Urteil
3 K 80/11
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGST:2011:0831.3K80.11.0A
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Leitsätze
1. Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen, die weder durch Verwaltungsakt angeordnet noch durch förmlichen Vertrag zwischen Gebäudeeigentümer und Gemeinde vereinbart werden, sind nicht nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt(Rn.30)
.
2. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale sowie darauf, ob Zuschüsse aus Sanierungsmittel oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind(Rn.35)
.
3. Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen(Rn.36)
.
4. Die Bescheinigung und deren Bindungswirkung erstrecken sich nicht auf die persönliche Abzugsberechtigung. Wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind, hat die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden(Rn.37)
.
5. Die Bescheinigung, mit der die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG nachzuweisen sind, muss nicht nur die Angabe enthalten, dass die in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG beschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern zudem auch, dass es eine Verpflichtung des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahmen gab(Rn.40)
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(Überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen, die weder durch Verwaltungsakt angeordnet noch durch förmlichen Vertrag zwischen Gebäudeeigentümer und Gemeinde vereinbart werden, sind nicht nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt(Rn.30) . 2. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale sowie darauf, ob Zuschüsse aus Sanierungsmittel oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind(Rn.35) . 3. Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen(Rn.36) . 4. Die Bescheinigung und deren Bindungswirkung erstrecken sich nicht auf die persönliche Abzugsberechtigung. Wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind, hat die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden(Rn.37) . 5. Die Bescheinigung, mit der die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG nachzuweisen sind, muss nicht nur die Angabe enthalten, dass die in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG beschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern zudem auch, dass es eine Verpflichtung des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahmen gab(Rn.40) . (Überlassen von Datev) 1.Der von den Klägern schriftsätzlich gestellte Antrag bedurfte der Auslegung. Der gestellte Aufhebungsantrag ist nicht sachgerecht, denn im Streitjahr 1999 gab es außer der Nichtanerkennung der Sonderabschreibung nach § 7h EStG noch weitere Gewinnkorrekturen durch die Betriebsprüfung (vgl. Anlage 1 zum Prüfungsbericht). Ausgehend von der Klagebegründung geht es den Klägern allerdings nur um die Anerkennung der Sonderabschreibung. Insoweit gab es eine Gewinnerhöhung um 197.601,00 DM. Zugleich änderten die Prüfer aber auch die im Jahr 1999 zu aktivierenden Kosten von 1.976.006,10 DM auf 1.943.270,01 DM (vgl. Anlage 7 zum Prüfungsbericht). Dies ist auf der Grundlage des Vortrags der Kläger nicht streitig. Das Gericht ist deshalb davon ausgegangen, dass die Kläger erreichen wollen, dass eine Sonderabschreibung nach § 7h EStG in Höhe von 10 v.H. von 1.943.270,01 DM, also 194.327,00 DM berücksichtigt wird, d.h. um den entsprechenden Betrag wollen sie den im angefochtenen Bescheid festgestellten Gewinn vermindert haben. Gegenläufig ist dann die Gewerbesteuerrückstellung zu korrigieren; die Prüfer hatten einen Betrag von 44.912,00 DM gewinnmindernd eingestellt. Die sich aus der Nichtanerkennung der Sonderabschreibung ergebende Gewinnänderung wurde ausschließlich auf die Gesellschafter K., L. N. und G. verteilt (vgl. Anlage 5 Seite 3 zum Prüfungsbericht), nicht auch auf den ausgeschiedenen Gesellschafter H., was bei der Auslegung des klägerischen Begehrens zu berücksichtigen war. Von vorstehenden Überlegungen ausgehend wurde das Klagebegehren so verstanden, dass die Kläger beantragen wollen, den Bescheid vom 16. September 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 für die B. KG und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2004 dahingehend zu ändern, dass eine Sonderabschreibung nach § 7h EStG in Höhe von 194.327,00 DM als Betriebsausgabe berücksichtigt, die Gewerbesteuerrückstellung angepasst und die sich dadurch ergebende Gewinnminderung zu gleichen Teilen den drei Klägern zugerechnet wird. 2.Die Klage ist unbegründet. Die begehrte Sonderabschreibung nach § 7h EStG ist nicht zu gewähren, weil ihre Voraussetzungen nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen sind. a) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG jeweils bis zu 10 v.H. der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist Satz 1 entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet hat. Von § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG werden die Herstellungskosten für Modernisierung und Instandsetzungsmaßnahmen nach i.S.d. § 177 BauGB erfasst. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen und Mängeln, zu deren Durchführung die Gemeinde den Eigentümer zwingen kann (Anordnung eines Instandsetzungs- oder Modernisierungsgebots). Die Vereinbarung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag wird für zulässig erachtet, wobei allerdings die Einhaltung der Formvorschriften erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 06. Dezember 2002 IX B 109/02, BFH/NV 2003, 469). Maßnahmen, die weder durch Verwaltungsakt angeordnet noch durch förmlichen Vertrag vereinbart werden, sind nicht begünstigt (Kulosa in Schmidt, EStG, 29. Auflage, § 7h Rz. 3). Nach § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG sind Herstellungskosten für Maßnahmen begünstigt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen sollen, sofern sich der Eigentümer zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat; ein Gebot nach § 177 BauGB kann hier nicht ergehen. Im Streitfall enthält die Bescheinigung vom 13. März 2001 keine Bestätigung, dass Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchgeführt worden seien. Es wird bescheinigt, dass Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes, das wegen seiner geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, dienen, durchgeführt worden sind. Somit ist der Begünstigungstatbestand des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG betroffen. b) Der Steuerpflichtige kann gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG die erhöhten Absetzungen jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. aa) Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG (Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 7h EStG Anm. 21; Blümich/Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 7h EStG Rz. 41; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 7h Rz. 5; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 1996 5 K 269/95, EFG 1996, 1209) und Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - (BFH-Urteile vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373; vom 4. Mai 2004 XI R 38/01, BFHE 207, 100, BStBl II 2005, 171, und vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Tz. 94, m.w.N.; a.A. Bergan/Martin, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 1305). Dies folgt aus dem Zweck des § 7h Abs. 2 EStG. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden sind (BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373). Die Finanzverwaltung selbst erkennt an, dass die Bescheinigung der Gemeindebehörden keiner Nachprüfung unterliegt (vgl. R 83a Abs. 4 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1996 - EStR 1996 -, und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 16. Dezember 1997 IV B 3 - S 2198a - 17/97, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Einkommensteuergesetz, § 7h Nr. 5). Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind (BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373). Nach diesen Grundsätzen prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden (BFH-Urteil in BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910 unter II. 1. a). Nach den Wertungen des Baugesetzbuches muss entschieden werden, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist. Vertritt das Finanzamt eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 91/94, BFHE 182, 175, BStBl II 1997, 398) und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (BFH in BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910; so auch R 83a Abs. 4 Satz 4 EStR 1996). Indes erstreckt sich die Bescheinigung und deren Bindungswirkung nicht auf die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind. Dies hat die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH in BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910, m.w.N.). Aus dem BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 183/96 (BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238) ergibt sich keine andere Beurteilung. In jenem Urteilsfall hatte die Sanierungsbescheinigung gerade keine Aussagen über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB enthalten. Damit entsprach die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 7h Abs. 2 EStG. Die Bescheinigung muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass alle Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFH/NV 2003, 370). Gegebenenfalls ist der Regelungsinhalt der Bescheinigung im Wege der Auslegung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFH/NV 2009, 28). bb) Im Streitfall geht es um den Begünstigungstatbestand des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG. Für die Gewährung einer Sonderabschreibung auf dieser Rechtsgrundlage ist auch Voraussetzung, dass sich der Eigentümer zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet hat (vgl. Wortlaut des § 7h Abs. 1 Satz 2: "(...), und zu deren Durchführung sich der Eigentümer (...) gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat."). Folglich muss die Bescheinigung, mit der die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG nachzuweisen sind, nicht nur die Angabe enthalten, dass die in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG beschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern zudem auch, dass es eine Verpflichtung des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahmen gab. Hierzu gibt es in der Bescheinigung der Stadt Z. vom 13. März 2001 keine Angaben, denn der hierfür vorgesehene Textbaustein ist nicht ausgefüllt. Die Bescheinigung ist mithin hinsichtlich der Voraussetzung der Verpflichtung des Eigentümers unvollständig, d.h. insoweit fehlt der erforderliche Nachweis der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde (§ 7h Abs. 2 Satz 1 EStG). Es kann dahinstehen, ob bereits die Unvollständigkeit der Bescheinigung (d.h. der fehlende Nachweis der Verpflichtung des Eigentümers) zur Versagung der Sonderabschreibung führt (so der Wortlaut des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG: "Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist.") oder ob das Finanzamt im Falle der Unvollständigkeit einer Bescheinigung hinsichtlich der nicht bescheinigten Tatbestandsvoraussetzungen ein eigenes Prüfungsrecht bzw. eine Prüfungspflicht hat. Denn im Streitfall steht fest, dass es eine Verpflichtung der KG zur Durchführung der Maßnahmen nicht gab. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts zum Einen aus der während der Betriebsprüfung gefertigten Telefonnotiz und zum Anderen aus dem Schreiben der Stadt Z. vom 05. Dezember 2007. Damit kann auch dahinstehen, zu welchen Zeitpunkt die Verpflichtung vorliegen muss (vor oder nach (nachträgliche Verpflichtung) Durchführung der Maßnahmen), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine nachträgliche Verpflichtung nicht genügt (vgl. BFH-Beschluss vom 06. Dezember 2002 IX B 109/02, BFH/NV 2003, 469). Ebenso brauchte das Gericht letztlich nicht darüber zu entscheiden, ob - wie die Kläger meinen - eine Modernisierungsvereinbarung auch mündlich rechtswirksam geschlossen werden kann. Entgegen der klägerischen Auffassung dürfte sich das Schriftformerfordernis aus § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergeben. Denn die Modernisierungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in der speziellen Art des städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. Der zur Nichtigkeit führende Formmangel ist nicht heilbar (BFH-Beschluss vom 06. Dezember 2002 IX B 109/02, BFH/NV 2003, 469). Letztlich musste das Gericht auch nicht darauf eingehen, ob die Bescheinigung auch deshalb unvollständig ist, weil das Objekt, an dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, in der Bescheinigung nicht hinreichend bestimmt und auch - nach Auslegung - nicht bestimmbar bezeichnet ist. 3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. (Überlassen von Datev) Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zum Abzug von Sonderabschreibungen nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG): Mit Gesellschaftsvertrag vom 03. Dezember 1997 gründeten E. G., G. H., H. K., M. N. und H. L. die A. KG; es handelt sich hierbei um die Beigeladene, die inzwischen unter B. KG firmiert. Zweck der Gesellschaft war der Handel mit Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder Darlehen, sowie die gewerbsmäßige Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer. Gesellschaftszweck war insbesondere die Wiederherstellung der C in Z. bzw. der Ausbau und/oder Umbau der auf dem Kasernengelände befindlichen Gebäude zu Wohn- oder anderen Zwecken. Komplementärin war E. G.; G. H., H. K., M. N. und H. L. waren Kommanditisten. Alle Gesellschafter waren mit einem Kapitalanteil von 20.000,00 DM beteiligt. Die Gesellschaft wurde am 08. Juli 1998 in das Handelsregister A des Amtsgerichts D. unter dem Geschäftszeichen HRA ... eingetragen (inzwischen Handelsregister A des Amtsgerichts S., Geschäftszeichen HRA ...). Dem Handelsregister ist unter dem Datum 07. April 2000 die Eintragung zu entnehmen, dass G. H. als Kommanditist ausgeschieden ist und seine Kommanditeinlage in Höhe von 20.000,00 DM im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils in Höhe von 5.000,00 DM auf die Kommanditisten H. K., M. N. und K. L., deren Einlagen sich jeweils auf 25.000,00 DM erhöht haben, sowie auf die persönlich haftende Gesellschafterin E. G. übertragen hat. Am 13. Juni 2001 erfolgte die Handelsregistereintragung, dass die Kommanditisten H. K., M. N. und H. L. aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und ihre Einlagen im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils in Höhe von 25.000,00 DM auf I. L. übertragen haben, die nunmehr mit einer Einlage von 75.000,00 DM als Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten ist. E. G. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der bisherige Kommanditist H. L. ist als persönlich haftender Gesellschafter wieder in die Gesellschaft eingetreten. Außerdem wurde eingetragen, dass die Firma in B. KG geändert ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 19. August 2009 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. KG mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen (Az.: ...). Am 25. September 2009 wurde von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst ist. Liquidator ist der persönlich haftende Gesellschafter H. L. Für das Streitjahr 1999 wurden beim Beklagten zwei Feststellungserklärungen eingereicht. Die eine betraf den Zeitraum, in dem G. H. noch Gesellschafter war, die andere den Zeitraum danach. Hierzu wurden Bilanzen auf den 30. Juni 1999 und auf den 31. Dezember 1999 sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Zeiträume 01. Januar 1999 bis 30. Juni 1999 und 01. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 eingereicht. Auf der Grundlage dieser Erklärungen und Jahresabschlüsse erließ der Beklagte am 28. Juni 2001 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid, in dem er für das Jahr 1999 die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 139.784,00 DM feststellte und wie folgt zurechnete: E. G. 39.616,00 DM, H. K. 39.616,00 DM, H. L. 39.616,00 DM, G. H. - 18.681,00 DM (was dem Anteil an den Einkünften aus der Erklärung für das 1. Halbjahr 1999 entspricht) und M. N. 39.617,00 DM. In der Zeit vom 03. Juni 2002 bis zum 23. Januar 2003 (mit Unterbrechungen) führte der Beklagte bei der B. KG eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 durch. Hierbei gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass für das Objekt ... (Haus 3) die bisher geltend gemachte Abschreibung nach § 7h EStG nicht gewährt werden könne. Laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 gab es im zweiten Halbjahr 1999 einen Zugang bei den "Wohnbauten" (Konto ...) von 1.976.006,10 DM. Nach den Feststellungen der Prüfer handelte es sich bei dem Zugang um das Gebäude ... (Haus 3). Für dieses Gebäude wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von 197.601,00 DM abgezogen. Hierzu wurde eine Bescheinigung der Stadt Z. vom 13. März 2001 vorgelegt. Hierin wird bestätigt, dass "das Gebäude" - eine genauere Bezeichnung ist in der Bescheinigung nicht enthalten - in einem durch Sanierungssatzung vom 18. September 1998 (Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung der Stadt Z. vom 01. Juli 1992) förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist. An dem Gebäude seien Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes, das wegen seiner geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist, dienen, durchgeführt worden. Die Bestätigung enthält bei dem hierfür vorgesehenen Textbaustein keine Angaben dazu, was der Durchführung der Maßnahmen zugrunde lag (Modernisierungsgebot vom ..., Instandsetzungsgebot vom ... bzw. Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde vom ...). Es wurde bescheinigt, dass die durchgeführten Maßnahmen zu Aufwendungen von 4.908.231,57 DM geführt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten des Beklagten befindliche Kopie der Bescheinigung Bezug genommen (Bl. 63 der Bp-Arbeitsakte, Bd I). Nach Aktenlage (Telefonnotiz Bl. 61 der Bp-Arbeitsakte, Bd. I) gab es am 07. Juni 2002 ein Telefongespräch zwischen der Prüferin T. und einer Frau H. von der Bauverwaltung Z. sowie dem Unterzeichner der Bescheinigung, Herrn K. Nach der hierüber gefertigten Notiz der Prüferin habe Herr K. geäußert, dass eine Begünstigung nach § 7h EStG nicht in Betracht komme, weil im Voraus keine Vereinbarung für die Durchführung der Maßnahme getroffen worden sei. Er habe dies "dem Antragsteller" mitgeteilt, der "es aber darauf ankommen lassen wollte, ob das FA so intensiv prüfen würde, um diese fehlende Voraussetzung zu bemerken." Die Prüfer meinten, das Finanzamt habe in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die vorgelegte Bescheinigung alle Voraussetzungen enthält, um die Begünstigung nach § 7h EStG zu erhalten. Da keine vorherige Vereinbarung zwischen der KG und der Stadt Z. vorhanden sei, komme eine Begünstigung nicht in Betracht. Die Abschreibung nach § 7h EStG sei im Jahr 1999 um 197.601,00 DM zu kürzen. Aufgrund der geänderten Anschaffungskosten ändere sich die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 b EStG. Im Ergebnis minderten sich die Abschreibung im Jahr 1999 um 197.464,47 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Prüfungsfeststellungen wird auf den Prüfungsbericht vom 29. Juli 2003 Bezug genommen. In Auswertung der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte unter dem Datum vom 16. September 2003 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid, in dem