Urteil
2 K 548/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2010:0922.2K548.10.0A
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Leitsätze
1. Nach Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein LKW oder ein PKW vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen(Rn.14)
.
2. Die auf der Richtlinie 70/156/EWG beruhende verkehrsrechtliche Einstufung für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung ist nicht maßgeblich(Rn.14)
.
3. Für die Einstufung als Pkw oder als Lkw ist die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung von besonderem Gewicht, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Ein sog. Pickup "Ford Ranger" ist als Pkw einzustufen, wenn die Ladefläche kleiner als die zur Personenbeförderung dienende Fläche ist(Rn.15)
.
4. Ausführungen zur Flächenberechnung(Rn.15)
.
5. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: II B 7/11).
6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 12. 12 2011 II B 7/11, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein LKW oder ein PKW vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen(Rn.14) . 2. Die auf der Richtlinie 70/156/EWG beruhende verkehrsrechtliche Einstufung für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung ist nicht maßgeblich(Rn.14) . 3. Für die Einstufung als Pkw oder als Lkw ist die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung von besonderem Gewicht, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Ein sog. Pickup "Ford Ranger" ist als Pkw einzustufen, wenn die Ladefläche kleiner als die zur Personenbeförderung dienende Fläche ist(Rn.15) . 4. Ausführungen zur Flächenberechnung(Rn.15) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: II B 7/11). 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 12. 12 2011 II B 7/11, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten. Die Klage ist unbegründet. Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beidem Fahrzeug um einen PKW handelt; es hat das Fahrzeug deshalb zu Recht ab dem 1. Mai 2005 nach dem Hubraum besteuert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I, 2712) auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767). Der BFH hat weiter entschieden, dass die auf der Richtlinie 70/156/EWG beruhende verkehrsrechtliche Einstufung für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05 BStBl II 2006, 721; BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl II 2009, 20; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009 1 BvR 3227/08, BFH/NV 2009, 2124). Nach Auffassung des BFH sind für die Einstufung eines Fahrzeugs als PKW oder als „anderes Fahrzeug“ folgende Merkmale maßgeblich zu berücksichtigen: Zahl der Sitzplätze, verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, Größe der Ladefläche, Anzahl der Sitze, Verblechung der Seitenfenster, Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeiten, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Bei dem Fahrzeug des Klägers ist für die Einstufung nach den vorgenannten Kriterien zu beachten, dass das Fahrzeug zwar wegen der 5 Sitzplätze für die Personenbeförderung besonders geeignet ist, andererseits aber über eine offene Ladefläche verfügt, und damit auch zur Lastenbeförderung genutzt werden kann. In derartigen Fällen ist für die Einstufung als PKW oder als LKW die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung von besonderem Gewicht, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BStBl II 2001, 72), wobei die Ladefläche nicht durch eine herunter geklappte Ladeklappe vergrößert wird (vgl. auch Urteil des FG München vom 8. September 2004 4 K 3889/04, EFG 2005, 483). Nach dem Messergebnis des Klägers beträgt die Ladefläche einschließlich der Radkästen 2,4 qm während die zur Personenbeförderung dienende Fläche 2,37 qm beträgt. Bei der Berechnung der Ladefläche ist jedoch die von den Radkästen eingenommene Fläche aus der Ladefläche herauszurechnen, weil die Radkästen nicht belastet werden dürfen. Anhand der vom Kläger eingereichten Fotos ist offensichtlich, dass die von den beiden Radkästen eingenommene Fläche deutlich größer ist als 0,03 qm (was der Größe eines DIN A 5 Blattes entspricht). Ist jedoch die Ladefläche kleiner als die zur Personenbeförderung dienende Fläche, ist das Fahrzeug (auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Sitzplätze, der geringen Zuladung von nur 37 % des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 145 km/h) als PKW einzustufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. Mai 2005. Der Kläger ist Halter eines Fahrzeugs des Herstellers Ford mit dem amtlichen Kennzeichen … Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sog. Pickup „Ford Ranger“ mit Doppelkabine und 5 Sitzplätzen. Bei einem Leergewicht von 1.785 kg beträgt das zulässige Gesamtgewicht 2.825 kg. Das Fahrzeug erreicht bei einem Hubraum von 2.500 ccm eine Höchstgeschwindigkeit von 145 km/h. Auf die Bl. 24 und 25 der Gerichtsakte befindlichen Bilder wird Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde am 1. Februar 2000 auf den Kläger zugelassen und von der Zulassungsbehörde als LKW eingestuft. Das Fahrzeug wurde zunächst als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besteuerte der Beklagte (das Finanzamt –FA-) das Fahrzeug mit Steuerbescheid vom 21. November 2005 ab dem 1. Mai 2005 gem. § 8 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz nach dem Hubraum und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Januar 2006 auf 517 € und für ab dem 1. Februar 2006 beginnende Entrichtungszeiträume auf jährlich 683 € fest. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, zu dem im Steuerbescheid angeführten Stichtag habe sich an der Besteuerung nichts geändert. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO sei unerheblich. Im Übrigen handele es sich nach der EU-Richtlinie 70/156/EWG bei diesem Fahrzeug eindeutig nicht um einen PKW. Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 20. März 2006 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das Fahrzeug wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von mehr als 2,8 t als Kombinationskraftwagen im Sinne des § 23 Abs. 6a StVZO als anderes Fahrzeug gem. § 8 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden konnte. Durch den Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO bestehe diese Möglichkeit nicht mehr. Die Finanzämter seien an die verkehrsbehördliche Einstufung der Fahrzeuge nicht gebunden. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Fahrzeugen richte sich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Auf die tatsächliche Verwendung eines Fahrzeugs komme es hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht an. Eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht als LKW komme ab dem 1. Mai 2005 nur in Betracht, wenn die Ladefläche wesentlich mehr als 50 % der Gesamtfläche ausmache und die Nutzlast mindestens 40 % des zulässigen Gesamtgewichts betrage. Diese Voraussetzungen erfülle das Fahrzeug nicht. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, bei der Berechnung der Flächenverhältnisse habe das FA unberücksichtigt gelassen, dass sich die Ladefläche bei herunter geklappter Ladeklappe erheblich vergrößere. Die Fläche der Ladeklappe sei daher mit zu berücksichtigen. Die Nutzlast erhöhe sich um mindestens 100 kg. Die Zuladung mache daher 40,35 % des zulässigen Gesamtgewichts aus. Für das äußere Erscheinungsbild dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass das Fahrzeug über eine sehr lang gezogene Motorhaube verfüge. Der Kläger beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. November 2005 und den Einspruchsbescheid vom 20. März 2006 dahin gehend abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer auf den bisherigen Jahresbetrag von 272,31 € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das FA auf seinen Einspruchsbescheid. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 wurde dem Kläger aufgegeben, Länge und Breite der Fahrzeugkabine und der Ladefläche (unter Einbeziehung der Radkästen) zu messen und das Messergebnis dem Gericht mitzuteilen. Danach ist die Fahrzeugkabine 1,84 m lang und 1,29 m breit. Die Ladefläche ist 1,56 m breit und 1,54 m lang. Das FA hat eine Nachmessung vorgenommen. Danach soll der Fahrgastraum 1,90 m lang sein. Die übrigen Werte wurden vom FA bestätigt.