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Beschluss

1 V 301/23

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2023:0628.1V301.23.00
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Leitsätze
1. § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG ist, soweit sie eine Grunderwerbsteuerbefreiung vorsah, weder durch Fortgeltung noch durch den Einigungsvertrag Bundesrecht geworden. Er gilt auch nicht etwa in Sachsen-Anhalt als Landesrecht fort (hier: Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids, mit dem Grunderwerbsteuer für einen durch Kaufvertrag aus dem Jahr 2021 erfolgten Erwerb von in Sachsen-Anhalt belegenen Grundstücken festgesetzt wurde).(Rn.16) (Rn.24) 2. Es ist unerheblich, dass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG, sollte die überhaupt nach § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 aufgehoben worden sein (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1985 -  II R 173/83), durch § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 nicht mit Wirkung für Sachsen-Anhalt aufgehoben worden ist, das damals noch nicht bestand und dessen Staatsgebiet nicht zum Staatsgebiet der BRD zählte.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG ist, soweit sie eine Grunderwerbsteuerbefreiung vorsah, weder durch Fortgeltung noch durch den Einigungsvertrag Bundesrecht geworden. Er gilt auch nicht etwa in Sachsen-Anhalt als Landesrecht fort (hier: Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids, mit dem Grunderwerbsteuer für einen durch Kaufvertrag aus dem Jahr 2021 erfolgten Erwerb von in Sachsen-Anhalt belegenen Grundstücken festgesetzt wurde).(Rn.16) (Rn.24) 2. Es ist unerheblich, dass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG, sollte die überhaupt nach § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 aufgehoben worden sein (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1985 - II R 173/83), durch § 25 Abs. 12 GrEStG 1983 nicht mit Wirkung für Sachsen-Anhalt aufgehoben worden ist, das damals noch nicht bestand und dessen Staatsgebiet nicht zum Staatsgebiet der BRD zählte.(Rn.45) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. 1. Der Antrag ist abzuweisen. Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, denn er ist jedenfalls unbegründet. a) Es kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist. Denn jedenfalls bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, die sollten sie sich bestätigen, eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]) bedeuten würden. Letzteres ist erforderlich, weil ein einstweiliger Rechtsschutz im Eilverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nicht weiter reichen kann, als dies im Hauptsacheverfahren, hier dem unter dem Aktenzeichen 1 K 216/23 geführten Klageverfahren, in dem über die Anfechtungsklage zu entscheiden ist, möglich ist. Der angefochtene durch Bekanntgabe wirksam gewordene belastende Verwaltungsakt ist, wie es im Klageverfahren erforderlich ist, damit er nicht zu kassieren ist, bei summarischer Prüfung von einer Ermächtigungsnorm gedeckt. aa) Der Grunderwerbsteuer unterliegt ein Kaufvertrag, soweit er sich wie im Streitfall ausschließlich auf inländische Grundstücke bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG). (1) Unter Grundstücken i.S.d. GrEStG sind Grundstücke i.S.d. bürgerlichen Rechts zu verstehen. Wie sie im Streitfall ausschließlich Gegenstand o.g. Kaufvertrags sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GrEStG sind im Streitfall nicht ersichtlich. (2) Bezieht sich ein Erwerbsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Ob vorgenannter Tatbestand erfüllt ist, kann indes im Streitfall dahinstehen. bb) Der Erwerbsvorgang ist / die Erwerbsvorgänge sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG. (1) Die Tatbestände der in § 3 GrEStG nicht abschließend aufgezählten Steuerbefreiungen sind nicht erfüllt. (2) Die Tatbestände der in § 4 GrEStG aufgeführten Steuerbefreiungen sind nicht erfüllt. (3) § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG ist, soweit sie eine Grunderwerbsteuerbefreiung vorsah, weder durch Fortgeltung noch durch den Einigungsvertrag Bundesrecht geworden. Er gilt auch nicht etwa in Sachsen-Anhalt als Landesrecht fort. (a) Soweit § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vorsah, ist diese Vorschrift nicht nach dem Grundgesetz (GG) zu Bundesrecht geworden. (aa) Nach Art. 123 Abs. 1 GG gilt Reichsrecht fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Ob und inwieweit Reichsrecht mit dem Zusammentritt des Ersten Deutschen Bundestages am 07. September 1949 Bundesrecht geworden ist, bestimmen die Art. 124 und 125 GG. Aus beiden Verfassungsbestimmungen ergibt sich als gemeinsame Regel für die