bei diesen beauftragt ein Landwirt, der zumeist keinen oder nur einen geringen Maschinenpark, dafür aber erhebliche land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen hat, einen anderen erfahrenen Landwirt, der über entsprechende Maschinen verfügt, mit sämtlichen Feldarbeiten auf seinen Flächen und zahlt dem anderen dafür – anders als einem Lohnunternehmer - kein festes nach Stunde oder Hektar bemessenes Entgelt, sondern einen vertraglich vereinbarten Anteil am Ernteertrag. Der beauftragende Landwirt hat den Vorteil, dass das Eigeninteresse des anderen eine höhere Arbeitsqualität gewährleistet, und der beauftragte Landwirt kann seine Maschinen besser auslasten. Steuerlich gesehen sind derartige Verträge entweder als Mitunternehmerschaft oder als Verpachtung oder als Werkvertrag mit Erfolgsbeteiligung anzusehen. Ersteres führt zu gemeinsamen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Zweiteres zu einer Zurechnung sämtlicher Erträge aus der Bewirtschaftung zum beauftragten Landwirt mit der Folge entsprechender – um den „Pachtzins“ in Form der abzugebenden Ernteanteile geminderter - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. Felsmann, a.a.O., Erglfg. September 2008, A 290q ff). Letzteres aber führt wiederum dazu, dass die Erträge aus der Bewirtschaftung der Flächen allein dem beauftragenden Landwirt zustehen, der dann die Ernteanteile des anderen als Betriebsausgabe verbuchen kann, während beim beauftragten Landwirt nur dann noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angenommen werden können, wenn der überbetriebliche Maschinen- und Arbeitskräfteeinsatz sich innerhalb der Umsatzgrenzen des R 135 Abs. 9 bzw. 10 EStR bewegt und darüber hinaus auch keine typischen gewerblichen Leistungen wie etwa Lieferung von Saatgut, Dünge oder Spritzmittel anzunehmen ist (Felsmann, a.a.O., Erglfg. September 2008, A 290p). Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Mitunternehmerschaft ist jedoch auch hier, ob die Erzielung von Gewinnen aus der Bodenbewirtschaftung als gemeinsamer Zweck angestrebt wird oder jeder Beteiligte getrennt auf eigene Rechnung tätig wird (BFH, Urt. v. 22. Oktober 1987, IV R 17/84, BStBl. II 1988, 62), so dass im vorliegenden Fall die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus den oben bereits dargelegten Gründen ausscheidet. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Verpachtung ist naturgemäß wiederum, wem das Fruchtziehungs- oder Nutzungsrecht zuzuordnen ist, so dass diese ebenfalls aus den oben genannten Gründen verneint werden kann. Folglich ist die Gesellschaft auch bei Annahme von Ernteteilungsverträgen gewerblich tätig geworden, weil es sich ihrem wesentlichen Inhalt nach um Werkverträge mit Gewinnbeteiligung gehandelt hat und sie mit der von H. und A. erhaltenen Gegenleistung die in R 135 Abs. 9 und 10 EStR aufgestellten Umsatzgrenzen überschritten hat. Eine weitere zivilrechtlich nicht ausdrücklich geregelte Vertragsform, die eine anderweitige Zuordnung von Maschinenüberlassungen oder Lohnarbeiten rechtfertigen könnte, besteht bei Vorliegen sog. Bewirtschaftungsverträge. Mit diesen wird der die Leistungen ausführende Landwirt nach den Weisungen des beauftragenden Landwirtes mit einer Gesamtbewirtschaftung dessen im einzelnen benannter Ackerflächen oder gar eines ganzen Betriebes oder Teilbetriebes beauftragt, wobei regelmäßig in einem Anbauplan Art und Umfang der voraussichtlichen Arbeitsgänge wie Bodenbearbeitung, Bestellung, Düngung, Pflege, Pflanzenschutz, Ernte, Transport und die Termine dazu festgelegt werden. Im Gegenzug erhält der Auftragnehmer eine an Maschinenringsätze oder ähnliches angelehnte Vergütung und regelmäßig eine erfolgsabhängige Tantieme. Damit entlastet sich der Auftraggeber von Arbeiten, die er nicht selbst ausführen will oder kann. Auch diese Verträge können steuerrechtlich erstens als Mitunternehmerschaft oder zweitens als Dienstleistungsvertrag oder manchmal auch nur als