Urteil
3 K 1160/06
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2010:1201.3K1160.06.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO stellt kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar, der die für Rechtsmittel erforderlichen Angaben nicht zu enthalten braucht, er muss aber den Anforderungen genügen, die auch sonst an schriftliche Prozesserklärungen gestellt werden, d.h. er muss grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein. Für den Antrag auf mündliche Verhandlung gilt insoweit die für die Klageerhebung vorgesehene Schriftform des § 64 Abs. 1 FGO entsprechend (Rn.21)
(Rn.22)
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2. Bei dem vorliegenden E-Mail to Fax Ausdruck reicht allein der Hinweis, dass "dieses kostenlose Fax Ihnen von ... Bau GmbH" geschickt wurde, nicht aus, um zweifelsfrei den Geschäftsführer als Urheber zu identifizieren, da der Name einer E-Mail Adresse nichts über den tatsächlichen Absender der E-Mail und den tatsächlichen Inhaber des E-Mail Accounts aussagt. Im Sinne der Rechtssicherheit kann nicht zweifelsfrei auf den Urheber geschlossen werden mit der Folge, dass die Formvorschrift nicht eingehalten ist (Rn.25)
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3. Beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt kann derzeit aufgrund der fehlenden Rechtsverordnung, in der die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Finanzgericht zugelassen wird, noch keine Klage oder ein fristwahrender Schriftsatz auf elektronischem Wege angebracht werden (Rn.27)
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4. Wurde nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 FGO zu gewähren, so ist die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheides als Urteil festzustellen (Rn.28)
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5. Für den Fall, dass im Urteil lediglich die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil ausgesprochen wird, bedarf es keiner weiteren Kostenentscheidung im Urteil, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, bereits die gesamten Kostenn des Verfahrens umfasst (Rn.29)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO stellt kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar, der die für Rechtsmittel erforderlichen Angaben nicht zu enthalten braucht, er muss aber den Anforderungen genügen, die auch sonst an schriftliche Prozesserklärungen gestellt werden, d.h. er muss grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein. Für den Antrag auf mündliche Verhandlung gilt insoweit die für die Klageerhebung vorgesehene Schriftform des § 64 Abs. 1 FGO entsprechend (Rn.21) (Rn.22) . 2. Bei dem vorliegenden E-Mail to Fax Ausdruck reicht allein der Hinweis, dass "dieses kostenlose Fax Ihnen von ... Bau GmbH" geschickt wurde, nicht aus, um zweifelsfrei den Geschäftsführer als Urheber zu identifizieren, da der Name einer E-Mail Adresse nichts über den tatsächlichen Absender der E-Mail und den tatsächlichen Inhaber des E-Mail Accounts aussagt. Im Sinne der Rechtssicherheit kann nicht zweifelsfrei auf den Urheber geschlossen werden mit der Folge, dass die Formvorschrift nicht eingehalten ist (Rn.25) . 3. Beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt kann derzeit aufgrund der fehlenden Rechtsverordnung, in der die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Finanzgericht zugelassen wird, noch keine Klage oder ein fristwahrender Schriftsatz auf elektronischem Wege angebracht werden (Rn.27) . 4. Wurde nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 FGO zu gewähren, so ist die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheides als Urteil festzustellen (Rn.28) . 5. Für den Fall, dass im Urteil lediglich die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil ausgesprochen wird, bedarf es keiner weiteren Kostenentscheidung im Urteil, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, bereits die gesamten Kostenn des Verfahrens umfasst (Rn.29) . 1. Das Gericht war an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass der gesetzliche Vertreter der Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und die Klägerin sich auch sonst nicht hat vertreten lassen, denn bei der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). 2. Das Klagebegehren bedurfte der Auslegung. Die Klägerin hat keinen bestimmten Klageantrag gestellt. Unter Berücksichtung des außergerichtlichen Schriftverkehrs legt das Gericht das Klagebegehren, wie schon im Gerichtsbescheid, als Verpflichtungsklage dahingehend aus, dass die Klägerin begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2006 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 zu verpflichten, die Vollstreckung unter Gewährung von Teilzahlungen i.H.v. 1000,00 € /mtl. bis zur Tilgung der nicht von der Vollziehung ausgesetzten Gesamtrückstände zu gewähren. 