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Urteil

3 K 138/08

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2011:0420.3K138.08.0A
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Feststellung des EK 04 im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wirkt ein Körperschaftsteuerbescheid nicht als Grundlagenbescheid. Ob ein konkreter Vermögensvorgang steuerpflichtig oder steuerfrei ist, ist nicht Teil der Regelung mit Grundlagenbescheidsfunktion(Rn.67) (Rn.69) (Rn.72) . 2. § 174 Abs. 4 AO kann sich nicht zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Eine durch Rechtsbehelf erwirkte Bescheidänderung lässt sich nicht gem. § 174 Abs. 4 AO zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide übertragen wird(Rn.96) . 3. Ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG 1991 bestandskräftig, lässt sich eine Bescheidänderung nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben erwirken, weil irrigerweise von der Richtigkeit des Bescheids ausgegangen wurde. Das gilt auch, wenn das FA eine unrichtige Aussage hinsichtlich der Anfechtbarkeit eines Feststellungsbescheids getätigt hat(Rn.99) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 153/11). Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde zurückgenommen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Feststellung des EK 04 im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wirkt ein Körperschaftsteuerbescheid nicht als Grundlagenbescheid. Ob ein konkreter Vermögensvorgang steuerpflichtig oder steuerfrei ist, ist nicht Teil der Regelung mit Grundlagenbescheidsfunktion(Rn.67) (Rn.69) (Rn.72) . 2. § 174 Abs. 4 AO kann sich nicht zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Eine durch Rechtsbehelf erwirkte Bescheidänderung lässt sich nicht gem. § 174 Abs. 4 AO zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide übertragen wird(Rn.96) . 3. Ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG 1991 bestandskräftig, lässt sich eine Bescheidänderung nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben erwirken, weil irrigerweise von der Richtigkeit des Bescheids ausgegangen wurde. Das gilt auch, wenn das FA eine unrichtige Aussage hinsichtlich der Anfechtbarkeit eines Feststellungsbescheids getätigt hat(Rn.99) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 153/11). Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde zurückgenommen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. A I. Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. a) aa) Die Anfechtungsklage bildet die statthafte Klageart, soweit die Klägerin eine Kassation des angefochtenen Bescheids vom 10. März 2006 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. Änderungen begehrt. bb) Dies gilt auch insoweit, als sie geltend macht, der Beklagte habe den Bescheid vom 10. März 2006 über Körperschaftsteuer für 1995, in dem sie auch gegenüber der Feststellung des EK 04 zum 31. Dezember 1995 einen Grundlagenbescheid sieht, zwar durch den zeitgleichen Erlass des von ihr angefochtenen Folgebescheids ausgewertet, jedoch auf eine zu ihren Ungunsten wirkenden rechtswidrigen Weise. b) Nicht etwa kann die Feststellung der Teilbeträge des vEK nur als Ganzes angefochten werden. Es handelt sich vielmehr um Besteuerungsgrundlagen die jede für sich Gegen-stand der Regelung des in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG a.F. liegenden Grundlagenbescheids sind. 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. a) Gemäß § 42 FGO können auf Grund der AO erlassene Änderungsbescheide wie der streitgegenständliche nicht in weiterem Umfang angegriffen werden als im außergerichtlichen Vorverfahren, dem Einspruchsverfahren. Gemäß § 351 Abs. 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der wie der streitgegenständliche einen unanfechtbaren Verwaltungsakt ändert, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, aus den Vorschriften über die Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsakten ergebe sich etwas anderes. Der dem mit der Klage angefochtenen Feststellungsbescheid vorangegangene Bescheid 22. Dezember 2000 ist mit Ablauf der durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2011 ausgelösten Klagefrist formell bestandskräftig geworden. Somit bedarf es für die von der Klägerin begehrte Änderung einer speziellen Änderungsvorschrift, die diese deckt, woran es im Streitfall fehlt. b) Die begehrte Änderung lässt sich nicht auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stützen. Denn hinsichtlich der Feststellung des EK 04 wirkte der Körperschaftsteuerbescheid nicht als Grundlagenbescheid. aa) Die Aufzählung der Grundlagenbescheidsfunktionen in § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG a.F. ist abschließend. Soweit sie dort aufgezählt werden, werden an sich unselbständige Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 157 Abs. 2 AO durch eine Fiktion zum Gegenstand einer Regelung mit Grundlagenbescheidscharakter (vgl. Streck KStG, 7. Aufl. 2008, § 47 a.F., RZ 7; BFH-Urteil vom 09. Dezember 1987 I R 1/85, BStBl II 1988, 463). bb) Nur die Höhe des Einkommens wird gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 a) KStG a.F. bindend festgestellt, nicht hingegen die einzelnen Besteuerungsgrundlagen, aus denen es sich ergibt (vgl. Streck KStG, 7. Aufl. 2008, § 47 a.F., RZ 7). Ob ein konkreter Vermögensvorgang steuerpflichtig oder steuerfrei ist, ist nicht Teil der Regelung mit Grundlagenbescheidsfunktion (vgl. Streck KStG, 7. Aufl. 2008, § 47 a.F., RZ 7; BFH-Urteil vom 07. November 1990 I R 68/88, BStBl II 1991, 177, zur Zuordnung steuerfreier Einkünfte). cc) § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG a.F. ist systematisch auszulegen. Die einzelnen Teilregelungen greifen ineinander und bilden ein System. Die Besteuerungsgrundlage Einkommen ist in den Fällen nicht berührt, in denen sich zwar deren Bestandteile ändern, ihre Höhe jedoch nicht. Es gelten nach der AO hier dieselben Grundsätze wie im Falle der Änderung von Besteuerungsgrundlagen ohne Einfluss auf die Höhe der Steuer (Jünger in Lademann, KStG, 16. Nachtrag November 1988, § 47 a.F., RZ 40). dd) Die Tarifbelastung und die aus der Herstellung der Ausschüttungsbelastung herrührende Steuerminderung oder –erhöhung, hinsichtlich deren gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 b) und d) KStG a.F. der Körperschaftsteuerbescheid gegenüber dem Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG a.F. ein Grundlagenbescheid war, betreffen ausschließlich das zu versteuernde Einkommen. ee) Das EK 04 i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. bestand, soweit hier von Interesse, ausschließlich aus Vermögensmehrungen, die nicht der Körperschaftsteuer unterlagen. Es konnte mithin nicht Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens oder auch zu versteuernden Einkommens sein und somit auch nicht von der Grundlagenbescheidsfunktion des § 47 Abs. 2 Nr. 1 a) KStG a.F. erfasst werden. (1) Unter dem Einkommen i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 KStG a.F. konnte nur entweder das Einkommen i.S. des § 8 Abs.1 KStG (§ 2 Abs. 4 EStG) oder aber das zu versteuernde Einkommen i.S. des § 23 Abs. 1 KStG a.F. (§ 2 Abs.5 EStG) verstanden werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 I R 57/90, BFH/NV 1992, 200). 103a KStR 1995 bestimmte in Satz 1: „Steuerfreie Vermögensmehrungen und die damit zusammenhängenden Ausgaben sind unmittelbar aus der Steuerbilanz abzuleiten; Einwendungen gegen den Ansatz, die Höhe und die Einstellung in einen bestimmten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals sind durch Anfechtung des Feststellungsbescheids vorzubringen.“ Und in Satz 2: „Bildet eine Organgesellschaft eine Rücklage, so ist über die Höhe des Zugangs zu dem Teilbetrag EK 04 in dem Feststellungsbescheid dieser Gesellschaft zu entscheiden.“ (2) Die gewinnmindernde Berücksichtigung von Einlagen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und letztlich dem zu versteuernden Einkommen mag dazu führen, dass die Einlagen Besteuerungsgrundlagen bilden. Ihre bloße Feststellung kann gemäß § 157 Abs. 2 AO jedoch nur dann selbständig angefochten werden, wenn sie gesondert zu erfolgen hat. Es ist nur systemkonform, wenn Besteuerungsgrundlagen, deren gesonderte Feststellung nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen ist, gerade weil sie nicht angefochten werden können, auch nicht an der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids teilhaben. c) § 177 AO erlaubt lediglich die Kompensation gegenläufig wirkender Änderungen. Sein Anwendungsbereich ist im Streitfall nicht eröffnet. d) Abweichungen zwischen dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital und dem Eigenkapital lt. Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, sind in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder –minderungen im EK 02 anzusetzen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1998 I R 122/97, BStBl II 1999, 101). Im Streitfall kann dahinstehen, ob eine solche Korrektur angezeigt ist, denn sie entspräche nicht dem klägerischen Begehren, über das das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht hinausgehen darf. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Klägerin ein anzuerkennendes Bedürfnis nach jenem Rechtsschutz hätte, der sie womöglich schlechter stellen würde, so dass ihr insoweit sogar eine die erforderliche Klagebefugnis begründende Beschwer fehlen könnte. e) Eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (Loose in Tipke/Kruse, AO, 110. Lfg. August 2006, § 174, RZ 60). f) Auch eine Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 AO ist im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen Tipke in Tipke/Kruse, AO, 107. Lfg. Juli 2005, § 129, RZ 32). g) Ebenso ist eine Änderung nach Treu und Glauben im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194). B Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. I. Obschon die Klägerin mit Haupt- wie Hilfsantrag identische Regelungen erreichen will, liegt eine Klagehäufung vor. Denn mit dem vorrangig verfolgten Anfechtungs- und dem nachrangig verfolgten Verpflichtungsbegehren liegen zwei unterschiedliche Begehren vor, was zu einer Klageänderung i.S.d. § 67 Abs. 1 FGO führt, auch wenn eines lediglich hilfsweise verfolgt wird (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BStBl II 2004, 980). 1. a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte durch die Stellung des Abweisungsantrags sich schlüssig auf die Klageänderung eingelassen hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 169/05, BFH/NV 2007, 48). b) Denn die Verpflichtungsklage setzt gemäß § 44 Abs. 1 FGO ein abgeschlossenes Vorverfahren in Form des Einspruchsverfahrens voraus, sofern weder eine Sprung- noch eine Untätigkeitsklage vorliegen. An einem solchen Vorverfahren fehlt es im Streitfall. Allenfalls könnte in der von der Klägerin angefochtenen Einspruchsentscheidung zugleich eine Ablehnung der mit der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Änderung des angefochtenen Bescheids liegen. 2. Selbst wenn man eine Sprungklage annehmen wollte, wofür der klägerische Vortrag keine Anhaltspunkte bietet, so würde es an einer Zustimmung des Beklagten innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO fehlen. 