Vereinbarung eines Ernteverkaufes anzusehen sein (Felsmann, a.a.O., Erglfg. September 2008, A 290v). Für eine Mitunternehmerschaft wäre – wie immer - neben der Vereinbarung eines entsprechenden Vertragszweckes die Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko zu prüfen, was oben bereits verneint wurde. Außerdem spräche speziell bei Bewirtschaftungsverträgen für eine Mitunternehmerschaft der Einkauf von Saatgut sowie Dünge- und Spritzmitteln auf gemeinsame Rechnung, die gemeinsame Anschaffung der verwendeten Maschinen und Geräte, die Ausnutzung bestehender Lieferrechte nach einem gemeinsamen Plan oder aber die Vereinbarung eines höheren oder niedrigeren als des ortsüblichen Entgelts, was vorliegend ebenfalls zu verneinen ist. Daher ist allenfalls noch von einem Dienstleistungsvertrag auszugehen, der aber bei Überschreitung der in R 131 Abs. 9 und 10 EStR aufgeführten Grenzen wiederum zur Einordnung der entsprechenden Tätigkeiten als gewerblich führt. Daran zeigt sich letztlich, dass weder das Vorliegen eigentlich land- und forstwirtschaftlicher Betätigungen noch die von Klägerseite immer wieder betonte Bündelung dieser Tätigkeiten in einer Hand zur Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes führt, sondern zusätzlich die Zuordnung der dabei gewonnenen Früchte zum eigenen Betrieb erfordert, welche entweder durch eigene Rechte am Grund und Boden vermittelt wird oder durch die untergeordnete Bedeutung anderweitiger Tätigkeiten für den eigenen Betrieb. Folglich sind die hier streitigen Tätigkeiten gewerblich, weil die Gesellschaft mit ihrem Einsatz bei H. eher eine Geschäftsbesorgung und bei A. eher einen Werkvertrag mit Gewinnbeteiligung, aber jedenfalls keine dem eigenen Erzeugungsprozess zuzuordnende Landwirtschaft, sondern einen Gewerbebetrieb betreibt, selbst wenn die Bearbeitung der eigenen oder von anderen angepachteten Flächen durchaus als landwirtschaftliche Betätigung anzusehen sein mag. Bei derartigen Mitunternehmerschaften, bei denen eine teils gewerbliche und eine teils land- und forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, ist gemäß R 135 Abs. 1 Satz 7 EStR - wenn die nachfolgenden Vereinfachungsregelungen, wie etwa R 135 Abs. 9 und 10 EStR nicht gelten - § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStR anzuwenden, wonach gewerbliche Einkünfte die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft infizieren und zur Einordnung als Gewerbebetrieb führen. Allerdings werden bestimmte für Land- und Forstwirte geltende Vereinfachungs- bzw. Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung auch noch auf solche Betriebe angewendet, die eigentlich landwirtschaftlich tätig und nur infolge ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb einzuordnen sind. Dazu gehören beispielsweise Kapitalgesellschaften, die eine landwirtschaftliche Betätigung ausüben oder die wenigstens mit einem abgegrenzten Bereich landwirtschaftlich tätig sind, wie etwa eine GmbH, die die von ihr erzeugte Biomasse (Landwirtschaft) in einer Biogasanlage (Gewerbe) verwertet. Mittlerweile wird in der Literatur (bspw. bei Felsmann, a.a.O., Erglfg. September 2011, B 774a) diskutiert, ob dazu auch landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften zählen, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStR als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind. Das setzt aber bei einer gemischten Tätigkeit selbst nach der Literaturmeinung – wie der Beklagte zu Recht einwendet – in jedem Fall voraus, dass die eigentliche landwirtschaftliche Tätigkeit im Verhältnis zum gewerblichen Betriebsteil derart verselbständigt ist, dass sie sich von diesem als Teilbetrieb abgrenzen lässt (Felsmann, a.a.O., B 774a). Letzteres käme aber nur dann in Betracht, wenn die jeweiligen Teile, insbesondere die wesentlichen Betriebsgrundlagen, real aufteilbar und organisatorisch und technisch trennbar wären, was die Klägerseite nicht vorgetragen hat und was