Urteil
1 K 714/09
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2012:0322.1K714.09.0A
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Leitsätze
1. Bei einer im Anlagevermögen aktivierten GmbH-Beteiligung eines Einzelunternehmens sind nachträgliche Anschaffungskosten anzunehmen, wenn verdeckte Einlagen oder Sanierungszuschüsse nicht nur dazu dienen, die Insolvenz abzuwenden, sondern auch dazu, die Ertragsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Entschuldung das Entstehen weiterer verlustbringender Kapitalzinsen verhindert oder wenn die Entschuldung in engem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit weiteren Sanierungsbemühungen steht (Rn.10)
.
2. Die jeweiligen konkreten Tatsachen und Umstände für die Annahme einer Wertminderung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter die Anschaffungskosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten sind vom Steuerpflichtigen darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird ungeachtet ihrer unbegrenzten Nutzungsdauer üblicherweise ein Beobachtungszeitraum von drei bis höchstens fünf Jahren als angemessen betrachtet (Rn.12)
.
3. Der Wert einer in einem Einzelunternehmen aktivierten Beteiligung bestimmt sich über die Ertragslage und die Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens hinaus auch nach seinem Vermögenswert und seiner funktionalen Bedeutung für die Gesamtunternehmungen des Steuerpflichtigen(Rn.17)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer im Anlagevermögen aktivierten GmbH-Beteiligung eines Einzelunternehmens sind nachträgliche Anschaffungskosten anzunehmen, wenn verdeckte Einlagen oder Sanierungszuschüsse nicht nur dazu dienen, die Insolvenz abzuwenden, sondern auch dazu, die Ertragsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Entschuldung das Entstehen weiterer verlustbringender Kapitalzinsen verhindert oder wenn die Entschuldung in engem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit weiteren Sanierungsbemühungen steht (Rn.10) . 2. Die jeweiligen konkreten Tatsachen und Umstände für die Annahme einer Wertminderung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter die Anschaffungskosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten sind vom Steuerpflichtigen darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird ungeachtet ihrer unbegrenzten Nutzungsdauer üblicherweise ein Beobachtungszeitraum von drei bis höchstens fünf Jahren als angemessen betrachtet (Rn.12) . 3. Der Wert einer in einem Einzelunternehmen aktivierten Beteiligung bestimmt sich über die Ertragslage und die Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens hinaus auch nach seinem Vermögenswert und seiner funktionalen Bedeutung für die Gesamtunternehmungen des Steuerpflichtigen(Rn.17) . Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist unbegründet, weil - ungeachtet der hier umstrittenen Höhe der im Betriebsvermögen des Gemeinschuldners gehaltenen Beteiligung an der GmbH – nach Überzeugung des Senates keinerlei Teilwertabschreibung zum 31.12.2000 vorzunehmen ist. Eine GmbH-Beteiligung gehört zu den Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und ist folglich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG i.V.m. dem Maßgeblichkeitsgrundsatz dieser anzusetzen. Der Teilwert ist wiederum der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die betreffende Beteiligung unter Annahme der Betriebsfortführung ansetzen würde. Dabei bilden die Wiederbeschaffungskosten die Teilwertobergrenze und der Nettoveräußerungspreis die Teilwertuntergrenze (BFH, Urt. v. 25. August 1983, IV R 218/80, BStBl. II 1984, 33). Erfolgt jedoch keine Wiederbeschaffung oder Betriebsveräußerung, dann kann der Teilwert nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geschätzt werden. Ausgangspunkt ist auch hier, dass der Teilwert im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung oder der Kapitalerhöhung den Anschaffungskosten entspricht. Weiter ist zu vermuten, dass verdeckte Einlagen oder Sanierungszuschüsse jedenfalls dann nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung in entsprechender Höhe auslösen, wenn die neuen Finanzmittel nicht nur dazu dienen, die Insolvenz abzuwenden, sondern auch dazu, die Ertragsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Entschuldung das Entstehen weiterer verlustbringender Kapitalzinsen verhindert oder wenn die Entschuldung in engem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit weiteren Sanierungsbemühungen steht (vgl. dazu insgesamt BFH, Urt. v. 18. Dezember 1990, VIII R 158/86, BFH/ NV 1992, 15). Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerseite, dass der Gemeinschuldner im März des Streitjahres über werthaltige Forderungen gegenüber der GmbH von 150.000 DM bzw. im Juli von weiteren 100.000 DM verfügte, mittels deren er den Wert der Beteiligung im März 2000 auf 150.000 DM und im Juli des Streitjahres sogar auf 250.000 DM erhöhte, wobei sich der andere Gesellschafter der GmbH in gleicher Weise um die Sanierung bemüht habe. Folglich hatte - wenn man diese Behauptungen der Klägerseite, insbesondere über die weitere Beteiligungserhöhung als wahr unterstellt – die GmbH- Beteiligung für das Einzelunternehmen des Gemeinschuldners eine stärkende Wirkung und die Beteiligungserhöhung diente jedenfalls auch dazu, die Ertragsfähigkeit der GmbH zu erhöhen. Dann aber ist zu vermuten, dass der Wert der Beteiligung zur Jahresmitte auch tatsächlich den nachträglichen Anschaffungskosten von 250.000 DM betrug. Also würde, da erst zwei Jahre später für die Beteiligung ein Veräußerungserlös erzielt wurde und somit die Wiederbeschaffungskosten oder der Nettoveräußerungspreis im Streitjahr 2000 nicht eindeutig zu ermitteln sind, eine Teilwertabschreibung unter diese Anschaffungskosten schon zum Jahresende 2000 voraussetzen, dass sich entweder - in den 9 bzw. 5 Monaten zwischen Beteiligungserhöhung und Jahresende bzw. bis zu einer zeitnahen Bilanzaufstellung - die Anschaffung als Fehlmaßnahme herausgestellt hat oder dass - in dieser Zeit - die Wiederbeschaffungskosten gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. Die jeweiligen konkreten Tatsachen und Umstände für die Annahme einer solchen Wertminderung der Beteiligung unter die Anschaffungskosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten hat der Steuerpflichtige zunächst darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen (BFH, Urt. v. 6. November 2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416 bzw. BFH, Urt. v. 10. November 2005, IV R 13/04, BStBl II 2006, 618). Entsprechendes gilt für die weitere Voraussetzung einer Teilwertabschreibung, nämlich deren voraussichtliche Dauerhaftigkeit. Diese wäre nämlich (in Anlehnung an das BMF- Schr. v. 25. Februar 2000, BStBl. I 372, Rdnr. 3 und 4) nur zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht am Bilanzstichtag mit einer Wertminderung aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat, wobei zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen sind, wenn dies zeitnah geschehen ist. Ersteres wiederum ist dann zu bejahen, wenn ein besonderer Anlass für die Wertminderung vorliegt, wie etwa Katastrophen oder technischer Fortschritt, und dieser von Dauer ist oder wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird, was eine Wertminderung wegen vorübergehender Einflussfaktoren, wie etwa Kursschwankungen, ausschließt. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird ungeachtet ihrer unbegrenzten Nutzungsdauer üblicherweise ein Beobachtungszeitraum von drei bis höchstens fünf Jahren als angemessen betrachtet (FG Köln vom 21. Juni 2006 13 K 4033/05, EFG 2006, 1414). Besondere Ereignisse oder konkrete Unterschiede bei der Geschäftsentwicklung der GmbH oder gar des Einzelunternehmens zwischen den Monaten, die der Beteiligungserhöhung vorangegangen sind, und denen, die ihr bis zum Jahresende nachfolgten, hat die Klägerseite jedoch nicht vorgetragen, so dass der Senat jedenfalls keine Fehlmaßnahme erkennen kann. Deswegen