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Urteil

4 K 352/14

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGST:2014:1216.4K352.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt erhöhte Werbungskosten für Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen. 2 In der Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger (neben anderen Werbungskosten) für eine Tätigkeit im Zeitraum … für 190 Fahrten mit je 80 km Fahrtkosten in Höhe von 4560 € als „Reisekosten bei Auswärtstätigkeit“ sowie für diese Tätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen für 190 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit in Höhe von 1140 € geltend. Der Kläger gab an, dass er aufgrund einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von einem Jahr über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfüge und somit die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen seien. Das gleiche gelte für die Verpflegungsmehraufwendungen. 3 Der Kläger hatte zum … eine unbefristete Anstellung als … übernommen. Laut Ziffer 7. des Arbeitsvertrages vom … konnte der Vertrag beiderseits im ersten halben Beschäftigungsjahr (Probezeit) mit einer Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Danach betrug die Kündigungsfrist für beide Seiten drei Monate zum Monatsende. Seine Tätigkeit bestand darin, Auslesegeräte für Kfz-Fehlerspeicher zu programmieren bzw. bei auftretenden Problemen diese in den Werkstätten der Vertragspartner vor Ort zu lösen. 4 Im Einkommensteuerbescheid … berücksichtigte der Beklagte diese geltend gemachten Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale und setzte insoweit Werbungskosten in Höhe von 2280 € (190 Tage x 40 km x 0,30 €) an. Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte der Beklagte für diese Tätigkeit nicht. In den Erläuterungen des Bescheides führte der Beklagte aus, dass die Fahrten nach … zum zweiten Arbeitgeber ohne entsprechende Nachweise als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt worden seien. 5 Hiergegen richtete sich der Einspruch. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass in der Probezeit von einem Jahr bei dem neuen Arbeitgeber noch nicht von einer dauerhaften Zuordnung zu dem Unternehmen ausgegangen werden könne und somit die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostenansätzen geltend gemacht werden könnten. 6 Mit Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. 7 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er stellt zunächst klar, dass sein Begehren auf erhöhte Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen entgegen der Angaben in der Steuererklärung sich nur auf den sechsmonatigen Zeitraum der vertraglich vereinbarten Probezeit beziehe. In der Probezeit vom … bis zum … habe er 119 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit je 40 km ausgeführt. Weitere 71 Fahrten seien nach Ablauf der Probezeit durchgeführt und vom Beklagten korrekt veranlagt worden. 8 Der Kläger ist der Ansicht, dass während der Probezeit keine regelmäßige Arbeitsstätte vorgelegen habe, da während der Probezeit eine Fortsetzung der Beschäftigung über die Probezeit hinaus als ungewiss und daher vorläufig und somit nicht als dauerhaft einzustufen sei. Die Tätigkeit des Klägers könne nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages von Beginn an nicht auf Dauer angelegt sein, da eine Probezeit vereinbart worden sei und während dieser Zeit verkürzte Kündigungsfristen und dem Arbeitgeber damit mehrere Möglichkeiten zur Kündigung zur Verfügung gestanden hätten. Die Anzahl der Kündigungsmöglichkeiten in der Probezeit sei wesentlich höher als außerhalb der Probezeit, was nach Auffassung des Klägers ein entscheidendes Merkmal darstelle, dass der Arbeitgeber den Kläger erst viel später wirklich und dauerhaft an sein Unternehmen habe binden wollen. Im Streitfall sei zudem zu berücksichtigen, dass nach Ablauf der Probezeit arbeitsvertraglich eine Kündigungsfrist vereinbart worden sei, die nach § 622 Abs. 2 Ziffer 3 Bürgerliches Gesetzbuch einer mindestens achtjährigen Arbeitstätigkeit entspreche. Diese eher ungewöhnlich lange Kündigungsfrist nach der Probezeit eröffne sowohl dem Arbeitgeber wie aber auch dem Kläger ein hohes Maß an Sicherheit und Wahrung der jeweiligen Interessen. Diese Sicherheit einer langfristigen Bindung und damit einer festen Zuordnung zum Unternehmen sei jedoch während der Probezeit ausdrücklich nicht gewünscht worden. Es werde erkennbar, dass der Kläger in der Probezeit zunächst habe genau erprobt werden sollen, um festzustellen, ob er den hohen Anforderungen, welche mit der zu besetzenden Position verbunden seien, in jeglicher Hinsicht gewachsen sei. Dies spreche eindeutig dafür, dass der Arbeitgeber sich die Arbeitskraft des Klägers erst nach der Probezeit fest und längerfristig habe sichern wollen und mithin noch nicht von einem dauerhaften Arbeitsverhältnis und damit einer regelmäßigen Arbeitsstätte im steuerrechtlichen Sinne ausgegangen werden könne. 