Beschluss
3 V 506/17
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Selbst wenn die formalen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen erfüllt sind (Beleg- und Buchnachweis) oder der Beweis des tatsächlichen Empfängers und Lieferorts geführt werden könnte (objektiver Nachweis), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen nach Täuschung über den wahren Abnehmer bzw. nach Verschleierung seiner Identität, wodurch die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland verhindert wird, oder bei bewusster Beteiligung an einer auf der nachfolgenden Handelsstufe einer Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. Rechtsprechung des EuGH und des BFH; hier: keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer bereits teilweise vollzogenen Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter Umsatzsteuer) (Rn.43)
(Rn.49)
(Rn.50)
.
2. Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers oder seines angeblichen Beauftragten, so ist der Unternehmer verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit anzustellen (vgl. FG-Rechtsprechung) (Rn.54)
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn die formalen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen erfüllt sind (Beleg- und Buchnachweis) oder der Beweis des tatsächlichen Empfängers und Lieferorts geführt werden könnte (objektiver Nachweis), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen nach Täuschung über den wahren Abnehmer bzw. nach Verschleierung seiner Identität, wodurch die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland verhindert wird, oder bei bewusster Beteiligung an einer auf der nachfolgenden Handelsstufe einer Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. Rechtsprechung des EuGH und des BFH; hier: keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer bereits teilweise vollzogenen Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter Umsatzsteuer) (Rn.43) (Rn.49) (Rn.50) . 2. Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers oder seines angeblichen Beauftragten, so ist der Unternehmer verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit anzustellen (vgl. FG-Rechtsprechung) (Rn.54) . Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist unbegründet. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Gem. § 69 Abs. 2 Satz 7 tritt an die Stelle der Aussetzung die Aufhebung der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist. Die Aussetzung bzw. Aufhebung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2007 V B 97/07, BFH/NV 2008, 120; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627, und vom 29. November 2007 I B 181/07, BStBl II 2008, 195, ständige Rechtsprechung). Der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 148/07, BFH/NV 2008, 542). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.). b) Von diesen Grundsätzen ausgehend bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Arrestanordnung. Gem. § 324 Abs. 1 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Arrestanspruch und Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Beschluss vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich der Arrestanspruch/Arrestgrund schlüssig ergibt, wahr zu sein scheint. Nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen das Bestehen des Arrestanspruchs/Arrestgrundes sprechen (FG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2007 2 V 167/07, juris). Die Arrestanordnung ist eine Ermessensentscheidung. Das Entschließungsermessen, ob die Finanzbehörde überhaupt einen Arrest gegenüber dem Arrestschuldner erlässt, braucht hingegen nicht besonders begründet zu werden, da insofern das Ermessen eingeschränkt ist (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 Rz. 6 m.w.N.). Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 352), aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; vom 26. Februar 2001 VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich der Arrestanspruch/Arrestgrund schlüssig ergibt, wahr zu sein scheint. Nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen das Bestehen des Arrestanspruchs/Arrestgrundes sprechen (FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 15 V 3684/13 U –, EFG 2014, 324). Nach diesen Grundsätzen liegt bei summarischer Prüfung mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit sowohl ein Arrestanspruch in der vom Antragsgegner angenommenen betragsmäßigen Höhe als auch ein Arrestgrund vor. aa) Das Bestehen eines Arrestanspruches ist bei summarischer Prüfung hinreichend wahrscheinlich. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen hinsichtlich der in der Anlage 2 zur Arrestanordnung dargestellten Geschäftsvorfälle nicht gegeben sind, woraus, sollte sich diese Annahme als sicher herausstellen, sich die in der Arrestanordnung berechneten Umsatzsteuernachzahlungen ergeben würden. (1) Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 1b, § 6a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Darüber hinaus bestehen bei Lieferungen an Unternehmer oder juristische Personen weitere, in der Person des Erwerbers zu erfüllende Voraussetzungen. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Nr. 3 UStG muss es sich beim Abnehmer der Lieferung entweder um einen Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder um eine juristische Person handeln, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat; der Erwerb des Gegenstands der Lieferung muss in allen Fällen beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen. Die Steuerfreiheit beruht auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach sind steuerfrei "a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt". Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung durch Belege und buchmäßige Aufzeichnungen nachzuweisen. Dieser Beleg- und Buchnachweis beruht auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.1.b). Danach legen die Mitgliedstaaten Bedingungen "zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch" fest, wobei sie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten haben (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15 Rdnr. 45). Der Unternehmer hat den Beweis für die Steuerfreiheit einschließlich der von den Mitgliedstaaten aufgestellten Bedingungen zu erbringen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnr. 46). Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, unter II.2.c), ist die Lieferung steuerpflichtig, wenn diese Mängel den "sicheren Nachweis" der materiellen Anforderungen verhindern (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 31). Darüber hinaus ist die Lieferung auch steuerpflichtig, wenn -obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen- der Steuerpflichtige unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnr. 51 und Leitsatz; BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448 und vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.c).Der EuGH begründet in seinem Urteil R in UR 2011, 15 die Steuerpflicht trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung damit, dass die Vorlage von Scheinrechnungen oder die Übermittlung unrichtiger Angaben sowie sonstige Manipulationen die genaue Erhebung der Steuer verhindern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems in Frage stellen. Das Ausstellen unrichtiger Rechnungen berechtigt dabei die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen nach dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Befugnisse, die Steuerfreiheit zu versagen, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Neutralität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der Steuerpflicht nicht entgegenstehen, wenn sich der Lieferer dadurch vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, dass er die Identität des wahren Erwerbers verschleiert, um diesem zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnrn. 48 bis 55). Dementsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon aus, dass "die Steuerfreiheit jedenfalls nicht eingreift, wenn die Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat unterlaufen wird" (BVerfG-Beschluss vom 16. Juni 2011 2 BvR 542/09, juris, unter C.I.1.b bb). Maßgeblich ist insoweit der zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb bestehende Besteuerungszusammenhang und die damit bezweckte Verlagerung des Steueraufkommens auf den Bestimmungsmitgliedstaat durch die dort beim Abnehmer als Steuerschuldner vorzunehmende Besteuerung, die es nicht zulässt, die Steuerfreiheit nach § 6a UStG trotz absichtlicher Täuschung über die Person des Abnehmers (Erwerbers) in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448, und in BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.).Abnehmer (Leistungsempfänger) bei Lieferungen i.S. von § 3 Abs. 1 UStG und damit Erwerber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, dem der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. September 2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.a; vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a aa, und vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.2.b). Abnehmer (Erwerber) ist somit derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll. Ob diese Person auch auf eigene Rechnung tätig ist, spielt keine Rolle. Handelt z.B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer (BFH-Urteil in BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a cc und dd). Ohne Bedeutung für die Bestimmung des Leistungsempfängers sind sog. Scheingeschäfte (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein Scheingeschäft liegt insbesondere vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, unter II.1.b bb; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c). Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 – V R 30/10 –, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769.). Selbst wenn die formalen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind (Beleg- und Buchnachweis) oder der Beweis des tatsächlichen Empfängers und Lieferorts geführt werden könnte (objektiver Nachweis), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen nach Täuschung über den wahren Abnehmer bzw. nach Verschleierung seiner Identität, wodurch die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland verhindert wird, oder bei bewusster Beteiligung an einer auf der nachfolgenden Handelsstufe einer Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung (Urteile EuGH vom 18. Dezember 2014 C-131/13 "Italmoda", DB 2015, 38, BB 2015, 544; BFH-Urteil vom 26. November 2014 XI R 37/12, juris, m. w. N.). (2) Vorliegend ist es nach Überzeugung des Berichterstatters auf Grund der vom Antragsgegner ermittelten Umstände hinreichend wahrscheinlich, dass die sechs vom Antragsgegner als sog. Missing Trader bezeichneten Unternehmen entgegen der von der Antragstellerin vorgelegten Belege und buchmäßigen Aufzeichnungen nicht die tatsächlichen Abnehmer der streitigen Lieferungen waren, mithin Leistungsempfänger und Rechnungsempfänger nicht identisch sind. Es bestehen insoweit für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsgegner über die Systeme EUROFISC und SCAC erlangten Auskünfte. Hinsichtlich der "I " erfolgte die Einstufung als Missing Trader, da diese niemals unter der angegeben Anschrift ansässig gewesen sei. Insoweit bestehen begründete Zweifel am tatsächlichen Abnehmer der Lieferung. Entsprechendes gilt für die "J " sowie die "K". Hinsichtlich der "H" sind die Waren nicht nach W gelangt. Die SCAC Anfrage ergab, dass der Diesel von der H im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes an eine ZVAH weiterverkauft sein soll mit einem Lagerort auf ZZ Gebiet. Aus den Transportunterlagen geht jedoch hervor, dass der Transport lediglich aus dem Tanklager der Antragstellerin nach R erfolgt ist, wobei die H einen derartigen Transport nicht veranlasst hat. Auch hinsichtlich der "L " ist hinreichend wahrscheinlich, dass diese nicht die tatsächliche Abnehmerin der Lieferung war. Denn zum einen erfolgte die Bezahlung (ohne erkennbaren Grund) durch die AI mit Sitz auf ZU. Zum anderen hat die SCAC Anfrage ergeben, dass in W keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt wurden und dort keinerlei Kontakt zum Unternehmen und keine Anzeichen für ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe bestehen. Hinsichtlich der M bestehen gleichfalls die vom Antragsgegner dargestellten begründete Zweifel an dem tatsächlichen Abnehmer der Lieferungen, dem die Antragstellerin lediglich durch den Hinweis auf die formal vorliegenden Unterlagen entgegen getreten ist, ohne im Einzelnen zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass zum einen die Gesellschafter der Antragstellerin D und C mittelbar zu annähernd 100 v.H. an der M beteiligt sind, der Geschäftskontakt über einen Rahmenvertrag und ausschließlich ohne persönlichen Ansprechpartner per E-Mail verläuft, die Waren nach den vorliegenden Dokumenten als Schmieröl wieder von der Antragstellerin "zurückerworben" wird und von der M direkt zu in ZZ befindlichen Firmen geliefert wird, zudem eine (aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachvollziehbare) Vermittlung der M durch die N, ebenfalls mit den Geschäftsführern D und C erfolgt ist, lassen erhebliche Zweifel an der M als tatsächliche Empfängerin der erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen aufkommen, die jedenfalls zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Arrestanspruches