geht übrigens auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rüge wegen Nichtvernehmung des B. als Zeugen fehl. Abgesehen davon, dass - mangels Beweisthema – nicht einmal in der Verhandlung ein ordnungsgemäßes Beweisangebot unterbreitet wurde, ergeben sich auch aus den Akten nur völlig unzureichende Anregungen an das Gericht zur weiteren Sachaufklärung. So wurde als Zeuge der B. zwar im Schriftsatz vom 13. Mai 2009 vier mal und im Schriftsatz vom 15. September drei mal benannt, jedoch nur zu Themen, die entweder im Streitjahr nicht entscheidungserheblich sind, wie etwa die zweite Beteiligungserhöhung oder das Entstehen eines Fehlbetrages von 150.000 € am Ende des Jahres 2002, oder die das Gericht ohnehin als wahr unterstellt, wie etwa die Umsatzversteuerung der zugrundeliegenden Forderungen durch das Einzelunternehmen oder kaufmännische Abwägungen des Gemeinschuldners bei den Kaufpreisverhandlungen im Jahr 2002, oder die als Rechtsansicht einem Beweis nicht zugänglich sind, wie etwa die Meinung, dass die Wertminderung bereits im Jahr 2000 voraussichtlich dauernd gewesen sei oder, die Rechtsansicht, dass die alternative Ausbuchung von Verbindlichkeiten zum gleichen steuerlichen Ergebnis geführt haben würde, oder die wiederum so unkonkret sind, dass ein Ausforschungsbeweis droht, wie etwa die Behauptung, dass bei Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2002 nach Art einer Realteilung nur Wirtschaftsgüter ausgetauscht worden seien, deren Buch- und Zeitwerte sich nicht entsprochen hätten. Ähnlich verhält es sich, soweit die Klägerseite bereits schriftsätzlich rügt, dass beim Beklagten keine weiteren Akten der GmbH angefordert wurden. Abgesehen davon, dass der Beklagte nur Akten oder Unterlagen vorlegen muss, über die er auch tatsächlich verfügt, und insoweit bereits mehrfach darauf verwiesen hat, dass er die gewünschten Akten der GmbH nicht hat, weil diese nicht seiner Zuständigkeit unterliegt, bleibt infolge des unsubstantiierten Sachvortrages für ihn wie auch den Senat unklar, warum die Klägerseite ihr eventuell nicht zugängliche Unterlagen nicht mittels Herausgabeklage einklagt. Schließlich kann die Sachaufklärungsrüge nicht dazu dienen, Aufklärungsmaßnahmen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte treffen bzw. erbringen können, jedoch unterlassen hat (BFH, Beschl. v. 22. Juli 2010, VII B 126/09, BFH/ NV 2010, 2227). Noch bedeutsamer ist jedoch, dass wiederum nur die Klägerseite allein vortragen kann, aus welchen Geschäftsvorfällen oder Unterlagen bei der GmbH sich eigentlich welche konkreten Hinweise auf Teilwertminderungen ergeben sollen und inwieweit diese für den Gemeinschuldner bereits bei Bilanzaufstellung erkennbar waren, und dass sie das gerade nicht substantiiert getan hat. Würden in einem solchen Fall der Beklagte oder das Gericht in den Unterlagen der GmbH nach von Klägerseite nicht substantiiert behaupteten Indizien für eine Teilwertabschreibung suchen, würde das nicht nur eine Beweiserhebung ins Blaue darstellen, sondern dem Gemeinschuldner letztlich auch Gründe für eine Teilwertabschreibung unterstellen, die er bis dato gar nicht kannte. Auffallend ist jedenfalls, dass der Gemeinschuldner die Teilwertabschreibung der Beteiligung nicht zeitnah, sondern erst knapp drei Monate vor deren Veräußerung vorgenommen hat. Jedoch hat die Klägerseite nicht nur für das Streitjahr keine Indizien vorgetragen, aus denen der Senat ableiten könnte, dass es sich bei der Beteiligungserhöhung schon damals um eine Fehlmaßnahme gehandelt haben oder dass seither der innere Wert des Beteiligungsunternehmens gesunken sein könnte. Die Aktenlage spricht sogar insofern gegen eine negative Entwicklung beider Unternehmen, als der Gemeinschuldner sein Engagement nach der ersten Erhöhung seiner Beteiligung um 125.000 DM nur wenige Monate später – jedenfalls nach den Angaben der Klägerseite – durch eine erneute, mit 100.000 DM auch nicht einmal unbeträchtliche, weitere Erhöhung der Beteiligung sogar noch vertieft hat. Das lässt vermuten, dass er den Aufträgen der GmbH jedenfalls damals noch eine zunehmende Bedeutung für sein Einzelunternehmens beigemessen hat. Der einzige von Klägerseite konkret vorgetragene und bei Bilanzaufstellung im Juni 2002 wenigstens theoretisch schon erkennbare Anhaltspunkt für eine negative Entwicklung des inneren Wertes des Beteiligungsunternehmens sind die ab dem Streitjahr von der GmbH erwirtschafteten Fehlbeträge von 302.000 € im Jahr 2000 und von 168.000 € im Jahr 2001 sowie ihr negatives Eigenkapital von ./. 