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Beschluss

3 V 172/12

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2015:0716.3V172.12.0A
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Leitsätze
1. Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ist als (konstitutiver) Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich (vgl. BMF-Schreiben vom 16.05.2011 IV C 3 - S 2300/08/10014, BStBl I 2011, 530)(Rn.21) (Rn.22) . 2. Es kann dahinstehen, ob ein liechtensteinische Kapitalgesellschaft mit fingiert gewerblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung inländischen Grundbesitzes nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG  für Zwecke der Besteuerung im Inland gemäß § 140 AO Bücher zu führen hat, weil sie bereits nach ausländischem (hier: liechtensteinischen) Vorschriften buchführungspflichtig ist. Dies dürfte zu verneinen sein, weil § 140 AO der Gedanke zugrunde liegt, dass bereits vorhandene Buchführungsunterlagen für steuerliche Zwecke genutzt werden sollen, die Buchhaltungsunterlagen jedoch je nach Ausgestaltung des ausländischen Rechts erheblich von den Vorgaben des deutschen HGB abweichen können und sich die ausländische Norm hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht am Grundgesetz messen lassen muss, was für die innerstaatliche Rechtsordnung nicht tragbar ist(Rn.27) . 3. Sind die Einkünfte einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung inländischen Grundbesitz gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 i.V.m. Satz 1 Doppelbuchst. aa sowie § 8 Abs. 1 KStG im Wege der Fiktion in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren, gilt die gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO für einen gewerblichen Unternehmer bestehende originäre Pflicht zur Führung von Büchern(Rn.29) (Rn.32) (Rn.41) (Rn.42) . 4. Offen bleiben konnte, ob die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG inländisches Betriebsvermögen fingiert und, ob der Vorschrift die Eignung fehlt, einen Gewerbebetrieb oder einen fiktiven Betrieb zu begründen(Rn.43) (Rn.46) (Rn.50) (Rn.51) . 5. Unterliegt das Besteuerungsrecht für die gewerblichen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f Buchst. f Satz 2 EStG seit Inkrafttreten des DBA Liechtenstein nicht der Bundesrepublik, so dass hinsichtlich dieser Einkünfte, insoweit auch keine Buchführungspflicht bestehen kann, lässt dies die ggü. der liechtensteinischen Kapitalgesellschaft mit inländischem Grundbesitz ergangene und angefochtene Mitteilung über den Eintritt der Buchführungspflicht nicht rechtswidrig werden, wenn eine Buchführungspflicht lediglich angenommen wird, soweit die Gewinne im Inland ertragsteuerlich erheblich sind(Rn.60) . 6. Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung durch das FG eingelegt (Az. des BFH: I B 93/15).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ist als (konstitutiver) Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich (vgl. BMF-Schreiben vom 16.05.2011 IV C 3 - S 2300/08/10014, BStBl I 2011, 530)(Rn.21) (Rn.22) . 2. Es kann dahinstehen, ob ein liechtensteinische Kapitalgesellschaft mit fingiert gewerblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung inländischen Grundbesitzes nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG für Zwecke der Besteuerung im Inland gemäß § 140 AO Bücher zu führen hat, weil sie bereits nach ausländischem (hier: liechtensteinischen) Vorschriften buchführungspflichtig ist. Dies dürfte zu verneinen sein, weil § 140 AO der Gedanke zugrunde liegt, dass bereits vorhandene Buchführungsunterlagen für steuerliche Zwecke genutzt werden sollen, die Buchhaltungsunterlagen jedoch je nach Ausgestaltung des ausländischen Rechts erheblich von den Vorgaben des deutschen HGB abweichen können und sich die ausländische Norm hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht am Grundgesetz messen lassen muss, was für die innerstaatliche Rechtsordnung nicht tragbar ist(Rn.27) . 3. Sind die Einkünfte einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung inländischen Grundbesitz gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 i.V.m. Satz 1 Doppelbuchst. aa sowie § 8 Abs. 1 KStG im Wege der Fiktion in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren, gilt die gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO für einen gewerblichen Unternehmer bestehende originäre Pflicht zur Führung von Büchern(Rn.29) (Rn.32) (Rn.41) (Rn.42) . 4. Offen bleiben konnte, ob die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG inländisches Betriebsvermögen fingiert und, ob der Vorschrift die Eignung fehlt, einen Gewerbebetrieb oder einen fiktiven Betrieb zu begründen(Rn.43) (Rn.46) (Rn.50) (Rn.51) . 5. Unterliegt das Besteuerungsrecht für die gewerblichen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f Buchst. f Satz 2 EStG seit Inkrafttreten des DBA Liechtenstein nicht der Bundesrepublik, so dass hinsichtlich dieser Einkünfte, insoweit auch keine Buchführungspflicht bestehen kann, lässt dies die ggü. der liechtensteinischen Kapitalgesellschaft mit inländischem Grundbesitz ergangene und angefochtene Mitteilung über den Eintritt der Buchführungspflicht nicht rechtswidrig werden, wenn eine Buchführungspflicht lediglich angenommen wird, soweit die Gewinne im Inland ertragsteuerlich erheblich sind(Rn.60) . 6. Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung durch das FG eingelegt (Az. des BFH: I B 93/15). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. B. I. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Bei der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht handelt es sich um einen (konstitutiven) Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Satz 1 AO (BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 IV C 3 – S 2300/08/10014, BStBl I 2011, 530), weil erst diese den Beginn der Buchführungspflicht (Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 204. Lfg. September 2009, § 141, Rz. 51; Märtens in in Beermann/Gosch, AO, 115. Lfg., § 141, Rz. 33 und 36), zumindest aber deren Fälligkeit (Drüen in Tipke/Kruse, AO, 136. Lfg. Mai 2014, § 141, Rz. 40) auslöst, d.h. die Pflicht erst ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen ist (BFH-Urteil vom 31. August 1994 X R 110/90, BFH/NV 1995, 390; a.A. Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, 375. Akt., Juni 2015, § 49, Rz. 131; a.A. eventuell auch Gosch in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., 2015, § 49, Rz. 46: Die Buchführungspflicht liege nach der Aufforderung durch das Finanzamt vor). b) Auch wenn durch die Aussetzung der Vollziehung der Mitteilung der Buchführungspflicht bis zum Ergehen einer rechtskraftfähigen Entscheidung über diese Verpflichtung im Rechtsstreit in der Hauptsache, wie sie die Antragstellerin erstrebt, im praktischen Ergebnis meist eine Befreiung von der Führung von Büchern bis zum Ende jenen Rechtsstreits zur Folge hat, die in dieser zeitlichen Begrenzung keinen vorläufigen, sondern endgültigen Charakter hat, ist sie dennoch auch in derartigen Fällen (vertretbar und) erforderlich. Die Aussetzung der Vollziehung schafft vollendete Tatsachen im Vergleich zum Dauercharakter einer Buchführung nur für eine relativ kurze Zeitspanne und beschränkt sich auf die Befreiung von der tatsächlichen Führung von Büchern und der Erstellung von Bestandsaufnahmen und Abschlüssen usw.; sie verhindert, dass dem Antragsteller im Falle seines Obsiegens für eine begrenzte Zeitspanne ohne Grund und sozusagen zwecklos unverhältnismäßig hohe Kosten für die Einrichtung einer Buchführung aufgebürdet werden. Keine endgültigen Tatsachen schafft hingegen eine solche Aussetzung der Vollziehung in ihrer steuerlichen Wirkung, soweit es um die vorläufige Befreiung von der Gewinnermittlung nach dem Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG geht, die den einzigen Sinn und Zweck der Buchführung darstellt. Denn im Falle des endgültigen Unterliegens des Antragstellers im Rechtsstreit in der Hauptsache wird seine aufgrund der Aussetzung der Vollziehung vorläufige Befreiung von der Buchführungspflicht jedenfalls insoweit rückwirkend aufgehoben, als durch diese Entscheidung seine Verpflichtung zur Buchführung ab dem vom Finanzamt festgestellten Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wird. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt, wenn der Antragsteller tatsächlich keine Bücher geführt hat, ab diesem Zeitpunkt den Gewinn nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG zwar nicht aufgrund der Buchführung, aber gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AO anhand von geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln hat. Von dieser Berechtigung des Finanzamts her gesehen hat die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Mitteilung des Finanzamts steuerlich – auch zeitlich begrenzt – keine endgültige Wirkung, sondern stellt, was die Gewinnermittlung als solche betrifft, nur eine vorläufige aufschiebende Maßnahme dar, die rückwirkend wieder aufgehoben werden kann (BFH-Beschluss vom 06. Dezember 1979 IV B 32/79, BStBl II 1980, 423). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der gebotenen summarischen Überprüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Mitteilung des Antragsgegners über den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO), die zugleich die ernstliche Möglichkeit der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten begründen würden, nicht festgestellt werden. a) Der angefochtene Verwaltungsakt ist auszulegen. Wenn der Antragsgegner der Antragstellerin mitteilt, sie sei verpflichtet für ihren in Vermietung und Verwaltung von im Bescheid nicht näher bezeichneten Grundbesitz bestehenden Gewerbebetrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, so mag der Gewerbebetrieb der Antragstellerin sich nicht in der genannten Tätigkeit erschöpfen. Die Buchführungspflicht aber nimmt der Antragsgegner lediglich hinsichtlich der Vermietung und Verwaltung des Grundbesitzes an. Die Antragstellerin mag auch über nicht im Inland belegenen Grundbesitz verfügen. Angesichts der Erläuterung durch den Antragsgegner im Einspruchsverfahren, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erziele die ausländische Kapitalgesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung inländischer Grundstücke gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG sei gegenüber dessen Nr. 6 vorrangig und verdränge letztere, kraft gesetzlicher Fiktion müssten die Einkünfte als Gewinn ermittelt werden, bestehe eine Buchführungspflicht nach dem deutschen HGB wie im Streitfall nicht, so könne sie sich nur nach § 141 AO ergeben, weder eine inländische Betriebsstätte noch ein inländischer Vertreter seien zwingend Voraussetzung der Buchführungspflicht einer ausländischen Körperschaft mit