9 Dies habe zur Konsequenz, dass der Kläger vor dem Ende der Probezeit tatsächlich nicht von einem endgültigen Verbleib im Unternehmen und damit von einer Zuordnung zum Unternehmen habe ausgehen können. Diese sich aus der Probezeit ergebende Ungewissheit habe eine erhebliche Einschränkung hinsichtlich der Planungssicherheit des Klägers dargestellt. Ein bereits in der Probezeit vorgenommener Wohnsitzwechsel wäre mit hohen wirtschaftlichen Risiken verbunden gewesen, so dass der Kläger sich die Notwendigkeit einer eventuellen Neuorientierung habe vorbehalten müssen und daher nur begrenzt Möglichkeiten zur Einwirkung auf die Wegekosten gehabt habe. Er habe zunächst den Wunsch des Arbeitgebers nach einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abwarten müssen, bevor er durch einen Wechsel des Wohnsitzes auf eine Verkürzung des Fahrtweges wirtschaftlich sinnvoll habe hinwirken können. Zudem habe er die Handlungsweisen des Arbeitgebers nicht beeinflussen können. 10 Die Probezeit sei schon immer eine Zeit der Ungewissheit gewesen. Die gelockerten Kündigungsgesetze, die es einem Arbeitgeber ermöglichten, ohne Angabe von Gründen während der Probezeit zu kündigen, würden die Sachlage jedoch für den Arbeitnehmer weiter erschweren. Üblicherweise bringe der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses erst nach Ablauf oder gegen Ende der Probezeit gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck, so dass dieser bis dahin nicht von einer dauerhaften Zuordnung zum Unternehmen ausgehen könne. Der Werbungskostenabzug könne daher annähernd nur über Reisekostengrundsätze ermittelt werden. 11 Erst nachdem der Arbeitgeber sich ausdrücklich zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses und zur Beendigung der Probezeit geäußert habe, könne von einer dauerhaften Zuordnung und dann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden. 12 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es nach Ablauf von ca. drei Monaten der Probezeit ein allgemeines Gespräch gegeben habe und dass sodann am … – mithin am letzten Tag der vereinbarten Probezeit – ein Probezeitendbeurteilungsbogen erstellt worden sei. Insoweit sei zwischen dem Kläger und seinen beiden Vorgesetzten ein Gespräch geführt worden, in dem die Leistungen des Klägers und auch seine Erwartungshaltungen bewertet worden seien. Die anspruchsvolle Tätigkeit des Klägers, der eigenverantwortlich vor Ort arbeite und auch den Kontakt zu den Vertragswerkstätten herstelle bzw. halte und mithin ein "Aushängeschild" des Arbeitgebers sei, erfordere eine genaue Überprüfung seiner Leistungen. Damit werde erkennbar, dass der Arbeitgeber sich bis zum letzten Tag der Probezeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbehalten und damit für den Kläger eine große Unsicherheit bestanden habe. Im Gegensatz hierzu zeigten die nach Beendigung der Probezeit wesentlich verlängerten Kündigungsfristen einen besonderen Bindungswillen des Arbeitgebers auf. Diese Differenzierung müsse im Streitfall berücksichtigt werden, so dass erst mit Beendigung der Probezeit von einer dauerhaften Zuordnung zum Unternehmen des Arbeitgebers ausgegangen werden könne. 13 Zur Begründung bezieht sich der Kläger des Weiteren auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8.8.2012 VI R 72/12. 14 Der begehrte Ansatz erhöhter Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen beziehe sich darüber hinaus auf den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5 EStG für die ersten drei Monate der Beschäftigung, hier konkret für 54 Arbeitstage á 6 € = 324 €. 15 Der Kläger beantragt, abweichend von dem Bescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die Einkommensteuer 2012 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1428 € sowie für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 324 € festzusetzen sowie hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. 