260.575 DM im Jahr 2000 und ./. 285.018 DM im Jahr 2001. Zwar sind die entsprechenden Steuererklärungen erst im Juni 2002 und im April 2003 eingegangen, aber anders als bei den weiteren von Klägerseite geschilderten Ergebnissen der GmbH liegen wenigstens die betreffenden Jahre noch vor dem Zeitpunkt der Einreichung der umstrittenen Bilanz 2000 und insbesondere noch vor Veräußerung der Anteile des Gemeinschuldners. Jedoch kann diesen Fehlbeträgen sowie diesem negativen Eigenkapital aus den Jahren 2000 und 2001 schon deshalb nur wenig Aussagekraft für den Wert der Beteiligung zugemessen werden, weil der Teilwertabschreibung dann - abgestellt auf den Buchungsstichtag - nur ein Beobachtungszeitraum von neun bzw. fünf Monaten oder – abgestellt auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung – nur ein Beobachtungszeitraum von zwei Jahren anstelle des eigentlich gebotenen Beobachtungszeitraumes von drei bis fünf Jahren, so dass deren Dauerhaftigkeit noch nicht vorhersehbar war. Überdies mag das Eigenkapital in dieser Zeit ansteigend negativ gewesen sein, was angesichts des zunächst geringen und nach Erhöhung auch sofort wieder aufgebrauchten Stammkapitals in der Tat für eine Krise der Gesellschaft spricht. Auffallend ist jedoch, dass sich das Eigenkapital in den beiden Folgejahren weitaus weniger verschlechtert hat, als es der von der GmbH im Jahr 2000 erzielte Verlust von 302.000 € bzw. im Jahr 2001 erzielte Verlust von 168.000 € hätte erwarten lassen. Bemerkenswert ist auch, dass sich der von der GmbH im Streitjahr erzielte Fehlbetrag im Folgejahr fast um die Hälfte verringert und im darauffolgenden Jahr sogar – wenn man außerordentliche Erlöse mitrechnet - zu einem beinahe gleich hohen Gewinn entwickelt hat. Alles zusammen spricht dafür, dass die beabsichtigte Sanierung - nach der immer einzurechnenden Anlaufphase – verhältnismäßig erfolgreich verlief. Hinzu kommt, dass die Behauptung der Klägerseite, die GmbH habe über keine nennenswerten stillen Reserven verfügt, durch die Veräußerung von Sachanlagevermögen für 145.000 € im Jahr 2002 widerlegt wird. Soweit die Klägerseite darauf verweist, dass der Gemeinschuldner den GmbH- Anteil selbst im betreffenden Jahr für nur 1 € veräußert habe, ist ihr mit dem Beklagten entgegen zu halten, dass er - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - für die Aufgabe seiner Gesellschafterstellung einschließlich der Freistellung von Verbindlichkeiten Sachanlagevermögen im Wert von 207.859,86 € erzielt hat. Im Ergebnis lässt sich also weder aus dem negativen Eigenkapital noch aus den erzielten Verlusten der GmbH eine nachhaltige Wertminderung der Beteiligung ableiten. Hinzu kommt, dass sich selbst bei nachhaltig hohen Verlusten und bei dauerhaft negativem Eigenkapital im Beteiligungsunternehmen noch keine Teilwertminderung oder gar Abschreibung auf 0 € ergäbe. Vielmehr bestimmt sich der Wert einer in einem Einzelunternehmen aktivierten Beteiligung über die Ertragslage und die Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens hinaus auch nach seinem Vermögenswert und seiner funktionale Bedeutung für die Gesamtunternehmungen des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl II 1989, 274; BFH, Urt. v. 7.November 1990 I R 116/86, BStBl II 1991, 342; BFH, Beschl. v. 9. März 2000, X B 106/99, BFH/NV 2000, 1184). Schließlich ist in solchen Fällen die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft Bestandteil der damit abgestimmten weiteren