3. Wollte man eine Untätigkeitsklage annehmen, wo wäre sie unzulässig. a) Eine Untätigkeitsklage setzt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 voraus, dass Einspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt worden ist, woran es im Streitfall fehlt. b) Eine sog. doppelte Untätigkeitsklage würde einen Untätigkeitseinspruch i.S.d. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO voraussetzen, an dem es im Streitfall fehlt. II. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag unbegründet. 1. Das klägerische Begehren lässt sich nicht auf § 174 Abs. 4 Satz 1 AO stützen. a) Die Norm betrifft die Fälle, in denen die Finanzbehörde aus einem bestimmten Sachverhalt die steuerrechtlichen Folgen ziehen will, sich dabei aber lediglich (Loose in Tipke/Kruse, AO, 119. Lfg. Mai 2009, § 174, RZ 40) darüber irrt, welches Steuerobjekt, welches Steuersubjekt (welchen Steuerpflichtigen) und welchen Zeitraum diese Folgerungen betreffen, folglich diese Folgerungen nicht im richtigen Bescheid zieht (Loose in Tipke/Kruse, AO, 119. Lfg. Mai 2009, § 174, RZ 39; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 175. Lfg. Oktober 2002, § 174, RZ 235; König in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 174, RZ 60; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476). b) Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO ist jeder einzelne (steuererhebliche, FG Köln Urteil vom 25. September 2003, EFG 2004, 12) Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (Loose in Tipke/Kruse, AO, 119. Lfg. Mai 2009, § 174, RZ 39 i.V.m. RZ 5). Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (Loose in Tipke/Kruse, AO, 119. Lfg. Mai 2009, § 174, RZ 39 i.V.m. RZ 5). c) Die Beurteilung des Sachverhalts muss irrig sein. Der Irrtum muss sich mithin auf die richtige Anwendung des materiellen Rechts beschränken (von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 175. Lfg. Oktober 2002, § 174, RZ 1, 52, 220, 235 und 237). Die Vorschrift lässt keine uneingeschränkte Fehlerkorrektur zu. Einzige Ursache der Fehlerhaftigkeit muss daher die materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes sein (FG Münster Urteil vom 07. September 2006 5 K 1481/06 E, EFG 2007, 482). d) Im Streitfall dürfte der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid für 1995 hingegen aus verfahrensrechtlichen Gründen geändert haben, was jedoch dahinstehen kann. Denn: e) Selbst wenn er ihn aus Gründen materiellen Rechts geändert haben sollte, so wäre es nicht etwa so, dass der in der Aufrechnung liegende Sachverhalt nicht in dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid, sondern im angefochtenen Feststellungsbescheid zu berücksichtigen wäre. Er wäre vielmehr in beiden Bescheiden zu berücksichtigen. Allerdings fordert die wohl h.M. eine solche zwingende Alternativität (Loose in Tipke/Kruse, AO, 119. Lfg. Mai 2009, § 174, RZ 39 i.V.m. RZ 42) nicht. Denn der Tatbestand des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist dann nicht erfüllt, wenn der Sachverhalt (wie im Streitfall im geänderten Körperschaftsteuerbescheid) nach wie vor geregelt ist (Loose in Tipke/Kruse, AO, 119. Lfg. Mai 2009, § 174, RZ 39 i.V.m. RZ 44; FG München Urteil vom 24. August 2000 11 K 3238/97, EFG 2001, 58; vgl. Rüsken in Klein AO, 9. Aufl. 2006, § 174, RZ 3, wonach eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO einen negativen „Widerstreit“ in Form der völligen Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts vorsieht). f) aa) § 174 Abs. 4 AO 1977 lässt es jedoch nicht zu, dass, wie es die Klägerin begehrt, die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird (BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 28/98, BStBl II 1999, 475; König in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 174, RZ 59; nunmehr auch Frotscher in Schwarz AO, 138. Lfg. Mai 2010, § 174, RZ 153). Dies entspricht dem vorrangigen Gesetzesziel, einen Ausgleich der vom Steuerpflichtigen erstrittenen ihm günstigen Änderung zu ermöglichen, ist aber freilich dem Wortlaut der Vorschrift nur mühsam zu entnehmen (Rüsken in Klein AO, 9. Aufl. 2006, § 174, RZ 52b). Nach a.A. soll sich die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO allerdings auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken können (von Wedelstädt in Beermann/Gosch AO 76. Erg.-Lfg. Juli 2009, § 174, RZ 108, 113). Grundgedanke der Regelung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige, der eine Änderung eines (Steuer)Bescheids zu seinen Gunsten erwirkt hat, an seinem Rechtsstandpunkt auch insoweit festzuhalten ist, als dieser für ihn anderweitig zu negativen steuerlichen Konsequenzen führt (Rüsken in Klein AO, 9. Aufl. 2006, § 174, RZ 51; von Wedelstädt in Beermann/Gosch AO, 76. Erg.-Lfg. Juli 2009, § 174, RZ 99; Frotscher in Schwarz AO, 13. Lfg. Mai 2010, § 174, RZ 151). Es soll die Möglichkeit eines Ausgleichs der vom Steuerpflichtigen erstrittenen ihm günstigen Änderung durch Verwirklichung der damit verbundenen Nachteile an anderer Stelle geschaffen werden (König in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 174, RZ 58). Im Streitfall hingegen begehrt die Klägerin das Gegenteil, so dass sie ihr Begehren nicht auf die Norm stützen kann. bb) Die hier vertretene Auffassung entspricht auch einer teleologischen Auslegung der Vorschrift. Die Vorschrift bezweckt eine Durchbrechung der Bestandskraft zwecks Beseitigung gravierender Widersprüche zwischen gesetzlich gebotenen und tatsächlichen Einzelfallregelungen, wobei der Missstand im Widerstreit allein zum materiellen Recht liegt (von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 175. Lfg. Oktober 2002, § 174, RZ 1). 2. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 und 2 AO scheidet aus, weil dem angefochtenen Feststellungsbescheid durchaus von vornherein die aktuell vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung zugrunde gelegen haben kann. Allein die Möglichkeit einer fehlerhaften Gesetzesanwendung jedoch schließt eine Änderung nach § 129 Satz 1 AO bereits aus (Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Februar 2011, § 129, RZ 12 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich des diesem vorangegangenen Feststellungsbescheids auf denselben Feststellungszeitpunkt. 3. Die Klage ist auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründet. Denn niemand kann sich darauf berufen, dass er auf die Anfechtung verzichtet habe, weil er einen Steuerbescheid (oder auch Feststellungsbescheid) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung irrigerweise für richtig gehalten habe (Drüen in Tipke/Kruse, AO, 111. Lfg. Oktober 2006, § 4, RZ 148). Dasselbe muss für eine Aussage der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anfechtbarkeit eines Feststellungsbescheids gelten. B Wird wie im Streitfall das hinzutretende Klagebegehren lediglich hilfsweise verfolgt, so scheidet eine Abtrennung und Aussetzung im Hinblick auf ein etwaiges Hineinwachsen in die Zulässigkeit aus. Die Abtrennung nämlich würde dazu führen, dass das lediglich hilfsweise Begehren im abgetrennten Verfahren selbständig verfolgt würde, was dem klägerischen Willen widerspräche, wonach über das hilfsweise vorgebrachte Begehren nur dann entschieden werden soll, wenn der Kläger mit seinem vorrangig verfolgten Begehren zumindest nicht vollständig Erfolg hat. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. D Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 1995 unter dem 10. März 2006 auch ein Zugang beim Eigenkapital i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. (EK 04) im Bescheid selben Datums über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG a.F. zu erfassen gewesen sei. Mit Bescheid vom 03. Februar 1997 über Körperschaftsteuer für 1995 stellte der Beklagte fest: zu versteuerndes Einkommen ./. 625.539,- Tarifbelastung 0,- Steuerlicher Verlust ./. 625.539,- Einkommen i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG ./. 625.539,- Gleichfalls unter dem 03. Februar 1997 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995 wie folgt fest: EK 45 ./. 1.152,- EK 02 ./. 805.091,- EK 04 617.886,- Indem er dem hiergegen gerichteten Einspruch abhalf, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 04. April 1997 fest: EK 45 ./. 1.152,- EK 02 ./. 804.079,- EK 04 617.886,- Mit Änderungsbescheid vom 04. August 2000 über Körperschaftsteuer für 1995 stellte der Beklagte fest: zu versteuerndes Einkommen ./. 7.653,- Tarifbelastung 0,- Steuerlicher Verlust ./. 7.653,- Einkommen i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG ./. 7.653,- Gleichfalls mit Änderungsbescheid vom 04. August 2000 stellte er die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995 wie folgt fest: EK 45 ./. 1.152,- EK 02 ./. 178.649,- Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 über Körperschaftsteuer für 1995 stellte der Beklagte erneut fest: zu versteuerndes Einkommen ./. 7.653,- Tarifbelastung 0,- Steuerlicher Verlust ./. 7.653,- Einkommen i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG ./. 7.653,- Ebenfalls mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1994 wie folgt fest: EK 50 0,- EK 45 ./. 1.103,- EK 04 ./. 186.538,- Gleichfalls mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995 nunmehr wie folgt fest: EK 45 ./. 1.152,- EK 02 ./. 185.417,- Unter dem 11. Mai 2001 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 04. August 2000 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995 in der Fassung des Bescheids vom 22. Dezember 2000 als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, er habe einen Forderungsverzicht der Gesellschafterin der Klägerin als steuerpflichtigen Ertrag behandelt, was sich auf das zu versteuernden Einkommen und damit auf die Tarifbelastung auswirke. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1995 bilde insoweit einen Grundlagenbescheid gegenüber dem Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995. Der angefochtene Bescheid sei damit nur als Folgebescheid betroffen, weshalb der Einspruch unbegründet sei. Klage hiergegen wurde nicht, wohl jedoch gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1995 erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 10. März 2006 über Körperschaftsteuer für 1995 stellte der Beklagte fest: zu versteuerndes Einkommen ./. 625.539,- Tarifbelastung 0,- Steuerlicher Verlust ./. 625.539,- Einkommen i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG ./. 625.539,- Daraufhin erklärte die Klägerin ebenso wie der Beklagte im Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer für 1995 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Gleichfalls unter dem 10. März 2006 stellte der Beklagte, wobei er die Änderung auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stützte, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995, wie folgt, fest: EK 45 ./. 1.152,- EK 02 ./. 803.303,- Der hiergegen gerichtete Einspruch ging beim Beklagten am 31. März 2006 ein. Die Klägerin führte aus, der Beklagte habe eine Zuführung zur Kapitalrücklage i.H.v. 617.886,36 DM unberücksichtigt gelassen, weshalb die Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals mit der Summe von Steuerbilanzgewinn und Rücklagen nicht korrekt sei. Anders als im Bescheid vom 10. März 2006 ausgewiesen, sei per 31. Dezember 1995 ein verwendbares Eigenkapital von ./. 