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Urteil

2 K 1444/07

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2014:0917.2K1444.07.0A
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Marktordnungsabgabe für Zucker kann es sich beim Schreiben eines Hauptzollamtes, mit dem das Amt einem Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage eines Ausfuhrnachweises bis zur endgültigen rechtsgültigen Entscheidung eines FG entspricht und gleichzeitig den Antragsteller um Unterrichtung bittet, falls die Entscheidung nicht bis zum 31. Dezember des Jahres vorliegen sollte, um die Aussetzung einer Abgabenfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 4 AO handeln (hier: rechtmäßige Festsetzung einer Marktordnungsabgabe wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises für ausgeführten C-Zucker innerhalb der nach § 171 Abs. 8 AO verlängerten Festsetzungsfrist) (Rn.14) (Rn.17) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 8/15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Marktordnungsabgabe für Zucker kann es sich beim Schreiben eines Hauptzollamtes, mit dem das Amt einem Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage eines Ausfuhrnachweises bis zur endgültigen rechtsgültigen Entscheidung eines FG entspricht und gleichzeitig den Antragsteller um Unterrichtung bittet, falls die Entscheidung nicht bis zum 31. Dezember des Jahres vorliegen sollte, um die Aussetzung einer Abgabenfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 4 AO handeln (hier: rechtmäßige Festsetzung einer Marktordnungsabgabe wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises für ausgeführten C-Zucker innerhalb der nach § 171 Abs. 8 AO verlängerten Festsetzungsfrist) (Rn.14) (Rn.17) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 8/15) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Das HZA war befugt, wegen Fehlens des erforderlichen Ausfuhrnachweises für... dt C-Zucker eine Marktordnungsabgabe in Höhe von... € festzusetzen. Die Festsetzung mit Bescheid vom... erfolgte innerhalb der Festsetzungsfrist. Im Einzelnen: Die Marktordnungsabgabe Zucker ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 –geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3892/88- geregelt. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 ist der Ausfuhrnachweis vor dem 1. April, der auf das Ende des jeweiligen Zuckerwirtschaftsjahres folgt, zu erbringen. Die Behörde hat die zu zahlende Abgabe vor dem nachfolgenden 1. Mai festzusetzen und die Zahlung hat vor dem nachfolgenden 20. Mai zu erfolgen. Die Klägerin hat bis zum 1. April 2002 keinen Ausfuhrnachweis erbringen können. Allerdings kann für den Ausfuhrnachweis eine längere Frist eingeräumt werden; in einem derartigen Fall hat die Behörde außerdem nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 eine geänderte Frist für die Festsetzung und die Zahlung der Abgabe festzulegen. Der Klägerin ist wiederholt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2003 Fristverlängerung gewährt worden. Nach Auffassung des Senats ist eine weitere kalendermäßig bestimmbare Fristverlängerung mit Schreiben vom 23. Januar 2004 nicht erfolgt. Bei dem Schreiben des HZA vom 23. Januar 2004 handelt es sich nach Auffassung des Senats jedoch – da die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) auf Abgaben zu Marktordnungszwecken gem. § 12 Marktorganisationsgesetz entsprechend anzuwenden sind - um die Aussetzung einer Abgabenfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 4 AO. Gem. § 171 Abs. 8 AO läuft die Festsetzungsfrist in diesen Fällen nicht vor Ablauf eines Jahres ab, nachdem die Ungewissheit beseitigt und die Behörde hiervon Kenntnis erlangt hat. Da die Festsetzungsfrist zumindest nicht vor dem 12. Oktober 2007 ablief (1 Jahr nach Ergehen der Entscheidung des BFH), erging der Bescheid vom 15. März 2007 innerhalb der Festsetzungsfrist. Die Höhe der festgesetzten Marktordnungsabgabe ist nicht zu beanstanden. Kann der Ausfuhrnachweis nicht ordnungsgemäß geführt werden, gilt der Zucker als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 beträgt der Abgabensatz 52,33 € je dt, mithin waren für... dt insgesamt... € festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom..., mit dem der Beklagte eine Marktordnungsabgabe in Höhe von... € festgesetzt hat. Die Z mit Sitz in Y (Rechtsvorgängerin der Klägerin; im Folgenden: GmbH) produzierte im Zuckerwirtschaftsjahr 2000/2001 über die nach der Zuckermarktordnung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Höchstquote, sog. „C-Zucker“. Eine Partie dieses Zuckers mit einem Gewicht von... dt (Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910) veräußerte die GmbH nach Mali. Der Zucker war in insgesamt 9.890 Polypropylensäcke verpackt, diese wiederum in 23 Container verladen und wurden von der GmbH am 6. September 2001 mit der Bahn zwecks Verschiffung nach A/Senegal von T. in den Hamburger Hafen versandt. Die GmbH meldete dies beim Hauptzollamt L. –Zollamt T.