er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 562.413,00 DM feststellte; den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf. Hierbei wurden die laufenden Einkünfte (nach Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben) wir folgt zugerechnet: E. G. 127.655,00 DM, H. K. 124.528,00 DM, H. L. 133.966,00 DM, G. H. - 10.516,00 DM und M. N. 132.732,00 DM. Außerdem wurde für G. H. ein Veräußerungsgewinn von 54.048,00 DM festgestellt. Am 14. Oktober 2003 ging beim Beklagten der Einspruch des H. K. (gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1998, 1999, 2000 und 2001) ein. Am 16. Oktober 2003 legten die Prozessbevollmächtigten für E. G., M. N. und H. K. ebenfalls Einspruch (gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1998, 1999, 2000 und 2001) ein. Auf Rückfrage erklärte H. K., dass er den von ihm selbst eingelegten Einspruch zurücknehme, er werde durch die Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Einspruch richtete sich hinsichtlich des Feststellungsbescheides 1999 gegen die Nichtanerkennung der Sonderabschreibung nach § 7h EStG. Die Kläger trugen durch ihre Prozessbevollmächtigten vor, dass der Beklagte verkenne, dass die Bescheinigung der Stadt Z. vom 13. März 2001 weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von den Finanzbehörden geprüft werden könne. Bei der Bescheinigung handele es sich um einen Grundlagenbescheid, an den das Finanzamt gebunden sei. Stelle die Finanzbehörde fest, dass die Bescheinigung für Baumaßnahmen erteilt worden sei, bei denen die maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, habe sie nur die Möglichkeit, innerhalb einer Jahresfrist bei der ausstellenden Behörde auf die Änderung oder Rücknahme hinzuwirken. Werde diese Frist nicht eingehalten, könne dies nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Die Klägerin machte Ausführungen zu den Prüfungskompetenzen der die Bescheinigung ausstellenden Behörde und des Finanzamtes, wie sie sich aus den Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EStG ergeben. Die Kläger wiesen darauf hin, dass lange vor Beginn der im Streit befindlichen Baumaßnahmen diese mit der Stadt Z. abgestimmt gewesen seien. Die Notwendigkeit des Vorliegens einer schriftlichen Modernisierungsvereinbarung sei nicht vorgeschrieben. Sollte es hierauf ankommen, so könnten der frühere Bürgermeister der Stadt Z., Herr B., sowie der Amtsleiter Bauverwaltung, Herr K., als Zeugen gehört werden. Die B. KG wurde zum Einspruchsverfahren hinzugezogen. Sie erklärte, dass sie nicht die Rechtsauffassung der Einspruchsführer vertrete. Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2004 den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass eine fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Bescheinigung zwingend zur Verwehrung der Steuervergünstigung führe. Die vorgelegte Bescheinigung der Stadt Z. enthalte u.a. keine Angaben dazu, ob und in welcher Weise sich die Gesellschaft gegenüber der Stadt Z. zu den Sanierungsmaßnahmen verpflichtet habe. Es sei damit nicht bescheinigt, ob und in welchem Umfang begünstigte Maßnahmen vorliegen. Die Kläger haben am 10. Juni 2004 gegen den geänderten Bescheid vom 16. September 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 Klage erhoben. Die Klage, die sich auch noch gegen weitere Verwaltungsakte gerichtet hat, hat das Aktenzeichen 3 K 1093/04 erhalten. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 ist das Verfahren wegen des Streitjahres 1999 abgetrennt worden und hat das Aktenzeichen 3 K 80/11 erhalten. Das Gericht hat mit weiterem Beschluss vom 24. Januar 2011 die B. KG sowie den im Jahr 1999 ausgeschiedenen Gesellschafter G. H. zum Verfahren beigeladen. Die Kläger haben im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren wiederholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Die Kläger haben schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt, den Bescheid vom 16. September 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 für die B. KG in Form des Einspruchsbescheids vom 13. Mai 2004 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Er weist nochmals ergänzend darauf hin, dass die während der Betriebsprüfung vorgelegte Bescheinigung der Stadt Z. vom 13. März 2001 nicht die notwendigen Angaben enthalte. Nach Rücksprache mit der Bauverwaltung Z. habe keine im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen der A. KG und der Stadt Z. existiert. Der Beklagte legt hierzu ein Schreiben der Stadt Z. vom 05. Dezember 2007 vor. Die auf freiwilliger Grundlage durchgeführten Baumaßnahmen seien nicht nach § 7h EStG begünstigt. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Kläger sind zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen und haben sich auch nicht vertreten lassen; dies ist so von den Prozessbevollmächtigten angekündigt worden, die darum gebeten haben, in ihrer Abwesenheit zu verhandeln. Entsprechendes gilt für die beigeladene B. KG.