187.000,- € vorhanden gewesen. Der für die Beurteilung der steuerlichen Folgen der geleisteten Einlage maßgebliche Sachverhalt sei von ihr bereits im Jahresabschluss für 1995 ausführlich dargelegt worden, weshalb eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids zu ihren Ungunsten nicht auf § 173 AO habe gestützt werden können. Vielmehr sei der Feststellungsbescheid vom 04. April 1997 in Bestandskraft erwachsen. Die Entscheidung der Frage, ob eine steuerneutrale Einlage oder ein steuerpflichtiger Ertrag vorliege, habe nicht nur Auswirkungen auf die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens, sondern auch darauf, ob sich das verwendbare Eigenkapital durch einen steuerpflichtigen Ertrag oder Verlust oder aber eine steuerfreie Vermögensmehrung ändere. Insoweit bestehe eine logische Verknüpfung zwischen der Entscheidung im körperschaftsteuerlichen Veranlagungsverfahren und den daraus resultierenden Folgen bei der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals. Es liege ein geradezu klassischer Fall vor, in dem dem Körperschaftsteuerbescheid Grundlagenbescheidsfunktion gegenüber dem Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG a.F. zukomme. Bezüglich der Bindungswirkung sei nicht am reinen Wortlaut des § 47 Abs. 2 KStG festzuhalten. Nicht die formale Verknüpfung zwischen Grundlagen- und Folgebescheid, sondern die materielle Verknüpfung sei maßgeblich. Sowohl bei Erlass des Körperschaftsteuerbescheids für 1995 vom 04. August 2000 als auch bei Erlass des Feststellungsbescheids selben Datums sei der Beklagte irrtümlich davon ausgegangen, es lägen neue Tatsachen vor. Daher könne der angefochtene Feststellungsbescheid nach § 174 Abs. 4 AO zugunsten der Klägerin geändert werden. Auch die Voraussetzungen einer Änderung nach § 177 AO seien gegeben. Der angefochtene Feststellungsbescheid sei materiell rechtswidrig, was sich aus Abweichung des verwendbaren Eigenkapitals vom bilanzierten ergebe. Jener materielle Fehler führe auch in den Folgejahren zu Abweichungen der Steuer von derjenigen, die Kraft Gesetzes entstanden sei. Die fehlende „Festsetzung“ des EK 04 sei auch im Wege der Berichtigung nach § 129 AO nachzuholen. Der angefochtene Feststellungsbescheid sei „gewissermaßen maschinell“ als Folge der berichtigten Körperschafsteuerveranlagung ausgedruckt worden. Dabei sei übersehen worden, dass die Folge der Entscheidung, den Betrag von 618.000 € nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als steuerfreie Vermögensmehrung zu behandeln, nicht automatisch durch die elektronische Datenverarbeitung der Finanzbehörde berücksichtigt werde. Die zu jener Berücksichtigung erforderliche Eingabe sei unterblieben. Der Änderungsbescheid über die gesonderte Feststellung sei seinerzeit nur deshalb nicht mit der Klage angefochten worden, weil der Beklagte in der Einspruchsentscheidung die Auffassung vertreten habe, bezüglich der strittigen Frage, ob eine steuerfreie Vermögensmehrung oder ein steuerpflichtiger Gewinn vorliege, sei der Feststellungsbescheid Folgebescheid des Körperschaftsteuerbescheids und insoweit nicht selbständig anfechtbar, weshalb der gegen ihn gerichtete Einspruch unzulässig sei. Vor jenem Hintergrund wäre eine Klage unzulässig bzw. aussichtslos gewesen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte nunmehr die gegenteilige Auffassung vertrete und die Klägerin letztlich darauf verweise, dass sie den Feststellungsbescheid mit der Klage habe anfechten müssen. Der Beklagte führte aus, im Umkehrschluss zu § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG a.F. ergebe sich, dass Veränderungen des EK 04 allein Gegenstand des Feststellungsbescheids nach § 47 KStG a.F. seien. Der Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 2000 sei mangels gegen ihn gerichteter Klage bestandskräftig. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995 sei an den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1995 vom 10. März 2006 anzupassen gewesen. Gemäß § 351 Abs. 1 AO könnten Verwaltungsakte, die ihrerseits unanfechtbare Verwaltungsakte änderten, lediglich insoweit angegriffen werden, als die Änderung reiche. Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid sei daher nur insoweit zulässig, als er die Folgeänderungen hinsichtlich der in § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG genannten Besteuerungsgrundlagen betreffe. Da der Feststellungsbescheid jedoch gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG einen Folgebescheid des Körperschaftsteuerbescheids bilde, sei der Einspruch unbegründet. Die Höhe des EK 04 betreffe den bestandskräftigen Teil des Feststellungsbescheids. Der Körperschaftsteuerbescheid sei sowohl hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens als auch hinsichtlich der Tarifbelastung Grundlagenbescheid der gesonderten Feststellung der nach § 30 KStG a.F. ermittelten Teilbeträge. Unabhängig davon, dass im Streitfall die Tarifbelastung 0,- DM betrage, wirke sich die Grundlagenbescheidsfunktion hinsichtlich der Tarifbelastung nur auf die Gliederung belasteter Eigenkapitalanteile aus. Eine Zuordnung zum EK 04 könne sich aus der Grundlagenbescheidsfunktion hinsichtlich der Tarifbelastung nicht ergeben. Die Funktion des Körperschaftsteuerbescheids als Grundlagenbescheid verlange gemäß § 33 Abs. 1 KStG a.F. einen Abzug von Verlusten beim EK 02. Weitere Folgewirkungen ziehe die fiktive Feststellung eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht nach sich. Die einzelnen Faktoren, die in die Berechnung des Einkommens eingingen, würden von der fiktiven Feststellung des zu versteuernden Einkommens und damit von der Bindungswirkung i.S.d. § 182 AO nicht erfasst. Zu jenen Faktoren zählten u.a. steuerfreie Vermögensmehrungen, da