- unter Vorlage des Kontrollexemplars T 5 zur Ausfuhr nach Mali an. Zwar hatte das Zollamt T. in der Eisenbahnübernahmebestätigung bestätigt, dass in den Beförderungspapieren die Vermerke T 1 und T 5 angebracht waren. Aufgrund eines Abfertigungsfehlers einer neu eingesetzten und unerfahrenen Abfertigungsbeamtin war das Kontrollexemplar T 5 tatsächlich im Zollamt T. verbleiben. Der Zug erreichte in der Folgezeit den Hamburger Hafen ohne dass das Kontrollexemplar T 5 -entgegen den Beförderungspapieren- die Ware begleitet hätte. Nach Angaben der Klägerin ist der Zucker am 15. September 2001 im Hamburger Hafen auf das Containerschiff MSC X verladen worden. Das Containerschiff verließ den Hamburger Hafen am 16. September 2001, ohne dass der Zucker nach der Verladung in T. zuvor noch einmal im Hamburger Hafen gestellt worden war. Bei einer weiteren Abfertigung der GmbH im Zollamt T. am 17. September 2001 wurde der GmbH das für die Abfertigung am 6. September 2001 erstellte Kontrollexemplar T 5 mit der Bitte ausgehändigt, dieses nachträglich zum Zollamt U zu senden. Das Hauptzollamt Hamburg-Hafen lehnte die Erteilung einer Ausfuhrbestätigung für die im Kontrollexemplar T 5 bezeichnete, am 6. September 2001 versandte Partie C-Zucker mit Bescheid vom 7. November 2001 mit der Begründung ab, die streitgegenständliche Warenlieferung sei bei Einfahrt in die Freizone des Hamburger Hafens nicht gestellt worden. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 24. Februar 2006 IV 357/02) hatte keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der GmbH sei wegen des Fehlens des Kontrollexemplares grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Das Versäumnis der Abfertigungsbeamtin hätte der GmbH bzw. der von ihr mit dem Transport des Zuckers beauftragten Y bei der Verladung der Ware auf die Bahn auffallen müssen. Ein Ausfuhrnachweis könne daher nachträglich nicht erteilt werden. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 (VII B 85/06) als unbegründet zurück. Der Beklagte (das Hauptzollamt –HZA-) hatte der GmbH wiederholt eine Fristverlängerung zur Vorlage des oben erwähnten Ausfuhrnachweises gewährt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 beantragte die Klägerin im Namen der GmbH eine Fristverlängerung zur Vorlage des oben erwähnten Ausfuhrnachweises bis zur endgültigen rechtsgültigen Entscheidung des FG Hamburg. Diesem Antrag entsprach das HZA mit Schreiben vom 23. Januar 2004, bat jedoch die Klägerin um Unterrichtung, falls die Entscheidung nicht bis zum 31. Dezember 2004 vorliegen sollte. Ende April erkundigte sich das HZA beim HZA Hamburg-Hafen nach dem Verfahrensstand und bekam von diesem eine Kopie des Urteils des FG Hamburg übersandt mit dem Hinweis, dass dieses wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) noch nicht rechtskräftig sei. Nachdem das HZA am 12. März 2007 vom HZA Hamburg-Hafen über den Ausgang des NZB-Verfahrens informiert worden war, erließ es am 15. März 2007 gegenüber der Klägerin den vorliegend angefochtenen Bescheid über die Marktordnungsabgabe für Zucker in Höhe von... €. Zur Begründung der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 habe die zuständige nationale Behörde bis zum 1. März des auf das Wirtschaftsjahres folgenden Jahres die Abgabe festzusetzen. Im Fall der Fristverlängerung gem. Art. 2 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 werden die Termine gem. Art. 3 Abs. 2 entsprechend der Fristverlängerung festgesetzt. Vorliegend sei mit der Ablehnung der NZB am 12. Oktober 2006 der Grund für die Fristverlängerung entfallen. Damit hätte das HZA die Abgabe spätestens bis zum 1. März 2007 festsetzen müssen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sei der Anspruch auf die Binnenmarktabgabe ausgeschlossen. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob die Fristverlängerung für die Vorlage der Ausfuhrbescheinigung wirksam erfolgt sei. Die Verordnung gehe in Art. 3 Abs. 2 davon aus, dass das Fristende kalendermäßig bestimmbar sei. Die Bestimmung der Frist unter Bezugnahme auf ein unbestimmtes Ereignis ohne Festlegung eines fixen Endtermins erscheine nicht zulässig. Damit habe die Festsetzung der Marktordnungsabgabe nicht mehr erfolgen dürfen. Soweit das HZA darauf abstelle, es habe erst am 12. März 2007 von der Entscheidung des BFH erfahren, komme es hierauf nicht an. Maßgeblich sei vielmehr die Veröffentlichung der Entscheidung im Oktober 2006. Andernfalls würde die Frist erst ablaufen, wenn sich die Mitarbeiter des HZA mit den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen versorgen würden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Hauptzollamtes ... vom..., i.d.F. den er durch die Einspruchsentscheidung vom... gefunden hat, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das HZA verweist auf seinen Einspruchsbescheid. Ergänzend trägt es vor, dass der angefochtene Bescheid unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung des BFH erlassen wurde.