angesichts eines gleichmäßigen Einsatzes sämtlicher Maschinen und Geräte auf eigenen wie fremden Flächen auch nicht in dem gebotenem Umfang möglich ist. Dabei ist die Einschränkung auf abtrennbare Betriebsteile keineswegs entbehrlich. Das würde nämlich erstens zu nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsverzerrungen führen, weil kleine gewerbliche Lohnunternehmen mit großen Mischbetrieben sonst schon gar nicht mehr konkurrieren könnten. Zweitens würde eine Billigkeitsregelung auf Fälle angewandt, für die sie nach dem Verständnis der Finanzverwaltung gar nicht gedacht war. Drittens würde das zusätzliche Problem entstehen, dass das Bewertungswahlrecht für das Feldinventar plötzlich sogar bei den einzelnen Feldern unterschiedlich auszuüben sein könnte, obwohl es nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie eigentlich für die ganze Wirtschaftsgutgruppe einheitlich ausgeübt werden müsste (vgl. Felsmann, a.a.O., Erglfg. September 2011, B 775). Auch die Rechtsprechung hat einmal die Anwendung von eigentlich auf die Land- und Forstwirtschaft begrenzten Vorteilen (wie etwa die besondere Lohnsteuerpauschalierung) auf Personengesellschaften angedacht, die nur wegen der durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStR bewirkten Umqualifizierung als Gewerbebetrieb gelten, während sie zu einem weit überwiegenden Teil eigentlich land- und forstwirtschaftlich tätig sind. Allerdings geht auch dieser Vorteil spätestens dann verloren, wenn der Betrieb kraft des Umfangs seiner Tätigkeit aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ausscheidet. Als absolute Obergrenze für unbedeutende Hilfsgeschäfte wird dabei - in Anlehnung an R 135 Abs. 9 und 10 EStR - ein Nettoumsatz von 20.000 DM bzw. - in Anlehnung an die Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG – von 48.000 DM diskutiert (vgl. BFH, Urt. v. 11. August 1999, XI R 12/98, BStBl. II, 2000, 229). Diese Grenze kann – entgegen der Ansicht der Klägerseite - naturgemäß nicht für jedes Hilfsgeschäft oder jeden Vertragspartner neu gelten, sondern muss sich auf den Gesamtumsatz beziehen und wurde von der Gesellschaft somit bei weitem überschritten. Flankiert wird diese absolute zudem von einer prozentualen Obergrenze, die (laut BFH, Urt. v. 11. August 1999, a.a.O.) wohl unter 1,25 % liegen soll und damit ebenfalls bei weitem überschritten wäre. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass der erkennende Senat eher zur Ansicht eines anderen Senates des BFH (vgl. Urt. v. 10. August 1994, I R 133/93, BStBl. II 1995, 171) neigt, der sich sogar ganz gegen eine Anwendung des Geringfügigkeitsgedankens ausgesprochen hat, so dass jede im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübte gewerbliche Tätigkeit zur steuerlichen Umqualifizierung von anderen nicht gewerblichen Einkünften führt, und zwar aus der Überlegung heraus, dass die Formulierung des § 15 Abs. 3 Nr.1 EStR, insbesondere das nachträglich eingefügte Wort "auch", ja schließlich zeigt, dass die Rechtsprechung des RFH, wonach eine gewerblich tätige Personengesellschaft insgesamt nur gewerbliche Einkünfte haben könne und zwar auch dann, wenn der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, im Gesetz verankert werden sollte, während die gegenteilige Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesentwicklung eine Stütze findet. Insofern hat der Beklagte die Gesellschaft zutreffend als Gewerbebetrieb eingestuft und in den zuletzt erlassenen Änderungsbescheiden – was die Klägerseite dann auch gar nicht beanstandet hat – auch zutreffend den Zeitpunkt gewählt und die einzustellenden Werte errechnet. Die Beteiligten haben einvernehmlich vorgetragen - und der Senat hat keinerlei Anlass dem nicht zu folgen -, dass der Strukturwandel – wegen der zeitgleich mit der Vertragsverlängerung bei H. bzw. dem Vertragsschluss bei A. angeschafften überproportional großen Maschinen - zur Jahresmitte 2000 stattgefunden hat. Somit hat der