inländischen Vermietungseinkünften, wie auch angesichts der Erläuterungen in der Einspruchsentscheidung, beschränkt Steuerpflichtige, die die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit inländische unbewegliches Betriebsvermögen vermieteten, verpachteten oder veräußerten, erzielten mit jenen Tätigkeiten auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG, wenn sie weder im Inland eine Betriebsstätte unterhielten noch einen ständigen Vertreter für das Inland bestellt hätten, hat der Antragsgegner nur hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung inländischer Grundstücke der Antragstellerin ihre Buchführungspflicht mitgeteilt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin ermittelten Gewinne aus der Vermietung des inländischen Grundvermögens nicht korrigiert hat. b) § 141 AO begründet eine selbständige steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für gewerbliche Unternehmer, die nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig sind. aa) Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin für Zwecke der Besteuerung im Inland gemäß § 140 AO Bücher zu führen hat, weil sie (womöglich) bereits nach ausländischem (im Streitfall ggf. liechtensteinischen) Vorschriften buchführungspflichtig ist (bejahend BMF, BStBl I 2011, 530; anders noch BFM, BStBl I 1999, 1076, bejahend nur für eingetragene oder eintragungspflichtige Zweigniederlassung; ebenso Dißars in Schwarz, AO, 157. Lfg., Februar 2014, § 141, Rz. 9; vgl. Reichsfinanzhof Urteil vom 27. September 1933 IV A 165/33, RStBl 1933, 1188; zweifelnd Hessisches FG Beschluss vom 29. Oktober 2010 11 V 252/12, DStRE 2011, 267; verneinend für Buchführungspflicht nach ausländischen Vorschriften Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 200. Lfg., September 2008, § 140, Rz. 10, und 204. Lfg., September 2009, § 141 Rz. 17; Märtens in Beermann/Gosch, AO, 115. Lfg., § 140, Rz. 10; Wied in Blümich, EStG, 114. Erg.-Lfg., Februar 2012, § 49, Rz. 42 und 138; Jelinek in Bordewin/Brandt, EStG, 375. Akt., Juni 2015, § 49, Rz. 131; Cöster in König, AO, 3. Aufl., 2009, § 140, Rz. 11; Pfeffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 264. Lfg., Juni 2014, § 49, Rz. 633; Könemann / Blaudow, Stbg 2012, 220, 221, für den Fall des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte; Buchführungspflicht bei solcher nach ausländischem Recht nach Maßgabe der Geschäftstätigkeit im Inland bejahend Drüen in Tipke/Kruse, AO, 136. Lfg., Mai 2014, § 141, Rz. 6). Dies dürfte freilich zu verneinen sein, weil § 140 AO der Gedanke zugrunde liegt, dass bereits vorhandene Buchführungsunterlagen für steuerliche Zwecke genutzt werden sollen (Märtens in Beermann/Gosch, AO, 115. Lfg., § 140, Rz. 10; Gläser/Birk, IStR 2011, 762), die Buchhaltungsunterlagen jedoch je nach Ausgestaltung des ausländischen Rechts erheblich von den Vorgaben des deutschen HGB abweichen können (Gläser/Birk, IStR 2011, 762) und sich die ausländische Norm hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht am Grundgesetz messen lassen muss, was für die innerstaatliche Rechtsordnung nicht trag bar ist (Märtens in Beermann/Gosch, AO, 115. Lfg., § 140, Rz. 10). bb) Allerdings ist § 141 AO gegenüber § 140 AO subsidiär (Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 204. Lfg., September 2009, § 141, Rz. 6; Märtens in Beermann/Gosch, AO, 115. Lfg., § 141, Rz. 9; Ritzrow in Pump/Lohmeyer, AO, 54. Lfg., Oktober 2005, § 141, Rz. 31; Drüen in Tipke/Kruse, AO, 136. Lfg. Mai 2014, § 141, Rz. 1; Dißars in Schwarz AO, 164. Lfg., Mai 2015, § 141, Rz. 3). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO rechtswidrig ist, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung ohnehin bereits nach § 140 AO besteht. Die an sich konstitutive Wirkung der Mitteilung geht in diesem Fall ins Leere. c) Die Buchführungspflicht ergibt sich im Streitfall aus § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO, weil die Antragstellerin im Wirtschaftsjahr 2010, dem maßgeblichen jüngsten vor der Mitteilung abgelaufenen – die Mitteilung muss notwendig vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Bücher zu führen sind, bekannt gegeben werden – einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000,- € erwirtschaftet hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die Finanzbehörde ist an die wie im Streitfall zulässigerweise gewählte Gewinnermittlungsart bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten ist gebunden (Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 204. Lfg. September 2009, § 141, Rz. 38). Die Gewinngrenze kann sich nur auf die von der ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland erzielten Gewinne beziehen, da nur diese von der beschränkten Steuerpflicht umfasst werden (Könemann / Blaudow, Stbg 2012, 220, 223). So hat sie der Antragsgegner im angefochtenen Verwaltungsakt verstanden; etwaige im Ausland erzielte Ergebnisse, insbesondere auch dort erwirtschaftete Verluste sind nicht zu berücksichtigten. aa) Insbesondere bildet die Antragstellerin einen gewerblichen Unternehmer i.S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG zu verstehen. Gewerbliche Unternehmer sind u.a. solche, die einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStG führen (Nr. 1 Satz 3 AEAO zu § 141; Drüen in Tipke/Kruse, AO, 136. Lfg., Mai 2014, § 141, Rz. 3; Märtens in Beermann/Gosch, AO, 115. Lfg., § 141, Rz. 11; Dißars