Normqualifizierung, dass alles alte Recht nur dann als Bundesrecht fortgelten soll, wenn der Bundesgesetzgeber auch nach der in den Art. 70 ff. GG getroffenen Zuständigkeitsregelung zum Erlass gleichartiger Vorschriften befugt war (BVerfG-Beschluss vom 30. Mai 1972 2 BvO 1/69 , BVerfGE 33, 206, Rz. 38). Soweit § 29 RSiedlG die Grunderwerbsteuer regelt, wurde die Vorschrift in der Bundesrepublik weder nach Art. 124 noch nach Art. 125 GG Bundesrecht; die Gesetzgebung über die Grunderwerbsteuer war gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in der vor dem 1. Januar 1970 geltenden Fassung und Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich den Ländern der seinerzeitigen Bundesrepublik Deutschland zugewiesen. (bb) Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht (Art. 124 GG). Dieser Tatbestand war bei Zusammentritt des ersten deutschen Bundestags nicht erfüllt. Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist (Art. 125 GG). Diese Tatbestandsmerkmale waren bei Zusammentritt des ersten deutschen Bundestags gleichfalls nicht erfüllt. (Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht [Art. 70 Abs. 1 GG]. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung [Art. 70 Abs. 2 GG]. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat [Art. 72 Abs. 1 GG]). Art. 105 Abs. 2 GG wurde mit Wirkung zum 01. Januar 1970 geändert. Zuvor lautete er: Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über 1. die Verbrauchs- und Verkehrssteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer, 2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen, 3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen. Bei Zusammentritt des ersten deutschen Bundestags lag somit die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Grunderwerbsteuerbefreiung nicht beim Bund. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuerbefreiung konnte § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG mithin nicht zu Bundesrecht werden, weil der Bund hinsichtlich der Grunderwerbsteuer einschließlich der Befreiung von dieser keine Gesetzgebungskompetenz besaß (BFH-Urteil vom 19. November 1985 II R 173/83, Bundessteuerblatt [BStBl] II, 1986, 76). (cc) Bei Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts indes galt bereits eine abweichende Gesetzgebungskompetenz, wodurch allerdings die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG nicht zu Bundesrecht wurde. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen (Art. 105 Abs. 2 GG in der seit dem 01. Januar 1970 geltenden Fassung). Durch die Novellierung des GG wurden die bisherigen gesetzlichen Regelungen über die Grunderwerbsteuer nicht zu Bundesrecht; das GG i. d. F. des Finanz-Reformgesetzes, durch das Art. 105 Abs. 2 GG wie eben dargestellt geändert wurde, ordnet keine derartige Fiktion an (BFH-Urteil vom 19. November 1985 II R 173/83, BStBl II 1986, 87). (dd) Dass § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG durchaus auch zu Bundesrecht geworden ist, lässt unberührt, dass er als Grundsteuerbefreiung nicht zu Bundesrecht geworden ist. Ein und dieselbe Vorschrift konnte hinsichtlich mit denselben Worten in ihr getroffenen Regelungen hinsichtlich der einen zu Bundesrecht und hinsichtlich der anderen nicht zu Bundesrecht werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 II R 173/83, BStBl II, 1986, 76). So ist durch Art. 5 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung (Steueränderungsgesetz 1966) vom 23. Dezember 1966, Bundesgesetzblatt Teil I 1966, 702, 707, die in § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG in der Fassung des Gesetzes vom 07. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 364) enthaltene Umsatzsteuerbefreiung aufgehoben worden, ohne dass der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG geändert worden wäre. Das vom Verfassungsgeber verfolgte Ziel, gleichartige Gegenstände alten und neuen Rechts demselben Gesetzgeber zur Regelung zuzuweisen, schließt es nicht aus, dass verschiedenartige Gegenstände, die in einem einheitlichen Reichsgesetz geregelt waren, zum Teil in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers und zum Teil in diejenige der Landesgesetzgebung fallen. Der Begriff "Recht" in den Art. 124 und 125 GG ist insoweit nicht gleichbedeutend mit einer zusammenfassenden Regelung verschiedener Materien in einem Gesetz. Dass eine Aufspaltung von bisher in einem Reichsgesetz geregelten Materien - teils in Bundesrecht und teils in Landesrecht - zulässig ist, wird auch dadurch bestätigt, dass die in Art. 139 Abs. 5 (Erste Variante) des Herrenchiemsee'er Entwurfs zunächst vorgeschlagene Lösung "Würde dasselbe Gesetz ... teils als Bundesrecht, teils als Landesrecht fortgelten, so gilt das ganze Gesetz als