Beklagte wegen der damit nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 EStR nötigen Umstellung auf das Kalenderjahr zu Recht ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet und das Feldinventar neu, nämlich nunmehr zum Jahresende statt zur Jahresmitte, bewertet und dort Gewinn erhöhend erfasst. Folglich ist der damit zusammenhängende Gewinn im Feststellungsbescheid 2000 zu berücksichtigen, denn bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn aus dem „Rumpf“- Wirtschaftsjahr für das Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Auch die nach den jeweils angebauten Sorten aufgeschlüsselte und berechnete Bewertung selbst wurde weder von Klägerseite beanstandet, noch begegnet sie beim Senat irgendwelchen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Für eine Revisionszulassung wegen der noch nicht ausdiskutierten Abfärbungsdebatte sieht der Senat keinen Anlass, weil die Gesellschaft weder die von der Literatur geforderte Abtrennung des gewerblichen Betriebsteils gewährleistet noch die von der Rechtsprechung für eine eventuelle Unbeachtlichkeit des gewerblichen Anteil geforderten Mindestgrenzen einhält. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die während der Streitjahre zwischen T. und G. L. bestehende Gesellschaft ihr Feldinventar zu aktivieren hat. T. L. betrieb in O. Ackerbau und ermittelte seine Gewinne für das jeweilige Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni durch Bilanzierung. Er war seit Juni 1996 mit seinem Sohn G. L. durch einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft verbunden, an der er ab Juli 1999 mit 2/3 und sein Sohn mit 1/3 beteiligt war und die nach den Streitjahren aufgelöst wurde. Bis dahin übernahm die Gesellschaft auf Grund einer schriftlich geschlossenen und später mündlich verlängerten Vereinbarung die Bewirtschaftung der etwa 50 Hektar Ackerflächen des G. H. in sog. „Lohnarbeit mit Gewinnbeteiligung“ nebst Vermarktung seiner Produkte. Dafür sollte sie eine nach Hektar bemessene Aufwandserstattung und eine nach Ertrag bemessene Gewinnbeteiligung erhalten, während Erträge, Beihilfen, Steuern und Abgaben weiterhin bei H. verblieben und dieser für eigene Arbeitsleistungen einen nach Stunden bemessenen Verrechnungssatz bekam. Außerdem bearbeitete die Gesellschaft in den Streitjahren ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung die von G. A. jun. seinerseits angepachteten 46 Hektar Ackerland. Hierbei stellte sie für die jeweiligen Wirtschaftsjahre die geleisteten Feldarbeiten mit bestimmten Sätzen nach Fläche und Frucht in Rechnung und schrieb A. gleichzeitig erhaltene Getreideprodukte gut. Während die Gesellschaft in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge aus den eigenen Flächen unter der Position „Bodenproduktion“ bzw. „Pflanzenproduktion“ erfasste, verbuchte sie die Erträge bzw. den Gewinn aus den Flächen von H. und A. als Erlöse aus „Fuhrlohn und Maschinen“ bzw. „aus Handel, Dienstleistung und Nebenbetriebe“. Zugleich mit der Verlängerung des Vertrages mit H. bzw. dem Abschluss des Vertrages mit A. ergänzte die Gesellschaft im Jahr 2000 ihren Maschinenpark und erzielte überdies noch weitere Einnahmen aus dem Verkauf von Diesel an Fremde. Da die zusammengerechneten Erlöse aus dem Dieselverkauf und aus der Bewirtschaftung der Flächen von H. und A. jedenfalls die absolute Grenze der R 135 Abs. 9, 10 EStR überschritten, qualifizierte ein Betriebsprüfer die bis dato als Land- und Forstwirtschaft erfassten Einkünfte der Klägerin in solche aus Gewerbebetrieb um und aktivierte das Feldinventar. Dem folgend änderte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2005 für das Jahr 2000 den bis dato unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Firma „Landwirtschaftlicher Betrieb T. L.