sie das Einkommen nicht berührten. Die außerbilanzielle Kürzung bilde lediglich einen unselbständigen Rechenschritt i.S.d. § 157 Abs. 2 AO im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der in den Regelungsgehalt der Feststellung i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 1 a KStG nicht einfließe. Der Feststellungsbescheid sei damit nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Ein Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO auf Änderung des Feststellungsbescheids habe gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO noch innerhalb der seinerzeit laufenden Klagefrist gestellt werden können. Innerhalb jener Frist sei zwar Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid erhoben worden, auch aus den im Klageverfahren innerhalb der genannten Frist eingereichten Schriftsätzen ergebe sich jedoch ein solcher Antrag nicht. Er habe den Feststellungsbescheid vom 04. April 1997 nicht nach § 173 AO ändern dürfen. Mit Ablauf der Klagefrist sei der geänderte Bescheid vom 04. August 2000 bzw. vom 22. Dezember 2000 bestandskräftig geworden, womit Feststellungsverjährung eingetreten sei. Eine Erhöhung des EK 04 setze voraus, dass dem Beklagten neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt würden. Da jedoch schon die Änderungsbescheide nicht nach § 173 AO hätten geändert werden dürfen, sei eine erneute Änderung nach § 173 AO gleichfalls ausgeschlossen. Auch eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO komme nicht in Betracht. Im Klageverfahren habe die Frage, ob die Darlehensforderung bei ihrem Erlass noch werthaltig gewesen sei, dahinstehen müssen. Er habe der Klage abgeholfen, weil sich der angefochtene geänderte Körperschaftsteuerbescheid nicht auf § 173 AO habe stützen lassen. § 174 Abs. 4 AO setze jedoch einen das materielle Recht betreffenden Irrtum voraus. Verstöße formellrechtlicher Art würden von § 174 Abs. 4 AO nicht erfasst. Schreib- und Rechenfehlern seien Fehler ähnlich, die in einem sonstigen mechanischen, gedankenlos-gewohnheitsmäßigen, unwillkürlichem Verhalten bestünden, wovon Vorgänge aus dem Bereich des Denkens, Überlegens, Schlussfolgerns, Urteilens wie fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und fehlerhafte Rechtsanwendung zu unterscheiden seien. Bestehe auch nur die Möglichkeit eines Sach- oder Rechtsirrtums, sei eine Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 AO nicht möglich. Bei der Bescheidsänderung habe der Mitarbeiter des Beklagten Schröder nur solche Kennzahlen in die elektronische Datenverarbeitungsanlage eingegeben, mit denen der Körperschaftsteuerbescheid für 1995 zu ändern gewesen sei. Sodann führte der Beklagte aus: „Die aus der damit einhergehenden automatischen Änderung des Feststellungsbescheides wurde seinerzeit von mir nur geschlussfolgert, dass die Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid an den zu ändernden Körperschaftsteuerbescheid nicht auch die Erhöhung des EK 04 einschließt.“ Dass infolge der Änderung des Körperschaftsteuerbescheids ein geänderter Feststellungsbescheid ausgedruckt worden sei, entspreche den sich aus § 47 Abs. 2 Nr. 1 a und b KStG a.F. in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergebenden Rechtsfolgen. Bei der Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 1995 habe die Bestandskraft des Feststellungsbescheids beachtet werden müssen. Wegen der Bestandskraft hätten keine Eingaben erfolgen dürfen, die hinsichtlich des bestandskräftigen Feststellungsbescheids über die vorgenannten Regelungen hinausgegangen wären. Dass bei der Erstellung des Bescheids durch die Verwendung anderer Eingabedaten jene Regelungen zutreffend umgesetzt worden seien, schließe das Bestehen einer Unrichtigkeit aus. Selbst wenn man von einer unrichtigen Anwendung jener Vorschriften ausgehe, könnten Fehler bei der Rechtsanwendung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Eine Erhöhung des EK 04 lasse sich nicht auf § 177 AO stützen. Er bilde keine selbständige Änderungsvorschrift. Er regele lediglich eine Kompensationspflicht. Der Feststellungsbescheid sei nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert worden, soweit sich der anerkannte Verlust auf die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ausgewirkt habe. Gemäß § 33 KStG a.F. sei der Verlust vom EK 02 abzuziehen gewesen, was gliederungstechnisch eine Freistellung steuerpflichtiger Erträge bewirke, weshalb die Änderung des Feststellungsbescheids zugunsten der Klägerin gewirkt habe. Die Erfassung von EK 04 bewirke eine vollständige Freistellung von der Körperschaftsteuerpflicht. Sie wirke ebenfalls zugunsten der Klägerin und liege damit außerhalb des Kompensationsrahmens des § 177 Abs. 2 AO. Die sich aus dem Abgleich mit dem Eigenkapital ergebende Abstimmungsdifferenz ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Klägerin den Erlass einer Forderung als Einlage behandelt habe. Selbst wenn man jener Auffassung folgen wolle, müsse aufgrund der begrenzten Änderungsmöglichkeiten die Abstimmungsdifferenz ausgewiesen werden. Zwar solle die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals möglichst das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abbilden, die Abstimmungsdifferenz berechtige jedoch nicht zur Änderung des angefochtenen Bescheids. Um das aus Zu- und Abgängen aus dem Einkommen abgeleitete verwendbare Eigenkapital an das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz anzupassen, sei das EK 02 entsprechend zu verringern oder zu erhöhen. § 177 Abs. 2 AO ließe daher im Streitfall eine solche Korrektur zu, da sie der Erfassung eines Verlusts nach § 33 KStG entgegen liefe. Eine solche Anpassung dürfe nicht im Sinn