in Schwarz, AO, 164. Lfg., Mai 2015, § 141, Rz. 5; vgl. im Ergebnis Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 204. Lfg., September 2009, § 141, Rz. 18.; vgl. Mensching, DStR 2009, 96, 99). Die Antragstellerin bildet eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, so dass ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (vgl. im Ergebnis Mensching, DStR 2009, 96, 99). Jeder, der einen Gewerbebetrieb ausübt, ist ein gewerblicher Unternehmer (Mösbauer in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 141, Rz. 26). bb) Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, ob das Gewerbe im Inland betrieben wird, obschon § 8 Abs. 2 KStG, nach dem alle Einkünfte u.a. einer Kapitalgesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind, nur für unbeschränkt Steuerpflichtige gilt, zu denen die Antragstellerin mangels Sitzes oder Geschäftsleitung im Inland (§ 1 Abs. 1 KStG) nicht zählt. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG beschränkt sich nicht auf den Betrieb des Gewerbes im Inland. Die Vorschrift gilt auch für ausländische Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen und im Inland rechtsfähig sind (BFH-Urteil vom 28. Juli 1982 I R 196/79, BStBl II 1983, 77; H 2.1 (4) GewStH 2009 (Gewerbesteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften)). cc) Bei beschränkt Steuerpflichtigen wie der Antragstellerin jedoch korrespondiert der Umfang der originär steuerlichen Buchführungspflicht nach § 141 AO mit der Steuerbarkeit der Einkünfte (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 95/96, BStBl II 1998, 260; Wied in Blümich, EStG, 114. Erg.-Lfg., Februar 2012, § 49, Rz. 42 und 43; BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011, BStBl I 2011, 530), da nur diese von der beschränkten Steuerpflicht umfasst sind (Könemann/Blaudow, Stbg 2012, 220, 223) und die Buchführungspflicht die allgemeinen Mitwirkungspflichten konkretisiert, die wiederum auf steuererhebliche Tatsachen beschränkt sind (Drüen in Tipke/Kruse, AO, 136. Lfg., Mai 2014, § 141, Rz. 6; vgl. FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14. August 2007 8 V 8133/07, EFG 2008, 188; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12. Dezember 2007 8 K 8132/07, StuB 2009, 74; Ritzrow in Pump/Lohmeyer, AO, 54. Lfg., Oktober 2005, § 141, Rz. 17). Die betriebsbezogene originäre Buchführungspflicht (Drüen in Tipke/Kruse, AO, 136. Lfg., Mai 2014, § 141, Rz. 8) erfährt insoweit eine Einschränkung. Sie darf keinen Selbstzweck bilden und kann daher nur insoweit bestehen, als sie der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dient. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Körperschaft- als auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer. dd) Im Hinblick auf die Gewerbesteuer besteht keine originär steuerliche Buchführungspflicht der Antragstellerin. Der Gewerbebetrieb unterliegt lediglich insoweit der Gewerbesteuer, als für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GewStG). Daher lässt sich die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO im Falle einer Kapitalgesellschaft ohne Betriebsstätte im Inland wie der Antragstellerin nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gründen. ee) Die Wirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG ist somit im Streitfall entscheidend, zumal § 8 Abs. 2 KStG lediglich für unbeschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bestimmt, dass alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. ff) Der Antragstellerin mag einzuräumen sein, dass § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG keine inländische Betriebsstätte fingiert (BT-Drucks. 16/10189, S. 58; Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 49, Rz. 57 und 58; Wassermeyer, IStR 2009, 238; BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 IV C 3 – S 2300/08/10014, BStBl I 2011, 530; OFD Münster vom 05. September 2011, EStG-Kartei NW § 49 EStG Nr. 802 II; OFD Rheinland vom 05. September 2011, EStG-Kartei NW § 49 EStG Nr. 802 II). gg) Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Gewerbebetrieb im Inland i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GewStG geführt wird, d.h. es ist nicht erforderlich, dass im Inland eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO unterhalten wird, zumal § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG nunmehr eine ganze Reihe weiterer Einkünfte außerhalb einer Betriebsstätte als gewerblich qualifiziert (Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, 186. Lfg., März 2015, § 49, Rz. 201). § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG fingiert im Wege der Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Wassermeyer, IStR 2009, 238, 239) die Gewerblichkeit der Einkünfte gerade dann, wenn sich wie im Streitfall weder im Inland eine Betriebsstätte findet noch dort ein ständiger Vertreter bestellt ist (Töben/Lohbeck/Fischer, FR 2009, 151, 153; vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG), um eine zutreffende Erfassung der gewerblichen Einkünfte sicherzustellen (Könemann / Blaudow, Stbg, 2012, 220, 223). Die isolierende Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG, wonach im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht bleiben, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 EStG nicht angenommen werden können, ist im Falle des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG angesichts dessen Verzichts auf eine inländische Betriebsstätte obsolet (Könemann / Blaudow, Stbg 2012, 220, 221). Denn die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1997 genannten Einkunftsarten richtet sich aufgrund des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BStBl II 2005, 550; vgl. Wied in Blümich, EStG, 114. Erg.