“ bzw. erließ ab dem Jahr 2000 erstmals Gewerbesteuermessbetragsbescheide. Daran hielt er auch nach fristgerechtem Einspruch jeweils mit Einspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 gegenüber „T. L. atypisch stille Gesellschaft“ fest. Dagegen richten sich die - beim Feststellungsbescheid namens der atypisch stillen Gesellschaft und bei den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden namens T. L. erhobenen - Klagen vom 28. Juni 2007, die der Senat unter dem vorliegenden Aktenzeichen und Rubrum verbunden hat. Im Verlauf des Verfahrens haben die Beteiligten darüber Übereinstimmung erzielt, dass - im Falle der Bejahung gewerblicher Einkünfte - wegen der zeitgleich mit Abschluss bzw. Verlängerung der Verträge und Überschreiten der Umsatzgrenzen erfolgten Anschaffung zusätzlicher Maschinen der Strukturwandel im Streitjahr 2000 vollzogen sei, die Umstellung auf das Kalenderjahr, die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000 und die Neubewertung des Feldinventars zum Jahresende erforderlich sei. Dementsprechend minderte der Beklagte nach – aus Sicht beider Beteiligten zutreffender - Neuberechnung des Feldinventars mit Bescheiden vom 14. Februar 2012 die festgestellten Einkünfte wie auch den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag. Die Klägerseite meint, die Gesellschaft habe keine gewerbliche, sondern landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und könne daher nach R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte absehen. Zunächst handele es sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – bei ihren Tätigkeiten auf den Feldern der H. und A. nicht um Lohnarbeiten. Darunter seien nämlich nur einzelne konkret beschriebene Aufträge an einen anderen Unternehmer mit einem konkret vereinbarten Leistungserfolg und entsprechend bemessener Entlohnung zu verstehen, nicht aber die vorliegende umfassende Bewirtschaftung der Felder. Vielmehr hat die Klägerseite diese Tätigkeiten zunächst – ungeachtet der laienhaften Formulierungen – für Vereinbarungen über eine gemeinsame Bewirtschaftung gehalten, durch die jeweils Mitunternehmerschaften entstanden seien, ohne dass die Vertragspartner nach außen die Eigenständigkeit ihrer Betriebe hätten aufgeben müssen. Später betont sie hingegen, dass die Gesellschaft auf den Flächen von H. und A. im Rahmen ihres eigenen Betriebes nach Art eines Pächters tätig geworden sei. Schließlich habe sie auf deren Flächen – ähnlich wie auf den eigenen Flächen – nicht nur einzelne Maschinen eingesetzt oder einzelne Dienstleistungen erbracht und dafür Fuhr- oder Werklohn erhalten, sondern die gesamte Produktion von Feldfrüchten übernommen sowie die gesamte Ernte erwirtschaftet und für die Überlassung der Flächen eine – wenn auch vom Ertrag abhängige - Pacht gezahlt. Dadurch unterscheide sie sich von einem gewerblich tätigen Lohnunternehmer, der typischerweise nur seine Erfahrungen mit Maschinen und Arbeitskräften vermarkte, punktuell mit einer bestimmten Arbeit beauftragt werde und dessen Entgelt nach Mengen, Stunden oder Hektar bemessen werde, und nähere sich dem Landwirt an, der die Ackerflächen üblicherweise in Eigenregie bewirtschafte und gute Ergebnisse eben nicht nur – wie der Beklagte glaube – durch gute Bodenwertzahlen, sondern auch durch entsprechende Kenntnisse über die Landwirtschaft erziele. Diese Wertung werde auch durch die Feststellung des Beklagten bestärkt, dass die Anschaffung sowohl von Saatgut, Dünge- und Spritzmitteln als auch der zur Bewirtschaftung verwandten Maschinen und Geräte ausschließlich auf Rechnung der Klägerin erfolgt sei. Soweit der Beklagte erwidert, dass die angeschafften Maschinen im eigenen Betrieb gar nicht ausgelastet gewesen seien und folglich von vornherein für Lohnarbeiten gedient hätten, verweist die Klägerseite darauf, dass diese für einen Einsatz im eigenen Betrieb angeschafft worden seien und folglich (nach BFH, Urt. v. 22. Januar 2004, IV R 45/02, BStBl. II 2004, 512; bzw. v. 14. Dezember 2006, IV R 10/05, BFH/ NV 2007, 1244) auch dem eigenen Betriebsvermögen zuzurechnen seien. Soweit der Beklagte der Einstufung des Klägers