17 Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag dauerhaft einem ortsgebundenen Arbeitsplatz seines Arbeitgebers zugeordnet und damit von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen sei. Eine regelmäßige Arbeitsstätte sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung seiner Wegekosten hinwirken könne. Im Streitfall komme nur der auf die Entfernungspauschale begrenzte Werbungskostenabzug in Betracht. 18 Soweit der Kläger davon ausgehe, dass es in der Probezeit des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer dauerhaften Zuordnung komme, folgt der Beklagte dieser Ansicht nicht. Die Vereinbarung von Probezeiten entspreche dem in der Arbeitswelt Üblichen. Die arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen würden den Kläger nicht unangemessen belasten bzw. zu einer Schlechterstellung gegenüber gesetzlichen Kündigungsfristen führen. Die Möglichkeit der Einstellung auf die Wege zur Arbeitsstätte sei allein durch die Vereinbarung einer Probezeit nicht entscheidend berührt. Ob und wann ein Arbeitnehmer gegebenenfalls seinen Wohnsitz an den Ort der Arbeitsstätte verlege, hänge von vielfältigen Faktoren ab, bei der die Vereinbarung einer Probezeit kein besonders herausragendes Kriterium sei. 19 Darüber hinaus habe es im Verhältnis zwischen Probezeit und nachfolgender Arbeitszeit keine Veränderungen hinsichtlich der Wege Wohnung – Arbeitsstätte oder der Verpflegungssituation gegeben. Der Kläger habe weiterhin unverändert seine Arbeitsstätte aufgesucht. Der Ablauf der Probezeit habe am üblichen Prozedere nichts geändert. 20 Da eine regelmäßige Arbeitsstätte auch in der Probezeit vorliege, stelle diese auch den Tätigkeitsmittelpunkt dar, so dass Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu gewähren seien. 21 Dem Senat hat die Einkommensteuerakte 2012 des Beklagten vorgelegen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte einen weiteren Werbungskostenabzug versagt. Die Entscheidung des Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 23 1. Der Beklagte hat die Aufwendungen für Fahrten des Klägers zu seinem Tätigkeitsort zu Recht nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt und zutreffend nicht nach Reisekostengrundsätzen behandelt. Die beantragten Fahrten sind nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale mit 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Da keine auswärtige Tätigkeit vorliegt, können auch keine Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden. 24 Als Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind sämtliche Aufwendungen abziehbar, die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Fahrtkosten. Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nach Maßgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschalen nur eingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Zur Abgeltung dieser 25 Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. 26 Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. z.B. BFH Urteile vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19.1.2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936). 27 Im Streitfall hat der Kläger seine Arbeitsstätte werktäglich fortdauernd und immer wieder aufgesucht. Hierbei ist unerheblich, dass er sodann von dort aus gelegentlich andere Werkstätten angefahren hat; überwiegend war er am Firmensitz tätig. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass insoweit nicht von einer Auswärtstätigkeit ausgegangen werden könne. 28 Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und die arbeitsvertraglichen Regelungen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeitsstätte. Nach dem Arbeitsvertrag vom … war ausschließlich der Betrieb des Arbeitsgebers der Einsatzort. Einen Wechsel an andere Betriebe des Arbeitgebers sah der Arbeitsvertrag nur unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Klägers vor, wobei ein Betriebswechsel tatsächlich nicht erfolgte. 29 2. Der Kläger hat auch keine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH-Urteile 8.8.2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68; vom 15.5.2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13.6.2012 VI R 47/11, BStBl II 2013, 169). 30 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil der Kläger nicht vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte eingesetzt war. Das ist bereits denknotwendig ausgeschlossen, weil es sich bei der Arbeitsstelle um die einzige Arbeitsstätte des Klägers handelt. Die nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gelegentlichen Außeneinsätze bei den Vertragspartnern des Arbeitgebers führen unstreitig noch nicht zu einer Auswärtstätigkeit. Überwiegend war der Kläger am Firmensitz tätig. 