der Klägerin sein. Sie sei überdies nicht vorzunehmen, weil der Erlass des Gesellschafterdarlehens nicht als Einlage der Gesellschafterin zu sehen sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung lasse erkennen, dass ein Verwaltungsakt nicht ohne weiteres vollendete Tatsachen schaffe. Entsprechendes gelte für Einspruchsentscheidungen. Niemand könne sich darauf berufen, dass er auf eine Anfechtung verzichtet habe, weil er einen Steuerbescheid oder die Rechtsbehelfsentscheidung für richtig gehalten habe, weshalb eine auf Treu und Glauben gerichtete Änderung des angefochtenen Bescheids ausscheide. Es könne daher dahinstehen, ob die Ausführungen in der seinerzeitigen Einspruchsentscheidung dahingehend verstanden werden müssten, dass der Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich der Erhöhung des EK 04 als Grundlagenbescheid anzusehen sei. Unter dem 21. Dezember 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, die Klägerin habe die Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2001 nicht angefochten, weswegen der Bescheid vom 22. Dezember 2000 bestandskräftig sei. Daher sei eine Änderung des Feststellungsbescheids im Zusammenhang mit einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 1995 lediglich möglich, soweit eine Änderungsvorschrift eingreife, die die ebenfalls eingetretene Feststellungsverjährung durchbreche. Mit dem Körperschaftsteuerbescheid für 1995 vom 10. März 2006 seien weder Feststellungen zu Steuerermäßigungen nach dem Berlinförderungsgesetz noch zu Minderungen oder Erhöhungen der Körperschaftsteuer nach § 27 KStG a.F. getroffen worden, weshalb er gegenüber dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 a und b KStG a.F. lediglich hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens und der Tarifbelastung die Funktion eines Grundlagenbescheids entfalte. Ausschließlich hinsichtlich jener Besteuerungsgrundlagen habe er den angefochtenen Feststellungsbescheid ändern dürfen. Der jenem Feststellungsbescheid vorangegangene Feststellungsbescheid sei bereits formell bestandskräftig gewesen. Eine Änderung aufgrund der Änderung des Körperschaftsteuerbescheids setze voraus, dass eine Änderungsvorschrift eingreife. Die Grundlagenbescheidsfunktion hinsichtlich der Tarifbelastung wirke sich lediglich auf die Gliederung belasteter Teile des verwendbaren Eigenkapitals aus. Auf der Grundlage des veränderten zu versteuernden Einkommens sei eine Änderung der Feststellung des EK 04 nicht vorzunehmen. Die Grundlagenbescheidsfunktion ziehe einen Abzug beim EK 02 nach sich. Hinsichtlich der einzelnen in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eingehenden Faktoren besitze der Körperschaftsteuerbescheid keine Grundlagenbescheidsfunktion. Steuerfreie Vermögensmehrungen zählten nicht zu den Faktoren, die fiktiv mit dem zu versteuernden Einkommen festgestellt würden, da sie jenes nicht berührte. Das nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 a KStG a.F. festzustellende Einkommen umfasse nur steuerpflichtige Einkünfte, weshalb sich die Bindungswirkung im Sinne des § 182 AO nicht auf die Zuordnung steuerfreier Erträge und Aufwendungen erstrecke könne. Die außerbilanzielle Kürzung im Rahmen der Ermittlung des Einkommens stelle lediglich einen unselbständigen Rechenschritt im Sinne des § 157 Abs. 2 AO dar, der in den Regelungsgehalt der Feststellung nicht einfließe. Sollte die Klägerin im seinerzeitigen Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer für 1995 die Änderung des Feststellungsbescheids begehrt haben, so habe sie jene jedenfalls erstmals nach Ablauf der seinerzeitigen Klagefrist begehrt, weshalb der dem angefochtenen Feststellungsbescheid vorangegangene Bescheid in formeller Bestandskraft erwachsen sei, womit auch die Feststellungsverjährung eingetreten sei, was eine Änderung nach § 173 AO ausschließe. Die Frage, ob die Forderung der Gesellschafterin gegen die Klägerin seinerzeit werthaltig gewesen sei, sei im vorangegangenen Klageverfahren angesichts der fehlenden Änderbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids nach § 173 AO nicht geklärt worden. Verstöße gegen formelles Recht würden von § 174 Abs. 4 AO nicht erfasst, auch wenn der Körperschaftsteuerbescheid, hätte sich der Beklagte der materiellen Rechtsauffassung der Klägerin seinerzeit angeschlossen, ebenso wie geschehen geändert worden wäre. Es liege kein Fall des § 129 Satz 1 AO vor. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 23. Januar 2008 eingegangen. Die Klägerin trägt vor, die Frage der Verknüpfung zwischen den Feststellungen im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer und den gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, insbesondere die Frage, ob der Feststellungsbescheid einen Folgebescheid bilde, sei strittig. Der Bescheid vom 10. März 2006 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG a.F. bilde einen Folgebescheid, wenn sich das verwendbare Eigenkapital zum vorigen Stichtag ändere. Die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, die M. GmbH & Co. KG, habe im Jahre 1995 eine Leistung in die Kapitalrücklage der Klägerin i.H.v. 617.883,36 DM erbracht, indem sie mit einer Forderung aus gewährten Gesellschafterdarlehen aufgerechnet habe. Der Feststellungsbescheid vom 04. April 1997 habe nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden. Im Bescheid vom 10. März 2006 habe der Beklagte die Summe des verwendbaren Eigenkapitals auf ./. 