die eigenen Spritzarbeiten des H. entgegen halte, sei zu berücksichtigen, dass dieser nicht selbst über den Einsatz der Spritze bestimmt habe, sondern von der Gesellschaft jeweils damit beauftragt und folglich seinerseits wie ein Lohnarbeiter tätig geworden sei. Insofern sei also - gerade wegen der umfassenden Bewirtschaftung – die Gesellschaft als diejenige anzusehen, die mithilfe von Naturkräften Pflanzen und Pflanzenteile erzeugt, und nicht etwa H. und A., so dass ihre einheitliche und originär landwirtschaftliche Betätigung nicht künstlich in einzelne Gewerke zerlegt und dann wegen Überschreitens der in R 135 Abs. 9 und 10 EStR aufgeführten Grenzen als gewerblich eingestuft werden könne. Und selbst dann sei die Aktivierung des Feldinventars keineswegs zwingend. Schließlich werde in R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR nur von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen, nicht aber die Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte verlangt. Folglich müsse der Betrieb des Klägers auch dann begünstigt werden, wenn er – jedenfalls nach Auffassung des Beklagten – keine reinen landwirtschaftlichen Einkünfte erziele, denn bei der Nichtbewertung des Feldinventars handele es sich um eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO i.V.m. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR, auf die der Steuerpflichtige infolge der damit verbundenen Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch habe. Zudem werde auch einer landwirtschaftlichen GmbH, die lediglich kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erziele, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemäß 34 KStR die Bewertungsfreiheit des Feldinventars gewährt. Was schon für eine GmbH gelte, müsse erst recht für eine Personengesellschaft gelten, die sehr viel weniger strengen Regeln unterliege, für die (auch nach BFH, Urt. v. 14. September 2005, VI R 89/89, -gemeint ist 89/98-, BStBl. II 2006, 92) in besonderer Weise eine Gleichbehandlung anzumahnen sei und bei der zunehmend (mittlerweile sogar von Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Erglfg. Sept. 2011, B 774a.) eine Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen befürwortet werde. Ähnlich verfahre man schließlich auch bei der Lohnsteuerpauschalierung, wenn ein Landwirt zwei Betriebe habe, die nur kraft Rechtsform als ein Gewerbebetrieb gelten würden, obwohl sie an sich nebeneinander betrieben werden könnten. Überdies sei die Ende des letzten Jahrtausends noch sehr strenge Qualifizierung als Gewerbebetrieb mittlerweile auch hinsichtlich der Umsatzsteuerpauschalierung (von der Rechtsprechung wie auch vom Gesetzgeber) aufgeweicht worden und selbst vom Beklagten in den entsprechenden Umsatzsteuerbescheiden nicht durchgehalten worden. Im Übrigen sei die Bewertungsfreiheit auch deshalb zuzulassen, weil die Bewertung mit den Standardherstellungskosten nicht nur schwierig sei, sondern ohnehin nur zu einer Verschiebung und nicht etwa zur Freistellung führe. Jedenfalls aber bleibe durchaus fraglich, ob eine gewerbliche Prägung tatsächlich schon bejaht werden könne, solange der Gewinn des nach Ansicht des Beklagten gewerblichen Anteils bei H. und A. jeweils unter dem Freibetrag des § 11 Abs. 1 GewStG von 48.000 DM liege. Die Klägerseite beantragt den Feststellungsbescheid 2000 vom 9. Februar 2005 in der Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2007 sowie den Änderungsbescheid vom 14. Februar 2012 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft von 191.646,48 DM festgestellt werden, wovon auf T. L. 122.486,85 DM und auf G. L. 69.159, 62 DM entfallen, und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2000 bis 2002 vom 9. Februar 2005 in Gestalt der zugehörigen Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2007 und die Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, bei den Einkünften der Gesellschaft aus den Grundstücken von H. und A. handele es sich um