Landesrecht fort..." in der endgültigen Fassung des an seine Stelle getretenen Art. 125 GG ersatzlos fortgefallen ist. Daraus folgt, dass ehemalige Reichsgesetze teilweise als Bundesrecht und teilweise als Landesrecht fortgelten können, sofern die in ihnen geregelten Materien nach der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes zum Teil in die Kompetenz des Bundes und zum Teil in diejenige der Länder fallen (BVerfG-Beschluss vom 30. Mai 1972 2 BvO 1/69, BVerfGE 33, 206, Rz. 39 - 41). (ee) Aus vorgenannten Gründen war weder eine Änderung des Gesetzeswortlauts von § 29 Abs. 1 Satz1 RSiedlG noch eine solche von § 29 Abs. 1 Satz 2 RSiedlG erforderlich, um zu verhindern, dass die dortige Grunderwerbsteuerbefreiung zu Bundesrecht wurde. (b) Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist auch nicht durch den Einigungsvertrag zu Bundesrecht geworden. Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), mit folgenden Maßgaben: a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können gemeinnützige Siedlungsunternehmen geschaffen werden; eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht. b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73) erteilt worden ist (Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E: Siedlungswesen Abschnitt III). Nach dem Einigungsvertrag soll Bundesrecht in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet mit näheren Maßgabe in Kraft treten. Dies setzt voraus, dass es sich um Bundesrecht handelt, woran es im Streitfall hinsichtlich § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG als Grunderwerbsteuerbefreiung mangelt. (c) Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG ist auch nicht zu Recht des Landes Sachsen-Anhalt geworden. (d) Unerheblich ist daher, dass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG, sollte die überhaupt nach § 25 Abs. 12 GrEStG aufgehoben worden sein, durch diese Vorschrift nicht mit Wirkung für Sachsen-Anhalt aufgehoben worden ist, das damals noch nicht bestand und dessen Staatsgebiet nicht zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zählte. (§ 25 Abs. 12 GrEStG lautete: Vorbehaltlich des § 23 Abs. 2 treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch alle weiteren Vorschriften der Länder auf dem Gebiet des Grunderwerbsteuerrechts außer Kraft, soweit diese nicht bereits in den Absätzen 1 bis 11 aufgeführt sind. Rechtsvorschriften der Länder, die sich auch auf anderes als die Grunderwerbsteuer beziehen, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht mehr anzuwenden. § 23 Abs. 2 GrEStG lautete: Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbsvorgänge …) cc) Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung gilt bei einem Kauf, wie er im Streitfall vorliegt, der Kaufpreis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). dd) Steuerschuldner sind regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteil beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Bei einem Grundstückserwerb durch zumindest zwei Personen in GbR ist letztere Steuerschuldnerin (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 II B 5/01, BFH/NV 2002, 812, Rz. 10). Denn die GbR ist grunderwerbsteuerlich rechtsfähig, ein Durchgriff auf die einzelnen gesamthänderisch gebundenen Gesellschafter erfolgt angesichts von § 267 Satz 1 AO nicht (BFH-Urteil vom 11. Februar 1987 II R 103/84, BStBl II 1987, 325, Rz. 8 ff). Der Antragsgegner hat sein Auswahlermessen (§ 5 der Abgabenordnung [AO]) hinsichtlich des Steuerschuldners unter den Gesamtschuldnern (§§ 43 Satz 1 Alt. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AO), den beiden Vertragsteilen, in rechtmäßiger Weise ausgeübt, ohne dass es dessen Darstellung im Verwaltungsakt bedürfte (§§ 118 Satz 1, 121 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AO a.E.; zur Relevanz vgl. § 127 AO; zum Prüfungsmaßstab vgl. § 102 Satz 1 FGO). Denn er ist der Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer trägt, gefolgt (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24, Rz. 39), was für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar ist. ee) Die Länder haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 v.H. (Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2010). Die im angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Steuer ist zutreffend berechnet. Im Grundbuch von Z eingetragene Grundstücke sind ausnahmslos in Sachsen-Anhalt belegen. ff) Ein etwaiger Erlass der Grunderwerbsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ist schon deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO, weil selbst dann, wenn ein solcher Erlass vom Finanzamt abgelehnt worden sein oder aber ein Antrag auf einen solchen nicht verbeschieden sein sollte, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts selbst bei gedachter Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegen- oder Untätigkeitsklage nicht statthaft wäre. Denn § 69 FGO sieht einstweiligen Rechtsschutz nur insoweit vor, als im Hauptsacheverfahren eine Kassation eines Verwaltungsakts, nicht aber die Verpflichtung zu einem solchen begehrt wird. Ob eventuell sachliche Billigkeitsgründe für einen solchen Erlass vorliegen, kann daher hier dahinstehen. b) Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie die Antragstellerin substantiiert vorgetragen. 