3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist von einem Monat (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO) schriftlich (§ 64 FGO analog) gestellt worden welches zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Dies hat zur Folge, dass der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 gem. § 90a Abs. 3 1. Halbsatz FGO als Urteil wirkt. a) Gem. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung beantragen. Gem. § 90a Abs. 3 FGO wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil, gilt aber als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 21. Juni 2010, einem Montag, zugestellt. Die Antragsfrist von einem Monat für einen Antrag auf mündliche Verhandlung lief damit am 21. Juli 2010, einem Mittwoch, ab. aa) Das Telefaxschreiben vom 20. Juli 2010 mit dem dort enthaltenen Antrag auf mündliche Verhandlung ist zwar am 21. Juli 2010 und damit innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen, es entspricht jedoch nicht der für den Antrag auf mündliche Verhandlung geltenden Schriftform (§ 64 Abs. 1 FGO analog). (1) Zwar ist für den Antrag auf mündliche Verhandlung dem Wortlaut des § 90a Abs. 2 FGO keine besondere Form zu entnehmen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO stellt auch kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar (BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1987 III B 65/87, BStBl II 1988,281), der die für Rechtsmittel erforderlichen Angaben nicht zu enthalten braucht, er muss aber den Anforderungen genügen, die auch sonst an schriftliche Prozesserklärungen gestellt werden, d.h. er muss grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein (Stöcker in Beermann/Gosch, AO/FGO § 90a FGO Rz. 26). Für den Antrag auf mündliche Verhandlung gilt insoweit die für die Klageerhebung vorgesehene Schriftform des § 64 Abs. 1 FGO entsprechend (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 90a FGO Rz. 57, Fu in Schwarz, FGO, § 90a Rz. 13, Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 90a Rz. 19). (2) Der Antrag auf mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2010 genügt den Anforderungen an die Schriftlichkeit i.S.d. § 64 Abs. 1 FGO nicht. Die in § 64 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Schriftlichkeit erfordert die Übermittlung eines handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 1988 X R 32-34/88, BFH/NV 1989, 505; vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597). Die eigenhändige Unterschrift muss vor Ablauf der Frist vorliegen; erst die Unterschrift macht den prozessbestimmenden Schriftsatz zur wirksamen Prozesshandlung (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597). Vorliegend fehlt dem Antrag auf mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2010 eine handschriftliche Unterzeichnung. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340) können bestimmende Schriftsätze zwar formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Gerichts (Computerfax) übermittelt werden, sofern eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (BFH-Beschlüsse vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; vom 5. September 2008 V B 43/08, BFH/NV 2009, 39). Danach lässt die neuere Rechtsprechung des BFH lässt zwar grundsätzlich auch ein Computerfax als Wahrung der Schriftform zu, allerdings lagen die Sachverhalte der Entscheidungen stets so, dass entweder a) auf dem Fax die handelnde Person konkret bezeichnet wurde und der Hinweis angebracht war, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht zu unterzeichnen vermag (so BFH-Beschluss vom 04. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321 unter Verweis auf GmS-OGB vom 5. April 2000 1/98, NJW 2000, 2340) oder b) es handelte sich um ein Telefax/Computerfax mit eingescannter Unterschrift (so BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08, BFH/NV 2010, 2188, BFHE 230, 115). Der Antrag auf mündliche Verhandlung erhält im Streitfall aber weder einen derartigen Hinweis noch eine eingescannte Unterschrift. Nach der o.g. BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 04. September 2000 a.a.O.) ist einem Schriftsatz die gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich auch die eigene Unterschrift gehört, aber nicht schon deshalb abzusprechen, weil er durch moderne elektronische Medien übermittelt wird und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene (und original unterzeichnete) Kopiervorlage oder eine im absendenden Computer befindliche