Urteil
1 K 1676/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2012:0411.1K1676.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Daimler Chrysler Dodge RAM 2500 ist auch dann, wenn er von einem Schausteller zum Transport eines Karussells sowie eines Wohnwagens genutzt wird, weder als Sattelzugmaschine nach § 3 Nr. 8a noch als selbstfahrender Wohnwagen nach § 3 Nr. 8b KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sondern kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw einzuordnen (Rn.7)
(Rn.13)
(Rn.22)
.
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 79/12).
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 29.10.2012 II B 79/12, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Daimler Chrysler Dodge RAM 2500 ist auch dann, wenn er von einem Schausteller zum Transport eines Karussells sowie eines Wohnwagens genutzt wird, weder als Sattelzugmaschine nach § 3 Nr. 8a noch als selbstfahrender Wohnwagen nach § 3 Nr. 8b KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sondern kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw einzuordnen (Rn.7) (Rn.13) (Rn.22) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 79/12). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 29.10.2012 II B 79/12, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitige Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der streitgegenständliche Dodge RAM 2500 unterfällt weder der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8a) oder b) KraftStG noch ist die Einordnung als Pkw unzutreffend. 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rspr. des Bundesfinanzhofs (BFH) die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung hat (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG), noch dass sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zulässt, weil die Verkehrsbehörden insofern etwa eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (beispielhaft BFH-Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982). 2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG kommt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht in Betracht. a) Nach § 3 Nr. 8a) KraftStG sind Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Eine Zugmaschinen i.S.d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist (wiederum nach ständiger Rspr. des BFH, vgl. Strodthoff, KraftStG, Loseblatt, § 3, Rz. 67f, 67a, m.w.N.) ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend nicht der Beförderung von Personen und Gütern, sondern der Fortbewegung von Lasten durch Zug zu dienen geeignet und bestimmt ist. Die Umrüstung beispielsweise eines Geländewagens, die nur dessen Verwendbarkeit als Vorspann verbessert und an der einem Geländewagen vorgegebenen Eignung zur Beförderung von Personen und Gütern nichts ändert, führt nicht zu einer Bauart, die den Geländewagen ausschließlich oder überwiegend als zum Ziehen von Anhängern geeignet erscheinen lässt (BFH-Urteil vom 16. Februar 2011 II R 1/10, BFH/NV 2011, 1021). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nach seiner Bauart und Ausstattung als sog. Pickup, also als Pkw oder Geländewagen mit ebener, offener Ladefläche, einzuordnen. Mit seinen fünf Sitzplätzen und der Ladefläche ist er herstellerseitig zum Transport von Personen und Gütern konzipiert. Dass zusätzlich auch Lasten angehängt werden können oder ein Sattelauflieger eingebaut werden kann, ändern nichts an der Eignung und Bestimmung zum Personen und Gütertransport. Eine Zugmaschine liegt damit per Definition nicht vor. Folglich lässt sich auch das vom Kläger zitierte Urteil des BFH vom 23. April 1980 (II R 176/75, BStBl II 1980, BFHE 130, 559) nicht nutzbar machen, da es sich auch bei einer Sattelzugmaschine zunächst um eine Zugmaschine handeln muss. b) Nach § 3 Nr. 8b) KraftStG sind Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart steuerbefreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Wohnwagen sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung überwiegend zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt sind. Diese Voraussetzung erfüllt das Fahrzeug des Klägers zweifelsfrei nicht. Dass sich an dieses ein Wohnwagen über den Sattelauflieger anhängen lässt, macht es ebenfalls nicht zu einem Wohnwagen. Solchenfalls müsste man (die ausschließliche Nutzung im Schaustellergewerbe unterstellt) wohl jeden Pkw, der mit Anhängekupplung ausgestattet ist, bei Anhängen eines Wohnwagens ebenfalls als Wohnwagen ansehen und von der Steuer befreien. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Regelung. Auch der BFH hat in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 16. November 2004 (VII R 16/04, BStBl II 2005, 186, BFHE 207, 376) keine derartige Aussage getroffen. Er hat vielmehr judiziert, dass kein einsichtiger sachlicher Grund gegeben sei, einerseits die Zugfahrzeuge und die Wohnwagen von Schaustellern von der Steuer zu befreien, andererseits dies bei selbstfahrenden Wohnwagen, also Fahrzeugen, in dem Funktion und Bauteile einer Zugmaschine und eines Wohnanhängers eine feste Verbindung eingegangen sind, nicht zu tun. Im Streitfall handelt es sich nicht um einen selbstfahrenden Wohnwagen. Es fehlt einerseits an einer Zugmaschine und andererseits an der festen Verbindung wie im vom BFH entschiedenen Fall, der zu einem Fahrzeug erging, bei welchem der Aufbau - bestehend aus zwei Wohncontainern - ausgewechselt werden konnte. Bei Aufbauten erfolgt die Verbindung mit dem Fahrzeug fest und auf eine gewisse Dauer, anders als dies beim bloßen Anhängen von Fahrzeugen der Fall ist, gleich ob dies über einfache Fahrzeugkupplung, Rockingerkupplung oder Sattelauflieger erfolgt. 3. Die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung als Pkw begegnet ebenfalls keinen Bedenken. a) Die Unterscheidung zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen ist nach st. Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl II 2009, 20, BFHE 222, 100; BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87; BFH-Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810; BFH-Urteil vom 28. November 2006 VII R 11/06, BStBl II 2007, 338, BFHE 215, 568) anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen; dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten; zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie. b) Das Fahrzeug des Klägers verfügt über fünf Sitzplätze. Die Fläche zur Güterbeförderung ist geringer als die zur Personenbeförderung. Durch den Einbau des Sattelaufliegers ist die Ladefläche zudem nur eingeschränkt nutzbar. Die angegebene Höchstgeschwindigkeit ist mit 162 km/h auch deutlich höher, als dies bei Lkw üblicher Weise der Fall ist. Die Merkmale sprechen insgesamt für eine Einordnung als Pkw. II: Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten darüber, ob das streitgegenständliche Fahrzeug - ein Daimler Chrysler Dodge RAM 2500 - entweder als Sattelzugmaschine gemäß § 3 Ziff. 8a) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) oder als selbstfahrender Wohnwagen gemäß § 3 Ziff. 8b) von der Steuer zu befreien oder aber die vom Beklagten vorgenommene Besteuerung als Pkw zutreffend ist. Der Kläger ist Schausteller und landesweit auf Festveranstaltungen tätig. Er besitzt ein Kinderkarussell, einen Imbisswagen und einen Süßwagen, die jeweils über eine Rockingerkupplung, und einen Wohnwagen, der über einen Sattelauflieger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbunden werden können bzw. kann. Das Fahrzeug wird in der Zulassungsbescheinigung als Sattelzugmaschine bezeichnet und mit einem Hubraum von 5.883 cm3, einem zulässigem Gesamtgewicht von 4.100 kg, der Antriebsart Diesel, fünf Sitzplätzen (Doppelkabine), einer Höchstgeschwindigkeit von 162 km/h und einer Gesamtlänge von 5,81 m angegeben. Bei einer Besichtigung des Fahrzeugs beim Beklagten am 9. Juni 2010 wurde festgestellt, dass die Doppelkabine (inklusive Fußraum) eine Fläche von (1,86 m x 1,60 m) 2,98 m2 hat und die Ladefläche eine von (1,89 m x 1,60 m abzüglich der Radkästen 0,87 m x 0,17 m) 2,72 m2. Die Ladefläche wiederum ist aufgrund des Einbaus eines Sattelaufliegers zum Gütertransport nur eingeschränkt nutzbar, insbesondere wenn der Wohnwagen auf dem Sattel aufliegt. Der Kläger hat sich das Fahrzeug zum Transport des Karussells und der übrigen Wagen angeschafft und entsprechend umgebaut (Sattelauflieger). Die für das Fahrzeug beantragte Steuerbefreiung wurde mit Bescheid vom 9. Juli 2010 versagt und eine Besteuerung als Pkw vorgenommen. Der dagegen eingelegte Einspruch vom 29. Juli 2010 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2010 zurückgewiesen. Dagegen wurde am 22. November 2010 Klage erhoben. Der Kläger meint, das Fahrzeug sei entweder als Sattelzugmaschine steuerbefreit, da dieses von ihm ausschließlich für den Betrieb des Schaustellergewerbes genutzt und zum Ziehen bzw. Transport des Kinderkarussells, des Imbisswagens und des Süßwagens eingesetzt werde. Diese Anhängerwagen dürften aufgrund ihres Gewichts auch nur von einem Lkw gezogen werden. Oder aber das Fahrzeug sei als selbstfahrender Wohnwagen steuerbefreit, weil aufgrund des Aufliegers der Wohnwagen auf das Fahrzeug aufgesattelt werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Juli 2010 dahingehend zu ändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf 0 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, er sei bei der steuerlichen Einordnung an die Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren nicht gebunden, die Steuerbefreiung scheitere daran, dass es sich aufgrund der Bestimmung und Eignung zur Personen- und Güterbeförderung nicht um eine Zugmaschine handele und die Einordnung als Pkw folge aus der vorrangigen - aus dem Verhältnis der Flächen von Personen- und Güterbeförderung folgenden - Eignung zur Personenbeförderung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt, der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2011 und der Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2011. Dem Gericht hat die Kraftfahrzeugsteuerakte vorgelegen.