-Lfg., Februar 2012, § 49, Rz. 36 und 132). Im Übrigen verdrängt die Fiktion der Gewerblichkeit der Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG gesetzestechnisch ohnehin die isolierende Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG (Gosch in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., 2015, § 49, Rz. 44). hh) Weder eine inländische Betriebsstätte noch ein ständiger Vertreter bilden Tatbestandsmerkmale des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Vorschrift sieht eine Verpflichtung des ausländischen Unternehmers, nicht etwa der Betriebsstätte als solcher vor (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO, 136. Lfg., Mai 2014, § 141, Rz. 6). ii) Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 1 EStG mögen nur dann solche eines gewerblichen Unternehmers i.S.d. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO sein, wenn sie Einkünfte i.S.d. §§ 15 bis 17 EStG bilden. Fehlt es an letzterem, so mag eine originär steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO nicht begründet sein. Anders verhält es sich jedoch, wenn wie im Streitfall der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG erfüllt ist. Denn im Gegensatz zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 1 EStG qualifiziert dessen Satz 2 i.V.m. Satz 1 aa) sowie § 8 Abs. 1 KStG die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Wege der Fiktion in solche aus Gewerbebetrieb um (Wied in Blümich, EStG, 114. Erg.-Lfg. Februar 2012, § 49 Rz. 37 und 39; Huschke/Hartwig, IStR 2008, 745), wenn es sich wie bei der Antragstellerin bei Ausblendung der Rechtsform des Steuersubjekts um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung inländischen unbeweglichen Vermögens handelt und die in Ermangelung von Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft wie die Antragstellerin mit einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vergleichbar ist (Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 49, Rz. 58; BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 IV C 3 – S 2300/08/10014, BStBl I 2011, 530). Eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht ist in allen wesentlichen Punkten wie eine deutsche Aktiengesellschaft ausgestaltet (BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972). Diese Umqualifikation der Einkünfte zieht zwingend eine Gewinnermittlung nach sich (Wassermeyer, IStR 2009, 238, 239). In diesem Fall macht die Fiktion der gewerblichen Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (Mensching, DStR 2009, 96, 97) diese zum gewerblichen Unternehmer i.S.d. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. Eckert, DB 2011, 1189, 1190; vgl. im Ergebnis Töben/Lohbeck/Fischer, FR 2009, 151, 153). jj) Es mag zutreffen, dass § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG kein inländisches Betriebsvermögen fingiert (Wassermeyer, IStR 2009, 238, 239). Ob das Gegenteil der Fall ist, weil die §§ 4 ff EStG das Vorliegen eines Gewerbebetriebs unterstellen und deshalb durch die Gewerblichkeitsfiktion Betriebsvermögen entsteht (Pfeffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 264. Lfg., Juni 2014, § 49, Rz. 633), kann ebenfalls dahinstehen. kk) Dass die Buchführungspflicht Voraussetzung gewerblicher Einkünfte sei (Huschke/Hartwig, IStR 2008, 745, 746), trifft nicht zu, wie bereits die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zwingend zeigt. ll) Dass die Buchführungspflicht Voraussetzung von Betriebsvermögen sei (Huschke/Hartwig, IStR 2008, 745, 746), trifft ebenfalls nicht zu. Denn auch wer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wird (wirtschaftlicher) Eigentümer von Gegenständen des Betriebsvermögens sein. mm) Es kann dahinstehen, ob die Fiktion gewerblicher Einkünfte die Fiktion inländischen Betriebsvermögen umfasst. Denn die Buchführungspflicht der Antragstellerin besteht auch dann, wenn man dies verneint. Auch soweit die Fiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG die Gleichstellung mit unbeschränkt steuerpflichtigen und solchen beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften bezwecken mag, die im Inland eine Zweigniederlassung, zumindest jedoch eine Betriebsstätte unterhalten, setzt dies nicht notwendig inländisches Betriebsvermögen voraus (a.A. Huschke/Hartwig, IStR 2008, 745, 746). Ob das Fehlen eines selbständigen inländischen Betriebs die Annahme inländischen Betriebsvermögens hindert (verneinend Lüdicke in Lademann, EStG, 166. Nachtr., April 2009, vor § 49 JStG 2009 (2), Rz. 5) kann ebenso dahinstehen wie, ob jedenfalls das Fehlen einer inländischen Betriebsstätte diese Annahme hindert (verneinend Lüdicke in Lademann, EStG, 166. Nachtr., April 2009, vor § 49 JStG 2009 (2), Rz. 5; vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2006 I R 6/06, BStBl II 2007, 163). Denn auch wenn man (inländisches) Betriebsvermögen selbst bei Erfüllung des Tatbestands des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG verneint, fehlt es nicht etwa an Vermögen, das zu bilanzieren wäre. Vielmehr ist das inländische Grundvermögen im Falle der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich, selbst wenn man annimmt es fehle an Betriebsvermögen, in der (Steuer)Bilanz zu aktivieren (Wassermeyer, IStR 2009, 238, 239). Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO wird mithin nicht durch die Annahme, es liege kein, insbesondere auch kein fingiertes Betriebsvermögen vor, ausgeschlossen. Sie wird durch die fingierte Gewerblichkeit der Einkünfte ausgelöst. Es mag sein, dass das inländische Grundvermögen, dessen Vermietung lediglich aufgrund der Fiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG zu gewerblichen Einkünften führt, kein Betriebsvermögen bildet, sondern lediglich für Zwecke der Gewinnermittlung wie solches zu behandeln ist. Es ist nicht ersichtlich, warum letzteres eine Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, nicht jedoch eine solche nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließen sollte. Ebenso wenig wie letztere kann erstere ausgeschlossen sein. nn) Ob § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG die Eignung fehlt, einen Gewerbebetrieb zu begründen (Wassermeyer, IStR 2009, 238, 240), kann dahinstehen. Ob die Vorschrift im Gegenteil einen fiktiven Betrieb begründet (vgl. Pfeffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 264. Lfg., Juni 2014, § 49, Rz,. 634 [Mietkonten]), kann ebenfalls dahinstehen. Die Buchführungspflicht der Antragstellerin bestünde sogar dann, wenn § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 GewStG nicht nur weder eine (inländische) Betriebsstätte noch (inländisches) Betriebsvermögen fingieren sollte, sondern nicht einmal einen Gewerbebetrieb. Denn eine Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO erfordert nicht ein gewerbliches Unternehmen, sondern lediglich einen gewerblichen Unternehmer. Es reicht daher aus, dass zumindest letzterer mit der Fiktion von Einkünften aus Gewerbebetrieb zwingend, weil ohne weitere Erfordernisse fingiert wird. oo) § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist gegenüber dessen Nr. 2 subsidiär (Mensching, DStR 2009, 96, 97) und lässt daher die Fiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG unberührt. d) Das gefundene Ergebnis bleibt vom DBA Liechtenstein unberührt. aa) Doppelbesteuerungsabkommen haben allerdings als leges speciales, soweit ihre Regelung reicht, Vorrang vor § 49 EStG (Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl., 2015, § 49, Rz. 6; Wied in Blümich, EStG, 114. Erg.-Lfg., Februar 2012, § 49, Rz. 22). bb) Abkommensrechtlich stellen die Vermietungseinkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 1 aa) EStG wegen Art. 6 Abs. 4 OECD-MA Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 OECD-MA dar. Auch § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG ist daher für die abkommensrechtliche Einordnung ohne Bedeutung (Wassermeyer, IStR 2009, 238, 240). Deutschland hat von dem ihn durch das DBA zugewiesenen Besteuerungsrecht mit der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG Gebrauch gemacht (Pfeffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 264. Lfg., Juni 2014, § 49, Rz. 599). cc) Ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen [und Vermögen]) ist jedoch erstmals am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten (BGBl II 2013, 332; BStBl I 2013, 507). (1) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gebundenen Verwaltungsakts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dies gilt nicht nur für Verpflichtungsklagen (vgl. von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 101, Rz. 6, m.w.N.), sondern auch in Anfechtungsfällen. Denn nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt auf, wenn er rechtswidrig ist. Der Erfolg im Anfechtungsprozess hängt also davon ab, dass der in § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO umschriebene "Anspruch auf Aufhebung des VA" im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach materiellem und formellem Recht besteht. Das FG hat diese Sach- und Rechtslage bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BStBl II 2013, 778). Dasselbe wie für die Anfechtungsklage muss für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 69 Abs. 3 FGO gelten. (2) Die Buchführungspflicht jedoch ist eine permanent will sagen laufend zu befolgende. Somit ist eine etwaige Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten durch die fortwirkende Mitteilung für den gesamten Zeitraum bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Aussetzung der Vollziehung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren, sondern zumindest auch die Aufhebung der Vollziehung ab dem Eingang des Antrags bei Gericht, im Streitfall sogar die Aufhebung der Vollziehung ab dem Beginn des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres begehrt wird. (3) Ohnehin gilt sowohl hinsichtlich Vermietung und Verpachtung als auch der Veräußerung von Grundvermögen das Belegenheitsprinzip. Nach Art. 6 Abs. 1 und 3 DBA Liechtenstein können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat (Bundesrepublik Deutschland und Fürstentum Liechtenstein, Art. 3 Abs. 1 a) DBA Liechtenstein) ansässige Person (u.a. Gesellschaft, Art. 3 Abs. 1 d) und e) DBA Liechtenstein), die nach dem Recht eines Staats steuerpflichtig ist (Art. 4 Abs. 1 DBA Liechtenstein), aus unbeweglichem Vermögen durch dessen Nutzung bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, in letzterem besteuert werden. Art. 6 Abs. 1 DBA Liechtenstein gilt nach dessen Abs. 4 auch für Einkünfte eines Unternehmens aus unbeweglichem Vermögen (vgl. auch Art. 7 Abs. 5 DBA Liechtenstein). Nach Art. 2 Abs. 3 a) bb) gilt das DBA Liechtenstein für die Körperschaftsteuer. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG von diesem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht. Dass womöglich, die Antragstellerin auch solche gewerblichen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG erzielt, hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht seit Inkrafttreten des DBA Liechtenstein nicht bei der Bundesrepublik Deutschland liegt (vgl. aber Art. 13 Abs. 1 DBA Liechtenstein), so dass hinsichtlich dieser Einkünfte aufgrund o.g. Grundsätze insoweit auch keine Buchführungspflicht bestehen kann, lässt den angefochtenen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig werden. Denn bei der gebotenen Auslegung vor dem Horizont der Inhaltsadressatin und Antragstellerin wird die Buchführungspflicht lediglich angenommen, soweit der Gewinn der Antragstellerin im Inland ertragsteuerlich erheblich ist. e) Die Mitteilung ist auch im Übrigen inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 119 Abs. 1 AO. aa) Die aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart erforderliche Ermittlung eines Übergangsgewinns lässt den Umfang der Buchführungspflicht unberührt. (Die Aussage bezieht sich nicht auf den Wechsel von den Überschusseinkünften aus Vermietung und Verpachtung zu den Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb.) bb) Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz summarischen Prüfung führt die Frage, ob eventuell vor der erstmaligen Geltung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG entstandene, jedoch bis dahin nicht erfüllte Forderungen und Verbindlichkeiten bei Erfüllung als nachträgliche Einnahmen rsp. Werbungskosten i.R. von Überschusseinkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu erfassen seien oder aber eine einheitliche Gewinnermittlung erfolgen solle (zum Streit vgl. z.B. Wied in Blümich, EStG, 114. Erg.-Lfg., Februar 2012, § 49, Rz. 138, Lüdicke in Lademann, EStG, vor § 49 JStG 2009 (2), Rz. 6; Pfeffermann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 264. Lfg., Juni 2014, § 49, Rz. 633; BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011, BStBl I 2011, 530), nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, da die Mitteilung des Antragsgegners nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011, BStBl I 2011, 530, ergangen ist und im Lichte dieser Verwaltungsanweisung dahin auszulegen ist, dass nachträglichen Einnahmen und Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen sind (vgl. auch Mensching, DStR 2009, 96,98, und Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, 186. Lfg., März 2013, § 49, Rz. 200). Ohnehin ist es relativ unwahrscheinlich, dass solche offenen Posten aus der Zeit vor 2009 zu Beginn des Jahres 2012 bestanden haben. cc) Dass trotz der Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht von Einkünften aus Gewerbebetrieb in § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 1 aa) und bb) EStG zwei unterschiedliche Zugriffstatbestände liegen mögen, die zwei getrennte Gewinnermittlungen nach sich ziehen (Gosch in Kirchhof, EStG, 14. Aufl. 2013, § 49, Rz. 46), macht den angefochtenen Verwaltungsakt nicht unbestimmt. Er erstreckt sich ausschließlich auf die gewerblichen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 1 aa) i.V.m. Satz 2 EStG, nicht hingegen auf diejenigen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 1 bb) EStG. Dies zeigt auch die Begründung der Einspruchsentscheidung. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, zudem erfordert die Fortbildung des Rechts insbesondere angesichts der divergierenden Auffassungen in der Fachliteratur eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). A. Die Beteiligten streiten über die Buchführungspflicht der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) liechtensteinischen Rechts mit Sitz in …. Nach eigenen Angaben ist sie sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein auf dem Gebiet der Vermietung und Verpachtung tätig. Ebenfalls nach eigenen Angaben verfügt sie über das Grundstück Y in Z (Deutschland). Ein ständiger Vertreter ist für sie nach ihren Angaben in Deutschland nicht tätig. Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für 2009 erklärte die Antragstellerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung o.,g. Grundbesitzes i.H.v. 100.085,- €, die sie durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten ermittelte. Für 2010 erklärte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 133.131,82 €, die sie nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Mit Schreiben vom … September 2011 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin unter der Überschrift „Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht (Gewerbebetrieb)“ mit, sie sei nach § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folge, verpflichtet für ihren in Vermietung und Verwaltung von im Bescheid nicht näher bezeichneten Grundbesitz bestehenden Gewerbebetrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Die Buchführungspflicht bestehe, weil sie mit ihrem Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr 2010 (und 2009) einen Gewinn von mehr als 50.000,- € erzielt habe. Der gegen die „Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht“ gerichtete Einspruch ging beim Antragsgegner am … September 2011 ein. Die Antragstellerin führte aus, die Ermittlung der Einkünfte sei weder in § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG noch in § 50 EStG geregelt. § 2 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beziehe sich auf inländische Gewerbebetriebe, deren Buchführungspflicht sich bereits aus § 140 AO ergebe. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG fingiere zwar inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, hingegen weder inländisches Betriebsvermögen noch eine inländische Betriebsstätte, so dass eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ausscheide. Sie sei kein gewerblicher Unternehmer i.S.d. § 141 AO und erziele weder Einkünfte nach § 15 Abs. 2 noch Abs. 3 EStG. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab und führte aus, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erziele die ausländische Kapitalgesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung inländischer Grundstücke gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG. Die Antragstellerin sei als AG liechtensteinischen Rechts mit einer solchen deutschen Rechts vergleichbar. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG sei gegenüber dessen Nr. 6 vorrangig und verdränge letztere. Kraft gesetzlicher Fiktion müssten die Einkünfte als Gewinn ermittelt werden. Bestehe eine Buchführungspflicht nach dem deutschen HGB wie im Streitfall nicht, so könne sie sich nur nach § 141 AO ergeben. Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO bestehe ab dem Wirtschaftsjahr 2012. Die Antragstellerin habe die Grenze in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 überschritten. Weder eine inländische Betriebsstätte noch ein inländischer Vertreter seien zwingend Voraussetzung der Buchführungspflicht einer ausländischen Körperschaft mit inländischen Vermietungseinkünften. Am 05. Dezember 2011 wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der „Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht“ als unbegründet zurück. Gleichfalls am 05. Dezember 2011 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, beschränkt Steuerpflichtige, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit inländisches unbewegliches Betriebsvermögen vermieteten, verpachteten oder veräußerten, erzielten mit jenen Tätigkeiten auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG, wenn sie weder im Inland eine Betriebsstätte unterhielten noch einen ständigen Vertreter für das Inland bestellt hätten. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa) EStG fingiere bei einer mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbaren beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft wie einer Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts gewerbliche Einkünfte, weswegen jene nach §§ 4 ff EStG zu ermitteln seien. Die Buchführungspflicht richte sich nach § 141 AO. Ausländische Unternehmer seien buchführungspflichtig, wenn ihr inländischer Gewinn aus Gewerbebetrieb 50.000,- € im Kalenderjahr übersteige, was in den Jahren 2009 und 2010 der Fall gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage ist ebenso wie der Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung am 23. Dezember 2011 beim Gericht eingegangen. Sie wird unter dem Aktenzeichen 3 K 1521/11 geführt. Der Senat hat bislang nicht über sie entschieden. Einen Antrag hat die Antragstellerin dort bislang nicht gestellt. Sie trägt vor, sie sei beschränkt steuerpflichtig. Der Antragsgegner habe sie ab dem Jahre 2003 mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Körperschaftsteuer veranlagt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG seien die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt worden. Es fehle an einer ausdrücklichen Regelung zur Ermittlung der Einkünfte. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG enthalte keine eigene Regelung. Es fehle auch an einem Verweis auf andere Vorschriften im Einkommensteuergesetz. Mangels inländischen Betriebsvermögens scheide eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG aus. Sei begrifflich kein Betriebsvermögen vorhanden, so könne kein Betriebsvermögensvergleich erfolgen. Als einzig denkbare Gewinnermittlungsvorschrift komme § 4 Abs. 3 EStG zur Anwendung. Sie sei nicht nach ausländischem Recht buchführungspflichtig. Mit der Umqualifizierung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) Satz 2 EStG würden zwar inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb fingiert, nicht jedoch inländisches Betriebsvermögen. Sie führe nicht zur Fiktion einer inländischen Betriebsstätte. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 oder 3 GewStG bezögen sich nur auf inländische Gewerbebetriebe, für die sich die Buchführungspflichten bereits aus § 140 AO ergäben. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO erfasse gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Gewerbliche Unternehmer übten einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 oder 3 EStG bzw. i.S.d. § 2 Abs. 2 oder 3 GewStG aus. Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung in der Hauptsache und trägt vor, die Antragstellerin sei Eigentümerin eines in Z belegenen Grundstücks, das zu ihrem inländischen Betriebsvermögen zähle.