Beschluss
2 V 1172/10
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0216.2V1172.10.0A
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Leitsätze
1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Vorschriften über das Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2b AO auch in den Fällen anwendbar sind, in denen dem Steuerpflichtigen eine Bewilligung nach § 146 Abs 2a AO zur Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union nicht erteilt worden ist(Rn.6)
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2. Beschwerde wurde eingelegt Az. des BFH: X B 37/11.
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides vom 9. März 2010 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b AO wird aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Vorschriften über das Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2b AO auch in den Fällen anwendbar sind, in denen dem Steuerpflichtigen eine Bewilligung nach § 146 Abs 2a AO zur Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union nicht erteilt worden ist(Rn.6) . 2. Beschwerde wurde eingelegt Az. des BFH: X B 37/11. Die Vollziehung des Bescheides vom 9. März 2010 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b AO wird aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten. Die Beschwerde wird zugelassen. II. Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass der Ast – nachdem das FA den angefochtenen Bescheid zwischenzeitlich vollzogen hat – nunmehr die Aufhebung der Vollziehung begehrt. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet. Bei summarischer Prüfung erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob vorliegend für die Festsetzung des Verzögerungsgeldes eine rechtliche Grundlage besteht. Im Einzelnen: Zwar sieht § 146 Abs. 2 b AO unter anderem vor, dass ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 € und 250.000 € festgesetzt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung nicht nachkommt. Die systematische Stellung dieser Vorschrift spricht jedoch dafür, dass ein derartiges Verzögerungsgeld nur solchen Steuerpflichtigen auferlegt werden kann, denen die zuständige Finanzbehörde die Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union gemäß § 146 Abs 2 a AO gestattet hat (so Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 146 AO Tz. 50). Demgegenüber halten andere Autoren (z.B. Schwarz, Abgabenordnung, § 146 Rz. 45 ff.) und ebenso das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (in einem Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes, Beschluss vom 3. Februar 2010 Az. 3 V 243/09, Haufe-Index 2349916) die Vorschriften über das Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2 b AO auch in den Fällen für anwendbar, in denen – wie vorliegend – dem Steuerpflichtigen eine Bewilligung nach § 146 Abs 2 a AO nicht erteilt worden ist. Zur Begründung dieser Auffassung wird auf den Gesetzeswortlaut des § 146 Abs. 2 b AO verwiesen, der keine ausdrückliche Einschränkung des Verzögerungsgeldes auf die Steuerpflichtigen enthält, denen eine Bewilligung nach § 146 Abs. 2 a AO erteilt worden ist; im Übrigen verweist die letztgenannte Auffassung auf die Gesetzesbegründung, nach der ein Verzögerungsgeld bei Verletzung der in § 146 Abs. 2 b AO genannten Mitwirkungspflichten auch gegen solche Steuerpflichtige festgesetzt werden könne, die ihre Buchführung nicht ins Ausland verlagert haben. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage existiert bisher – soweit ersichtlich – noch nicht. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob das Verzögerungsgeld des § 146 Abs. 2 b AO auch auf solche Steuerpflichtige anzuwenden ist, die ihre Buchführung nicht gemäß § 146 Abs. 2 a AO verlagert haben, anzuwenden ist, als ungeklärt anzusehen. Die Klärung dieser Rechtsfrage kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht erfolgen; sie bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen konnte es der Senat dahingestellt sein lassen, die Festsetzung des Verzögerungsgeldes ansonsten rechtmäßig – und insbesondere ermessensfehlerfrei – war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); die Zulassung der Beschwerde erfolgte gemäß §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b Abgabenordnung (AO). Am 9. September 2008 erließ das (seinerzeitige) Finanzamt … (FA …) gegen den Antragsteller (Ast) eine Prüfungsanordnung über die Durchführung einer allgemeinen Außenprüfung, welche sich auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Jahre 2004 bis 2006 erstrecken sollte. Die Außenprüfung sollte voraussichtlich Mitte/Ende September 2008 beginnen; der genaue Termin des Prüfungsbeginns sollte laut der Prüfungsanordnung dem Ast telefonisch mitgeteilt werden. Auf Antrag des Ast verschob das FA … den Prüfungsbeginn auf den 14. November 2008, wobei die Prüfung im FA … stattfinden sollte; dies teilte das FA ... dem Ast mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 mit. Mit diesem Schreiben forderte das FA ... den Ast zugleich zur Vorlage diverser, in dem Schreiben im Einzelnen bezeichneter Unterlagen auf; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Kopie in den Akten des Antragsgegners (FA) befindliche Schreiben vom 23. Oktober 2008 Bezug genommen. Wegen des weiteren Verlaufs der Angelegenheit wird auf die detaillierte Darstellung in der Einspruchsentscheidung des FA vom 12. Juli 2010 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b AO vom 29. März 2010 Bezug genommen. Nachdem der Ast die erwähnten Unterlagen bis zum 8. März 2010 dem FA nicht vollständig übergeben hatte, setzte das FA mit Bescheid vom 9. März 2010 gegen den Ast ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 € gemäß § 146 Abs. 2 b AO fest. Über die gegen die Festsetzung des Verzögerungsgeldes nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage (Az. 2 K 1170/10) hat der Senat noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Ast die Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Verzögerungsgeldes, nachdem das FA zuvor eine entsprechende Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte und auch den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen hatte. Das FA hat – nach Zurückweisung des Einspruchs gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, aber vor Beantragung der Aussetzung der Vollziehung bei Gericht – den Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes aufgrund einer ihm vorliegenden Einzugsermächtigung des Ast vollzogen.