805.455,- DM festgestellt und ausgeführt, jener Betrag sei identisch mit der Summe aus Steuerbilanz, Gewinn und Verlust. Die Abstimmungsdifferenz betrage 0,- DM. Die Summe des verwendbaren Eigenkapitals lt. Bilanz zum 31. Dezember 1995 belaufe sich hingegen auf 186.568,64 DM. Bei der Differenz handele es sich um die Einstellung in die Kapitalrücklage i.H.v. 617.886,- DM, welche sich im angefochtenen Bescheid nicht im verwendbaren Eigenkapital niedergeschlagen habe. In Folge der Änderung des Körperschaftsteuerbescheids sei auch die ursprünglich festgestellte Veränderung des EK 04 durch Rücklagenzuführung erneut festzustellen. Im Bescheid über die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gemäß 47 KStG a.F. i.V.m. § 30 KStG a.F. würden nicht nur die Endbestände zum Feststellungszeitpunkt festgestellt, sondern auch die Ursachen der Veränderungen der einzelnen Eigenkapitalanteile, ausgehend von den Teilbeträgen aus der Gliederung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KStG). Das verwendbare Eigenkapital habe sich zum 31. Dezember 1995 durch die Zuführung zur Rücklage i.H.v. 617.886,- DM erhöht. Wenn der Beklagte im Rahmen des Finanzgerichtsverfahrens in Form des geänderten Körperschaftsteuerbescheids zum Ergebnis gekommen sei, dass die Veränderung in jener Höhe nicht auf einen steuerpflichtigen Gewinn zurückzuführen sei, so sei logisch, dass die Veränderung, wie von der Klägerin ursprünglich beantragt, auf eine steuerfreie Zuführung zum Eigenkapital zurückzuführen sei. Der berichtigte Körperschaftsteuerbescheid vom 10. März 2006 enthalte auch eine konkludente Entscheidung über jene Frage. Die Erhöhung des verwendbaren Eigenkapitals durch Zuführung zur Rücklage als notwendige Folge jener Feststellung zur Körperschaftsteuer müsse ebenfalls im Bescheid über das verwendbare Eigenkapital berücksichtigt werden. Wie der Beklagte eine Eigenkapitaldifferenz auszuweisen, sei systembedingt falsch. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sei ebenso wie der Bescheid über Körperschaftsteuer für 1995 aufzuheben, da der Tatbestand des § 173 AO eine Änderung der bereits formell bestandskräftigen Bescheide nicht erlaubt habe. Zudem sei der angefochtene Feststellungsbescheid auch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO änderbar. Die begehrte Änderung lasse sich ferner auf § 174 AO stützen. Unabhängig von der Änderbarkeit nach diversen Vorschriften der Abgabenordnung sei der Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden. Im Steuerrechtsverhältnis müsse jeder auf die Belange des anderen Rücksicht nehmen und dürfe sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzen, auf das jener vertraut habe. Wenn der Beklagte sich darauf zurückziehe, dass die Klägerin im Einspruchsverfahren zwar die Verringerung des zu versteuernden Einkommens um 617.886,- DM, nicht aber die Erhöhung des EK 04 ausdrücklich beantragt habe, so liege jener Einwand neben der Sache. Die Veränderung des verwendbaren Eigenkapitals entweder durch einen entsprechend höheren Gewinn oder eine steuerneutrale Zuführung zu einer Rücklage sei von Anfang an immer eine notwendige Folge der ertragsteuerlichen Beurteilung der Rücklagenzuführung gewesen. So habe es auch der Beklagte gesehen, der sich im Rahmen der Außenprüfung nicht darauf beschränkt habe, aus den jene Frage betreffenden Feststellungen lediglich eine Änderung der Körperschaftsteuer abzuleiten, sondern darüber hinaus mehr oder weniger automatisch unter Berufung auf sogenannte neue Tatsachen die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals geändert habe. Wegen jener logischen Verknüpfung zwischen den ertragsteuerlichen Feststellungen einerseits und dem verwendbaren Eigenkapital andererseits, sei es nicht erforderlich gewesen, dass die Klägerin im Einspruchsverfahren auf die Folgewirkung auf das verwendbare Eigenkapital gesondert eingegangen wäre. Insoweit könnten daher keine Folgen daraus zu Lasten der Klägerin gezogen werden. Auch dann, wenn die Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheids nach anderen Vorschriften als nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfolge, sei die Anfechtungsklage statthaft. Denn letztlich solle eine Änderung des angefochtenen Bescheids zugunsten der Klägerin erreicht werden. Die Frage, ob der Beklagte seinerseits einem etwaigen an ihn gerichteten Antrag auf Änderung nach anderen Vorschriften nachkommen müsse, lasse die Frage nach der statthaften Klageart unberührt. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Bescheids vom 10. März 2006 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1995 und der zu diesem ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2007 das EK 04 mit 617.886,- DM festzustellen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das EK 04 im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1995 mit 617.886,- DM festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt vor, der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31. Dezember 1995 sei bezüglich der Feststellung eines EK 04 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 KStG Grundlagenbescheid gegenüber den Körperschaftsteuerbescheiden für die Folgejahre. Bei der Eingabe der Daten, die den Änderungsbescheid über Körperschaftsteuer für 1995 vom 10. März 2006 ausgelöst hätten, seien vom sachbearbeitenden Steueramtmann S. bewusst keine weiteren Kennziffern eingegeben worden, die eine Änderung des Bescheids im Hinblick auf das EK 04 hätte auslösen können. Die Klägerin habe im Einspruchsverfahren lediglich die Frage der Höhe des Gewinns problematisiert. Mit Blick auf den Gewinn träfen die Ausführungen in der seinerzeitigen Einspruchsentscheidung hinsichtlich des seinerzeit angefochtenen Feststellungsbescheids zu. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, gegen eine ihrer Auffassung nach in der Sache unzutreffende Entscheidung mit Rechtsmitteln vorzugehen.