Zwischenurteil
2 K 867/13
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGST:2014:0820.2K867.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Weigerung der Zeugin B., Zeugnis abzulegen, ist unrechtmäßig. Die Kosten des Zwischenverfahrens hat die Zeugin B. zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Alleinerbin der am ... Januar 2012 in X-Stadt verstorbenen Frau C. (Verstorbene). Die Verstorbene unterhielt bis zu ihrem Tode Geschäftsbeziehungen zur …bank. Die Zeugin war Mitarbeiterin der …bank und für die Betreuung der Verstorbenen zuständig. 2 In der mündlichen Verhandlung wurde die Zeugin zu dem Inhalt von Gesprächen befragt, die sie mit der Verstorbenen im Beisein der Klägerin geführt hatte. Nachdem die Zeugin hierzu ausgesagt hatte, wurde sie zum Inhalt von Beratungsgesprächen befragt, die sie mit der Verstorbenen allein geführt hatte. Nach kurzer Bedenkzeit verweigerte die Zeugin das Zeugnis unter Berufung auf das Bankgeheimnis. Auch nachdem die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen zu Protokoll erklärt hatte, die Zeugin vom Bankgeheimnis zu befreien, sah sich die Klägerin gehindert, auszusagen. Die Verhandlung wurde daraufhin unterbrochen, um der Zeugin Gelegenheit zu geben, die Personalabteilung ihres Arbeitgebers zu kontaktieren. Diese bestärkte die Klägerin in ihrer Haltung, wegen des Bankgeheimnisses das Zeugnis zu verweigern. 3 Die Klägerin und der Beklagte erklärten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass sie die Zeugnisverweigerung der Zeugin B. für unberechtigt halten. Entscheidungsgründe 4 Die Zeugnisverweigerung ist unrechtmäßig. Die Zeugin B. war nicht befugt, unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Aussage zu verweigern. 5 Im Einzelnen: 6 Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht Beweis erheben durch die Vernehmung von Zeugen. Nach § 84 FGO i.V.m. §§ 101 bis 103 Abgabenordnung (AO) steht den Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie sind hierüber zu belehren. 7 Verweigert ein Zeuge nach Belehrung das Zeugnis, kann das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung gem. § 82 FGO i.Vm. § 387 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Zwischenurteil entscheiden. Beteiligte dieses Zwischenverfahrens sind die Beteiligten des Hauptprozesses, d.h. die Klägerin und der Beklagte, sowie die Zeugin als Nebenbeteiligte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 17. März 1997, VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736). Das Urteil ergeht sowohl gegen die Beteiligten des Hauptprozesses als auch gegen den Zeugen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1997, VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736 Rz. 24). 8 Da die Zeugin mit keinem der Beteiligten verwandt oder verschwägert ist, kommt ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 101 AO nicht in Betracht. 9 Der Zeugin steht auch kein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 102 AO zu. Der Katalog des in § 102 AO genannten Personenkreises ist abschließend. Die Zeugin gehört nicht dazu. Die Zeugin kann sich als Rechtsgrundlage für das Zeugnisverweigerungsrecht auch nicht auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, denn der Gesetzgeber hat auf eine Übernahme der zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte für das finanzgerichtliche Verfahren verzichtet. Damit unterscheiden sich die Zeugnisverweigerungsrechte im Zivilprozess einerseits und dem finanzgerichtlichen Prozess andererseits (vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1992 XI B 55/92, BStBl II 1993, 451). 10 Die Zeugin kann sich schließlich auch nicht auf § 103 AO berufen. Danach kommt ein Zeugnisverweigerungsrecht nur in Betracht, wenn sich der Zeuge durch seine Aussage einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen über die Wahrung des Bankgeheimnisses disponieren kann. Die Klägerin hat aber auf Nachfrage des Gerichts während der Zeugenvernehmung der Zeugin B. zu Protokoll erklärt, dass sie auf die Wahrung des Bankgeheimnisses verzichte. Damit war die Zeugin nicht mehr gehindert auszusagen, denn das Bankgeheimnis hat nach Auffassung des Senats nur eine Schutzrichtung, nämlich die Angaben der Kunden vertraulich zu behandeln. Möglicherweise daneben bestehende Interessen der Banken werden durch das Bankgeheimnis nicht geschützt. 11 Das Zwischenurteil bedarf einer Kostenentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.1971, I R 9/71, BStBl II 1971, 121). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Bei den Kosten des Zwischenverfahrens handelt es sich um die zusätzlichen Kosten des Zwischenstreits (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 84 FGO). 12 Gegen das Zwischenurteil ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben. Nach § 387 Abs. 3 ZPO findet gegen das Zwischenurteil die sofortige (fristgebundene) Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde in der Zivilprozessordnung entspricht der (fristgebundenen) Beschwerde im Sinne des § 128 FGO. Einer Zulassung der Beschwerde bedurfte es nicht. Gleichwohl erschien es dem Senat angebracht, bereits im Tenor –klarstellend- auf das zutreffende Rechtsmittel hinzuweisen, da sich das Urteil im vorliegenden Verfahren gegen die – nicht vertretene - Zeugin richtet.