unternehmerischen Betätigung einer diese Unternehmungen zumindest mit beherrschenden Person. Dann aber würde ein gedachter Erwerber des Einzelunternehmens den anteilig für die Kapitalbeteiligung zu zahlenden Preis auch und womöglich sogar vorwiegend danach bestimmen, welche Ertragsaussichten für die abgestimmte Tätigkeit der beiden Unternehmen bestehen (vgl. zur Betriebsaufspaltung BFH, Urt. v. 6. November 2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416). Bei der somit gebotenen Gesamtbetrachtung der Ertragsfähigkeit der beiden Unternehmen des Gemeinschuldners einschließlich seiner weiteren Einkünfte zeigen sich jedoch ebenso wenig Indizien für eine Teilwertabschreibung wie zuvor. Berücksichtigt man beispielsweise den ihm als Geschäftsführer der GmbH zugeflossenen Bruttoarbeitslohn, dann ist festzustellen, dass sich sein Geschäftsführergehalt von ursprünglich 60.000 DM brutto in den Jahren 1999 und 2000 nach dem Forderungsverzicht zunächst auf 78.720 DM brutto im Jahr 2001 gesteigert hat, um dann im Jahr der Anteilsveräußerung 2002 auf nur noch 6.227 € brutto abzufallen, was wohl auf die Veräußerung der Beteiligung zurückzuführen ist. Insofern war die Beteiligung mitentscheidend für das Geschäftsführergehalt und damit für die in dieser Zeit bestehende Haupteinnahmequelle des Gemeinschuldners. Aber auch die Entwicklung beim Einzelunternehmen deutet darauf hin, dass die GmbH- Beteiligung nicht nur im Streitjahr, sondern auch in den beiden Folgejahren für die durch die beiden Unternehmen bestimmten Einkünfte des Gemeinschuldners einen erheblichen Wert hatte. Nach Aktenlage erwirtschaftete sein Einzelunternehmen bereits im Vorjahr 1999 einen Verlust von 76.990 DM, steigerte diesen - auch bei Herausrechnung des Forderungsverzichts - im Jahr 2000 noch auf 131.733 DM, im Jahr 2001 sogar auf 153.798 DM und im Jahr 2002 sogar auf 93.406 €, und senkte ihn erst in den beiden Folgejahren der Anteilsveräußerung wieder auf 54.000 € und 23.076 €. Gleichwohl dürfte die verlustbringende GmbH- Beteiligung noch stärkend gewirkt haben, denn das Einzelunternehmen hat im Jahr 2000 überhaupt nur Umsatzerlöse von 221.870 DM erzielt. Wenn es dann auf Forderungen aus Leistungen gegenüber der GmbH im Wert 225.000 DM verzichtet hat, spricht das dafür, dass es einen großen Teil seiner Umsätze durch Leistungen an die GmbH erzielt hat. Folglich war die Wiederherstellung der Rentabilität der GmbH und die damit verbundene Kundenerhaltung aus Sicht der Jahre 2000 bis 2002 für das Einzelunternehmen wichtig und hätte auch einem fremden Käufer der gesamten Unternehmungen einen höheren Kaufpreis plausibel gemacht. Hinzu kommt, dass Teilwertabschreibungen regelmäßig nicht in Betracht kommen, wenn es sich um Anlaufverluste handelt oder der Gesellschafter zur Erreichung der Rentabilität erhebliche neue Mittel zuführt. Der Gründungszeitpunkt der GmbH ist aus den Akten nicht ersichtlich, so dass Anlaufverluste weder angenommen noch ausgeschlossen werden können. Jedoch ist unstreitig, dass beide Gesellschafter ihrer GmbH in relativ kurzer Zeit erhebliche Mittel zugeführt haben. Das spricht dafür, dass beide damals die Absicht hatten, die GmbH zu sanieren, und verstärkt die Vermutung, dass die jeweiligen Anteile nicht nur in genau diesem Moment, sondern auch im kurz darauf folgenden Zeitraum noch den Wert der nachträglich aufgewendeten Anschaffungskosten hatten. Daher lässt weder die Situation der GmbH noch die davon mit abhängende Situation des Einzelunternehmens noch die darauf abgestimmte nichtselbständige Tätigkeit des Gemeinschuldners mit der für eine Klagestattgabe nötigen Sicherheit eine Wertminderung unter die nur neun bzw. sechs Monate zuvor aufgewendeten Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung erkennen. Darauf dass das Fortbestehen der GmbH bis zum heutigen Tag und die von Klägerseite überdies zugestandene Gewinnerzielung in neuerer Zeit eher das Gegenteil indizieren, oder darauf, dass dem bei der Anteilsveräußerung erzielten „Kaufpreis“ einschließlich der dabei übergangenen Vermögenswerte bzw. erlassenen Forderungen eine sehr viel höhere Aussagekraft über den Wert der Beteiligung zukommt, kommt es folglich – jedenfalls für das Streitjahr – nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. Der Gemeinschuldner betrieb ein Einzelunternehmen und hielt zeitgleich in seinem Betriebsvermögen eine hälftige GmbH- Beteiligung in Höhe von 25.000 DM. Im März des Streitjahres 2000 verzichtete er in einem notariellen Vertrag gegenüber der GmbH auf Forderungen aus Lieferung und Leistung seines Einzelunternehmens gegen Erhöhung seiner Beteiligung um 125.000 DM, ließ die Stammkapitalerhöhung im Handelsregister eintragen und unterwarf die entsprechenden Forderungen der Umsatzsteuer. In der Buchführung seines Einzelunternehmens behandelte er diesen Vorgang als nachträgliche Anschaffungskosten seiner dort aktivierten Beteiligung. Im Juli 2000 verbuchte er an gleicher Stelle noch eine weitere Erhöhung der Beteiligung um 100.000 DM und schrieb diese dann - in einem zum Juni 2002 vorgelegten Jahresabschluss - zum 31. Dezember 2000 auf 0 DM ab. Knapp drei Monate später - nämlich am 4. September 2002 - regelte der Gemeinschuldner mit dem anderen Gesellschafter der GmbH den Übergang seines Gesellschaftsanteils „in Höhe von 150.000 DM“ gegen Zahlung eines Kaufpreises von 1 € und die Vermögensauseinandersetzung, insbesondere den Ausgleich seiner noch verbliebenen Forderungen, durch Übernahme von Sachanlagevermögen mit einem Zeitwert von 207.859,86 € und durch Freistellung von Verbindlichkeiten. Die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung berücksichtigte der Beklagte weder in den Ausgangsbescheiden über Einkommensteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag 2000 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000, jeweils vom 25. Oktober 2002, noch in den nach fristgerechtem Einspruch ergangenen Änderungsbescheiden vom 12. Oktober 2004 bzw. 31. Januar 2006 noch in der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2006. Dagegen hat der Gemeinschuldner am 3. März 2006 Klage erhoben, welche im Mai 2007 durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen und vom Insolvenzverwalter im Juni 2009 wieder aufgenommen wurde. Die Klägerseite meint zunächst, im Juli 2000 sei noch eine weitere Erhöhung der Beteiligung auf dann insgesamt 250.000 DM erfolgt, und vermutet, dass dies auch in der Bilanz der GmbH als Erhöhung der Kapitalrücklage ausgewiesen sei. Sie meint weiter, dass der Teilwert der Beteiligung dann bereits zum 31. Dezember 2000 auf 0 DM gesunken sei. Indiz für Letzteres sei, dass erstens das Stammkapital der Gesellschaft bereits völlig aufgebraucht gewesen sei, dass zweitens ihr Eigenkapital im Streitjahr und den beiden Folgejahren mit ./. 260.575 DM, ./. 285.018 DM und ./. 150.320 € negativ gewesen sei, dass drittens die GmbH in diesen Jahren jeweils Fehlbeträge von 302.000 €, von 168.000 € bzw. - wenn man die Veräußerung von Sachanlagen für 145.000 € außer Acht lasse – von 11.000 € erwirtschaftet habe, dass sie viertens über keine nennenswerten stillen Reserven verfügt habe und dass der Gemeinschuldner fünftens seinen Anteil kurz darauf für nur 1 € veräußert habe. Zum Beweis verweist sie auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten, die eigene Buchführung und Parteivernehmung sowie die GmbH- Bilanzen, von denen aber nur die Passivseite zum 31. Dezember 2000 und der komplette Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 vorgelegt wurden. Außerdem rügt sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass der von ihr als Zeuge benannte Gemeinschuldner nicht geladen worden ist. Dem Einwand des Beklagten, die GmbH existiere noch heute und nehme auch weiterhin noch am wirtschaftlichen Verkehr teil, begegnet die Klägerseite mit dem Hinweis, dass dies auch auf Zuführung weiteren Eigenkapitals, andere die GmbH stärkende Maßnahmen oder andere erfolgreiche Insolvenzabwehrmaßnahmen zurückzuführen sein könne. Seinem weiteren