31 3. Die gesetzlichen Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, die zu einer Begrenzung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten führen, schränken das objektive Nettoprinzip ein. Eine mögliche Begrenzung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit („ex ante“) in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege zu der auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.6.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852). Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine 32 entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip. 33 Liegt dagegen keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteile vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; vom 18.12.2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475). Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall. Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet i.d.R. ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus (vgl. BFH-Urteil vom 9.7.2008 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822). 34 Auch bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall stellen die Fahrtkosten keine Reisekosten dar, so dass auch Verpflegungsmehraufwendungen nicht abzugsfähig sind. 35 Die einzige Arbeitsstelle stellte ab dem ersten Arbeitstag des Klägers seinen Beschäftigungsort und damit seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Aus dem Arbeitsvertrag vom … wird erkennbar, dass der Kläger dauerhaft am Betriebssitz des Arbeitgebers eingesetzt und damit für diese Zeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wurde. Der Kläger musste mithin nicht damit rechnen, an anderen Orten eingesetzt bzw. an andere Orte versetzt zu werden. Zwar sah der Arbeitsvertrag unter Ziffer 1 zweiter Absatz auch eine Zuweisung an einen anderen Betrieb vor, hierbei waren die berechtigten Belange des Klägers zu berücksichtigen. Faktisch ist es zu einem Betriebswechsel jedoch nicht gekommen. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass der persönliche Kontakt zu den Vertragswerkstätten im Arbeitsfeld des Klägers wesentlich sei und dort auch ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden musste. Bereits dies spricht gegen einen ggf. möglichen kurzfristigen Wechsel der Arbeitsstätte. Der Kläger konnte sich daher auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte des Arbeitgebers einstellen. Er musste sich auch nicht auf wechselnde Wohnsitze einstellen. Die Tätigkeit des Klägers war aufgrund des Arbeitsvertrages darüber hinaus nicht nur vorübergehend oder befristet. Der Kläger hatte einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der lediglich die in der Arbeitswelt übliche Probezeit enthielt. 36 Es handelte sich vorliegend auch nicht um ein reines "Probearbeitsverhältnis", sondern um eine im Arbeitsvertrag vorgeschaltete Probezeit, die allgemein üblich ist. Auch vor dem Hintergrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von sechs Monaten, handelt es sich zur Überzeugung des Senats von Beginn an um eine dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. Die Vereinbarung einer Probezeit nach Ziffer 7. des Arbeitsvertrages entspricht dem in der Arbeitswelt Üblichen und gibt für sich genommen keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten (vgl. insoweit auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7.11.2012 2 K 135/12, DStRE 2014, 525). 37 4. Auch nach neuem Recht (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, BGBl I 2013, 285) ist von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte u.a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer „für die Dauer des Dienstverhältnisses“ an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll (vgl. BFH Urteil vom 27.2.2014 III R 60/13, BFHE 244, 421, BFH/NV 2014, 1140). 38 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wechselnden Tätigkeitsstätten zugeordnet werden sollte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist – nach Wechsel seines Arbeitgebers und Beginn des neuen hier streitentscheidenden Arbeitsverhältnisses zum … – im gesamten Streitjahr immer die gleiche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gefahren. Dies spricht von Beginn an für eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte. 39 5. Aus der durch die Klägerseite angeführten Entscheidung des BFH vom 8.8.2013 VI R 72/12 ergibt sich ebenfalls keine andere Wertung. Die dort getroffenen richterlichen Wertungen sind aus Sicht des erkennenden Senats auf den hiesigen Streitfall mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht übertragbar. 