nachhaltige und nicht geringfügige gewerbliche Lohnarbeiten, so dass er sie zu Recht als gewerbliche Einkünfte eingestuft und das Feldinventar aktiviert habe. Land- und Forstwirtschaft sei die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Tieren und Pflanzen, sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse. Verwende der Landwirt seine Arbeitskräfte und Maschinen außerhalb dessen, liege darin – je nach Umfang der dabei erzielten Umsätze - entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Betätigung, und erbringe er bei einem solchen Einsatz außerdem noch Leistungen rein gewerblicher Natur, so handele es sich - unabhängig vom Umfang – klar um eine gewerbliche Betätigung. Letzteres sei (nach Felsmann, a.a.O., Erglfg. Sept. 2008, A 290s, A 290u und Erglfg. April 2006, A 353b) auch anzunehmen, wenn ein Landwirt aufgrund eines Bewirtschaftungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages die gesamten Feldbestellungs- und Erntearbeiten für einen anderen Landwirt übernehme und die dabei verwendeten Saat-, Dünge- und Spritzmittel auf eigene Rechnung und Gefahr einkaufe, wie hier. Dies könne nicht durch nachträgliche Konstruktion einer Mitunternehmerschaft mit H. und A. korrigiert werden. Abgesehen von einer ertragreichen Flächenbewirtschaftung, die aber auch jedes erfolgreiche Lohnunternehmen anstrebe, sei weder ein gemeinsames Ziel erkennbar, noch seien alle gemeinsam am Markt aufgetreten, noch hätten sie eine gemeinsame Kalkulation, Bilanz oder einen gemeinsamen Jahresabschlüsse erstellt, noch trügen H. und A. ein Mitunternehmerrisiko. Entsprechendes gelte im Hinblick auf das von der Klägerin später betonte pachtähnliche Verhältnis. Ein solches ziele nämlich darauf ab, dem Pächter während der Pachtzeit den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und den Genuss der – bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung – zu ziehenden Früchte zu gestatten, während im vorliegenden Fall die Früchte weiterhin dem Eigentümer des Grund und Bodens hätten zustehen und der Gesellschaft vornehmlich ihr Aufwand bei der Bewirtschaftung habe bezahlt werden sollen, selbst wenn dies unter bestimmten Umständen durch eine gewisse Gewinnbeteiligung habe ergänzt werden sollen. Seien jedoch die Einkünfte aus den Grundstücken des H. und A. als gewerbliche zu qualifizieren, dann sei über § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStR auch ein einheitlicher Gewerbebetrieb der Klägerin anzunehmen und das Feldinventar zu aktivieren. Den Hinweisen der Klägerseite auf eine unabhängig von der Einstufung als Gewerbebetrieb fortbestehende Bewertungsfreiheit hat der Beklagte zunächst entgegen gehalten, dass diese nur für echte landwirtschaftliche Betriebe gelte, so dass der Vergleich mit Kapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielten, der falsche Bezugspunkt sei. Stattdessen müsse sich die Klägerseite mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben, deren gewerbliche Tätigkeit auch nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei, vergleichen lassen, zu denen sie schließlich in Konkurrenz trete. Später führt er ergänzend aus, dass die Anwendung der Billigkeitsmaßnahme auf gewerblich geprägte Personengesellschaften zwar in der Literatur diskutiert werde, so dass 34 KStR womöglich auch auf Teilbetriebe analog angewandt werden könne. Dies scheitere aber im vorliegenden Fall schon daran, dass es sich bei den beiden Tätigkeiten der Gesellschaft nicht um organisatorisch verselbständigte oder technisch trennbare Betriebsteile handele. Beispielsweise könnten die verwendeten Wirtschaftsgüter nicht real aufgeteilt und dann teils den eigenen und teils den fremden Flächen zugeordnet werden, weil die zur Bodenbearbeitung, Feldpflege und Ernte verwandten Maschinen und Geräte unterschiedslos auf sämtlichen Flächen eingesetzt würden. Dem Senat haben die den Streitfall betreffenden Steuer-, Rechtsbehelfs- und Betriebsprüfungsakten vorgelegen.