Datei, sondern allein die auf Veranlassung des Absenders bei dem empfangenden Gericht erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Es genügt daher für die Wirksamkeit einer durch Computerfax erhobenen Klage, dass sich aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08, BFH/NV 2010, 2188, BFHE 230, 115). Eine derartige Sicherheit besteht bei dem vorliegenden E-Mail to Fax Ausdruck nicht. Die Faxnummer stammt unzweifelhaft nicht von der Klägerin. Es ist auch nicht in dem Schriftsatz genannt, welche konkrete (natürliche) Person für die Klägerin gehandelt haben will. Allein der Hinweis, dass „dieses kostenlose Fax Ihnen von … Bau GmbH (…@hotmail.com)“ geschickt wurde, reicht nicht aus, um zweifelsfrei den Geschäftsführer der Klägerin K. als Urheber zu identifizieren, da der Name einer E-Mail Adresse nichts über den tatsächlichen Absender der E-Mail und den tatsächlichen Inhaber des E-Mail-Accounts aussagt. Im Sinne der Rechtssicherheit kann daher nicht zweifelsfrei auf den Urheber geschlossen werden mit der Folge, dass die Formvorschrift des § 64 Abs. 1 FGO nicht eingehalten ist. (3) Zudem kann jedenfalls mit Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I 2005, 837) mit Wirkung ab 1. April 2005 auch für die Klagen, die mit Computerfax eingelegt werden und die lediglich mit einem Hinweis versehen sind, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, nicht mehr davon ausgegangen werden, dass solche Klagen den gesetzlichen Formvorschriften genügen (FG München, Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2010 9 K 3838/09, juris; offen gelassen in Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086). Gleiches gilt auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO. § 52a Abs. 1 FGO fordert für eine ordnungsgemäße Klageerhebung auf elektronischem Weg, dass neben der grundsätzlichen Zulassung der elektronischen Übermittlung in der zu erlassenden Rechtsverordnung zwingend die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) vorgeschrieben sein muss. Ein anderes sicheres Verfahren kann zugelassen werden, wenn die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert einen öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel, die von einer Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der Inhaber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welcher beide Schlüssel enthält und mit einer PIN nur durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann. Dadurch werden beim Signieren die Integrität und Authentizität des Dokuments sichergestellt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum Justizkommunikationsgesetz Bundesrats-Drs. 609/04 Seite 55). Nach der alten Regelung (§ 77a FGO a.F.) zur Einreichung elektronischer Dokumente - die vorbereitende Schriftsätze, Anträge, Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter betraf - war die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur kein zwingendes Erfordernis elektronischer Erklärungen; bei § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. handelte es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271). Hierdurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber durch die Rechtsänderung ab 1. April 2005 die Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung mit dem Ziel, Integrität und Authentizität der Dokumente sicherzustellen, angehoben hat und sich für eine besonders hohe Sicherheitsstufe entschieden hat. Aus diesem Grund erscheint es fraglich, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Computerfaxen festzuhalten ist. (4) Der Antrag auf mündliche Verhandlung konnte auch nicht ordnungsgemäß auf elektronischem Weg gestellt werden. Für das Land … fehlt es an einer Rechtsverordnung, in der die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Finanzgericht zugelassen wird (§ 52a Abs. 1 Satz 1 FGO). In der ERVVO LSA (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes … vom 01. Oktober 2007, GVBl. … 2007, 330) wird zwar als Ermächtigungsgrundlage § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO genannt, dennoch wird das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt nicht in der Anlage zu § 1 der ERVVO LSA (Übersicht der Gerichte, bei denen die elektronische Kommunikation zugelassen wird) aufgeführt. Somit kann beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt derzeit noch keine Klage oder ein fristwahrender Schriftsatz auf elektronischem Wege angebracht werden. bb) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO war nicht zu gewähren. Zum Einen hat die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt oder die versäumte Handlung (schriftlicher Antrag auf mündliche Verhandlung nachgeholt), obwohl