führen. Hinzukommt, dass die jeweiligen Unternehmen, das zeigt die Gültigkeit der jeweiligen USt-ID- Nummern, mit Ausnahme der M jeweils nur in etwa in dem Zeitraum der Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin wirtschaftlich aktiv waren und zudem die Antragstellerin stets die wesentliche wenn nicht gar einzige Geschäftspartnerin der jeweiligen Unternehmen waren. Eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführer der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eines entgegenstehenden Sachverhaltes hat diese nicht vorgelegt. (3) Die Antragstellerin konnte auch nicht gem. § 6a Abs. 4 UStG auf unrichtige Abnehmerangaben vertrauen. Ausgeschlossen ist der Vertrauensschutz und damit die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn (wie bei summarischer Prüfung vorliegend) objektive Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und der Verkäufer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren oder vernünftiger Weise zu verlangenden Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dabei rechtfertigen sich hohe Anforderungen aus dem von der Richtlinie 77/388/EWG angestrebten Ziel der Bekämpfung von Missbrauch, Steuerumgehung und -hinterziehung (vgl. Urteile EuGH vom 18.12.2014 C-131/13 "Italmoda", DB 2015, 38, Rz. 50, 62, 64, 69; vom 09.10.2014 C-492/13 "Traum EOOD", UR 2014, 943, Rz. 42; vom 06.09.2012 C-273/11 "Mecsek-Gabona", DStR 2012, 1917, UR 2012, 796). Die Zumutbarkeit von Maßnahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da beim innergemeinschaftlichen Handel mit Mineralölen ein erhebliches umsatzsteuerrechtliches Missbrauchspotenzial besteht, ist nach Auffassung des Berichterstatters in diesen Fällen der Rahmen des Zumutbaren weit zu ziehen. Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers oder seines angeblichen Beauftragten, so ist der Unternehmer verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit anzustellen. Unter diesen Umständen genügen für die dem ordentlichen Kaufmann obliegende Sorgfalt nicht die - von der Antragstellerin angeführte - Einholung einer Bestätigung der USt-Ident-Nummer sowie die Abfragen der Handelsregister-Eintragung oder Gewerbeanmeldung der vermeintlichen Abnehmerfirma (Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2014 2 K 1122/11, Juris; FG München Urteil vom 24. September 2013 2 K 570/11, Juris) Je nach den Gesamtumständen und danach möglichen Zweifeln obliegt es dem Unternehmer, sich nötigenfalls über seinen wahren Geschäftspartner und dessen tatsächlichen Geschäftssitz durch dortige Kontaktaufnahme oder persönlich zu vergewissern, wenn es darauf umsatzsteuerlich ankommt (FG Hamburg, Urteil vom 05. Februar 2015 – 3 K 46/14, juris). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers und für die Notwendigkeit sorgfältiger weiterer Nachforschungen können sich in diesen Fällen beispielsweise aus folgenden Umständen ergeben:- Es besteht keine längere Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem angeblichen Abnehmer und der Unternehmer hat keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person (vgl. Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2014 2 K 1122/11, Juris; BFH-Urteil vom 14. November 2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407).- Das Geschäft mit dem vermeintlichen Abnehmer wird nicht an dessen Geschäftssitz oder nur mobil oder durch einen Dritten angebahnt und der Abnehmer tritt nur in Begleitung oder kaum bzw. nur auf dem Papier in Erscheinung- Fehlende Nachvollziehbarkeit des Markt- und Internetauftritts oder -angebots oder des Email- und Schriftverkehrs, z. B. fehlende Faxkennung des vermeintlichen Abnehmers, oder widersprüchliche Angaben des Abnehmers, z. B. örtlich nicht passende Faxkennung oder Telefonnummer des Abnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 39);- im Hinblick auf den Umsatzumfang nicht ausreichend nachvollziehbare personelle Kapazitäten, Geschäftsausstattung oder Logistik des angeblichen Geschäftspartners oder Auffälligkeiten in seiner Person (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2014 3 V 241/13, Juris, Rz. 84 f.);- sonstige Unregelmäßigkeiten, Ungereimtheiten oder Auffälligkeiten ähnlich wie bei den vorbeschriebenen Mängeln von Beleg- und Buchnachweisen (FG München, Urteil vom 29. Januar 2014 3 K 631/11, Juris, (FG Hamburg, Urteil vom 05. Februar 2015 – 3 K 46/14 –, Rn. 58, juris). Vorliegend konnte die Antragstellerin aus den vom Antragsgegner dargestellten Gründen (erstmalige Geschäftsbeziehung, kein persönlicher Kontakt, Anbahnung z.T. per E-Mail, Bezahlung durch Drittfirmen, kein Internetauftritt etc., Verkauf auf gleicher Handelsstufe mit fraglicher Gewinnmarge u.a.) nicht allein auf die Vorlage der USt-ID Nummer etc. vertrauen, sondern hätte die oben beschrieben weiteren Ermittlungen anstellen müssen, um Vertrauensschutz für sich beanspruchen zu können. bb) Auch ein Arrestgrund liegt bei summarischer Prüfung vor. Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037). In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH bspw. erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen, oder wenn auch nur die nach außen zutage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401). Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037). Demgegenüber vermag die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen könnte, für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen. Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH-Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b; BFH, Beschluss vom 06. Februar 2013 – XI B 125/12 –, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rn. 31) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Umstände ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die spätere Vollstreckung des o.g. Umsatzsteueranspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Antragstellerin verfügt, mit Ausnahme des eingelagerten Mineralöls, von dem bereits fraglich ist, ob es bereits im Eigentum der Antragstellerin steht, nahezu ausschließlich über Bankguthaben, und damit über Vermögenswerte, die ohne großen Aufwand und in kürzester Zeit beiseite geschafft werden könnten.Das bisherige geschäftliche Verhalten der Geschäftsführer der Antragstellerin, d.h. die Überweisung von Geldbeträgen an eine zum Teil personenidentische Vermittlerfirma mit Sitz in Q ohne bei summarischer Prüfung erkennbare wirtschaftliche Notwendigkeit der Einschaltung eines derartigen Vermittlers, lässt nicht erwarten, dass die Vermögenswerte mit hinreichender Sicherheit in der Gesellschaft verbleiben werden. Auch die Geldwäscheverdachtsanzeige spricht jedenfalls nicht gegen das Vorliegen eines Arrestgrundes sondern eher dafür, denn die dort beschriebenen Zahlungsflüsse konnte die Antragstellerin bisher nicht vollständig aufklären. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht auf die mögliche schnelle Beendigung der geschäftlichen Tätigkeit und die Möglichkeit, eine neue Firma zu gründen oder eine der bereits existierenden Firmen der Geschäftsführer D und Z C (AE aus ZY, AF aus R) zur Fortführung der Geschäfte zu nutzen, hin. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Soweit sich der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den noch nicht vollzogenen Teil der Arrestanordnung richtet, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach Ablauf der in § 324 Abs. 3 Satz 1 AO bestimmten Monatsfrist ist eine Vollziehung der Arrestanordnung unzulässig. Durch die Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des noch nicht durch den Antragsgegner mittels Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschöpften Betrags der Arrestsumme (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 324 AO Rz. 66.1; FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 15 V 3684/13 U –, EFG 2014, 324). 3. Im Hinblick auf die von den Beteiligten erteilte Zustimmung erschien es sachgerecht, über den Antrag auf Aussetzung sowie Aufhebung der Vollziehung durch den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 und 4 FGO zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. I. Die Beteiligten streiten sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer bereits teilweise vollzogenen Arrestanordnung. Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2013 gegründet und am ... 2013 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Y eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war ausweislich der Eintragung im Handelsregister ... (Hinweis des Dokumentars: Handel und Tätigkeiten im Zusammenhang mit u.a. Öl). In der Gesellschafterversammlung vom ... 2015 wurde der Gegenstand des Unternehmens dahingehend erweitert, dass auch ... hiervon umfasst sein sollen. Die Antragstellerin verfügt nicht über ein eigenes Tanklager, sondern führt ihre Lieferungen über ein in X mittels Lager- und Umschlagvertrag vom 20. Juli 2013/ 09. August 2013 angemietetes Tanklager der F aus, wofür der Antragsgegner der Antragstellerin die Bewilligung zur Einrichtung und zum Betreiben eines Umsatzsteuerlagers i.S.v. § 4 Nr. 4a Umsatzsteuergesetz (UStG) erteilt hat. Die Antragstellerin erwirbt ihre Waren ausschließlich von der G. Die Antragstellerin stand in den Jahren 2014 bis 2016 in Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen ausländischen Gesellschaften, insbesondere zur - H mit Sitz in W, - I mit Sitz in V, - J mit Sitz in U (T) - K mit Sitz in T - L mit Sitz in S (R) - M mit Sitz in Q (R) Die Vermittlung der Geschäftskontakte erfolgte zum Teil über die N mit Sitz in Q, deren Geschäftsführer mit den Geschäftsführern der Antragstellerin C und D identisch sind. Die Vermittlerin erhielt für die Vermittlung jeweils eine Provision von 4,00 €/Tonne. In Ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2014 und 2015, denen der Antragsgegner jeweils zustimmte, sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar und Februar 2016 erklärte die Antragstellerin u.a. (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen, in denen die nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferungen enthalten waren: Umsätze 2014 2015 01/2016 02/2016 H 5.200.852,00 € I 1.321.562,00 € J 6.370.046,00 € K 403.344,00 € L 1.013.212,00 € M 9.261.931,00 € 1.991.085,00 € 382.961,00 € 564.533,00 € Gesamt: 10.275.143,00 € 15.286.889,00 € 382.961,00 € 564.533,00 € Summe 2014-2016: 26.509.526,00 €; hieraus 19/119 Umsatzsteuer bei fehlender Steuerfreiheit ergäbe 4.232.613,39 €. Die o.g. Lieferungen erfolgten nicht an die Geschäftsadressen der jeweiligen ausländischen Gesellschaften, sondern an unterschiedliche Adressen nach R. Insgesamt erklärte die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von 28.582.654,00 € im Jahr 2014 und 69.857.606,00 € im Jahr 2015. Demgegenüber standen erklärte Umsätze zum Regelsteuersatz von 17.433,00 € im Jahr 2014 sowie 57.143.00 € im Jahr 2015. Die Antragstellerin berechnete sich eine Umsatzsteuer von –68.963,19 € im Jahr 2014 sowie –108.450,14 € im Jahr 2015. Den Jahreserklärungen stimmte der Antragsgegner jeweils zunächst zu. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2016 erklärte die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von 3.030.317,00 € (Januar 2016) sowie 5.903.523,00 € (Februar 2016). Sie berechnete sich auch hier einen negativen Umsatzsteuerbetrag von –7.212,27 € (Januar 2016) sowie –9.967,61 € (Februar 2016). Den Voranmeldungen stimmte der Antragsgegner ebenfalls zu. Der Antragsgegner ordnete am 05. April 2017 gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage von § 324 Abgabenordnung (AO) den dinglichen Arrest zur Sicherung von noch nicht festgesetzter Umsatzsteuer von insgesamt 4.232.613,39 € an, wobei sich die Summe aus 1.640.569,05 € USt für 2014, 2.440.763,79 € USt für 2015, 61.145,03 € USt für Januar 2016 sowie 90.135,52 € USt für Februar 2016 zusammensetzte. Der Arrest bezog sich auf die o.g. innergemeinschaftlichen Lieferungen an die 6 verschiedenen Abnehmer, bei denen es sich um sog. „Missing Trader“ handeln solle. Der Arrest sei erforderlich, weil zu befürchten sei, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Der Arrestanspruch beruhe auf fehlenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Lieferungen gem. §§ 4 Nr. 1 b; 6a UStG, weil die Angaben und dokumentierten Nachweise für so behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen der Antragstellerin den tatsächlichen Handelsgeschäften nicht entsprechen, was für die Vertreter der Antragstellerin so auch offenkundig gewesen sei. Es lägen auf Grund von Mitteilungen ausländischer Behörden über das System EUROFISC (dezentrales Netz der Mitgliedstaaten der EU zum Austausch von Informationen über Umsatzsteuerbetrug) sowie SCAC (elektronisches Amtshilfeverfahren mit Hilfe der durch den ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung entwickelten Vordrucke) Informationen vor, die bereits jetzt den Schluss rechtfertigen, dass es sich um sogenannte Missing Trader handele. Der Begriff „Missing Trader“ bezeichne zumeist Briefkasten- bzw. Scheinfirmen, deren Existenz (nahezu) ausschließlich wirtschaftskriminellen Handlungen bzw. der Verschleierung derselben diene. Die Lebensdauer des Missing Traders ende, wenn dessen Funktion z. B. in betrügerischen Lieferketten (Verschleierung tatsächlicher Abnehmer durch Vortäuschen eigenen Handels) erfüllt sei und Nachforschungen von Behörden anstehen bzw. erwartet werden. Typisch für Missing Trader sei eine Diskrepanz