2. Gründe für eine etwaige Zulassung der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 FGO). Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend (§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 FGO). Angesichts der zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts ist dies nicht der Fall. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05. Oktober 2021 (Urkundenrollen-Nr. der Notarin B) verkaufte die C GmbH – der Antragstellerin, einer zweigliedrigen GbR, mehrere im Grundbuch von Z eingetragene Grundstücke zum Gesamtpreis von ,- €. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 setzte der Antragsgegner gegenüber einer „D GbR“ die Grunderwerbsteuer für vorgenannte Erwerbsvorgänge auf 5.175,- € fest, wobei er sich auf vorgenannten Kaufvertrag bezog und die Blattnummer „u.a.“ des Grundbuchs von Z nannte. Der hiergegen gerichtete Einspruch ging am 16. November 2022 beim Finanzamt ein. Der Antragsgegner setzte die Vollziehung des Steuerbescheids bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch aus. Unter dem 03. März 2023 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, die Antragstellerin betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer GbR. O.g. Kaufvertrag sei durch Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vom 19. September 2022 wirksam geworden. Der Vorgang sei grunderwerbsteuerbar und –pflichtig. Die hiergegen gerichtete unter dem Aktenzeichen 1 K 216/23 geführte Klage ging am 06. April 2023 beim Gericht ein. Mit der Klage, über die der Senat bislang nicht entschieden hat, begehrt die Antragstellerin die Aufhebung o.g. Grunderwerbsteuerbescheids. Unter dem 04. Mai 2023 lehnte der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ab, wobei er ausführte, eine Steuerbefreiung nach § 29 Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG) sei nicht möglich, da jene Vorschrift wegen § 25 Abs. 12 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht mehr anwendbar sei. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung o.g. Grunderwerbsteuerbescheids ist beim Finanzgericht am 08. Mai 2023 eingegangen. Die Antragstellerin trägt vor, die Erwerbsvorgänge seien nach § 29 RSiedlG von der Grunderwerbsteuer befreit und hätten landwirtschaftliche Grundstücke betroffen. Die Vorschrift sei nach dem Einigungsvertrag als Bundesrecht in Kraft getreten und gelte auch im Land Sachsen-Anhalt ohne jede Einschränkung. Ein vom beklagten Finanzamt in der Einspruchsentscheidung angeführtes Urteil sei nicht einschlägig, denn es betreffe einen in Niedersachsen angesiedelten Sachverhalt und sei vor der Wiedervereinigung Deutschlands ergangen. In Niedersachsen sei das RSiedlG seinerzeit Landesrecht gewesen. Eine Aufhebung von § 29 RSiedlG sei im GrEStG nicht mehr enthalten, in dessen aktueller Fassung die §§ 24 bis 27 nämlich nicht mehr enthalten seien. Mit dem Wegfall von § 25 GrEStG sei der Ausschluss der Anwendung von § 29 RSiedlG entfallen. Die Vorschrift finde sich in einem GrEStG 1997 nicht mehr. Jenes regele die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht abschließend. Eine Aufnahme von § 29 RSiedlG in das Bundesrecht mit dem Einigungsvertrag, die die Antragstellerin zu erkennen meint, und die Streichung von § 25 Abs. 12 GrEStG spiegelten den Willen des Gesetzgebers wider, in Fällen wie dem Streitfall keine Grunderwerbsteuerpflicht entstehen zu lassen. Die im Einigungsvertrag vorgesehenen Abweichungen vom RSiedlG beträfen nicht die Befreiung von der Grunderwerbsteuer. § 25 GrEStG habe sich ausschließlich auf landesrechtliche Vorschriften bezogen. Eine Versicherung der Verkäuferin i.S.d. § 29 Abs. 2 RSiedlG finde sich auf Seite 6 o.g. notarieller Urkunde. Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 13. Oktober 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. März 2023 in voller Höhe ab dem 07. April 2023 bis einen Monat nach Zustellung des Urteils im Verfahren 1 K 216/23. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden nicht. Eine Steuerbefreiung nach § 29 RSiedlG sei nicht möglich, da jener gemäß § 25 Abs. 12 Satz 2 des GrEStG in einer am 01. Januar 1983 in Kraft getretenen Fassung nicht mehr anwendbar sei.