Einwand, die Behandlung in der Buchführung des Einzelunternehmens sei nicht aussagekräftig und müsse auch nicht mit der der GmbH korrespondieren, begegnet sie mit dem Argument, dass die eigene Buchführung keinen formellen oder materiellen Mängeln unterlegen habe und dass die Buchführung nebst Steuererklärung der GmbH nicht beurteilt werden könne, weil diese eine Auskunft über die steuerliche Behandlung des Vorgangs verweigert habe. Daher beantragt die Klägerseite deren Vorlage durch den Beklagten bzw. deren Beiziehung durch das Gericht, um prüfen zu können, ob die dortige Behandlung der eigenen entspreche, und verweist im Übrigen auf die unter www.handelsregister.de einsehbaren Jahresabschlüsse bis 2007. Dem Einwand des Beklagten, die Veräußerung sei nach Aktenlage auch auf den Wegfall des Vertrauens zum Mitgesellschafter zurückzuführen, begegnet die Klägerseite mit dem Argument, dass der Gemeinschuldner Kaufmann sei und deshalb seine Entscheidung zur Anteilsveräußerung selbst dann nicht auf persönlichen Gründen beruhe, wenn er dabei das gegenseitige Vertrauen berücksichtigt habe. Dem abschließenden Einwand, die Veräußerung habe neben dem 1 € auch erhebliche Sachwerte eingebracht, entgegnet sie, dass im Notarvertrag konsequent zwischen der Anteilsveräußerung sowie der Vermögensauseinandersetzung unterschieden werde und dass die Anteilsveräußerung nur 1 € eingebracht habe sowie dass die bei der Vermögensauseinandersetzung aufgeführten Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, sondern auf eine Art Realteilung ohne Austausch von Wirtschaftsgütern abgezielt hätten. Abschließend sei auch zu berücksichtigen, dass die Alternative zur Kapitalerhöhung und Teilwertabschreibung im Jahr 2000, nämlich die nicht mehr werthaltigen Forderungen des Klägers Gewinn mindernd auszubuchen, bzw. die Alternative zum Abgang von Anlagevermögen bei der GmbH im Jahr 2002, nämlich seinen im Forderungsverzicht liegenden Insolvenzabwendungsbeitrag aus dem Jahr 2002 als außerordentlichen Ertrag der GmbH zu buchen, steuerlich zum gleichen Ergebnis geführt haben würde. Der Kläger beantragt, die Bescheide über Einkommensteuer 2000, den Gewerbesteuermessbetrag 2000 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000 vom 25. Oktober 2002 bzw. 12. Oktober 2004 bzw. vom 31. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2006 dahingehend zu ändern, dass die vorgenommene Teilwertabschreibung auf die Beteiligung zugelassen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die für die weitere Stammkapitalerhöhung wie auch für die Teilwertabschreibung darlegungs- und beweispflichtige Klägerseite habe beides nicht nachgewiesen. Die Behandlung in der Buchführung des Einzelunternehmens sei nämlich nicht aussagekräftig und die in der der GmbH sei ihm nicht bekannt, weil die GmbH steuerlich im Finanzamt ... geführt werde. Demgegenüber sei der Inhalt des Notarvertrages über die Anteilsveräußerung schon deshalb zweifelsfrei, weil er von zwei sich nicht nahe stehenden Personen mit nicht gleichgerichteten Interessen geschlossen worden sei. Dieser Vertrag deute aber noch im Jahr 2002 auf ein Stammkapital der Gesellschaft von 150.000 DM hin und darüber hinaus auf die Möglichkeit zum Forderungsausgleich im Wert von über 200.000 €, nur ohne dass damit der GmbH die Geschäftsgrundlage entzogen werde. Überdies würden die Behauptungen der Klägerseite, das Stammkapital sei aufgebraucht gewesen, durch das noch zum 31. Dezember 2007 ausgewiesene Stammkapital i. H. v. 153.400 €, und die Behauptung, es seien keine stillen Reserven vorhanden gewesen, durch die von ihr vorgelegte Gewinnermittlung der GmbH für das Jahr 2002 widerlegt, aus der zu entnehmen sei, dass für Anlagevermögen im Wert von 36.000 € ein Veräußerungserlös von 181.000 € erzielt worden sei. Daraus sei ferner zu schließen, dass auch das noch verbliebene Anlagevermögen ähnliche Reserven enthalte. Dem Senat haben die für den Gemeinschuldner geführten Steuer- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen.