Urteil
4 K 1254/08
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGST:2010:0309.4K1254.08.0A
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von Kindergeld verlangen kann. 2 Die Klägerin ist Mutter eines am ... 1956 geborenen schwerbehinderten Sohnes. Sie beantragte für ihn Ende Juni 2000 Kindergeld und gab als Kontoverbindung für die Zahlung des Kindergeldes das Konto ihres Sohnes an. Die Beklagte gewährte das beantragte Kindergeld mit Bescheid vom 25. Januar 2001 und zweigte zugleich für die Zeit ab Juli 1997 gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Teilbetrag an den Landkreis … ab. Mit an den Abzweigungsempfänger gerichteten Bescheid vom 14. Juni 2002 hob die Beklagte die Abzweigung ab Mai 2002 auf und zahlte das Kindergeld, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2002 wiederum die Zahlung auf das Konto des Kindes beantragt hatte, nunmehr in voller Höhe auf das Konto des Sohnes der Klägerin. 3 Weil die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, welches im sog. Betreuten Wohnen lebte, im Jahr 2007 den Grenzbetrag überschritten, hob die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2008 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2007 auf und forderte das für die Zeit von Januar bis Dezember 2007 zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 € von der Klägerin als Leistungsempfängerin zurück. 4 Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Sie könne nicht als Leistungsempfängerin in Anspruch genommen werden, denn sie habe von der Aufhebung der Abzweigung keine Kenntnis gehabt. Das entsprechende Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2002, durch das sie über das Ende der Abzweigung informiert werden sollte, habe sie nicht erhalten. Von den Einkommensverhältnissen ihres Sohnes habe sie keine Kenntnis. Etwaige Überzahlungen des Kindergeldes können deshalb nicht zu ihren Lasten gehen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid vom 20. Mai 2008 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Januar 2007 und über die Rückforderung überzahlten Kindergeldes in Höhe von 1.848 € und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2008 insoweit aufzuheben als damit das Kindergeld von der Klägerin zurückgefordert wird, 7 hilfsweise die Revision zuzulassen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin sei als Leistungsempfängerin zur Rückzahlung verpflichtet. 11 Das Gericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2010 abgewiesen, wogegen die Klägerin fristgemäß Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. 12 Die Verwaltungsakte hat dem Gericht vorgelegen. Entscheidungsgründe 13 I. Die Klage ist unbegründet. 14 1) Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin in Anspruch genommen, denn sie ist als Leistungsempfängerin zur Rückzahlung verpflichtet. 15 Ist eine Steuervergütung - wie hier das Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG - ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (hier die Beklagte), gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Der Zahlung ohne rechtlichen Grund steht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gleich, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt, wie es hier mit der Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2007 durch Bescheid vom 20. Mai 2008 der Fall gewesen ist. 16 a) Die Klägerin ist die Leistungsempfängerin hinsichtlich des überzahlten Kindergeldes. 17 Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, an den die Behörde den Rückforderungsbetrag willentlich gezahlt hat, wenn dieser die Zahlung aus eigenem Recht erhalten hat (BFH Urteil vom 24. August 2001 –VI R 83/99, BStBl II 2002, 47). In Bezug auf empfangenes Kindergeld ist regelmäßig der Kindergeldberechtigte als Leistungsempfänger anzusehen. 18 Die Beklagte zahlte den streitigen Kindergeldbetrag in der Absicht, einen Anspruch der Klägerin aus der zu ihren Gunsten erfolgten Kindergeldfestsetzung zu erfüllen, einer Anweisung der Klägerin folgend auf das Konto ihres Sohnes. 19 b) Ein Wechsel in der Person des Leistungsempfängers hat nicht stattgefunden. 20 aa) Der Landkreis … ist hinsichtlich des streitigen Zeitraums nicht anstelle der Klägerin als Leistungsempfänger des überzahlten Betrages anzusehen, weil die Abzweigung des Kindergeldes ihm gegenüber bereits wieder aufgehoben war. 21 Bei einer Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 EStG zahlt die Familienkasse willentlich und unmittelbar an den Abzweigungsempfänger, und zwar in Erfüllung des diesem zustehenden Auszahlungsanspruchs (BFH Urteil vom 24. August 2001 –VI R 83/99, a.a.O.). Der Abzweigungsempfänger wird so zum Leistungsempfänger, der als wirtschaftlich Bereicherter den abgezweigten Betrag zurückzahlen muss, wenn die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. 22 Im Streitfall war zwar zunächst der Landkreis … Leistungsempfänger geworden, denn die Beklagte hatte mit Bescheid vom 25. Januar 2001 seinem Antrag auf Abzweigung stattgegeben. Jedoch war diese Abzweigung durch Bescheid vom 14. Juni 2002 mit Wirkung ab dem Monat Mai 2002 wieder aufgehoben worden, so dass sie den Streitzeitraum ab Januar 2007 nicht mehr berührt. 23 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unschädlich, dass sie keine Kenntnis von der Aufhebung der Abzweigung hatte. 24 Die Entscheidung der Familienkasse über die Abzweigung ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung: Er ist einerseits begünstigend gegenüber dem Auszahlungsberechtigten, andrerseits belastend gegenüber dem Kindergeldberechtigten (FG Düsseldorf Urteil vom 28. April 2004 – 18 K 5090/03 Kg, EFG 2004, 1380). Trotzdem hängt seine Wirksamkeit nicht von der Bekanntgabe an den Kindergeldberechtigten ab. 25 Er ist nach § 122 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO zunächst demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Dieser sog. Inhaltsadressat ist derjenige, der die Abzweigung zu seinen Gunsten beantragt hat. 26 Sodann ist der (stattgebende) Abzweigungsbescheid nach § 122 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AO auch dem sog. Drittbetroffenen bekannt zu geben. Drittbetroffener in diesem Sinne ist derjenige, der durch den Verwaltungsakt beschwert sein kann oder der klagebefugt ist, mithin wer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, Lfg. 103, § 122 Rn 22, § 350 Rn 1). 27 Der Kindergeldberechtigte ist in Hinblick auf den Abzweigungsbescheid Drittbetroffener, denn dessen Regelung greift durch die gleichzeitige Verwehrung der Kindergeldauszahlung an ihn in seine Rechte ein. Jedoch berührt die unterlassene Bekanntgabe an den Drittbetroffenen nicht die Wirksamkeit des Abzweigungsbescheides gegenüber dem Inhaltsadressaten (BFH Urteil vom 05. Juni 1991 XI R 26/89, BStBl II 1991, 820 [821 Nr. 2]). Der Drittbetroffene kann in diesen Fällen seine Rechte wahren, weil ihm infolge der erlittenen Beschwer gemäß § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Befugnis zugesprochen wird, gegen den an den Abzweigungsempfänger gerichteten Bescheid vorzugehen. 28 Wenn schon ein Abzweigungsbescheid zu seiner Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Kindergeldberechtigten bedarf, dann bedarf es der Verwaltungsakt, mit dem eine Abzweigung aufgehoben wird, erst Recht nicht. 29 In diesem Fall ist auch regelmäßig keine Betroffenheit des Kindergeldberechtigten gegeben, denn es wird nicht in seine Rechte eingegriffen, sondern ein vorheriger Eingriff wird vielmehr rückgängig gemacht (zur fehlenden Beschwer des Kindergeldberechtigten bei Ablehnung eines Antrages des Kindes auf Abzweigung s. Gerichtsbescheids des Senats vom 02. Dezember 2009, 4 K 1061/06). 30 bb) Auch der Sohn der Klägerin ist nicht an ihrer Stelle als Leistungsempfänger des überzahlten Betrages anzusehen, weil er das Kindergeld nur auf Grund einer Anweisung auf sein Konto überwiesen erhielt. 31 Wer die Leistung nur auf Grund einer Anweisung für einen anderen in Empfang nimmt, ist nicht Leistungsempfänger, sondern hat lediglich die Funktion einer Zahlstelle. In diesen Fällen erbringt die Behörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung des (ursprünglichen) Rechtsinhabers zu erfüllen (BFH Urteil vom 24. August 2001 –VI R 83/99, a.a.O.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist ein derartiger Fall dann zu bejahen, wenn der Kindergeldberechtigte mit der Angabe des Kontos seines Kindes der Familienkasse die Anweisung erteilt, das Kindergeld auf dieses benannte Konto zu überweisen. Die Familienkasse kann dann mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kindergeldberechtigten das Kindergeld auf dieses Konto zahlen (BFH Beschluss vom 27. Mai 2005 - III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486; vom 23. April 2009 – III B 88/08, Haufe-Index 2181433). 32 Hier hatte die Klägerin in ihrem Antrag auf Kindergeld vom 26. Juni 2000 eine derartige Anweisung durch Angabe der Bankverbindung ihres Sohnes in dem Antragsformular erteilt. Diese wiederholte sie im Rahmen einer Anhörung durch die Beklagte bei einer Überprüfung des Kindergeldanspruchs. Die Klägerin bat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002, das Kindergeld auf das Konto ihres Sohnes zu überweisen. Daraufhin hob die Beklagte die Abzweigung ab Mai 2002 auf und zahlte den vollen Kindergeldbetrag auf das Konto des Sohnes der Klägerin. 33 2) Die Beklagte ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an der Geltendmachung der Rückforderung gegenüber der Klägerin gehindert. 34 Die Grundsätze von Treu und Glauben setzen voraus, dass der Steuerpflichtige im Vertrauen auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde Dispositionen getroffen hat und darin schutzwürdig ist. 35 a) Im Streitfall ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin - wie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen- den Kindergeldantrag ausschließlich in Hinblick auf die Abzweigung gestellt bzw. aufrecht gehalten hatte. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass sie dies auch ohne eine Abzweigung zur Förderung des Wohls ihres Kindes getan hätte. So hatte sie bereits in ihrem ersten Antrag auf Kindergeld vom 26. Juni 2000 angewiesen, das Kindergeld auf das Konto ihres Sohnes zu überweisen. Der Antrag des Landkreises auf Abzweigung ging dagegen erst im September 2000 bei der Beklagten ein. Schließlich umfasste die Abzweigung auch nicht den vollen Kindergeldbetrag. Mit ihrem Antrag vom 29. Mai 2002 beantragte sie ebenfalls, das Kindergeld auf das Konto ihres Sohnes zu überweisen. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 23. November 2000 führte sie zwar an, dass sie den Kindergeldantrag auf Veranlassung des Sozialamtes gestellt hatte, stellte aber auch klar, dass ihr Motiv dafür und für die Angabe der Kontonummer ihres Sohnes das Wohlergehen ihres Sohnes sei. 36 b) Auf jeden Fall scheitert die Anwendung der Grundsätze aus Treu und Glauben daran, dass die Klägerin in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Abzweigung nicht schutzwürdig gewesen ist. Da die von ihr erteilte Zahlungsanweisung Ursache dafür gewesen ist, dass sich die Auszahlung des Kindergeldes ihrer unmittelbaren Kontrolle entzog, hätte sie durch geeignete Maßnahmen eine Überwachung sicherstellen müssen und können. Es wäre ihr z.B. zumutbar gewesen, durch Nachfrage bei dem Betreuer ihres Sohnes nachzuprüfen, ob und in welcher Höhe Kindergeld auf sein Konto einging. Dies hätte sich auch trotz der ihrer Ansicht nach noch bestehenden Abzweigung aufgedrängt, weil ausweislich des Bescheides vom 25. Januar 2001 nicht der gesamte Betrag abgezweigt wurde. 37 c) Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der anspruchsbegründenden Tatsachen schutzwürdig gewesen. Ihre Erstattungspflicht besteht unabhängig von ihrer Kenntnis von den Einkünften ihres Kindes, denn als Kindergeldberechtigte ist sie verpflichtet, bedeutsame Änderungen unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Entsprechend wurde sie durch den Festsetzungsbescheid vom 25. Januar 2001 darüber belehrt, dass sie trotz der Abzweigung Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen habe. Daraus folgt ihre Pflicht, sich regelmäßig über die anspruchsbegründenden Tatsachen zu informieren. Auf Verlangen der Familienkasse muss sie dieser Auskunft erteilen. Dies geschah im Festsetzungsverfahren auch laufend, so dass die Klägerin nun nicht mit Erfolg einwenden kann, sie habe sich nicht zuständig fühlen müssen. 38 II. Die Revision ist nicht zuzulassen. 39 Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, also die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Auflage, § 115 Rn 23 m.w.N.). 40 Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist für den Streitfall jedoch nicht rechtserheblich, da das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht nachvollziehen konnte. 41 Nach Ansicht der Klägerin ist hier kein typischer Fall einer Abzweigung gegeben, weil ihr Kindergeldantrag infolge der permanenten Drittbetreuung eines Erwachsenen - ihres Sohnes - durch die Sozialbehörde veranlasst worden sei. Da es ihr an einem eigenen Motiv zur Beantragung des Kindergeldes gemangelt habe, schlösse ihre fehlende Kenntnis von der Aufhebung der Abzweigung die Rückforderung von ihr aus. 42 Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, geht das Gericht jedoch davon aus, dass die Klägerin mit der Beantragung des Kindergeldes nicht ausschließlich der Aufforderung der Sozialbehörde nachkommen wollte, sondern dies auch ohne die in Aussicht gestellte Abzweigung getan hätte, um das Wohl ihres Kindes zu fördern. 43 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.