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Urteil

2 K 1668/07

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2012:0118.2K1668.07.0A
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Leitsätze
1. § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG erfasst lediglich Energieerzeugnisse, welche teilweise aus Biomasse (und im Übrigen aus fossilen Ausgangsstoffen) hergestellt werden, nicht jedoch solche Energieerzeugnisse, die lediglich eine Vermischung verschiedener Energieerzeugnisse (nämlich von Biokraftstoff einerseits und von sonstigen Energieerzeugnissen andererseits) darstellen (Rn.9) .  Deshalb ist für das von einem Lieferanten bezogene Kraftstoffgemisch, das aus 31 v.H. Biokraftstoff und aus 69 v.H. Dieselkraftstoff besteht,  in Höhe des Biokraftstoffanteils die Steuerentlastung gemäß § 50 Abs. 4 EnergieStG ausgeschlossen(Rn.8) (Rn.1) (Rn.2) . 2.  Die für das Jahr 2007 geltende Fassung des § 50 EnergieStG verstößt bei einem Erwerber des Kraftstoffgemischs von einem Lieferanten jedenfalls nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes(Rn.10) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 27/12).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG erfasst lediglich Energieerzeugnisse, welche teilweise aus Biomasse (und im Übrigen aus fossilen Ausgangsstoffen) hergestellt werden, nicht jedoch solche Energieerzeugnisse, die lediglich eine Vermischung verschiedener Energieerzeugnisse (nämlich von Biokraftstoff einerseits und von sonstigen Energieerzeugnissen andererseits) darstellen (Rn.9) . Deshalb ist für das von einem Lieferanten bezogene Kraftstoffgemisch, das aus 31 v.H. Biokraftstoff und aus 69 v.H. Dieselkraftstoff besteht, in Höhe des Biokraftstoffanteils die Steuerentlastung gemäß § 50 Abs. 4 EnergieStG ausgeschlossen(Rn.8) (Rn.1) (Rn.2) . 2. Die für das Jahr 2007 geltende Fassung des § 50 EnergieStG verstößt bei einem Erwerber des Kraftstoffgemischs von einem Lieferanten jedenfalls nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes(Rn.10) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 27/12). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Steuerbescheid vom 30. Juli 2007 nicht in ihren Rechten verletzt, denn die Steuerentlastung gemäß § 50 EnergieStG gilt nicht für das vorliegend von der Klägerin bezogene Kraftstoffgemisch. Im Einzelnen: Nach den für den Streitzeitraum (Mai/Juni 2007) geltenden eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung nur für solche versteuerten Biokraftstoffe gewährt, die nicht mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind. Vorliegend handelt es sich bei dem von der Klägerin bezogenen Kraftstoff jedoch zweifelsfrei um ein Gemisch aus 31 v.H. Biokraftstoff und 69 v.H. anderen Energieerzeugnissen (nämlich Gasöl). Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG, dass Energieerzeugnisse die anteilig aus Biomasse hergestellt werden in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe gelten. Diese Regelung erfasst jedoch nach dem Verständnis des Senats lediglich Energieerzeugnisse, welche teilweise aus Biomasse (und im Übrigen aus fossilen Ausgangsstoffen) hergestellt werden, nicht jedoch solche Energieerzeugnisse, die lediglich eine Vermischung verschiedener Energieerzeugnisse (nämlich von Biokraftstoff einerseits und von sonstigen Energieerzeugnissen andererseits) darstellen. Die Klägerin ist auch nicht deswegen in ihren Rechten verletzt, weil der vorstehend dargestellte gesetzliche Ausschluss der Steuerentlastung für Gemische von Biokraftstoffen und anderen Energieerzeugnissen die Klägerin in ihrem geschützten Vertrauen verletzt. Zwar hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 29. April 2010 (Aktenzeichen 7 K 2390/09, juris) entschieden, dass der (erst seit dem 01. Januar 2007 in Kraft getretene) Ausschluss der Steuerentlastung von Kraftstoffgemischen einen Hersteller von derartigen Kraftstoffgemischen, der aufgrund der vor dem 01. Januar 2007 bestehenden Rechtslage entsprechende Dispositionen getroffen hatte, in seinem geschützten Vertrauen verletzt mit der Folge, dass nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts der Ausschluss der Steuerentlastung für derartige Kraftstoffgemische in dem dort zu entscheidenden Fall nicht anwendbar war. Der Senat lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob er in dem vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts folgen würde. Vorliegend verstößt nach Auffassung des Senats die für den Streitzeitraum geltende Fassung des § 50 EnergieStG jedenfalls nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Denn vorliegend hatte die Klägerin offenkundig keine Dispositionen in Vertrauen auf die früher bestehende Rechtslage getroffen, denn die Klägerin stellte das vorliegend in Rede stehende Kraftstoffgemisch nicht selbst her. Vielmehr erwarb sie das Kraftstoffgemisch lediglich von einem Lieferanten. Unter diesen Umständen war es für die Klägerin nach Auffassung dessen erst möglich und zumutbar, ihr Einkaufsverhalten nach der seit dem 01. Januar 2007 geltenden Rechtslage auszurichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Klägerin bezogener Kraftstoff, der aus einem Gemisch aus 69 v.H. Gasöl (= „normaler“ Dieselkraftstoff) und 31 v.H. Fettsäuremethylester (= Biokraftstoff) bestand, in Höhe des Biokraftstoffanteils der Steuerentlastung gemäß § 50 Energiesteuergesetz (EnergieStG) unterliegt. Die Klägerin hatte im Mai 2007 4.525.329 Liter sowie im Juni 2007 4.879.270 Liter des erwähnten Gemischs von einem in der Tschechischen Republik ansässigen Lieferanten bezogen. Aufgrund dessen setzte der Beklagte (HZA) mit Bescheid vom 30. Juli 2007 die Energiesteuer für Mai und Juni 2007 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b Energiesteuergesetz (EnergieStG) unter Anwendung eines Steuersatzes von 470,40 Euro/1000 Liter auf 2.128.714,70 Euro (Mai 2007) bzw. auf 2.295.208,61 Euro (Juni 2007) fest. Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, bei den von ihr bezogenen Kraftstoff handele es sich um ein Gemisch, welches zu 31 v.H. aus Biokraftstoff bestehe. In Höhe dieses Anteils stehe ihr deswegen die Energiesteuerentlastung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG zu; diese betrage gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 1 EnergieStG 399,40 Euro/1000 Liter auf den Biokraftstoffanteil in Höhe von 31 v.H. des von ihr, der Klägerin, bezogenen Kraftstoffgemischs. Die Klägerin beantragt, unter Änderung der Bescheide vom 30. Juli 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 12. November 2007 die Energiesteuer für Mai 2007 auf 1.568.415 Euro und für Juni 2007 auf 1.691.086 Euro herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das HZA steht auf den Standpunkt, dass die in § 50 EnergieStG vorgesehene Steuerentlastung für Biokraftstoffe ausschließlich für solche Biokraftstoffe gelte, die nicht mit anderen Energieerzeugnissen – wie vorliegend dem Gasöl – vermischt seien.