40 In dem dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) zugrundeliegenden Fall war zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder nicht. Streitentscheidend war somit die Versetzung des Arbeitnehmers an eine Einrichtung des Arbeitgebers, der er bisher nicht dauerhaft zugeordnet war. An einer solchen Gestaltung fehlt es im hiesigen Streitfall. Anders als in dem dortigen Streitfall war der hiesige Kläger stets nur an einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig und wurde weder vorübergehend versetzt noch musste er mit einem vorübergehenden Einsatz außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers rechnen, der er als Arbeitnehmer zugeordnet war. 41 Auch ging es in der fraglichen BFH-Entscheidung letztlich nur um die Klärung des Begriffs der vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Insoweit nahm der BFH allenfalls inzident zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Stellung. Im Streitfall fehlt es dagegen überhaupt an einer solchen Auswärtstätigkeit des Klägers (so auch Thüringer Finanzgericht 3 K 786/13, EFG 2014, 1873, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 54/14). 42 6. Soweit der BFH in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine vereinbarte Probezeit in diesen Fällen nicht entscheidend. Vielmehr kam in den betreffenden vom BFH entschiedenen Fällen hinzu, dass der Arbeitnehmer, anders als im hiesigen Streitfall, vorübergehend an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt war. 43 Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.8.2014 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei. Man könnte daraus schließen wollen, dass erst dann eine auf Dauer angelegte regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliegt, wenn im Rahmen einer ex-ante Prognose von einer Verwendung von mindestens vier Jahren auszugehen ist, während anderenfalls der Arbeitnehmer auswärts tätig ist (vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3). Der Senat ist jedoch nicht der Ansicht, dass allein wegen der hier vereinbarten Probezeit des Arbeitsverhältnisses der in diesem Zeitraum allein angefahrene Betriebssitz des Arbeitgebers lediglich eine vorübergehende und keine regelmäßige Arbeitsstätte war. Hiergegen spricht auch der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. 44 In den vom BFH zu entscheidenden Sachverhalten war der betreffende Arbeitnehmer zunächst einer regelmäßigen Arbeitsstätte seines Arbeitgebers zugeordnet und sollte vorübergehend an einem anderen Ort tätig sein. Der hiesige Streitfall liegt aber gerade anders. Denn ausweislich der arbeitsvertraglichen Regelungen war der Kläger längerfristig dem Betriebssitz seines Arbeitgebers zugeordnet. 45 Auch das objektive Nettoprinzip verlangt eine solche rechtliche Wertung nicht. Anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass vorübergehend außerhalb einer bestehenden regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, der er als Arbeitnehmer zugeordnet ist, konnte sich der Kläger bereits zu Beginn seiner unbefristet vereinbarten Tätigkeit („ex ante“) in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege zu der auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften bzw. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Überprüfung, ob und auf welchem Wege ein Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich seine Wegekosten mindern kann und / oder tatsächlich mindert, findet - da es sich um eine typisierende Betrachtungsweise handelt - nicht statt. 46 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. 47 Die Revision war zuzulassen. Zur Fortbildung des Rechts bedarf es einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der Frage, ob bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Probezeit auch dann eine Auswärtstätigkeit zu bejahen ist, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebsstätte seines Arbeitgebers regelmäßig aufsucht, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet worden zu sein. Darüber hinaus liegen bereits mehrfach Revisionen vor, die vergleichbare Sachverhalte zum Streitgegenstand haben.