sie auf die fehlende Schriftform ihres Antrages hingewiesen wurde. Zwar ist eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag möglich. Allerdings setzt auch dieses voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wurde, welches nicht geschehen ist. Es ist zum Anderen auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist für den (schriftlichen) Antrag auf mündliche Verhandlung einzuhalten. Zudem wäre Rechtsunkenntnis über den Inhalt der Schriftform, die auch in der Rechtsbehelfsbelehrung im Gerichtsbescheid genannt wurde, als Wiedereinsetzungsgrund nicht ausreichend, zumal eine derartige Rechtsunkenntnis auch nicht vorgetragen wurde und allenfalls ein Rechtsirrtum (mit rechtlich vertretbaren Erwägungen) als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht käme (vgl. Gräber, FGO, 7. Aufl., § 56 Rz. 20 „Rechtsirrtum über Verfahrensfragen“). Eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis kommt darüber hinaus grundsätzlich selbst dann nicht in Betracht, wenn ein in steuerlichen Dingen nicht versierter Steuerpflichtiger trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung eine Frist versäumt hat (vgl. BFH- Beschluss vom 17. Mai 1994 IV R 22/93, BFH/NV 1995, 47, m. w. N.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eines (unverschuldeten) Rechtsirrtums kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Rechtsbehelfsfrist selbst oder die Form der Einlegung bezog. Irrtümer über das materielle Recht rechtfertigen die Wiedereinsetzung dagegen nicht (BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717, m. w. N., und vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257). Ein erstgenannter Irrtum ist nicht vorgetragen. cc) Da der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 als Urteil (§ 90a Abs. 3 1. Halbsatz FGO). Wurde nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 FGO zu gewähren, so ist die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 2002 VI B 90/02, BFH/NV 2003, 336). 4. Einer weiteren Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Für den Fall, dass im Urteil lediglich die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil ausgesprochen wird, bedarf es keiner weiteren Kostenentscheidung im Urteil, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, bereits die gesamten Kosten des Verfahrens umfasst (so auch FG München Urteile vom 26. März 2009 14 K 12/09, juris; vom 23. Oktober 2007 6 K 3701/06, juris). 5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen. Der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax oder (normales) Fax lagen stets die Fälle einer Übersendung mit eingescannter Unterschrift, bzw. mit einem auf dem Computerfax angebrachten Hinweis zu Grunde, dass eine Unterschrift wegen der speziellen Übertragungsform fehlt. Der hier vorliegende Fall einer E-Mail to Fax Versendung ist, soweit ersichtlich, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Insbesondere auf Grund der zunehmenden Verbreitung sog. Smartphones und Surfsticks und der damit bestehenden Möglichkeit, von nahezu jedem beliebigen Ort auf das Internet zuzugreifen und mittels einer Mail to Fax Versendung ein Fax zu verschicken, werden derartige Versandarten in Zukunft voraussichtlich zunehmen, insbesondere, da eine fristwahrende E-Mail Versendung gem. § 52a FGO in den meisten Bundesländern noch nicht möglich ist und zudem die hierfür erforderlichen Signaturen noch nicht weit verbreitet sind. Eine höchstrichterliche Klärung erscheint daher sinnvoll. Der Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 03. Februar 2003 bis zum 21. Juli 2005 (mit Unterbrechungen) eine Betriebsprüfung durch, die sich u.a. auf die Körperschaft- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 bezog. In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 24. August 2005 bzw. 05. September 2005 jeweils geänderte Bescheide, deren Feststellungen und Festsetzungen nach einer teilweisen Abhilfe durch den Beklagten in den Einspruchsentscheidungen vom 28. Juni 2006 Gegenstand der im Parallelverfahren noch anhängigen Klage (3 K 1038/06) sind. Am 18. Dezember 2005 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. Dezember 2005 über einen damaligen Gesamtbetrag geschuldeter Abgaben (u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 bis 2001) i.H.v. 48.199,02 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Vollstreckungsakte des Beklagten befindliche Schreiben vom 18. Dezember 2005 verwiesen. Nachdem die Klägerin bereits am 01. November 2005 auf Grund einer vorhergehenden Mahnung des Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung sowie Stundung gestellt hatte, der zunächst unbeantwortet blieb, stellt sie einen entsprechenden Antrag nochmals mit Schreiben vom 16. November 2005 sowie 11. Januar 2006. Im zuletzt genannten Schreiben beantragte die Klägerin eine Ratenzahlung i.H.v. 1.000,00 € monatlich, wobei der monatliche Betrag „nach Wetteraufbruch“ nach Absprache erhöht werden könne. In der Folge forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2006 auf, zur weiteren Bearbeitung des Antrages eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), einen Liquiditätsstatus sowie eine Forderungsaufstellung zu übersenden. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 13. Februar 2006 den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ab, da eine Unbilligkeit der Vollstreckung i.S.v. § 258 der Abgabenordnung (AO) nicht anzunehmen sei. Die Klägerin habe trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise erbracht, welches zu ihren Lasten gehe. Zudem könne bereits auf Grund des angeboten langen Tilgungszeitraumes von damals 46 Monaten dem Antrag nicht entsprochen werden. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch vom 2. März 2006 blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Anlage zur Einspruchsentscheidung wies Abgabenrückstände von 36.089,63 € aus. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin nach wie vor keine Nachweise für eine Unbilligkeit der Vollstreckung vorgelegt habe. Auch wenn sich nach den zwischenzeitlich ergangenen Einspruchsentscheidungen die Abgabenrückstände auf ca. 36.000,00 € reduziert hätten, erstrecke sich der angebotene Tilgungszeitraum nach wie vor auf noch 36 Monate. Bei einer Ratenzahlung könne jedoch nur ein zur Tilgung in Aussicht gestelltes kurzfristiges Zuwarten eine Unbilligkeit der Vollstreckung begründen, welches bei einem Zeitraum von 36 Monaten nicht anzunehmen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung auch nach Einlegung des Einspruches nicht die angebotenen Raten entrichtet habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die vom Geschäftsführer unterzeichnete Klageschrift vom 17. August 2006 ging beim Gericht am 21. August 2006 ein. Die Klägerin trägt vor, dass sich der Beklagte auf geschätzte Zahlen durch die Betriebsprüfung beziehe, die „total falsch“ seien und gegen die auch bereits eine Klage unter dem Az. 3 K 1038/06 und ein Antrag unter dem Az. 3 V 1039/06 anhängig seien. Die Rückstände seien schon lange auf den immer noch falschen Betrag von 34.221,47 € heruntergesetzt worden. Die Mitteilung vom 25. Juli 2006 weise keine offenen Lohnsteuern aus. Zudem seien bei der Kontenpfändung 2.400,00 € an den Beklagten überwiesen worden. Es sei bisher unbeantwortet geblieben, was mit dem Geld gemacht bzw. wie es verrechnet worden sei. Die Klägerin hat keinen bestimmten Klageantrag gestellt. Der Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Mit Beschluss vom 09. März 2007 (Az. 3 V 1039/06) hat der Senat die Vollziehung der Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für 1999 bis 2001 teilweise ausgesetzt. Der Beklagte hat die von der Vollziehung ausgesetzten Beträge (inkl. Zinsen und Solidaritätszuschlag) nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses mit insgesamt 9.920,05 € berechnet. Gegen den Gerichtsbescheid des Senats in dieser Sache vom 10. Juni 2010, mit dem die Klage abgewiesen wurde und der ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegen in den Geschäftsbriefkasten am 21. Juni 2010, einem Montag, zugestellt wurde, ging bei Gericht am 21. Juli 2010, einem Mittwoch, ein nicht unterzeichnetes Telefaxschreiben vom 20. Juli 2010 mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung ein. Als Absender war auf dem Fax „www. …Fax.de das Email-to Fax Gateway“ angegeben mit dem Hinweis, dass „dieses kostenlose Fax Ihnen von … Bau GmbH (…@hotmail.com) geschickt wurde“. Der Fax-Anschluss, von dem das Fax abgesandt wurde trägt die Nummer X. Die klägerische Fax-Nr. ist hingegen lt. Stempelaufdruck der Klägerin auf der Klageschrift die Nummer Y. Das Schreiben enthielt die Adresse der Klägerin und die maschinelle Unterzeichnung mit „… Bau GmbH“. Eine handschriftliche Unterschrift, auch nicht in eingescannter Form, war nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten war ein Hinweis darauf, aus welchen Gründen eine Unterschrift nicht erfolgen konnte. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 12. November 2010 auf die nach Auffassung des Berichterstatters nicht eingehaltene Schriftform des Antrags auf mündliche Verhandlung hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Der Geschäftsführer der Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, festzustellen, dass der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 als Urteil wirkt.