zwischen formellem Anschein (Vorhandensein von Gewerbeanmeldung, Steuer- und Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer sowie sonstiger Papieren) und inadäquater bzw. nichtvorhandener wirtschaftlicher Substanz. Die o.g. sechs Unternehmen seien nahezu ausschließlich von der Antragstellerin beliefert worden und seien zumeist nur einige Monate existent gewesen. Durch die bewusste Fakturierung an mindestens sechs Missing Trader seien die tatsächlichen Abnehmer bewusst verschleiert worden und die Antragstellerin als Steuersubjekt sowie die Geschäftsführer als der Steuerhinterziehung Verdächtige seien vorsätzlich Teilnehmer betrügerischer Lieferketten geworden. Auf Grund der Verzögerungen der Prüfungen In- und ausländischer Finanzbehörden sei zudem zu erwarten, dass die bisher festgestellten Missing Trader lediglich den aktuellen Sachstand wiederspiegeln würden und die Erkenntnisse der Landesfinanzbehörden später noch weitere Missing Trader ergeben würden. Zudem sei auf Grund der im Mineralölhandel lediglich geringen Margen ein wirtschaftlicher Sinn des Zwischenhandels in der vorliegenden Form nicht zu erkennen. Am nicht betrugsbehafteten Markt könnten die Waren nicht ohne echten Mehrwert auf einer Handelsstufe mehrfach gehandelt werden. Die Antragstellerin sei mit Aufnahme der Tätigkeit sofort mit Millionenumsätzen gestartet. Der administrative Aufwand bzw. die Gemeinkosten für den Ein- und Verkauf von über 180 Millionen Euro im Zeitraum 2013-2016 waren außerordentlich gering. Eine Vielzahl von Händlern auf einer Handelsstufe ohne wirtschaftlichen Nutzen ist typisches Merkmal betrügerischer Lieferketten. Nur bei diesen Lieferketten sei durch den (Umsatzsteuer-)Ausfall mindestens eines Händlers/ Missing Traders und den gleichzeitigen Abzug von Vorsteuer beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat eine Verbilligung der Ware und damit auch der mehrfache Handel auf einer Handelsebene und eine insgesamt größere Zahl von Händlern in der Kette möglich. Die ausgefallene Umsatzsteuer wirke auf alle Preise in der Kette und mache Lieferketten möglich, die ohne den Ausfall wirtschaftlich unmöglich wären. Nutznießer seien sämtliche Glieder der Kette vom Hersteller oder Zwischenhändler bis zu Vermittlern und Transporteuren. Geschädigt werde der nicht betrugsbehaftete Handel und der Fiskus in der EU durch die Hinterziehung von Umsatzsteuer. Das gesamte Handeln der Verantwortlichen der Antragstellerin sei in Bezug auf die Lieferungen an die Missing Trader auf Steuerverkürzung ausgerichtet. Ein wirtschaftlicher Sinn des Zwischenhandels in der festgestellten Form sei nicht zu erkennen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, HFR 2015, 203) habe der EuGH klargestellt, dass eine Steuerbefreiung versagt werden müsse, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen sei, dass der Lieferer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung der betreffenden Steuerfreiheit beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat. Das führe zur Steuerpflicht der an sich steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Schwelle zur Annahme fahrlässigen Verhaltens sei hier deutlich überschritten und schließe die Vorschrift des § 6a IV UStG aus. Für die Bewertung des Wissens sei zu berücksichtigen, dass der innergemeinschaftliche Handel seit der Gründung der Antragstellerin das einzige Geschäftsfeld der Antragstellerin sei. Das Gesamtbild der Verhältnisse bei der Antragstellerin (und ihren Abnehmern) nähre nachhaltige Zweifel daran, dass die in der Buchführung dargestellten Abläufe auch dem tatsächlichen Lebenssachverhalt entsprechen. Da Scheinhandelsunternehmen auch bürgerlich rechtlich keine tatsächlichen Handelspartner sein könnten, sei evident, dass andere Firmen als die dargestellten Missing Trader Abnehmer der gelieferten Ware waren. Fehlende eigene und fremde Nachforschungen zu allgemeinen und firmenbezogenen Risiken seien ein weiteres Indiz für eine vorsätzliche Beteiligung an betrügerischen Lieferketten. Ein Arrestgrund ergebe sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Umstände, insbesondere aus den Vermittlungsleistungen, die auf Grund der partiellen Geschäftsführeridentität nur mit einer planmäßigen Gewinn- und Vermögensverschiebung ins Ausland zu erklären seien, denn die Vermittlung und Akquise von Kunden sei üblicherweise gerade ein Kerngeschäft der Antragstellerin in Person ihrer Geschäftsführer. Zudem seien die Geschäftsführer über eine weitere Firma auch an der als Missing Trader eingeordneten M zu annähernd 100 % beteiligt. Die wirtschaftlich unsinnige Zwischenschaltung der Vermittlungsfirma sowie der damit verbundene Vermögensabfluss und die Steuerverkürzung sei von allen Geschäftsführern organisiert und geduldet worden, woraus sich eine vorausschauende und berechnende Art der Tatbegehung, die regelmäßig den Behalt der Tatfrüchte einschließe, zeige. Es liege zudem ein Geldwäscheverdachtsanzeige der N vor, wonach am 11. Mai 2016 ein Betrag von 100.000,00 € von einer O mit Sitz auf den P als Sicherheit für Lieferungen an ein Unternehmen mit Sitz in W (AA) von einem Schweizer Konto auf das Konto der Antragstellerin überwiesen worden sei. Ein Zusammenhang zwischen beiden Firmen sei nicht erkennbar. Ein ordentlicher Kaufmann würde bei diesen Besonderheiten Abstand vom Geschäft nehmen. Die Antragstellerin sei durch die vertragliche Befassung hinsichtlich dieser Zahlungswege offensichtlich mit internationalen Vermögensverschiebeoptionen vertraut und könne daher dieses Wissen zum Nachteil des Fiskus nutzen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Steuerhinterziehung als Nebenprodukt zu einem ehrlichen Geschäftsbetrieb handele. Es sei vielmehr so, dass die Antragstellerin mit der Fertigung von Scheinrechnungen an die Missing Trader in einem Gesamtumfang von vielen Millionen Euro gewohnheitsmäßig umgehen würde und weitere Straftaten im Ausland unterstützen würden. Seit Aufnahme der Tätigkeit werden Lieferungen in verschiedene europäische Länder ausgeführt. Mit finanziellen Transaktionen ins Ausland seien die Verantwortlichen der Antragstellerin vertraut. Sie kennen dort eine große Zahl an Geschäftspartnern. Es sei für Sie deutlich einfacher, Vermögen ins Ausland zu verlagern, als für Menschen, die derlei Kontakte und Erfahrungen nicht besitzen. Z und D sind Gesellschafter bzw. Geschäftsführer mehrerer ausländischer Firmen und halten sich folglich auch geschäftlich im Ausland auf. Herr C z. B. Dokumentiere auf seiner Internetseite (www. C.com) die Erreichbarkeit mit Telefonnummern in ZZ, ZY, Q und R. Dem Internetauftritt nach halte er sich zumindest zeitweise in Q auf. Dass alle drei Geschäftsführer Vermögensverschiebungen ins Ausland vornehmen bzw. dieser zustimmen, lasse sich an den vorgenannten Vermittlungsleistungen erkennen, die letztlich zu einer Vermögensschmälerung der Antragstellerin führten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Arrestgrund und zum Arrestanspruch, insbesondere zu den vom Antragsgegner aufgeführten Informationen zu einzelnen Lieferungen an die von ihm angenommen sechs sog. Missing Trader wird auf die Arrestanordnung vom 05. April 2017 verwiesen. Die Antragstellerin hat am 12. Mai 2017 um Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung durch das Gericht nachgesucht. Gleichzeitig hat Sie Klage gegen die Arrestanordnung eingereicht, die unter dem Az. 3 K 505/17 geführt wird und über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Sie ist der Auffassung, dass weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund vorliegen würden. Bei keiner Kundin der Antragstellerin handele es sich um einen so genannten Missing Trader. Soweit diese Feststellung widerlegt werden sollte, bleibe festzuhalten, dass weder die Antragstellerin noch deren vertretungsberechtigte Personen, die Geschäftsführer, von diesen Umständen Kenntnis gehabt haben oder hätten haben müssen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass alle Unternehmen, mit denen die Antragstellerin Handel getrieben habe eine Umsatzsteueridentifikationsnummer der Antragstellerin vorgelegt haben. Das folgt auch aus der Anlage 2 zum Arrest. Dort sei erkennbar, dass bezüglich jedweder hier aufgeführten Gesellschaften, mit der die Antragstellerin Handel getrieben hatte, eine Identifikationsnummer, jedenfalls für den Zeitraum vorgelegen habe, in dem die Antragstellerin mit der jeweiligen Gesellschaft in geschäftlichen Beziehungen gestanden habe. Des Weiteren berücksichtige der Antragsgegner offensichtlich nicht, dass die Antragstellerin jedwede Voraussetzung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erfüllt habe. Der Antragsgegner selbst habe im Rahmen einer Amtsbetriebsprüfung gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. November 2013 bestätigt, dass die aktuelle Gesetzeslage zum Belegnachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 17 a UStDV) von der Antragstellerin erfüllt werden. Hierzu übersandte Herr AB von der Antragsgegnern dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn B, einen Auszug aus der 11. Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, aus der in Art. 1 Nr. 4 zu erkennen ist, dass bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS der Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt sei. Schon insoweit sei nicht nachvollziehbar, worin ein Verstoß gegen diese Nachweisführungspflicht liegen solle. Die Antragstellerin habe den Nachweis erbracht, dass die Lieferung durchgeführt worden ist. Im Gesamtzusammenhang sei zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin über ein Energiesteuerlager mit Erlaubnis des Hauptzollamtes Z verfüge. Das mache deutlich, dass sich die Antragstellerin an strengste steuerliche Vorschriften gehalten habe. Sie habe zudem eine Energiesteuerbürgschaft über 2,25 Millionen Euro hinterlegt. Auch hierin liege also ein Nachweis dafür vor, dass die Antragstellerin nicht etwa in betrügerischer Absicht Teil einer betrügerischen Lieferkette gewesen ist. Ergänzend ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin ein so genanntes Umsatzsteuerlager genehmigt wurde. Schon allein darin liegt die Notwendigkeit einer umsatzsteuerlich unbedenklichen Handlungsweise der Antragstellerin. Ein Verstoß wurde zu keinem Zeitpunkt festgestellt. In diesem Zusammenhang spiele auch eine erhebliche Rolle, dass bei der Antragstellerin zwei Umsatzsteuersonderprüfungen durchgeführt worden seien, die jeweils beanstandungsfrei verliefen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr B, habe gerade auch im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung mit dem Mitarbeiter des Antragsgegnern stets versucht, herauszubekommen, was er sonst noch neben dem EMCS Verfahren tun könne, um sicher zu gehen, dass ihm keinerlei Vorwurf gemacht werde. Zu den einzelnen vom Antragsgegner genannten Gesellschaften trägt die Antragstellerin wie folgt vor: a) H Die Antragstellerin habe mit der H einen Vertrag über den Verkauf von Dieselöl geschlossen. Sie habe vom Hauptzollamt ZX die Verbrauchsteuernummer-Auskunft betreffend den Empfänger AC mit Datum vom 25. September 2015 erhalten. Für sämtliche Geschäfte diesbezüglich lägen EMCS Dokumente der Antragstellerin vor. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente sei es nachvollziehbar, dass die Antragstellerinnen alle ihr obliegenden Verpflichtungen zum innergemeinschaftlichen Lieferverkehr eingehalten habe. Sollte es bei den Empfängern beziehungsweise den Geschäftspartnern der Antragstellerinnen zu betrügerischen Handlungen gekommen sein, so vermöge die Antragstellerin diese wieder zu erkennen noch zu verantworten. b) I Die Unterlagen zum Nachweis der Überprüfung der Gültigkeit der USt-Nummer seien durch den Antragsgegner beschlagnahmt worden. Der Antragstellerin lägen aber die Firmenunterlagen der I, sowie der maßgebliche Liefervertrag sowie die Bestätigung der Verbrauchsteuerdaten des Empfängers der Ware für EMCE nebst dem vollständigen Vorgang und der Konversation mit dem Kunden vor. c) weitere vom Antragsgegner genannte Gesellschaften Auch bezüglich der Gesellschaften KL, M sowie J Läger der Antragstellerin sämtliche Geschäftsunterlagen in dergleichen Form wie bei der I vor Ein Arrestgrund sei nicht gegeben. Die vorgetragene Begründung des Antragsgegners zur Darstellung eines Arrestgrundes genüge den Anforderungen nicht. Ein Arrestgrund bestehe nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt sei, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. In Anwendung dieses Grundsatzes habe der Bundesfinanzhof beispielsweise erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden können als unbewegliches Vermögen (BFH-Beschluss vom 06. Februar 2013 - XI B 125/12). Demgegenüber vermöge die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseiteschaffen könnte für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen. Ebenso genüge der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich alleine nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.10.1985 III ZR 28/84; BFH-Beschluss in BFHE 194,40, BStBl II 2001,464, unter II Punkt b). Unter Beachtung dieser Grundsätze genügten die in der Arrestanordnung angegebenen Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, den Arrestgrund zu belegen, noch seien solche Tatsachen sonst ersichtlich. Der Antragsgegner habe keine konkreten Tatsachen angeführt, aus denen sich ergeben würde, dass ohne Anordnung des dinglichen Arrestes zu besorgen sei, dass die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Soweit der Antragsgegner den Arrestgrund daraus ableite, dass die Vermittlungsleistungen der Q Gesellschaft ein Indiz dafür sei, dass Vermögen ins Ausland verschoben werden würde, vermöge das nicht zu überzeugen. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen es der Antragstellerin verwehrt sein sollte, einen Vermittler mit der Anwerbung von Kunden zu beauftragen. Selbst wenn Vermittlungsprovisionen in nicht unerheblicher Höhe an einen Vermittler geleistet werden, liege darin kein Grund für die Annahme, dass hier in betrügerischer Absicht Vermögenspositionen der Antragstellerin, in diesem Fall ins Q Ausland, verschoben werden. Es sei weder gesetzlich untersagt, einen Vermittler einzusetzen, noch ergebe sich allein aus der Tatsache, dass dieser Vermittler sich im Ausland befinde, zudem in Q, ein Grund für die Annahme, dass Gewinne und Vermögensverschiebungen ins Ausland vorsätzlich vorgenommen würden. Bezüglich der zur Begründung herangezogenen Geldwäscheverdachtsanzeige der N sei darauf hinzuweisen, dass auch hierin ein Arrestgrund nicht gesehen werden könne. Es handele sich lediglich um eine Verdachtsanzeige, die für sich genommen nicht ausreiche, einen Arrestgrund darzustellen. Die Antragstellerin könne darüber hinaus nachweisen, dass hier grundsätzlich nachvollziehbare Leistungen und Zahlungen durchgeführt worden seien. Bei der Zahlung von 100.000,00 € durch die O handele es sich um eine Sicherheitshinterlegung für Verkäufe an die Firma AA. Eine entsprechende Vereinbarung liege vor. Nach der Freigabe der Sicherheiten durch die Antragstellerin, sei der Betrag mit Rechnungen und Verkäufen an die O verrechnet worden. Die Geschäftsvorfälle liegen dem Antragsgegnern nach der Beschlagnahme vor. Es sei also grundsätzlich davon auszugehen, dass die vorgetragene Geldwäscheverdachtsanzeige nicht genüge, den Arrestgrund darzulegen. Soweit der Antragsgegner den Arrestgrund daraus ableite, dass gegen die Geschäftsführer der Antragstellerin der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung bestehe, besage dies nach der dargelegten Rechtsprechung allein noch nicht, dass die Beitreibung ohne Anordnung des dinglichen Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Aus den in der Begründung der Arrestanordnung angegebenen belastbaren Tatsachen könne nicht gefolgert werden, dass die Antragstellerin sich durch Mitwirkung des Geschäftsführers zielgerichtet an Steuerstraftaten in Gestalt eines Umsatzsteuerkarussells, beteiligt habe. Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer von angeblichen steuerstrafrechtlich relevanten Handlungen ihrer Geschäftspartner wussten und diese sogar billigten, seien nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Arrestanordnung vom 05. April 2017 einstweilen aufzuheben, hilfsweise auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er zum einen auf seine Ausführungen in der Arrestanordnung vom 05. April 2017. Der Antragsgegner begründe die Prognose einer Steuerpflicht in der Arrestanordnung hinsichtlich einer Reihe von innergemeinschaftlichen Lieferungen (siehe Anlage 2 zur Arrestanordnung) nicht mit fehlenden Beleg- oder Buchnachweisen i.S.v. § 17a UStDV. Vielmehr sprechen die im Arrest dargestellten Indizien dafür, dass die in den Belegen aufgeführten Abnehmer keine Verfügungsmacht erlangen konnten bzw. erlangt haben und die Verantwortlichen der Antragstellerin dies mindestens erkennen konnten. Ein zunächst ohne Fehlermeldungen durchgeführtes EMCS - Verfahren bedeute nicht, dass die Lieferungen nicht im Nachgang als bewusste Teilnahme an betrügerischen Lieferketten qualifiziert werden müssen, wenn sich im Nachhinein eine Divergenz zwischen Papierlage und Realität ergebe. Ähnlich dem USt-ID basierten MIAS-Kontroll- bzw. Informationsaustauschsystem auf der Ebene der Umsatzsteuer befördere das EMCS-System lediglich die Möglichkeit, nach einzelnen Lieferungen Prüfungen hinsichtlich der Energiesteuer im Rahmen des Besteuerungs- und oder Strafverfahrens beginnen zu können. Die Abfrage der USt-ID ersetze zudem nie eigene Überprüfungen des Geschäftspartners, sondern ermögliche den Abgleich einzelner Warenbewegungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über das sog. MIAS - bzw. VIES - System, dessen Daten u. a. die Grundlage für das Bestätigungsverfahren bieten. Das gleiche gelte für Informationen, die ein Geschäftspartner in Papierform (z. B. aus Registern) übergebe. Die Frage, was die Antragstellerin noch hätte tun können, dass ihr keine Vorwürfe gemacht werden können, könne nicht durch einen abschließenden Maßnahmenkatalog der Finanzbehörden beantwortet werden. Die erforderlichen und zumutbaren Recherchen des Leistenden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen orientieren sich an Art und vor allem am Umfang der jeweiligen Geschäftsvorfälle. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen auch deshalb auf einen Maßnahmenkatalog verzichtet, weil sich Überprüfungsmöglichkeiten ändern (Google-Streetview, Datenbanken, Rechercheangebote wie Offshore leaks, Dienstleistungsangebote für Einzelrecherchen, Wirtschaftsprüfung durch entsprechende Gesellschaften), ein solcher Katalog nicht für jede Branche oder Lebenssituation abschließend sein kann und Personen mit kriminellen Absichten diesen ansonsten nur abarbeiten müssten. Der Impuls zu Überlegungen der Seriosität sollte dabei immer vom Unternehmer ausgehen, weil auch außerhalb des Besteuerungsverfahrens Risiken im Umgang mit Geschäftspartnern bestehen (Liquidität, Rechtssicherheit, Vertragstreue). Jeweils neue Geschäftspartner, mit denen man Geschäfte dieser Größenordnung und im betrugsbehafteten Bereich Mineralöl abzuschließen gedenkt, müssen persönlich oder durch Dienstleister aus verschiedenen Blickwinkeln überprüft und im Einzelfall auch bei perfekter Papierlage abgelehnt werden, wenn Zweifel nicht nur an der Vollständigkeit, sondern vor allem an der Richtigkeit der Angaben des Geschäftspartners bestehen. Richtigkeit bedeute in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass die Rechnungsadresse im Zeitpunkt der Lieferungen auch tatsächlich vorhanden gewesen sein muss. Dies sei beispielsweise beim Abnehmer I gemäß den Angaben des Gebäudemanagers nicht so. Das gleich gelte für die Firma .... Bei allen als Missing Trader klassifizierten Firmen stelle sich die Frage, welche wirtschaftliche Funktion diese einnehmen. Sind die Firmen Großhändler, Einzelhändler, Distributor oder Vermittler? Ihnen folgten in R mindestens auf einer weiteren Stufe andere Händler, weil sie selbst nicht an Endkunden verkauft haben. Denn hierfür haben sie keinerlei Vertriebsstrukturen (Internetauftritt, Geschäftssitz mit personeller und sachlicher Ausstattung). Wie bereits im Arrest angemerkt, sei ein redlicher Verkauf der Ware nicht über unzählige, wirtschaftlich obsolete Handelsstufen möglich. Insofern erfüllten die Missing Trader, auch für Lieferanten wie die Antragstellerin, erkennbar, keinen wirtschaftlichen Zweck. Deshalb sei bereits die Frage der wirtschaftlichen Funktion einzelner Händler bzw. Handelsstufen ein gewichtiger Anlass, Angaben von Geschäftspartner nicht nur hinzunehmen, sondern anhand ergebnisoffener Prüfungen zu hinterfragen. Für die Bewertung im Besteuerungsverfahren habe nicht die Bezeichnung Missing Trader Relevanz, sondern die Tatsachen, die zu dieser Einschätzung geführt haben. Ein Arrestanspruch sei gegeben. In der Arrestanordnung seien für jede einzelne Firma Gründe für die Einstufung als Missing Trader genannte. Alle in der Arrestanordnung genannten Geschäftspartner seien Neukunden für die Antragstellerin gewesen. Der Verweis auf die von der Antragstellerin vorgelegten überwiegend fremdsprachlichen Anlagenkonvolute zur Überprüfung ihrer Abnehmer (HHR-Auszüge, Überprüfungen der USt-ID, Gewerbeanmeldungen und Vollmachten) würde zudem nur dann zu einem möglichen Behalt der Steuerfreiheit führen, wenn die Unterlagen auch die realen Abläufe wiederspiegeln würden. Hieran beständen aber erhebliche Zweifel. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin habe diese gerade nicht alles zur Überprüfung der Abnehmer und deren Dokumentation getan. Das zumutbare Tun bemesse sich immer an den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend rechtfertigten die Höhe der Umsätze und das Geschäftsumfeld ein Maximalmaß an Aufwand. Die Antragstellerin hätte daher neben der Abfrage der USt-ID folgende Maßnahmen ergreifen müssen: nachvollziehbare Dokumentation der Geschäftsanbahnung (wo, wer, wann, wie); Überprüfung des Internetauftritts des Vertragspartners, der Verantwortlichen, der Anteilseigner inkl. Google Maps, Google-Streetview, online-Datenbanken, einfache Google-Suchen, soziale Netzwerke wie facebook, berufliche Netzwerke wie Linkedln oder Xing; Überprüfung der tatsächlichen Existenz des Vertragspartners vor Ort durch angemessene Maßnahmen (eigener, ggf. unangemeldeter Besuch, Auskunftei); Überprüfung der Telefon- und Faxnummern des Vertragspartners (Erreichbarkeit der Rechnungsadresse); Einholung von Auskünften von Geschäftspartnern (besaßen sie Branchenkenntnisse, wer hatte schon mit ihnen zu tun und welcher Leumund ergibt sich daraus); Einholung von Einzelauskünften aus Firmendatenbanken und Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Creditreform), eindeutige Identifikation der Vertretungsbefugnis der handelnden natürlichen Personen (z. T. vorhanden); Liquidität vorhanden und nachvollziehbar (Eigen-/ Fremdkapital); besitzen Abnehmer branchenspezifische Erfahrungen und Lizenzierungen; Abgleich angebotener Preise und sonstiger Gegebenheiten im Geschäftsablauf (Marktüblichkeit von Preisen, Margen, Abnahmemengen); Prüfung vorhandener Sicherheiten; Prüfung von Vertriebsstrukturen beim Vertragspartner und passen diese zu seiner vorgeblichen Position in der Lieferkette; Gesamtwürdigung aller Umstände auf Schlüssigkeit vor dem Hintergrund der Umsatzhöhe. Zweifel an der Geschäftsbeziehung gründeten mindestens auf folgenden Tatsachen: Geschäftssitze der Abnehmerfirmen bei Büroserviceunternehmen angegeben und teilweise überhaupt nicht vorhanden (I und J); fehlende wirtschaftliche Funktion von Firmen in der Lieferkette (z. B. N als Vermittler für den Vermittler); Lieferungen an Antragstellerin (Verantwortliche: D, C, B) an ... (indirekt beteiligt: D, C), vermittelt durch N (Verantwortliche: D, C); ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung (Rechnung nach WITIGB bei HIKII und dann sofortige Weiterlieferung nach R auf dem Papier; Transport erfolgte jeweils direkt von ZZ nach R); auffällige Zahlungsabwicklung, Zahlung durch Dritte bzw. Verwendung von Auslandskonten durch inländische Lieferanten (Sachverhalt Geldwäscheverdachtsanzeige); Eigentümer, Geschäftsführer oder Beteiligte von Firmen sitzen in Steueroasen bzw. in Übersee (I - Teilhaber sind Ltd.s mit Sitz auf den ZW, bzw. außerhalb des Nahbereichs des Unternehmens; sofortige Abnahme großer Mengen durch am Markt neue Unternehmen; Antragstellerin war einzige (deutsche) Lieferantin sämtlicher Abnehmer; plötzliche Fortführung und Fakturierung der Geschäftsvorfälle durch andere Unternehmen; Personen mit Vollmachten für mehrere Firmen (H liefert direkt nach I, beide vertreten durch AD); identische Personen, die für mehrere Unternehmen handeln und Geschäfte mit sich selbst abschließen (insbesondere bei den Geschäftsführern D, C und teilweise B). Besondere Bedeutung für die Bewertung habe hier das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-131/13 „Italmoda“). Auch im entschiedenen Fall „Italmoda" seien alle formellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben. Demnach verlieren Lieferanten wie die Antragstellerin durch mindestens fahrlässigen Umgang mit (neuen) Geschäftspartnern gem. 6. EG-Richtlinie das Recht, sich auf positive Regelungen wie die Steuerfreiheit oder den Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. IV UStG berufen zu können. Die in anderen Mitgliedsstaaten gesammelten Tatsachenfeststellungen können und müssten gem. dem Urteil hier auch in ZZ ausgewertet werden. Über die bereits im Arrest benannten Verhältnismäßigkeitserwägungen hinaus sei zum Arrestgrund u.a. anzumerken, dass insbesondere bei austauschbaren Firmen wie der Antragstellerin, die nur einen oder wenige Lieferanten bzw. Abnehmer hat, der Anreiz und die Möglichkeit der späteren Nichtzahlung besonders hoch sei. Sie verfüge außer dem schnell veräußerbaren Umlaufvermögen (Diesel in fremdem Tank, siehe oben) und Bankguthaben über kein bedeutsames Anlagevermögen (Fahrzeuge geleast, Büro angemietet). Es sei für die Beteiligten einfach, eine neue Firma zu gründen oder eine der bereits existierenden Firmen der Geschäftsführer D und Z C (AE aus ZY, AF aus R) zur Fortführung der Geschäfte zu nutzen. Der Arrest ist durch den Antragsgegner nach dem 06. April 2017 durch Kontenpfändungen bei der N (Kontostand 878.426,17 €) sowie der AG (Kontostand 490,00 € sowie 96.865,00 US$) vollzogen worden, wobei die N hinsichtlich des Guthabens eigene vorrangige Ansprüche angemeldet habe. Der Antragsgegner hat zudem 250.000 Liter Diesel im Wert von ca.100.000,00 € durch Versiegelung des Zu- und Ablaufstutzens bei dem Dienstleister F in X gepfändet, woraufhin dieser Drittwiderspruch erhoben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Sache durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.